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Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein

Dezember 2008
(Quelle: LANU - Landesamt für Natur und Umwelt)


Einleitung

Die Nutzung regenerativer Energien zum Schutz unserer Umwelt ist ein wichtiges politisches Ziel. Die Windenergienutzung hat sich unter den erneuerbaren Energieträgern in Deutschland am schnellsten entwickelt. Sie zählt zu den wichtigsten Quellen der Stromerzeugung unter den Trägern regenerativer Energien. Auch wenn die positive Bedeutung der Windenergienutzung für den Klimaschutz außer Frage steht, müssen beim Ausbau der Windenergienutzung ökologische Belange, insbesondere der Vogel- und Fledermausschutz, besondere Beachtung finden.

Wegen der windhöffigen Lage ist Schleswig-Holstein besonders geeignet für die Windenergienutzung. Die Anlagenzahl und die Technik entwickeln sich rasant. Die ältesten Anlagen stammen aus dem Zeitraum 1988 - 1991. Sie wurden dort errichtet, wo die Windausnutzung am effektivsten war, vor allem in den Kögen an der Nordsee und auf Fehmarn. Diese Anlagen haben bzw. hatten eine Gesamthöhe von bis zu 50 m und eine Leistung von weniger als 300 kW. Mit der Weiterentwicklung der Technik nahmen die Höhen und die Rotordurchmesser der Anlagen zu. Lagen die Rotordurchmesser 1995 bei 32 bis 48 m, liegen sie heute bei 60 bis 90 m, die größten bei 126 m. Die neuen Windkraftanlagen sind häufig über 100 m hoch, die größten Anlagen zurzeit über 180 m.

Mitte der 90er Jahre wurde auf der Basis von Kreiskonzepten die Windenergienutzung in Schleswig-Holstein erstmalig landesplanerisch geregelt. Bis dahin waren bereits ca. 1.000 Anlagen mit einer Leistung von insgesamt 315 MW installiert (1995). Zu dieser Zeit hatte die Landesregierung laut Energiekonzept das Ziel angestrebt, 25% des Strombedarfs bis 2010 aus Windenergie zu decken. Danach hätten bis 2010 ca. 2.000 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt 1.200 MW gebaut werden müssen. Dieses Ziel wurde bereits Ende 2001 überschritten; 2.305 Anlagen produzierten damals bereits ca. 1.343 MW. Das neue Ziel ist nun, 50 % des schleswigholsteinischen Strombedarfs - sowohl onshore als auch offshore - aus Windenergie zu decken. Bis Ende 2005 waren in Schleswig-Holstein 2.740 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 2.274 MW und Ende 2006 2.717 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 2.391 MW installiert (DEWI 2005 und 2006).

Die Landesplanung lenkt durch ihre Regionalplanung die Windkraftplanung. Bei der Auswahl der "Eignungsgebiete für Windenergienutzung" spielte Mitte der 90er Jahre auch die Frage nach den ökologischen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf den Vogelschutz, eine Rolle. In Abhängigkeit von der Windhöffigkeit wurde insgesamt knapp 1 % der Landesfläche als solche Eignungsgebiete ausgewiesen. Die Ausweisung erfolgte unter der Annahme damaliger Anlagengrößen.

Abbildung 1-3: Entwicklung von Zahl und Gesamtleistung der Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein seit 1996 (Quelle: Deutsches Windenergie-Institut DEWI GmbH)


Die vorhandenen Anlagen außerhalb der ausgewiesenen Eignungsräume haben baurechtlichen Bestandsschutz. Dieser beinhaltet auch eine Instandhaltung der Anlagen. Nicht gedeckt durch den Bestandsschutz ist der Austausch konstruktiver Teile oder ein Ersatzbau. So stellt sich bei einem beabsichtigten Repowering regelmäßig die Frage, wie lange die Altanlagen im Rahmen des Bestandsschutzes noch (wirtschaftlich) weiterbetrieben werden könnten.

Die größte Anzahl der Windenergieanlagen (WEA) befindet sich heute in den Westküstenkreisen und im Kreis Schleswig-Flensburg. Darunter befinden sich noch viele kleine alte WEA. Die Betreiber streben zunehmend an, diese durch große leistungsstärkere Anlagen zu ersetzen. Ein Repowering wird nicht nur für Anlagen in Eignungsgebieten für Windenergienutzung angestrebt, sondern auch außerhalb dieser. Unter bestimmten landesplanerischen Voraussetzungen ist ein Repowering an diesen Standorten zulässig. In den Kreisen Dithmarschen, Nordfriesland und Schleswig-Flensburg liegen etwa ein Drittel aller Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Eignungsflächen für Windenergie.

Damit bei der Ausweisung neuer Standorte für die Windenergienutzung und bei zukünftigen Repoweringvorhaben die Belange des Vogel- und Fledermausschutzes, auch im Hinblick auf das besondere europäische Artenschutzrecht, berücksichtigt werden können, werden in den hier vorgelegten Empfehlungen die bedeutenden Lebensräume für Vögel und Fledermäuse beschrieben und dargestellt. Da nicht für alle Arten gesicherte Erkenntnisse über ihre Störempfindlichkeit bzw. ihre Gefährdung vorliegen und populationsökologische Untersuchungen zur Beurteilung der Eingriffswirkung nach wie vor fehlen, haben einige Empfehlungen vorsorgeorientierten Charakter.

Umfangreiche Ausschlussgebiete und -kriterien werden bereits verbalargumentativ in den aktuellen Regionalplänen beschrieben (Regionalplanung, Kapitel 1.2.). Dabei bleiben einige Vogelschutzbelange in den Raumordnungsplänen recht unbestimmt, wie beispielsweise "größere, regelmäßig aufgesuchte Nahrungs- und Rastflächen sowie zugeordnete Flugfelder" und "Flugkorridore". Sie werden in den nachfolgenden Empfehlungen konkretisiert. Die Auswirkungen der Windenergienutzung auf die Fledermäuse waren zum Zeitpunkt der Festlegung der Eignungsgebiete nicht bekannt, so dass sie dort nicht speziell berücksichtigt wurden. Indirekt wurde diese Artengruppe allerdings durch den Ausschluss bestimmter Biotope für die Windenergienutzung (z.B. Wald) zumindest teilweise berücksichtigt. Wegen der besonderen Empfindlichkeit und der besonderen Schutzbedürftigkeit der streng geschützten Fledermäuse wird in Teil III der Empfehlungen auf ihren Schutz besonders eingegangen.

Zusammenfassend sind die Ziele der Empfehlungen:

Teil I: Bestehende Regelungen und rechtliche Aspekte

1. Bestehende Regelungen zur Planung von Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein

1.1. Regelungen durch Erlasse

In den "Grundsätzen zur Planung von Windenergieanlagen" (Gemeinsamer Runderlass des Innenministers, des Ministers für Finanzen und Energie, der Ministerin für Natur und Umwelt und der Ministerpräsidentin vom 4. Juli 1995) ist festgelegt:

In dem Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 25. November 2003 über "Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen" (Ergänzung des Gemeinsamen Runderlasses vom 4. Juli 1995) wurden die folgenden einschlägigen Ergänzungen aufgenommen:

1.2 Regelungen in der Regionalplanung

Windparks sollen in Räumen mit geringem Konfliktpotential konzentriert werden. Dazu wurden in den Regionalplänen "Eignungsgebiete für Windenergienutzung" ausgewiesen. Grundsätzlich stimmt die Errichtung von Windenergieanlagen in den Eignungsgebieten mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überein. Die Windenergienutzung ist kleinräumig in den Eignungsgebieten über die Bauleitplanung zu steuern.

Außerhalb der Eignungsgebiete dürfen keine Windkraftanlagen errichtet werden. Ausnahmsweise sind dort unter bestimmten Voraussetzungen Repoweringmaßnahmen zulässig. Allerdings nicht in Gebieten, die in der Regionalplanung als besonders zu schützende Gebiete und als "charakteristische Landschaftsräume" ausdrücklich frei von Windenergienutzung bleiben sollen.

Als Ausschlussgebiete zum Schutz der Naturschutz- und Erholungsbelange werden insbesondere genannt:

Folgende charakteristische Landschaftsräume sind neben den Naturparks von Windenergieanlagen freizuhalten:

Folgende Ausnahmen werden außerhalb von Eignungsgebieten für die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Windparks genannt:

Darüber hinaus ist in allen Planungsräumen das Repowering in vorhandenen Windparks unter den nachfolgend genannten Vorraussetzungen möglich; regional kann es noch gesonderte Kriterien geben, die hier nicht aufgeführt sind:

2. Artenschutzrecht

Bei der Planung von Windenergieanlagen muss bedacht werden, dass die Tierarten, die durch den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen grundsätzlich betroffen sein können, nicht nur der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegen, sondern auch den artenschutzrechtlichen Regelungen. Letztere sind sehr komplex, nationale und europarechtliche Regelungen sind zu beachten. In den neueren Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes vom 10.01.2006 (Rs. C-98/03) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 (4 A 1075.04) und vom 21.06.2006 (9 A 28.05) wurden Konflikte zwischen dem nationalen und europäischen Artenschutz aufgezeigt. Um die sich daraus ergebenden Vollzugsprobleme rechtssicher zu beheben, ist im Dezember 2007 das Bundesnaturschutzgesetz novelliert worden.

2.1. Geschützte Arten

Sowohl die Artengruppe der Fledermäuse wie auch die der Vögel, die grundsätzlich durch die Nutzung der Windenergie betroffen sein können, fallen unter das besondere nationale und europäische Artenschutzrecht. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) aa) BNatSchG sind alle 15 in Schleswig-Holstein vorkommenden Fledermausarten besonders geschützte und gleichzeitig gem. § 10 Abs. 2 Nr. 11 b) BNatSchG streng geschützte Arten. Alle heimischen europäischen Vogelarten sind gem. § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) BNatSchG besonders geschützte Arten. Einige Vogelarten sind darüber hinaus auch gem. § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG streng geschützte Arten.

2.2. Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG

2.2.1 Tötungs- und Verletzungsrisiko

Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es (u.a.) untersagt, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen.

Bei der Prüfung des Verbotstatbestandes bleibt die Bewahrung des Erhaltungszustandes der betroffenen bzw. der lokalen Population außer Betracht, allein der Individuenansatz ist von Belang. Die Prüfung des Erhaltungszustands ist erst im Rahmen einer Ausnahme (§ 43 Abs. 8 BNatSchG) relevant. Das Tötungs- und Verletzungsverbot ist sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase von Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Während der Bauphase bietet es sich an, durch die zeitliche Steuerung der Baumaßnahme die Verletzung und Tötung von Tieren auszuschließen (außerhalb der Brutzeit relevanter Vogelarten, z.B. bodenbrütender Arten). Während der Betriebsphase ist das Tötungs- und Verletzungsverbot vor allem zu prüfen, wenn Windenergieanlagen in wertvollen Vogel- und/oder Fledermauslebensräumen errichtet werden sollen, in denen ein erhöhtes Schlagrisiko besteht. Überschreitet das Tötungsrisiko geschützter Individuen das "allgemeine Lebensrisiko", liegt ein Konflikt mit der Verbotsnorm vor. Anzunehmen ist dies beispielsweise dort, wo sich das Tötungsrisiko aufgrund bedeutender Wanderwege, traditioneller Flugwege oder bedeutender Vorkommen empfindlicher Arten (signifikant) erhöhen kann.

Das betriebsbedingte Tötungs- oder Verletzungsrisiko kann durch die Wahl eines weniger risikoreichen Standortes vermieden werden. Eine Verminderung oder Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsrisikos kann gegebenenfalls durch technische Maßnahmen am Bauwerk, z.B. durch Festlegen von Abstellzeiten bei bestimmten Windgeschwindigkeiten, in denen ein vermehrtes Vorkommen von Fledermäusen erwartet werden kann, erreicht werden. Maßnahmen, die noch nicht sicher die Gewähr bieten, dass sie tatsächlich zur Vermeidung führen, sind durch ein entsprechendes Monitoring zu begleiten. In der Genehmigung ist durch Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zu gewährleisten, dass die Genehmigung entschädigungslos aufgehoben werden kann, wenn sich im Rahmen des Monitorings herausstellen sollte, dass die Vermeidungsmaßnahmen nicht erfolgreich sind und weder eine Privilegierung nach § 42 Abs. 5 BNatSchG noch eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG möglich ist (Kapitel 2.3).

2.2.2. Störungsverbot streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten

§ 42 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG verbietet, streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der "lokalen Population" einer Art verschlechtert. Die Schwelle, ab der es zu einer relevanten Störung kommt, ist schwierig zu benennen und kann nur artspezifisch und im Einzelfall beurteilt werden. Für Rastvögel wird eine Störung außerhalb der Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz einschließlich der Prüfbereiche im Umfeld der Gebiete in der Regel nicht auftreten. Nur bei Kranichen sowie Zwerg- und Singschwänen kann derzeit eine Störung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden.

2.2.3. Schutz der Lebensstätten besonders geschützter Arten

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Lebensstätten) zu beschädigen oder zu zerstören. Lebensstätten im artenschutzrechtlichen Kontext sind bestimmte räumlich begrenzte Teilhabitate einer Tierart (GELLERMANN et al. 2007). Nahrungsräume zählen nicht dazu, es sei denn, dass die Beeinträchtigung der Nahrungsstätte negative Auswirkungen auf die o.a. Nutzung der Teilhabitate hätte.

Zu betrachten sind folgende Lebensstätten:

Der Schutz der Lebensstätten gilt auch für die Zeit, in der die Teilhabitate gerade nicht genutzt werden. Voraussetzung ist, dass sie regelmäßig genutzt werden, wie z.B. Nistbäume der Rotmilane. Der Schutz endet dann, wenn sie ihre Funktionalität endgültig verlieren. Nester von Arten, die nur eine Brutperiode genutzt werden, sind nach Aufgabe artenschutzrechtlich nicht mehr relevant. Nur wenn alle Bruthabitate eines Brutreviers außerhalb der Brutzeit beseitigt werden, so dass ein Ausweichen in die Umgebung unmöglich ist (z.B. Vernichtung aller Hecken und Gebüsche), ist dies mit dem Verbot nach § 42 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG unvereinbar.

Verboten ist die Zerstörung von Lebensstätten, d.h. die vollständige Vernichtung. Beim Bau von Windenergieanlagen würde dies zum Tragen kommen, wenn Nester/Gelege während der Brut- und Aufzuchtzeit vernichtet werden. Verboten ist auch die Beschädigung, d.h. eine minder schwere Einwirkung, die eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionalität herbeiführt. Eine Verlärmung kann eine Lebensstätte so verändern, dass sie nicht mehr in dem früheren Umfang als Brutplatz genutzt wird (z.B. Vertreibung des Wachtelkönigs). Ebenso kann ein Windpark so auf eine bedeutende Lebensstätte einwirken, dass sie nicht mehr oder nicht mehr im vorherigen Umfang als Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätte genutzt werden kann. In Folge könnte es beispielsweise zur Aufgabe von Horst- oder Brutplätzen, Schlaf- oder Hochwasserrastplätzen kommen. Eine Veränderung, die zu keiner Verschlechterung führt, ist keine Beschädigung.

Als einzige Vermeidungsstrategie zum Schutz der Lebensstätten ist die Verlegung des Standortes der Anlage möglich. Hier empfiehlt das LANU, die in Teil II und III vorgeschlagenen Abstände zu Lebensstätten empfindlicher Arten einzuhalten.

