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Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch
- Thüringen -

Vom 26.07.2005
(StAnz. Nr. 34 vom 22.08.2005 S. 1538)



Vorbemerkung

Zur Behördenbeteiligung nach den §§ 4 bis 4c BauGB wird ergänzend auf Nr. 3.4 der EAG Bau - Bekanntmachung vom 26.07.2005 (ThürStAnz Nr. 34/2005 S. 1549) verwiesen.

I. Rechtliche Grundlagen

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren ist in verschiedenen Vorschriften geregelt:

Auch bei der Aufstellung von Satzungen über örtliche Bauvorschriften (§ 83 ThürBO) und in bauaufsichtlichen Verfahren kann die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erforderlich sein (§ 67 Abs. 1 ThürBO). Für diese Beteiligungen können die folgenden Hinweise sinngemäß herangezogen werden.

II. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

Träger öffentlicher Belange sind Behörden und Stellen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben und Planungen im öffentlichen Interesse zu vertreten oder wahrzunehmen haben und durch die gemeindliche Planung zur Bodennutzung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden können. Hierzu gehören:

  1. Behörden und sonstige Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung,
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind (so genannte Beliehene),
  3. Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.

Behörden und Stellen der Religionsgemeinschaften, welche Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, werden den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleichgestellt.

Träger öffentlicher Belange kann nur die Behörde oder Stelle sein, der die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belanges als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen und mit Wirkung nach außen zugewiesen ist. Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören daher Behörden, Stellen, Organisationen und Personen, die nur verwaltungsintern, z.B. gutachterlich oder beratend, tätig werden. Ihre Beteiligung an der Bauleitplanung erfolgt gegebenenfalls durch die Behörde oder Stelle, die gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Belanges zu vertreten hat.

Ebenfalls keine Träger öffentlicher Belange sind private Vereine und Organisationen (wie z.B. Fremdenverkehrs- und Heimatvereine) oder Beiräte. Die Gemeinde ist jedoch nicht gehindert, sie zu beteiligen, wenn sie sich von ihnen sachdienliche Anregungen erwartet.

Nachbargemeinden gehören zu den Trägern öffentlicher Belange. Dabei sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden einzubeziehen, sondern alle Städte und Gemeinden, auf die sich die jeweilige Bauleitplanung oder Satzung auswirken kann. Die Beteiligung der Nachbargemeinden als Träger öffentlicher Belange steht neben dem materiellen Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ersetzt nicht ggf. bestehende Mitteilungspflichten.

Träger der öffentlichen Belange sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung konkret betroffen ist oder eine Betroffenheit möglich erscheint. Eine formale Beteiligung aller nur denkbaren Stellen ist zu vermeiden, da dadurch das Bauleitplanverfahren unnötig erschwert wird. Weiterhin trägt dies zu einer Überlastung der zu beteiligenden Stellen bei, die sich negativ auf die Dauer anderer Verfahren auswirken kann.

Regt ein Träger öffentlicher Belange von sich aus die Beteiligung an und ist dieser von der Planung berührt, so soll die Beteiligung erfolgen.

In bauaufsichtlichen Verfahren kann eine Beteiligung anderer Stellen erforderlich sein, um festzustellen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Der Begriff des "öffentlichen Belangs" bezieht sich auf alle öffentlichen Interessen, die sich aus der Bodennutzung innerhalb des Planungsgebietes ergeben und damit für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sein können.

Bei den "öffentlichen Belangen" braucht es sich nicht um öffentliche Planungsaufgaben oder Planungsbefugnisse zu handeln. Der Begriff des Trägers öffentlicher Belange ist weiter gehend als der des öffentlichen Planungsträgers nach §§ 7 oder 205 Abs. 1 BauGB. Öffentliche Planungsträger sind jedoch in jedem Falle Träger öffentlicher Belange. Eine nicht abschließende Auflistung von öffentlichen Belangen mit den jeweils zuständigen Trägern ist als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus können auch andere, nicht aufgeführte öffentliche Belange im Einzelfall berührt sein.

III. Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange vor dem formellen Verfahren

Ist schon zu Beginn der Planung ersichtlich, dass einzelne Träger öffentlicher Belange in besonderem Maße in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben berührt sein werden, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig eine Abstimmung der Planung mit diesen Trägern vorzunehmen. Die Gemeinde kann dadurch auch frühzeitig Hinweise erhalten, zu welchen Belangen unter Umständen weiteres Abwägungsmaterial zu beschaffen ist, damit eine fachlich fundierte Planung entsteht. Diese Abstimmung kann auch vor der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgen. Die Gemeinde kann die Abstimmung schriftlich oder in einem Erörterungstermin herbeiführen. Es ist nicht erforderlich, dass bereits fertige Vorentwürfe vorliegen.

Für die Umweltbelange ist diese Vorabstimmung in § 4 Abs. 1 BauGB ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. unten Nr. IV).

Auf die Mitteilungspflicht für raumbedeutsame Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 ThürLPlG wird hingewiesen.

IV. Frühzeitige Behördenbeteiligung (Scoping)

Die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB dient der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Die Gemeinde soll Informationen über die für eine sachgerechte Planung erforderlichen Ermittlungen erhalten. Ein Planentwurf ist für diesen Verfahrensschritt regelmäßig nicht erforderlich.

Der Verfahrensschritt dient nicht nur der Vorbereitung der Umweltprüfung für eine konkrete Planung, sondern wegen der vom Baugesetzbuch gewollten Abschichtung von Umweltprüfungen auf verschiedenen Planungsstufen auch der sachgerechten Aufteilung des Gesamtuntersuchungsaufwands.

Die beteiligten Fachbehörden haben daher die Gemeinden über die auf der jeweiligen Planungsstufe erforderlichen Untersuchungen zu beraten; das gilt insbesondere, wenn eine Gemeinde auf einer Planungsstufe (z.B. Flächennutzungsplan)

Untersuchungen vorsieht, die sinnvollerweise erst bei einer darauf aufbauenden Planung (Bebauungsplan, Baugenehmigung) erfolgen sollten.

Den Gemeinden wird empfohlen, für die frühzeitige Beteiligung das Formblatt nach Anlage 2 zu verwenden. Die Träger öffentlicher Belange sollen ihre Stellungnahme nach Möglichkeit in dieses Formblatt einfügen; zumindest soll der vorgesehene Aufbau der Stellungnahme beibehalten bleiben.

V. Förmliches Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt durch die planaufstellende Gemeinde oder einen nach § 4b BauGB beauftragten Dritten. Diesem kann jedoch nur die Vorbereitung und Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange übertragen werden. Die Bewertung der vorgetragenen Belange im Rahmen der Abwägung ist Aufgabe der Gemeindevertretung. Soweit ein Dritter die Beteiligung durchführt, sollte er gegenüber den Trägern deutlich machen, dass er für die Gemeinde handelt.

Das förmliche Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB sollte vor der öffentlichen Auslegung des Bauleitplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen, damit nicht unter Umständen aufgrund von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange notwendige Planänderungen erneute öffentliche Auslegungen erforderlich machen. Dies kann unnötige zeitliche Verzögerungen zur Folge haben. Soweit sich die jeweilige Planung dafür eignet, kann allerdings gemäß § 4a Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen.

Den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange sind ausgearbeitete Entwürfe des Bauleitplans mit dazugehöriger Begründung (einschließlich eines ggf. erforderlichen Umweltberichts) zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Entwurf muss alle vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen enthalten und - vorbehaltlich etwaiger Änderungen - grundsätzlich geeignet sein, unverändert beschlossen zu werden. Eine präzise Bezeichnung des Planes oder der Satzung ist erforderlich; hierzu bietet sich eine laufende Nummerierung in Verbindung mit einer Gebietsbezeichnung an.

Es ist nicht erforderlich, dem Träger öffentlicher Belange neben dem Entwurf des Bauleitplanes gesetzlich nicht vorgesehene Fachpläne oder Gutachten zu dem betroffenen Belang vorzulegen, soweit diese Unterlagen nicht Bestandteil der Begründung zum Bauleitplan sind. Sofern ein Träger öffentlicher Belange zur Beurteilung zusätzliche, bei der Gemeinde nicht vorhandene Berechnungsunterlagen oder andere Unterlagen benötigt, muss er sich diese für die von ihm vorzunehmende Prüfung selbst beschaffen.

Die Verpflichtung der Gemeinden, die für eine ordnungsgemäße Planung erforderlichen Unterlagen selbst zu beschaffen, bleibt unberührt.

Abstimmungsergebnisse oder Protokolle über Sitzungen der Gremien der Gemeinde sind im Regelfall keine Unterlagen, die den Trägern öffentlicher Belange zu übersenden sind.

