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Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 90 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) - Baulasten und Baulastenverzeichnis
- Thüringen -

Vom 2. Juli 1991
(StAnz. Nr. 25 vom 23.09.1991 S. 471; 10.10.2019 S. 1765 19; 20.11.2024 S. 1855 24)
Gl.-Nr.: 21322-1


Überschrift geändert 24

1. Inhalt der Baulast 19

1.1. 24 Die Baulast hat eine öffentlichrechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen zum Inhalt, das sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergibt ( § 90 Abs. 1 Satz 1 ThürBO), sondern von ihm freiwillig übernommen wird.

1.2. 24 Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger - Einzelrechtsnachfolger, Gesamtrechtsnachfolger, Erwerber durch Zwangsversteigerung - wirksam ( § 90 Abs. 1 Satz 2 ThürBO).

2. Begründung der Baulast

2.1. 24 Die Baulast wird durch Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde (Verpflichtungserklärung) begründet ( § 90 Abs. 1 Satz 1 ThürBO). Bei Miteigentum an dem Grundstück ist die Erklärung von allen Miteigentümern abzugeben. Ruht auf dem Grundstück ein Erbbaurecht, so ist auch eine Verpflichtungserklärung des Erbbauberechtigten erforderlich. Werden Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) durch die Baulast beeinträchtigt, so ist in der Verpflichtungserklärung hierauf hinzuweisen und sind schriftliche Einverständniserklärungen der Berechtigten beizufügen (Anlage 1: Verpflichtungserklärung).

2.2. 24 Die Baulast wird unbeschadet Nr. 2.7 mit Entgegennahme der Erklärung durch die untere Bauaufsichtsbehörde wirksam. Die Eintragung in das Baulastenverzeichnis ( § 90 Abs. 1 Satz 2 ThürBO) hat keine rechtsbegründende, sondern nur feststellende Bedeutung. Das Baulastenverzeichnis genießt keinen öffentlichen Glauben. Grundstücke, auf denen eine Baulast ruht, die noch nicht im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, können daher nicht gutgläubig baulastenfrei erworben werden.

2.3. 24 Die Verpflichtungserklärung bedarf der Schriftform ( § 90 Abs. 2, 1. Halbsatz ThürBO). Die Unterschrift muß

  1. öffentlich beglaubigt oder
  2. vor der unteren Bauaufsichtsbehörde geleistet oder
  3. vor ihr anerkannt

werden. Die Fälle des Satzes 1 Buchst. b) und c) sind in der Baulastenakte ( Nr. 5.8 Satz 1) aktenkundig zu machen.

2.4. Das Eigentum, das Erbbaurecht und die dinglichen Rechte nach Nr. 2.1 Satz 4 müssen bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärung durch die Bauaufsichtsbehörde durch Auszüge aus dem Grundbuch nachgewiesen sein. Der Nachweis ist in den Baulastenakten ( Nr. 5.8 Satz 1) festzuhalten. Die Auszüge müssen neuen Datums und beglaubigt sein. In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß Auszüge, die bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärung nicht älter als einen Monat sind, einen ausreichenden Nachweis darstellen. Ist bekannt, daß während dieser Zeit ein Vorgang des Bodenverkehrs stattgefunden hat, so ist ein Grundbuchauszug zu verlangen, der die neuen Rechtsverhältnisse wiedergibt.

2.5. Wird eine Verpflichtungserklärung durch einen Bevollmächtigten abgegeben, so ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht zu verlangen. Die Vollmacht ist zu den Baulastakten Nr. 5.8 Satz 1) zu nehmen. Sonstige Vertretungsberechtigungen sind nachzuweisen und in der Baulastakte ( Nr. 5.8 Satz 1) zu vermerken.

2.6. Die Verpflichtungserklärung muß den Inhalt der übernommenen öffentlichrechtlichen Verpflichtung eindeutig wiedergeben. Kann der Inhalt durch Text allein nicht eindeutig beschrieben werden, so ist der Verpflichtungserklärung als deren Bestandteil eine vom Katasteramt beglaubigte Abzeichnung der Flurkarte beizufügen, in der die von der Baulast betroffene Fläche durch eine fachkundige Stelle oder Person dargestellt ist.

