umwelt-online: Prüfung der Umweltverträglichkeit im Bauplanungsrecht (2)
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4.4 Übersichten zur UVP-Pflicht
| Übersicht 1
UVP-Pflicht bei Vorhaben nach Nummern 1 bis 17 der Anlage 1 zum UVPG (§ 3b Abs. 1 und 2) | |||
| Wenn nach Spalte 1 eine UVP durchzuführen ist (Merkmal "X"). | Wenn nach Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Merkmal "A") durchzuführen ist und diese ergibt, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist | Wenn nach Spalte 2 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Merkmal "S") durchzuführen ist und diese ergibt, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. | |
| Übersicht 2 UVP-Pflicht bei Vorhaben nach Nummer 18 der Anlage 1 im bisherigen Außenbereich (Nrn. 18.1 bis 18.7) bzw. in Gebieten nach §§ 30 oder 34 BauGB (Nr. 18.8) (§ 3b Abs. 1 und 2 UVPG) | |||
| Wenn für ein Vorhaben der Nummern 18.1 bis 18.7 nach Spalte 1 eine Regel-UVP durchzuführen ist (Merkmal "X"). | Wenn für ein Vorhaben der Nummern 18.1 bis 18.8 nach Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Merkmal "A") durchzuführen ist und diese ergibt, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. | ||
| Übersicht 3 UVP-Pflicht bei Änderung oder Erweiterung bisher nicht UVP-pflichtiger Vorhaben (§ 3b Abs. 2 und 3 UVPG) (Hineinwachsen in die UVP) | |||
| Wenn ein wegen seiner Größe oder Leistung bisher nicht UVP-pflichtiges Vorhaben durch die Änderung oder Erweiterung die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet und nach Spalte 1 (Merkmal "X") eine UVP-Pflicht besteht. | Wenn ein wegen seiner Größe oder Leistung bisher nicht UVP-pflichtiges Vorhaben die Schwellenwerte durch die Änderung oder Erweiterung erreicht oder überschreitet und die nach Spalte 2 (Merkmal "A" oder "S") erforderliche allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls bei Berücksichtigung des Bestandes ergibt, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. | ||
Hinweis:
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| Übersicht 4 UVP-Pflicht bei Änderung oder Erweiterung von Vorhaben, die infolge ihrer Größe UVP-pflichtig sind (§ 3e UVPG) | |||
| Wenn die Änderung oder Erweiterung selbst wegen ihrer Größe (Spalte 1: Merkmal "X") UVP-pflichtig ist. | Wenn die Änderung oder Erweiterung selbst wegen ihrer Größe (Spalte 2: Merkmal "A") eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erfordert und diese Vorprüfung ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lassen; frühere Änderungen oder Erweiterungen, für die keine UVP durchgeführt wurde, sind einzubeziehen. | ||
4.5 Zu einzelnen bauplanungsrechtlichen Vorhaben nach Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG
Nummer 18.4 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG schreiben für Parkplätze ab einer bestimmten Größe eine UVP oder zumindest eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vor. Gemeint sind selbständige Parkplätze (z.B. für Strandbesucher). Sind die Parkplätze Bestandteil eines anderen, in Nummer 18 genannten Vorhabens (z.B. Bestandteil einer Hotelanlage, einer Industriezone oder eines Städtebauprojekts), sind sie als Teil dieses Vorhabens in die UVP einzubeziehen.
Soweit Schwellenwerte für Industriezonen oder Städtebauprojekte (Nr. 18.5 und 18.7 der Anlage 1 zum UVPG) genannt werden, beziehen sie sich auf die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO. Sie wird nach § 19 Abs. 3 BauNVO berechnet; § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BauNVO sind nicht anzuwenden.
Unter den Begriff Freizeitpark (Nr. 18.3 der Anlage 1 zum UVPG) fallen vor allem kommerzielle Großeinrichtungen. Reine Sport-, Kultur- oder naturnahe Erholungseinrichtungen (z.B. Tierparks) fallen nicht hierunter.
Die in Nummer 18.6 der Anlage 1 genannten Vorhaben definieren sich nur über ihre Größe, nicht auch über die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen. Bei der Planung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben oder sonstigen großflächigen Handelsbetrieben sind die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Auswirkungen aber in die UVP einzubeziehen.
