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Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen
- Thüringen -

Vom 27. März 2023
(ThürStAnz. Nr. 16 vom 17.04.2023 S. 635)



Achiv: 2013

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen gemäß Thüringer Wohnraumfördergesetz ( ThürWoFG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

1 Regelungsbereich

1.1 Die Vorschrift gilt für die

1.1.1 Begründung, Verwaltung und Sicherung der Zweckbestimmung von Bindungen ab dem 1. April 2013 im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung nach den Vorschriften des Thüringer Wohnraumfördergesetzes und

1.1.2 Verwaltung und Sicherung der Zweckbestimmung von Bindungen, die sich aus Maßnahmen der Förderung des sozialen Wohnungsbaus bis zum 31. Dezember 2002 ergeben und ihre Rechtsgrundlage im II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG, BGBl. I S. 2137), im Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) und im Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen ( Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG, BGBl. I S. 2376) bis zum 31. März 2013 und in den einschlägigen Wohnungsbauförderrichtlinien haben.

1.2 Für belegungs- und mietrechtliche Bindungen von

soweit das Thüringer Wohnraumfördergesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

1.3 Wirksame Verwaltungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen, die auf der Grundlage der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung des Wohnungsbindungsgesetzes getroffen wurden, gelten weiter.

2 Sicherung der Zweckbestimmung

2.1 Die zuständige Stelle nach Nummer 3 erhebt, verarbeitet und nutzt über die geförderten Wohnungen in ihrem Gebiet Daten gemäß § 26 ThürWoFG, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Die Einzelheiten sind in der Richtlinie über die Wohnungserfassung und -kontrolle geförderter Wohnungen - Kontrollrichtlinie - (Anlage 1) geregelt.

Die zuständigen Stellen, denen ein Zugang zum Landesdatennetz (CN) zur Verfügung steht, sind verpflichtet, die Fachanwendung der Wohnungsbauförderung des Landesverwaltungsamtes zur Pflege der Daten des Wohnungsbestandes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu nutzen. Für die zuständigen Stellen, die keinen Zugang zum Landesdatennetz (CN) besitzen, übernimmt das Landesverwaltungsamt die Pflege des entsprechenden Wohnungsbestandes.

2.2 Die Bewilligungsstelle ist bzw. die Bewilligungsstellen sind dazu verpflichtet, den zum Vollzug der Bindungen nach § 1 Abs. 3 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung (ThürWoZVO) vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) zuständigen Stellen auf deren Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Sie sollen ihnen unaufgefordert jeweils einen Abdruck des Bewilligungsbescheides und des Schuldbekenntnisses überlassen.

Die zuständigen Stellen haben dem Landesverwaltungsamt auf dessen Aufforderung die erforderlichen Zuarbeiten, insbesondere statistische Erhebungen, vorzulegen.

2.3 Die jeweilige zuständige Stelle hat in regelmäßigen Abständen durch Stichproben die ordnungsgemäße Nutzung, Belegung und Miete des geförderten Wohnraums zu überprüfen.

2.4 Das Landesverwaltungsamt hat sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Überwachung der geförderten Wohnungen zu überzeugen. Dazu sind von der jeweils zuständigen Stelle Kurzkontrollberichte abzufordern. Sie sind nach der Kontrollrichtlinie zu fertigen und dem Landesverwaltungsamt zur Prüfung zu übermitteln. Für die Kurzkontrollberichte ist das als Anlage 2 beigefügte Formular zu verwenden.

Die stichprobenartige Prüfung durch das Landesverwaltungsamt erfolgt nach Ablauf des Kontrollberichtsjahres in einem Zeitraum von sechs Monaten. Die stichprobenartige Prüfung muss mindestens 20 von Hundert der zur Prüfung vorgelegten Kurzkontrollberichte umfassen.

Durch das Landesverwaltungsamt werden im Rahmen der Prüfung vorzugsweise örtliche Kontrollen der zuständigen Stellen vorgenommen.

3 Zuständige Stellen

Die Durchführung der Aufgaben nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz obliegt den in der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung festgelegten zuständigen Stellen.

Zuständige Stelle für die Mitteilung der Höhe der zulässigen Miete an den Mieter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürWoFG i. V. m. § 8 Abs. 4 WoBindG ist das Landesverwaltungsamt. Bei bisher eigengenutztem Wohnraum, der zur Vermietung bereitgestellt wird, ist diese Mitteilung durch die jeweils zuständige Bewilligungsstelle zu erteilen.

4 Überlassung von Mietwohnraum

4.1 Der Verfügungsberechtigte nach Nummer 4.2 hat der zuständigen Stelle nach § 24 ThürWoFG die Bezugsfertigkeit oder das Freiwerden einer Wohnung anzuzeigen und den voraussichtlichen Termin der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. Diese Informationen haben unverzüglich zu erfolgen, sobald die Bezugsfertigkeit oder das Freiwerden voraussehbar ist.

