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ThürBauVorlVO - Thüringer Bauvorlagenverordnung
Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen

- Thüringen -

Vom 23. März 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 129; 02.12.2015 S. 212 15; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.; 24.02.2026 S. 84 26)
Gl.-Nr.: 2130-4




ersetzt BauPrüfVO

Aufgrund des § 82 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmung 15 24 26

Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags nach § 74 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung, für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ThürBO oder für die Genehmigungsfreistellung nach § 64 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

§ 2 Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen 15 26

(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen über einen elektronischen Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Für die elektronische Einreichung sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bereitgestellten Online-Formularanwendungen zu verwenden. Sofern für das Bauvorhaben eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, sind die bautechnischen Nachweise nach § 10 und § 11 als elektronische Dokumente einzureichen. In den Fällen nach Absatz 5 Satz 1 sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formulare zu verwenden.

(3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss unter Beachtung der in Anlage 1 genannten Anforderungen als einzelnes elektronisches Dokument übermittelt werden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann elektronisch eingereichte Bauvorlagen ergänzend in Papierform nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Bauvorlagen in Papierform müssen lichtbeständig sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrags in Papierform zulassen, wenn die Einreichung elektronisch aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich oder für die Bauherrschaft unzumutbar ist. Bei Einreichung in Papierform sind Bauvorlagen dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind Bauvorlagen nach § 64 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO zweifach einzureichen, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, bedarf es keiner Mehrausfertigungen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

Zweiter Abschnitt
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 3 Bauliche Anlagen 26

(1) Vorzulegen sind:

  1. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und der Lageplan nach § 7,
  2. die Bauzeichnungen nach § 8,
  3. die Baubeschreibung nach § 9,
  4. der Nachweis der Standsicherheit nach § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerkplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2,
  5. der Nachweis des Brandschutzes nach § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  6. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  7. eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält,
  8. die erforderlichen Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit.

(2) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein.

(3) Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten.

§ 4 Werbeanlagen

(1) Vorzulegen sind:

  1. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standorts,
  2. eine Zeichnung und eine Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage und
  3. der Nachweis der Standsicherheit ( § 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerkplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2.

(2) Die Zeichnung nach Absatz 1 Nr. 2 muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) In der Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

§ 5 Vorbescheid

Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

§ 6 Beseitigung von Anlagen 15 26

Bei der nicht verfahrensfreien Beseitigung von Anlagen sind vorzulegen:

  1. ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
  2. in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 ThürBO die Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners über die Beurteilung der Standsicherheit, der Nachweis der Standsicherheit im erforderlichen Umfang und, soweit notwendig, eine Erklärung, dass die Beseitigung überwacht wird.

Dritter Abschnitt
Inhalt der Bauvorlagen

§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan 15 26

(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Unterlagen nach § 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBO zu beschriften.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn es besondere Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, dass der Lageplan von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt wird; den Behörden sind solche behördlichen Stellen gleichgestellt, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden.

(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist, enthalten:

  1. den Maßstab und die Nordrichtung,
  2. die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
  3. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben,
  4. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung,
  5. Bau- und Kulturdenkmale sowie geschützte Naturbestandteile auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken,
  6. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
  7. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
  8. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
  9. Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
  10. die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
  11. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße,
  12. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
  13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr,
  14. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen,
  15. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern,
  16. geschützten Baumbestand.

(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

(6) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.

§ 8 Bauzeichnungen 26

(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.

(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:

  1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
    1. Treppen,
    2. lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
    3. Abgasanlagen,
    4. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffs,
    5. elektrische Betriebsräume,
    6. Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
    7. Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
    8. Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen und
    9. die barrierefrei nutzbaren Wohnungen bei Wohngebäuden,
  2. die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
    1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
    2. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
    3. die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
    4. die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
    5. die lichten Raumhöhen,
    6. der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
    7. die das senkrechte Maß der Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürBO und
    8. die Dachhöhen und Dachneigungen sowie
  3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der Maßstab und die Maße,
  2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen und
  4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu verwenden.

§ 9 Baubeschreibung 26

In der Baubeschreibung sind das Bauvorhaben und seine beabsichtigte Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan oder in den Bauzeichnungen enthalten sind. Es sind anzugeben:

  1. die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 ThürBO,
  2. anrechenbare Bauwerte und deren Ermittlung sowie
  3. die geplante Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ThürBO und notwendiger Abstellplätze für Fahrräder nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ThürBO.

Es sind zudem Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan oder die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

§ 10 Standsicherheitsnachweis

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.

(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.

