Änderungstext

Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. November
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 89 vom 10.12.2024)



Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 15. November

2024 - 471-2556/2020-8576/2024-74744/2024 - IV 508 -

Die Verwaltungsbestimmungen für die Soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein in der Bekanntmachung der Fassung vom 22. August 2012, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2023 (Amtsbl SH 2012, 790, ber. S. 970) werden wie folgt geändert:

Die Einkommensgrenzentabellen, Anlage 1 und Anlage 2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz, werden aufgrund der Dynamisierung der Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz ( SHWoFG-DVO) ersetzt.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Alt:

.

Einkommensgrenzen in der sozialen Wohnraumförderung - Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2023 Anlage 1

Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder

Erwerbsbeteiligung (Beispiele berücksichtigen eine Erwerbsperson)

EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2
SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen * bei EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG-
DVO

EkGrenze + 20% Überschreitung bis zu 20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen * bei EkGrenze +20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO

EkGrenze + 40% Überschreitung bis zu 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen * bei EkGrenze + 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO

1-Personenhaushalt Beamte / Beamtinnen 21.500 28.075 25.800 33.450 30.100 38.825
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter 21.500 31.914 25.800 38.057 30.100 44.200
Erwerbslose 21.500 21.500 25.800 25.800 30.100 30.100
Nichterwerbspersonen
(z.B. Renterinnen / Rentner)
21.500 23.991 25.800 28.769 30.100 33.546
2-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene

Beamte / Beamtinnen 29.700 38.325 35.640 45.750 41.580 53.175
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter 29.700 43.629 35.640 52.114 41.580 60.600
Erwerbslose 29.700 29.700 35.640 35.640 41.580 41.580
Nichterwerbspersonen
(z.B. Rentnerinnen / Rentner)
29.700 33.102 35.640 39.702 41.580 46.302
b) 1 erwachsene Person mit Kind Beamte / Beamtinnen 30.400 40.200 36.480 47.800 42.560 55.400
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter 30.400 45.629 36.480 54.314 42.560 63.000
3-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene mit 1 Kind

Beamte / Beamtinnen 34.800 45.700 41.760 54.400 48.720 63.100
Angestellte / Arbeiterinnen /Arbeiter 34.800 51.914 41.760 61.857 48.720 71.800
b) 1 erwachsene Person mit 2 Kindern Beamte / Beamtinnen 35.600 47.700 42.720 56.600 49.840 65.500
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter 35.600 54.057 42.720 64.229 49.840 74.400
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit
2 Kindern
Beamte / Beamtinnen 42.000 55.700 50.400 66.200 58.800 76.700
Angestellte / Arbeiterinnen/ Arbeiter 42.000 63.200 50.400 75.200 58.800 87.200
5-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit 3 Kindern Beamte / Beamtinnen 49.100 65.575 58.920 77.850 68.740 90.125
Angestellte /Arbeiterinnen/ Arbeiter 49.100 74.343 58.920 88.371 68.740 102.400

* Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für eine Erwerbstätige / einen Erwerbstätigen zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen werden ggf. die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt.

Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.

Neu:

.

Anlage 1


Einkommensgrenzen in der sozialen Wohnraumförderung - Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2025
ohne Einkommensgrenzen der Förderung nach § 88d II. WoBauG
Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder

Einkommenssituation Die Einkommensgrenzen gelten für das Gesamteinkommen des Haushalts. Die Beispiele berücksichtigen das Bruttoeinkommen eines erwerbstätigen Haushaltsmitglieds;*

EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen* bei EkGrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 SHWoFG- DVO

EkGrenze +20% Überschreitung bis zu 20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen* bei EkGrenze +20% nach § 9 Abs. 4, 5 und 6 SHWoFG-DVO

EkGrenze +40% Überschreitung bis zu 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen* bei EkGrenze + 40% nach § 9 Abs. 3 und 7 SHWoFG-DVO