Sind Behörden oder Stellen für mehrere öffentliche Belange zuständig (z.B. Landkreise, Landesverwaltungsamt), können sie einheitlich als Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Damit das Verfahren beschleunigt werden kann, sollten diesen Trägern öffentlicher Belange zusätzliche Exemplare des Entwurfs des Bauleitplans übersandt werden.

Insbesondere Träger, die für mehrere Belange zuständig sind, sollen der Gemeinde alle abwägungsbedeutsamen Informationen mitteilen. Eine Vorwegabwägung ist unzulässig, da sie zu einer Beschneidung des Abwägungsmaterials für die Gemeinde und damit möglicherweise zur Angreifbarkeit der Planung selbst führt.

Die Träger öffentlicher Belange sind zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Gemeinde oder einem nach § 4b BauGB beauftragten Dritten verpflichtet. Sie sollen die Gemeinden unterstützen, dem Recht und der Pflicht zur Planung nach dem BauGB nachzukommen.

Sie haben daher nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB der Gemeinde vorliegende Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. Darunter können nicht nur Angaben über den derzeitigen Zustand der Umwelt gehören, sondern z.B. auch Erkenntnisse über die Geeignetheit von Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen oder über durch ein bestimmtes Vorhaben voraussichtlich verursachte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen.

In den Stellungnahmen sollen sich die Träger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB nur zu von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben oder Belangen äußern, die durch die Planung der Gemeinde konkret betroffen werden. Sind für die Umsetzung der Planungen Zustimmungen oder Genehmigungen anderer Behörden erforderlich, so hat der Träger öffentlicher Belange in seiner Stellungnahme darauf hinzuweisen.

In ihrer Stellungnahme haben die Träger öffentlicher Belange der Gemeinde auch Aufschluss über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, soweit diese Angaben für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können.

Durch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird die Gemeinde nicht von der Pflicht befreit, sich alle abwägungserheblichen Informationen zu beschaffen.

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Den Gemeinden wird empfohlen, für die Bitte um Stellungnahme das Formblatt nach Anlage 3 zu verwenden. Die Träger öffentlicher Belange sollen ihre Stellungnahme nach Möglichkeit in dieses Formblatt einfügen; zumindest soll der vorgesehene Aufbau der Stellungnahme beibehalten bleiben.

Bei der Abgabe der Stellungnahme soll entsprechend der Gliederung des Formblatts der Gemeinde bekannt gegeben werden, inwieweit durch rechtliche Vorgaben, die durch Abwägung nicht überwunden werden können (beispielsweise Lage des Plangebiets in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten), eine Änderung oder Aufgabe der Planung erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel Anforderungen aus Fachgesetzen nicht unmittelbar gelten, sondern in die Abwägung einfließen. Eine Bindungswirkung ist nur unter engen Voraussetzungen gegeben.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen aus Fachgesetzen oder raumbedeutsamen Planungen handelt es sich um öffentliche Belange, die die Gemeinde umfassend zu ermitteln hat, soweit sich ihre Betroffenheit aufdrängt. Ist dies nicht der Fall, ist die Gemeinde auf Hinweise der Fachbehörden angewiesen. Diese Hinweise sollen möglichst konkret und auf das Plangebiet bezogen sein.

Eine allgemeine Aufzählung von einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Ausführungen zu der Frage, was diese Rechtsvorschriften in Bezug auf die jeweilige Planung bedeuten, wird dem Wesen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange nicht gerecht und führt überdies zu dem Eindruck, dass eine konkrete Betroffenheit des Trägers nicht vorliegt.

Schließlich hat der Träger öffentlicher Belange der Gemeinde nach § 7 BauGB eigene Planungen mitzuteilen, da ansonsten eine Anpassungspflicht der Fachplanung bestehen kann.

Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Beteiligung geändert oder ergänzt und werden dadurch öffentliche Belange neu oder anders berührt, sind die davon betroffenen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut zu beteiligen.

Über die öffentliche Auslegung der Bauleitpläne sollen die beteiligten Träger öffentlicher Belange benachrichtigt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB).

