Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. Februar 2025
(GVOBl. Nr. 41 Vom 21.03.2025)
Aufgrund des § 85 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Die Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747) wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. | "Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern." |
bb) In Satz 4 Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "der" durch die Angabe "Der" ersetzt.
b) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
| "Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
" |
2. § 19 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus, die durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers beurteilt werden. | "Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus, die durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers beurteilt werden." |
3. § 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihr oder ihm die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. | "(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller in Textform zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihr oder ihm die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen." |
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. | "(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller in Textform zur mündlichen Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur mündlichen Prüfung eingeladen." |
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die mündliche Prüfung wird von fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. | "Die mündliche Prüfung wird von sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen." |
5. § 46 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die §§ 17 und 19 bis 21 in der ab dem 22. März 2025 geltenden Fassung gelten auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene Anerkennungsverfahren."
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (22.03.2025) in Kraft.
ID: 250701
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