umwelt-online: EAG-Bau-Hinweise Thüringen (6)

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6.5 Sonstige und redaktionelle Änderungen

6.5.1 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger (§ 139 Abs. 2)

Als Folge der Änderungen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 ist § 139 Abs. 2 entsprechend angepasst worden und verweist nunmehr auf die neuen Regelungen.

6.5.2 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge (§ 144 Abs. 4)

Die Änderung in § 144 Abs. 4 Nr. 3 übernimmt die Klarstellung, die § 14 Abs. 3 zum Umfang des Vertrauensschutzes bei der Veränderungssperre vornimmt. Nach § 14 Abs. 3 wird Bestandsschutz unabhängig vom Beginn des Vorhabens gewährt, was auch für Vorhaben in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gilt.

6.5.3 Bemessung von Ausgleichsbeträgen (§ 153 Abs. 2)

Wenn in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Eigentümer seinen Beitrag zur Finanzierung der Sanierungskosten durch den Ausgleichsbetrag - sei es durch eine Vereinbarung nach § 154 Abs. 3 Satz 2 oder durch vorzeitige Festsetzung nach § 154 Abs. 3 Satz 3 - bereits geleistet hat, stellt der neue § 154 Abs. 2 Satz 2 klar, dass bei einer anschließenden rechtsgeschäftlichen Veräußerung von Grundstücken oder Erbbaurechten bzw. deren Bestellung keine Preisprüfung i. S. v. § 153 Abs. 1 mehr nötig ist. Nach Entrichtung des Ausgleichsbetrages können diese Rechtsgeschäfte nämlich die Durchführung der Sanierung nicht mehr erschweren.

6.5.4 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger (§ 159 Abs. 2)

Bislang stellte § 159 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. klar, dass Verträge über die Aufgabenübertragung auf Sanierungsträger nicht der Form des § 313 BGB bedurften. Inhaltlich hat sich durch die neue Bezugnahme auf § 311b BGB hieran nichts geändert. Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Regelung des alten § 313 BGB in den neuen § 311b BGB übernommen.

6.5.5 Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 6)

Die Änderung übernimmt die geänderten Begriffe aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

6.5.6 Verkehrswert (§ 194 )

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass es keinen Bedeutungsunterschied zwischen den Begriffen Verkehrswert und Marktwert, der insbesondere bei Gemeinschaftsrechtsakten (vgl. Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991, ABl. EG Nr. L 374 S. 7; Mitteilung der Kommission, ABl. EG Nr.c 209 S. 3) vorrangig gebraucht wird, gibt.

7 Planerhaltung

7.1 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen (§ 214 Abs. 1 bis 3)

§ 214 Abs. 1 Satz 1 enthält einen abschließenden Katalog derjenigen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach dem Baugesetzbuch beachtlich ist:

Werden andere als die in § 214 Abs. 1 Satz 1 genannten Verfahrens- und Formvorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen nicht eingehalten, hat dies von vornherein keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen. Außerdem enthält § 214 Abs. 1 Satz 1 weitere, so genannte interne Unbeachtlichkeitsregeln, wonach eine Verletzung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften nicht generell, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen beachtlich ist. Danach sind insbesondere folgende Verfahrens- und Formfehler unbeachtlich:

Hinweis: Der Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 zur Erheblichkeit bestimmter Mängel im Abwägungsvorgang kommt nur noch ergänzende Bedeutung zu; sie soll lediglich sicherstellen, dass, auch soweit die Begriffe der

Ermittlung und Bewertung - etwa auch bei einengender Auslegung - nicht alle Anforderungen an das Abwägungsgebot erfassen, die durch den bisherigen § 214 Abs. 3 Satz 2 erreichte Bestandskraft der Flächennutzungspläne und Satzungen erhalten bleibt.

Zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 nicht genannten und daher von vornherein unbeachtlichen Verfahrens- und Formfehlern gehören insbesondere:

Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne sind des Weiteren - wie bisher - die in § 214 Abs. 2 genannten Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans.

7.2 Ergänzendes Verfahren (§ 214 Abs. 4)

Mit der Regelung des ergänzenden Verfahrens in § 214 Abs. 4 sind keine grundsätzlichen inhaltlichen Änderungen gegenüber § 215a a. F. verbunden. In einem ergänzenden Verfahren können wie bisher Mängel des Flächennutzungsplans oder der Satzung behoben werden.

Eine Neuregelung enthält § 214 Abs. 4 insofern, als der Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht mehr nur bei Verstößen gegen Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 oder nach Landesrecht rückwirkend in Kraft gesetzt werden können. Die Rückwirkung darf allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt zurückreichen, in dem der Flächennutzungsplan oder die Satzung - hätte er oder sie nicht an Fehlern gelitten - frühestens hätte in Kraft treten können, also auf das Datum der ersten (vermeintlich wirksamen) Bekanntmachung.

Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob der Fehler rückwirkend behoben werden kann. Eine rückwirkende Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung kann z.B. in Betracht kommen, wenn das Vertrauen des Bürgers in die Unwirksamkeit des ungültigen Plans oder der ungültigen Norm nicht schutzwürdig ist. Dies gilt vor allem wie schon nach bisherigern Recht - bei der Berichtigung formeller Fehler. Nach der neuen Rechtslage kann die Gemeinde nach den genannten Grundsätzen auch materiell-rechtliche Mängel des Flächennutzungsplans oder der Satzung rückwirkend beheben.

7.3 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215)

Bestimmte Fehler, die für die Rechtswirksamkeit der Pläne und Satzungen nicht schon von vornherein nach § 214 unbeachtlich sind, müssen innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden, sonst werden sie unbeachtlich. Voraussetzung des Unbeachtlichwerdens ist, dass bei der Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung der Hinweis nach § 215 Abs. 2 erfolgt ist.

Die zweijährige Rügefrist gilt für folgende Fehler:

Eine Verletzung der in Nummer 4 des § 214 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften ist immer beachtlich, da in diesen Fällen der Flächennutzungsplan oder die Satzung überhaupt nicht zustande kommt.

Nicht durch Zeitablauf geheilt werden Mängel im Abwägungsergebnis, wenn also der Ausgleich zwischen den von

der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Eine solche, schlechterdings nicht haltbare Planungsentscheidung verstößt gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7, das als Ausdruck des Rechtsstaatsgebots eine gerechte Abwägung der berührten Interessen verlangt. Ein solcher Plan ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen ungültig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 nicht bereits dadurch verletzt ist, dass sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Innerhalb des durch das Abwägungsgebot vorgegebenen Rahmens ist das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange eine wesentliche planerische Entscheidung über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und damit ein Kernstück der kommunalen Planungshoheit.

8 Überleitungsrecht

8.1 Überleitungsvorschrift zur Planerhaltung (§ 233 Abs. 2)

Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 sind die Vorschriften zur Planerhaltung auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs in Kraft getreten sind, entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften zur Planerhaltung gelten also in der jeweils neuesten Fassung auch für die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs in Kraft getretenen Flächennutzungspläne und Satzungen.

Nach dem neuen Satz 2 sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Demnach bleiben Fehler, die nach bisherigem Recht unbeachtlich sind, auch weiterhin unbeachtlich.

Gemäß dem neuen Satz 3 des § 233 Abs. 2 sind abweichend von Satz 1 für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Für Flächennutzungspläne und Satzungen, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft gesetzt worden sind, gelten danach insbesondere die alten Fristen zur Geltendmachung von Fehlern einschließlich der Siebenjahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 a. F.

Bedeutung hat § 233 Abs. 2 insbesondere für Flächennutzungspläne und Satzungen, zu deren Aufstellung ein Verfahren auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs eingeleitet worden ist und das nach einer Neufassung des Baugesetzbuchs nach dem zuvor geltenden Recht zum Abschluss gebracht wird, sowie für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen, bei denen die Rügefrist für Fehler erst nach der Neufassung des Baugesetzbuchs abläuft. Die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs bereits wirksamen oder übergeleiteten Flächennutzungspläne und Satzungen bleiben davon unberührt und gelten gemäß § 233 Abs. 3 fort.

8.2 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung (§ 239)

Die Vorschrift des § 239 regelt die Überleitung des bisherigen Grenzregelungsrechts.

Danach sind die bisherigen Vorschriften über die Grenzregelung weiterhin anzuwenden, wenn die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung nach § 82 BauGB a. F. noch vor Inkrafttreten der neuen Regelungen zur vereinfachten Umlegung (§ 80 ff.) gefasst hat. Maßgebend ist somit der Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung nach § 81 Abs. 1 BauGB a. F. festgesetzt hat. Die Überleitungsregelung stellt damit sicher, dass bereits weitgehend durchgeführte Grenzregelungsverfahren nach dem bisherigen Recht abgewickelt werden können.

8.3 Überleitungsvorschriften für das EAG Bau (§ 244)

8.3.1 Überleitungsvorschriften für das Bauleitplanverfahren

Nach § 244 Abs. 1 sind diejenigen Bauleitpläne nach den geänderten Vorschriften zu Ende zu führen, die entweder nach dem 20. Juli 2004 eingeleitet worden sind oder bereits vor diesem Datum eingeleitet wurden, aber bis zum 20. Juli 2006 noch nicht abgeschlossen sind. Im zweiten Fall bedeutet dies, dass nachträglich ein Umweltbericht zu erstellen ist und die Verfahrensschritte der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 zu wiederholen sind.