VI. Nutzung elektronischer Informationstechnologien

Nach § 4a Abs. 4 kann die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch durch die Einstellung des Bauleitplanentwurfs in das Internet und die Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse erfolgen. Diese Mitteilung kann auch per E-Mail erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Die Behördenbeteiligung auf diesem Weg setzt voraus, dass die Planung überhaupt bei einer Anzeige auf einem Monitor beurteilt werden kann. Daher haben die Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, die Zusendung des Entwurfs des Bauleitplans und der Begründung zu verlangen. Dieses Verlangen sollte nicht das Ziel haben, möglichst umfassende Unterlagen zu haben, sondern nur erfolgen, wenn eine Beurteilung des Betroffenseins bzw. eine Stellungnahme sonst nicht sachgerecht möglich ist.

Die Gemeinde hat diesem Verlangen nachzukommen. Eine neue Frist zur Stellungnahme läuft dadurch nicht an. Soweit mehrere Behörden die Zusendung des Plans in Papierform verlangen, kann dies aber Anlass sein, die Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zu verlängern.

VII. Frist für die Stellungnahme

Nach § 4 Abs. 2 BauGB haben die Träger öffentlicher Belange ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. Die Gemeinde soll die Monatsfrist angemessen verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Allgemeine Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe, auch durch Krankheit bedingt, reichen hierfür nicht aus. Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt es insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Planung, den Umfang der gegebenenfalls noch vorzunehmenden Untersuchungen und den Grad der Betroffenheit des jeweiligen öffentlichen Belangs an. Bei der Angemessenheit der Nachfrist ist der vom Träger öffentlicher Belange genannte wichtige Grund zu berücksichtigen.

Auch die Beteiligung weiterer Dienststellen oder Gremien kann einen wichtigen Grund darstellen.

Die Fristverlängerung gilt in jedem Fall nur für den Träger öffentlicher Belange, der den wichtigen Grund vorgetragen hat und nicht gegenüber anderen Trägern.

Erfolgt eine erneute Beteiligung nach Änderung des Planentwurfs, kann die Frist der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen (Vorabstimmung mit den Anzuhörenden, Beteiligung durch Abstimmungsgespräch), wird eine Frist von weniger als einem Monat vielfach nicht möglich sein.

VIII. Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahmen

Äußert sich ein Träger öffentlicher Belange nicht oder erst nach Ablauf der Frist, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass von diesem wahrzunehmende öffentliche Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden. Verspätet vorgebrachte Belange müssen nach § 4a Abs. 6 BauGB in der Abwägung nicht berücksichtigt werden. Drängen sich der Gemeinde jedoch nicht geäußerte öffentliche Belange auf, sind sie ihr anderweitig bekannt geworden oder ist ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans von Bedeutung, muss die Gemeinde aber diesen Belangen nachgehen und sie in die Abwägung einstellen.

Der Träger öffentlicher Belange ist nicht gehindert, seine Belange nachträglich vorzutragen. Nachträglich können jedoch keine Abwägungsfehler geltend gemacht werden, wenn sich der Gemeinde die Berücksichtigung des Belangs nicht auch ohne Äußerung hätte aufdrängen müssen.

Eine Äußerung liegt auch vor, wenn der Träger öffentlicher Belange ausdrücklich begründet, warum eine Stellungnahme noch nicht abgegeben werden kann und er deswegen eine Verlängerung der Äußerungsfrist beantragt. Insoweit wird auf Nr. V verwiesen.

Gibt es Anhaltspunkte, dass entgegen der Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange doch öffentliche Belange berührt sein können, so hat die Gemeinde den Träger unter Bezeichnung des Belangs erneut zur Stellungnahme aufzufordern. Ändert der Träger öffentlicher Belange seine Stellungnahme nicht, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt sind.

IX. Bindung der Gemeinde

Die Gemeinde ist nicht an die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gebunden. Das Beteiligungsverfahren nach § 4 BauGB zwingt nicht zur Herstellung des Einvernehmens. Die Gemeinde hat die Stellungnahme in ihre Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen und das Abwägungsergebnis in der Begründung (§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 8 BauGB) darzulegen. Die Gemeinde kann sich abwägend über Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange hinwegsetzen; dabei darf das Abwägungsergebnis jedoch nicht außer Verhältnis zum objektiven Gewicht des berührten Belanges stehen. Die Gemeinde ist jedoch an die Stellungnahme gebunden, soweit sie auf zwingenden Rechtsvorschriften beruht und ein Abweichen einen Rechtsverstoß bedeuten würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mit dem Träger öffentlicher Belange über seine Beteiligung hinaus das Einvernehmen hergestellt werden muss.