2.7. Die untere Bauaufsichtsbehörde weist rechtlich unzulässige, unrichtige, unvollständige oder sonst mangelhafte Verpflichtungserklärungen zurück; das gilt auch, wenn offensichtlich z.B. nach den Eintragungen im Grundbuch, dingliche Rechte nach Nr. 2.1 Satz 4 am Grundstück durch die Baulast verletzt werden, ohne daß eine Einverständniserklärung der dinglich Berechtigten vorliegt. Zurückgewiesene Erklärungen sind nicht entgegengenommen. Bei behebbaren Mängeln soll die untere Bauaufsichtsbehörde Gelegenheit geben, die Erklärung richtigzustellen oder zu ergänzen; in diesem Fall ist die Verpflichtungserklärung erst zu dem Zeitpunkt entgegengenommen, zu dem sie in der berichtigten oder ergänzten Fassung eingegangen ist.

3. Aufhebung der Baulast, Regelung der Baulasten im Umlegungsverfahren

3.1. 24 Die Baulast wird durch Verzicht der unteren Bauaufsichtsbehörde aufgehoben. Der Verzicht muß ausgesprochen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht ( § 90 Abs. 3 Satz 2 ThürBO). Ein Antrag ist nicht erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen.

3.2. 24 Der Verzicht wird erst mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam ( § 90 Abs. 3 Satz 4 ThürBO); im Gegensatz zur Eintragung der Baulast hat dieser Eintrag rechtsändernde Bedeutung.

3.3. 19 24 Vor dem Verzicht sind der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten zu hören ( § 90 Abs. 3 Satz 3 ThürBO, § 28 Abs. 1 ThürVwVfG). Wer einen Antrag auf Verzicht gestellt hat, braucht nicht mehr gehört zu werden.

3.4. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) kann die Umlegungsstelle im Umlegungsverfahren nach dem 4. Teil des Baugesetzbuches bestehende Baulasten aufheben, ändern oder neu begründen. Diese Regelungen bedürfen des Einvernehmens der unteren Bauaufsichtsbehörde als Baugenehmigungsbehörde. Sie werden mit der Bekanntmachung nach § 71 BauGB wirksam ( § 72 Abs. 1 BauGB). Ihrer Eintragung in das Baulastenverzeichnis kommt nur feststellende Bedeutung zu.

4. Baulastenverzeichnis

4.1 19 24 Das Baulastenverzeichnis wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde geführt ( § 90 Abs. 4 Satz 1 ThürBO). Eintragungen dürfen nur von Bediensteten (Beamten oder Angestellten) verfügt oder vorgenommen werden, die hierzu besonders bestellt sind; das gilt auch für ihre Vertreter.

4.2. Das Baulastenverzeichnis wird für das Gebiet einer Gemeinde nach Gemarkungen getrennt geführt.

4.3. Das Baulastenverzeichnis wird in Loseblattform geführt. Es besteht aus den Baulastenblättern (Anlage 2: Baulastenblatt).

4.4. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Baulastenblatt mit einer eigenen Nummer, die aus Gründen der Datenverarbeitung höchstens 5 Ziffern haben darf. Das Baulastenblatt wird bei der ersten das Grundstück betreffenden Eintragung angelegt.

4.5. Das Baulastenblatt hat das Format DIN A 4. Es ist mit einem Heftrand zu versehen und darf nur einseitig beschrieben werden. Reicht eine Seite für die Eintragungen nicht aus, so sind nach Bedarf weitere Seiten nachzuheften. Das Baulastenblatt ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen; die Zahl der folgenden Seite ist auf der ihr vorangegangenen Seite unten rechts anzugeben.

4.6. Das Baulastenblatt besteht aus dem Kopf und dem Eintragungsteil

4.6.1. Im Kopf sind anzugeben

  1. die untere Bauaufsichtsbehörde,
  2. die Gemeinde und die Gemarkung,
  3. die Nummer des Baulastenblattes,
  4. die Seite des Baulastenblattes,
  5. die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer
    und
  6. die katastertechnische Bezeichnung des Grundstücks (Flur und Flurstück).

