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Erlass zu Waldabstand nach § 24 Landeswaldgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Mai 2024
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 24 vom 10.06.2024 S. 929)
Gl.-Nr.: 790.8
Bekanntmachung siehe = >
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz vom 14.05.2024 Az.: IX 335 1360/2024
1. Regelung des § 24 Landeswaldgesetz (LWaldG)
Nach § 24 Absatz 1 LWaldG beträgt der Mindestabstand baulicher Vorhaben zum vorhandenen Wald 30 Meter (Waldabstand). Nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LWaIdG kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach § 24 Absatz 1 Satz LWaldG nicht zu besorgen ist.
2. Nachrichtliche Übernahme des Waldabstandes in Bebauungspläne oder andere Satzungen; Unterschreitung des 30 Meter-Waldabstands nach § 24 LWaldG
Nach § 24 Absatz 2 LWaldG i. V. m. § 9 Absatz 6 Baugesetzbuch ( BauGB) ist der Waldabstand nachrichtlich in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 BauGB zu übernehmen. Für Flächennutzungspläne empfiehlt sich eine entsprechende Anwendung ( § 5 Absatz 4 BauGB) im Bereich ausgewiesener Bauflächen.
Will die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 BauGB den Waldabstand durch die Festsetzung überbaubarer Flächen unterschreiten, ist das Einvernehmen der Forstbehörde erforderlich. Soweit auf der Ebene des Flächennutzungsplanes durch die Baugebietsabgrenzung die Unterschreitung des Waldschutzstreifens offensichtlich erforderlich wird (z.B. im Falle der parallelen Aufstellung eines Bebauungsplanes), muss die Gemeinde eine Inaussichtstellung der Genehmigung zur Unterschreitung des Waldabstandes bei der zuständigen Forstbehörde einholen und der Plangenehmigungsbehörde für die Flächennutzungsplanung vorlegen. Die Zulassung einer Unterschreitung des Waldabstandes zum vorhandenen Wald kann mit Maßgaben (z.B. Verbot von Feuerstätten mit festen Brennstoffen, Verbot von Reetdächern) verbunden werden. Diese Maßgaben sind schon in der Begründung des Flächennutzungsplanes erforderlich, um zu verdeutlichen, dass die Unterschreitung des Schutzstreifens ohne weitere Gefährdungen umsetzbar ist. Zudem ist damit ein Hinweis für eine sich anschließende Bebauungsplanung verbunden.
Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, entscheidet wegen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung die untere Bauaufsichtsbehörde über die Unterschreitung des Waldabstandes im Einvernehmen mit dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) als untere Forstbehörde (Tz: 3.4.2.4 des Organisations- und Verfahrenserlasses). Es handelt sich hierbei um aufgedrängtes Fachrecht ( § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 64 Satz 1 Nummer 3, § 72 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung - LBO). Zum aufgedrängten Fachrecht kann die untere Bauaufsichtsbehörde auch Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufnehmen, so insbesondere auf Verlangen bzw. Anregung der Forstbehörde (VollzBekLBO zu § 72 Absatz 3).
Im Falle von baulichen Anlagen; die nach § 61 LBO verfahrensfrei, sowie Vorhaben, die nach § 62 LBO genehmigungsfreigestellt sind,. fehlt es an einem Baugenehmigungsverfahren. In diesen Fällen ist über die Unterschreitung des Waldabstandes isoliert zu entscheiden. Auch über eine solche isolierte Zulassung entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde. Rechtsgrundlage der Zulassung ist dann lediglich § 24 Absatz 2 Satz 2 LWaldG. Es handelt sich nicht um eine Abweichung nach § 67 Absatz 1 LBO.
Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben ( § 62 LBO) ist eine bereits im Bauleitplanverfahren in Aussicht gestellte Zulassung der Waldabstandsunterschreitung auf gleiche Weise einzuholen.
Soweit der Bestandsschutz reicht, sind Bauunterhaltungsmaßnahmen, Um- und Erweiterungsbauten ohne gesonderte Zulassung erlaubt, es sei denn, diese Maßnahmen erhöhen die
bereits vorhandene Gefahrenlage, z.B.:
3. Zuständigkeiten
Zuständige Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 24 Absatz 2 LWaldG ist die nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 LBO bzw. die nach § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter vom 3. Juni 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 685) zuständige Bauaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Verfahren, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder bei Vorhaben, die der Lagerung, der Behandlung oder dem Umschlag von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienen und die nicht genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i. V. m. Nummer 8 des Anhang s der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) sind.
Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet auch in den Fällen, in denen Vorhaben einer Baudienststelle im Sinne des § 77 Absatz 1 LBO zur Ausführung kommen, da sich die gesetzliche Aufgabenzuweisung in § 24 Absatz 2 Satz 2 LWaIdG unmittelbar an die untere Bauaufsichtsbehörde richtet.