Nach § 244 Abs. 2 können Bebauungsplanverfahren, die nach dem 14. März 1999 eingeleitet worden sind und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zu Ende geführt werden. Sofern mit einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden ist, können diese auch nach neuem Recht durchgeführt werden.

Für Bauleitplanverfahren, die vor dem 14. März 1999 eingeleitet worden sind und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, gilt die allgemeine Regel des § 233 Abs. 1, nach der sie nach den für sie geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden können.

Förmlich eingeleitet wird ein Verfahren i. d. R. durch den Aufstellungsbeschluss. Abgeschlossen ist das Verfahren mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3.

8.3.2 Überleitungsvorschriften für die Überwachung von Bauleitplänen nach § 4c

Nach § 244 Abs. 3 sind die Regelungen des § 4c zur Überwachung der Bauleitpläne und des § 4 Abs. 3 zur Unterrichtungspflicht der Behörden über erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zwingend nur auf solche Bauleitpläne anzuwenden, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des EAG Bau zu Ende geführt worden sind; zu diesen Bauleitplänen müssen im Umweltbericht auch die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt beschrieben werden (Nummer 3 Buchst.b der Anlage).

8.3.3 Überleitungsvorschriften für die Überprüfung von Flächennutzungsplänen nach § 5 Abs. 1 Satz 3

Nach § 244 Abs. 4 ist die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 zur Überprüfung von Flächennutzungsplänen auf Flächennutzungspläne, die vor dem 20. Juli 2004 aufgestellt worden sind, erstmals ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Unberührt von der speziellen Überprüfungspflicht bleibt die Verpflichtung der Gemeinden, die Flächennutzungspläne im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenerfüllung zu ergänzen, zu ändern oder gegebenenfalls neu aufzustellen, sobald und soweit dies nach § 1 Abs. 3 erforderlich ist.

8.3.4 Überleitungsvorschriften für den Wegfall der Genehmigung von Grundstücksteilungen

§ 244 Abs. 5 enthält ergänzend zur Aufhebung der Vorschriften über die Genehmigungspflicht für Grundstücksteilungen eine Überleitungsvorschrift für Teilungsgenehmigungssatzungen nach § 19 Abs. 1 in der bisherigen Fassung, die vor dem 20. Juli 2004 wirksam beschlossen und bekannt gemacht worden sind. Die Gemeinden werden in Satz 1 ermächtigt, diese Teilungsgenehmigungssatzungen durch Satzung aufzuheben und diese ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2). Wahlweise können sie die Bekanntmachung in Form der Ersatzverkündung entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen.

Unbeschadet davon ordnet Satz 3 die Nichtanwendbarkeit der Satzungen an; darauf ist gemäß Satz 4 bis zum 31. Dezember 2004 ortsüblich hinzuweisen. Es dürfte sich jedoch anbieten, anstelle der ortsüblichen Bekanntgabe des Hinweises auf die Nichtanwendbarkeit der Satzungen die Möglichkeit zur Aufhebung der Satzungen zu nutzen. Da auf Grund der Umgestaltung der Vorschriften über die Teilung von Grundstücken die Rechtsgrundlage für einen gegebenenfalls auf Antrag der Gemeinde nach § 20 Abs. 3 a. F. im Grundbuch eingetragenen Widerspruch entfällt, hat die Gemeinde gemäß Satz 5 darüber hinaus das Grundbuchamt um Löschung des von ihr veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

8.3.5 Überleitungsvorschriften zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen nach § 22

Die Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 6 zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen stellt sicher, dass den Gemeinden, die von dem Instrumentarium des § 22 vor Inkrafttreten des EAG Bau Gebrauch gemacht haben, ein ausreichender Zeitraum zur Umstellung verbleibt - insbesondere für die nach neuem Recht vorgesehenen Mitteilung an das Grundbuchamt - und enthält folgende Regelungen:

Satz 1 regelt, dass die bisherige Fassung des § 22 für eine auf der Grundlage des § 22 BauGB a. F. wirksam erlassene Satzung in dem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar bleibt.

Nach Satz 2 ist auf diese Satzung, die auf Grund bisherigen Rechts erlassen wurde, der § 22 neuer Fassung anzuwenden und somit der Genehmigungsvorbehalt auch nach neuem Recht über den 30. Juni 2005 hinaus wirksam, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Die Mitteilung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 muss den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke enthalten, wobei von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke abgesehen werden kann, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt ebenfalls mitteilt.

