Änderung Bauordnung Schleswig-Holstein 1999
Änderungstext
Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, durch Treppenraumwände Treppenraumwände, Wände von Räumen nach § 39 Abs. 5 Satz 2 sowie durch Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.
31. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3:
(3) Feuerungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Anlagen, die der Versorgung mit Warmwasser dienen, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie nicht mehr Energie verbrauchen, als für ihren bestimmungsgemäßen Betrieb notwendig ist. Der Energiebedarf soll umweltschonend gedeckt werden.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.
c) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
32. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2:
Die sparsame Verwendung von Trinkwasser soll gewährleistet sein.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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| (2) Für jede Wohnung muß ein eigener geeichter Wasserzähler vorhanden sein. Dies gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die nicht baulich abgeschlossen sind (§ 52 Abs. 1 Satz 2). | "(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Es sollen nur solche Armaturen und Sanitäreinrichtungen verwendet werden, die eine sparsame Verwendung des Trinkwassers gewährleisten." |
33. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Anlagen für Abwasser"
b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwässer und des Niederschlagwassers dauernd gesichert ist. | "Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers dauernd gesichert ist." |
c) Satz 3 erhält folgende Fassung:
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| Niederschlagwasser soll, soweit örtlich möglich, auf dem Grundstück versickern können. | "Niederschlagswasser soll, soweit örtlich möglich, auf dem Grundstück versickern dürfen, soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen." |
34. § 48 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 48 Einleitung der Abwässer in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen
(1) Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen dürfen nur hergestellt werden, wenn die Abwässer in eine Sammelkanalisation nicht eingeleitet werden können. (2) Niederschlagwasser darf nicht in dieselbe Grube wie die übrigen Abwässer und nicht in Kleinkläranlagen eingeleitet werden. (3) Gruben und Kleinkläranlagen müssen wasserundurchlässig und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen und schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. | " § 48 Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben
(1) Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn das Schmutzwasser nicht in eine Schmutz- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden kann. (2) Die Einleitung des Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder in abflusslose Sammelgruben ist nur zulässig, wenn die einwandfreie weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist. Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben für Schmutz-wasser geleitet werden. (3) Abflusslose Sammelgruben und Mehrkammergruben müssen wasserundurchlässig und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Anlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein." |
35. § 49 erhält folgende Fassung:
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| § 49 Anlagen für Stalldung und Silagen
(1) Für Stalldung oder Silagen sind Lagerstätten mit wasserundurchlässigen Böden anzulegen. Die Wände müssen bis in ausreichende Höhe wasserundurchlässig sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Jauche- und Güllebehälter, aus Silagen in dichte Behälter, insbesondere Güllebehälter, zu leiten. (2) Sickeranlagen und Dungstätten sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein; sie müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein. (3) Offene Dungstätten sollen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m entfernt sein. | " § 49 Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
(1) Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften sind mit wasserundurchlässigen Böden anzulegen. Die Wände müssen ausreichend hoch wasserundurchlässig sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Jauche- und Güllebehälter, aus Silagen in dichte Behälter, insbesondere Güllebehälter, zu leiten, die keine Verbindung zu Abwasserbeseitigungsanlagen haben dürfen. (2) Anlagen zum Lagern von Festmist sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m und von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m entfernt sein; sie müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein." |
36. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1: Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Anzahl und Beschaffenheit haben
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. | "Oberlichter anstelle von Fenstern sind zulässig, wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes Bedenken nicht bestehen." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, können anstelle der notwendigen Fenster Anlagen nach Satz 1 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes und der Gesundheit Bedenken nicht bestehen. | "Das gleiche gilt für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen." |
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen anstelle einer Lüftung durch notwendige Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen haben, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen."
37. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4
Wohnungen sind gegen Einbruch zu schützen.
wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
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| (2) Wohnungen müssen durchlüftet werden können.
(3) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische mit einer für ihre Nutzung ausreichenden Grundfläche haben sowie über Abstellraum von mindestens 6 m2 verfügen; davon muß bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung liegen. Küchen und Kochnischen müssen für sich ausreichend lüftbar sein und sollen mit Tageslicht beleuchtet werden. Von der Beleuchtung mit Tageslicht für Küche oder Kochnische kann unter anderem dann abgesehen werden, wenn eine ausreichend große Sichtverbindung zu einem anderen Aufenthaltsraum besteht und dieser entsprechend beleuchtet wird. (4) An geeigneter Stelle ist ausreichend Raum für Behältnisse, die der Abfall- und Wertstofftrennung dienen, vorzusehen. | "(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
In diesen Wohnungen müssen Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(3) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben; § 51 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Von einer Beleuchtung durch notwendige Fenster kann bei Kochnischen abgesehen werden, wenn eine ausreichend große Öffnung zu einem anderen Aufenthaltsraum besteht. (4) Jede Wohnung muss über Abstellraum von mindestens 6 m2 verfügen; davon muss mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung liegen." |
38. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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| (1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, wenn das Gelände, das an ihre Außenwände mit notwendigen Fenstern anschließt, in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite vor den notwendigen Fenstern nicht mehr als 70 cm über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt und der Feuchtigkeitsschutz sichergestellt ist. | "(1) Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen sind nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,70 m über dem Fußboden liegt." |
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport-, Spiel- und Werkräume sowie ähnliche Räume können in Kellergeschossen gestattet werden. | "In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume." |
c) In Absatz 5: Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge mit mindestens feuerhemmenden Wänden und Decken gegen den nicht ausgebauten Dachraum abgeschlossen sein; dies gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nur einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen.
