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Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange bei Windenergieanlagen
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. April 2001
(Amtsbl. Schl.-H. 2001 S. 216 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2320.4


Gemeinsamer Erlass
des Innenministeriums - IV 631/1V 651 - 511.614 - und
des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten - V 222-578.705.211 -

Untere Bauaufsichtsbehörden Staatliche Umweltämter

Der Gemeinsame Runderlass "Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen" vom 4. Juli 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 478) legt die Mindestabstände zwischen den für die Errichtung von Windenergieanlagen geeigneten Flächen und Baugebieten allein unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten fest. Eine Einzelfallprüfung kann aus bauordnungs- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen zu größeren Abständen führen.

1 Beteiligung der Staatlichen Umweltämter durch die unteren Bauaufsichtsbehörden in bauaufsichtlichen Verfahren

Im bauaufsichtlichen Verfahren prüfen die Staatlichen Umweltämter den Bauantrag für die Windenergieanlage auf Einhaltung der immissionsschutz-rechtlichen Belange. Erforderliche Nebenbestimmungen (z.B. zu automatischen Abschaltzeiten) sind der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Diese nimmt sie in die Baugenehmigung auf und setzt sie gegebenenfalls durch.

1.1 Lärmemissionen/-immissionen

Die Beurteilung der Lärmemissionen/-immissionen erfolgt nach den Bestimmungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) i. V. m. den Empfehlungen "Schallimmissionsschutz im Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen", Ausgabe Oktober 1999 (Anlage 1) des Arbeitskreises Geräusche , von Windenergieanlagen.

1.2 Schattenwurf

Der Betrieb von Windenergieanlagen verursacht bei Sonne periodischen Schattenwurf, der bei den Betroffenen zu erheblichen Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen kann. Die Ermittlung und Beurteilung erfolgt nach dem Merkblatt für die Erstellung und Überprüfung von Immissionsprognosen zum periodischen Schattenwurf beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen (Anlage 2).

1.3 Disco-Effekt von Rotorblättern

Durch die Spiegelung des Sonnenlichts auf Rotorblättern können Lichtblitze - Disco-Effekt - auch über größere Reichweiten als störend empfunden werden. Sind solche Störungen zu befürchten, kann durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung verlangt werden, dass die Rotoroberflächen graue Anstriche (z.B. RAL 7035) und matte Oberflächen (< 30 % gemäß DIN 67530/ISO 2813) erhalten. Das Problem stellt sich aber nur selten, da die Hersteller dazu übergegangen sind, die Rotorblätter mit nicht spiegelnden Oberflächen zu versehen.

1.4 Turbulenzen/Windverwirbelungen im Nachlauf von Windenergieanlagen

Auf der Leeseite von Windenergieanlagen bilden sich Turbulenzen/Windverwirbelungen. Der mit den Turbulenzen verbundene Über- und Unterdruck ist als Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG zu beurteilen (VG Kassel, Beschluss vom 7. November 1997-2 G 3103/97 (2) -).

Die Turbulenzen/Windverwirbelungen können auch auf andere Windenergieanlagen einwirken. Dies kann zu Material-Ermüdungserscheinungen mit Folgen für die Lebensdauer der Anlagen führen. Die Betreiber benachbarter Anlagen sind daher im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Werden von ihnen entsprechende Bedenken erhoben und beträgt der Abstand weniger als das Fünffache des Rotordurchmessers der beantragten Anlage, ist durch ein vom Bauherrn vorzulegendes standortbezogenes Gutachten nachzuweisen, dass der Abstand sicherheitstechnisch keine nachteiligen Folgen für die in Lee befindlichen Anlage(n) haben kann.

Für die Abstände von Windenergieanlagen zu Hochspannungsleitungen gilt entsprechendes.

2 Errichtung von Windenergieanlagen in der Nähe von bestehenden Windenergieanlagen

Wird durch die Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen oder durch Ersatz von Altanlagen die maximal zulässige Beschattungsdauer überschritten, kann es erforderlich werden, die neu zu errichtende Anlage mit automatisch arbeitenden Abschalteinrichtungen auszurüsten. Auf Anlage 2 wird verwiesen.

3 Immissionsschutz bei bestehenden Windenergieanlagen

Die Staatlichen Umweltämter überwachen nach § 52 BImSchG bestehende Windenergieanlagen; gegebenenfalls notwendige Überprüfungen werden von ihnen veranlasst. Nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Anordnungen gemäß § 24 BImSchG setzen die Staatlichen Umweltämter durch.

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Schallimmissionsschutz in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen
Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen", Oktober 1999 
Anlage 1

Windenergieanlagen (WEA) sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 BImSchG und bedürfen einer Baugenehmigung. Sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch weitergehende Maßnahmen auf ein mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu unterschreitendes Mindestmaß beschränkt werden.

Im Baugenehmigungsverfahren ist durch die zuständige Baubehörde zu prüfen, ob die WEA den Anforderungen aus § 22 Abs. 1 BImSchG entsprechen, gegebenenfalls ist die Baugenehmigung nur mit entsprechenden Auflagen zu erteilen. Im Rahmen dieser Prüfung wird die Baubehörde in der Regel eine Stellungnahme der zuständigen Immissionsschutzbehörde einholen.

Zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung, insbesondere der nachbarlichen Belange, sind die Verfahrensregelungen und Anforderungen der TA Lärm zu beachten. In den nachfolgenden Hinweisen werden die Anforderungen der TA Lärm an die Ermittlung der Emissionen und die Durchführung von Immissionsprognosen im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von WEA konkretisiert.

Die Hinweise wenden sich sowohl an die Bau- und Immissionsschutzbehörden als auch an die Planer von WEA.

1 Emissionsmessungen

Die Anforderungen an die Schallmessung und Auswertung sind in der Technischen Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, der Schallemissionswerte und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen, Teil 1 "Technische Richtlinie zur akustischen Vermessung von Windenergieanlagen" (Herausgeber: FGW, Fördergesellschaft für Windenergie e.V., Elbehafen, 25541 Brunsbüttel, unter Mitwirkung des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" der Immissionsschutzbehörden und Messinstitute), beschrieben. Diese Richtlinie enthält - in der jeweils aktuellen Fassung - die gültigen nationalen und internationalen Normen, die entsprechend konkretisiert worden sind. Emissionsmessungen sollten nach den Mess- und Auswertevorschriften dieser Technischen Richtlinie durchgeführt werden.

Es muss gewährleistet sein, dass die Anlage während der Schallmessungen wie während der Vermessung der Leistungskurve betrieben wird. Die Genauigkeit des elektrischen Wirkleistungssignals zum Zwecke der Schallmessung sollte nachgewiesen bzw. angegeben werden. Dabei soll die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe aus der gemessenen elektrischen Leistung bestimmt werden und auf die standardisierte Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe bezogen werden. Schallmessungen nach Inbetriebnahme der WEA sollten aus Vergleichbarkeitsgründen ebenfalls nach der Technischen Richtlinie erfolgen.

Ergänzend zu den Vorgaben der Technischen Richtlinie werden auch akustische Vermessungen durch Messstellen anerkannt, die ihre Kompetenz z.B. durch die Teilnahme an regelmäßigen Ringversuchen zur akustischen Vermessung von Windenergieanlagen nach Technischer Richtlinie nachweisen.

2 Schallimmissionsprognosen

Die Schallimmissionsprognose ist nach Nummer A.2 der TA Lärm durchzuführen. Für die Immissionsprognose ist grundsätzlich der Schallleistungspegel zu verwenden, der gemäß Technischer Richtlinie bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Bei üblichen Nabenhöhen von 40 m bis 70 m liegt die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe dann bei etwa 12 bis 14 m/s, so dass bei den meisten Anlagen die Leistungsabgabe im Bereich der Nennleistung liegt.

Wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche (z.B. windinduzierte Geräusche) keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu berücksichtigen sind, kann in Anlehnung an die Regelungen der Nummer 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm verfahren werden.

Bei der Fremdgeräuschmessung ist darauf zu achten, dass Abrissgeräusche am Mikrofon vermieden werden. Der Vertrauensbereich für den LAF95-Pegel des Fremdgeräusches ist nach der VDI-Richtlinie 3723 Bl. 1 (Mai 1993) zu berechnen und soll höchstens 1,5 dB betragen. Dabei ist z.B. nach Windgeschwindigkeit zu schichten.

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tonzuschläge wird die bisherige Verfahrensweise (KTN: Tonhaltigkeit bei Emissionsmessungen im Nahbereich nach der Technischen Richtlinie gemessen, KT: Tonzuschläge, die bei Entfernungen über 300 m für die Immissionsprognose zu verwenden sind) festgelegt:

0 < KTN < 2 Tonzuschlag KT von 0 dB
2 < KTN < 4 Tonzuschlag KT von 3 dB
KTN > 4 Tonzuschlag KT von 6 dB

Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde gelegten Emissionswerte sind im Sinne der Statistik Schätzwerte, die den wahren Wert innerhalb eines Vertrauensbereiches eingrenzen. Bei der Prognose ist daher die obere Vertrauensbereichsgrenze für den Schätzwert heranzuziehen. Da diese Vertrauensbereichsgrenze in der Regel nicht bekannt ist, wird für die Immmissionsprognose der Emissionswert um 2 dB erhöht (Sicherheitszuschlag im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze). Wird danach der Immissionsrichtwert - rechnerisch - um bis zu 2 dB überschritten, kann die Anlage dennoch genehmigt werden, wenn sich der Betreiber in Eigenbindung bereiterklärt, den Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch eine Nachmessung nach Technischer Richtlinie auf eigene Kosten zu erbringen (in Anlehnung an Nr. A.3.4 TA Lärm).

Auf die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen im Einzelfall gemäß Nummer 5.2 der TA Lärm sollte im Baugenehmigungsbescheid hingewiesen werden. Sind mehrere Anlagen gleichen Typs vermessen worden (nach DIN ISO 4871, s. IEA-Empfehlung, Anh. 7), ist der Sicherheitsabstand zum Immissionsrichtwert durch die Differenz (oberer Vertrauensbereichswert - Mittelwert) des Emissionswertes gegeben.

