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Prüfung der Umweltverträglichkeit im Bauplanungsrecht
- Schleswig-Holstein -
20. November 2001
(AmtsBl. Nr. 49 vom 03. Dezember 2001 S. 626)
Gl. Nr. 2321.1
Erlass des Innenministeriums vom - IV 63 - 511.51 -
1 Hinweise zur geänderten Rechtslage
Das (Artikel-)Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) setzt mehrere EG- bzw. EWG-Richtlinien durch Änderung einer Vielzahl von Gesetzen bzw. Verordnungen in innerstaatliches Recht um. Für das Bauplanungsrecht ist lediglich die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG und der ihr zugrunde liegenden UVP-Richtlinie 85/337/EWG von Bedeutung. Diese Umsetzung geschieht durch Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2122) (Artikel 1 des Gesetzes), und durch Änderung und Ergänzungen des Baugesetzbuchs i.d.F. vom 27. August 1997 (BGBl. I S.2141, 1998 I S. 137) (Artikel 12 des Gesetzes). Von den Änderungen und Ergänzungen des Baugesetzbuches betroffen sind die §§ 1a, 2a (neu), 3, 4, 4a, 4b, 10, 11, 12, 33, 214 und 245c (neu).
Wesentlich sind
Die Gesetzesänderungen verlangen hinsichtlich der UVP jedoch nichts im Grundsatz Neues. Die UVP ist die Untersuchung und Zusammenfassung dessen, was bei einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin geleistet werden muss: Die Feststellung, Aufbereitung und Bewertung der Fakten, die für eine sachgerechte Abwägung insbesondere der in § 1 Abs. 5 Nr. 1, 4 und 7 BauGB genannten Belange wichtig sind. Hier können die Gemeinden in großem Umfang auf Erhebungen, Bewertungen und Ergebnisse der Landschaftsplanung zurückgreifen.
2 Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1 Prüfung der Auswirkungen auf Schutzgüter
Nach § 2 Abs. 1 UVPG ermittelt, beschreibt und bewertet eine UVP die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.
Eine Prüfung der Wechselwirkungen bedeutet z.B., dass eine Verlagerung der Auswirkungen und Sekundärauswirkungen zwischen den Schutzgütern, die sich gegenseitig in der Wirkung addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern können, festgestellt, beschrieben und bewertet werden. Dies sind z.B.
Hinweise zu diesen komplexen Sachverhalten finden sich in der Broschüre "Wechselwirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein.
2.2 Prüfung und Darstellung von Alternativen
Nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist in dem Umweltbericht als Teil der Begründung des B-Plans eine Übersicht über die wichtigsten (tatsächlich) geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten (Konzept und Standortalternativen) und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für die in Aussicht genommene Planung im Hinblick auf Umweltauswirkungen aufzunehmen. Zwar ergibt sich aus dem UVPG keine eigenständige Pflicht zur Prüfung von Alternativen, jedoch folgt aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, diejenigen Alternativen zu prüfen, die im Hinblick auf die Darstellungen des F-Planes noch ernsthaft in Betracht kommen (siehe auch Urteil BVerwG vom 21. März 1996 - 4 C 19.94-, BVerwGE 100, S. 370, 377). § 2a Abs. 1 Nr. 5 BauGB verlangt im Umweltbericht eine - bezogen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 UVPG genannten Umweltgesichtspunkte - gesonderte Begründung. Zum weiteren Inhalt des Berichts siehe Tz. 5.4.3.
Nach § 17 UVPG sind lediglich Bebauungspläne einschließlich der vorhabenbezogenen Bebauungspläne (§ 12 BauGB), nicht aber Flächennutzungspläne, UVP-pflichtig. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist im Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes eine Alternativenprüfung nur eingeschränkt möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn Umweltgesichtspunkte dafür sprechen, auch den F-Plan zu ändern oder im Rahmen des § 8 Abs. 3 und 4 BauGB von den Darstellungen eines F-Planes abzuweichen.
Der Prüfung von Alternativstandorten kommt im vorgelagerten oder parallelen F-Plan-Verfahren stärkere Bedeutung zu. In dem Umweltbericht für den B-Plan sollten daher auch die Punkte aufgenommen werden, die bereits im F-Plan-Verfahren geprüft wurden. Zur Prüfung von Alternativen siehe auch Tz. 5.4.3, fünfter Punkt.