39. § 54 erhält folgende Fassung:
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| § 54 Bäder und Toilettenräume
(1) Jede Wohnung muß ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich sind. Fensterlose Bäder sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. (2) Jede Wohnung und jede selbständige Betriebs- oder Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben. Es muß eine Toilette mit Wasserspülung sein, wenn sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisation oder an eine Kleinkläranlage angeschlossen werden kann. Ausnahmen sind zulässig, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. In Bädern von Wohnungen dürfen nur Toiletten mit Wasserspülung angeordnet werden. Fensterlose Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Für Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine ausreichende Anzahl von Toiletten herzustellen. | " § 54 Bäder und Toiletten
(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. Fensterlose Bäder sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung vorhanden ist. (2) Jede Wohnung und jede selbständige Betriebs- oder Arbeitsstätte muss mindestens eine Toilette haben, die sich im Bad befinden kann. Toiletten für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß." |
40. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| In Kerngebieten kann mit Einverständnis der Gemeinde ganz oder teilweise auf die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und die Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung verzichtet werden, wenn eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr besteht. | "Mit Einverständnis der Gemeinde kann ganz oder teilweise auf die Herstellung von Stehplätzen und Garagen und die Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung verzichtet werden, insbesondere wenn eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr besteht oder ausreichende Fahrradwege vorhanden sind." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Stellplätze, Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder können mit Einverständnis der Gemeinde in allen Baugebieten für verschiedene Vorhaben mehrfach genutzt werden, wenn sich ihre Nutzungszeiten nicht überschneiden und deren Zuordnung zu den Vorhaben öffentlichrechtlich gesichert ist."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1 Satz 4" die Angabe "und 5" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Worte "und Leichtigkeit" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Worte "von der obersten Bauaufsichtsbehörde zu genehmigende" gestrichen.
cc) Satz 4
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Zuständigkeit für die Genehmigung durch Verordnung auf die Landrätinnen oder Landräte übertragen.
wird gestrichen.
d) Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Gemeinde kann durch von der obersten Bauaufsichtsbehörde zu genehmigende örtliche Bauvorschrift für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen untersagen oder einschränken, wenn und soweit Gründe des Verkehrs oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes dies erfordern und die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen berücksichtigt werden. | "Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen untersagen oder einschränken, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, städtebauliche Gründe oder Gründe des Umweltschutzes dies erfordern." |
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 5 Satz 4" ersetzt.
41. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Ausnahmen für" gestrichen.
b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3abs. 1" durch die Angabe " § 3 Abs. 2" ersetzt.
42. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(Sonderbauten)" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3 Abs. 2" ersetzt.
bb) Satz 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Ausgänge und sonstigen Rettungswege, | "7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und Rettungswege," |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für" werden durch die Worte "Sonderbauten sind" ersetzt.
bb) Die Nummern 2 bis 11 werden durch folgende Nummern 2 bis 16 ersetzt:
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"2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
3. bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1600 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude,
4. Verkaufsstätten, Messe- und Ausstellungsbauten mit mehr als 2000 m2 Geschossfläche,
5. Versammlungsstätten und religiöse Zusammenkunftstätten für mehr als 100 Personen,
6. Sportstätten mit mehr als 400 m2 Hallensportfläche oder mehr als 100 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Zuschauerplätzen,
7. Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, Pflegeeinrichtungen,
8. Helme und Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen,
9. Gaststätten, Beherbergungsstätten und Vergnügungsstätten,
10. Schulen, Hochschulen und ähnliche Ausbildungseinrichtungen,
11. Abfertigungsgebäude von Flughäfen, Bahnhöfen und Fähranlegern,
12. Justizvollzugsanstalten,
13. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit erhöhter Brand-, Explosions-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen enthalten sind,
14. Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche.
15. Fliegende Bauten, ausgenommen solche nach § 69 Abs. 1 Nr. 51 bis 54,
16. Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind."
43. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Besondere bauliche Maßnahmen "Barrierefreies Bauen"
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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| Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, zu denen ein allgemeiner Besucherverkehr führt, oder die von Behinderten, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und instandzuhalten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt oder aufgesucht werden können. § 58 bleibt unberührt. | "Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, zu denen ein allgemeiner Besucherverkehr führt, sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und aufgesucht werden können." |
c) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Geschäftshäusern" durch die Worte "Verkaufsstätten nach der Verkaufsstättenverordnung" ersetzt.
44. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Personen, die nach § 74 Abs. 4 oder § 75 Abs. 4 die bautechnischen Nachweise aufgestellt haben, den Baubeginn anzuzeigen und damit die Bauüberwachung zu veranlassen."
45. § 63 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfaßten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. | "Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den genehmigten Bauvorlagen oder den nach § 74 Abs. 6 erforderlichen und innerhalb der Monatsfrist nach § 74 Abs. 9 Satz 1 nicht beanstandeten Bauvorlagen, den Technischen Baubestimmungen und den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes entsprechende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich." |
46. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "allgemein anerkannten Regeln der Technik" durch die Worte "Technischen Baubestimmungen" ersetzt.
47. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden übertragen. In diesen Fällen wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister untere Bauaufsichtsbehörde. | "(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter übertragen. In diesen Fällen wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher untere Bauaufsichtsbehörde." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Fachaufsichtsbehörde über die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, denen die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, ist die oberste Bauaufsichtsbehörde. | "(4) Fachaufsichtsbehörden sind
1. über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Absatz 1 Nr. 2 und über die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie über die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, die oberste Bauaufsichtsbehörde und 2. über die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der übrigen Gemeinden sowie über die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der übrigen Ämter die Landrätinnen oder die Landräte." |