ThürUZVO - Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung *
- Thüringen -
Vom 14. Juni 2002
(GVBl. Nr. 8 vom 01.07.2002 S. 281)
Aufgrund des § 82 Abs. 6 Nr. 1 der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 533), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S 265), verordnet das Innenministerium:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Abs. 4 ThürBO besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "U" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf der Verpackung oder einer Anlage zur Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung vom 9. August 1995 (GVBl. S. 298) außer Kraft.
*) Die verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein lnformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.