4.6 UVP für bauplanungsrechtliche Vorhaben nach Landesrecht
Für Vorhaben, die nach Landesrecht zugelassen oder planfestgestellt werden, kann das Landesrecht eine UVP bzw. eine Vorprüfung vorschreiben (siehe Nr. 18.9 der Anlage 1 zum UVPG). Bestimmt das Landesrecht, dass Straßen UVP-pflichtig sind, gilt das nach Nummer 18.9 der Anlage 1 nicht nur für das landesrechtliche Planfeststellungsverfahren, sondern auch für einen Bebauungsplan, der die Straße festsetzt.
5 Das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauleitplanverfahren
5.1 Die UVP als unselbständiger Teil des Bebauungsplanverfahrens
Der Grundsatz, dass die UVP ein unselbständiger Teil des Bebauungsplanverfahrens ist, bleibt unverändert (§ 17 Abs. 1 UVPG). Die einzelnen Schritte zur Durchführung einer UVP sind in das Verfahren zur Aufstellung eines B-Planes integriert. Allein die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrensvorschriften zur Durchführung der UVP eingehalten werden und die Ermittlung der Umweltauswirkungen einschließlich ihrer inhaltlichen Berücksichtigung im B-Plan sachgerecht erfolgt. Die Gemeinden unterliegen insoweit (nur) der Rechtsaufsicht.
5.2 Die UVP im Aufstellungs- und Zulassungsverfahren
Bei den bauplanungsrechtlichen Vorhaben (Nrn. 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG) findet die UVP allein im Aufstellungsverfahren statt (§ 17 Satz 2 UVPG).
Begründet das bauplanungsrechtliche Vorhaben gleichzeitig die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach anderen Nummern der Anlage 1 UVP-pflichtig sind (siehe Tz. 3.1, dritter Absatz), ist eine ergänzende UVP im nachfolgenden Zulassungsverfahren notwendig.
Voraussetzung für eine abschließende Bewertung ist ein Genehmigungsantrag (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz), der die Einzelheiten des Vorhabens und dessen Auswirkungen erkennen lässt.
Beispiel:
Es wird ein Bebauungsplan für einen Windpark mit drei bis weniger als sechs (Nr. 1.6.3 der Anlage 1) oder mit sechs bis weniger als 20 Anlagen (Nr. 1.6.2 der Anlage 1) aufgestellt. Im ersten Fall findet eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls statt. Unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Nummer 2 genannten Kriterien ist überschlägig zu prüfen, ob mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG). Beim Bebauungsplan für sechs bis weniger als 20 Anlagen findet eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls statt (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG).
Im Planverfahren ist z.B. zu prüfen, ob der Windpark die Vogelwelt oder den Vogelzug beeinträchtigen kann, ob die notwendige Zufahrt ein Biotop zerstören würde oder während der Bauphase unvertretbare Grundwasserabsenkungen erforderlich sind. Im Genehmigungsverfahren (Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV) ist z.B. zu prüfen, ob Geräusche der Anlagen hinnehmbar sind oder durch eine Abschaltautomatik Vorsorge gegen Schattenwurf betrieben werden muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BImSchG). Zeichnen sich diese Auswirkungen bereits im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan ab, werden sie hier - zumindest im Ansatz - berücksichtigt.
5.3 Die UVP in der Abwägung
Die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG hat noch keinen abwägenden Charakter. Die Bewertung ist in die Abwägung einzustellen. Weder das UVPG noch das BauGB treffen eine Vorentscheidung, wie im Rahmen der Abwägung Vorhaben mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu beurteilen sind.
5.4 Integration der UVP in das Bebauungsplanverfahren
5.4.1 Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Bürgerbeteiligung
Fasst die Gemeinde den Aufstellungsbeschluss, muss sie noch keine Entscheidung über die Durchführung einer Vorprüfung oder einer UVP im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG treffen.
Auch bei Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung muss die Gemeinde noch nicht entschieden haben, ob eine UVP notwendig erscheint und durchgeführt werden soll.
5.4.2 TöB-Beteiligung und öffentliche Auslegung
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB ist in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung zusätzlich darauf hinzuweisen, ob eine UVP durchgeführt werden soll oder davon abgesehen wird. Diese Verpflichtung gilt bei allen Bebauungsplänen, unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht oder nicht.
