Änderung Bauordnung Schleswig-Holstein 1999
Änderungstext
48. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Prüfamtes" die Worte ", einer Prüfstelle" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Worte "und Prüfstellen" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "und Prüfstellen" gestrichen.
c) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. ein bestimmtes Alter erreicht oder nicht überschritten hat, | "2. das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat" |
49. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Genehmigungsfreie Vorhaben "Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben"
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Einleitungssatz werden nach dem Wort "Baugenehmigung" die Worte "oder Bauanzeige" angefügt.
bb) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
"1a. notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10"
cc) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden nach den Worten "oberirdische Anlagen" die Worte "sowie Gebäude" eingefügt und die Worte ", Gebäude, Masten und Unterstützungen" gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird das Wort "kleiner" durch die Worte "nicht größer" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 6 a wird eingefügt:
"6a. Behinderten-, Lagerhaus- und Mühlenaufzüge,"
ff) In Nummer 7 wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
gg) Folgende Nummer 9a wird eingefügt:
"9a. Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge,"
hh) In Nummer 12 erster Halbsatz werden die Worte "sowie Querschnittsverminderungen bestehender Schornsteine" gestrichen.
ii) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 15. Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen, | "15. Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen," |
jj) In Nummer 29 werden nach dem Wort "Sprungtürme" die Worte "und Rutschbahnen" und nach dem Wort "Höhe" die Worte "sowie bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen" eingefügt.
kk) Nummer 31 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 31. Behälter für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Behälterinhalts, | "31. Behälter a) für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Behälterinhalts, b) für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen, c) zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis zu 1 m3 Behälterinhalts einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorkehrungen, d) sonstige Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts und bis zu 6 m Höhe" |
II) Nummer 32 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 32. sonstige Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts und bis zu 5 m Höhe sowie landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos, ausgenommen ortsfeste Behälter mit mehr als 1 m3 Behälterinhalts für brennbare und schädliche Flüssigkeiten und für verflüssigte Gase, | "32. landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos," |
mm) In Nummer 33 werden nach dem Wort "Durchmesser" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Blitzschutzanlagen" die Worte "und Sirenen und deren Masten" eingefügt.
nn) In Nummer 37 werden nach dem Wort "Fahrgastunterstände" die Worte "und Schutzhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben" eingefügt.
oo) In Nummer 43 wird die Zahl "06" durch die Zahl "1" ersetzt.
pp) In Nummer 46 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
qq) Folgende Nummern 47 bis 54 werden angefügt:
"47. Toilettenwagen,
48. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
49. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
50. notwendige Stellplätze bis zu 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,
51. Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,
52. Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
53. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis zu 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
54. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m2."
c) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort "Baugenehmigung" die Worte "oder Bauanzeige" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Baugenehmigung" werden die Worte "oder Bauanzeige" eingefügt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| ortsfesten Behältern bis zu 300 m3 Behälterinhalts, | "3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit Ausnahme von gewerblich genutzten Antennenmasten, deren Höhe größer ist als der Abstand zum nächsten Gebäude." |
cc) Nummer 4. Feuerstätten. - wird gestrichen.
50. In § 70 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort "Bauherrin" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
51. § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "ist" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes."
52. In § 72 Abs. 2 wird nach der Angabe " § 73 Abs. 1, 2, 5 und 6," die Angabe " § 75 Abs. 7 bis 11," eingefügt.
53. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
"(3a) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer oder eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle im Sinne einer Verordnung nach § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 vor, so wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen."
b) In Absatz 4 Satz 1
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen Vorhaben nach § 71 Abs. 4 sowie bei den in § 71 Abs. 2 genannten Gebäuden prüft die Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise nicht, wenn ...
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Liegen die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 73 nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht; der Ablauf der Frist gilt als Eingang der Bauvorlagen nach § 75 Abs. 8. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 69."
54. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch von nur der Wohnnutzung dienenden Wohngebäuden geringer Höhe
mit nicht mehr als zwei Wohnungen und der dazugehörigen notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unterliegt der Baufreistellung und bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Vorhaben im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvorlagen und Erklärungen im Sinne des Absatzes 6 innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, ...
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten (§ 58 Abs. 2), unterirdische Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und Gebäude mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche."
