Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein*)

Vom 14. Oktober 2003
(GVOBl. Nr. 13 vom 30.10.2003 S. 517)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Worte angefügt:

"und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient."

2. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Widmung von Kreis- und Gemeindestraßen verfügt der Träger der Straßenbaulast; sie ist der Straßenaufsichtsbehörde mitzuteilen. "Die Widmung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt der Träger der Straßenbaulast." 

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden folgende Worte gestrichen:

"auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Einziehung von Landes- oder Kreisstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die Einziehung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen verfügt die Straßenaufsichtsbehörde.  "(2) Die Einziehung von Landesstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die Einziehung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt der Träger der Straßenbaulast. Ist ein anderer als das Land, ein Kreis, eine. kreisfreie Stadt oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung auf dessen Antrag."

4. § 8 a wird eingefügt:

5. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt nicht für Kunstbauten, es sei denn, sie werden unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes oder einer Gebietskörperschaft, der die Baugenehmigungsbefugnis zusteht, ausgeführt.  "Dies gilt nicht für Kunstbauten, es sei denn, sie werden
  1. unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes oder einer Gebietskörperschaft, 'der die Baugenehmigungsbefugnis zusteht, ausgeführt oder
  2. auf der Grundlage einer straßenaufsichtlich genehmigten Planung ausgeführt und nach ihrer Abnahme von der Straßenaufsichtsbehörde freigegeben."

6. § 18 Abs. 6 Satz 2

Das gleiche gilt für öffentliche Straßen auf Deichen, die dem Hochwasserschutz oder dem Schutz vor Sturmfluten dienen.

wird gestrichen.

7. § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Träger der Straßenbaulast hat den Straßenkörper unter Beachtung der Belange der Verkehrssicherheit zu bepflanzen, zu pflegen und zu unterhalten. Die Straßen- und Wegeränder sollen so erhalten und gestaltet werden, daß sie sich naturnah entwickeln können. Ihre Unterhaltung soll auf die Bedeutung als Teil der Biotopverbundsysteme ausgerichtet werden.  "Der Träger der Straßenbaulast hat den Straßenkörper und die Lärmschutzwälle unter Beachtung der Belange der Verkehrssicherheit zu bepflanzen, zu pflegen und zu erhalten. Straßen- und Wegeränder sowie Lärmschutzwälle sollen so erhalten und gestaltet werden, dass sie sich naturnah entwickeln können."

8. § 24 wird wie folgt geändert

a) Absatz 5 wird eingefügt:

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Zugänge anzuwenden.  "(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Zugänge anzuwenden."

9. § 28 wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Recht," folgende Worte eingefügt:

"soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist und"

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Wird eine öffentliche Straße ausgebaut, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser Straße die Kosten der notwendigen Änderungen von Kreuzungen zu tragen. Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig ausgebaut, so haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast die Kosten der dadurch bedingten Änderungen von Kreuzungen anteilig in dem Verhältnis nach Absatz 2 zu tragen.  "(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
  1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
  2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung."

b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Wird die Änderung einer Kreuzung unabhängig von dem Ausbau einer Straße wegen der Entwicklung des Verkehrs erforderlich, so gilt für die Kosten dieser Änderung die Regelung des Absatzes 2. "Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2."

11. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3

(2) Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

(3) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.

werden gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 2 bis 7.

12. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. "Entsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie für die nach Absatz 3 besonders bestimmten Straßen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.  "(2) Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist."

13. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Worte gestrichen:

"und Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Obere Straßenbaubehörde und zuständige Behörde für die Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung ist das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein.  "(2) Obere Straßenbaubehörde und zuständige Behörde für Planfeststellung, Anhörung und Plangenehmigung sowie für die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Untere Straßenbaubehörden des Landes sind die Straßenbauämter und die Straßenneubauämter. "(3) Untere Straßenbaubehörden des Landes sind die Straßenbauämter."

14. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde, Straßenaufsichtsbehörde und Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren ist das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr. Zuständige Behörde für die Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung ist das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein.  "Oberste Landesstraßenbaubehörde und Straßenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr. Zuständige Behörde für die Planfeststellung und Anhörung und für die Plangenehmigung sowie für die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Schleswig-Holstein."

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden folgende Worte, gestrichen:

"und die Straßenneubauämter".

15. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

"2. entgegen § 24 Abs. 5 Arbeiten an Zufahrten ohne die Zustimmung des Straßenbaulastträgers durchführt;"

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden Nummern 3 bis 10.

16. § 57 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes.  "(3) Alle Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie als öffentliche Straßen, es sei denn, 'dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Soweit bei Verfahren zur Einziehung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, die Planauslegung nach § 8 Abs. 3 beendet ist, werden diese entsprechend der bisherigen Fassung des § 8 Abs. 2 zu Ende geführt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

*) Ändert Ges. i. d. F. d. B. vom 2. April 1996, GS Schl. -H. II, Gl. Nr. 90-1