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ThürGÖbVIDVO - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Thüringen -
Vom 10. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 1 vom 24.01.2025 S. 1)
Archiv 2005
Aufgrund des § 20 Nr. 1 bis 5 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 98), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
§ 1 Amtsbezirk, Amtssitz
(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Leistungen des amtlichen Vermessungswesens soll in jedem Amtsbezirk mindestens eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt werden.
(2) Einem Antrag auf Zustimmung zu einem bestimmten Ort als Amtssitz oder zur Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort hat die Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ( ThürGÖbVI) vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 98) in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen, sofern keine Gründe eines geordneten amtlichen Vermessungswesens entgegenstehen.
§ 2 Prüfung der persönlichen Voraussetzungen
(1) Zur Prüfung der persönlichen Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 und 3 ThürGÖbVI und zum Ausschluss der Versagungsgründe nach § 5 ThürGÖbVI sind der Aufsichtsbehörde mit der Bewerbung um Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die Bewerberin oder den Bewerber folgende Unterlagen und Belege vorzulegen:
(2) Soweit nach Absatz 1 vorzulegende Unterlagen und Belege bereits Inhalt von Personalakten sind, die bei Kataster- und Vermessungsbehörden geführt werden, kann von der Bewerberin oder dem Bewerber darauf verwiesen werden.
(3) Zur Prüfung der fortwährenden persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit nach § 5 ThürGÖbVI hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde entsprechende Nachweise über ihre oder seine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorzulegen. Insbesondere zur Prüfung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Satz 2 Nr. 12 ThürGÖbVI ist nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, welches nicht älter als sechs Monate sein darf. Aufwendungen zur Nachweiserbringung nach den Sätzen 1 und 2 sind durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu tragen.
§ 3 Bestellung
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat vor der Eidesleistung nach § 6 Abs. 1 ThürGÖbVI oder dem Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 ThürGÖbVI folgende Nachweise und Erklärungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen:
(2) Die Abnahme des Eides nach § 6 Abs. 1 ThürGÖbVI oder des Gelöbnisses nach § 6 Abs. 2 ThürGÖbVI und die Aushändigung der Bestellungsurkunde nach § 6 Abs. 3 ThürGÖbVI sollen durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes der Aufsichtsbehörde erfolgen. Über die Leistung des Eides oder des Gelöbnisses und die Aushändigung der Bestellungsurkunde ist eine Niederschrift anzufertigen.
(3) Nach der Bestellung führt die Aufsichtsbehörde die Personalakte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften zur Führung von Personalakten sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Nach Erlöschen des Amtes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 1 ThürGÖbVI ist die Bestellungsurkunde von der Aufsichtsbehörde einzuziehen. Wird die Herausgabe der Bestellungsurkunde verweigert oder ist die Einziehung nicht möglich, hat die Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Erlöschens des Amtes die Bestellungsurkunde im Staatsanzeiger für ungültig zu erklären.
(5) Aufwendungen, die der Bewerberin oder dem Bewerber durch das Bestellungsverfahren entstehen, werden nicht erstattet. Gleiches gilt für Aufwendungen, die im Rahmen des Erlöschens des Amtes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur entstehen.
§ 4 Geschäftsabwicklung
(1) Die Amtsverwalterin oder der Amtsverwalter ist verpflichtet, die betroffenen antragstellenden Personen unverzüglich von einer Übertragung der Geschäftsabwicklung nach § 8 ThürGÖbVI zu unterrichten.
(2) Die Amtsverwalterin oder der Amtsverwalter schließt die nicht erledigten Anträge auf hoheitliche Leistungen ab und übergibt die Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde oder bei sonstigen hoheitlichen Leistungen der antragstellenden Person. Zu Beginn der Geschäftsabwicklung hat die Amtsverwalterin oder der Amtsverwalter der Aufsichtsbehörde ein Verzeichnis über die noch zu erledigenden Anträge mit Angabe des mit der Erledigung verbundenen voraussichtlichen Zeitaufwands vorzulegen. Die Beendigung der Geschäftsabwicklung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Fall, dass die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die Geschäftsabwicklung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 ThürGÖbVI vornimmt.
(4) Bei der Auflösung der Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Verbleib der Unterlagen.
§ 5 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Die Haftpflichtversicherung nach § 3 Abs. 7 ThürGÖbVI ist zur Deckung der durch die Amtstätigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und einer Vertreterin oder eines Vertreters verursachten Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Höhe der Versicherungssumme nach dem Geschäftsumfang zu bemessen. Die Mindestversicherungssumme muss für jeden Versicherungsfall drei Millionen Euro für Personenschäden sowie 500.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen.
