Änderungstext
Änderung des Organisations- und Verfahrenserlasses
- Schleswig-Holstein -
Vom 23. März 2021
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 15/16 vom 19.04.2021 S. 498)
Die Bekanntmachung der Organisatorischen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren (Organisations- und Verfahrenserlass) mit Erlass vom 4. September 2020 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1344) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord | "Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, Landesamt für soziale Dienste sowie Unfallversicherungsträger" |
b) Die Überschrift der Nummer 3.3.4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Aufsichtsbehörden nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Jugendförderungsgesetz/Kindertagesstättengesetz | "Aufsichtsbehörden nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch" in Verbindung mit dem Jugendförderungsgesetz" |
c) Die Überschrift der Nummer 3.3.12 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Eisenbahnaufsichtsbehörden | "Eisenbahnaufsichtsbehörden, Planfeststellungsbehörden" |
d) Nummer 3.3.14 erhält folgende Untergliederung: "3.3.14.1 Bundesfernstraßen 3.3.14.2 Landes- und Kreisstraßen"
2. In Nummer 3.3.2 erhält Satz 2 des neunten Absatzes folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die für die Erlaubnis zuständige Behörde, das Landesamt für soziale Dienste, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel, bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 6 ApoG). | "Die Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die für die Erlaubnis zuständige Behörde, das Landesamt für soziale Dienste, Gartenstraße 24, 24534 Neumünster, bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 6 ApoG)." |
3. Nummer 3.3.4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden der Schrägstrich und das Wort "Kindertagesstättengesetz" gestrichen.
b) Im ersten Absatz werden die Worte "bzw. dem Kindertagesstättengesetz-SH (KitaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220)," gestrichen.
4. In Nummer 3.3.6 Satz 1 des ersten Absatzes wird die Fundstellenangabe " § 18 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 20091 BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440)" durch die Angabe " § 18 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020," ersetzt.
(Red.Anm.: Änderung nicht nachvollziehbar, daher nicht umgesetzt)
5. Nummer 3.3.10 vorletzter Absatz wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Eine mögliche Störung von Flugsicherungseinrichtungen prüfen die zuständigen Bauaufsichtsbehörden anhand des Web-Tools des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung." |
b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
6. In der Überschrift der Nummer 3.3.12 werden nach dem Wort "Eisenbahnaufsichtsbehörden" ein Komma und das Wort "Planfeststellungsbehörden" angefügt.
7. Nummer 3.3.14 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3.3.14 Straßenbaubehörden
Bei baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen ist § 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433), zu beachten. Danach kommen Hochbauten und bauliche Anlagen innerhalb der Anbauverbotszone nur in Betracht, wenn die zuständige Landesstraßenbaubehörde eine entsprechende Ausnahme vom Verbot zulässt (§ 9 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 FStrG). Gleiches gilt für bauliche Anlagen, die außerhalb von Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen angeschlossen werden sollen (§ 9 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 FStrG). Innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen bauliche Anlagen, die nach dem Landesbaurecht genehmigungsbedürftig oder anzeigepflichtig sind, der Zustimmung der zuständigen Landesstraßenbaubehörde (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 FStrG). Gleiches gilt für bauliche Anlagen, die außerhalb von Ortsdurchfahrten bereits über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen angeschlossen sind, wenn sie erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen (§ 9 Absatz 2 Nummer 2 FStrG). Zuständige Behörde ist in diesen Fällen gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe g der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr (StrVZustVO) vom 30. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Hinweis: Ab dem 1. Januar 2021 gilt eine neue Rechtslage. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) ist dann nur noch für Bundesstraßen zuständig. Die Bundesautobahnen in Deutschland werden ab dem 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung geführt. Zuständig sind hier das Fernstraßen-Bundesamt (Sitz Leipzig) und die (dann mit hoheitlichen Aufgaben beliehene) Autobahn GmbH des Bundes (Sitz Berlin). Einzelheiten auch in Bezug auf Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Bei Bauvorhaben an Landes- oder Kreisstraßen, für die Anbauverbote oder Anbaubeschränkungen nach den §§ 29 und 30 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), bestehen, haben die unteren Bauaufsichtsbehörden den jeweiligen Träger der Straßenbaulast zu beteiligen. Auch insoweit bedarf es der Zulassung einer Ausnahme vom Anbauverbot (§ 29 Absatz 3 StrWG) bzw. der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast (§ 30 Absatz 1 StrWG). Auch die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage außerhalb von Ortsdurchfahrten bedarf der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, wenn dadurch Zufahrten zu einer Landes- oder Kreisstraße geschaffen oder geändert werden sollen (§ 30 Absatz 2 StrWG). Eine Änderung der Zufahrt liegt auch dann vor, wenn sie gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll (§ 24 Absatz 3 StrWG). Die Betrachtung erfolgt dabei unabhängig von der Entfernung der baulichen Anlage zu einer klassifizierten Straße. Ansprechpartner ist für die Landesstraßen sowie für die Kreisstraßen, deren Verwaltung an das Land übertragen wurde, der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Für die übrigen Kreisstraßen sind die Kreise (hier: Segeberg, Pinneberg, Steinburg und Herzogtum Lauenburg) zuständig. Bei verfahrensfreien Bauvorhaben in der Anbauverbots- oder Anbaubeschränkungszone einer klassifizierten Straße hat die Bauherrin oder der Bauherr die erforderliche Genehmigung nach FStrG bzw. StrWG bei der zuständigen Behörde einzuholen (§ 9 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1 FStrG, § 9 Absatz 5 FStrG, § 29 Absatz 3 und § 30 Absatz 3 StrWG). | "3.3.14 Straßenbaubehörden