2.3. Privilegierung, Ausnahmen und Befreiungen

2.3.1. Privilegierung für Eingriffe und Bauvorhaben

Der im Zuge der Novellierung des BNatSchG im Dezember 2007 neu eingeführte § 42 Abs. 5 BNatSchG erklärt für Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten sowie im Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Tierarten (u.a. Fledermäuse) die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG für nicht einschlägig, sofern

  1. diese als Folge eines nach § 19 zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft oder eines nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässigen Vorhabens im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 auftreten und
  2. die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Da Windenergieanlagen häufig die unter a) genannten Voraussetzungen erfüllen dürften, wird es oft entscheidend darauf ankommen, ob die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte weiterhin erfüllt wird. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG lässt die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen zu, wenn diese zur Wahrung der ökologischen Funktion geeignet und erforderlich sind. Dabei kann es sich z.B. um die Errichtung von Ersatzquartieren für betroffene Tierarten handeln. Da hierzu keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden können, muss dies im Einzelfall entschieden werden.

Ein Freistellen vom Störungs- und Tötungsverbot nach § 42 Abs. 5 BNatSchG ist nicht anzuwenden für Tiere, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht im Wirkbereich des Vorhabens liegen. Es gibt also keine Privilegierung für Tiere auf dem Zug oder während der Rastzeit. Soweit das Tötungsrisiko das "allgemeine Lebensrisiko" überschreitet (Kapitel 2.2.1), ist die Zulassung des Vorhabens nur aufgrund einer Ausnahme gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG möglich.

2.3.2. Die Zulassung von Ausnahmen

Liegen die Voraussetzungen einer Privilegierung nicht vor, kommt grundsätzlich die Zulassung einer Ausnahme in Betracht. Gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde (das LANU) Ausnahmen von den Verboten des § 42 BNatSchG zulassen

  1. u.a. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
  2. wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht europäisches Recht entgegensteht.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall entschieden werden. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses liegen nur vor, wenn die Errichtung der Anlage am vorgesehenen Standort im öffentlichen Interesse liegt und dieses Interesse ebenso gewichtig ist wie z.B. das Interesse an der Gesundheit der Menschen oder die öffentliche Sicherheit.

2.3.3. Befreiungen

Eine Befreiung gem. § 62 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten kann nur in besonderen Härtefällen gewährt werden. Für den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen wird die andere Voraussetzung - eine unzumutbare Belastung im Einzelfall - nicht begründbar sein.

3. Rechtsprechung

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die gerichtlichen Entscheidungen zum Themenkomplex "Berücksichtigung der faunistischen Belange bei der Windenergieplanung". Eine jeweils kurze Zusammenfassung weist auf die wesentlichen Aspekte der Urteile im Hinblick auf die Berücksichtigung der relevanten Fauna hin.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2006 Aktenzeichen 1 A 10884/05.OVG

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt das Urteil des VG Stuttgart vom 03.05.2005. Danach kommt den streng geschützten Vögeln (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) auch außerhalb von Schutzgebieten ein besonderer Schutz zu, der die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich der Horste und Nahrungsgebiete nicht zulässt.

Urteil des VG Stuttgart vom 03.05.2005 Aktenzeichen 13 K 5609/03

Nach einem Urteil des VG Stuttgart kann der Vogelschutz als öffentlicher Belang einer Windkraftanlage sogar dann entgegenstehen, wenn das Gebiet nicht als EG-Vogelschutzgebiet gemeldet wurde oder ein so genanntes faktisches Vogelschutzgebiet darstellt. Im Einzelnen:

Das VG entschied, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen (Gesamthöhe 120 m), weil dem Vorhaben ein öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen würde - in diesem Fall die Beeinträchtigung von Schwarz- und Rotmilanen und ihrer Rast- und Nahrungsplätze. Der öffentliche Belang des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes stehe hier entgegen. Dabei geht das Gericht nicht davon aus, dass der Belang des Vogelschutzes erst dann einem privilegierten Vorhaben entgegenstehe, wenn der betroffene Lebensraum als faktisches Vogelschutzgebiet i.S.d. Vogelschutzrichtlinie zu qualifizieren ist. So eine enge Interpretation des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB würde im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der Vogelschutzrichtlinie stehen (vgl. insb. Art. 3 VGRL). Andererseits kann einem privilegierten Vorhaben aber auch nicht jegliches Vorkommen geschützter Vogelarten erfolgreich entgegengehalten werden. Die Frage des Entgegenstehens ist einer generalisierten Betrachtung nicht zugänglich. Sie muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beantwortet werden. Es ist zu prüfen, ob das geplante Vorhaben an dem vorgesehenen Standort mit dem Belang des Vogelschutzes kollidiert. In die Abwägung ist sowohl die Privilegierung mit dem gebotenen Gewicht einzustellen, als auch der berührte öffentliche Belang entsprechend seiner allgemeinen Bedeutung und konkreten Beeinträchtigung zu gewichten. Bei der Gewichtung des Vogelschutzbelanges sind im Rahmen der Abwägung in erster Linie die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelart und des betroffenen Raumes sowie die Intensität und die Auswirkung des Eingriffs zu berücksichtigen. Je schutzwürdiger die betroffene Art und deren durch das Vorhaben beeinträchtigter Lebensraum sind, umso geringere Anforderungen sind an die Schwere des Eingriffs und an die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des geschützten Artenbestandes und dessen Lebensraum zu stellen.

Die in Frage stehende Mülldeponie ist als ein attraktiver Rast- und Nahrungsplatz für Schwarz- und Rotmilane einzustufen. Es ist nicht ein vereinzeltes Vorkommen. Bis zu 8 Tiere wurden gleichzeitig gesehen. Das Untersuchungsgebiet wird nicht als Brutgebiet, sondern als Nahrungsgebiet und als Zugkorridor auf dem Weg ins Winterquartier genutzt. Der Rote Milan ist stärker als andere Vogelarten gefährdet, Schlagopfer einer WKA zu werden. Dies wird durch die Bundesdrucksache 15/5188 vom 30.03.2005 bestätigt. Der Verlust eines Nahrungs-, Rast- oder Brutplatzes hat aber gerade bei seltenen und daher streng geschützten Tierarten regelmäßig auch negative Auswirkungen auf deren ohnehin erheblich reduzierte Gesamtpopulation. Doch auch wenn man eine solche Aufgabe des betroffenen Lebensraumes, aufgrund des attraktiven Nahrungsangebotes auf der nahe liegenden Mülldeponie, für eher unwahrscheinlich erachten würde, müsste jedenfalls mit gelegentlichen Tötungen dieser Greifvögel durch Kollision mit den WKA gerechnet werden. Das Kollisionsrisiko ist nicht durch entsprechende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an WKA auszuschließen.

Urteil des OVG Koblenz vom 02.02.2006 Aktenzeichen 1 A 11312/04.OVG

Dem Begehren, zwei Windenergieanlagen in einem bedeutenden Vogelflugkorridor im Naheraum zu errichten, wurde nicht stattgegeben. Die Errichtung der WKA stehe dem öffentlichen Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Es handelt sich um einen bedeutsamen Vogelzugkorridor. Die besondere Bedeutung ergibt sich aufgrund der regionalen Vogelzugverdichtungen. Die Bedeutung ist seit vielen Jahren bekannt. Die genauen Zuglinien können sich kleinräumig verändern, sie sind abhängig von den Witterungsfaktoren. Auch wenn ein Gutachter an 8 Tagen keine besonders hohen Flugfrequenzen feststellen konnte, andererseits aber an einem weiteren Tag außergewöhnlich hohe Flugfrequenzen festgestellt wurden, kann die Wertigkeit des Zugkorridors nicht bestritten werden. Kurze Zählungen sind immer Momentaufnahmen, aus denen letztlich keine abschließend gegenteiligen Erkenntnisse hergeleitet werden können. Dass mit zwei WKA keine erhebliche Barrierewirkung für den Vogelzug herbeigeführt würde und beim Zug der Kraniche die Anlagen abgestellt werden könnten, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Es wurde seitens des Landesamtes in neuesten Untersuchungen Ausweich- und Irritationsverhalten festgestellt. Auswirkungen auf Zug- und Rastverhalten größerer Trupps von Kiebitzen und Kranichen seien möglich.

Urteil des VG Ansbach vom 07.06.2005 Aktenzeichen AN 18 K 03.02016

Das VG hat entschieden, dass das Störverbot des Art. 4 Abs. 4 der EG-VSCHRL auch für Vogelschutzgebiete anwendbar ist, die noch nicht gemeldet oder förmlich unter Schutz gestellt wurden. Eine Windkraftanlage, die eine streng geschützte Vogelart möglicherweise aus einem solchen Gebiet vertreiben kann, ist deshalb nicht genehmigungsfähig. Hier handelt es sich um einen Windpark, der knapp 1.000 m außerhalb der Schutzzone für Wiesenweihen errichtet werden sollte.

Urteil des VG Gera vom 28.04.2005 Aktenzeichen 4 K 1071/02 GE

Nach einem Urteil des VG Gera ist ein Bauvorhaben unzulässig, wenn die Ermessensabwägung ergibt, dass den Belangen des Natur- bzw. Artenschutzes ein größeres Gewicht beizumessen ist. Dies ist dann der Fall, wenn in dem vorgesehenen Gebiet eine große Anzahl von Fledermäusen heimisch ist und diese Fledermauspopulation mit ziemlich hoher Sicherheit durch die Windenergieanlagen Schaden nehmen würde.

Urteil des Bayerischen Gerichtshofs vom 30.06.2005 Aktenzeichen 26 B 01.2833
(sehr ausführliches Urteil mit vielen Teilaspekten)

Die Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Donautal ist unzulässig, weil öffentliche Belange - hier Belange des Vogelschutzes (Zugkorridor) und eines in Aufstellung befindlichen Raumordnungsziels - entgegenstehen.

Das Donautal stellt eine Leitlinie des Vogelzuges in Richtung Südwesten dar. Den Höhenzügen kommt für Thermik segelnde Greifvögel und Störche besondere Bedeutung zu. Wiesen und Auen bieten Brut-, Rast- und Überwinterungsmöglichkeiten. Das Gebiet zeigt für Schwarzmilan und Rotmilan Schwerpunkte ihres Vorkommens in Bayern. In dem Bereich sind außerdem viele EG-Vogelschutzgebiete.

Nur mit gewissen Schwierigkeiten lässt sich beurteilen, ob die geplanten WEA im betreffenden Abschnitt die Leitlinienwirkung des Donautals für den Vogelzug beeinträchtigen. Eine ungünstige Beeinflussung der Thermiksegler ist aber nicht auszuschließen. Absolut gesicherte Erkenntnisse über Beeinträchtigungen durch Bau und Betrieb liegen nicht vor und lassen sich erst nach jahrelangen Untersuchungen ermitteln.

Eine Verlagerung der Brutplätze der Milane ist nicht anzunehmen. Dies führt dazu, dass mit einer stärken Gefährdung durch Vogelschlag zu rechnen ist. Deutschland hat für die Sicherung und den Fortbestand des Rotmilans eine ganz herausragende internationale Verantwortung wahrzunehmen. Im Zweifel sei den Belangen des Vogelschutzes Vorrang zu geben.

Privilegierte Vorhaben können sich im Regelfall zu Lasten von öffentlichen Belangen durchsetzen, wenn unter gleichen Voraussetzungen ein solches Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wegen dieser von ihm beeinträchtigten Belange (schon) unzulässig wäre. Denn durch die generelle Verweisung der privilegierten Vorhaben in den Außenbereich hat der Gesetzgeber selbst eine planerische Entscheidung zugunsten dieser Vorhaben getroffen und damit auch Fälle negativer Berührung mit öffentlichen Belangen im Einzelfall in Kauf genommen.

Aber ein Vorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert ist, darf nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Dabei sind die öffentlichen Belange, je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigerte durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung anderseits, einander gegenüberzustellen. Bei einem Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung und Detailschärfe sowie einem gewissen Stand des Aufstellungsverfahrens für den Regionalplan können auch in Aufstellung befindliche Ziele als Erfordernisse der Raumordnung in die Entscheidung einbezogen werden. Durch die Benennung von Ausschlussgebieten ist die Windkraftnutzung dort unzulässig, vorausgesetzt, dass ausreichend geeignete Räume für die Nutzung zur Verfügung stehen.

Urteil des OVG Lüneburg vom 24.03.2003 Aktenzeichen 1 LB 3571/01

Stellt die Gemeinde nach Abwägung des beachtlichen Belangs zwei Gebiete für die Windkraftnutzung dar, muss sie, wenn sie einen Standort aufheben will, erneut in die Abwägung der für und gegen die beiden Flächen sprechenden Belange eintreten. Im Einzelfall kann dabei die hohe avifaunistische Wertigkeit eines Standortes von besonderem Gewicht sein.

Fraglich ist, ob eine vorübergehend als Spülfeld dienende Fläche, die gegenwärtig als Nahrungsplatz für einzelne schützenswerte Vogelarten geeignet ist, zu den zahlenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne von Art. 4 EG-VSchRL zählt. Einem in einer Konzentrationszone für Windenergie geplanten Vorhaben, der Errichtung von zwei Windenergieanlagen, kann der öffentliche Belang des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen.

Urteil des VG Dresden vom 02.06.2003 Aktenzeichen 7 K 2583/02

Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhaben der Errichtung zweier Windenergieanlagen bestehe. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Den Belangen des Artenschutzes kommt hier ein größeres Gewicht zu als der Privilegierung des Bauvorhabens. Mindestens 10 Fledermausquartiere mit 6 verschiedenen Fledermausarten, die das zur Bebauung vorgesehene Gebiet zur Nahrungssuche nutzen, sowie ein Zugkorridor, den Fledermäuse im späten Sommer nutzen, sind artenschutzrechtlich geltend gemachte Belange. Wenigsten die Großen Abendsegler erreichen Flughöhen zwischen 80 bis 100 m bei der Nahrungssuche und auf dem Zug. Auf dem Zug fliegen sie relativ geradlinig und nicht strukturgebunden. Sie sind stark gefährdet. Fledermäuse gehören gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG zu den besonders geschützten Arten. Dem Schutz der Fledermäuse ist Vorzug gegeben worden.

Urteil des BVerwG vom 17.12.2002 Aktenzeichen 4 C 15.01
Urteil des OVG Münster vom 30.11.2001 Aktenzeichen 7 A 4857/00

Die Gerichte entschieden, dass die Errichtung von WKA außerhalb von Konzentrationsflächen für Windenergienutzung nicht zugelassen werden muss.

Eine Gemeinde ist durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Planvorbehalt) ermächtigt, die möglichen Standorte für die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windenergieanlagen) restriktiv zu steuern. Diese Vorhaben sind unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Sie sind auch dann unzulässig, wenn für sie eine Ausweisung durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziel der Raumordnung an anderer Stelle erfolgt ist.

In § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift der Gesetzgeber das Konzept auf, eine positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu kombinieren (vgl. den Ausschussbericht vom 19.06.1996, BTDrucks13/4978 S. 7). Der Gemeinde wird die Möglichkeit geboten, Windenergieanlagen auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Es ist aber nicht zulässig, das gesamte Gemeindegebiet zu sperren. Ein solcher genereller Ausschluss mag der Regionalplanung oder der Regelung durch gemeinsame Flächennutzungspläne benachbarter Gemeinden auf der Grundlage des § 204 Abs. 1 BauGB vorbehalten sein.

