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Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. Dezember 2017
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 4 vom 22.01.2018 S. 62; 13.12.2022/23 S. 46 umwelt-online.de/preview/230245" target="_blank"> 23; 06.11.2023 S. 2686 23a)
Gl.-Nr.: 2320.8
Archiv: 2012
Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 19. Dezember 2017 - V 533 -
1 Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen
Die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) ist ein genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft ( § 14 BNatSchG). Durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch Ersatz in Geld zu kompensieren ( § 13 BNatSchG). Im Folgenden werden Grundsätze zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs bei der Zulassung von Windkraftanlagen erläutert.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist der erforderliche Ausgleich bzw. Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§ § 1a, 200a BauGB) an den nachfolgenden Grundsätzen zu orientieren. Über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang von Ausgleichsmaßnahmen nach der städtebaulichen Eingriffsregelung ist jedoch im Bauleitplanverfahren (Ausnahme planfeststellungsersetzende Bauleitpläne) allein im Wege der Abwägung zu entscheiden. Die nachfolgenden Grundsätze gelten daher unmittelbar lediglich für Genehmigungen auf Grundlage des § 35 BauGB, Planfeststellungsverfahren und planfeststellungsersetzende Bauleitpläne.
Bei der Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) wird die Kompensation pauschal ermittelt. Davon unberührt bleibt die Kompensation für Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen, wie z.B. Wegebau und Gewässerquerungen, für die Art und Umfang des Ausgleichs oder Ersatzes gesondert zu ermitteln sind.
Bei der Festlegung der Kompensation für Repoweringmaßnahmen sind die abzubauenden WKA gemäß den Vorgaben der Ziffer 1.1 und 1.2 analog zu berechnen und von der ermittelten Gesamtsumme für das neue Vorhaben abzuziehen.
1.1 Kompensation von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
Für die Kompensationsermittlung ist bei allen Windkraftanlagen von den Anlagemaßen auszugehen.
Die für die Kompensationsmaßnahmen erforderliche Fläche "F" entspricht der durch die Windkraftanlage aufgespannten Querschnittsfläche, also der "Nabenhöhe x Rotordurchnnesser" zuzüglich der Hälfte der von den Rotoren bestrichenen Kreisfläche. Die so ermittelte Fläche stellt annähernd den durch die Windkraftanlage beeinträchtigten Bereich (z.B. Lebensraumverlust und Zerschneidungswirkung) dar.
Die Kompensationsfläche ist anhand folgender Formel zu ermitteln:
F = 2r x HNabe+ π x r2/2
(F = Kompensationsfläche in m2; r = Rotorradius in m; HNabe = Nabenhöhe in m)
Zur Reduzierung des Flächenbedarfs für Kompensationsflächen wird empfohlen, die vorgesehenen Kompensationsflächen durch zusätzliche Maßnahmen des Naturschutzes ökologisch weiter aufzuwerten und dadurch den Anrechnungsfaktor dieser Flächen zu erhöhen. Als derartige Maßnahmen eignen sich insbesondere Maßnahmen mit positiven Wirkungen auf den Artenschutz.
Die Nutzung von Ökokonten trägt ebenfalls zur Reduzierung zusätzlichen Flächenbedarfs bei.
1.2 Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
Die Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfolgt durch eine Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der vom Verursacher daraus erwachsenen Vorteile. Die Ersatzzahlung wird wie folgt ermittelt:
Kompensationsumfang (Euro) = Grundwert x Landschaftsbildwert x durchschnittlicher Grundstückspreis/m2 (zuzüglich sonstige Grunderwerbskosten)
(Grundwert = Kompensationsfläche für eine Anlage (siehe Ziffer 1.1); Landschaftsbildwert = Faktor gemäß Ziffer 1.3)
Erfolgt die Festsetzung der Kompensation für eine Windkraftanlage im Rahmen eines Bebauungsplanes, wird die Kompensation für das Landschaftsbild gemäß § § 1a, Abs. 3; 200a BauGB als Fläche oder Maßnahme erbracht. Eine Ersatzzahlung scheidet aus. Der Kompensationsumfang sollte wie folgt ermittelt werden:
Kompensationsumfang (m2) = Grundwert x Landschaftsbildwert
(Grundwert = Kompensationsfläche für eine Anlage (siehe Ziffer 1.1); Landschaftsbildwert = Faktor gemäß Ziffer 1.3)
Zur Reduzierung des Flächenbedarfs für Kompensationsflächen wird empfohlen, die vorgesehenen Kompensationsflächen durch zusätzliche Maßnahmen des Naturschutzes ökologisch weiter aufzuwerten und dadurch den Anrechnungsfaktor dieser Flächen zu erhöhen. Als derartige Maßnahmen eignen sich insbesondere Maßnahmen mit positiven Wirkungen auf den Artenschutz.
1.3 Stellenwert des betroffenen Landschaftsbildes
Der Raum, in dem das Landschaftsbild beeinträchtigt wird, umfasst etwa eine Fläche mit dem Radius des 15-fachen der Anlagengesamthöhe. Bei einer Windfarm sind die äußeren Anlagen für die Ermittlung des zu bewertenden Raumes zugrunde zu legen. In diesem Raum ist der Gesamteindruck des Landschaftsbildes zu erfassen und wie folgt zu bewerten:
Bereiche, deren naturraumtypische Eigenart weitgehend überformt oder zerstört worden ist. Da Geländeüberhöhungen, Vegetation und sonstige optische Hindernisse den freien Blick auf die Anlagen verstellen können, ist der tatsächliche Sichtbarkeitsbereich einer Anlage fast immer kleiner als der theoretische (rechnerische) Sichtbarkeitsbereich. Die Verschattungsbereiche hinter Geländeüberhöhungen, Vegetation und Siedlungen lassen sich durch Geländeschnitte und Sichtlinienkonstruktionen oder über digitalisierte Geländemodelle ermitteln.
In dem zu betrachtenden Raum sind die aufgrund von Relief, Wäldern und Bebauung existierenden sichtverschattenden Bereiche, die den freien Blick auf die Anlage verstellen, bei der Festlegung des Landschaftsbildwertes entsprechend dem Grad der Sichtverschattung zu berücksichtigen.
Die Bewertung des Landschaftsbildes geht in die Berechnung der Kompensation (siehe Ziffer 1.2) mit folgendem Faktor als sogenannter Landschaftsbildwert ein:
hohe Bedeutung:
Faktor 3,1;
mittlere bis hohe Bedeutung:
Faktor 2,7;
mittlere Bedeutung:
Faktor 2,2;
geringe bis mittlere Bedeutung:
Faktor 1,8;
geringe Bedeutung:
Faktor 1,4.
2 Inkrafttreten, Geltungsdauer umwelt-online.de/preview/230245" target="_blank"> 23
Dieser Erlass tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.
Er tritt zehn Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.
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