Denkmalbuchverordnung
Landesverordnung über das Denkmalbuch
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. Dezember 2009
GSVOBl Nr. 21 vom 17.12.2009 S. 880)
Gl.-Nr. 224-1-36
Aufgrund § 6 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet der Ministerpräsident:
§ 1
Die oberen Denkmalschutzbehörden führen das Denkmalbuch für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 6 Abs. 1 DSchG). Zu diesem Zweck sind die folgenden Daten zu verarbeiten:
- die Bezeichnung des Kulturdenkmals,
- die Beschreibung der wesentlichen für die Erkennung und Bewertung erforderlichen Merkmale des Kulturdenkmals,
- die Bezeichnung des Ortes, an dem sich das Kulturdenkmal befindet (Anschrift, bei unbeweglichen Kulturdenkmalen auch die Kataster- oder Koordinatenbezeichnung),
- bei unbeweglichen Kulturdenkmalen die Grundbuchbezeichnung,
- die Angabe der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde,
- die Namen und Anschriften der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers oder der sonstigen Verfügungsberechtigten,
- den Tag der Eintragung des Kulturdenkmals in das Denkmalbuch und den Tag einer Veränderung oder Löschung dieser Eintragung,
- den Hinweis auf die Verfügung, mit der die Eintragung des Kulturdenkmals in das Denkmalbuch oder ihre Veränderung oder Löschung angeordnet wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
| ENDE | |