3 UVP-Pflicht einzelner Bebauungspläne
3.1 UVP-Pflicht nach Art des Vorhabens
Nach § 17 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVP-Grund-Bebauungspläne UVP-pflichtig, die die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben der Anlage 1 zum UVPG begründen sollen (UVP-Pflicht nach der Art des Vorhabens).
Eine Besonderheit stellen die Nummern 18.5 und 18.7 der Anlage 1 zum UVPG dar. Hier ergibt sich die UVP-Pflicht nicht aus einem bestimmten im Bebauungsplan vorgesehenen Vorhaben. Vielmehr wird die Überplanung eines Areals an sich UVP-pflichtig: Dies gilt für die Planung von Industriezonen und von Städtebauprojekten ab einer bestimmten Größe. Da die maßgebenden Größen für Industriezonen und Städtebauprojekte identisch sind, bedarf es keiner Entscheidung, zu welcher der beiden Kategorien die Planung gehört. Nummer 18.7 (Städtebauprojekte) ist ein Auffangtatbestand. Die Nummern 18.1 bis 18.4 und 18.6 gehen als spezielle Tatbestände vor.
Die UVP für bauplanungsrechtliche Vorhaben nach Nummer 18.5 und 18.7 der Anlage 1 ist nur im Aufstellungsverfahren durchzuführen. Bei der Genehmigung von Einzelvorhaben im Bereich von Industriezonen und Städtebauprojekten sind diese keiner vertiefenden UVP im Genehmigungsverfahren zu unterziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in der Anlage 1 zum UVPG eigenständig als UVP-pflichtig aufgeführt ist. Das kann insbesondere für Vorhaben in Industriezonen zutreffen.
Nicht jeder Bebauungsplan begründet bereits die Zulässigkeit eines Vorhabens. Denn Bebauungspläne sind in der Regel Angebotsplanungen. In diesen Fällen sind UVP-pflichtige Vorhaben zwar nicht ausgeschlossen, der Bebauungsplan will ihre Zulässigkeit aber nicht ausdrücklich zulassen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG). Bebauungspläne für Sondergebiete und vorhabenbezogene Bebauungspläne (§ 12 BauGB) sollen dagegen die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben begründen (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sowie z.B. Nummer 18.1 und 18.6 der Anlage 1 zum UVPG: Sondergebiete "Ferienhausgebiet", "Fremdenbeherbergung" oder "Einkaufszentrum" bzw. großflächiger "Einzelhandelsbetrieb") Ein Vorhabenbezug kann sich bei sonstigen B-Plänen aus einem begleitenden städtebaulichen Vertrag oder sonstigen eindeutigen Investorenabsichten ergeben.
3.2 UVP-Pflicht nach Größe oder Betriebsart des Vorhabens
Die UVP-Pflicht hängt ferner von den Größen- oder Leistungswerten ab (§ 3b Abs. 1 UVPG). Sind in der Anlage 1 zum UVPG Größen- oder Leistungswerte angegeben, ist eine UVP (Regel-UVP) durchzuführen, wenn ein oberer Wert (= Schwellenwert) erreicht oder überschritten wird.
Die Anlage nennt neben den oberen auch niedrigere Schwellenwerte (= Prüfwerte), bei deren Erreichen durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG) oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG) festzustellen ist, ob eine UVP im Sinne des § 2 UVPG durchzuführen ist.
In der Anlage 1 zum UVPG wird für jedes Vorhaben angegeben, ob eine unmittelbare Pflicht zur Durchführung einer UVP (Regel-UVP) besteht (Spalte 1, Merkmal "X"), oder ob anhand einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (Spalte 2, Merkmal "A") bzw. einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (Spalte 2, Merkmal "S") über die Notwendigkeit einer UVP im Sinne des § 2 UVPG zu entscheiden ist.
3.3 UVP-Pflicht als Ergebnis einer Vorprüfung im Einzelfall
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls findet bei Prüfwerten statt, die unterhalb der Schwellenwerte liegen, die stets eine UVP erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls findet bei zum Teil weiter abgesenkten Prüfwerten statt, wenn das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (z.B. Vorhaben in einer ökologisch wertvollen Flussaue oder in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte).
Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ist auch erforderlich, wenn
den Schwellenwert für eine Vorprüfung erreichen. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls (sogenanntes screening) hat die Gemeinde überschlägig zu prüfen, ob Vorhaben, die ein Bebauungsplan vorbereitet oder ob Industriezonen bzw. Städtebauprojekte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG). In der Vorprüfung sind geplante Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bereits zu berücksichtigen (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG). Außerdem ist von Bedeutung, ob der zur Vorprüfung führende Prüfwert nur geringfügig oder deutlich überschritten wird (§ 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG).
Anlage 2 zum UVPG nennt Kriterien, mit deren Hilfe bei der Vorprüfung des Einzelfalls festgestellt wird, mit welchen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Obwohl die genannten Kriterien nicht abschließend sind, setzt diese Prüfung keine in die Tiefe gehenden Untersuchungen voraus; eine überschlägige Prüfung reicht aus. Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, ist anhand der in Nummer 2 der Anlage 2 genannten Kriterien zu prüfen, ob mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.
Die Vorprüfung des Einzelfalls hat eine verfahrenslenkende Funktion: Sie soll nur eine Einschätzung erlauben, ob mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Wird das verneint, sind im weiteren Verfahren die Vorschriften zur UVP nicht anzuwenden. Ergibt die Einschätzung das Gegenteil, muss eine UVP durchgeführt werden. Die Entscheidung der Gemeinde, eine UVP durchzuführen oder von ihr abzusehen, ist kein Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Auswirkungen einer Fehleinschätzung siehe Tz. 6.
4 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben sowie bei der Änderung oder Erweiterung von Vorhaben
4.1 UVP-Pflicht (Regel-UVP) bei kumulierenden Vorhaben
Um eine Umgehung der Schwellenwerte zu verhindern, sind mehrere Vorhaben derselben Art (z.B. zwei Einkaufszentren), die gleichzeitig errichtet werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), wie ein Vorhaben (bzw. wie eine Zone oder ein Projekt) zu behandeln (§ 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG). Jedes einzelne der kumulierende Vorhaben muss jedoch für sich allein die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erreichen (§ 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG). Diese Bestimmung dient dazu, die Zahl der obligatorisch UVP-pflichtigen Vorhaben (Regel-UVP) einzugrenzen.
Gleichzeitigkeit liegt vor, wenn sich die Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne zumindest teilweise überschneiden.
Ein enger Zusammenhang besteht, wenn die Vorhaben, deren Zulässigkeit der B-Plan begründet,
und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen sollen (§ 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG). Ein gemeinsames Vorhaben kann sich über mehrere Bebauungspläne erstrecken. Auch zwei oder mehrere Bebauungspläne, die gemeinsam ein zusammenhängendes Baugebiet schaffen, sind wie ein Vorhaben zu behandeln. Ein vergleichbarer Zweck ist auch gegeben, wenn die einzelnen Bebauungspläne unterschiedliche Baugebiete festsetzen. Es kommt nicht darauf an, ob kumulierende Vorhaben von einem Träger oder mehreren Trägern errichtet werden.
Beispiel 1:
Es werden zwei Bebauungspläne für Baugebiete (bestehend aus Wohngebieten mit einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 60.000 m2 und Mischgebieten mit einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 50.000 m2) im bisherigen Außenbereich aufgestellt. Die Planungen sind UVP-pflichtig, da das Gesamtvorhaben den Schwellenwert für eine Regel-UVP überschreitet und der in Nummer 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG genannte Schwellenwert für eine Vorprüfung von jedem Bebauungsplan erreicht wird.
Beispiel 2:
Es werden zwei Bebauungspläne für Baugebiete (Wohngebiete mit einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 90.000 m2 und Mischgebiete mit einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 15.000 m2) aufgestellt. Zwar handelt es sich um kumulierende Vorhaben, die zusammen den Schwellenwert für eine Regel-UVP erreicht. Dennoch findet keine Regel-UVP statt, da nicht jedes der beiden Einzelvorhaben den Schwellenwert für eine Vorprüfung erreicht (§ 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG). Zur Durchführung einer Vorprüfung siehe Tz. 3.3.
4.2 UVP-Pflicht infolge einer Änderung/Erweiterung (Hineinwachsen in die Regel-UVP oder in die Vorprüfung des Einzelfalls)
4.2.1 Änderung/Erweiterung als Anlass für eine Regel-UVP
Eine Regel-UVP ist auch durchzuführen, wenn ein Vorhaben durch eine Änderung oder Erweiterung eines Bebauungsplans die Schwellenwerte der Spalte 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG erreicht (Hineinwachsen in die Regel-UVP - § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die Änderung oder Erweiterung selbst muss keine Mindestgröße erreichen; die Vorschrift des § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG gilt nur bei kumulierenden Vorhaben.
