Anwendung der neuen Landesbauordnung im bauaufsichtlichen Verfahren
(Durchführungserlass)

- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Juli 2000
(Amtsbl. 2000 S. 454)
Gl.-Nr.: 2 130.72


Untere Bauaufsichtsbehörden,
Staatliche Umweltämter,
Ämter für ländliche Räume,
Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit,
Straßenbauämter,
Forstämter

Der Erlass soll den Bauaufsichtsbehörden und den am Bau Beteiligten Entscheidungshilfe geben sowie zur Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren beitragen. Er beschränkt sich deshalb auf die wesentlichen Rechtsänderungen der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213).

1 Zu § 1 - Anwendungsbereich -

Infolge der Ergänzung des Absatzes 2 um eine neue Nummer 6 unterliegen Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, nicht dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung. Einer bauaufsichtlichen Überwachung der Schiffe und schwimmenden Anlagen bedarf es nicht. Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Ersuchen die Hafenbehörde zu unterstützen.

2 Zu § 2 - Begriffe-

In Absatz 3 wird der Begriff Gebäude mittlerer Höhe definiert, weil nach der Änd

erung des § 75 auch diese Vorhaben in das vereinfachte Genehmigungsverfahren fallen.

3 Zu § 3- Allgemeine Anforderungen -

Konkrete Anforderungen an das barrierefreie Bauen sind unter anderem in § 41 Abs. 5 und § 52 Abs. 2 sowie § 59 geregelt.

Die öffentlich-rechtliche Beachtlichkeit technischer Regeln beschränkt Absatz 3 auf die Technischen Baubestimmungen. Die Liste der Technischen Baubestimmungen ist mit Erlass vom 24. Mai 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 373) bekannt gemacht.

4 Zu § 6 - Abstandflächen -

Die Hinzurechnung von Abstandflächen bei steileren Dächern und Giebeln, die von steileren Dachflächen begrenzt werden, sowie von Dachgauben ist durch Absatz 4 erleichtert worden.

Zu § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 a LBO

Zu § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1b LBO

Zu § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1c LBO

Zu § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2b LBO

Nach Absatz 8 Satz 5 sind Kleingaragen einschließlich Abstellräume sowie selbständige Gebäude ohne Aufenthaltsräume auch in Holzbauweise an der Grundstücksgrenze oder in Grenznähe zulässig. Das Grundflächenmaß von 20 m2 bezieht sich auf die Abstellräume sowie die selbständigen Gebäude ohne Aufenthaltsräume.

Absatz 9 gilt nur für Abstandflächen gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen, nicht für Anlagen und Einrichtungen der dort genannten Art untereinander.

Absatz 10 Satz 2 erleichtert die Nutzung erneuerbarer Energien. Die in Satz 3 genannten Einrichtungen sind in den in Satz 1 Nr. 3 genannten Gebäuden zulässig. Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn die in § 45 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, allerdings nicht durch eine Außenwand an der Grundstücksgrenze. Die Mündungen von Abgasanlagen, die zu den Feuerstätten nach Satz 3 gehören, müssen einen Grenzabstand von mindestens 3 m einhalten.

Nach Absatz 11 sind die in Satz 1 genannten baulichen Anlagen in den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig. Die in Satz 2 genannten baulichen Anlagen können in den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen gestattet werden.

5 Zu § 8 - Herstellung baurechtmäßiger Zustände nach Grundstücksteilung -

Die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung ist entfallen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen sind weiterhin zu beachten. Die Bauaufsichtsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen verlangen, dass baurechtmäßige Zustände hergestellt werden.

6 Zu § 12 - Sicherheit und Überschaubarkeit der Wegführung-

Die behindertengerechte Gestaltung der Fuß- und Radwege schließt die Belange Blinder sowie Menschen mit schweren Sehbehinderungen ein. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Hindernisfreiheit und Berücksichtigung von Orientierungshilfen - wie z.B. Rillenplatten -.

7 Zu § 19 - Brandschutz -

Die Bauherrinnen und Bauherren sollten darauf hingewiesen werden, dass in Eigenverantwortung angebrachte Rauchmelder die Sicherheit erhöhen können.

8 Zu § 20 - Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz -

Die Bauherrin oder der Bauherr sollte darauf hingewiesen werden zu prüfen, ob sie oder er zur Erhöhung des Wärmeschutzes ein winddichtes Gebäude errichten und nach dessen Fertigstellung eine Winddichtigkeitsprüfung durchführen lassen wollen.