Die Ermittlung und Festlegung von Vorrangzonen für Windenergie setzen ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet voraus. Dies kann an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausgerichtet werden. Auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholung können bestimmte Tabuflächen aus der weiteren Prüfung ausgesondert werden. Die Gemeinde ist nicht besonders verpflichtet, einen wirtschaftlich optimalen Ertrag der Windenergienutzung sicherzustellen.

Urteil des VGH München vom 22.05.2002 Aktenzeichen 26 B 01.2234

Ein Ausschlussgebiet greift auch, wenn der Regionalplangeber keine "Ist-" sondern eine "Soll"-Formulierung gewählt hat. Es ist nicht fehlerhaft, wenn sich die Gebietsfestlegungen nicht ausschließlich an naturräumlichen Grenzen, sondern auch an Gemeindegrenzen orientieren.

4. Literatur

DEWI: Windenergie in Deutschland - Aufstellungszahlen, www.windenergie.de

GELLERMANN, M. UND SCHREIBER, M. (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. Beschluss der 93. LANA - Sitzung vom 29.05.2006.

INNENMINISTERIUM DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN (2004): Regionalplan für den Planungsraum II -Schleswig-Holstein Ost.

MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE RÄUME, LANDESPLANUNG, LANDWIRTSCHAFT UND TOURISMUS DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN (2000): Regionalplan für den Planungsraum III -Technologie-Region K.E.R.N..

MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE RÄUME, LANDESPLANUNG, LANDWIRTSCHAFT UND TOURISMUS DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN (2002): Regionalplan für den Planungsraum V - Schleswig-Holstein Nord.

LANA (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen.

EUGH, Urteil vom 10.01.2006 - Rs. C-98/03 (Kommission/ Deutschland) SLg.2006 I-000 Rn. 53 ff. = _NVwZ 2006, S. 319 ff..

Teil II: Vogelschutz

1. Auswirkung von Windenergieanlagen auf die Vögel

HÖTKER et al. (2004) haben in einer Literaturstudie 127 Einzeluntersuchungen im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz ausgewertet. Diese Studie wurde durch eine Auswertung weiterer 45 Untersuchungen ergänzt (HÖTKER 2006). Es kristallisierten sich die folgenden Erkenntnisse heraus:

2. Grundsätze zur Vermeidung von Konflikten

HÖTKER et al. (2004 und 2006) wie auch PERCIVAL (2005) schließen aus den Ergebnissen ihrer Studien, dass vor allem durch eine geeignete Standortwahl die Konflikte zwischen der Windenergienutzung und den Belangen des Vogelschutzes vermieden werden können.

In folgenden Gebieten und Räumen sollten deshalb grundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet werden:

3. Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz in Schleswig-Holstein

Der derzeitige Wissensstand über einzelne Aspekte, u.a. über populationsbiologische Auswirkungen, ist nach wie vor noch zu unvollständig, um zuverlässige Aussagen zu Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel zu liefern. Zur Vermeidung unerwünschter Beeinträchtigungen wird deshalb empfohlen, Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz von Windenergieanlagen freizuhalten. Die Gebiete und die potenziellen Beeinträchtigungsbereiche in ihrem Umfeld (Prüfbereich) werden im Folgenden nach vorsorgeorientierten Kriterien aufgrund des derzeitigen Wissens definiert.

Grundlage für die Gebietskulisse in Schleswig-Holstein sind Fachvorschläge der norddeutschen Bundesländer. Neue Hinweise und Erlasse zu Ausschlussgebieten und Abstandskriterien liegen vom NIEDERSÄCHSISCHEN LANDKREISTAG (2005) und vom MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG

BRANDENBURG (2003) vor. Das LANU Schleswig-Holstein hat sich bei der Erarbeitung seines Gebietskatalogs an den vorhandenen Kriterien orientiert. Zugleich sind die Erkenntnisse und Vorschläge aus dem Gutachten von HÖTKER et al. (2004 und 2006) und weiteren Studien (GRÜNKORN et al. 2005, KOOP 2002, KORN und STÜBING 2003, REICHENBACH et al. 2004) berücksichtigt.

Folgende Gebietskulissen lassen sich unterscheiden:

Rastgebiete 7

Aufgrund des Gewässerreichtums (Küstengebiete, namentlich das Wattenmeer sowie Binnenseen und Großteiche im Östlichen Hügelland) hat Schleswig-Holstein eine besondere Bedeutung als Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Wat- und Wasservogelarten. Neben dem Wattenmeer und der Ostseeküste erfüllen v.a. die großen Seen und einige Großteiche die Kriterien eines Feuchtgebiets Internationaler Bedeutung (FIB) gem. RamsarKonvention (STRUWE-JUHL 2000). Die großen Grünlandgebiete in der Seemarsch und in einigen Flussniederungen (Eider-Treene-SorgeNiederung) sind von besonderer Bedeutung als Rast- und Nahrungsgebiete für Kiebitz und Goldregenpfeifer, für Schwäne und verschiedene Gänsearten sowie für Greifvögel (Kornweihe, Raufußbussard). Sie erfüllen z.T. ebenfalls die Kriterien eines Feuchtgebiets Internationaler Bedeutung.

Für folgende Vogelschutzgebiete (Special protected areas = SPA) wird ein Prüfbereich von 3.000 m um die Gebiete empfohlen, weil dadurch auch wichtige Nahrungsgebiete für verschiedene Gänsearten und Singschwäne und Verbreitungsschwerpunkte des Seeadlers berücksichtigt werden:

Brutgebiete 8

Das Wattenmeer und die Grünlandgebiete in der Marsch und in den Niederungen sind wichtige Brutgebiete für die ökologische Gilde der Wiesenvögel.

Ferner beherbergt Schleswig-Holstein z.T. bedeutende Brutbestände von Greif- und anderen Großvogelarten (Weiß- und Schwarzstorch, Seeadler, Rotmilan, Wiesen- und Kornweihe, Wachtelkönig) (BERNDT et al. 2002).

Ein besonderes Schutzerfordernis ergibt sich auch aus dem Artenschutzrecht (Kapitel 2.).

Die Gebietskategorien überlagern sich vielfach. So ist beispielsweise die Eider-TreeneSorge-Niederung ganz oder in Teilen Naturschutzgebiet, Schutzgebiet gemäß EU-Vogelschutz- und FFH-Richtlinie und erfüllt die Kriterien eines internationalen Feuchtgebiets gemäß Ramsar-Konvention. Sie erfüllt die Kriterien als Rastgebiet von Zwergschwänen, Brutgebiet von Wiesenvögeln, Brut- und Nahrungsgebiet des Weißstorchs, Brutgebiet von Wiesenweihen und Überwinterungsgebiet von Kornweihen, traditionelles Wachtelkönig-Brutgebiet, Rastgebiet für Goldregenpfeifer und Kiebitz und beherbergt Trauerseeschwalbenkolonien.

In der Tabelle II-1 ( Anhang zu Teil II) sind die Schutzgebiete, die bedeutendsten Brut-, Rast- und Nahrungsgebiete für Vögel, die empfindlichen Bereiche im Umfeld der Gebiete (Prüfbereiche) sowie die Konzentrationsgebiete und Leitlinien des Vogelzugs zusammengestellt. Innerhalb der in dieser Tabelle aufgeführten Bereiche mit besonderer Prüfrelevanz kann mit negativen Auswirkungen auf die Avifauna gerechnet werden. Dabei sollte bedacht werden, dass bislang noch nicht für alle Vogelarten gesicherte Erkenntnisse über deren Störempfindlichkeit vorliegen und deshalb eine Entscheidung im Hinblick auf vorsorgenden Schutz gerichtet sein sollte, zumal erhebliche Beeinträchtigungen oft irreversibel sind.

In der Karte 1 finden sich die Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz. Die bekannten Brutplätze von Greif- und Großvögeln sowie Brutkolonien empfindlicher Arten außerhalb von Schutzgebieten sind mit Stand 2006 in Karte 2 (Teil IV) dokumentiert.

Außerhalb von Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz und außerhalb der in Tabelle II-1 ( Anhang zu Teil II) benannten Bereiche mit besonderer Prüfrelevanz beschränkt sich die Erfassung der Avifauna auf die planungsrelevanten Arten gemäß Kapitel 4.1. und 4.3 In Bereichen mit besonderer Prüfrelevanz gemäß Tabelle II-1 erhöht sich der Untersuchungsbedarf (Kapitel 4.2 und 4.3). Innerhalb von Gebieten mit besonderer Bedeutung ist eine Untersuchung der Avifauna entbehrlich, wenn dort der Bau von Windenergieanlagen aufgrund bestehender Vorschriften bereits ausgeschlossen ist.

4. Untersuchungen als Voraussetzung für die Vorhabensentscheidungen

Nach DÜRR (2004), HÖTKER et al. (2004 und 2006) und REICHENBACH et al. (2004) bietet sich bei Planungen eine Fokussierung der avifaunistischen Untersuchungen auf das relevante Artenspektrum an. REICHENBACH und HANDKE (2006) nennen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Schwarz- und Weißstorch, See- und Fischadler, Wanderfalke, Rot- und Schwarzmilan, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Kiebitz, Uferschnepfe und Großer Brachvogel bei den Brutvögeln sowie bei den Rastvögeln Gänse, Enten, Sing- und Zwergschwan, Seeadler, Rotmilan, Kranich, Goldregenpfeifer, Kiebitz, Bekassine, Großer Brachvogel, Kampfläufer, Alpenstrandläufer und Sandregenpfeifer.

Nicht für alle empfindlichen und relativ seltenen Arten kann aufgrund ihrer zerstreuten Verteilung oder aufgrund ihrer über die Jahre hinweg wechselnden Brutplätze ein Schutz durch vorsorgenden Gebietsschutz erreicht werden. Für manche Arten ist dies, wegen fehlender konkreter Kenntnisse, vor allem über Nahrungshabitate, nicht möglich. Die Kriterien zum Schutz dieser Arten wurden auf der Basis der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, die im Oktober 2006 beschlossen wurden, erarbeitet.

Um Störwirkungen auf Brutplätze auszuschließen, werden artspezifische Schutzbereiche zu Brutplätzen und Brutkolonien benannt, die von Windenergieanlagen freigehalten werden sollten. Als weitere Schutzmaßnahmen sollten wichtige Nahrungsflächen und dorthin führende Flugrouten in einem artspezifisch festgelegten Umkreis (Prüfbereiche) freigehalten werden. (Tabelle II-2, Anhang zu Teil II)

Werden Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz einschließlich der Bereiche mit besonderer Prüfrelevanz gemäß Kapitel 3 und Tabelle II-1, Spalten 1 und 2 im Anhang zu Teil II durch die Planung nicht berührt und werden die in Kapitel 4.3 artspezifisch differenziert beschriebenen Räume von Windenergie freigehalten, sind keine erheblichen anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Vogelwelt zu erwarten.

4.1. Erfassung der Avifauna außerhalb von Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz

Werden Windenergieanlagen außerhalb der Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz einschließlich der Bereiche mit besonderer Prüfrelevanz gemäß Kapitel 3 und Tabelle II-1, Spalten 1 und 2 im Anhang zu Teil II errichtet, ist für die Beurteilung der anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen die Erfassung der Brut- und Rastbestände der in Kapitel 4.3.1. - 4.3.3. aufgeführten Arten ausreichend, soweit sie in dem Untersuchungsraum relevant sein können. Sollten sich baubedingt Gefährdungen für die Avifauna ergeben, insbesondere durch Störungen oder Tötungen während der Brutzeit oder durch Verlust von Brutstätten, sind weitere Erfassungen erforderlich. Vogelzug ist außerhalb der Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz nicht zu erfassen.

In Kapitel 4.3.1. bis 4.3.3. sind die Arten mit ihrem Schutz- und Rote Liste-Status sowie ihrer aktuellen Bestandsgröße aufgeführt. Bestandsentwicklung, Verbreitung und Gefährdung können BERNDT et al. (2002) und für einige Arten dem jährlich erscheinenden Jagd- und Artenschutzbericht des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 9 entnommen werden. Ferner sind die Schutzabstände zum Brutplatz aufgeführt und es ist angegeben, ob die Brutplätze bekannt sind oder ob sie, wie die Nahrungsraumnutzung, im Zuge konkreter Planungen ermittelt werden müssen (Tabellen 1 und 2, Anhang zu Teil II). Die derzeit bekannten Brutvorkommen relevanter Greif- und Großvögel sowie Brutkolonien sind in Karte 2 (Teil IV) dargestellt (Stand 2006). Informationen über aktuelle Vorkommen können bei den in Tabellen 1 und 2 angegebenen Stellen nachgefragt werden.

Wie die Raumnutzung von Groß- und Greifvögeln ermittelt werden kann, haben BIOLOGENBÜRO GGV (2002), ROMAHN und KIECKBUSCH (2002), STRUWE-JUHL (1996) sowie THOMSEN & STRUWE (1994) gezeigt. REICHENBACH & HANDKE (2006) empfehlen Vantage-Point-Watches zur Ermittlung der Nutzung eines Gebietes durch Vögel. Kern dieser so genannten VP-Methode ist eine systematische Erfassung der Flugbewegungen der Vögel in einem bestimmten Raum von festen Beobachtungspunkten aus. Die Brutbestandserfassung sollte nach den Vorgaben von SÜDBECK et al. (2005) erfolgen.

Übersicht über die erforderliche Erfassung gemäß Kapitel 4

1) Innerhalb der Gebiete ist eine Kartierung nur dann erforderlich, soweit der Bau von Windenergieanlagen nicht bereits aufgrund bestehender Vorgaben ausgeschlossen ist.
2) gemäß Tabelle II-1 ( Anhang zu Teil II)
3) Gebietskulisse = Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz

4.2. Erfassung der Avifauna innerhalb von Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz

Sollten Planungen für ein Repowering oder eine Erweiterung von Windparks innerhalb der Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz oder im Prüfbereich im Umfeld der Gebiete (Tabelle II-1, Anhang zu Teil II) vorgesehen werden, ist die besondere Bedeutung des Planungsgebietes zu überprüfen. Dazu sind neben dem unter 4.1. genannten Untersuchungserfordernis erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Erfassung notwendig.

4.2.1 Rastvogelerfassung und Bewertung

Die Rastvogelerfassung richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen. An den Küsten sind die Rastvögel von Ende Februar bis Ende Mai und von Anfang August bis Ende Oktober zu erfassen. Dabei ist in den Hauptrastzeiten eine wöchentliche Erhebung erforderlich. Außerhalb dieser Kernzeit sind zweiwöchentliche Erfassungen ausreichend. In Gebieten, die für Wintergäste bedeutsam sind, muss der Untersuchungszeitraum in die Wintermonate ausgedehnt werden.

Die Bewertung der Bedeutung für den Vogelschutz muss gutachterlich erfolgen. Nur für den Goldregenpfeifer und den Kiebitz werden Bewertungskriterien vorgegeben.

Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
                                     

K a r t i e r z e i t r a u m K a r t i e r z e i t r a u m

grau: zweiwöchentliche Erfassung ausreichend;
schwarz: wöchentliche Erfassung notwendig

4.2.1.1 Goldregenpfeifer

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG. Maximaler Rastbestand in Schleswig-Holstein: 100.000 - 110.000 Vögel

Schleswig-Holstein beherbergt etwa die Hälfte des deutschen Rastvorkommens und 12 bis 13 % der in Europa überwinternden Population. Goldregenpfeifer rasten vor allem im Bereich der Seemarsch und der Niederungen im Westen des Landes. Weniger bedeutende Vorkommen gibt es an der Ostsee, wie z.B. Nord- und Westfehmarn, Hohwachter Bucht und Kieler Außenförde (HÖTKER 2004 UND JEROMIN & KOOP 2006). Rastgebiete von internationaler Bedeutung, mit zeitweise mehr als 1 % der fennoskandinavischen und nordwestrussischen Population, sind Eiderstedt, die Westküste zwischen der dänischen Grenze und der Hamburger Hallig und das nordwestliche Dithmarschen.

In diesen Rastgebieten von internationaler Bedeutung sollten keine Windparks außerhalb von Eignungsgebieten für Windenergienutzung über den Bestandsschutz hinaus zugelassen werden. In anderen Bereichen an der Westküste, den Elbmarschen, den Niederungen, auf Westfehmarn mit besonderer Prüfrelevanz (Tabelle II-1, Anhang zu Teil II) wird empfohlen, regelmäßig genutzte Rastplätze mit mehr als 1 % des Landesbestandes (>1.000 Ex) außerhalb von Eignungsgebieten von Windenergieanlagen freizuhalten.

Obwohl Goldregenpfeifer in Schleswig-Holstein weit verbreitet sind, sind sie bei Windenergieplanungen besonders zu berücksichtigen. Dies ist erforderlich, weil diese Art einerseits große Meideabstände zu Windenergieanlagen einhält (HÖTKER et al. 2004; REICHENBACH et al. 2004), neuerdings aber auch relativ hohe Kollisionsopferraten festgestellt wurden (GRÜNKORN et al. 2005). Schleswig-Holstein kommt eine besondere Verantwortung für diese streng geschützte Art zu.

4.2.1.2 Kiebitz

Streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG. Maximaler Rastbestand in Schleswig-Holstein: 140.000 - 190.000 Vögel

Der Kiebitz ist als Rastvogel weiter verbreitet als der Goldregenpfeifer, die Verbreitungsschwerpunkte sind aber ähnlich. Wenigstens regelmäßig genutzte Rastplätze mit mehr als 1.500 Ex (ca. 1 % des maximalen Landesbestandes) sollten von Windenergieanlagen freigehalten werden.

Der Kiebitz scheint auf größere Anlagen mit weiteren Abständen zu reagieren (HÖTKER 2006). Das bedeutet, dass ein Repowering, bei dem viele kleine Anlagen durch wenige große Anlagen ersetzt werden, zu verstärkten Meidereaktionen des Kiebitzes führen könnte.

4.2.2. Vogelzug und Wechselbeziehungen zwischen Rastgebieten

Für die Ermittlung der Barrierewirkung und des Kollisionsrisikos von Windparks sind in Schwerpunktgebieten für den Vogelzug und in Gebieten mit wichtigen Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Vogellebensräumen Vogelflugbewegungen zu erfassen.

Ermittlung des Zuggeschehens

Das Zuggeschehen ist in den Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelzug (Kapitel 3. / Karte 1 / Tabelle II-1) zu erfassen. In Eignungsgebieten für Windenergienutzung ist dies nur erforderlich, wenn Anlagen von mehr als 100 m Gesamthöhe errichtet werden sollen. Nach REICHENBACH & HANDKE 2006 sind in den Hauptzugzeiten wenigstens 12 - 15 (Frühjahr) bzw. 20 - 25 (Herbst) Beobachtungstage notwendig. Standard in Schleswig-Holstein ist die Erfassung im Pentadenrhythmus während der Hauptzugzeiten und im Dekadenrhythmus zu Beginn und Ende der Zugzeiten. Das entspricht 30 bis 40 Zähltagen im Jahr. In der Regel wird kurz vor Sonnenaufgang begonnen und für 4 Stunden beobachtet. Ist für den Abend ein stärkerer Zug anzunehmen, ist an einzelnen Beobachtungstagen der abendliche Zug zu erfassen.

Zu erfassen sind fliegende Vögel nach Art und Anzahl, Flugrichtung und Flughöhe. Gegebenenfalls ist zu vermerken, ob ein Vogel als Zugvogel oder lokaler Vogel zu bewerten ist.

Ein fester Zählrhythmus ist nicht unbedingt erforderlich. Relevanter sind das erwartete Zuggeschehen und die Sichtverhältnisse bei der Erfassung. Das bedeutet aber nicht, dass Erhebungen nur bei gutem Wetter und an starken Zugtagen durchgeführt werden sollen. Auch Witterungen, die auf die Reduzierung der Flughöhe Einfluss haben, sind für eine Bewertung der Beeinträchtigung eines Windparks wichtig.

Ermittlung der Austauschbeziehungen Werden Windenergieanlagen im Bereich der Küsten geplant, sind die Flugaktivitäten zwischen verschiedenen Lebensräumen (Schlafplatz/Rastgebiet, Rastgebiet/Rastgebiet) zu erfassen. Dazu sind lokale Flugaktivitäten im Tagesverlauf zu erheben, im Frühjahr an mindestens 4 Erfassungstagen und im Herbst an mindestens 6 Erfassungstagen.

Ermittlung des Kollisionsrisikos

Bei Repoweringvorhaben und Erweiterungen bestehender Windparks außerhalb von Eignungsgebieten für Windenergienutzung sollte das Kollisionsrisiko an den Altanlagen nach der von GRÜNKORN et al. (2005) entwickelten Methode abgeschätzt werden. Sofern Windenergieanlagen zugelassen werden, obwohl ein hohes Kollisionsrisiko an einem Standort nicht ausgeschlossen werden kann, wird empfohlen, ein Monitoring über die Kollisionsopfer mindestens über 2 Jahre durchzuführen. Ziel dieses Monitorings ist eine verbesserte Datenlage über die Wirkung der Anlagen, die in nachfolgende Entscheidungen einfließen sollte.

4.3 Regelmäßig zu berücksichtigende Vogelarten

Erklärung der verwendeten Abkürzungen:

Anh. I EG-VSchRL: Art ist im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgeführt (EG-Vogelschutzrichtlinie). Für diese Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume sicherzustellen.

RL D: BAUER, H.-G., P. BERTHOLD, P. BOYE, W. KNIEF, P. SÜDBECK & K. Witt (2002): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 3., überarbeitete Fassung, 08.05.2002. Berichte Vogelschutz 39: 13-60.

RL SH: KNIEF, W., R.K. BERNDT, B. HÄLTERLEIN, K. JEROMIN & B. Koop (in Vorb.): Die Brutvögel Schleswig-Holsteins - Rote Liste. 5. Fassung. Landesamt für Natur und Umwelt, Flintbek.

1: Vom Erlöschen bedroht V: Vorwarnliste BP: Brutpaare in Schleswig-Holstein
2: Stark gefährdet +: keine Gefährdung
3: Gefährdet R: Arten mit geografischer Restriktion

4.3.1 Brutvögel

Zum Schutz der Brutplätze und Brutkolonien störempfindlicher, kollisionsgefährdeter oder nach der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands oder Schleswig-Holsteins gefährdeter Arten werden in Tabelle II-2 im Anhang zu Teil II die potenziellen Beeinträchtigungs- und Prüfbereiche dargestellt. Hierzu werden auf die einzelnen Arten bezogen Empfehlungen formuliert.

Bislang gibt es keine wissenschaftlichen Nachweise, welche Abstände zu Windenergieanlagen zum Schutz der Groß- und Greifvögel und Brutkolonien ausreichen. Die Empfehlungen begründen sich auf Expertenmeinungen der Vogelschutzwarten der Bundesländer und sind vorsorgeorientiert angelegt. Sollten sich aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen neue Erkenntnisse ergeben, könnten sich die empfohlenen Abstände zu Brutplätzen ändern. Derzeit wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ein Forschungsprojekt mit dem Ziel gefördert, die Ursachen der Kollisionen von Rotmilanen, Seeadlern und Wiesenweihen zu analysieren und Methoden zu entwickeln und zu erproben, um die Verluste von Greifvögeln an Windenergieanlagen deutlich zu verringern (Forschungskennzahl, FKZ:0327684).

4.3.1.1. Groß- und Greifvögel

Schwarzstorch

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL SH R 2004: 6 BP

Weißstorch

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL SH 2 2004: 238 BP

Schwarzmilan

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D +, RL SH 2
Regelmäßig: 3-5 BP

Rotmilan

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D V, RL SH + 2000: 100 BP

Seeadler

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL SH + 2004: 42 BP

Rohrweihe

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D +, RL SH + 2000-2006: jährlich durchschnittlich 730 BP

Kornweihe

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 1, RL SH 2 2000-2006: jährlich 3-6 BP

Wiesenweihe

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 2, RL SH 2 2003: 55 BP

Baumfalke

Streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL SH + 2000-2006: jährlich durchschnittlich 160 BP

Wanderfalke

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 3, RL SH 2 2005: 9 BP

Kranich

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG. RL D +, RL SH + 2004: 193 BP

Uhu

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D +, RL SH + 2000-2007: jährlich 300-350 BP

4.3.1.2. Wiesenvögel und Wachtelkönig

Kiebitz

Streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr.11 BNatSchG, RL D 2; RL SH 3 2001: 12.000 BP.

Brachvogel

Streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr.11 BNatSchG, RL D 2; RL SH 3 2001: 300 BP.

Rotschenkel

Streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr.11 BNatSchG, RL D 3; RL SH V 2001: 5.700 BP.

Uferschnepfe

Streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr.11 BNatSchG, RL D 2; RL SH 2 2001: 1.250 BP.

Wachtelkönig

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 2, RL SH + 2000-2006: stark schwankende Jahresbestände 75-380 BP.

4.3.2. Brutkolonien von Möwen und Seeschwalben

4.3.2.1 Möwenkolonien

Silbermöwe

Besonders geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D +, RL SH + 2001: 14.000 BP

Schwarzkopfmöwe

Besonders geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D R, RL SH R 2004: 16 BP

Lachmöwe

Besonders geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D +, RL SH + 2001: 39.000 BP Sturmmöwe

Besonders geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D +, RL SH V 2001: 7.500 BP

Heringsmöwe

Besonders geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, RL D +, RL SH + 2001: 7.300 BP

4.3.2.2 Seeschwalbenkolonien

Lachseeschwalbe

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 2, RL SH 1 2004: 25 BP

Brandseeschwalbe

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D V, RL SH 1 2004: 4.500 BP

Flussseeschwalbe

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D V, RL SH + 2003: 3.100 BP

Küstenseeschwalbe

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D +, RL SH + 2003: 3.900 BP Zwergseeschwalbe

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 2, RL SH 2 2004: 359 BP

Trauerseeschwalbe

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, RL D 1, RL SH 1 2003: 101 BP

4.3.3. Gastvögel

4.3.3.1. Schwäne

Singschwan

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG 2005: Witterungsbedingt stark schwankender Winterbestand von über 6.000 Vögel

Etwa 10% der nordwesteuropäischen Population rastet in Schleswig-Holstein. Die bedeutendsten Rastplätze des Singschwans liegen an der Schlei, Untertrave, Fehmarn, einigen Strand- und Binnenseen sowie Großteichen im Östlichen Hügelland. 75% des Bestandes nutzt Schlafgewässer in EU-Vogelschutzgebieten (JEROMIN & Koop 2006). Zur Nahrungssuche werden großräumige Ackerflächen bevorzugt, die überwiegend in der Pufferzone von 3 km entlang der Küsten und in den Feuchtgebieten Internationaler Bedeutung im Binnenland liegen dürften.

Zwergschwan

Anh. I EG-VSchRL, besonders geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG 2005: etwa 6.500 Vögel

Etwa 30% der nordwesteuropäischen Population rastet in Schleswig-Holstein. Damit gehört Schleswig-Holstein zu den wichtigsten Frühjahrsrastgebieten des Zwergschwans. Die Verbreitungsschwerpunkte liegen in der EiderTreene-Sorge-Niederung, Gebiet am Nord-Ostsee-Kanal zwischen Haner Au und Haaler Au und am Gieselaukanal und Hamdorf. 60 % der Bestände nächtigen in gemeldeten EU-Vogelschutzgebieten.

4.3.3.2. Gänse

Graugans

besonders geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG etwa 20.000 - 23.000 Vögel

Rastplätze internationaler Bedeutung sind Fehmarn, die Hohwachter Bucht, die Plöner Seenplatte, der Warder See, die Lauenburgische Seenplatte und die Speicherköge Nordfrieslands.

Blässgans

besonders geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG

Rastplätze internationaler Bedeutung sind die Untertrave und die Lauenburgische Seenplatte.

Saatgans

besonders geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG

Schwerpunkträume sind der Schaalsee und die Travemündung.

Nonnengans

Anhang I EG-VSchRL, besonders geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG, maximaler Bestand etwa 100.000 Vögel

Nonnengänse rasten überwiegend im Vorland und in den Bereichen Friedrichskoog-Halbinsel bis Dithmarscher Speicherkoog, Eidermündung, Westerhever bis Tümmlauer Bucht, Beltringharder Koog bis Hamburger Hallig und Rickelsbüller Koog. Die wichtigsten Gänsenahrungsgebiete außerhalb von Schutzgebieten liegen in der Vertragsnaturschutzkulisse an der Westküste sowie in dem 3 km breiten küstenbegleitenden Streifen entlang der Ostsee und in den Feuchtgebieten internationaler Bedeutung im Binnenland.

4.3.3.3 Kranich

Anh. I EG-VSchRL, streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG

Wichtigste Rastplätze in Schleswig-Holstein sind der Oldenburger See und das Schaalsee Gebiet. Kleinere Rastansammlungen treten regelmäßig im Bereich der Binnenseen in der Hohwachter Bucht auf. Diese Gebiete sind als EU-Vogelschutzgebiete gemeldet.

4.3.3.4 Wiesenvögel

Goldregenpfeifer und Kiebitz

Werden die bedeutenden Vogellebensräume an der Nord- und Ostseeküste, in der Elbmarsch sowie in den Niederungsgebieten außerhalb von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung von der Windkraftnutzung freigehalten, sind diese Arten bei Windkraftplanungen außerhalb der Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz sowie der Bereiche mit besonderer Prüfrelevanz gemäß Tabelle II-1 im Anhang zu Teil II nicht besonders zu berücksichtigen (siehe Kapitel 4.2.1.).

5. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen

5.1. Vermeidungsmaßnahmen

Zu der hohen Zahl von Kollisionsopfern unter Greifvögeln (Rotmilan, Seeadler) kommt es offenbar auch, weil sie durch Ansitzwarten oder hohe Kleinsäugerdichten im Umfeld der Windenergieanlagen ein erhöhtes und leicht erreichbares Nahrungsangebot vorfinden. Sinnvoll sind deshalb folgende Maßnahmen (nach HÖTKER et al. 2004):

Da Windparks, in denen die Einzelanlagen quer zur Hauptzug/-flugrichtung der Vögel angeordnet sind, eine stärkere Barrierewirkung haben und mehr Kollisionsopfer fordern, wird empfohlen, die einzelnen Windenergieanlagen parallel zur Zugrichtung der Vögel auszurichten. Zusätzlich sollten mehrere Anlagen zu Blöcken zusammengefasst werden, so dass Korridore entstehen, die von den Vögeln gefahrlos passiert werden können. Gittermasten und Abspannseile haben sich als besonders kollisionsträchtige Bauelemente von Windenergieanlagen erwiesen. Sie sollten vermieden bzw. abgebaut werden.