3.3.14.1 Bundesfernstraßen Bei baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen ist § 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433), zu beachten. Danach kommen Hochbauten und bauliche Anlagen innerhalb der Anbauverbotszone von Bundesfernstraßen nur in Betracht, wenn die zuständige Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, eine entsprechende Ausnahme vom Verbot zulässt (§ 9 Abs. 8 i.V.m. in Abs. 1 Nr. 1 FStrG). Gleiches gilt für bauliche Anlagen, die außerhalb von Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen angeschlossen werden sollen (§ 9 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 FStrG). Innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen bauliche Anlagen, die nach dem Landesbaurecht genehmigungsbedürftig oder anzeigepflichtig sind, der Zustimmung der zuständigen Landesstraßenbaubehörde oder des Fernstraßen-Bundesamtes, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG). Gleiches gilt für bauliche Anlagen, die außerhalb von Ortsdurchfahrten bereits über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen angeschlossen sind, wenn sie erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 FStrG). Zuständige Behörde in Fällen an Bundesautobahnen ist gemäß FStrG das Fernstraßen-Bundesamt. Zuständige Behörde in Fällen an Bundesstraßen ist gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe g der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr (StrVZustVO) vom 30. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 991), der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. 3.3.14.2 Landes- und Kreisstraßen Bei Bauvorhaben an Landes- oder Kreisstraßen, für die Anbauverbote oder Anbaubeschränkungen nach den §§ 29 und 30 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 879), bestehen, haben die unteren Bauaufsichtsbehörden den jeweiligen Träger der Straßenbaulast zu beteiligen. Auch insoweit bedarf es der Zulassung einer Ausnahme vom Anbauverbot (§ 29 Abs. 3 StrWG) bzw. der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast (§ 30 Abs. 1 StrWG). Auch die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage außerhalb von Ortsdurchfahrten bedarf der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, wenn dadurch Zufahrten zu einer Landes- oder Kreisstraße geschaffen oder geändert werden sollen (§ 30 Abs. 2 StrWG). Eine Änderung der Zufahrt liegt, auch dann vor, wenn sie gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll (§ 24 Abs. 3 StrWG). Die Betrachtung erfolgt dabei unabhängig von der Entfernung der baulichen Anlage zu einer klassifizierten Straße. Ansprechpartner ist für die Landesstraßen sowie für die Kreisstraßen, deren Verwaltung an das Land übertragen wurde, der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Für die übrigen Kreisstraßen sind die Kreise (hier: Segeberg, Pinneberg, Steinburg und Herzogtum Lauenburg) zuständig. Bei verfahrensfreien Bauvorhaben in der Anbauverbots- oder Anbaubeschränkungszone einer klassifizierten Straße hat die Bauherrin oder der Bauherr die erforderliche Genehmigung nach FStrG bzw. StrWG bei der zuständigen Behörde einzuholen (§ 9 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 FStrG, § 9 Abs. 5 FStrG, § .29 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 StrWG)." |
8. Die bisherige Fußnöte zur Überschrift der Nummer 3.3.20 wird durch folgende Fußnote ersetzt:
| alt | neu |
| Mit Inkrafttreten des neuen Gebäude-Energiegesetzes (GEG) wird das bestehende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG) und der Energie-Einsparverordnung (EnEV) zusammengeführt. Von diesem Zeitpunkt an ist die nach § 10 GEG zuständige Behörde zu unterrichten. | "Mit Inkrafttreten des neuen Gebäude-Energiegesetzes (GEG) wird das bestehende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG) und der Energie-Einsparverordnung (EnEV) zusammengeführt. Im GEG sind die bisher geltenden Regelungen aus den §§ 3 ff. EEWärmeG in den §§ 34 bis 45 GEG (Abschnitt 4, Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude) geregelt. Von diesem Zeitpunkt an ist die nach § 101 GEG für den Vollzug der §§ 34 bis 45 GEG zuständige Behörde zu unterrichten." |
9. Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
"a) Satz 1 des sechstletzten Absatzes erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Genehmigung gilt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 DSchG als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen der Antragstellung widersprochen hat. | "Die Genehmigung gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DSchG als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat." |
b) Der fünftletzte Absatz erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Bei Anträgen gemäß § 12 Absatz 2 DSchG gilt entsprechendes. Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige obere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen der Antragstellung widersprochen hat. | "Bei Anträgen gemäß § 12 Abs. 2 DSchG gilt entsprechendes. Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige obere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen einen Bescheid erlassen hat." |
10. In Nummer 5.3 wird in Satz 1 des ersten Absatzes die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)." durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes. vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600)." ersetzt.
11. Nummer 8.2 letzter Absatz erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Vor einer Vernichtung von Akten sind diese dem Landesarchiv anzubieten. | "Vor einer Vernichtung von Akten sind diese dem zuständigen Archiv anzubieten (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Landesarchivgesetz (LArchG) vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162))." |
ID 210845
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