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IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur"
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Juni 2016
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 386)
Archiv 1992
Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), wird neu gefasst wie folgt:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Personen, die in Schleswig-Holstein die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen wollen. Ingenieurinnen und Ingenieure erbringen ingenieurspezifische Leistungen selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Typische Tätigkeiten sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung) sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. Dazu gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.
§ 2 Geschützte Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung oder der Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(3) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
§ 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnung durch Staatsangehörige der EU, eines EWR-Vertragsstaats oder eines sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staates
(1) Die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) angehört, in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung hat und
(2) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise im Sinn von Absatz 1 müssen in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Ingenieurberufs vorbereitet wurde; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
§ 4 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Wenn
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 prüft die zuständige Stelle vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich.
(3) Die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Erforderlichkeit einer Eignungsprüfung und/ oder eines Anpassungslehrgangs muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:
(4) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 zu beschränken.
(5) Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
§ 5 Verfahren, Verwaltungszusammenarbeit
(1) Dem Antrag auf Genehmigung nach § 3 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Stelle darf nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann in elektronischer Form geführt werden. Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der zuständigen Stelle abgeschlossen sein. Die Frist nach Satz 7 kann einmal um höchstens einen Monat verlängert werden. Hat die zuständige Stelle über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Eine Aufforderung nach Satz 6 hemmt den Lauf der Fristen nach Satz 7 oder 8 nicht.
(2) Die zuständige Stelle kann unbeschadet ihrer Letztverantwortlichkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit anderen Kammern und öffentlichen Stellen zusammenarbeiten.
(3) Die zuständige Behörde nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in Artikel 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.
§ 6 Vorwarnmechanismus
(1) Falls eine Person einen Antrag nach § 3 gestellt hat und später gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Stellen der übrigen Mitglieds- oder Vertragsstaaten spätestens drei Tage nach Vorliegen dieser vollziehbaren Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarktinformationssystem IMI. Die Angaben in der Warnung haben sich auf Folgendes zu beschränken:
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten, dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung geändert, ist die Warnung binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung der Gerichtsentscheidung zu löschen.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.
(5) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den zu Artikel 56a Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG ergangenen Durchführungsrechtsakten.
§ 7 Europäischer Berufsausweis
(1) Sobald für den Ingenieurberuf aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4 a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4 a bis 4 e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Verfahren nach § § 3 bis 5 unberührt.
§ 8 Führen der geschützten Berufsbezeichnung aufgrund einer in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikation
(1) Die in § 2 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer Hochschule oder einer sonstigen Schule eines Drittstaates von der zuständigen Stelle auf Antrag die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, ihre Hauptniederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung hat und das Zeugnis der Hochschule oder Schule des Drittstaats einem Zeugnis der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Hochschulen gleichwertig ist. Ist die antragstellende Person nicht deutsch im Sinn des Artikel 116 des Grundgesetzes, kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
§ 9 Zuständige Stelle
(1) Zuständige Stelle im Sinn dieses Gesetzes ist für antragstellende Personen die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
(2) Das Verfahren kann unbeschadet des Absatzes 1 auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), abgewickelt werden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro kann belegt werden, wer ohne nach § § 2, 3 oder 8 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die in § 2 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung führt.
(2) Zuständige Stelle im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
§ 11 Rechtsverordnungen
Das für das Ingenieurgesetz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen über:
§ 12 Statistik
Verfahren zur Genehmigung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" sind Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein, über die eine Landesstatistik durchgeführt wird.
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1) "Richtlinie (EG) 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. Nr. L 305, S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013/55 vom 20. November 2013 (ABl. 354 S. 132".
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