Der Widerspruch eines öffentlichen Planungsträgers zum Flächennutzungsplan oder einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplanes hat die Folge, dass der öffentliche Planungsträger nach Maßgabe des § 7 BauGB nicht an den Flächennutzungsplan gebunden ist. Dieser Widerspruch muss jedoch nach § 7 Satz 2 BauGB bis zur abschließenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Flächennutzungsplan bei der Gemeinde eingegangen sein. Dabei handelt es sich nicht um einen Widerspruch im Sinne des § 68 VwGO, sondern um eine Art Vorbehalt. Der Widerspruch für sich hindert die Gemeinde nicht, den Flächennutzungsplan unverändert zu beschließen. Erst im Rahmen der späteren Fachplanung durch den widersprechenden Planungsträger ist zu prüfen, ob der Widerspruch zu Recht erhoben wurde bzw. ob sich die Gemeinde darüber hinwegsetzen durfte. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, sollte möglichst eine Einigung mit dem Fachplanungsträger erzielt werden.

Unabhängig hiervon soll ein Widerspruch schriftlich erhoben und begründet werden. Dabei soll konkret angegeben werden, welche Planungen beabsichtigt sind bzw. geprüft werden. Ein rein vorsorglicher Widerspruch um sich jede Art von Planung offen zu halten, ist dagegen nicht möglich.

X. Innergemeindliche Abstimmung

Öffentliche Aufgaben, die von der Gemeinde selbst wahrgenommen werden (z.B. die Trägerschaft für Schulen, Bau und Unterhaltung von Gemeindestraßen), sind ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. Die Beteiligung der dafür jeweils zuständigen Stellen innerhalb der Gemeinde fällt nicht unter die Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 BauGB, sondern stellt eine innergemeindliche Koordinierungspflicht dar.

XI. Vereinfachtes Bauleitplanverfahren (§ 13 BauGB)

Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines in Kraft getretenen Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird ein "bestandssichernder" Bebauungsplan im bisherigen Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB aufgestellt, enthält § 13 Abs. 2 BauGB Sonderregelungen auch zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Diese gelten nach § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 6 BauGB auch für die Aufstellung von Innen- und Außenbereichssatzungen.

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann - da mit erheblichen Umweltauswirkungen regelmäßig nicht zu rechnen ist - auf die frühzeitige Behördenbeteiligung des § 4 Abs. 1 verzichtet werden.

Bei der regulären Behördenbeteiligung hat die Gemeinde nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ein Wahlrecht. Sie kann entweder die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchführen oder den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist geben. Damit wird faktisch eine Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB ermöglicht. Die Bestimmung, dass die "berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange" zu beteiligen sind, bedeutet keine Einschränkung gegenüber der normalen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB, da danach ebenfalls nur die Stellen zu beteiligen sind, die in ihrem Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können.

XII. Informationspflicht nach Abschluss des Verfahrens

Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens haben die Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB die Gemeinde zu unterrichten, sofern nach ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Informationspflicht dient der nach § 4c BauGB vorgeschriebenen Überwachung (sog. Monitoring).

Die der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Informationen können und sollen sich auf unvorhergesehene Auswirkungen beschränken. Vorhergesehene Auswirkungen waren bereits Grundlage der Abwägungsentscheidung. Ihr Eintreten wird daher kein Anlass zur Änderung der Planung sein.

Da gerade kleinere Gemeinden mit der Auswertung von umfangreichem Datenmaterial überlastet sein können, soll eine Bewertung der Daten durch die Behörde erfolgen.

XIII. Aufhebung

Die Bekanntmachung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch und in bauaufsichtlichen Verfahren vom 3. September 2001 (ThürStAnz Nr. 40/2001 S. 2035), geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 2001 (ThürStAnz Nr. 51/2001 S. 2708), wird aufgehoben.