4.6.2 Der Eintragungsteil besteht aus drei Spalten, und zwar aus

Spalte 1: Laufende Nummer der Eintragung
Spalte 2: Inhalt der Eintragung
Spalte 3: Bemerkungen

4.7. Änderungen in der Bezeichnung des Grundstücks sind alsbald nach Bekanntwerden bzw. nach Mitteilung des Katasteramtes auf dem Baulastenblatt zu vermerken.

4.8. Werden vom Katasteramt Veränderungen im Bestand der Flurstücke mitgeteilt, die eingetretene Baulasten betreffen, so ist für die neu gebildeten oder geänderten Grundstücke, soweit sich die Baulasten auf sie erstrecken, ein neues Baulastenblatt anzulegen.

5. Eintragung in das Baulastenverzeichnis

5.1. Eintragungen in das Baulastenverzeichnis dürfen nur auf Grund besonderer Eintragungsverfügungen der hierzu bestellten Bediensteten ( Nr. 4.1 Satz 2) vorgenommen werden. Die Verfügung hat den vollständigen Wortlaut der Eintragung sowie die genaue Bezeichnung des von der Eintragung betroffenen, ggf. auch des begünstigten Grundstücks zu enthalten. Sie erhält das Aktenzeichen der Verpflichtungserklärung oder des sonst maßgeblichen Vorgangs. Sie ist auf die Urschrift der Verpflichtungserklärung zu setzen oder mit ihr zu verbinden. Die Eintragung eines Verzichts darf erst verfügt werden, wenn dieser unanfechtbar geworden ist. Die Eintragung von Regelungen der Umlegungsstelle nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BauGB (Nr. 3.4 dieses Erlasses) darf erst verfügt werden, wenn die Bekanntmachung nach § 71 BauGB erfolgt ist; sie ist wie der Verzicht von Amts wegen vorzunehmen (Anlage 3: Eintragungsverfügung).

5.2. Die Eintragungen sind mit laufenden Nummern zu versehen, die in Spalte 1 aufzunehmen sind.

5.3. Die Baulasten sind ihrem Inhalt nach in Spalte 2 einzutragen. Die Eintragung kann den vollen Wortlaut der Verpflichtungserklärung wiedergeben; sie kann sich aber auch auf den wesentlichen Inhalt beschränken. Wird in der Verpflichtungserklärung auf Darstellungen in einer Abzeichnung der Flurkarte ( Nr. 2.6 Satz 2) Bezug genommen, so muß dies aus der Eintragung ersichtlich sein.

5.4. In Spalte 3 ist die Eintragungsverfügung anzuführen. Bezieht sich eine Eintragung auf eine frühere Eintragung, so ist dies in Spalte 3 der früheren Eintragung zu vermerken. Eine aufgehobene Baulast ist durch rotes Durchstreichen der Eintragungen in Spalte 2 zu löschen; in Spalte 3 ist ein Löschungsvermerk einzutragen. Im übrigen können in Spalte 3 Hinweise auf die Baulastakten ( Nr. 5.8 Satz 1) eingetragen werden.

5.5. Unrichtige Eintragungen sind in roter Schrift zu ändern oder rot durchzustreichen. in Spalte 3 ist ein Änderungs- oder Löschungsvermerk einzutragen.

5.6. Jede Eintragung in das Baulastenverzeichnis ist von dem eintragenden Bediensteten unter Angabe des Tages in Spalte 3 zu unterschreiben. Es ist der Tag anzugeben, an dem die Eintragung unterschrieben wird.

5.7. 19 24 In das Baulastenverzeichnis sind außer Baulasten auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers sowie Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte einzutragen ( § 90 Abs. 4 Satz 2 ThürBO).

5.7.1. Andere baurechtliche Verpflichtungen können sich aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergeben, aber auch aus Auflagen baurechtlichen Inhalts. Sie sind nur einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht. An der Eintragung von Verpflichtungen aus Auflagen, die sich nur auf ein einmaliges Tun, Dulden oder Unterlassen beziehen, besteht ebenfalls in der Regel kein öffentliches Interesse.