4. Voraussetzungen für die Unterschreitung des Waldabstandes nach § 24 LWaIdG
Die Voraussetzungen für die Unterschreitung des Waldabstands richten sich nach § 24 LWaIdG.
4.1 Brandgefahr
Der Waldabstand berücksichtigt die wechselseitige Brandgefahr und die mögliche Bildung von Feuerbrücken. Eine Unterschreitung des Waldabstandes kann in diesem Fall in Betracht kommen, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
Dazu prüft die zuständige Bauaufsichtsbehörde zunächst die von der. baulichen Anlage ausgehende Brandgefahr.
Verwendete Baustoffe von baulichen Anlagen im Waldabstand mit Wohnnutzung oder wohnähnlicher Nutzung müssen mindestens schwerentflammbar und die tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens feuerhemmend sein. Weitergehende bauordnungsrechtliche Anforderungen (z.B. an die jeweilige Gebäudeklasse) bleiben unberührt. Über Anforderungen insbesondere im Hinblick auf Heizungsanlagen und Nebenanlagen muss im Einzelfall entschieden werden. Feuerstätten für feste Brennstoffe sind i. d. R. nicht zulässig. Zur Beurteilung der Rettungswege und Löschwasserkapazitäten kann, sofern entsprechende Informationen nicht vorhanden sind, eine Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle unter Beteiligung der örtlichen Feuerwehr eingeholt werden. Soweit Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, ist eine Unterschreitung des Waldabstandes unzulässig.
Sofern aus bauaufsichtlicher Sicht keine Bedenken wegen des "Brandschutzes bestehen, beteiligt die zuständige Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich, der Frage, ob aufgrund des Waldes eine Brandgefährdung besteht und ob die unter Nummer 4.2 bis 4.5 genannten Aspekte für oder gegen eine Unterschreitung des Waldabstandes sprechen, die Forstbehörde.
4.2 Windwurfgefahr
Bei der Berücksichtigung der Windwurfgefahr ist von einer Wuchshöhe des Waldes von mindestens 30 Meter auszugehen. Auf die Wuchshöhe zum Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an. Eine Unterschreitung des Waldabstandes ist bei einer verminderten Standfestigkeit von Bäumen regelmäßig nicht zulässig.
4.3 Walderhaltung
Die Unterschreitung des" Waldabstandes darf die Walderhaltung nicht durch eine zu erwartende stillschweigende Nutzungsänderung gefährden.
4.4 Waldbewirtschaftung
Die Unterschreitung des Waldabstandes darf die Bewirtschaftung des Waldes nicht gefährden.
4.5 Naturschutz und Landschaftspflege
Bei der Entscheidung _über eine Unterschreitung des Waldabstandes ist die besondere Bedeutung des Waldrandes für den Naturschutz zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung des Waldabstandes kommt nicht in Betracht, wenn dadurch der Waldrand in seiner ökologischen Wirkung beeinträchtigt wird.
5. Waldpädagogische Einrichtungen
Eine Unterschreitung des Waldabstands zugunsten von baulichen Anlagen waldpädagogischer Einrichtungen kann bereits zugelassen werden, wenn diese nicht durch Windwurf oder Waldbrand gefährdet werden und von diesen waldpädagogischen Einrichtungen keine Waldbrandgefahr ausgeht sowie des weiteren Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
Auf die Ausführungen zu Nummern 4.1.und 4.2. sowie auf den Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums zu Naturunterkünften in Naturkindertagesstätten wird verwiesen.
Sofern bauliche Anlagen waldpädagogischer Einrichtungen mit vermindertem Waldabstand bzw. im Wald (Wald im Sinne des § 2 Absatz 1 LWaIdG), also ohne Waldabstand errichtet werden soll, ist die regelmäßig bestehende Gefahr durch Windwurf von Bäumen oder herabfallenden Ästen besonders zu beachten. Deshalb eignen sich in der Regel nur größere Lichtungen oder andere, nicht mit Bäumen bewachsene Freiflächen als Standort für waldpädagogische Einrichtungen. Die Errichtung von (Natur)Unterkünften unter Bäumen kommt aus Sicherheitsgründen im Regelfall nicht in Betracht. Inwieweit eine Ausnahme möglich ist, muss mit der Forstbehörde im jeweils konkreten Fall vor Ort besprochen werden.
6. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, Schleswig-Holstein in Kraft und gilt bis zum 30.07.2028.
Diese Neufassung tritt am Tag nach seiner Verkündung im Amtsblatt in Kraft
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Mai 2024
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 24 vom 10.06.2024 S. 929)
Neufassung des Erlasses zum Waldabstand nach § 24 Landeswaldgesetz
Der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz zum Waldabstand nach § 24 Landeswaldgesetz vom 30. August 2018 (Amtsbl. Schl.-H. S. 806), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. April 2019 (Amtsbl. Schl.-H. 2019 Nr. 19, S. 475), wird wie folgt neu gefasst:
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