(3) Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(4) Innerhalb einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 ThürGÖbVI gelten die Mindestversicherungssummen nach Absatz 2 Satz 2 für jede an der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung beteiligte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin und jeden an der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Der Abschluss eines gemeinsamen Versicherungsvertrags durch die an der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 ThürGÖbVI Beteiligten ist zulässig.
§ 6 Geschäftsstelle, Geschäftsführung
(1) Die von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einzurichtende Geschäftsstelle muss aus mindestens zwei Geschäftsräumen bestehen. Diese haben die notwendigen Einrichtungen für die Abwicklung des Publikumsverkehrs und die davon getrennt zu erledigende sonstige Amts- und Berufsausübung zu enthalten. Die Geschäftsstelle soll während der üblichen Geschäftszeiten geöffnet sein.
(2) Zur ordnungsgemäßen Ausstattung einer Geschäftsstelle gehören insbesondere die erforderliche technische Ausstattung sowie das Vorhalten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Fachliteratur, die für die berufliche Tätigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und für die Ausbildung von Nachwuchskräften erforderlich sind. Darüber hinaus sind das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen und der Staatsanzeiger für Thüringen vorzuhalten.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihr oder ihm angenommenen Arbeiten in zeitlicher Reihenfolge nachweist. Das Geschäftsbuch kann in analoger oder digitaler Form geführt werden und muss folgende Mindestangaben enthalten:
(4) In einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach § 14 ThürGÖbVI kann ein gemeinsames Geschäftsbuch geführt werden. Dabei muss jedoch eindeutig ersichtlich sein, welche Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder welcher Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gegenüber der antragstellenden Person und der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde einschließlich der Aufsichtsbehörde für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.
(5) Für jeden Antrag ist ein Nachweis über die Verwaltungskostenentscheidung und den Zahlungseingang zu führen.
(6) Die Geschäftsunterlagen nach Absatz 3 und die Nachweise nach Absatz 5 sind mindestens bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung der Leistung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(7) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat über ihre oder seine Mitarbeitenden jeweils eine gesonderte Personalakte zu führen. Die Personalakten sind in verschließbaren Aktenschränken aufzubewahren. Die jeweilige Personalakte soll insbesondere enthalten:
(8) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Verzeichnisse zu führen, aus denen der Bestand an Geräten und Akten hervorgeht.
(9) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat jährlich zum 1. Februar der Aufsichtsbehörde jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen:
(10) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Änderungen in den Kontaktdaten ihrer oder seiner Geschäftsstelle und ihrer oder seiner Wohnung unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Dienstsiegel, Amtsverwaltersiegel, Beurkundungsbefugnis
(1) Die Umschrift des Dienstsiegels einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in Form des kleinen Landessiegels nach dem Muster der Anlage 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz) vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung besteht aus zwei Schriftenreihen. Die äußere Schriftenreihe enthält jeweils in Großbuchstaben im oberen Halbbogen der Umschrift das Wort "Thüringen" und im unteren Halbbogen entweder die Amtsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder die Amtsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". In der zweiten Schriftenreihe sind im unteren Halbbogen Vor- und Familienname aufzuführen. Dem Namen dürfen akademische Grade und Titel vorangesetzt werden.
(2) Die Umschrift des Amtsverwaltersiegels in Form des kleinen Landessiegels nach dem Muster der Anlage 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen besteht aus einer Schriftenreihe und enthält jeweils in Großbuchstaben im oberen Halbbogen das Wort "Thüringen" und im unteren Halbbogen entweder die Angabe "ÖbVI-Amtsverwalterin" oder die Angabe "ÖbVI-Amtsverwalter". Mehrere Amtsverwaltersiegel sind entsprechend § 5 Abs. 5 AVHz fortlaufend zu nummerieren.
(3) Jede Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur ein Dienstsiegel führen. Das Dienstsiegel ist auf eigene Rechnung zu beschaffen. Ein Abdruck des Dienstsiegels ist der Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Verwahrung in der Personalakte nach § 3 Abs. 3 vorzulegen. Das Amtsverwaltersiegel wird von der Aufsichtsbehörde beschafft und der Amtsverwalterin oder dem Amtsverwalter unentgeltlich bereitgestellt. Die Aufsichtsbehörde führt einen Nachweis über die ausgegebenen Amtsverwaltersiegel.