Schon aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt sich die Durchführung der UVP bereits vor der TöB-Beteiligung und der öffentlichen Auslegung. Anderenfalls kann der Umweltbericht erst später erstellt werden mit der Folge, dass erneut auszulegen ist (siehe Tz. 5.4.3).
Mit denjenigen TöB, die in Fragen der UVP Erfahrung haben, sollte die Gemeinde rechtzeitig Kontakt aufnehmen. Sie sollte in Zusammenarbeit mit ihnen klären,
TöB, die Hilfestellung leisten können, sind z.B. die Staatlichen Umweltämter, die unteren Naturschutzbehörden, die Wasser- und Bodenschutzbehörden sowie das Landesamt für Natur und Umwelt.
Ergibt sich die Notwendigkeit einer UVP nach § 2 UVPG aus Spalte 1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG, ist ein frühzeitiger Kontakt zu den TöB zwar weniger wichtig. Sie können aber Hinweise für den Inhalt des Umweltberichts geben. Deshalb empfiehlt sich auch in diesen Fällen eine frühzeitige Einschaltung der TöB. Verfügen die TöB über umweltrelevante Informationen, hat die Gemeinde Anspruch auf diese Informationen (§ 4 Abs. 2 letzter Satz BauGB). Als vorhandene Erkenntnisquelle kommt ferner der Landschaftsplan bzw. der Grünordnungsplan in Betracht. In Einzelfällen kann es notwendig werden, Gutachten zu Spezialfragen zu vergeben.
§ 5 UVPG ist für das Bauleitplanverfahren nicht zwingend. Dennoch kann es sich empfehlen, einen sogenannten Scoping-Termin durchzuführen: Er bietet der Gemeinde, dem Träger des Vorhabens (soweit vorhanden), den TöB, den benachbarten Gemeinden und - bei grenzüberschreitenden Auswirkungen - dem Nachbarstaat Gelegenheit zu einer Besprechung über Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP sowie über Inhalt und Umfang notwendiger Unterlagen und Untersuchungen; siehe hierzu auch Tz. 5.4.5.
5.4.3 Umweltbericht
Bei Bebauungsplänen für UVP-pflichtige Vorhaben und für UVP-pflichtige Bebauungspläne ist ein Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zu erstellen (§ 2a Abs. 1 BauGB) und mit auszulegen (§ 3 Abs. 2 und 3 BauGB). Die in der Begründung zum Bebauungsplan häufig noch verstreuten Ausführungen zu Umweltauswirkungen (insbesondere Eingriffe in Landschaft und Natur, Verkehrs- und gewerbliche Immissionen> einschließlich ihrer Vermeidung, Minderung oder ihren Ausgleich sollten im Umweltbericht konzentriert werden.
§ 2a Abs. 1 und 2 BauGB nennt einen nicht abschließenden Katalog der Informationen, die im Umweltbericht enthalten sein müssen. Absatz 1 nennt Mindestangaben, Absatz 2 weitere Angaben, die von Fall zu Fall notwendig sind. Angaben nach Absatz 1 können nur verlangt werden, wenn sie erforderlich sind. Die in Absatz 2 genannten Angaben sind notwendig, wenn es in einer bestimmten Situation auf sie ankommt.
Beispiel:
Ein lang gestreckter, niedriger Hotelbau führt zu einer starken Versiegelung. Ein Hotelturm minimiert die Versiegelung, kann aber das Orts- oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.
Zur Prüfung von Alternativen siehe auch Tz. 2.2.
Die geforderten Beschreibungen sind nur möglich, soweit die Fakten schon im Verfahren der Planaufstellung bekannt sind. Die Berücksichtigung später hinzutretender Daten erfolgt durch eine Änderung des Umweltberichts (siehe Tz. 5.4.6) oder im Rahmen einer im Genehmigungsverfahren durchzuführenden UVP. Der in § 2a Abs. 2 Nr. 3 BauGB geforderte Hinweis auf Lücken der Beschreibung ist nur notwendig, soweit ein ausführlicherer Umweltbericht erforderlich wäre.
Trotz dieser Einschränkungen ist auf einen umfassenden und erschöpfenden Umweltbericht zu achten. Die Notwendigkeit (siehe übernächsten Absatz) einer allgemein verständlichen Zusammenfassung macht deutlich, dass im Umweltbericht kompliziertere Darstellungen erforderlich sein können. Der Umweltbericht darf auf Gutachten, Erhebungen usw. verweisen, wenn diese mit ausgelegt und den jeweils interessierten TöB zugänglich gemacht werden.