5.2 Ausgleichsmaßnahmen

Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung der Avifauna können sich sowohl nach der Eingriffsregelung als auch aufgrund des Artenschutzrechtes (vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen oder CEF-Maßnahmen, gem. § 42 Abs. 5 BNatSchG) ergeben. Für CEF-Maßnahmen 10 sind strengere Anforderungen an die Art der Maßnahme und den Raum zu erfüllen als für Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung.

Beispiele sind:

6. Anmerkungen zur Kabelanbindung

Mit dem Zuwachs an installierter Windkraftleistung wird ein weiterer Netzausbau mit allen Eingriffsfolgen erforderlich. Das bestehende Stromnetz wurde für eine relativ verbrauchsnahe Stromerzeugung errichtet. Durch die Konzentration der Windenergie im norddeutschen Raum sind die Grenzen der Übertragungsfähigkeit der Transportsysteme zu den großen entfernten Verbraucherzentren erreicht. Zurzeit wird von den Netzbetreibern die Freileitungsbauweise favorisiert, da die Kabeltechnik zu erheblichen Mehrkosten führen würde, die mit dem Effizienzkriterium des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vereinbar seien. Außerdem würden die geringeren baubedingten Beeinträchtigungen einer Freileitung gegenüber Kabellösungen für die Freileitungsbauweise sprechen (E.ON NETZ 2006). Der Schleswig-Holsteinische Landtag ist der Auffassung, dass neue Hochspannungskabel als Erdkabel, wo dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist, der Vorrang eingeräumt werden sollte. Dies schont die Landschaft, verhindert Beeinträchtigungen des Tourismus und der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und bietet bei extremen Wetterereignissen eine bessere Versorgungssicherheit (Landtagsbeschluss vom 14.09.2006). Wegen des stark steigenden Leistungszuwachses und der erheblichen Beeinträchtigung durch den Netzausbau sollten die möglichen Anbindungsmöglichkeiten bereits bei der Auswahl der Windparkstandorte mitberücksichtigt werden.

7. Literatur

BAUER, H.-G., P. BERTHOLD, P. BOYE, W. KNIEF, P. SÜDBECK & K. WITT (2002):
Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 3., überarbeitete Fassung, 08.05.2002. - Berichte Vogelschutz 39: 13-60.

BERNDT, R.K., B. KOOP & B. STRUWE-JUHL (2002):
Vogelwelt Schleswig-Holsteins, Band 5, Brutvogelatlas, Wachhholtz Neumünster.

BIOLOGENBÜRO GGV (2002):
Aktionsraumanalyse von einem Schwarzstorch- und einem Rotmilanvorkommen in der Gemeinde Schillsdorf 2002.

DÜRR, T. (2004):
Vögel als Anflugopfer an Windenergieanlagen in Deutschland - ein Einblick in die bundesweite Funddatei. Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 7: 221-228.

E.ON NETZ (2006):
Daten und Fakten zur Windkraft, Ergänzungen zum Windreport der E.ON NETZ GmbH.

ERICKSON, W.P., G.D. JOHNSON, M.D. STRICKLAND, D.P. YOUNG, K.J. SNERKA & R.E. GOOD (2001):
Avian collisions with wind turbines: A summary of existing studies and comparison to other sources of avian collision mortality in the United States National Wind Coordinating Comitee (NWCC). Western Ecosystems Technology Inc. Washington D.C..

GRÜNKORN, T., A. DIEDERICHS, B. STAHL, D. POS-ZIG & G. NEHLS (2005):
Entwicklung einer Methode zur Abschätzung des Kollisionsrisikos von Vögeln an Windkraftanlagen. Gutachten im Auftrag des Landesamtes für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein.

HÖTKER, H. (2004):
Goldregenpfeifer Pluvialis apricaria in Deutschland im Oktober 2003. Vogelwelt 125: 83-87.

HÖTKER, H., K.M. THOMSEN & H. KÖSTER (2004):
Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse - Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energieformen. Gutachten gefördert vom Bundesamt für Naturschutz.

HÖTKER, H. (2006):
Auswirkungen des "Repowering" von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse. Gutachten im Auftrag des Landesamts für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein.

JEROMIN, K. & B. KOOP (2006):
Untersuchungen zu den verbreitet auftretenden Vogelarten des Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie in Schleswig-Holstein. Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein.

KNIEF, W., R.K. BERNDT, B. HÄLTERLEIN, K. JEROMIN & B. KOOP (in Vorb.):
Die Brutvögel Schleswig-Holsteins - Rote Liste. 5. Fassung. Landesamt für Natur und Umwelt, Flintbek.

KOOP, B. (2002):
Vogelzug über Schleswig-Holstein. Räumlicher und zeitlicher Ablauf des sichtbaren Vogelzuges nach archivierten Daten von 1950 - 2002. Gutachten im Auftrag des Landesamts für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein.

KOOP, B. & N. ULLRICH (1999):
Vogelschutz und Mittelspannungsleitungen. Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Forsten Schleswig-Holstein.

KORN, M. & S. STÜBING (2003):
Stellungnahme des Büros für faunistische Fachfragen zum Regionalplan Oberpfalz-Nord - Ausschlusskriterien für Windenergieanlagen im Vorkommensgebiet gefährdeter Großvogelarten.

LANGSTON, R. & J. PULLAN (2003):
Windfarms and Birds: An analysis for the effects of windfarms on birds, and guidance on environmental assessment criteria and site selection issuses. Report written by BirdLife International on behalf of the Bern Convention, Sandy.

MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG BRANDENBURG (2003):
Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (Stand 01.06.2003).

MINISTERPRÄSIDENTIN DES LANDES SCHLESWIGHOLSTEIN (1998):
Regionalplan für den Planungsraum I.

INNENMINISTERIUM DES LANDES SCHLESWIGHOLSTEIN (2004):
Regionalplan für den Planungsraum II.

MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE RÄUME, LANDESPLANUNG, LANDWIRTSCHAFT UND TOURISMUS (2000):
Regionalplan für den Planungsraum III.

INNENMINISTERIUM DES LANDES SCHLESWIGHOLSTEIN (2005):
Regionalplan für den Planungsraum IV.

MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE RÄUME, LANDESPLANUNG UND TOURISMUS DES LANDES SCHLESWIGHOLSTEIN (2002):
Regionalplan für den Planungsraum V.

NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (2005):
Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand : Mai 2005).

PERCIVAL, S.M. (2000):
Birds and windturbines in Britain. British Birds 12: 8-15.

PERCIVAL, S.M. (2005):
Birds and windfarms: what are the real issues? British Birds 98: 194-204.

REICHENBACH, M. & K. HANDKE (2006):
Nationale und internationale methodische Anforderungen an die Erfassung von Vögeln für Windkraftplanungen - Erfahrungen und Empfehlungen. Beitrag zur Tagung "Windenergie - neue Entwicklungen, Repowering und Naturschutz", 31.03.2006, Münster.

REICHENBACH, M., K. HANDKE & F. SINNING (2004):
Der Stand des Wissens zur Empfindlichkeit von Vogelarten gegenüber Störwirkungen von Windenergieanlagen. Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 7: 229-244.

REICHENBACH, M & H. STEINBORN (2006):
Langzeituntersuchungen zum Konfliktthema "Windkraft und Vögel". 5. Zwischenbericht. ARSU GmbH, Oldenburg. http://www.arsu.de.

ROMAHN, K & J.J. KIECKBUSCH (2002):
Aktionsraumanalyse von Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Rotmilan (Milvus milvus) im Rahmen der Planungen der Windkraftanlage Altbokhorst.

STRUWE-JUHL, B. (1996):
Untersuchungen zur Habitatausstattung von Seeadlerlebensräumen in Schleswig-Holstein. Abschlußbericht im Auftrag des MELFF Schleswig-Holstein.

STRUWE-JUHL, B. (2000):
Zur Bedeutung ausgewählter Gewässer des östlichen Schleswig-Holstein für rastende Wasservögel - Vergleichende Auswertung der Ergebnisse der Internationalen Wasservogelzählungen aus den Jahren 1966/67 - 1995/96. Corax 18, Sonderheft 1: 1-204.

SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER UND C. SUDFELDT (2005):
Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.

THOMSEN, K.M. UND B. STRUWE (1994):
Vergleichende nahrungsökologische Untersuchungen an Weißstorch-Brutpaaren (Ciconia ciconia) in Stapelholm und im Kreis Herzogtum Lauenburg. Corax 15: 293-308.

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Anhang
zu Teil II

Tabelle II-1: Bedeutende Brut-, Rast- und Nahrungsgebiete und Zugkorridore für Vögel in Schleswig-Holstein und Bereiche mit besonderer Prüfrelevanz in ihrem Umgebungsbereich

Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz

Bereiche mit besonderer Prüfrelevanz

naturschutzrechtliche und -fachliche Begründung

Datenverfügbarkeit und Dargestellt

Datenermittlung in Karte 1°

Wenn kein rechtlicher / planerischer Ausschluss, dann ist Prüfung in den Gebieten erforderlich Prüfbereich im Umfeld der Gebiete
Naturschutzgebiete mit Vogelschutz im Schutzzweck 1 - 1.000 m4 § 16 LNatSchG LANU (x) 3
Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer einschließlich der Inseln und großen Halligen 1 - 1.000 m4 Nationalparkgesetz SH, § 24 BNatSchG, RL 79/409/EWG LANU/NPA x
EU-Vogelschutzgebiete 1 - 1.000 m4 RL 79/409/EWG LANU/NPA x
Ausgewählte Vogelschutzgebiete, die die Wasservogelkriterien gem. Ramsar-Konvention erfüllen (Teil II, Kapitel 3) 1 - 3.000 m 3.000 m-Bereich schließt die wichtigsten Nahrungsgebiete für graue Gänse und Singschwäne außerhalb von Schutzgebieten im östl. Landesteil ein sowie Verbreitungsschwerpunkte des Seeadlers (Brut- Vorhabensebene und Nahrungsgebiete) OAG/LANU, STRUWE-J UHL(2000), Ermittlung auf x
Gewässer oder Gewässerkomplexe > 10 ha 2 zum Teil erforderlich 1.000 m4 Rast- und Brutgebiete für Wasservögel, Seeadler-Nahrungsgebiete OAG/LANU, STRUWE-JUHL (2000)  
küsten-/uferbegleitender Streifen entlang der Nord- und Ostseeküste* sowie der Unterelbe bis Hamburg*
(ab 1. Deichlinie oder ersatzweise ab MTHW-Linie)
zum Teil erforderlich 3.000 m Leitlinien für den Vogelzug; hohe Flugaktivität zwischen Meeresflächen, Vorland und Hinterland; wichtige Rast-, Brut- und Nahrungsgebiete für Wasser- und Watvögel Ermittlung auf Vorhabensebene x
Fehmarn und Wagrien bis einschließlich Oldenburger Graben 2 In Karte 1 dargestellter Bereich   starke Konzentration des Landvogelzugs (Vogelfluglinie) LANU, Ermittlung auf Vorhabensebene x
Korridor mit einer nördl. Grenze von der Eckernf. Bucht über die Gr. Breite/Schlei zum Nordstrand-Damm und einer südl. Grenze von der Eckernf. Bucht Bereich zur südl. Grenze des Eiderästuars In Karte 1 dargestellter   starke Konzentration des Wasservogelzugs LANU, Ermittlung auf Vorhabensebene x
Fließgewässer 1. Ordnung 2 - 1.000 m von Ufern Leitlinien für den (Wasser) Vogelzug LWasserG, Ermittlung auf Vorhabensebene x
Nahrungsgebiete von Meeresgänsen und Gelbschnabelschwänen gem. Vertragsnaturschutz-Gebietskulisse 1 Als größere regelmäßig aufgesuchte Nahrungs- und Rastflächen bereits ausgeschlossen 1 1.000 m4 Sicherung der wichtigsten Nahrungsgebiete für die Zielarten außerhalb von Schutzgebieten im westl. Landesteil LANU, Ermittlung auf Vorhabensebene x
Kranich-Schlafplätze sowie Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen   bis 6.000 m Entwertung des Gebiets oder von Teilen davon durch Scheuchwirkung WWF/LANU; Ermittlung der Nahrungsraumnutzung auf Vorhabensebene  

1) Im Wesentlichen durch Raumordnungspläne bereits ausgeschlossen
2) Zum Teil durch Raumordnungspläne ausgeschlossen
3) Diese NSG sind in der Gebietskulisse innerhalb anderer Kategorien enthalten und nicht explizit dargestellt.
4) bzw. 10-fache Anlagenhöhe

Tabelle II-2: Brutgebiete und Brutplätze empfindlicher Vogelarten in Schleswig-Holstein mit Abstandsempfehlungen und Prüfbereichen für wichtige Nahrungsgebiete

Brutvögel und Brutgebiete mit besonderer Bedeutung Potenzieller Beeinträchtigungsbereich Prüfbereiche für Nahrungsflächen und Flugkorridore von Brutvögeln naturschutzrechtliche und -fachliche Begründung Datenverfügbarkeit/-ermittlung Dargestellt in Karte 1 in Karte 2 1
Schwarzstorch 3.000 m 6.000 m Barrierewirkung; Kollisionsgefahr v.a. der Jungvögel AG Schwarzstorchschutz/ LANU, Ermittlung der Nahrungsraumnutzung auf Vorhabensebene (s ROMAHN & KIECKBUSCH 2002, BIOLOGENBÜRO GGV 2002) x
Weißstorch 1.000 m 4.000 m Barrierewirkung; Kollisionsgefahr v.a. der Jungvögel NABU/LANU; Ermittlung der Nahrungsraumnutzung auf Vorhabensebene (vgl. THOMSEN & STRUWE 1994) x
Kranich 1.000 m     WWF/LANU x
Wachtelkönig traditionelle Brutgebiete 2   Entwertung des Gebiets oder von Teilen davon durch Scheuchwirkung; Kollisionsgefahr LANU und Ermittlung auf Vorhabensebene  
Schwarzmilan 1.000 m 4.000 m      
Rotmilan 1.000 m 6.000 m hohe Kollisionsgefahr LANU; Ermittlung auf Vorhabensebene (ROMAHN & KIECKBUSCH 2002, BIOLOGENBÜRO GGV 2002) x
Seeadler 3.000 m 6.000 m hohe Kollisionsgefahr; Barrierewirkung Projektgruppe Seeadlerschutz/LANU; Ermittlung der Nahrungsraumnutzung auf Vorhabensebene (vgl. STRUWE-JUHL 1996) x
Rohr-, Wiesen- und Kornweihe Brutverbreitungsschwerpunkte   Entwertung des Gebiets oder von Teilen davon durch Scheuchwirkung; Kollisionsgefahr WTK, LANU/NPA  
Baumfalke 1.000 m 4.000 m Kollisionsgefahr OAG, Ermittlung auf Vorhabensebene x
Wanderfalke 1.000m nur Baumbrüter: 3.000 m Kollisionsgefahr LANU, AG Wanderfalkenschutz x
Uhu 1.000 m 4.000 m Kollisionsgefahr LANU, LV Eulenschutz x
Brutkolonien von Möwen und Seeschwalben (> 10BP); Trauerseeschwalbe alle Brutplätze 1.000 m 4.000 m besondere Vogelkonzentrationen mit Nahrungssuche im Umfeld LANU x
Brutgebiete von Wiesenvögeln Vertragsnaturschutzgebiete   Sicherung der wichtigsten Brutgebiete von Wiesenvögeln außerhalb der Schutzgebiete LANU x
1) In Karte 2 ist der bekannte Bestand in 2001 - 2005 dargestellt. Der jeweils aktuelle Bestand ist zu erfragen oder ggf. zu erheben.
2) Brutgebiete, die stetig in nennenswerter Anzahl besetzt sind

Teil III: Fledermausschutz

1. Einleitung

Während das Thema Windenergie und Vögel schon seit längerer Zeit Gegenstand von Diskussionen und Untersuchungen über mögliche Beeinträchtigungen war (ARSU 2001, TECHNISCHE UNIVERSITÄT BERLIN 2002, REICHENBACH 2003), erfährt die Debatte um eine Betroffenheit von Fledermäusen erst in den vergangenen Jahren größere Aufmerksamkeit.

