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Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Mai 2020
(Amtsbl.Schl.-H. Nr. 21 vom 18.05.2020 S. 912)
Gl.-Nr.: 230.2



Archiv 2005, 2006

Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration - Landesplanungsbehörde -
- IV62 UV-27545/2020 -

Bezug:

Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 20. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 98) [im Folgenden LaplaG].

I.
Einleitung

Die bis Ende 2019 befristete Geltungsdauer des Erlasses zu Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz ( LaplaG) hat eine Aktualisierung erforderlich gemacht. Sie ist zum Anlass genommen worden, um auf ein digitales Verfahren umzustellen. Planungsanzeigen sollen zukünftig ausschließlich auf digitalem Wege ausgetauscht werden.

II
Planungsanzeige nach § 11 LaplaG

Nach § 11 Abs. 1 LaplaG haben Städte und Gemeinden der Landesplanungsbehörde frühzeitig die beabsichtigte Aufstellung von Bauleitplänen anzuzeigen. Soweit erforderlich teilt die Landesplanungsbehörde den Gemeinden innerhalb einer Frist von zwei Monaten, nach der ihr beurteilungsfähige Planunterlagen vorliegen, die zu beachtenden Erfordernisse der Raumordnung ( § 3 Abs.1 Nummer 1 ROG) mit ( § 11 Abs. 2 Satz 1 LaplaG i. V. m. § 1 Abs. 4 BauGB). Die höhere Verwaltungsbehörde erhält nachrichtlich eine Mitteilung der zu beachtenden Erfordernisse der Raumordnung in digitaler Fassung.

Die in den Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde nach § 11 LaplaG bekannt gegebenen Ziele der Raumordnung sind zu beachten und nicht der Abwägung zugänglich. Die ggf. darüber hinaus in der landesplanerischen Stellungnahme enthaltenen Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen und sind der Abwägung zugänglich.

§ 11 Abs. 3 LaplaG eröffnet der Landesplanungsbehörde die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 LaplaG zu verzichten (siehe Ziffer 2).

1 Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 LaplaG:

1.1 Planungsanzeigen der Städte und Gemeinden sind als solche eindeutig zu kennzeichnen und in einer digitalen Fassung an die Landesplanungsbehörde (Abteilung 6 "Landesplanung und ländliche Räume", E-Mailadresse: landesplanung@ im.landsh.de) und nachrichtlich an das Referat IV 52 "Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht" (E-Mailadresse: bauleitplanung@im.landsh.de) im Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILZ) zu senden. Gleichzeitig senden kreisangehörige Städte und Gemeinden ihre Planungsanzeige in einer digitalen Fassung an die Landrätin bzw. den Landrat.

1.2 Zu den Planungsanzeigen der Städte und Gemeinden, für die die Landrätin bzw. der Landrat die höhere Verwaltungsbehörde ist, senden die Landrätin bzw. der Landrat eine erste Voreinschätzung aus übergeordneter planerischer Sicht in digitaler Fassung an die Landesplanungsbehörde und nachrichtlich an das Referat IV 52 "Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht" sowie die jeweilige Gemeinde. Zu den Planungsanzeigen der übrigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden soll die Landrätin bzw. der Landrat im Rahmen ihrer/seiner allgemeinen Aufgaben eine Stellungnahme an die Landesplanungsbehörde abgeben.

1.3 In Einzelfällen kann die Landesplanungsbehörde ergänzend zur digitalen Fassung auch Planunterlagen in Papierform anfordern.

1.4 Planungsanzeigen sind möglichst frühzeitig nach dem Aufstellungsbeschluss und spätestens parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange ( § 4 Abs. 1 BauGB) zu erstatten.

1.5 Um die auf den Einzelfall und die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zutreffenden Ziele der Raumordnung bekannt geben zu können, müssen der Planungsanzeige Lagepläne und - soweit bereits vorhanden - erste Planskizzen beigefügt werden sowie Angaben über Art und Umfang der vorgesehenen Flächennutzung (z.B. die Zahl der geplanten Wohneinheiten oder die Größenordnung der geplanten Verkaufsfläche) und über die zeitlichen Vorstellungen der Verwirklichung der Planungen zu entnehmen sein. Digitale Texte sollen nach Möglichkeit als PDF-Dokumente bereitgestellt werden.