Zur Arbeitserleichterung und Kosteneinsparung können Erhebungen und Bewertungen aus Landschafts- oder Grünordnungspläne in die UVP übernommen werden.
Nach § 2 Abs. 3 UVPG muss der Umweltbericht mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung abschließen. Der Umweltbericht, vor allem die Zusammenfassung, muss Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie die Umweltauswirkungen des Vorhabens betreffen. Dritte sind nicht nur die Eigentümer, Bewohner usw. im Plangebiet, sondern auch Nachbarn, die von den Umweltauswirkungen betroffen sein können. Maßgebend sind die Umweltauswirkungen, die nach Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen verbleiben.
5.4.4 Bewertung
Die Bewertung (siehe Tz. 5.3) der im Umweltbericht beschriebenen Umweltauswirkungen erfolgt in einem eigenen Teil der Begründung. Er sollte möglichst an den Umweltweltbericht anschließen.
5.4.5 Rechte und Pflichten des Investors
Beim Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB) hat der Investor einen Planentwurf mit dem Entwurf einer Begründung vorzulegen. Dazu gehören auch die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben im Umweltbericht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der Investor kann verlangen (§ 12 Abs. 2 letzter Satz BauGB), dass die Gemeinde ihm mitteilt, welche Angaben sie nach § 2a BauGB für erforderlich hält (sogenanntes scoping). Die Gemeinde hat bei der Zusammenstellung die maßgebenden Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Die Gemeinde kann mit dem Investor auch außerhalb des § 12 BauGB vereinbaren, dass dieser den Umweltbericht erstellt (siehe § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). In diesem Fall sollte die Gemeinde dem Investor ebenfalls mitteilen, welche Angaben sie im Umweltbericht für notwendig hält.
5.4.6 Erneute öffentliche Auslegung und erneute TöB-Beteiligung
Der Entwurf des Bebauungsplans ist auch dann erneut öffentlich auszulegen, wenn die Gemeinde den Umweltbericht nur geändert hat, weil sie den Eintritt zusätzlicher oder anderer Umweltauswirkungen befürchtet (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs muss hiermit nicht verbunden sein. Den von der Änderung oder Ergänzung berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben (§ 4 Abs. 4 letzter Satz, ggf. i.V.m. § 13 Nr. 3 BauGB).
Wird der Entwurf neu ausgelegt, kann - wie bisher- die Dauer der öffentlichen Auslegung auf zwei Wochen verkürzt und bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten Passagen des Umweltberichts vorgebracht werden können (§ 3 Abs. 3 BauG B).
5.4.7 Grenzüberschreitende Beteiligung
§ 4a BauGB regelt die grenzüberschreitende Beteiligung von Nachbarstaaten (nicht Bundesländern). § 4a BauGB unterscheidet zwischen Bauleitplänen (Industrie- und Städtebauprojekte), die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können und Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine UVP durchzuführen ist.
Im ersten Fall sind die Gemeinden und die Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten (§ 4a Abs. 1 BauGB). Hat sich noch keine Praxis der gegenseitigen und gleichwertigen Unterrichtung entwickelt, ist die deutsche Gemeinde verpflichtet, hiermit zu beginnen. Ist es erforderlich, Konsultationen über grenzüberschreitende erhebliche Auswirkungen durchzuführen, sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums Gespräche zu vereinbaren. Das Gleiche gilt, wenn der Nachbarstaat darum ersucht (§ 4a Abs. 2 BauGB).
Im zweiten Fall (Aufstellung von Bebauungsplänen, die eine UVP nach § 2 Abs. 1 UVPG erfordern) soll das im Inland vorgeschriebene Beteiligungsverfahren auch im Nachbarstaat durchgeführt werden (§ 4a Abs. 2 BauGB). Als Träger öffentlicher Belange sind die vom Nachbarstaat (z.B. vom dänischen Amt) benannten Behörden einschließlich der betroffenen Gemeinden entsprechend § 4 BauGB zu beteiligen. Die Unterlagen können aber auch der/den betroffenen Gemeinde(n) mit der Bitte zur Verfügung gestellt werden, sie den als Trägern öffentlicher Belange in Betracht kommenden Stellen zu übermitteln. Die deutsche Gemeinde soll den Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange des Nachbarstaates eine Übersetzung des Umweltberichtes (einschließlich Zusammenfassung) zur Verfügung stellen.