§ 11 Brandschutznachweis 15 26

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:

  1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 29 ThürBO sowie entsprechend den Klassifizierungen nach den Technischen Baubestimmungen nach § 96 ThürBO, bekannt gemacht durch die nach § 96 Abs. 5 Satz 2 ThürBO erlassene Verwaltungsvorschrift
  2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 38 Abs. 8 Satz 2 ThürBO,
  3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
  4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
  5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 36 ThürBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 36 Abs. 2 Satz 2 ThürBO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
  6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
  7. die Löschwasserversorgung.

(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:

  1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
  2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
  3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
  4. die Sicherheitsstromversorgung,
  5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
  6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften. Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach § 54 Satz 2 ThürBO nicht bedarf. Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.

§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.

§ 13 Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

Vierter Abschnitt
Bauzustandsanzeigen

§ 14 Baubeginnsanzeige 15 26

(1) Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist eine Erklärung des jeweiligen Nachweiserstellers nach § 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürBO über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige nach § 78 Abs. 8 ThürBO vorzulegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.

(2) Muss der Standsicherheitsnachweis bei Bauvorhaben nach § 72 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 3 ThürBO nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung des Tragwerksplaners hierüber nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2 vorzulegen.

§ 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme 15 26

Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 89 Abs. 2 Satz 1 ThürBO über die in § 89 Abs. 2 Satz 2 ThürBO benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis nach § 11 vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 16 Gleichstellungsbestimmung 26

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 14 und Anlage 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 12. September 1991 (GVBl. S. 534), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Mai 2004 (GVBl. S. 565), außer Kraft.

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Anforderungen an elektronische Dokumente und einzureichende Datenträger für die Übermittlung an die Bauaufsichtsbehörde Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)
26 26

1. Anforderungen an den Dateiinhalt:

  1. In den elektronischen Dokumenten dürfen keine Notizen und Kommentare enthalten sein, soweit es sich nicht um Prüfeintragungen eines Prüfingenieurs handelt.
  2. Elektronische Dokumente dürfen keine eingebetteten Dateien und aktive Funktionen enthalten.
  3. Zeichnerische Darstellungen müssen kontrastreich sein. In jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, die den numerischen Bildmaßstab repräsentiert. Die Maßstabsleiste ist auf jeder Bauzeichnung an der gleichen Stelle in der Nähe des Schriftfeldes anzuordnen.

2. Anforderungen an das Dateiformat und die Dateigröße:

  1. Die elektronischen Dokumente müssen im Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005-10 oder im Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011-07 erstellt sein. Das Format PDF/A-3 nach ISO 190053:2012-10 ist nicht zulässig. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann entsprechend des Stands der Technik weitere Dateiformate zulassen.
  2. Die elektronischen Dokumente dürfen keine Dokumenteinschränkungen enthalten, die es der Bauaufsichtsbehörde unmöglich machen, sie anzuzeigen, Inhalte zu entnehmen und sie zu bearbeiten.
  3. Die maximale Dateigröße elektronischer Dokumente ist aus technischen Gründen beschränkt. Sie wird in den bereitgestellten Online-Formularanwendungen ausgewiesen.
  4. Abweichend von Buchstabe a Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde die Übersendung elektronischer Dokumente in einem alternativen Dateiformat fordern, wenn dies für die Bearbeitung notwendig ist.

3. Anforderungen an den Dateinamen:

  1. Der Dateiname muss den Inhalt des elektronischen Dokuments durch Angabe einer Kennnummer mit textlicher Beschreibung nach Maßgabe des Anhangs bezeichnen. Umlaute dürfen hierbei nicht verwendet werden. Der Dateiname darf höchstens aus 50 Zeichen bestehen.
  2. Im Dateinamen muss im Anschluss an die Kennnummer mit textlicher Beschreibung das Erstellungsdatum im Format "JJJJMMTT" angegeben werden.
  3. Im Dateinamen muss nach dem Erstellungsdatum die Version durch eine fortlaufende Nummerierung mit der Angabe "_V[...]" und der jeweils maßgeblichen arabischen Ziffer angegeben werden, beispielsweise "_V1" und nachfolgend "_V2"..
  4. Bei Bauvorlagen, die bereits durch einen Prüfingenieur für Baustatik geprüft wurden, ist im Dateinamen im Anschluss an die Angabe über die Version die Angabe "_PI" anzufügen.

Beispiele für Dateinamen:

"01_Bauantrag_20210527_V1",

"06_Nachweis_Standsicherheit_20210511_V1_PI".

4. Anforderungen an einzureichende Datenträger:

Sind Datenträger einzureichen, sind diese mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", "Bauvorlagen" sowie "Sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner zu fertigen.