9 Zu § 32 - Tragende Wände, Pfeiler und Stützen -

An Balkone werden hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt, auch wenn Balkone an Gebäudeöffnungen anschließen, die dem zweiten Rettungsweg dienen.

10 Zu § 36 -Decken-

Die Absätze 1 und 2 erleichtern Holzbauweisen im Wohnungsbau. Wenn im Dachraum Aufenthaltsräume hergestellt werden sollen, ist § 53 Abs. 5 zu beachten, wonach sie mit mindestens feuerhemmenden Wänden und Decken gegen den nicht ausgebauten Dachraum abzuschließen sind. Das gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nur einer Wohnung.

Absatz 4 entspricht sinngemäß § 32 Abs. 3 mit weitergehenden Ausnahmemöglichkeiten für andere Gebäude, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

11 Zu § 37 -Dächer-

Nach Absatz 2 genügen bei weicher Bedachung von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Ferienwohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Ferienwohnungen die in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Abstände.

12 Zu § 39 - Treppenräume und Ausgänge -

Absatz 1 führt den Begriff notwendiger Treppenraum ein. Nach Absatz 7 müssen die Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden geringer Höhe nur noch mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Somit können diese Gebäude durchgehend in feuerhemmender Holzbauweise errichtet werden.

Nach Absatz 8 Satz 2 sind auch Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Die als Technische Baubestimmungen eingeführten Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen enthalten entsprechende Anforderungen.

Nach Absatz 13 Satz 3 sind bei Wohngebäuden geringer Höhe unter der dort genannten Voraussetzung Außentreppen zulässig.

13 Zu § 40 - Notwendige Flure und Gänge -

Der Begriff notwendiger Flur in Absatz 1 orientiert sich an den Begriffen notwendige Treppe in § 38 Abs. 1 und notwendiger Treppenraum in § 39 Abs. 1. Nicht sicherheitsbedeutsame Flure nach Absatz 1 Satz 2 sind von den Anforderungen an notwendige Flure freigestellt.

14 Zu § 43 - Umwehrungen -

Weitere Anforderungen an Umwehrungen - auch zum Schutz von Kindern - ergeben sich aus der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18065 und dem dazugehörigen Erlass. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen ist § 3 Abs. 2 zu beachten.

Weitergehende Anforderungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt.

15 Zu § 44 - Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle -

Absatz 1 erfasst bei der Leitungsdurchführung alle dort genannten Wände sowie Wände und Decken, die feuerbeständig sein müssen.

16 Zu § 45 - Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen -

Der bisherige Absatz 3 wurde gestrichen, weil sich die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen aus der Heizungsanlagen-Verordnung ergeben.

17 Zu § 48 - Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben -

Die als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführte DIN 4261 "Kleinkläranlagen" (Bekanntmachung des Ministers für Natur, Umwelt und Landesentwicklung vom 23. Juni 1992 - Amtsbl. Schl.-H. S. 532 -, geändert durch Erlass vom 18. April 2000 - Amtsbl. Schl.-H. S. 309 -) gilt nur für die Behandlung des erfassten häuslichen Schmutzwassers sowie gewerblichen und landwirtschaftlichen Schmutzwassers, soweit es häuslichem Schmutzwasser vergleichbar ist. Eine punktförmige Einleitung in den Untergrund über Sickerschächte ist nach der Bekanntmachung unzulässig.

18 Zu § 52 -Wohnungen -

Absatz 2 Satz 1 regelt die barrierefreie Erreichbarkeit der dort erfassten Wohnungen. Die in Satz 2 genannten Räume müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein; das gilt entsprechend für die Benutzbarkeit der Hauseingangs- und Wohnungseingangstür. Dieses ist gewährleistet, wenn die Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben und der Abstand zwischen den (Flur-) Wänden mindestens 1,20 m beträgt. Das Gesetz verlangt nicht, die in Satz 2 genannten Räume über ihre Zugänglichkeit hinaus nach DIN 18025 Teil 1 auszustatten. Satz 3 nennt die Voraussetzungen, unter denen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Sätze 1 und 2 nicht gelten; es bedarf keiner Ausnahmeentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Kochnischen nach Absatz 3 sind Raumteile, die nicht unter die Begriffe "Küche" oder "Kleinküche" nach DIN 18022 fallen.

Beim Geschosswohnungsbau braucht nach Absatz 4 neben dem abgeschlossenen Abstellraum außerhalb der Wohnung kein durch Bauteile umschlossener Raum von mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung geschaffen zu werden.

19 Zu § 55 - Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder -

Einzelheiten ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landesbauordnung - Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder (Stellplatzerlass - StErl) vom 16. August 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 611) in der jeweils geltenden Fassung.