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 Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange
(In den kreisfreien Städten werden die Aufgaben des Landkreises von städtischen Dienststellen wahrgenommen
- siehe X Innergemeindliche Abstimmung)
Anlage 1


Öffentliche Belange Träger
Abfallentsorgung Landesverwaltungsamt
a) Siedlungsabfall Landkreis
Abfallwirtschaftszweckverbände
Staatliches Umweltamt
b) Sonderabfall Staatliches Umweltamt
c) bei Nutzung bergbaulicher Anlagen Landesbergamt
Agrarstruktur/Landwirtschaft Landwirtschaftsamt
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung
Neuordnung des ländlichen Raumes, Dorferneuerung Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung
Arbeitsmarkt Agenturen für Arbeit
Arbeitsgemeinschaften zur Grundsicherung
kommunale Träger
Arbeitsschutz Amt für Arbeitsschutz
bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen Landesbergamt
Bauaufsicht Landkreis
Baugrundbewertung Landesanstalt für Umwelt und Geologie
Beachtung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB Landesverwaltungsamt
Bergbauliche Belange Landesbergamt
Bodenschutz und Altlasten
a) Gefährdungsabschätzung Staatliches Umweltamt
b) Altlasten Staatliches Umweltamt
c) schädliche Bodenveränderungen/Vorsorge Landkreis und kreisfreie Städte
Brandschutz Landkreis
Denkmalschutz Landesverwaltungsamt
Landkreis
Landesamt für Archäologie
Landesamt für Denkmalpflege
Forstwirtschaft und Wald Staatliches Forstamt
Gesundheitswesen, Veterinärwesen Gesundheitsämter
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
Landesamt für Soziales und Familie
Lebensmitteluntersuchung Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
Geologie und Grundwasserschutz Landesanstalt für Umwelt und Geologie
Gottesdienst und Seelsorge örtliche Kirchengemeinden
sonstige Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts
Grundbesitz der öffentlichen Hand
a) Bund Oberfinanzdirektion Erfurt
bei zivil genutzten Liegenschaften: Bundesvermögensabteilung
bei militärisch genutzten Liegenschaften: Bauabteilung
b) Land Thüringer Liegenschaftsmanagement (THÜLIMA)
Thüringer Fernwasserversorgung, soweit Stauanlagen betroffen sind
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung, soweit landwirtschaftlicher staatlicher Grundbesitz betroffen ist
c) sonstige, z.B. Landkreise, Kommunen, Kirchen, Stiftung verwaltende Stelle
Handel, Handwerk, Gewerbe, Industrie Handwerkskammer
Industrie- und Handelskammer
Hochschulen, Wissenschaft und Forschung Hoch- und Fachschulen, ggf. sonstige verwaltende Stellen
Kinder- und Jugendpflege Landkreis
Immissionsschutz Landesverwaltungsamt
Staatliches Umweltamt
Landkreis
bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen zusätzlich Landesbergamt
Elektromagnetische Felder Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Landkreis
Staatliches Umweltamt
Geologie Landesanstalt für Umwelt und Geologie
Kataster- und Vermessungswesen Landesamt für Vermessung und Geoinformation
Katastrophenschutz Landkreis
Landwirtschaft, Landeskultur Landwirtschaftsamt
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung
Munition und Kampfmittel 1
Naturschutz und Landschaftspflege
a) allgemein und Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Biotope nach § 18 ThürNatG Landkreis, im Nationalpark Hainich die Nationalparkverwaltung
b) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate, Naturparks Landesverwaltungsamt, zusätzlich in Biosphärenreservaten die Verwaltung des Biosphärenreservats
c) bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen Raumordnung und Landesplanung zusätzlich nach § 29 BNatSchG anerkannte Verbände
Schulwesen, Bildung Regionale Planungsgemeinschaften
Landesverwaltungsamt (bei Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren)
Sport Schulträger
Staatliche Schulämter
Öffentliche Sicherheit und Ordnung Landkreis
Kriminalitätsvorbeugung Polizeidirektion
Behörden der Gefahrenabwehr
Fernmeldewesen, Nachrichtenwesen, Telekommunikation Polizeidirektion
Postwesen 2.1
Strahlenschutz 2.2
a) in Gebieten, die der Bergaufsicht unterliegen Bergamt
b) in sonstigen Gebieten Landesverwaltungsamt
Straßenverkehr Landkreis
Straßenbau/-baulast
a) Bundesautobahnen Landesamt für Straßenbau
b) Bundes- und Landstraßen Straßenbauamt
c) Kreisstraßen Landkreis
Schienenverkehr  
a) Eisenbahn des Bundes 2.4, 2.5, 2.6
b) nichtbundeseigene Eisenbahn Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht
c) Straßenbahnen Technische Aufsichtsbehörde im Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr
Wasserstraßen und Schifffahrt Ministerium für Bau und Verkehr; soweit nicht das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt oder die Landkreise zuständig sind
Luftverkehr Landesverwaltungsamt, soweit nicht bei Baumaßnahmen auf Flugplätzen das Ministerium für Bau und Verkehr zuständig ist
öffentlicher Personenverkehr Landkreis
Landesverwaltungsamt
Tourismus Landesfremdenverkehrsverband
Versorgung, Elektrizität, Gas, Fernwärme Versorgungsunternehmen, soweit nicht die Gemeinde oder der Zweckverband, gegebenenfalls überörtliches Unternehmen zuständig ist
Verteidigung
a) Militärische Verteidigung  Wehrbereichsverwaltung
b) Zivile Verteidigung Landesverwaltungsamt
Wasser/Abwasser Aufgabenträger der Wasserver- und/oder der Abwasserentsorgung
Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, Hochwasserschutz Landkreis
Landesverwaltungsamt
Staatliches Umweltamt
Zweckverbände
Wasser- und Bodenverbände
Thüringer Fernwasserversorgung
1) Infolge der Privatisierung des früheren Kampfmittelräumdienstes gibt es keine Behörde oder Stelle mehr, die die in Nr. II der Bekanntmachung genannten Voraussetzungen eines Trägers öffentlicher Belange erfüllt. Bei Bedarf erfolgt die Beurteilung der Kampfmittelfreiheit eines Gebietes oder eines Grundstücks durch die Firma Tauber Delaborierung GmbH, In der Hochstedter Ecke 2, 99098 Erfurt. Die Beurteilung ist kostenpflichtig.