Anhang
(zu Nummer 3 Buchst. a Satz 1)

Kennnummern mit textlicher Beschreibung für Dateinamen

Kennnummern mit textlicher Beschreibung

Anmerkungen

1. Anzeigen, Mitteilungen, Anträge
01_Abbruchanzeige
01_Mitteilung
01_Bauantrag
01_Bauvoranfrage
01_Antrag_Abweichung
01_Antrag_Ausnahme
01_Antrag_Befreiung
01_[...] Für andere Anzeigen, Mitteilungen und Anträge ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
2. Karten, Pläne
02_Auszug_Amtliche_Karte_1-5000
02_einfacher_Lageplan
02_qualifizierter_Lageplan
02_Gelaendehoehenplan
02_Freiflaechenplan
02_Uebersichtsplan
02_Auszug_Liegenschaftskarte
02_[...] Für andere Karten und Pläne ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
3. Bauzeichnungen, wie Grundrisse, Ansichten und Schnitte
03_Grundriss_KG
03_Grundriss_UG
03_Grundriss_EG
03_Grundriss_OG_1
03_Grundriss_OG_2
03_Grundriss_DG
03_Grundriss_Spitzboden
03_Grundriss_[...] Für andere Grundrisse ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung als Stichwort anzufügen.
03_Ansicht_Osten
03_Ansicht_Sueden
03_Ansicht_[...] Für andere Ansichten ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung als Stichwort anzufügen.
03_Schnitt_A-A
03_Schnitte_B-B_C-C
03_Schnitt[e]_[...] Für andere Schnitte ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung anzufügen.
03_[...] Für andere Bauzeichnungen ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.


Kennnummern mit textlicher Beschreibung

Anmerkungen

4. Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
04_Baubeschreibung
04_Betriebsbeschreibung
5. Berechnungen, Nachweise
05_Berechnung_Brutto-Rauminhalt
05_Berechnung_GRZ
05_Berechnung_GFZ
05_Berechnung_BMZ
05_Berechnung_Kinderspielplatzflaeche
05_Nachweis_notwendige_Stellplaetze
05_Nachweis_notwendige_Abstellplaetze_fuer_Fahrraeder
05_Berechnung_Vollgeschosse_Nachweis_Geschossigkeit
05_Berechnungen_Wohnflaeche-Nutzflaeche
05_[...] Für andere Berechnungen und Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
6. Bautechnische Nachweise
06_Nachweis_Standsicherheit
06_Statischer_Nachtrag_1
06_Statischer_Nachtrag_2
06_Statischer_Nachtrag_[...] Für weitere statistische Nachträge ist als textliche Beschreibung die nächstfolgende arabische Ziffer anzufügen.
06_Ausfuehrungszeichnungen
06_Bewehrungsplan
06_Nachweis_Feuerwiderstandsfaehigkeit
06_Nachweis_Brandschutz
06_[...] Für andere bautechnische Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
7. Sonstige Fachgutachten, Nachweise
07_Grundstuecksentwaesserungsplan
07_Gutachten_[...] Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen, zum Beispiel "07_Gutachten_ Laerm".
07_Landschaftspflegerischer Begleitplan
07_[...] Für andere Fachgutachten ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
8. Weitere wichtige Dokumente
08_Bauvorlageberechtigung
08_Vollmacht_[...] Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
08_Erklaerung_Nachbar_[...] Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist eine aussagekräftige Bezeichnung oder der jeweilige Name als Stichwort anzufügen.
08_Erklaerung_Anerkennung_ § 33_ BauGB
08_Statistischer Erhebungsbogen
08_Verpflichtungserklaerung zum Rueckbau nach dauerhafter Aufgabe der zulaessigen Nutzung nach § 35 Abs. 5 Satz 2
08_[...] Für andere wichtige Dokumente ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
9. Sonstiges
09_Stellungnahmen
09_Foto_[...] Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
09_[...] Für sonstige Bauvorlagen ist der textlichen Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.

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Kriterienkatalog Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2)
26

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:

  1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flächengründung entsprechend DIN EN 1997-1:2009-09 mit dem nationalen Anhang und DIN 1054:2021-04. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel stark bindige Böden).
  2. Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
  3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
  4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
  5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m2) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
  6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
  7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
  8. Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.

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Zeichen und Farben für Bauvorlagen Anlage 3
(zu § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und § 8 Abs. 4)
26 26


Zeichen: Farbe:
1. Grenzen des Baugrundstücks Druck- und Lokalversion violett
2. vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile Druck- und Lokalversion grau
3. geplante bauliche Anlagen oder Bauteile Druck- und Lokalversion rot
4. zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile Druck- und Lokalversion gelb
5. Flächen, die von Baulasten betroffen sind Druck- und Lokalversion braun


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