ThürPÜZAVO - Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung
Thüringer Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
- Thüringen -
Vom 7. Februar 1997
(GVBl. Nr. 5 vom 04.03.1997 S. 85; 04.12.2009 S. 784 09; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Aufgrund des § 82 Abs. 6 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur:
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(1a) Weitere Niederlassungen der nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung; § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen. Weitere Niederlassungen der nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen; die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der weiteren Niederlassungen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind.
(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 ThürBO gilt entsprechend.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 09
(1) Die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen sowie eine Person haben, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen gleichwertigen ausländischen Einrichtung abgeschlossen haben und
nachweisen. Der Leiter einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter des Leiters, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Der Leiter und der Stellvertreter, wenn ein solcher bestellt ist, müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten auch im Fall vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen verfügen über
(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und, soweit bestellt, sein Stellvertreter, unparteilich sind. Hierzu kann von der Anerkennungsbehörde verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt den Leiter der Prüf -, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufträge nur an gleichfalls dafür anerkannten Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen,
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
(1) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifzierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeit anzufertigen. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüf- oder Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind vom Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 5 Anerkennungsverfahren 09 09
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde, soweit nicht durch eine Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 4 ThürBO eine andere Behörde bestimmt ist.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen unverzüglich mit dem Antragsteller ab.
(5) Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn
und die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller einmal für eine begrenzte Dauer verlängern, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.
§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 09
(1) Die Anerkennung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erlischt,
(2) Die Anerkennung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle ist zu widerrufen, wenn
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Person des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Es gelten die
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ( ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle ( § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
§ 8 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.