Als Übergangsregelung können bis zum 31. Dezember 2001 auch Messberichte vorgelegt werden, bei denen die Anlage lediglich bezogen auf 8 m/s Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe vermessen wurde. In diesen Fällen ist bei der Prognose ein Sicherheitszuschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen. Im übrigen gilt das o.a. Verfahren.

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Merkblatt für die Erstellung und Überprüfung von Immissionsprognosen zum periodischen Schattenwurf beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen - WEA  Anlage 2

Vor der Errichtung einer WEA ist von einem Gutachter eine Prognose über periodischen Schattenwurf für die schutzwürdige Bebauung zu erstellen, sofern dort durch die Anlage periodischer Schattenwurf erzeugt werden kann.

Prognosen über periodischen Schattenwurf von WEA sollen auf Grundlage dieses Merkblattes erstellt werden. Damit soll Gutachtern und den für die Überwachung von Emissionen/Immissionen zuständigen Behörden die Möglichkeit gegeben werden, die Ermittlung und Bewertung von periodischen Schattenwurf nach nachfolgenden einheitlichen Kriterien durchzuführen bzw. nachzuvollziehen:

1 Ermittlung der astronomisch möglichen Beschattungsdauer

1.1 Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Sonne punktförmig ganztägig und an allen Tagen des Jahres scheint. Es ist wolkenloser Himmel und für den Antrieb des Rotors ausreichender Wind vorhanden. Die Windrichtung entspricht dem Azimutwinkel der Sonne, d.h. die Rotorkreisfläche steht senkrecht zur Einfallsrichtung der direkten Sonneneinstrahlung. Den Berechnungen wird geographisch Nord zugrunde gelegt. Abstände zwischen Rotorebene und Turmachse sind zu vernachlässigen.

1.2 Es sind die astronomisch maximal möglichen Schattenwurfzeiten für einen Einwirkpunkt in der Mitte eines Fensters oder in der Mitte der auf die WEA ausgerichteten Gebäudewand in einer Höhe von 2 m über Grund zu berechnen.

1.3 Der zu prüfende Einwirkbereich ergibt sich aus dem Abstand zur WEA, in welchem die Sonnenfläche gerade zu 20 % durch ein Rotorblatt verdeckt wird. Da die Blatttiefe nicht über den gesamten Flügel konstant ist, sondern zum äußeren Rotorkreis hin abnimmt, ist ersatzweise ein rechteckiges Rotorblatt mit einer mittleren Blatttiefe nach folgender Formel zu ermitteln und zugrunde zulegen:

Blattfläche = Länge x ((max. Blatttiefe + min. Blatttiefe bei R= 90 %) /2)

1.4 Ab 120 W/m2 Bestrahlungsstärke der direkten Sonnenstrahlung auf der zur Einfallsrichtung normalen Ebene ist Sonnenschein mit Schattenwurf anzunehmen. Bei Sonnenhöhenwinkeln von 3° und 60° entspricht dieser Wert Beleuchtungsstärken von 389 bzw. 10912 lx, bezogen auf die horizontale Ebene.

1.5 Der Schattenwurf für Sonnenstände unter 3° Erhöhung über Horizont ist infolge der Lichtdämpfung durch Bewuchs, Bebauung und der zu durchdringenden Atmosphärenschichten in ebenem Gelände zu vernachlässigen.

Bei Schutzabständen von < 300 m zur Windenergieanlage ist der Kernschattenbereich gesondert auszuweisen.

1.6 Dauerhafte natürliche und künstliche lichtundurchlässige Hindernisse, die den bewegten Schattenwurf von WEA begrenzen, sind zu berücksichtigen, dazu gehört auch dauerhafter Bewuchs.

1.7 In der abschließenden Bewertung sind die maximal möglichen Schattenwurfzeiten in h/a und min/d anzugeben. Ebenfalls sind das Verhältnis der astronomisch maximal (theoretisch) möglichen mit der zu erwartenden tatsächlichen Beschattungsdauer sowie die Anzahl der Tage mit periodischen Schattenwurf anzugeben.

2 Bewertung des periodischen Schattenwurfs durch WEA

Zur Beantwortung der Frage, ob Abschaltmaßnahmen erforderlich werden, sind die worst-case berechneten Schattenwertzeiten mit den Anhaltswerten von 30 h/a und 30 min/d zu vergleichen. Aus diesem Vergleich ergeben sich möglicherweise Abschaltzeiten.

Erhebliche Belästigungen durch periodischen Schattenwurf liegen im Allgemeinen dann nicht vor, wenn die berechneten Schattenzeiten unterhalb der Anhaltswerte von 30 h/a und 30 min/d liegen. Sollten offensichtliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls andere Anhaltswerte heranzuziehen sind, sind diese im Rahmen der Einzelfallprüfung zu bewerten.

Besonderheiten des Einzelfalles können sich u.a. aus spezifischen Nutzungen, eingeschränkten Rückzugsmöglichkeiten der Betroffenen bzw. besonderen baulichen Gegebenheiten am Immissionsort sowie der tatsächlichen Beschattungsdauer und deren Häufigkeit ergeben.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen