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Bekanntmachung über den Vollzug der Thüringer Bauordnung und der Verordnung über bautechnische Prüfungen; Einführung von Formblättern für das bauaufsichtliche Verfahren
- Thüringen -

Vom 10. Januar 2025
(ThürStAnz. Nr. 6 vom 10.02.2025 S. 152)


Archiv 2014

1. Gemäß § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen ( Thüringer Bauvorlagenverordnung - ThürBauVorlVO -) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVBl. S. 212) werden die anliegenden Vordrucke

Anlage 1 Antrag auf Baugenehmigung mit Erläuterung

Anlage 2 Baubeschreibung

Anlage 3 Antrag auf Zulassung einer Ausnahme/Befreiung/Abweichung

Anlage 4 Baubeginnsanzeige

Anlage 5 Erklärung zum Standsicherheitsnachweis

Anlage 6 Erklärung zum Brandschutznachweis

Anlage 7 Anzeige der Nutzungsaufnahme

Anlage 8 Bescheinigung des Prüfingenieurs über die Bauausführung hinsichtlich der geprüften Nachweise für Standsicherheit oder Brandschutz

Anlage 9 Bestätigung des Nachweisberechtigten für Brandschutz über die Bauausführung

Anlage 10 Anzeige der Beseitigung einer Anlage

Anlage 11 Erklärung der Gemeinde nach § 64 ThürBO

Anlage 12 Stellungnahme der Gemeinde

bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. Für Anträge auf Baugenehmigung oder Vorbescheid, Vorlagen in der Genehmigungsfreistellung, Anträge auf Zulassung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung, Anzeigen des Baubeginns, der Nutzungsaufnahme und der Beseitigung von Anlagen sowie Bescheinigungen der Prüfingenieure und der Nachweisberechtigten sind diese Vordrucke zu verwenden.

Inhalt und Reihenfolge der Angaben sind verbindlich. Die graphische Anordnung und drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter usw.) ist frei. Anträge, die in der Form der bekannt gemachten Vordrucke gestellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von den Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.

2. Den Gemeinden wird empfohlen, die Vordrucke Erklärung der Gemeinde nach § 64 ThürBO ( Anlage 11) und Stellungnahme der Gemeinde ( Anlage 12) zu verwenden.

3. Planmappen können verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. Auf dem Deckblatt sollen Felder für das Aktenzeichen/ Bauantragsverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde, für den Namen des Antragstellers sowie für die Bezeichnung des Bauorts und des Bauvorhabens vorgesehen werden. Weitere Angaben der Bauantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.

4. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 3. April 2014 (ThürStAnz Nr. 17/2014 S. 452 - 474) außer Kraft.

Die Vordrucke dürfen bereits vor dem 1. März 2025 verwendet werden. Vorhandene Vordrucke können noch für Anträge verwendet werden, die bis einschließlich 30. April 2025 bei den Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden.

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Antrag auf Baugenehmigung mit Erläuterung Anlage 1


Erläuterungen zum Ausfüllen des Bauantrags

Vorbemerkungen

  1. Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.
  2. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids ist bei der für das Baugrundstück zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große kreisangehörige Stadt) einzureichen. Ist die Bauaufsichtsbehörde das Landratsamt, sind drei Ausfertigungen erforderlich, in den anderen Fällen genügen zwei Ausfertigungen. Eine Ausfertigung erhalten Sie mit der Baugenehmigung zurück.
  3. Die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen.
  4. Für einen Abbruch ist kein Bauantrag, sondern nur eine Anzeige erforderlich. Verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt.

Zu 1. Antragsteller/Bauherr

Ein Vertreter des Bauherrn ist in den Fällen gesetzlicher Vertretung immer anzugeben. Sie liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.). Treten mehrere Personen als Bauherren auf, sollen sie zur Vereinfachung des Verfahrens einen verantwortlichen Vertreter benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass ein Vertreter bestellt wird, der ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt ( § 56 Abs. 2 ThürBO).

Zu 2. Vorhaben

  1. Nach § 2 Abs. 3 ThürBO werden Gebäude in 5 Gebäudeklassen eingeteilt. In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse gelten unterschiedliche Bestimmungen insbesondere im Bereich des Brandschutzes. Von der Gebäudeklasse hängt auch ab, welche Art von Verfahren (Genehmigungsfreistellung, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, "normales" Genehmigungsverfahren) durchzuführen ist. Schließlich hängt von der Gebäudeklasse ab, wer Standsicherheitsnachweise oder Brandschutznachweise erstellen darf und ob diese Nachweise zu prüfen sind.
  2. § 2 Abs. 4 ThürBO bestimmt, welche Vorhaben Sonderbauten sind. Bei Sonderbauten ist immer das "normale" Baugenehmigungsverfahren nach § 66 ThürBO durchzuführen und der Brandschutznachweis zu prüfen.
  3. Wenn (von bauplanungsrechtlichen Bestimmungen) eine Ausnahme oder Befreiung oder (von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen) eine Abweichung zugelassen werden soll, ist hierfür ein besonderer Antrag erforderlich, der zu begründen ist. In der Begründung sollten Sie erläutern, von welcher Vorschrift abgewichen werden soll, aus welchen Gründen Sie der Auffassung sind, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung gegeben sind und wie Sie gegebenenfalls der gesetzlichen Anforderung auf andere Weise Rechnung tragen wollen.

Zu 5. Vorbescheid

Durch Vorbescheid kann grundsätzlich jede Frage eines Bauvorhabens vor Einreichung eines Bauantrags entschieden werden. Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung und kann sich daher nur auf solche Fragen beziehen, die auch Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Vorhaben wären.

Aus der gestellten Frage ergibt sich der Umfang der von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführenden Prüfung. Zur Beschleunigung des Verfahrens sollte die Fragestellung daher konkret und hinreichend bestimmt sein, um eine eindeutige Antwort zu ermöglichen.

Zu 7. Nachbarbeteiligung

Eine Nachbarbeteiligung ist nach § 76 ThürBO nur erforderlich, wenn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werden soll. Die Nachbarbeteiligung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde und ist kostenpflichtig. Sie können die Nachbarn auch selbst beteiligen. In diesem Fall müssen Sie oder Ihr Beauftragter den Nachbarn den Lageplan und diejenigen Bauzeichnungen zur Unterschrift vorlegen, aus denen der Nachbar erkennen kann, ob und wie er durch Ihr Bauvorhaben betroffen ist. Die Unterschrift des Nachbarn gilt als Zustimmung. Sie sollten den Nachbarn auch dann beteiligen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, um unnötige Rechtsbehelfe zu vermeiden.



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Baubeschreibung Anlage 2


Antrag auf Zulassung einer Ausnahme/Befreiung/Abweichung Anlage 3


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Baubeginnsanzeige Anlage 4




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Erklärung zum Standsicherheitsnachweis Anlage 5



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Erklärung zum Brandschutznachweis Anlage 6




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Anzeige der Nutzungsaufnahme Anlage 7



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Bescheinigung des Prüfingenieurs über die Bauausführung hinsichtlich der geprüften Nachweise für Standsicherheit oder Brandschutz Anlage 8




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Bestätigung des Nachweisberechtigten für Brandschutz über die Bauausführung Anlage 9



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Anzeige der Beseitigung einer Anlage Anlage 10



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Erklärung der Gemeinde nach § 64 ThürBO Anlage 11



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Stellungnahme der Gemeinde Anlage 12




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