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Baugesetzbuches" die Worte "oder eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 des Baugesetzbuches" eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bauvorlagen" die Worte "mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise" eingefügt.
d) In Absatz 9 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz "die bau-technischen Nachweise müssen der Bauherrin oder dem Bauherrn bei Baubeginn vorliegen." angefügt.
e) In Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort "Baubeginn" die Worte "der Feuerungsanlage" eingefügt.
f) Absatz 13
(13) Die Genehmigung nach § 7a Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes gilt nach Ablauf der in Absatz 9 Satz 1 bezeichneten Frist als erteilt, sofern die Bauherrin oder der Bauherr mit der Bauanzeige gemäß Absatz 6 Nr. 3 erklärt hat, daß sie oder er die sie oder ihn betreffenden Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwirklichen wird.
wird gestrichen.
g) Folgende neue Absätze 13 und 14 werden angefügt:
"(13) Die Bauherrin oder der Bauherr kann für Vorhaben nach Absatz 1 auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 durchführen lassen.
(14) Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Baufreistellung nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn nach Absatz 9 Satz 1 als untersagt. Der Ablauf der Frist von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung gilt als Eingang der Bauvorlagen nach § 75 Abs. 8."
55. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Im Baugenehmigungsverfahren wird die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch von
| "(1) Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch baulicher Anlagen mit Ausnahme der Sonderbauten wird nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geprüft; § 71 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 bleiben unberührt. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch, wenn durch Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die kein Sonderbau (§ 58 Abs. 2) ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes; das gilt nicht für die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den §§ 6, 7, 10, § 37 Abs. 4 und § 55, | "1. die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes; das gilt nicht für die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den §§ 6, 7, 37 Abs. 2 und § 55, bei Gebäuden mittlerer Höhe zusätzlich mit § 19," |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die bautechnischen Nachweise werden abweichend von Satz 1 Nr. 2 geprüft bei Gebäuden mittlerer Höhe, bei unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche, bei Gebäuden mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und, mit Ausnahme von Wohngebäuden, bei baulichen Anlagen mit mehr als 10 m Höhe, bei Gebäuden mit mehr als 10 m Wandhöhe oder mit mehr als 12 m Spannweite, wie z.B. bei Hallen."
c) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht in der Liste nach § 73 Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind zu prüfen."
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind die Bauvorlagen einzureichen. Die bautechnischen Nachweise sind spätestens zehn Werktage vor Baubeginn einzureichen. | "(5) Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind die Bauvorlagen, mit Ausnahme der nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise, einzureichen. Die nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise müssen bei Baubeginn der Bauherrin oder dem Bauherrn, die geprüften bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 müssen spätestens zehn Werktage vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen." |
e) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "haben" die Worte ", soweit eine Prüfung entfällt," gestrichen.
f) In Absatz 12 Satz 1 werden nach dem Wort "Baubeginn" die Worte "der Feuerungsanlage" eingefügt.
g) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) Liegen die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 73 vor, soll die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn in dieses Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht."
56. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, die als Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, gestatten, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen. | "(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, die als Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, gestatten, wenn die festgelegten Voraussetzungen vorliegen und die Ausnahmen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind; zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie sind sie zuzulassen, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen." |
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "oder Bauanzeige" eingefügt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen verbunden, mit Bedingungen, einem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. | "(5) Über Ausnahmen oder Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 92 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde; § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend." |
d) Absatz 6
(6) Sind Ausnahmen oder Befreiungen mit Bedingungen, einem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt worden, so sind die Genehmigungen entsprechend einzuschränken.
wird gestrichen.
57. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| sie ist nur insoweit zu begründen, als von nachbarschützenden Vorschriften befreit wird und die Nachbarin oder der Nachbar der Befreiung nicht zugestimmt hat. | "sie ist nur insoweit zu begründen, wie von nachbarschützenden Vorschriften eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilt wird und die Nachbarin oder der Nachbar der Ausnahme oder Befreiung nicht zugestimmt hat." |
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Verlängerung" die Worte "der Geltungsdauer" eingefügt und nach dem Wort "Teilbaugenehmigung" das Wort "Abbruchgenehmigung" gestrichen.
58. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Geltungsdauer" der Genehmigung
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung und Abbruchgenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. | "(1) Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist; Entsprechendes gilt im Baufreistellungsverfahren nach § 74." |
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. | "Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden; dies gilt nicht für das Baufreistellungsverfahren nach § 74." |
59. § 81 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Sie darf unter dem Vorbehalt des Widerrufs nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. | "Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und höchstens für fünf Jahre erteilt werden." |
60. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden, sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m2. | "(2) Fliegende Bauten bedürfen vor ihrer Aufstellung einer Ausführungsgenehmigung; § 69 Abs. 1 Nr. 51 bis 54 bleibt unberührt." |
b) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 3 Abs. 2" ersetzt.