Tatsächlich ist über das Verhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen (WEA) nur wenig bekannt. Dies liegt an der Nachtaktivität der Tiere und den damit verbundenen eingeschränkten Beobachtungsmöglichkeiten.

Als Erster berichtete KEELEY im Jahr 1972 von Fledermausschlag in Australien. Danach wurde von OSBORNE et al. (1996) in Minnesota (USA) auf tot unter Windenergieanlagen aufgefundene Fledermäuse hingewiesen. Etwa zeitgleich mit der Veröffentlichung von OSBORNE et al. begann in Deutschland die Erarbeitung der ersten Fledermausuntersuchungen für die Umweltverträglichkeitsstudien zur Errichtung von Windparks. Die theoretischen Überlegungen und praktischen Erfahrungen aus diesen Untersuchungen bildeten später die Grundlage erster Empfehlungen für die Planungspraxis (BACH et al. 1999, RAHMEL et al. 1999).

Nachdem JOHNSON et al. (2000) und KEELEY (2001) weitere Schlagopfer - in nicht unerheblichen Umfang - aus den USA vermelden, beschreibt BACH (2001) als Erster Veränderungen in der Raumnutzung von Fledermäusen durch die Errichtung eines Windparks in Niedersachsen. Anfang 2002 veröffentlichte DÜRR (2002) die ersten sieben Funde von in Deutschland tot unter Windkraftanlagen gefundenen Fledermäusen. Aktuell sind 821 Funde von toten Fledermäusen in Deutschland bekannt (DÜRR 2008), wobei umfangreichere Untersuchungen bisher nur aus einigen Regionen vorliegen.

Aus Schleswig-Holstein liegen nur sporadische Daten vor. Innerhalb Europas sind aus Schweden (AHLEN 2002), Spanien und Frankreich Fledermausopfer durch Kollisionen mit Windenergieanlagen bekannt. Die Menge der Opfer schließt aus, dass es sich nur um vereinzelte Zufallsfunde handelt.

Unter welchen Gegebenheiten es zu Fledermausopfern an Windenergieanlagen kommt, welche Bedeutung dem Standort und der technischen Beschaffenheit der Windenergieanlagen (insb. Bauhöhe und Rotordurchmesser) zukommt, ist bisher noch nicht umfassend analysiert worden. Dies gilt auch für eventuelle Meidungseffekte, die von Windenergieanlagen auf die Fledermausfauna ausgehen könnten.

Schleswig-Holstein beheimatet als Teil des norddeutschen Tieflandes bedeutende Vorkommen derjenigen Fledermausarten, die zu den durch Fledermausschlag betroffenen Arten zählen. Zugleich wird Schleswig-Holstein von Fachkreisen als bedeutender Durchwanderungs- und Überwinterungsraum für ziehende Fledermäuse aus Skandinavien eingeschätzt.

In Teil III der Empfehlungen werden zunächst die Lebensweise und die Kenntnisse über das Vorkommen der gegenüber Windenergieanlagen empfindlichen Fledermausarten in Schleswig-Holstein dargestellt. Dann werden die möglichen Auswirkungen der Windenergienutzung auf Fledermäuse beschrieben. Auf Kenntnislücken wird hingewiesen. Auf der Basis des vorhandenen Wissens über Vorkommen und Empfindlichkeit von Fledermausarten werden unter vorsorgeorientierten Gesichtpunkten Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz benannt und Methoden für die Untersuchung und die Bewertung von Standorten für die Windenergienutzung empfohlen.

2. Grundlagen: Zur Lebensweise einheimischer Fledermäuse und zu möglichen

Konflikten mit der Windenergienutzung In Schleswig-Holstein sind 15 Fledermausarten beheimatet. Alle Arten können von ihrem Raumnutzungsverhalten als Habitatkomplexbewohner bezeichnet werden. Die genutzten Habitatkomplexe sind sowohl saisonal als auch artspezifisch unterschiedlich. In der Fachliteratur werden folgende relevante Habitatnutzungen genannt:

Der Tabelle III-1 in Kapitel 2.1 kann entnommen werden, welche artspezifischen Ansprüche für die heimischen Fledermausarten existieren. Einer der wichtigsten zu berücksichtigenden Faktoren in der Landschaft in Bezug auf Fledermäuse ist der saisonale Aspekt. Alle genannten raumrelevanten Habitatnutzungen können im Jahresverlauf in einem Landschaftsraum für die heimischen Arten auftreten. Oft werden Fledermäuse als ein Konglomerat gemeinschaftlich zusammengefasst. Diese Zusammenführung ist zwar systematisch nachvollziehbar, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei den einzelnen Arten sehr große Verhaltensunterschiede gibt und dass unterschiedlichste ökologische Nischen von den Arten abgedeckt werden. Fledermäuse nutzen als einzige aktiv fliegende Säugetiere den Luftraum, so dass die Nutzung einer Landschaft sich im dreidimensionalen Raum abspielt. Die genutzten Flughöhen sind artspezifisch unterschiedlich und können sich auch nach Jagdverhalten, Streckenflug und Migration unterscheiden.

2.1. Kurzer Abriss zur Lebensweise heimischer Fledermausarten

Fledermäuse besitzen aufgrund ihrer an die Nacht angepassten Lebensweise ein spezielles Orientierungssystem, das ihnen eine räumliche Information und den Beutefang ermöglicht. Als spezielle Anpassung ist die Echoortung bei heimischen Arten ausgeprägt. Da die Ortungsrufe in ihrer Reichweite begrenzt sind, werden Fledermäuse in Bezug auf die Echoortung als kurzsichtig bezeichnet (RICHARZ UND LIMBRUNNER 1999). Die in Schleswig-Holstein beheimateten Fledermausarten gehören alle systematisch in die Familie der Glattnasen. Diese Familie stößt die Ortungsrufe durch das Maul aus (Einschränkungen bei der Gattung Plecotus). Somit ergibt sich für die Fledermaus bei der Echoortung ein nach vorn gerichteter trichterförmiger Abstrahlungsbereich. Gegenstände oder Beutetiere neben dem Tier sind ohne ein Drehen des Kopfes oder einer Richtungsänderung des Tieres nicht erfassbar.

Im Zusammenhang mit der Kollision kann sich dies nachteilig auswirken.

Alle heimischen Fledermausarten können auch mit Ihren Augen sehen. Wie bei Nachttieren üblich, fehlt die Fähigkeit Farben zu erkennen. Eine gute Kontrastunterscheidung ist jedoch belegt (u.a. NEUWEILER 1993). Je nach vorhandenem Restlicht kann also davon ausgegangen werden, dass Objekte auch per in Augenscheinnahme wahrgenommen werden.

Wie sich Fledermäuse über sehr weite Strecken orientieren, ist noch nicht vollständig geklärt. Bewiesen ist aufgrund von Beringungsdaten, dass weite Entfernungen zurückgelegt werden können und die Individuen gezielt z.B. zu Winterquartieren, Sommerquartieren oder bekannten entfernt liegenden (guten) Jagdgebieten finden. ROER experimentierte zusätzlich mit Verbringungsversuchen, die zeigten, dass viele Fledermäuse auch ohne Kenntnis über den Ort der Freilassung in ihre Quartiere zurückfanden. Das Heimfindevermögen ist äußerst gut ausgeprägt und wird von vielen Autoren mit einem hervorragend ausgebildeten Raumgedächtnis begründet (RICHARZ UND LIMBRUNNER 1999). Bekannt ist ebenfalls die Ausprägung und Nutzung von tradierten Flugstrecken bei Fledermäusen. So werden die gleiche Strecke zwischen dem Sommerquartier und einem bekannten Jagdhabitat über längere Zeit angeflogen oder tradierten Flugrouten zwischen genutzten Regionen im Sommerhalbjahr und entfernten Winterquartieren gefolgt. Wie sich Fledermäuse auf ihren tradierten Flugrouten orientieren, ist artspezifisch sehr unterschiedlich. Sie können sich an Landschaftselementen orientieren (Baumreihen, Gewässerverläufe, Landmarken usw.) oder den direkten kürzesten Weg zum Ziel nutzen (Luftlinie).

Alle heimischen Fledermausarten sind ausschließlich Insektenfresser. So wechseln die Jagdhabitate der Fledermäuse in Abhängigkeit vom vorhandenen Beuteangebot, das sich biotopspezifisch und saisonal ändert. So kann bei hohen Insektenkalamitäten oder Blühaspekten von Bäumen mit hohem Insektenaufkommen mit einer sehr hohen Anzahl jagender Fledermäuse gerechnet werden. Bei zurückgehendem Insektenaufkommen werden die Fledermausaktivitäten abnehmen. Eine Reihe von Lebensräumen erzeugt jedoch über lange Zeiträume des Frühjahrs, Sommers und Herbstes ein hohes Nahrungsangebot. Je nach Jagdstrategie der Fledermausart ist der Aktionsraum unterschiedlich groß. In der Regel nutzen Fledermäuse, die von der Jagdstrategie zu der Gruppe der "Sammler" gehören, Jagdhabitate in einem kleineren Umkreis um den Quartierstandort. Bei Fledermäusen mit anderen Ernährungsweisen können entferntere Jagdhabitate aufgesucht werden.

Tabelle III-1: Fledermausarten in Schleswig-Holstein nach GÖTTSCHE & GÖTTSCHE (2007) ( PDF-Datei)

2.2. Beschreibung der gegenüber Windenergieanlagen empfindlichen Fledermausarten

Basierend auf den aktuellen Daten zur Beeinträchtigung von Fledermäusen durch Windenergieanlagen werden im Folgenden Artbeschreibungen zu den in Schleswig-Holstein heimischen Fledermausarten, für die eine Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen beschrieben ist, mit Angaben zu Vorkommen, Lebensweise und Verhalten gegeben. Die Beschreibungen beinhalten aktuelle allgemeingültige Aussagen zur Fledermausart und für Schleswig-Holstein spezifische Erkenntnisse. Die Kenntnisse über die Vorkommen der einzelnen Fledermausarten in Schleswig-Holstein stammen aus den langjährig erhobenen Daten der Arbeitsgruppe Fledermausschutz und - forschung in Schleswig-Holstein (AGF-SH). Dieser Datenpool beinhaltet Zufallsfunde, Ergebnisse aus Kastenrevieren sowie aus gesicherten Detektornachweisen, Netzfängen und Kontrollen von Sommer- und Winterquartieren. Die räumliche Verteilung der Daten ist dabei landesweit gesehen stark heterogen und nicht lückenlos. Systematische Erfassungen - wie z.B. eine Rasterkartierung - sind nicht vorhanden. Das Wissen zur Verbreitung einiger Zielarten ist in den vergangenen Jahren durch das FFH-Monitoring erheblich verbessert worden.

2.2.1. Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)

Jagdhabitat:

Jagdhabitate sind stehende und fließende Gewässer, auch (sehr) kleine Teiche und (sehr) schmale Bäche, über denen die Tiere in wenigen Zentimetern Abstand (5 bis 20 cm) jagen. Windgeschützte Buchten und Baum bestandene Uferzonen werden bevorzugt. Jagdterritorien liegen in der Regel in der Nähe von Wäldern. Die Wasserfledermaus jagt auch in Wäldern. Sommerquartiere (Wochenstube) und Jagdgebiete können nur wenige Meter auseinander liegen. Der Abstand kann aber auch mehr als 5 km betragen. Sie benutzt auf dem Weg ins Jagdgebiet lineare Strukturen, z.B. Baum- und Gebüschzeilen, als Leitlinien.

Sommerquartiere:

Wochenstuben finden sich vorwiegend in Baumhöhlen, oft in geschlossenen Waldinnenbereichen, seltener in Bauwerken. Die Wasserfledermaus nimmt auch Fledermaus- und Nistkästen an, wobei Holzbetonhöhlen vorgezogen werden. In Spalten unter Brücken und Kunsthöhlen halten sich gelegentlich vielköpfige Männchengesellschaften auf.

Winterquartiere:

In unterirdischen Hohlräumen (Naturhöhlen, Stollen, Schächte, Keller usw.).

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

Sommernachweise aus Fledermauskästen, Netzfängen und Detektorbeobachtungen liegen für M. daubentonii aus allen 15 Kreisen und kreisfreien Städten vor. Die Wasserfledermaus pflanzt sich in Schleswig-Holstein fort. In den gewässerarmen Teilen der Geest sind Nachweise in Wäldern schwieriger zu erbringen. Bei einem geeigneten Angebot an Wasserflächen, darunter fallen größere Grabensysteme, Fließgewässer oder auch Teichanlagen, sind Nachweise leicht über Detektoren zu erbringen. In der gewässerreichen Jungmoränenlandschaft (z.B. Pöhler Gehege (Schleswig), Rehberger Forst (Angeln), Rixdorfer Tannen (Plön), Kanalgehege (Sehestedt), Lübecker Stadtwälder) sind Wochenstuben leicht über Kastenreviere nachweisbar. Netzfänge und Detektorbeobachtungen an Fließgewässern und Seen lieferten in den vergangenen Jahren bei Sommerbeobachtungen eine sehr hohe Nachweisbarkeit der Art für Gewässer in Schleswig-Holstein.

Für Wasserfledermausmännchen stellt die Segeberger Kalkberghöhle auch im Sommerhalbjahr (besonders im Mai/Juni) ein sehr bedeutendes Quartier dar. Es ist davon auszugehen, dass sich zeitweise bis zu 500 Individuen in der Höhle aufhalten.

Winter:

Insgesamt sind 48 Winterquartiere bekannt. In 28 Anlagen ist M. daubentonii sehr regelmäßig anzutreffen. In ca. 25% aller Winterquartiere mit Wasserfledermausbesatz (n=10) liegt die Zahl der überwinternden Wasserfledermäuse unter 10 Individuen. Große Winterquartiere mit über 50 Tieren befinden sich in Bunkern, Luftschutzstollen oder Eiskellern in Eckernförde, Kiel, Jägerslust, Schleswig, Kropp, Schönwalde und Schafstedt. Von herausragender Bedeutung ist die Segeberger Höhle mit bis zu 8.000 - 12.000 Individuen.

