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Bekanntmachung über den Vollzug der Thüringer Bauordnung und der Verordnung über bautechnische Prüfungen; Einführung von Formblättern für das bauaufsichtliche Verfahren
- Thüringen -
Vom 10. Januar 2025
(ThürStAnz. Nr. 6 vom 10.02.2025 S. 152)
Archiv 2014
1. Gemäß § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen ( Thüringer Bauvorlagenverordnung - ThürBauVorlVO -) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVBl. S. 212) werden die anliegenden Vordrucke
Anlage 1 Antrag auf Baugenehmigung mit Erläuterung
Anlage 2 Baubeschreibung
Anlage 3 Antrag auf Zulassung einer Ausnahme/Befreiung/Abweichung
Anlage 4 Baubeginnsanzeige
Anlage 5 Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
Anlage 6 Erklärung zum Brandschutznachweis
Anlage 7 Anzeige der Nutzungsaufnahme
Anlage 8 Bescheinigung des Prüfingenieurs über die Bauausführung hinsichtlich der geprüften Nachweise für Standsicherheit oder Brandschutz
Anlage 9 Bestätigung des Nachweisberechtigten für Brandschutz über die Bauausführung
Anlage 10 Anzeige der Beseitigung einer Anlage
Anlage 11 Erklärung der Gemeinde nach § 64 ThürBO
Anlage 12 Stellungnahme der Gemeinde
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. Für Anträge auf Baugenehmigung oder Vorbescheid, Vorlagen in der Genehmigungsfreistellung, Anträge auf Zulassung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung, Anzeigen des Baubeginns, der Nutzungsaufnahme und der Beseitigung von Anlagen sowie Bescheinigungen der Prüfingenieure und der Nachweisberechtigten sind diese Vordrucke zu verwenden.
Inhalt und Reihenfolge der Angaben sind verbindlich. Die graphische Anordnung und drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter usw.) ist frei. Anträge, die in der Form der bekannt gemachten Vordrucke gestellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von den Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
2. Den Gemeinden wird empfohlen, die Vordrucke Erklärung der Gemeinde nach § 64 ThürBO ( Anlage 11) und Stellungnahme der Gemeinde ( Anlage 12) zu verwenden.
3. Planmappen können verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. Auf dem Deckblatt sollen Felder für das Aktenzeichen/ Bauantragsverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde, für den Namen des Antragstellers sowie für die Bezeichnung des Bauorts und des Bauvorhabens vorgesehen werden. Weitere Angaben der Bauantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.
4. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 3. April 2014 (ThürStAnz Nr. 17/2014 S. 452 - 474) außer Kraft.
Die Vordrucke dürfen bereits vor dem 1. März 2025 verwendet werden. Vorhandene Vordrucke können noch für Anträge verwendet werden, die bis einschließlich 30. April 2025 bei den Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden.
| Antrag auf Baugenehmigung mit Erläuterung | Anlage 1 |
Erläuterungen zum Ausfüllen des Bauantrags
Zu 1. Antragsteller/Bauherr
Ein Vertreter des Bauherrn ist in den Fällen gesetzlicher Vertretung immer anzugeben. Sie liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.). Treten mehrere Personen als Bauherren auf, sollen sie zur Vereinfachung des Verfahrens einen verantwortlichen Vertreter benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass ein Vertreter bestellt wird, der ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt ( § 56 Abs. 2 ThürBO).
Zu 2. Vorhaben
Zu 5. Vorbescheid
Durch Vorbescheid kann grundsätzlich jede Frage eines Bauvorhabens vor Einreichung eines Bauantrags entschieden werden. Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung und kann sich daher nur auf solche Fragen beziehen, die auch Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Vorhaben wären.
Aus der gestellten Frage ergibt sich der Umfang der von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführenden Prüfung. Zur Beschleunigung des Verfahrens sollte die Fragestellung daher konkret und hinreichend bestimmt sein, um eine eindeutige Antwort zu ermöglichen.
Zu 7. Nachbarbeteiligung
Eine Nachbarbeteiligung ist nach § 76 ThürBO nur erforderlich, wenn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werden soll.
Die Nachbarbeteiligung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde und ist kostenpflichtig.
Sie können die Nachbarn auch selbst beteiligen.
In diesem Fall müssen Sie oder Ihr Beauftragter den Nachbarn den Lageplan und diejenigen Bauzeichnungen zur Unterschrift vorlegen, aus denen der Nachbar erkennen kann, ob und wie er durch Ihr Bauvorhaben betroffen ist. Die Unterschrift des Nachbarn gilt als Zustimmung.
Sie sollten den Nachbarn auch dann beteiligen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, um unnötige Rechtsbehelfe zu vermeiden.
| Baubeschreibung | Anlage 2 |
| Antrag auf Zulassung einer Ausnahme/Befreiung/Abweichung | Anlage 3 |
| Baubeginnsanzeige | Anlage 4 |
| Erklärung zum Standsicherheitsnachweis | Anlage 5 |
| Erklärung zum Brandschutznachweis | Anlage 6 |
| Anzeige der Nutzungsaufnahme | Anlage 7 |
| Bescheinigung des Prüfingenieurs über die Bauausführung hinsichtlich der geprüften Nachweise für Standsicherheit oder Brandschutz | Anlage 8 |
| Bestätigung des Nachweisberechtigten für Brandschutz über die Bauausführung | Anlage 9 |
| Anzeige der Beseitigung einer Anlage | Anlage 10 |
| Erklärung der Gemeinde nach § 64 ThürBO | Anlage 11 |
| Stellungnahme der Gemeinde | Anlage 12 |
| ENDE | |