Die genannten Stellen haben die Möglichkeit, innerhalb angemessener Frist, die in der Regel nicht länger als ein Monat sein sollte, Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Stellungnahme gilt § 4a Abs. 3
BauGB entsprechend. Dies bedeutet, dass die Stellungnahmen in die Abwägung einzubeziehen sind. Soweit erforderlich oder bei einem Ersuchen des Nachbarstaates, sind Konsultationen zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen sowie zur Vermeidung und Verminderung dieser Auswirkungen durchzuführen (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Wenn der Nachbarstaat darum ersucht oder wenn das Vorhaben zu erheblichen Umweltauswirkungen im Nachbarstaat führen kann, hat die Gemeinde auch darauf hinzuwirken, dass der Planentwurf nebst Begründung nach den im Nachbarstaat geltenden Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Die betroffene Öffentlichkeit des Nachbarstaates hat das Recht, an Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 BauGB teilzunehmen.
Der Stand nach § 33 Abs. 1 BauGB ist bei einer notwendigen grenzüberschreitenden Beteiligung erst erreicht, wenn die Beteiligung durchgeführt worden ist.
6 Planerhaltung
Bestimmte Verstöße gegen Vorschriften zur Durchführung der UVP im Bauleitplanverfahren sind unbeachtlich oder werden nach Fristablauf unbeachtlich (§ 214 BauGB).
6.1 Unbeachtliche Fehler
Bei der Auslegung von Bebauungsplänen ist darauf hinzuweisen, ob eine UVP durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Wird dies versäumt, hat das auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes keinen Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ebenfalls unbeachtlich ist eine Unvollständigkeit des Umweltberichts (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz BauGB).
Gleiches gilt, wenn eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls (= allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls) nicht durchgeführt wurde und (was erst eine nachgeholte Prüfung ergeben kann) nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten sind (§ 214 Abs. 1a Nr. 1 BauGB). Fehlt mangels einer UVP wichtiges Abwägungsmaterial, kann dies aber zu einem beachtlichen Abwägungsfehler führen.
6.2 Zurückliegende Verstöße gegen EG-Recht
§ 214 BauGB behandelt naturgemäß nur die Beachtlichkeit bzw. Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen Vorschriften des Baugesetzbuches. In der Vergangenheit können schwerwiegende Verstöße gegen die ab 14. März 1999 unmittelbar geltende Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Rechtswidrigkeit von Bebauungsplänen geführt haben, wenn Hinweise des unter Tz. 8 genannten Erlasses nicht berücksichtigt wurden. Werden solche Verstöße festgestellt, ist zu prüfen, ob sie im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 215a BauGB geheilt werden können.
7 Überleitungsvorschriften
7.1 Anwendung des neuen Rechts
Bebauungsplanverfahren für Vorhaben, die nach dem geänderten Gesetz UVP-pflichtig sind, sind nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen, auch wenn sie vor dem 3. August 2001 (Inkrafttreten des geänderten UVPG und des geänderten BauGB) förmlich (erster förmlicher Schritt = Aufstellungsbeschluss) eingeleitet wurden (§ 245 c Abs. 1 BauGB).
7.2 Anwendung des bisherigen Rechts, Wahlmöglichkeit
Ist das Verfahren vor dem 14. März 1999 (unmittelbare Wirkung der EG-Änderungsrichtlinie) förmlich eingeleitet worden, wird es nach den bisherigen Vorschriften des UVPG und des BauGB zu Ende geführt. Soweit gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensschritte (einen Aufstellungsbeschluss fordert das BauGB nicht) noch nicht eingeleitet sind, können sie wahlweise auch nach neuem Recht (mit UVP) durchgeführt werden (§ 245c Abs. 2 BauGB). Dieses Wahlrecht besteht für jeden einzelnen Verfahrensschritt.
8 Aufhebung von Erlassen
Meinen Erlass vom 14. Januar 2000 (- IV 63 - 511.51 -) geändert durch Erlass vom 26. Juni 2000 (- IV 631 - 511.51 -) (n.v.), hebe ich auf.
| ENDE | |