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ThürBauVorlVO - Thüringer Bauvorlagenverordnung
Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
- Thüringen -
Vom 23. März 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 129; 02.12.2015 S. 212 15; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.; 24.02.2026 S. 84 26)
Gl.-Nr.: 2130-4
ersetzt BauPrüfVO
Aufgrund des § 82 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmung 15 24 26
Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags nach § 74 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung, für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ThürBO oder für die Genehmigungsfreistellung nach § 64 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
§ 2 Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen 15 26
(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen über einen elektronischen Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Für die elektronische Einreichung sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bereitgestellten Online-Formularanwendungen zu verwenden. Sofern für das Bauvorhaben eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, sind die bautechnischen Nachweise nach § 10 und § 11 als elektronische Dokumente einzureichen. In den Fällen nach Absatz 5 Satz 1 sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formulare zu verwenden.
(3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss unter Beachtung der in Anlage 1 genannten Anforderungen als einzelnes elektronisches Dokument übermittelt werden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann elektronisch eingereichte Bauvorlagen ergänzend in Papierform nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Bauvorlagen in Papierform müssen lichtbeständig sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrags in Papierform zulassen, wenn die Einreichung elektronisch aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich oder für die Bauherrschaft unzumutbar ist. Bei Einreichung in Papierform sind Bauvorlagen dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind Bauvorlagen nach § 64 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO zweifach einzureichen, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, bedarf es keiner Mehrausfertigungen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
Zweiter Abschnitt
Vorzulegende Bauvorlagen
(1) Vorzulegen sind:
(2) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein.
(3) Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten.
§ 4 Werbeanlagen
(1) Vorzulegen sind:
(2) Die Zeichnung nach Absatz 1 Nr. 2 muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
§ 5 Vorbescheid
Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
§ 6 Beseitigung von Anlagen 15 26
Bei der nicht verfahrensfreien Beseitigung von Anlagen sind vorzulegen:
Dritter Abschnitt
Inhalt der Bauvorlagen
§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan 15 26
(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Unterlagen nach § 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBO zu beschriften.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn es besondere Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, dass der Lageplan von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt wird; den Behörden sind solche behördlichen Stellen gleichgestellt, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden.
(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist, enthalten:
(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(6) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu verwenden.
In der Baubeschreibung sind das Bauvorhaben und seine beabsichtigte Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan oder in den Bauzeichnungen enthalten sind. Es sind anzugeben:
Es sind zudem Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan oder die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
§ 10 Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
§ 11 Brandschutznachweis 15 26
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:
§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
§ 13 Übereinstimmungsgebot
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Vierter Abschnitt
Bauzustandsanzeigen
(1) Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist eine Erklärung des jeweiligen Nachweiserstellers nach § 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürBO über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige nach § 78 Abs. 8 ThürBO vorzulegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.
(2) Muss der Standsicherheitsnachweis bei Bauvorhaben nach § 72 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 3 ThürBO nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung des Tragwerksplaners hierüber nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2 vorzulegen.
§ 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme 15 26
Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 89 Abs. 2 Satz 1 ThürBO über die in § 89 Abs. 2 Satz 2 ThürBO benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis nach § 11 vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16 Gleichstellungsbestimmung 26
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 14 und Anlage 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 12. September 1991 (GVBl. S. 534), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Mai 2004 (GVBl. S. 565), außer Kraft.
| Anforderungen an elektronische Dokumente und einzureichende Datenträger für die Übermittlung an die Bauaufsichtsbehörde | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 3) 26 26 |
1. Anforderungen an den Dateiinhalt:
2. Anforderungen an das Dateiformat und die Dateigröße:
3. Anforderungen an den Dateinamen:
Beispiele für Dateinamen:
"01_Bauantrag_20210527_V1",
"06_Nachweis_Standsicherheit_20210511_V1_PI".
4. Anforderungen an einzureichende Datenträger:
Sind Datenträger einzureichen, sind diese mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", "Bauvorlagen" sowie "Sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner zu fertigen.