2) Nach der Privatisierung von Post und Bahn gilt hinsichtlich der Beteiligung der Nachfolgeunternehmen oder -behörden Folgendes:

2.1) Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25.07.1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2521), besteht zwar die Verpflichtung aller Lizenznehmer mit einem nicht nur unwesentlichen Marktanteil dazu beizutragen, dass ein Mindestangebot an Dienstleistungen erbracht wird. Dies erfordert es aber nicht, sämtliche Lizenznehmer als Träger öffentlicher _ Belange zu beteiligen. Es wird empfohlen, die Deutsche Telekom AG zunächst weiter als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

2.2) Die Deutsche Post AG erbringt im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit auch Pflichtleistungen und Leistungen aufgrund befristeter Exklusivlizenzen. Daraus kann jedoch keine Stellung als Träger öffentlicher Belange abgeleitet werden, daher entfällt eine Beteiligung der Deutschen Post AG als Träger öffentlicher Belange.

2.3) Die Deutsche Postbank AG nimmt keine öffentlichen Belange wahr, eine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange entfällt.

2.4) Die für das Netz und den Bereich von Bahnhöfen zuständigen Geschäftsbereiche der Deutschen Bahn AG sind Träger öffentlicher Belange, soweit sie die Eisenbahninfrastruktur planen, bauen, betreiben oder verwalten.

2.5) Flächen, die nicht zur (bahnnotwendigen) Eisenbahninfrastruktur gehören und nach der Neuordnung im Eigentum des Bundes verbleiben, werden vom Bundeseisenbahnvermögen verwaltet. Das Bundeseisenbahnvermögen ist weder Träger öffentlicher Belange noch öffentlicher Planungsträger, da die Grundstücksverwaltung von Flächen, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur gehören, nicht als öffentliche Aufgabe im Sinne von §§ 4 oder 7 BauGB anzusehen ist.

2.6) Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist weder Träger öffentlicher Belange noch öffentlicher Planungsträger, da keine Aufgaben im Sinne von Abschnitt II wahrgenommen werden. Dem EBA obliegen Aufgaben der Überwachung und Genehmigung für die Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben. Die Aufgaben des EBA als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sind keine, die einen unmittelbaren Bezug zur Bodennutzung im Sinne städtebaulicher Vorschriften haben. Es empfiehlt sich jedoch das EBA zu beteiligen, wenn bei bundeseigenen Eisenbahnen widmungsrechtliche Fragen durch die Bauleitplanung betroffen werden oder bekannt ist, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung unmittelbar bevorsteht. Entsprechendes gilt bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen für die Beteiligung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit.

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Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs
für die Umweltprüfung

4 Abs. 1 BauGB) 
Anlage 2

Gemeinde ....................................................

Anschrift
des Trägers öffentlicher Belange

Nach § 4 Abs. 1 BauGB haben sich die Träger öffentlicher Belange gegenüber der Gemeinde über den nach ihrer Auffassung erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Ihre Äußerung wird die Gemeinde in die Entscheidung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB einbeziehen.