(4) Das Dienstsiegel oder Amtsverwaltersiegel darf nur bei öffentlichen Beurkundungen in Erfüllung von Hoheitsaufgaben oder bei öffentlichen Beglaubigungen verwendet werden. Der Abdruck ist nur in haltbarer schwarzer oder dunkelblauer Stempelfarbe zulässig. Für die Form und Änderung von öffentlichen Beurkundungen und öffentlichen Beglaubigungen gilt das Beurkundungsgesetz ( BeurkG) vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung. Für eine elektronisch errichtete Beglaubigung nach § 39a BeurkG ist eine Bestätigung der Beleihungseigenschaft im Sinne des § 39a Abs. 2 Satz 1 BeurkG nicht erforderlich.
(5) Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Siegels programmgesteuert in den Inhalt des Schriftstücks eingearbeitet sein oder maschinell auf das Schriftstück aufgebracht werden.
(6) Siegel sind, um missbräuchliche Benutzung zu verhindern, sicher aufzubewahren. Über verlorengegangene Siegel ist die Aufsichtsbehörde unter Darlegung der Umstände unverzüglich zu informieren. Die Aufsichtsbehörde trifft bei Verlust eines Siegels die erforderlichen Maßnahmen.
(7) Bei Erlöschen des Amtes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 1 ThürGÖbVI ist der Aufsichtsbehörde das Dienstsiegel unverzüglich zuzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat das Dienstsiegel zu vernichten; § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend für das Amtsverwaltersiegel bei Beendigung der Übertragung der Geschäftsabwicklung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürGÖbVI.
§ 8 Ablehnung von Anträgen
(1) Sofern triftige Ablehnungsgründe nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ThürGÖbVI für Anträge vorliegen, sind diese von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der antragstellenden Person schriftlich bekanntzugeben.
(2) Für die Ablehnung von Anträgen, die sich auf die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen außerhalb des eigenen Amtsbezirks beziehen und die nicht ohne Beeinträchtigung der Aufgaben im eigenen Amtsbezirk innerhalb der Regelbearbeitungsfristen nach § 10 Abs. 1 abgearbeitet werden können, reicht ein Hinweis auf die Arbeitsauslastung an die antragstellende Person aus.
§ 9 Ausführung von Amtshandlungen
(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Grenzniederschriften aufzunehmen und die erforderlichen Richtigkeitsbescheinigungen auf Vermessungsschriften abzugeben. Die hierzu erforderlichen Vermessungen hat sie oder er mindestens in dem Umfang persönlich zu leiten und zu überwachen, wie es für die Beurkundung von Tatbeständen sowie zur Prüfung der Arbeiten der mitwirkenden Fachkräfte erforderlich ist.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Anträge in der Regel zeitnah und in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters sind die von ihr oder ihm erstellten Vermessungsschriften und sonstige Erkenntnisse innerhalb der in § 10 Abs. 1 genannten Regelbearbeitungsfristen bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde einzureichen.
(3) Bei Erlöschen des Amtes einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 1 ThürGÖbVI behalten die Ergebnisse ihrer oder seiner Amtstätigkeit ihre Gültigkeit, es sei denn, die Ergebnisse sind aus anderen Gründen ungültig.
§ 10 Regelbearbeitungsfristen
(1) Als Regelbearbeitungsfristen werden vom Zeitpunkt der Vorbereitung der Vermessungsunterlagen bis zur Einreichung der Vermessungsschriften und sonstiger Erkenntnisse bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde folgende Zeiträume bestimmt:
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelbearbeitungsfristen können im Einzelfall überschritten werden, wenn es sich um sehr umfangreiche Vermessungen handelt oder die Verzögerung in der Bearbeitung nicht von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu verantworten ist.
§ 11 Mitwirkung von Fachkräften, Vermessungsbefugnis
(1) Bedient sich eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur der Mitwirkung von Fachkräften, hat sie oder er sich von deren fachlichen Können, Zuverlässigkeit und Sorgfalt zu überzeugen und ihre Mitwirkung in einer Weise zu überwachen, die ihrer oder seiner Verantwortung für die Richtigkeit der Arbeiten entspricht.
(2) Zur Mitwirkung an Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürGÖbVI sowie § 6 Satz 2 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur Fachkräfte herangezogen werden, denen eine Vermessungsbefugnis erteilt wurde. Die Fachkräfte nach Satz 1 müssen in einem ständigen Arbeitsverhältnis mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stehen; sie dürfen neben diesem Arbeitsverhältnis weder selbstständig noch als von einem Dritten beschäftigte Person Tätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens ausüben. Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für Einsätze von Fachkräften nach § 12 Abs. 2 ThürGÖbVI.
(3) Die Erteilung einer Vermessungsbefugnis obliegt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Die an eine Fachkraft erteilte Vermessungsbefugnis wird erst wirksam, nachdem der Aufsichtsbehörde der Name, Vorname sowie die abgeschlossene vermessungstechnische Ausbildung dieser Fachkraft mitgeteilt wurden.