Nur die Änderung oder Erweiterung muss einer UVP unterzogen werden (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Es müssen keine Maßnahmen (§ 2a Abs. 1 Nr. 3 BauGB) beschrieben oder ergriffen werden, mit denen Umweltauswirkungen des Bestandes vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden sollen. Verpflichtet sich der Träger dennoch hierzu, kann das die bauleitplanerische Abwägung zugunsten einer Erweiterung beeinflussen. Die UVP für die Erweiterung muss allerdings die bekannten Umweltauswirkungen des Bestandes berücksichtigen (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Dies gilt auch für die planerische Abwägung, ob die Erweiterung zugelassen werden soll (§ 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB).
Die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens kann aus mehreren Vorhaben (kumulierende Vorhaben - § 3 Abs. 2 Satz 2 UVPG -) bestehen; hierzu wird auf Tz. 4.1 verwiesen.
Soll für ein Vorhaben, das in den Richtlinien 85/337/EWG bzw. 97/11/EG (wiedergegeben in Anlage/Anhang zum UVPG 1990 bzw. zum UVPG 2001) genannt wird und das vor dem 3. Juli 1988 bzw. vor dem 14. März 1999 (Umsetzungsfrist für die Ausgangs- bzw. die Änderungsrichtlinie) errichtet wurde, die Möglichkeit der Änderung oder Erweiterung durch Änderung oder Ergänzung des ursprünglichen Bebauungsplans zugelassen werden, ist nur darauf abzustellen, ob die im Bebauungsplan festgeschriebene Erweiterung selbst den maßgebenden Größen- oder Leistungswert für eine Regel-UVP oder eine Vorprüfung überschreitet. Der Bestand bleibt aus Gründen des Bestandsschutzes unberücksichtigt (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG). Das Hineinwachsen in die UVP-Pflicht spielt hier keine Rolle.
Beispiel:
Einem 1995 auf der grünen Wiese errichteten Einkaufszentrum mit einer zulässigen Geschossfläche von 4.500 m2 soll durch Änderung des B-Planes eine Erweiterung um 1.000 m2 Geschossfläche ermöglicht werden. Der maßgebende Schwellenwert von 5.000 m2 zulässige Geschossfläche wird überschritten. Dennoch besteht keine UVP-Pflicht, da der Plan für das Vorhaben vor dem 14. März 1999 in Kraft getreten ist und die Erweiterung selbst nicht UVP-pflichtig ist.
4.2.2 Änderung/Erweiterung als Anlass für eine Vorprüfung
Eine Vorprüfung (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls) wird ferner notwendig, wenn infolge der Änderung/Erweiterung ein Vorhaben den Schwellenwert für eine Vorprüfung erreicht (§ 3c Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 UVPG).
Beispiel:
Eine bestehende Windfarm von bisher fünf einzelnen Anlagen aus dem Jahre 2000 soll planerisch um zwei Anlagen erweitert werden:
Es muss eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden (siehe Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG), denn durch die Erweiterung erreicht die Gesamtanlage den Schwellenwert der Spalte 2.
Eine Vorprüfung wird ferner erforderlich, wenn durch hinzu kommende, kumulierende Vorhaben die Werte für eine Vorprüfung erreicht werden. Nach allgemeiner Auffassung ist § 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG entgegen dem Wortlaut nur im Rahmen des § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG, nicht aber im Rahmen des § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG, anwendbar. Das bedeutet: Eine Vorprüfung wird bereits ausgelöst, wenn durch das Hinzutreten eines Vorhabens oder kumulierender Vorhaben der Schwellenwert für eine Vorprüfung erreicht wird. Weder die kumulierenden Vorhaben noch die Einzelvorhaben, aus denen sie bestehen, müssen bestimmte Mindestgrößen erreichen.
Beispiel:
Ein Bebauungsplan aus dem Jahre 2000 für zwei Windenergieanlagen wird durch zwei zeitgleiche Planungen (kumulierende Vorhaben) um drei bzw. zwei Anlagen erweitert.
Es ist unschädlich, dass weder der Bestand noch die gesamte Erweiterung für sich ,den Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung erreichen. Da § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG im Rahmen des § 3c UVPG nicht gilt, sind beide einzelnen Erweiterungen als kumulierende Vorhaben zu berücksichtigen.