Fazit:

Der Status der Wasserfledermaus ist in Schleswig-Holstein recht eindeutig. Die Art pflanzt sich im Land fort und sucht regelmäßig eine Reihe von Winterquartieren auf. Sie ist in 65% der unterirdischen Winterquartiere vertreten und bildet von allen heimischen Fledermausarten die größten Ansammlungen in unterirdischen Winterquartieren. In Landschaften, in denen Fließ- und Stillgewässer vorhanden sind, kann die Art häufig angesprochen werden. M. daubentonii ist im gesamten Land verbreitet. Trotz zum Teil noch fehlenden Fundnachweisen in einigen Bereichen der gewässerarmen Geest ist bei geeigneten Waldhabitaten und kleineren Fließ- oder Stillgewässern mit Vorkommen in diesen Bereichen zu rechnen.

In Schleswig-Holstein ist die Wasserfledermaus wie in anderen Bundesländern weit verbreitet.

2.2.2. Teichfledermaus (Myotis dasycneme)

Jagdhabitat:

Bevorzugte Jagdgebiete sind seenreiche Landschaften mit großen Stillwasserflächen, große Flüsse, aber auch anthropogen geschaffene Teichlandschaften. Bedeutende Jagdhabitate können weit von dem Koloniestandort entfernt sein. In einigen Jagdhabitaten konnten Individuen gefangen werden, die einer Wochenstubenkolonie in mehr als 10 km Entfernung vom Fangplatz zugeordnet werden konnten. Jagdflüge wurden ebenfalls über Wiesen und an Waldrändern festgestellt.

Sommerquartiere:

Wochenstuben befinden sich ausschließlich in Gebäuden, die sich oft in der Nähe zu Jagdgebieten befinden. Die bisher bekannt gewordenen Wochenstubenkolonien weisen eine bemerkenswerte strategische Lage auf; von den Koloniestandorten aus lassen sich meist verschiedene geeignete Jagdhabitate wie große Seen oder Fließgewässer erreichen. Die Entfernung zwischen Koloniestandort und Jagdräumen kann sehr groß sein. Vereinzelt kommen Paarungs- oder Männchengesellschaften oder auch einzelne Männchen in Fledermauskästen in Wäldern mit Nähe zu den oben genannten Jagdhabitaten vor, jedoch sehr selten in Waldbereichen entfernt von Gewässern.

Winterquartiere:

Die Teichfledermaus überwintert in unterirdischen Hohlräumen (Naturhöhlen, Stollen, Schächten, Kellern usw.). Zwischen Sommerlebensraum und Winterquartier können erhebliche Entfernungen zurückgelegt werden (>200 km).

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

Die hauptsächliche Sommerverbreitung der Teichfledermaus erstreckt sich nach dem bisherigen Kenntnisstand auf die seen- und fließgewässerreiche Jungmoränenlandschaft. Wochenstubennachweise liegen aus den Orten Holzbunge (RD), Groß Nordsee (RD), Wahlstorf-Dorf (PLÖ), Schlamersdorf (SE) und Ratekau (OH) vor. Weiterhin ist die Elbe als potenzielles Sommergebiet zu nennen. Zumindest Funde von Männchen treten im Raum Geesthacht regelmäßig auf. Weitere Sommernachweise von Männchen decken sich großflächig betrachtet mit den Sommerverbreitungen der Weibchenfunde. Hier liegen vor allem Nachweise aus Jagdgebieten an Fließgewässern und aus Kastenrevieren in Wäldern vor.

Winter:

Die wichtigsten Überwinterungsquartiere der Art sind in der Segeberger Höhle, Kiel-Wik und Jägerslust. Hinzu kommen Winterfunde aus Lübeck, Preetz, Eckernförde, Schleswig und Schafstedt.

Fazit:

Mit fünf bekannten Wochenstubenkolonien und zahlreichen weiteren Feldnachweisen an Transferstrecken und Jagdhabitaten kommt Schleswig-Holstein zusammen mit Niedersachsen die höchste Bedeutung für diese Fledermausart in Deutschland zu. In Teilen der Jungmoränenlandschaft ist die Art in geeigneten Jagdhabitaten in sehr hoher Dichte nachweisbar. Für andere Naturräume fehlen Nachweise (z.B. Ratzeburger See, Friedrichstadt) oder sind derzeit noch spärlich (Elbe-Lübeck Kanal, Elbe südlich Hamburg u.a.). Es ist nicht auszuschließen, dass außerhalb des Wochenstubenzeitraums weite Teile des Landes zum Migrationsraum der Art gehören.

Die Vorkommen in Schleswig-Holstein sind bundesweit sehr bedeutende.

2.2.3 Große Bartfledermaus
(Myotis brandtii)

Jagdhabitat:

Die große Bartfledermaus jagt in Wäldern, wenn diese nicht zu dicht und geschlossen sind, an Waldrändern, in linearen Gehölzstrukturen (Alleen, Redder), an Wasserflächen und über Feuchtwiesen. Die Jagdhöhe ist niedrig bis mittelhoch.

Sommerquartiere:

Wochenstuben befinden sich in engen Spalten von Dachräumen, hinter Verlattungen und Verschalungen, in Balkenkehlen und anderen Nischen, gelegentlich in schmalen Fledermauskästen. Es werden besonders Häuser im Wald oder am Waldrand (z.B. Förstereien) bevorzugt. Im Sommer besteht eine enge Bindung an Wälder und Gewässer.

Winterquartiere:

In unterirdischen Hohlräumen, wie Höhlen, Stollen, alten Bergwerken, Kellern ist nur ein Teil der Tiere anzutreffen. Vermutlich überwintern sie in erheblichem Umfang in oberirdischen Quartieren. Zwischen Sommerlebensraum und Winterquartier können große Entfernungen zurückgelegt werden (>300 km).

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

Das Vorkommen der Großen Bartfledermaus in Schleswig-Holstein ist für die Sommermonate grundsätzlich bewiesen. Auch wenn nur wenige Nachweise durch Detektor oder Netzfänge vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Art zumindest im Kreis Lauenburg regelmäßig vorkommt. Wochenstuben sind im Bereich des Westensees und bei Preetz zu erwarten. Der einzige Wochenstubennachweis (Kreis Segeberg) wurde zuletzt 1985 bestätigt. Dieser Quartierstandort ist wegen einer Sanierung des Gebäudes in den 90er Jahren nicht mehr besetzt.

Winter:

Aus den bekannten Winterquartieren Schleswig-Holsteins wird die Große Bartfledermaus regelmäßig aus der Segeberger Höhle und dem Winterquartier Jägerslust gemeldet.

Fazit:

M. brandtii scheint sich in Schleswig-Holstein (wenigstens in einigen Landesteilen) fortzupflanzen, auch wenn aktuelle Wochenstubenquartiere bisher nicht gefunden wurden. Auch der aktuelle Status der Art als Überwinterer ist nicht vollständig geklärt. Es liegen langjährige Nachweise nur aus der Segeberger Höhle vor. In einigen Landesteilen bleiben Nachweise dieser Art trotz vieler Kontrollen von Kunsthöhlen, Detektordaten und Netzfängen aus. Es ist wahrscheinlich, dass die Große Bartfledermaus in Schleswig-Holstein eine eher inselartige Verbreitung aufweist. In lokalen Verbreitungsgebieten braucht die Art jedoch nicht selten zu sein.

Die bundesweite Bedeutung der Vorkommen in Schleswig-Holstein ist nicht geklärt.

2.2.4. Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

Jagdhabitat:

Der Große Abendsegler jagt in Wäldern meist über dem Kronendach, über Lichtungen, an Waldrändern, über Ödland, Grünland und über Gewässern, aber auch in Ortsrandlagen (Parks, Friedhöfe). Er jagt selten über den Zentren von weiträumigen und dicht bebauten Siedlungsflächen. Der Aktionsradius reicht bis weit über 10 km von den Tageseinständen.

Sommerquartiere:

Wochenstuben gibt es in Baumhöhlen, Stammaufrissen, auch in besonders geräumigen Fledermaus-Spezialkästen, selten in bzw. an Gebäuden.

Winterquartiere:

Die Art ist wanderfähig und führt im Spätsommer und Frühherbst und wieder im Frühjahr Migrationsflüge über teilweise weite Strecken aus. Der Große Abendsegler ist in Gebäuden, wie z.B. Plattenbauten und Brückenköpfen in Spalten und Ritzen (alte Levensauer Hochbrücke) anzutreffen. In Schleswig-Holstein werden besonders Baumhöhlungen und Spechthöhlen in Bäumen, aber auch Fledermausgroßraumhöhlen mit spezieller Isolierung als Winterquartiere genutzt. Die Wintergesellschaften sind oft sehr groß und die Tiere neigen zu Massenansammlungen. Die Quartiere sind als kalt und trocken einzustufen und teilweise können in den Quartieren Minustemperaturen auftreten.

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

Der Große Abendsegler ist in allen Landesteilen nachgewiesen. Die Verteilung der Fundpunkte hat ihren Schwerpunkt im Osten und Südosten des Landes. In den Landkreisen Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Plön, Ostholstein, Lübeck, Segeberg und Herzogtum-Lauenburg sind Nachweise von Wochenstuben gelungen. Im Bereich der Elbe kommt N. noctula ebenfalls regelmäßig vor. In älteren Kastenrevieren kommt der Große Abendsegler so häufig vor, dass eine Dominanz dieser Art in Kunsthöhlen beobachtet wird. Es ist zu vermuten, dass die großen und robusten Großen Abendsegler andere kleinere Fledermausarten aus den Kunsthöhlen verdrängen.

Winter:

Abendsegler überwintern in Schleswig-Holstein in Baumhöhlen, Fledermauskästen und Gebäuden. Hierzu liegen Funde aus den Kreisen Kiel, Plön, Ostholstein, Segeberg, Rendsburg-Eckernförde, Herzogtum-Lauenburg, Stormarn, Steinburg und Dithmarschen vor. Die Anzahl der Überwinterer in geeigneten Kunsthöhlen beträgt in Plön und Bad Schwartau > 600 Individuen. Das mit Abstand größte und bedeutendste Winterquartier des Landes - das gleichzeitig eines der größten Überwinterungsquartiere für diese Art in Europa darstellt - ist die Levensauer Hochbrücke (Nord-Ostsee-Kanal) bei Kiel. Hier überwintern jährlich ca. 6.000 - 8.000 Individuen in den Widerlagern der Brücke.

Fazit:

Schleswig-Holstein liegt im Hauptverbreitungsbereich des Großen Abendseglers in Deutschland. Es existieren zahlreiche Wochenstubenkolonien in zum Teil sehr enger räumlicher Nähe. Über den Großen Abendsegler liegen viele Sommerdaten in Schleswig-Holstein vor. Die Art ist in allen Landesteilen mit Sommervorkommen zu erwarten. Kleinere Waldgebiete, teilweise kleine Parkflächen mit höhlenreichen Baumbeständen, reichen für ein Vorkommen aus. Der im Jahresverlauf genutzte Raum mit Betrachtung des Migrationszeitraums umfasst die Gesamtfläche Schleswig-Holsteins.

In Schleswig-Holstein befinden sich bundesweit bedeutende Vorkommen.

2.2.5. Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)

Jagdhabitat:

Der kleine Abendsegler jagt außerhalb der Wälder. Er hält sich dabei gern an lineare Strukturen (Baumzeilen) und jagt entlang von Gewässern. Die Jagdhöhe liegt meist unter der vom Großen Abendsegler (Nyctalus noctula).

Sommerquartiere:

Wochenstuben sind in Baumhöhlen, Fledermauskästen und vereinzelt in Gebäuderitzen.

Winterquartiere:

Als Fernwanderer verlässt er Deutschland im Winterhalbjahr vermutlich weitgehend.

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

Der Kleine Abendsegler ist in Schleswig-Holstein erstmalig 1993 durch einen Netzfang bei Gudow (RZ) nachgewiesen worden. Seit dieser Zeit gelangen - ebenfalls im Kreis Herzogtum-Lauenburg - regelmäßig weitere Fänge dieser Fledermausart. Wochenstuben sind aus dem Kreis Herzogtum-Lauenburg und im Ahrensböker Raum (SE) bekannt. Neue, auf Detektorenbeobachtungen basierende Nachweise deuten auf Vorkommen der Art im Bereich der Westküste hin. Ein weiterer Detektornachweis kommt aus dem Gebiet Obere Treenelandschaft (SL).

Winter:

Kein Fund bekannt. Es muss angenommen werden, dass N. leisleri im Herbst in westliche bis südliche Richtungen abwandert und nicht in Schleswig-Holstein überwintert.

Fazit:

Der Status des Kleinen Abendseglers ist für Schleswig-Holstein noch nicht vollständig geklärt. Untersuchungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass vor allem Detektorbeobachtungen neue Nachweise für die Art herbeiführen.

Schleswig-Holstein beherbergt vermutlich Vorkommen mit bundesweit eher geringer Bedeutung.

2.2.6. Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

Jagdhabitat:

Die Breitflügelfledermaus jagt im Wald und an Waldrändern, über Plätzen, Gärten, Äckern und Grünland, über Ödland, gern entlang von Straßen mit hohen Bäumen und Laternen, inner- und außerhalb von Ortschaften. Das Jagdterritorium liegt oft im Umfeld der Kolonien, kann aber zum Teil und saisonal bedingt auch entfernter zur Wochenstubenkolonie liegen. Sie ist die typische Fledermaus der Ortschaften unterschiedlichsten Charakters und erscheint auch im Bereich von Einzelhäusern und Einzelhöfen.

Sommerquartiere:

Wochenstuben gibt es nur in Gebäuden und dort besonders im Dachbereich. Es werden Spaltenbereiche im Dach genutzt, aber auch halboffene Situationen, wie z.B. Firste im Dachraum.

Winterquartiere:

Sie sind selten in unterirdischen Hohlräumen (Höhlen, Stollen, Keller usw.), sondern mehr in Spaltenquartieren an und in Gebäuden. Die Art legt (soweit bekannt) keine weiten Wanderungen zwischen dem Sommer- und Winterhabitat zurück.

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

Die Breitflügelfledermaus ist im ganzen Land verbreitet. Aktuelle Funde liegen aus allen Kreisen vor. Wochenstuben sind aus den Kreisen Schleswig-Flensburg, Nordfriesland, Dithmarschen, Rendsburg-Eckernförde, Plön, Segeberg, Ostholstein, Lübeck und Stormarn bekannt. Hohe Dichten der Art sind in Gebieten mit hohem Grünlandanteil vorhanden. Weiterhin sind gut erhaltene Knicknetze, gehölzreiche Ortschaften und Waldnähe für Vorkommen günstig.

Winter:

Winterfunde der Breitflügelfledermaus sind - im Gegensatz zu den Sommernachweisen - nur sehr selten. Wenige Winterfunde dieser Fledermausart sind jedoch typisch, da sie in Schleswig-Holstein generell kaum in unterirdischen Winterquartieren (z.B. Bunker, Keller, Höhlen) angetroffen wird. Sie bezieht für den Menschen unbemerkt Winterquartiere in Gebäuden. Bis auf sehr vereinzelte Funde untertage, stammen die meisten Meldungen von zufällig gefundenen Exemplaren an oder in Gebäuden.