Nach Satz 3 ist die nach der Satzung auf Grund alter Gesetzesfassung bestehende Genehmigungspflicht ab dem 1. Juli 2005 nicht mehr anwendbar, wenn die Mitteilung der Gemeinde an das Grundbuchamt nach Satz 2 nicht fristgerecht erfolgt ist. Will die Gemeinde nach dem 30. Juni 2005 die Rechtswirkungen des neuen § 22 herbeiführen, muss sie eine neue Satzung gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 erlassen und die Mitteilung gegenüber dem Grundbuchamt nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 vornehmen.

Satz 4 enthält die erforderliche Überleitungsregelung für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 22 ausgesprochene Aussetzungen der Zeugniserteilung (§ 22 Abs. 6 Satz 3 BauGB a. F., wonach die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen hat, wenn zu befürchten ist, dass der Sicherungszweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Eintragung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde), die, soweit sie nicht schon früher durch Fristablauf unwirksam geworden sind, längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam sein sollen. Mit der Festlegung eines einheitlichen Stichtages wird erreicht, dass spätestens ab dem 1. Juli 2005 keine Negativatteste für entsprechende Grundbucheintragungen mehr erforderlich sind.

Nach Satz 5 hat die Baugenehmigungsbehörde das Grundbuchamt um Löschung eines Widerspruchs im Grundbuch, der auf Antrag der Baugenehmigungsbehörde nach § 20 Abs. 3 BauGB a. F. oder auf Grundlage von § 244 Abs. 6 Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 BauGB a. F. veranlasst wurde, zu ersuchen, wenn die Satzung, die auf Grund bisherigen Rechts erlassen wurde, nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

8.3.6 Überleitungsvorschriften zur Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5

Nach § 244 Abs. 7 gilt die Rückbauverpflichtung für bestimmte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 5 Satz 2) nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen wurde. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen, ist also keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn eine bauliche Anlage bereits vor diesem Zeitpunkt zulässigerweise genutzt wurde und nunmehr lediglich die bisherige Nutzung geändert werden soll.

8.4 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau und die soziale Stadt (§ 245)

  1. Nach § 245 Abs. 1 wird ein vor dem 20. Juli 2004 nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarungen über die Städtebauförderung beschlossenes Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen sowie ein hierfür aufgestelltes städtebauliches Entwicklungskonzept als Gebiet bzw. Konzept im Sinne des § 171b übergeleitet. Das neue Recht ist daher auch auf diese Gebiete anwendbar, ohne dass es neuer Beschlüsse oder Verfahrensschritte bedürfte. Zugleich wird verdeutlicht, dass es auch in förderrechtlicher Hinsicht aus Anlass der gesetzlichen Neuregelungen keiner zusätzlichen Beschlüsse oder Verfahrensschritte der Gemeinde bedarf.
  2. § 245 Abs. 2 enthält für Gebiete und Entwicklungskonzepte der sozialen Stadt eine mit Absatz 1 identische Regelung.

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UMWELTBERICHT  Anlage

Vorbemerkung:

Die detaillierte Aufführung der Umweltbelange in den Gliederungsnummern 2.1, 2.2 und 2.3 bedeutet nicht, dass in jedem Fall Ausführungen zu jedem der Unterpunkte erforderlich sind. Gegenstand der Umweltprüfung sind nur Umweltbelange, die erheblich betroffen sind. I. d. R. wird jeweils auf die gleichen Belange einzugehen sein.

1 Einleitung

1.1 Kurzdarstellung

Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben

1.2 Übergeordnete Ziele

Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, (Anlage Nr. 1 b) (z.B. Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g)

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Bestandsaufnahme

der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden (Anlage Nr. 2 a)

2.1.1 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)

2.1.2 Natura 2000-Gebiete

Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b)

2.1.3 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 c)

2.1.4 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 d)

2.1.5 Wechselwirkungen zwischen den Belangen nach Nr. 2.1, 2.3 und 2.4 (§ 1 Abs. 6 Nr. 71)

2.2 Prognose

über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung (Anlage Nr. 2 b)

2.2.1 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)

2.2.2 Natura 2000-Gebiete

Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b)

2.2.3 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 c)

2.2.4 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 d)

2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (Anlage Nr. 2 c)

2.3.1 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)

2.3.2 Natura 2000-Gebiete

Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b)

2.3.3 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 c)

2.3.4 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 d)

Dabei auch einzugehen auf:

2.4 Alternativen

in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind (Anlage Nr. 2 d)

3 Ergänzende Angaben

3.1 Methodik

Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde (Methodik), etwa im Hinblick auf die wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (Anlage Nr. 3 a)

3.2 Monitoring

die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Anlage Nr. 3 b)

3.3 Zusammenfassung

allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage (Anlage Nr. 3 c)

DAVON ZU TRENNEN
und erst nachträglich zu erstellen

Erklärung zum Umweltbericht

Zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 6 Abs. 5, § 10 Abs. 4)

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