(4) Die Vermessungsbefugnis darf in einem dem Geschäftsanfall angepassten Umfang, in der Regel jedoch nicht mehr als zehn Fachkräften, erteilt werden.
(5) Von der Aufsichtsbehörde ist eine Liste der erteilten Vermessungsbefugnisse zu führen, die den Kataster- und Vermessungsbehörden zugänglich gemacht wird.
(6) Über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Abs. 4 ThürGÖbVI ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Verpflichteten und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Personalakten der oder des Verpflichteten zu nehmen. Die Verpflichtung kann in den Arbeits-, Berufsausbildungs- oder Praktikantenvertrag aufgenommen werden.
(7) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat alle Änderungen in ihrem oder seinem Personalbestand der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Vertretung
(1) Ist oder war eine als Vertreterin oder Vertreter nach § 13 ThürGÖbVI zu bestellende Person nicht eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder in der Vergangenheit nicht als Vertretung bestellt, hat sie vor der Eidesleistung nach § 6 Abs. 1 ThürGÖbVI oder dem Gelöbnis nach § 6 Abs. 2 ThürGÖbVI die ergänzten und unterschriebenen Erklärungen nach den Anlagen 3 und 4 abzugeben. Für die Dauer der Vertretung gelten die für die Amtsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs maßgeblichen Regelungen entsprechend.
(2) Ist eine als Vertreterin oder Vertreter nach § 13 ThürGÖbVI zu bestellende Person in Thüringen schon einmal für die Vertretung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder für die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vereidigt worden oder hat ein Gelöbnis geleistet, genügt es, wenn sie auf den früher geleisteten Eid oder das früher geleistete Gelöbnis und die abgegebenen Erklärungen nach den Anlagen 3 und 4 oder Anlagen 1 und 2 schriftlich hingewiesen wird.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter führt das Dienstsiegel der oder des Vertretenen. § 7 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Während der Zeit der Vertretung soll die vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihr oder sein Amt nicht ausüben.
(5) Die Vertreterin oder der Vertreter versieht das Amt auf Kosten der vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Vertreterin oder dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bei einer von Amts wegen bestellten Vertreterin oder einem von Amts wegen bestellten Vertreter beträgt die Vergütung mindestens ein Zehntel der während der Vertretung fällig gewordenen Kostenforderungen.
§ 13 Prüfung der Amtsausübung
(1) Die Amtsausübung wird in regelmäßigen Zeitabständen oder anlassbezogen durch die Aufsichtsbehörde geprüft. In die Prüfung der Amtsausübung sollen die Tätigkeiten nach § 2 ThürGÖbVI einbezogen werden.
(2) Die regelmäßig durchzuführende Prüfung soll sich mindestens erstrecken auf
(3) Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen; diese ist der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Kenntnis zu geben. Soweit der Prüfungsbericht Beanstandungen enthält, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen.
§ 14 Übergangsbestimmung
Die nach bisherigem Recht erteilten Vermessungsbefugnisse für die bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beschäftigten Fachkräfte gelten unverändert weiter.
§ 15 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (25.01.2025) in Kraft.
| Erklärungsbogen zur Bewerbung um Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 8) |
| Frau / Herr | ______________ (Titel) | ______________ (Vorname) | ______________ (Name) |
erklärt:
Ich versichere, die vorstehenden Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben.
| ______________ (Ort, Datum) | ______________ (Unterschrift) |
| Verpflichtungsbogen zur Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3) |
| Frau / Herr | ______________ (Titel) | ______________ (Vorname) | ______________ (Name) |
erklärt:
| ______________ (Ort, Datum) | ______________ (Unterschrift) |
| Erklärungsbogen zur Bestellung als Vertreterin oder Vertreter der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs | Anlage 3 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1) |
| ______________ (Titel) | ______________ (Vorname) | ______________ (Name) | |||
| Frau / Herr | ______________ (Titel) | ______________ (Vorname) | ______________ (Name) | ||
erklärt:
Ich versichere, die vorstehenden Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben.
| ______________ (Ort, Datum) | ______________ (Unterschrift) |
| Verpflichtungsbogen zur Bestellung als Vertreterin oder Vertreter der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs | Anlage 4 (zu § 12 Abs. 1 Satz 1) |
| ______________ (Titel) | ______________ (Vorname) | ______________ (Name) | |||
| Frau / Herr | ______________ (Titel) | ______________ (Vorname) | ______________ (Name) | ||
erklärt:
| ______________ (Ort, Datum) | ______________ (Unterschrift) |
| ENDE | |