1-Personenhaushalt Beamte / Beamtinnen 23.000 29.980 27.600 35.730 32.200 41.480
Angestellte / 23.000 34.087 27.600 40.659 32.200 47.230
ArbeiterInnen 23.000 23.000 27.600 27.600 32.200 32.200
Erwerbslose Nichterwerbspersonen (z.B. RenternInnen) 23.000 25.658 27.600 30.769 32.200 35.880
2-Personenhaushalt 32.000 41.230 38.400 49.230 44.800 57.230
a) 2 Erwachsene Beamte / Beamtinnen 32.000 46.944 38.400 56.087 44.800 65.230
Angestellte / 32.000 32.000 38.400 35.640 44.800 41.580
ArbeiterInnen 32.000 35.658 38.400 42.769 44.800 49.880
Erwerbslose

Nichterwerbspersonen

b) 1 erwachsene Person mit Kind Beamte / Beamtinnen 32.800 43.230 39.360 51.430 45.920 59.630
Angestellte /
ArbeiterInnen
32.800 49.087 39.360 58.459 45.920 67.830
3-Personenhaushalt
a) 2 Erwachsene mit 1 Kind Beamte / Beamtinnen 37.700 49.355 45.240 58.780 52.780 68.205
Angestellte /
ArbeiterInnen
37.700 56.087 45.240 66.859 52.780 77.630
Beamte / Beamtinnen
b) 1 erwachsene Person Angestellte / 38.600 51.480 46.320 61.130 54.040 70.780
mit 2 Kindern ArbeiterInnen 38.600 58.373 46.320 69.401 54.040 80.430
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit
2 Kindern
Beamte / Beamtinnen 45.500 60.105 54.600 71.480 63.700 82.855
Angestellte /
ArbeiterInnen
45.500 68.230 54.600 81.230 63.700 94.230
5-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit Beamte / Beamtinnen 53.200 69730 63.840 84.030 74.480 97.330
3 Kindern Angestellte /
ArbeiterInnen
53.200 70.730 63.840 95.430 74.480 110.630
* Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für einen/eine Erwerbstätigen/Erwerbstätige zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen können die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt werden.

Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.

Alt:

.

Besondere Einkommensgrenzen der vereinbarten Förderung nach § 88d II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2023 Anlage 2

Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder

Erwerbsbeteiligung
(Beispiele berücksichtigen eine Erwerbsperson)

EkGrenze
nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO

EkGrenze
bis zu 40% Überschreitung nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 u. 2 SHWoFG-DVO

Bruttoeinkommen *
bei EkGrenze bis zu 40% über der Basiseinkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SHWoFG DVO

1-Personenhaushalt Beamte / Beamtinnen 18.500 25.900 33.575
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter 18.500 25.900 38.200
Erwerbslose 18.500 25.900 25.900
Nichterwerbspersonen
(z.B. Rentnerinnen /Rentner)
18.500 25.900 28.880
2-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene

Beamte / Beamtinnen 27.700 38.780 49.675
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter 27.700 38.780 56.600
Erwerbslose 27.700 38.780 38.780
Nichterwerbspersonen

(z.B. Rentnerinnen / Rentner)

27.700 38.780 43.191
b) 1 erwachsene Person mit Kind Beamte / Beamtinnen 28.400 39.760 52.300
Angestellte / Arbeiterinnen 28.400

_

39.760 59.400
3-Personenhaushalt

a) 2 Erwachsene mit 1 Kind

Beamte / Beamtinnen 34.800 48.720 63.500
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter 34.800 48.720 72.200
b) 1 erwachsene Person mit 2 Kindern Beamte / Beamtinnen 35.600 49.840 66.300
Angestellte / Arbeiterinnen 35.600 49.840 75.200
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit
2 Kindern
Beamte / Beamtinnen 42.000 58.800 77.500
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter 42.000 58.800 88.000
5-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit 3 Kindern Beamte / Beamtinnen 49.100 68.740 91.325
Angestellte / Arbeiterinnen/Arbeiter 49.100 68.740 103.600

Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für eine Erwerbstätige/ einen Erwerbstätigen zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen werden ggf. die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt.

Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.

Neu:

.

Besondere Einkommensgrenzen der vereinbarten Förderung nach § 88d II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG)
- Miet- und Genossenschaftswohnungsbau - ab 1. Januar 2025
Anlage 2

Beträge in Euro

Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder

Einkommenssituation
Die Einkommensgrenzen gelten für das Gesamteinkommen des Haushalts. Die Beispiele berücksichtigen das Bruttoeinkommen eines erwerbstätigen Haushaltsmitglieds

EkGrenze*) nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO EkGrenze bis zu 40% Überschreitung nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 u. 2 SHWoFG-DVO Bruttoeinkommen **) bei EkGrenze bis zu 40% über der Basiseinkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SHWoFG DVO
1-Personenhaushalt Beamte / Beamtinnen 20.000 28.000 36.230
Angestellte / ArbeiterInnen 20.000 28.000 41.230
Erwerbslose 20.000 28.000 25.900
Nichterwerbspersonen (z.B. RentnerInnen) 20.000 28.000 31.213
2-Personenhaushalt
a) 2 Erwachsene Beamte / Beamtinnen 30.000 42.000 53.730
Angestellte / ArbeiterInnen 30.000 42.000 61.230
Erwerbslose 30.000 42.000 38.780
Nichterwerbspersonen (z.B. RentnerInnen) 30.000 42.000 46.769
b) 1 erwachsene Person
mit Kind
Beamte / Beamtinnen 30.800 43.120 56.530
Angestellte / ArbeiterInnen 30.800 43.120 64.230
3-Personenhaushalt 37.700 52.780 68.605
a) 2 Erwachsene mit 1 Kind Beamte / Beamtinnen 37.700 52.780 78.030
Angestellte / ArbeiterInnen
b) 1 erwachsene Person mit 2 Kindern Beamte / Beamtinnen 38.600 54.040 71.550
Angestellte / ArbeiterInnen 38.600 54.040 81.200
4-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit 2 Kindern Beamte / Beamtinnen 45.500 63.700 83655
Angestellte / ArbeiterInnen 45.500 63.700 95.030
5-Personenhaushalt
2 Erwachsene mit 3 Kindern Beamte / Beamtinnen 53.200 74.480 98.530
Angestellte / ArbeiterInnen 53.200 74.480 111.830
*) Ein Strukturanpassungsbetrag n. § 7 SHWoFG-DVO für 1- und 2-Personenhaushalte wird nicht gewährt.
**) Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens der Haushalte wird die jeweilige Einkommensgrenze unter Berücksichtigung von Frei- und Abzugsbeträgen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO, den prozentualen Pauschalen für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 16 WoGG und der Werbungskostenpauschale gemäß § 9a EStG für einen/eine Erwerbstätigen/Erwerbstätige zugrunde gelegt. Bei mehreren Erwerbstätigen werden ggf. die Frei- und Abzugsbeträge sowie die Werbungskosten entsprechend berücksichtigt. Bei den Frei- und Abzugsbeträgen, hier Berücksichtigung Kinder, wird ebenfalls die quotale Überschreitung von 40% gewährt; s. Erlass vom 8. Oktober 2009, Ziffer 4 - Soweit quotale Überschreitungen des Einkommens zugelassen wurden, gilt dieses gleichermaßen für die Einkommensgrenzen als auch für die Freibeträge - hier Kinderfreibetrag 1.400 Euro

Diese Tabelle bietet in Bezug auf die Bruttoeinkommen nur Orientierungswerte. Stets kommt es auf das Gesamteinkommen nach den Ermittlungsvorschriften des Abschnitts II der SHWoFG-DVO und die ggf. gewährten Frei- und Abzugsbeträge an.

ID 242953

ENDE