4.2.3 Änderung/Erweiterung von Industriezonen und Städtebauprojekten
§ 3b Abs. 3 Satz 4 UVPG enthält eine Sonderregelung für die Planung von Industriezonen und Städtebauprojekten im bisherigen Außenbereich oder im Bestand (Nrn. 18.5, 18.7 und 18.8 der Anlage 1). Städte und Gemeinden entwickeln sich stetig weiter. Die Planungsprozesse würden wesentlich erschwert, wäre bei Änderungen oder Erweiterungen unterhalb der Schwellenwerte für eine Vorprüfung schon eine Überprüfung notwendig, weil Bestand und Änderung/Erweiterung einen Schwellenwert übersteigen. Eine Prüfpflicht (unter Einbeziehen des Bestandes) setzt daher erst ein, wenn die Änderung oder Erweiterung selbst den Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erreicht.
Besteht keine Prüfpflicht, bleibt die Verpflichtung der Gemeinde unberührt, mit Grund und Boden sparsam umzugehen (§ 1a Abs. 1 BauGB) und die Belange des Umweltschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen.
4.3 Änderung/Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben um Planungen, die selbst einer UVP oder einer Vorprüfung bedürfen (§ 3e UVPG)
§ 3e Abs. 1 UVPG erfasst sämtliche Vorhaben der Anlage 1 mit Ausnahme der in § 3e Abs. 2 gesondert behandelten planungsrechtlichen Vorhaben.
§ 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG:
§ 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG regelt die Fälle, bei denen zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung tritt, die allein schon die Schwellenwerte der Spalte 1 erreicht und deshalb selbst UVP-pflichtig ist (Regel-UVP). Es kommt nicht darauf an, ob für das Ursprungsvorhaben tatsächlich schon eine UVP durchgeführt wurde. Es genügt, wenn es nach Maßgabe des neuen Rechts UVP-pflichtig (gewesen) wäre.
Es sind die Auswirkungen des gesamten Vorhabens, nicht nur die Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 Abs. 1 UVPG). Liegt für den Bestand eine ältere UVP vor, kann auf die früheren Ermittlungen, Beschreibungen und Bewertungen zurückgegriffen werden. Haben sich die Auswirkungen des bestehenden Vorhabens auf die Umwelt verringert, z.B. durch Nachrüstung o.ä., ist dies zu berücksichtigen.
Die Beschreibung und Bewertung des Gesamtvorhabens (Bestand und Änderung oder Erweiterung) kann sich nicht auf eine redaktionelle Ergänzung der früheren UVP beschränken. Das gilt vor allem dann, wenn die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens eine andere Dimension oder Qualität erreichen. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG:
§ 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG befasst sich mit dem Fall, dass zu einem selbst UVP-pflichtigen Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung tritt, für die auf Grund des Prüfwertes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Die Änderung oder Erweiterung ist UVP-pflichtig (Regel-UVP), wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. In der Vorprüfung sind die Auswirkungen des gesamten Vorhabens zu prüfen; Tz. 4.3, Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. In die Vorprüfung sind neben der vorgesehenen Änderung oder Erweiterung auch frühere Änderungen oder Erweiterungen einzubeziehen, sofern diese nicht bereits Gegenstand einer Regel-UVP waren. Es ist ausreichend, wenn alle früheren Änderungen oder Erweiterungen zusammen den Prüfwert für eine Vorprüfung erreichen.
§ 3e Abs. 2 UVPG:
§ 3e Abs. 2 UVPG behandelt die Erweiterung bauplanungsrechtlicher Vorhaben nach Nummern 18.1 bis 18.8 und die Änderung bauplanungsrechtlicher Vorhaben nach Nummer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, die wegen ihrer Größe selbst schon UVP-pflichtig sind. Allein die Erweiterung oder Änderung bauplanungsrechtlicher Vorhaben muss mindestens den Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erreichen (eine standortbezogene Vorprüfung gibt es bei diesen Vorhaben nicht).
Beispiel:
Die Kapazität eines bereits UVP-pflichtigen Hotelkomplexes soll durch entsprechende Planung um 80 Gästezimmer heraufgesetzt werden.
Es besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung, da der hierfür maßgebende Prüfwert (siehe Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG) erreicht wird.
Frühere Erweiterungen, die keine Vorprüfung auslösten, sind einzubeziehen.
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