61. In § 83 Abs. 2 werden nach dem Wort "entsprechend" die Worte "; der Brandschutz (§ 19) und die bautechnischen Nachweise bedürfen in keinem Fall einer Prüfung" eingefügt.
62. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Zulassung" die Worte " das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis" und nach dem Wort "oder" das Wort "die" eingefügt.
bb) Nummer 13
13. als Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer oder als Bauleiterin oder Bauleiter Bauschutt oder Baustellenabfälle nach § 16 Abs. 3 Satz 1 nicht unverzüglich abfahren und, soweit sie Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes sind, ordnungsgemäß entsorgen läßt,
wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 14 bis 22 werden die Nummern 13 bis 21.
dd) In der neuen Nummer 13wird die Angabe " § 16 Abs. 5" durch die Angabe " § 16 Abs. 4" ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe " § 16 Abs. 4" durch die Angabe " § 16 Abs. 3" ersetzt.
ff) In den neuen Nummern 16 und 17 werden jeweils die Worte "allgemein anerkannten Regeln der Technik" durch die Worte "Technischen Baubestimmungen" ersetzt.
gg) In der neuen Nummer 21 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
hh) Folgende Nummer 22 wird angefügt:
"22. als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser den Vorschriften dieses Gesetzes über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach § 52 Abs. 2 und § 59 zuwiderhandelt."
b) In Absatz 5 werden die Angabe "Absatzes 1 Nr. 19" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 18" und die Worte "in den übrigen Fällen des Absatzes 1" durch die Worte "in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2" ersetzt.
63. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5
5. die Vergütung der sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen zu regeln, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden; die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein festzusetzen,
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 6, 7 und 8 werden die Nummern 5, 6 und 7.
cc) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
dd) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihrer Bauteile vorzuschreiben. Die Anforderungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich sein. Die Anforderungen gelten als wirtschaftlich, wenn die zusätzlichen Kosten durch die voraussichtlichen Einsparungen während der üblichen Nutzungs- und Restnutzungsdauer gedeckt werden. Die Anforderungen können sich beziehen auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs an der Gebäudehülle, zwischen unterschiedlich beheizten oder gekühlten Räumen und zum Erdreich. Die Anforderungen können sich auch auf die Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten beziehen; hierbei ist der Einfluss der Lüftungseinrichtungen, von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen den einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. die Veränderung des Baugenehmigungsverfahrens sowie die Einführung eines vom Baugenehmigungsverfahren abweichenden Verfahrens für bestimmte Vorhaben; dabei kann sie auch vorschreiben, daß auf die behördliche Prüfung der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise verzichtet wird, | "2. die Änderung des Baugenehmigungsverfahrens oder Baufreistellungsverfahrens sowie die Einführung sonstiger Verfahren für bestimmte Vorhaben; sie kann auch vorschreiben, dass auf die behördliche Prüfung öffentlichrechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise verzichtet wird," |
bbb) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
dcc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. die Heranziehung von sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen nach § 66 Abs. 2 Satz 1
bb) In Satz 4 werden die Worte "und die Vergütung der sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen" gestrichen.
cc) Satz 5
Die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein festzusetzen.
wird gestrichen.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4
4. Gebühren- und Auslagenersatz für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 31 nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein regeln.
wird gestrichen.
d) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:
"(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden,
2. die Verwaltungsgebühren, Vergütung und den Auslagenersatz für die Tätigkeit von Behörden, Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 31.
Verwaltungsgebühren und Vergütungen sind nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein festzusetzen."
e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750), erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. | "Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen und des § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Verordnungen" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.
g) Der neue Absatz 9 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (9) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, den Katalog des § 59 Abs. 2 zu erweitern, falls ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. | "(9) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung den Katalog des § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 2 zu erweitern, falls ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht." |
64. § 92 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Für die Bekanntmachung der Satzung gilt § 10 des Baugesetzbuches entsprechend. | "(3) Die Satzung kann auch nach § 10 des Baugesetzbuchs bekanntgemacht werden." |
65. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "oder einer aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Rechtsvorschrift" gestrichen.
b) Die Absätze 3
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
und 7
(7) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach § 28 Abs. 1.
werden gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
Artikel 2
Übergangsvorschriften
Die vor Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. § 93 bleibt unberührt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 1. Dezember 1999