Fazit:

Der Status der Breitflügelfledermaus ist für Schleswig-Holstein weitgehend geklärt. Sie pflanzt sich im Land fort. Auch wenn nur wenige Winterfunde festgestellt wurden, ist anzunehmen, dass der größte Teil der vorhandenen Sommerpopulation regelmäßig unbemerkt in Gebäuden in Schleswig-Holstein überwintert. Unterstützt wird diese Annahme dadurch, dass von der Breitflügelfledermaus kaum Migrationsflüge bekannt sind.

In Schleswig-Holstein existieren Vorkommen mit bundesweiter Bedeutung.

2.2.7. Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus)

Jagdhabitat:

Die Art wurde meist in gewässerreichen Landschaften nachgewiesen, wo auch ihre Jagdgebiete an Stillgewässern, Feuchtwiesen und in Auen und Flusslandschaften liegen. Weitere Nahrungsräume sind Siedlungen und beleuchtete Straßenzüge. Sie jagt die ganze Nacht über in größerer Höhe.

Sommerquartiere:

Die Zweifarbfledermaus nutzt vorwiegend Spalten, Zwischenräume und Verkleidungen von Dachkonstruktionen oder die Dachfirste als Sommerquartier. Sie kommt nach neueren Erkenntnissen bevorzugt in Einfamilienhäusern vor.

Winterquartiere:

Sie ist selten in natürlichen Höhlen und Kellern anzutreffen. Es ist zu vermuten, dass sie hauptsächlich oberirdische Bauwerke nutzt. Die Migration der Art über große Distanzen ist bekannt (z.B. von Sachsen-Anhalt nach Hamburg).

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

In Schleswig-Holstein sind seit 1985 - mehr oder weniger regelmäßig - Funde einzelner Zweifarbfledermäuse gemacht worden. Diese stammen aus den Kreisen Plön, RendsburgEckernförde, Pinneberg, Ostholstein, Lübeck, Segeberg und Dithmarschen. Der einzige bisher bekannte Wochenstubennachweis stammt aus Lübeck.

Winter:

Es liegen sehr wenige Nachweise von einzelnen Individuen aus Lübeck, Kiel und Bad Segeberg vor. Einzelfunde zur Migrationszeit aus Pinneberg und Brunsbüttel lassen zusammen mit Funden aus Hamburg vermuten, dass besonders der Elbraum und/oder die Großstadt Hamburg genutzt wird.

Fazit:

Aus derzeitiger Sicht ist davon auszugehen, dass die Zweifarbfledermaus in Schleswig-Holstein sehr selten ist. Zurzeit vorhandene Daten zu Sommervorkommen, Winterfunden und auch dem Migrationszeitraum lassen kaum gezielte Aussagen für die Gesamtfläche zu.

2.2.8. Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

Jagdhabitat:

Die Zwergfledermaus jagt bevorzugt im Bereich von Ortslagen in der Umgebung von Gebäuden, entlang von Straßen, Knicks, Alleen und sonstigen linearen Landschaftselementen (z.T. auch künstlichen), in Park- und Gartenanlagen, Wiesen, des weiteren über und an Gewässern, entlang von Waldrändern und Waldwegen, dagegen selten im Waldesinneren.

Sommerquartiere:

Wochenstuben werden in Spaltenquartieren an und in Bauwerken gefunden. Die Erkundung von neuen Quartierangeboten erfolgt sehr schnell. Vereinzelt wurden meist Männchen- und Paarungsgruppen auch in Nistgeräten, oft in solchen aus Holzbeton nachgewiesen.

Winterquartiere:

Winterquartiere befinden sich gelegentlich in trockenen unterirdischen Hohlräumen. Häufig sind sie an ähnlichen Stellen wie die der Breitflügelfledermaus, nämlich oberirdisch in Spalten und dann gegen Frosteinwirkungen ungesichert, ferner in sehr engen Spaltenquartieren an und in menschlichen Bauten. Sehr ausgeprägt ist die Bildung von Massenüberwinterungsquartieren. Ein Migrationsverhalten ist derzeit nicht belegt. Es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

Es liegt eine große Zahl von Funden vor, darunter auch viele Wochenstubennachweise aus 10 Landkreisen. Bei der Zwergfledermaus handelt es sich um eine weit verbreitete Fledermausart.

Winter:

Auch einzelne Winterquartiere von P. pipistrellus sind bekannt. Das größte von ihnen genutzte ist die Levensauer Hochbrücke bei Kiel mit ca. 1.000 Individuen (1994).

Fazit:

In sehr vielen Gebieten Schleswig-Holsteins können in Ortschaften, aber auch teilweise in der Feldflur und in Waldgebieten nicht weit von Ortschaften entfernt Nachweise mittels Fledermausdetektor erbracht werden. Die Art hat eine Verbreitung über die gesamte Fläche Schleswig-Holsteins.

Die Zwergfledermaus ist in Schleswig-Holstein wie in anderen Bundesländern weit verbreitet.

2.2.9. Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)

Jagdhabitat:

Derzeit sind nur wenige Beschreibungen über Jagdhabitate vorhanden. Die Mückenfledermaus hat wahrscheinlich ähnlich geringe Ansprüche bei der Auswahl des Jagdhabitats wie die Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus. Es ist jedoch eine engere Bindung an gewässerreiche Landschaften dokumentiert. Sie wird jagend in Ortslagen, in der Umgebung von Gebäuden, entlang von Straßen, in Park- und Gartenanlagen, des Weiteren über Gewässern und entlang von Waldrändern und Waldwegen festgestellt.

Sommerquartiere:

Wochenstuben sind in Spaltenquartieren an und in Bauwerken. Die Quartierwahl ist der Zwergfledermaus sehr ähnlich. Gruppen und Einzeltiere sind regelmäßig auch in Nistkästen, gern in solchen aus Holzbeton, in Wäldern an Wegen und Schneisen anzutreffen.

Winterquartiere:

Bisher sind kaum Funde bekannt. Hauptsächlich sind bisher oberirdische Überwinterungsstandorte in Gebäuden festgestellt geworden. In den oberirdischen Winterquartieren sind

Massenansammlungen möglich. Migrationsverhalten ist derzeit nicht belegt, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

Aufgrund der Neubeschreibung der Art liegen über die Mückenfledermaus bisher nur wenige sichere Nachweise vor. Beobachtungen stammen aus den Kreisen Segeberg, Herzogtum-Lauenburg, Plön, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde.

Wochenstuben dieser Art befinden sich anscheinend schwerpunktmäßig im Osten des Landes. Entsprechende Meldungen sind bisher aus den Kreisen Rendsburg-Eckernförde (Westensee), Plön, Stormarn, Schleswig-Flensburg und Segeberg eingegangen. Bei Netzfängen an Fließgewässern in der Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holsteins ist die Mückenfledermaus als zweithäufigste Art nachgewiesen worden. Wochenstuben können in Schleswig-Holstein mehr als 250 adulte Weibchen umfassen.

Winter:

Aus den Lichtschrankenuntersuchungen 2001/2002 zur Kolonie der Mückenfledermaus in Klein Nordsee (D. BARRE, F. GLOZA UND K.H. ANDERSEN) wurde ersichtlich, dass sich zumindest ein Teil der Mückenfledermäuse im Winter wie im Sommer in demselben Gebäude aufhält. Aktuelle Überwinterungshinweise sind nicht bekannt.

Fazit:

Aufgrund ihrer engen Bindung an gewässerreiche Landschaften lassen sich Mückenfledermausnachweise an großen Gewässern und Flüssen leicht über die Anwendung von Detektoren erbringen. Es existieren kopfstarke Wochenstubenkolonien in Schleswig-Holstein. In Bereichen der Geest und der Westküste werden die Nachweise spärlich oder fehlen ganz.

Es ist davon auszugehen, dass noch große Defizite in der Kenntnis über die Verbreitung der Mückenfledermaus in Schleswig-Holstein vorliegen. Da jedoch erst seit einiger Zeit die Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) von der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) unterschieden wird, sind Funde aus der Vergangenheit nicht mehr sicher einer dieser beiden Arten zuzuordnen. Als Konsequenz daraus folgt, dass ältere Zwergfledermausnachweise einer Überprüfung unterzogen werden müssten.

In Schleswig-Holstein existieren bundesweit bedeutende Vorkommen.

2.2.10. Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

Jagdhabitat:

Als Wald bewohnende Art jagt die Rauhautfledermaus weitgehend in Wäldern, und zwar in lichten Althölzern, entlang von Wegen, Schneisen, ferner an linearen Strukturen, über Wiesen, Windwurfflächen, sehr oft an Gewässern und Gewässerufern mit angrenzenden Gehölzen.

Sommerquartiere:

Wochenstuben befinden sich in engen Spalten (hinter abgeplatzter Rinde, in Stammaufrissen), in Baumhöhlen und auffällig regelmäßig in Fledermauskästen. Weiterhin kommen sie an Gebäuden, dort oft im direkten Umfeld der Jagdhabitate, vor.

Winterquartiere:

Als Fernwanderer räumt sie das Land Schleswig-Holstein weitgehend. Sie kann in Städten vereinzelt Winterquartiere aufsuchen. Sie ist nur als Einzeltier oder in kleinen Gruppen im norddeutschen Tiefland anzutreffen. Weitere Winterfunde stammen unter anderem aus Baumhöhlen, Häusern oder Holzstapeln.

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

Die Rauhautfledermaus ist in allen Teilen des Landes nachgewiesen. Wochenstubenfunde stammen bisher aus den Kreisen Plön und Herzogtum-Lauenburg und Ostholstein, wo Kästen oder - seltener auch - Gebäude besiedelt wurden. Die einfach nachzuweisenden Balzquartiere sind aus den Kreisen Segeberg, Plön, Ostholstein, Lübeck, Rendsburg-Eckernförde, Neumünster, Kiel und Nordfriesland bekannt. Besonders zur Migrationszeit, dass heißt im Frühjahr (April bis Mai) und vor allem Ende Juli bis September (teils auch bis Oktober), sind Rauhautfledermäuse häufig in Kunsthöhlen in Wäldern anzutreffen. Oft handelt es sich um einzelne paarungsbereite Männchen oder Paarungsgruppen, die aus einem Männchen und mehreren Weibchen bestehen.

Winter:

Aus dem Winterhalbjahr liegen nur wenige Daten vor. Aufgrund der geringen Individuenzahlen im Winter muss vermutet werden, dass Schleswig-Holstein von einem großen Teil der hier lebenden Rauhautfledermäuse im Winterhalbjahr geräumt wird. In den vergangenen Jahren wurden jedoch vermehrt Winterfunde von Rauhautfledermäusen in Schleswig-Holstein bekannt. Zu nennen sind hier die Orte Timmendorf, Itzehoe, Kiel, Bad Segeberg, Heide, Wahlstedt, Groß Rönnau, Friedrichskoog, Bargenstedt, Lübeck, Rellingen, Insel Föhr, Raum Wedel. Prinzipiell ist sie in allen Landesteilen als Überwinterer zu erwarten. Der Hauptüberwinterungsort mit Fundnachweisen sind Holzstapel. Die Tiere werden beim Abtragen der Scheite im Winter gefunden. Oft handelt es sich um Einzeltiere oder wenige Tiere < 5 Individuen. Nachweise an Gebäuden im Winter sind ebenfalls bekannt geworden. Die Funde von Rauhautfledermäusen im Winter nehmen zu. Ursache hierfür kann eine verbesserte Öffentlichkeitsarbeit sein, so dass es nur scheinbar eine Zunahme an überwinternden Individuen gibt. Möglicherweise begünstigen aber auch klimatische Veränderungen mit milderen Wintern den Verbleib der Rauhautfledermäuse in Schleswig-Holstein.

Fazit:

Quartiernachweise der Rauhautfledermaus stammen zum überwiegenden Teil aus dem östlichen und südöstlichen Schleswig-Holstein. Der restliche Landesteil ist bisher hinsichtlich des Vorkommens von Fortpflanzungs- und Paarungsquartieren nicht konkret einzuordnen. Es stellt sich die Frage, ob einzelne durchziehende Rauhautfledermäuse nicht doch regelmäßiger als bisher bekannt Winterquartiere beziehen. Für starke Veränderungen der Raumnutzung im Migrationszeitraum liegen Hinweise aus Schleswig-Holstein vor. Besonders im Bereich der Westküstenregion und der Elbmarsch sind starke jahreszeitliche Schwankungen der Vorkommen mit Schwerpunkt auf den Spätsommer belegt und veröffentlicht (T. KLÖCKER 2003; H. REIMERS).

In Schleswig-Holstein sind bundesweit bedeutende Vorkommen vorhanden.

2.2.11. Braunes Langohr (Plecotus auritus)

Jagdhabitat:

Jagdhabitate des Braunen Langohrs sind Laub- und Mischwälder, auch geschlossene Bestände mit viel Unterholz, Parks und Gartenanlagen, Friedhöfe sowie besiedelte Räume. Ihre Jagdräume sind sehr klein, meist nicht größer als einige Hektar.

Sommerquartiere:

Als Wochenstube werden Baumhöhlen, Vogel-, Fledermaus- und Kombi-Kästen, jedoch auch Dachböden genutzt. Zuweilen kommt sie hinter Verkleidungen aller Arten in und an Gebäuden oder im Dachraum relativ frei hängend vor.

Winterquartiere:

Winterquartiere sind mitunter in kleinen unterirdischen Hohlräumen, ansonsten in Höhlen, Stollen, Schächten, Kellern usw., gelegentlich oberirdisch in mehr oder weniger frostsicheren Bauten anzutreffen.

Vorkommen in Schleswig-Holstein

Sommer:

Sommernachweise werden aus nahezu dem ganzen Land gemeldet. Im Norden und Westen des Landes sind die Funde jedoch deutlich geringer als in den mittleren und östlichen Landesteilen. Aus den zuerst genannten Gebieten liegen meist nur Funde einzelner Individuen vor. In den Kreisen Rendsburg-Eckernförde, Plön, Ostholstein, Lübeck, Steinburg, Segeberg und Lauenburg wurden auch Wochenstuben von P. auritus, fast ausnahmslos in Kästen, nachgewiesen. Nicht in jedem Kastenrevier lassen sich die Braunen Langohren nachweisen. Durch Netzfänge zeigt sich jedoch, dass die Art im Wald vorhanden ist, wie z.B. im Wahlsdorfer Holz.

Winter:

Vom Braunen Langohr sind in Schleswig-Holstein 33 Winterquartiere bekannt geworden, die sich über die Kreise Flensburg, Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Kiel, Plön, Segeberg, Ostholstein, Lübeck, Steinburg und Herzogtum-Lauenburg verteilen. Die Anzahl der darin gezählten Individuen blieb bei dieser Art erwartungsgemäß gering. Sie gilt als Pionierbesiedler potenziell geeigneter unterirdischer Hohlräume.

Fazit:

Das Braune Langohr wird als eine regelmäßig vorkommende Fledermausart des Landes eingestuft. Dennoch ist der Status der Art aus einigen Landesteilen bisher unklar. Dieses betrifft insbesondere den waldärmeren Westen des Landes. Die äußerst schwierige Nachweisbarkeit des Braunen Langohrs macht eine auf Daten basierende Bestands- und Verbreitungseinschätzung sehr schwierig.

Das Braune Langohr kommt in Schleswig-Holstein wie in anderen Bundesländern verbreitet vor.

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