Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 20.12.2018 S. 770)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), wird wie folgt geändert:

1. Fußnote 1 der Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des ersten Spiegelstrichs wird das Wort "und" gestrichen.

b) Am Ende des zweiten Spiegelstrichs wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

"- der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1)."

2. In § 33 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird hinter den Worten "Satzes" jeweils die Angabe "1" eingefügt.

3. § 44 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2020 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. "Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, Wohnungen ohne eigene Wasserzähler im Rahmen einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung der Trinkwasserinstallationen im Gebäude, mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten."

4. § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) bei der Ausführung
aa) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
bb) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen,
abgewichen wird,
"b) bei der Ausführung
aa) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
bb) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen
abgewichen wird,"

5. In § 63 Absatz 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ersetzt:

alt neu
d) Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen und höchstens 100 m2 Grundfläche haben, "d) Gewächshäuser und Folientunnel zum Schutz von Kulturpflanzen mit einer Grundfläche von bis zu 1600 m2 und einer Höhe von bis zu 6 Meter, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 des Baugesetzbuchs oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Sollen Vorhaben im Sinne des Satzes 1 nicht nur vorübergehend aufgestellt werden, sind sie der Gemeinde schriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeinde kann schriftlich erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragen,"

6. § 68 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden; wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde. "Mit dem Bauvorhaben darf, auch wenn im Vorwege bereits notwendige Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs erteilt worden sind, einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden; werden mit der Genehmigungsfreistellung erforderliche Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs beantragt, darf unter Berücksichtigung des § 71 Absatz 4 mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde."

7. In der Inhaltsübersicht wird nach § 72 folgender § 72a eingefügt:

" § 72a Beteiligung der Öffentlichkeit"

8. § 51 Absatz 2 Nummer 10 und 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
10. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen sowie Wohnheime,

11. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen,

"10. Wohnheime,

11. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,"

9. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen oder Besucher ermöglicht wird,

die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt. "4. die Gemeinde keine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll; die Erklärung kann auch erfolgen, wenn Bauvorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs errichtet werden sollen."

10. § 69 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Nachbarn" die Worte "oder der Öffentlichkeit" eingefügt.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 um den Zeitraum der nach § 72a geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung verlängern, längstens jedoch um sechs Monate."

11. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort "geschützte" das Wort "nachbarliche" eingefügt.

b) Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Einwendungen von Nachbarinnen oder Nachbarn, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind, bleiben ausgeschlossen; hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. "Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen beteiligter Nachbarinnen und Nachbarn gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen; hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen."

12. Folgender § 72a wird eingefügt:

" § 72a Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde anstelle einer Nachbarbeteiligung nach § 72 auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und zusätzlich entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen.

(2) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen oder Besucher ermöglicht wird,
  3. baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 51 Absatz 2 Nummer 9, 11, 12 oder 14 sind, und
  4. von Camping- und Wochenendplätzen
    ist das Bauvorhaben nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen, wenn es innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Satz 1 gilt nicht, wenn eine diesen Anforderungen entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens stattgefunden hat, insbesondere, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen wurde.

(3) Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 und 2 ist über Folgendes zu informieren:

  1. über den Gegenstand des Vorhabens,
  2. über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird, sowie wo und wann Einsicht genommen werden kann,
  3. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erheben können; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren gilt,
  4. dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

Bei der Bekanntmachung nach Absatz 2 ist zusätzlich über Folgendes zu informieren:

  1. gegebenenfalls die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 55 und 56 UVPG,
  2. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,
  3. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.

(4) In dem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bekannt gemachten Zeitraum sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bauvorlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nicht auszulegen; für sie gilt § 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben; mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Satz 3 gilt für umweltbezogene Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren.

(5) Die Zustellung der Baugenehmigung nach der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 72 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 2 durchgeführt, ist die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Baugenehmigung und die Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In die Begründung der Baugenehmigung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen; § 73 Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Ausfertigung der gesamten Baugenehmigung ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, dass nach der öffentlichen Bekanntmachung die Baugenehmigung und ihre Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden können; zusätzlich ist anzugeben, wo und wann die Baugenehmigung und ihre Begründung eingesehen werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Baugenehmigung auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen."

13. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Die Zustimmung entfällt," durch die Worte "Mit Ausnahme von Anlagen, für die nach § 72a Absatz 2 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, entfällt die Zustimmung," ersetzt.

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Bauaufsichtsbehörde führt bei Anlagen, die einer Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 bedürfen, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 72a Absatz 2 durch."

Artikel 2
Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes

Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 6. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. Fußnote 1 der Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
1) Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich. "Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1) im nicht gewerblichen Bereich."

2. In § 4 Absatz 1 werden die Worte "gelten § 1 Abs. 1 und 2, § 2 sowie der Zweite und Vierte Teil der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)" durch die Worte "gilt die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, ber. S. 3527), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)," ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 190089

ENDE