5.7.2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte müssen nicht von den Bauaufsichtsbehörden ausgesprochen und nicht auf Bauordnungsrecht oder Städtebaurecht begründet sein; maßgeblich ist allein ihr baurechtlich bedeutsamer Einfluß auf das betroffene Grundstück. Sie dürfen nur eingetragen werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

5.8. Verpflichtungserklärung, Einverständniserklärung ( Nr. 2.1 Satz 5) und Eintragungsverfügung sowie etwaige andere Unterlagen sind nach erfolgter Eintragung zu besonderen Akten (Baulastakten) zunehmen. Je eine Abschrift, Durchschrift oder - Ablichtung der Verpflichtungserklärung und der Eintragungs- oder Löschungsverfügungen sind in die Bauakten für das betroffene und das begünstigte Grundstück aufzunehmen.

5.9. Nach erfolgter Eintragung oder Löschung erhalten eine beglaubigte Abschrift, Durchschrift oder Ablichtung aus dem Baulastenverzeichnis

  1. der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, ggf. auch der Erbbauberechtigte,
  2. der Eigentümer des begünstigten Grundstücks,
  3. der Bauherr, sofern er nicht Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist,
  4. die Gemeinde und
  5. das Katasteramt.

Das gleiche gilt bei Schließung und Umschreibung des Baulastenblattes.

6. Schließung und Umschreibung des Baulastenblattes

Ist ein Baulastenblatt infolge vieler Änderungen oder Löschungen unübersichtlich geworden, so ist das Blatt zu schließen und umzuschreiben. Die Schließung erfolgt durch den Vermerk: "Geschlossen am..." am Schluß des Baulastenblattes. Der Vermerk ist von dem zuständigen Bediensteten ( Nr. 4.1 Satz 2) zu unterschreiben. Die Eintragungen des geschlossenen Baulastenblattes sind in ein neues Baulastenblatt umzuschreiben. Der Inhalt gelöschter Eintragungen ist nicht in das neue Baulastenblatt zu übertragen: vielmehr sind nur die laufenden Nummern dieser Eintragungen und in Spalte 2 der Vermerk gelöscht aufzunehmen. In dem neuen Baulastenblatt ist auf das geschlossenen und in dem geschlossenen auf das neue Baulastenblatt zu verweisen. Am Schluß des umschriebenen Inhalts des neuen Baulastenblattes ist Spalte 2 von dem zuständigen Bediensteten zu bescheinigen. daß der Inhalt des neuen mit dem des geschlossenen Baulastenblattes übereinstimmt. Das geschlossene Blatt ist zu den Baulastakten ( Nr. 5.8 Satz 1) zu nehmen.

7. Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis

Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt für die Einsicht in die Baulastakten, soweit dies zur Feststellung des Inhalts und Umfangs der Baulast erforderlich ist. Ein berechtigtes Interesse kann unter anderem bei den Inhabern dinglicher Rechte am Grundstück sowie bei Kaufinteressenten und künftigen Hypotheken- und Grundschuldgläubigern angenommen werden; bei Notaren ist allgemein von einem berechtigten Interesse auszugehen. Soweit die Einsicht gestattet ist, können Abschriften oder Auszüge gefordert werden (Anlage 4: Antrag zur Einsicht in das Baulastenverzeichnis)

8. Nachweisung

8.1. Neben dem Baulastenverzeichnis ist eine Nachweisung zu führen, aus der jederzeit ersichtlich ist, ob für ein bestimmtes Grundstück ein Baulastenblatt angelegt ist. Jedes Grundstück, für das ein Baulastenblatt angelegt wird, ist in die Nachweisung aufzunehmen.

8.2. Änderungen der Bezeichnung des Grundstücks sind alsbald nach Bekanntwerden bzw. nach Mitteilung des Katasteramtes in der Nachweisung zu vermerken.

8.3. Die Nachweisung ist gemeindeweise und sowohl alphabetisch nach Straße und Hausnummer als auch nach der katastertechnischen Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur. Flurstück) zu führen. In die Nachweisung sind die belasteten und die begünstigten Grundstücke einzutragen (Anlage 5 und 5a: Baulastennachweis begünstigtes Grundstück; Anlage 6 und 6a: Baulastennachweis belastetes Grundstück).

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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