Soweit nach Ihrer Auffassung die Verwirklichung der beabsichtigten Planung wegen nicht durch Abwägung oder durch die Erteilung von Ausnahmen/Befreiungen überwindbarer rechtlicher Vorgaben nicht möglich sein wird, bitten wir um entsprechende Hinweise unter Nennung der Rechtsgrundlagen.

Umwelt(verträglichkeits)prüfungen sind auf mehreren Ebenen erforderlich und sollen aufeinander aufbauen. Untersuchungen, die sachgerecht erst bei der Vorhabengenehmigung durchgeführt werden können, sind im Rahmen der Bauleitplanung verfrüht. Wir bitten daher um Hinweise zur sachgerechten Aufteilung des nach Ihrer Auffassung insgesamt erforderlichen Untersuchungsumfangs.

Nach § 4 Abs. 2 BauGB haben die Träger öffentlicher Belange vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Wir bitten um Mitteilung, welche entsprechenden Informationen bei Ihnen vorliegen.

Die Gemeinde hat im Umweltbericht die Maßnahmen anzugeben, die sie zur Überwachung erheblicher Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt beabsichtigt. Sie nutzt dabei nach § 4c BauGB die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB. Wir bitten um Vorschläge für geeignete Überwachungsmaßnahmen und Mitteilung, welche Überwachungssysteme bei Ihnen bereits bestehen.

[ ] Flächennutzungsplan
[ ] Bebauungsplan .................. für das Gebiet ...................................................
[ ] Vorhabenbezogener Bebauungsplan .............................................................
[ ] Sonstige Satzung ..........................................................................................

Anlagen:

[ ] Informationen über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung und sich wesentlich unterscheidende Lösungen
[ ] Vorentwurf (soweit bereits vorhanden)

Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange

(Die Stellungnahme kann auf einem Beiblatt abgegeben werden, sollte sich aber an die nachfolgende Gliederung halten.)

Name/Stelle des Trägers öffentlicher Belange

..........................................................................

[ ] Keine Betroffenheit durch die vorgesehene Planung

1. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o. Ä. in der Abwägung nicht überwunden werden können

  1. Einwendung
  2. Rechtsgrundlage
  3. Möglichkeiten der Anpassung an die fachgesetzlichen Anforderungen oder der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

2. Hinweise zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts

  1. Insgesamt durchzuführende Untersuchungen
  2. Untersuchungsumfang für die aktuell beabsichtigte Planung

3. Hinweise für Überwachungsmaßnahmen

  1. Mögliche Überwachungsmaßnahmen zur Feststellung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen
  2. Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Überwachungssysteme

4. Weiter gehende Hinweise

[ ] Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
[ ] Sonstige fachliche Informationen oder rechtserhebliche Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

............................................................
Datum, Unterschrift

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Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung
4 Baugesetzbuch) 
Anlage 3

Anschrift
des Trägers öffentlicher Belange

Mit der Beteiligung wird Ihnen als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu einem konkreten Planverfahren gegeben. Zweck Ihrer Stellungnahme ist es, der Gemeinde die notwendigen Informationen für ein sachgerechtes Planungsergebnis zu verschaffen. Die Stellungnahme ist zu begründen, die Rechtsgrundlagen sind anzugeben, damit die Gemeinde den Inhalt nachvollziehen kann. Die Abwägung obliegt der Gemeinde.

Gemeinde ............................................

[ ] Flächennutzungsplan
[ ] Bebauungsplan .................. für das Gebiet ...................................................
[ ] Vorhabenbezogener Bebauungsplan .............................................................
[ ] Sonstige Satzung ............................................................................................

Frist für die Stellungnahme (§ 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB) :

..........................................
Unterschrift

Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange

Name/Stelle des Trägers öffentlicher Belange ..........................................................................

[ ] Keine Einwände

1. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o. Ä. in der Abwägung nicht überwunden werden können (bitte alle 3 Rubriken ausfüllen)

  1. Einwendung
  2. Rechtsgrundlage
  3. Möglichkeiten der Anpassung an die fachgesetzlichen Anforderungen oder der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

2. Fachliche Stellungnahme

[ ] Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
[ ] Sonstige fachliche Informationen oder rechtserhebliche Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

............................................................
Datum, Unterschrift

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