1.6 Zur Führung des Raumordnungsinformationssystems der Landesplanungsbehörde sind entsprechend § 23 LaplaG die Plankarten zusätzlich über WFS-Geodatendienste oder mittels GIS- oder CAD-Daten im Vektorformat im Rahmen der Planungsanzeige zur Verfügung zu stellen. Sofern vorhanden, sollen Daten entsprechend des Standards XPlanung übersendet werden.

1.7 Die Landesplanungsbehörde nimmt zu den Planungsanzeigen innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf digitalem Wege Stellung; die Frist beginnt mit der Vorlage (Eingangsdatum) beurteilungsfähiger Unterlagen einschließlich des Votums der Landrätin bzw. des Landrates. Davon unberührt bleibt die Durchführung raumplanerischer Abstimmungsverfahren gemäß § 11 Abs. 4 LaplaG.

1.8 Die Landesplanungsbehörde ist in geeigneter Weise über den weiteren Fortgang der Planverfahren zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn eine erneute Auslegung erforderlich wird.

2 Verzicht auf die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 3 LaplaG:

2.1 Die Landesplanungsbehörde verzichtet bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, die sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln und in denen die Festsetzung von Kleinsiedlungsgebieten, besonderen, reinen oder allgemeinen Wohngebieten, Dorf- oder Mischgebieten oder Grünflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nummer 15 BauGB vorgesehen ist, auf eine Planungsanzeige gemäß § 11 Abs. 1 LaplaG. Das gilt entsprechend bei der Aufhebung von Bebauungsplänen. In diesen Fällen gibt die Landesplanung keine Stellungnahme ab.

2.2 Bei Städten und Gemeinden, die als Zentrale Orte oder Stadtrandkerne eingestuft sind, verzichtet die Landesplanung außerdem bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bei denen eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung erfolgt, auf eine Planungsanzeige. Voraussetzung ist, dass diese Bebauungspläne die Festsetzung der in Ziffer 2.1 genannten Gebiete bzw. Grünflächen zum Gegenstand haben.

2.3 Im Übrigen sind - außer in den Fällen der selbstständigen Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 BauGB - Planungsanzeigen entbehrlich, wenn Belange der Raumordnung nicht oder nur unwesentlich berührt sind. Dies ist in der Regel bei folgenden Fallgruppen anzunehmen:

2.4 Unbeschadet des Verzichts auf eine Planungsanzeige und die Mitteilung der zu beachtenden Erfordernisse der Raumordnung durch die Landesplanungsbehörde besteht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Verpflichtung zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung. Die Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben für die planende Gemeinde und können durch Abwägung nicht überwunden werden.

III.
Unterrichtung nach § 12 LaplaG

Neben der Anzeigepflicht nach § 11 LaplaG besteht nach § 12 Abs. 2 LaplaG die Verpflichtung zur Unterrichtung der Landesplanungsbehörde über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Insofern dient § 12 der Informationsbeschaffung der Landesplanungsbehörde und trägt den Regelungen zur raumordnerischen Zusammenarbeit des § 10 LaplaG sowie des § 14 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) Rechnung.

Raumbedeutsame kommunale Planungen und Maßnahmen sind daher der Landesplanungsbehörde mitzuteilen.

Mit Ausnahme der zentralen Orte und Stadtrandkerne ist die Landesplanungsbehörde auf der Grundlage des § 12 LaplaG weiterhin auch über Planungen von Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB zu informieren.

Eine gesonderte Unterrichtung der Landesplanungsbehörde ist entbehrlich, wenn die Landesplanungsbehörde bereits ein Raumordnungsverfahren durchgeführt hat oder entschieden hat, auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zu verzichten und eine Beteiligung der Landesplanungsbehörde im Rahmen eines Genehmigungs- oder sonstigen Fachverfahrens erfolgt.

IV.
Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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