20 Zu § 57 - Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude -

Bauwagenansiedlungen können als Behelfsgebäude beurteilt werden, für die im Einzelfall auch § 76 zur Anwendung kommen kann.

21 Zu § 58 - Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) -

Erleichterungen nach Absatz 1 Satz 2, die Satz 3 in nicht abschließender Form aufzählt, dürfen nur gewährt werden, wenn die Anforderungen des § 3 gewahrt bleiben.

22 Zu § 59 - Barrierefreies Bauen -

Bei einer nach § 59 barrierefrei zu gestaltenden baulichen Anlage oder anderen Anlage oder Einrichtung sind die Anforderungen des § 59 in einem Baugenehmigungsverfahren nach § 73 durch die Bauaufsichtsbehörde besonders sorgfältig zu prüfen. In der Baugenehmigung sollte auf die rechtlich verpflichtende Maßgabe der barrierefreien Gestaltung der baulichen Anlage oder anderen Anlage oder Einrichtung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Anforderung "sind so herzustellen" schließt die Aufrechterhaltung einer bestehenden Barrierefreiheit bei Umbauten und Nutzungsänderungen ein.,

23 Zu § 61 - Bauherrin oder Bauherr -

In der Baugenehmigung sollte die Bauherrin oder der Bauherr auf die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 hingewiesen werden, der Aufstellerin oder dem Aufsteller der bautechnischen Nachweise den Baubeginn anzuzeigen, damit diese die Bauüberwachung nach § 74 Abs. 4 oder § 75 Abs. 4 durchführen. Das gilt für die Wahrnehmung und Pflichten bei der Umsetzung der Baustellenverordnung - BaustellV - vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) entsprechend.

24 Zu § 64 - Bauleiterin oder Bauleiter -

Bauleiterinnen oder Bauleiter müssen die Qualifikation für die übertragenen Aufgaben haben. Bei großen Bauvorhaben oder Bauvorhaben mit hohem Schwierigkeitsgrad soll die Bauleiterin oder der Bauleiter eine Ingenieurin oder ein Ingenieur sein. Bei kleineren einfachen Bauvorhaben kann die Bauleiterin oder der Bauleiter eine Bau-Technikerin oder ein Bau-Techniker, eine Meisterin oder ein Meister mit dem großen Befähigungsnachweis in einem Bauhauptgewerbe (z.B. Maurer- oder Zimmerermeister) sein. Im Einzelfall kann auch eine abgeschlossene Lehre in einem Bauhauptgewerbe oder -handwerk genügen.

25 Zu § 69 - Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben -

25.1 Zu Absatz 1 Nr. 1 a:

Den Begriff "notwendige Garagen" definiert § 55 Abs. 1 Satz 1. Insbesondere bei Einfamilienhäusern kann auch mehr als eine Garage notwendig sein. Die in Nummer 1 a bezeichneten notwendigen Garagen sind auf die Abmessungen des § 6 Abs. 10 begrenzt; die Breite der Garage ist dabei unerheblich. Notwendige Garagen sind als Bestandteil eines neuen Gesamtbauvorhabens Gegenstand eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens. In die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit fallen nur notwendige Garagen, die an ein zugelassenes Vorhaben anknüpfen. So sind selbständige Garagen - auch gerade im Außenbereich - nicht erfasst, die nicht an ein zugelassenes Vorhaben anknüpfen.

25.2 Zu Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 33:

Antennenanlagen bestehen aus dem Tragwerk (z.B. Mast) und den Sende- bzw. Empfangsantennen. Diese oberirdischen Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, wenn ihre Höhe insgesamt mehr als 10 m beträgt (§ 69 Abs. 1 Nr. 33). Antennenänderungen bis zu 10 m Antennenhöhe an bestehenden Tragwerken sind genehmigungs- und anzeigefrei.

25.3 Zu Absatz 1 Nr. 6 a:

Der Begriff "Behindertenaufzug" ist in den Nummern 1.8 und 1.8.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Aufzugsverordnung (AufzV (jetzt BetrSichV)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410) definiert.

25.4 Zu Absatz 1 Nr. 31 Buchstabe b:

Danach bedarf die Errichtung oder Änderung von ortsfesten Behältern für verflüssigte Gase mit weniger als drei Tonnen Fassungsvermögen keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige. Für solche Flüssiggasanlagen sind nach § 12 Druckbehälterverordnung (DruckbehV (ersetzt durch BetriebssicherheitsV)) die im Rahmen der §§ 9 bis 11 DruckbehV (ersetzt durch BetriebssicherheitsV) vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhanges II Nr. 25 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Auf Ziffer 3 des Erlasses vom 22. Mai 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 426), geändert durch Erlass vom 29. November 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 830), wird hingewiesen.