Anhang
(zu Nummer 3 Buchst. a Satz 1)
Kennnummern mit textlicher Beschreibung für Dateinamen
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Kennnummern mit textlicher Beschreibung |
Anmerkungen |
| 1. Anzeigen, Mitteilungen, Anträge | |
| 01_Abbruchanzeige | |
| 01_Mitteilung | |
| 01_Bauantrag | |
| 01_Bauvoranfrage | |
| 01_Antrag_Abweichung | |
| 01_Antrag_Ausnahme | |
| 01_Antrag_Befreiung | |
| 01_[...] | Für andere Anzeigen, Mitteilungen und Anträge ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 2. Karten, Pläne | |
| 02_Auszug_Amtliche_Karte_1-5000 | |
| 02_einfacher_Lageplan | |
| 02_qualifizierter_Lageplan | |
| 02_Gelaendehoehenplan | |
| 02_Freiflaechenplan | |
| 02_Uebersichtsplan | |
| 02_Auszug_Liegenschaftskarte | |
| 02_[...] | Für andere Karten und Pläne ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 3. Bauzeichnungen, wie Grundrisse, Ansichten und Schnitte | |
| 03_Grundriss_KG | |
| 03_Grundriss_UG | |
| 03_Grundriss_EG | |
| 03_Grundriss_OG_1 | |
| 03_Grundriss_OG_2 | |
| 03_Grundriss_DG | |
| 03_Grundriss_Spitzboden | |
| 03_Grundriss_[...] | Für andere Grundrisse ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung als Stichwort anzufügen. |
| 03_Ansicht_Osten | |
| 03_Ansicht_Sueden | |
| 03_Ansicht_[...] | Für andere Ansichten ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung als Stichwort anzufügen. |
| 03_Schnitt_A-A | |
| 03_Schnitte_B-B_C-C | |
| 03_Schnitt[e]_[...] | Für andere Schnitte ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung anzufügen. |
| 03_[...] | Für andere Bauzeichnungen ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
|
Kennnummern mit textlicher Beschreibung |
Anmerkungen |
| 4. Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung | |
| 04_Baubeschreibung | |
| 04_Betriebsbeschreibung | |
| 5. Berechnungen, Nachweise | |
| 05_Berechnung_Brutto-Rauminhalt | |
| 05_Berechnung_GRZ | |
| 05_Berechnung_GFZ | |
| 05_Berechnung_BMZ | |
| 05_Berechnung_Kinderspielplatzflaeche | |
| 05_Nachweis_notwendige_Stellplaetze | |
| 05_Nachweis_notwendige_Abstellplaetze_fuer_Fahrraeder | |
| 05_Berechnung_Vollgeschosse_Nachweis_Geschossigkeit | |
| 05_Berechnungen_Wohnflaeche-Nutzflaeche | |
| 05_[...] | Für andere Berechnungen und Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 6. Bautechnische Nachweise | |
| 06_Nachweis_Standsicherheit | |
| 06_Statischer_Nachtrag_1 | |
| 06_Statischer_Nachtrag_2 | |
| 06_Statischer_Nachtrag_[...] | Für weitere statistische Nachträge ist als textliche Beschreibung die nächstfolgende arabische Ziffer anzufügen. |
| 06_Ausfuehrungszeichnungen | |
| 06_Bewehrungsplan | |
| 06_Nachweis_Feuerwiderstandsfaehigkeit | |
| 06_Nachweis_Brandschutz | |
| 06_[...] | Für andere bautechnische Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 7. Sonstige Fachgutachten, Nachweise | |
| 07_Grundstuecksentwaesserungsplan | |
| 07_Gutachten_[...] | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen, zum Beispiel "07_Gutachten_ Laerm". |
| 07_Landschaftspflegerischer Begleitplan | |
| 07_[...] | Für andere Fachgutachten ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 8. Weitere wichtige Dokumente | |
| 08_Bauvorlageberechtigung | |
| 08_Vollmacht_[...] | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 08_Erklaerung_Nachbar_[...] | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist eine aussagekräftige Bezeichnung oder der jeweilige Name als Stichwort anzufügen. |
| 08_Erklaerung_Anerkennung_ § 33_ BauGB | |
| 08_Statistischer Erhebungsbogen | |
| 08_Verpflichtungserklaerung zum Rueckbau nach dauerhafter Aufgabe der zulaessigen Nutzung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 | |
| 08_[...] | Für andere wichtige Dokumente ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 9. Sonstiges | |
| 09_Stellungnahmen | |
| 09_Foto_[...] | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 09_[...] | Für sonstige Bauvorlagen ist der textlichen Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| Kriterienkatalog | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2) 26 |
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
| Zeichen und Farben für Bauvorlagen | Anlage 3 (zu § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und § 8 Abs. 4) 26 26 |
| Zeichen: | Farbe: | |
| 1. Grenzen des Baugrundstücks | | violett |
| 2. vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile | | grau |
| 3. geplante bauliche Anlagen oder Bauteile | | rot |
| 4. zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile | | gelb |
| 5. Flächen, die von Baulasten betroffen sind | | braun |
| ENDE | |