25.5 Zu Absatz 1 Nr. 50:

Notwendige Stellplätze bis zu 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen sind genehmigungs- und anzeigefrei. In die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit fallen nur notwendige

Stellplätze, die an ein zugelassenes Vorhaben anknüpfen. So sind z.B. auch selbständige Stellplätze im Außenbereich nicht erfasst, die nicht an ein dort zugelassenes Vorhaben anknüpfen.

26 Zu § 71 - Unternehmen als Bauvorlageberechtigte -

Die Regelung des Absatzes 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass Bauunternehmen unter ihrem Firmennamen als Entwurfsverfasser auftreten. In diesem Fall muss das Unternehmen namentlich angeben, welche Bauvorlagenberechtigte oder welcher Bauvorlagenberechtigter für den Entwurf verantwortlich ist.

27 Zu § 72 - Vorbescheid -

Nach Absatz 2 sind auch die Verfahrensregelungen des § 75 Abs. 7 bis 11 zu beachten. Damit hat die Bauaufsichtsbehörde über einen Vorbescheidsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der fehlenden Bauvorlagen, zu entscheiden. Die Frist verlängert sich entsprechend § 75 Abs. 9 und 10. Für die Fiktionswirkung gilt § 75 Abs. 11 entsprechend.

28 Zu § 73 - Behandlung des Bauantrages -

Nach Absatz 3 a kann sich die Bauherrin oder der Bauherr zur Vereinfachung und Beschleunigung bauaufsichtlicher Verfahren einer oder eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle im Sinne einer Verordnung nach § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 bedienen, der oder dem die Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung nachweislich übertragen worden sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen. Prüfaufträge an Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden dagegen von der Bauaufsichtsbehörde erteilt.

Nach Absatz 8 soll die Bauaufsichtsbehörde Vorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 übernehmen, wenn die Voraussetzungen des § 73 nicht vorliegen und die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Diese Übernahme ist kein Verwaltungsakt. Bei der Übernahme in ein anderes Verfahren sollten auch die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser unterrichtet werden. Der "Widerspruch", der drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung eingelegt werden kann, ist kein Widerspruch im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung. Er führt zur Erledigung des Antrages aus formellen Gründen.

29 Zu § 74 - Baufreistellung bei Wohngebäuden und Nebenanlagen -

Absatz 1 erfasst insbesondere Wohngebäude geringer Höhe ohne Begrenzung der Anzahl der Wohnungen. Absatz 1 gilt auch, wenn Wohnungen im Rahmen des § 13 BauNVO genutzt werden. § 13 BauNVO gestattet in Wohngebäuden die freiberufliche Nutzung; sie darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als die Hälfte der Wohnflächen je Wohngebäude in Anspruch nehmen. Das Baufreistellungsverfahren gilt nicht für Sonderbauten nach § 58 Abs. 2 und unterirdische Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche sowie Gebäude mit unterirdischen Garagen von mehr als 100 m2 Nutzfläche. Unterirdische Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und Gebäude mit solchen Garagen fallen in das Genehmigungsverfahren nach § 75.

Der Bauanzeige sind nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 die vollständigen Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde kann sich im Einzelfall die bautechnischen Nachweise zur Einsicht vorlegen lassen.

Für die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 5 kann keine Gebühr erhoben werden. Bei der von der Bauherrin oder dem Bauherrn beizubringenden und von der Gemeinde zu erstellenden Erklärung handelt es sich nicht um eine von ihnen beantragte Verwaltungsleistung. Die Bauherrin oder der Bauherr fordert die Erklärung in diesem Verfahren nur anstelle der unteren Bauaufsichtsbehörde an.

Wird der Bebauungsplan nach Eingang der Bauvorlagen oder vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 9 aufgehoben oder im Normenkontrollverfahren für (schwebend) unwirksam erklärt, Ist § 34 oder § 35 BauGB für die Beurteilung des Vorhabens maßgebend. In diesem Fall ist das Vorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 zu übernehmen.

Absatz 13 ermöglicht der Bauherrin oder dem Bauherrn, anstelle des Baufreistellungsverfahrens das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 durchführen zu lassen. Es genügt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr einen entsprechenden Bauantrag stellt.

Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Baufreistellung nach § 74 nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben nach Absatz 14 in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der entsprechenden Benachrichtigung widerspricht. Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn nach Absatz 9 Satz 1 als untersagt. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist beginnt die Frist des § 75 Abs. 8. Eines gesonderten Bauantrags nach § 75 oder § 73 bedarf es nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht.

30 Zu § 75 - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren -

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist das Regelverfahren; es setzt eine bauvorlageberechtigte Person nach § 71 Abs. 3 voraus. Nur die in § 58 Abs. 2 abschließend aufgeführten Sonderbauten unterliegen dem Genehmigungsverfahren nach § 73. § 75 erfasst auch Gebäude mittlerer Höhe und unterschiedlicher Nutzung. Bei Gebäuden dieser Art ist die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den §§ 6, 7, 37 Abs. 2 und § 55, bei Gebäuden mittlerer Höhe zusätzlich die Vereinbarkeit mit § 19 zu prüfen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz). Nach Absatz 2 Satz 2 entfällt bei mehr als 10 m Wandhöhe die Prüfpflicht der bautechnischen Nachweise nur bei Wohngebäuden. Die Wandhöhe bemisst sich nach § 6 Abs. 4 Satz 2.

Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die bautechnischen Nachweise auch von Personen aufgestellt sein, die nicht in der Liste nach § 73 Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind. Die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind nach Absatz 4 Satz 4 in jedem Fall unter Beachtung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 2. November 1995 (GVOBl. S. 355) zu prüfen.

Auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und mit der Baugenehmigung auszuhändigen (§ 73 Abs. 5 Satz 1). Auch § 73 Abs. 1 ist anzuwenden.

31 Zu § 76 - Ausnahmen und Befreiungen -

Zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie sind nach Absatz 1 letzter Halbsatz Ausnahmen zuzulassen, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Auch ein nachbarrechtlicher Belang kann ein öffentlicher Belang sein.

32 Zu § 83 - Bauaufsichtliche Zustimmung -

Im Zustimmungsverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde nur nach Maßgabe des Absatzes 2 zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Die anstelle der Baugenehmigung tretende Zustimmung stellt die hoheitliche Feststellung dar, dass dem Vorhaben öffentliches Recht entsprechend dem Prüfungsumfang des Absatzes 2 nicht entgegensteht. Versagt eine andere Behörde oder Stelle eine erforderliche Genehmigung, darf keine Zustimmung erteilt werden (§ 73 Abs. 5).

Die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 4 obliegt der Bauaufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden (§ 107 LVwG). Über besondere Anforderungen oder Erleichterungen nach § 58 Abs. 1 bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art und Nutzung entscheidet die Baudienststelle selbst.

Im Zustimmungsverfahren richtet sich der Umfang der Bauvorlagen nach dem Prüfungsumfang der Absätze 2 und 4 und dem Erfordernis der planungsrechtlichen Prüfung. Der Brandschutz und die bautechnischen Nachweise bedürfen in keinem Fall der Prüfung (Absatz 2 zweiter Halbsatz). Im Kenntnisgabeverfahren nach Absatz 7 orientiert sich der Umfang der Bauvorlagen an dessen Anforderungen. Hierbei ist die besondere Eigenverantwortung der Baudienststelle nach Absatz 8 zu berücksichtigen.

Ist im Zustimmungsverfahren auf der Grundlage des § 37 BauGB über eine Abweichung von den Vorschriften des Baugesetzbuchs, der Baunutzungsverordnung oder einer Satzung zu entscheiden, ist nach § 206 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 1 LBO die oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Die Bauaufsichtsbehörden führen eine Bauüberwachung nicht durch (Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz). Gegen öffentliche Baudienststellen als Träger der öffentlichen Verwaltung ist der Vollzug nur zulässig, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist (§ 234 LVwG). Eine entsprechende Zulassung liegt nicht vor.

33 Zu § 92 - Örtliche Bauvorschriften -

Absatz 3 gibt den Gemeinden die Möglichkeit, örtliche Bauvorschriften auch durch eine Ersatzbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB zu veröffentlichen.

34 Aufhebung von Erlassen

Die Erlasse "Anwendung der neuen Landesbauordnung im bauaufsichtlichen Verfahren (Durchführungserlass)" vom 5. Februar 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 174)1, "Richtlinien für die Ausführung von Abbruch-, Einreiß- und Räumarbeiten" vom 25. August 1952 (Amtsbl. Schl.-H. S. 378)2 und "Teilung von Grundstücken" vom 15. August 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 710)3 werden aufgehoben.

1) Gl.Nr. 2130.27

2) Gl.Nr. 2130.33

3) Gl.Nr. 2133.6

ENDE