4.2 Verfügungsberechtigter ist, wer aufgrund eines dinglichen Rechts zum Besitz berechtigt ist. Dies sind der Eigentümer, der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher, der Inhaber eines Wohnrechts nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) und der Inhaber eines Dauerwohnrechts nach § 31 Wohneigentumsgesetz ( WEG). Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter (zum Beispiel gewerblicher Verwalter) gleich.

4.3 Der Verfügungsberechtigte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWoFG oder § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG darf eine belegungsgebundene Wohnung nur dem Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins und den im Wohnberechtigungsschein aufgeführten Haushaltsangehörigen überlassen. Der Verfügungsberechtigte hat sich vor dem Abschluss des Mietvertrages den Wohnberechtigungsschein vorlegen zu lassen. Dabei müssen alle Angaben im Wohnberechtigungsschein den Bezugsvoraussetzungen für die Wohnung entsprechen (zum Beispiel Größe der Wohnung, Angehörige einer bestimmten Personengruppe). Ältere Menschen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1d ThürWoFG sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

4.4 Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten auf bestehende Belegungsbindungen und die etwaigen Folgen eines Verstoßes ( § 27 Abs. 2 Nr. 1 ThürWoFG) schriftlich hinzuweisen.

4.5 Eine geringfügige Überschreitung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ThürWoFG liegt vor, wenn die Wohnfläche um höchstens fünf m2 oder maximal zehn von Hundert der in dem Wohnberechtigungsschein angegebenen Wohnfläche überschritten wird.

Die zuständige Stelle kann auch darüberhinausgehende Überschreitungen im Einzelfall genehmigen, soweit eine Ausnahmesituation vorliegt. Eine solche ist zum Beispiel gegeben, wenn im Rahmen der Modernisierungsförderung auf die Flächen- oder Raumgestaltung wenig oder kein Einfluss genommen werden kann. Die Überschreitung darf in solchen Fällen maximal 15 von Hundert der im Wohnberechtigungsschein angegebenen Wohnfläche betragen.

4.6 Eine geförderte Wohnung darf nicht mehreren Mietparteien oder Personen überlassen werden, die keine Haushaltsangehörigen sind. Dies gilt auch, wenn jeder Einzelne einen Wohnberechtigungsschein besitzt.

4.7 Der Verfügungsberechtigte darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWoFG eine Wohnung nur an natürliche Personen vermieten oder auf andere Weise zum Gebrauch überlassen, nicht aber an juristische Personen oder wirtschaftliche Unternehmen, selbst wenn die Untervermietung an Wohnberechtigte zugesagt wird. Die Globalvermietung geförderter Wohnungen ist nicht zulässig.

Eine Erlaubnis zur Untervermietung muss schriftlich beantragt werden. Neben der Benennung des Untermieters und seiner Haushaltsangehörigen sind die Gründe und die Dauer der Untervermietung bei der Antragstellung darzulegen. Mit dem Antrag ist auch die schriftliche Zustimmung des Vermieters zur beantragten Untervermietung vorzulegen.

Eine Überlassung an den Untermieter und seinen Haushaltsangehörigen darf nur erfolgen, wenn dieser Inhaber eines entsprechenden Wohnberechtigungsscheins ist. Der Untermietvertrag ist der zuständigen Stelle vorzulegen.

4.8 Hat der Verfügungsberechtigte die bezugsfertig oder frei gewordene Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen, hat er der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen dessen Namen mitzuteilen und ihr den ihm übergebenen Wohnberechtigungsschein im Original vorzulegen ( § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürWoFG). Die Ablichtung des Wohnberechtigungsscheins verbleibt bei dem Verfügungsberechtigten zum späteren Nachweis der berechtigten Vermietung. Neben dem Original des Wohnberechtigungsscheins sind vom Verfügungsberechtigten die Überlassungsmitteilung und eine Kopie des vollständigen Mietvertrages der zuständigen Stelle zu übergeben.

4.9 Hat der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins die Wohnung aufgegeben, so benötigen dessen Haushaltsangehörige im Sinne des § 10 Abs. 4 ThürWoFG für den weiteren berechtigten Aufenthalt einen gültigen Wohnberechtigungsschein, es sei denn, sie sind Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

Das gilt auch dann, wenn die Haushaltsangehörigen auch Mieter der Wohnung sind, denn das öffentlich-rechtliche Wohnrecht besteht unabhängig vom zivilrechtlichen Nutzungsverhältnis.

Bei Wohnungen, die bestimmten Personengruppen vorbehalten sind, muss der verbleibende Haushaltsangehörige die erforderliche Zugehörigkeit nachweisen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer).

Sofern der Einzug anderer als der in § 10 Abs. 4 ThürWoFG genannten Personen vorgesehen ist, so müssen diese ebenfalls einen gültigen Wohnberechtigungsschein vorlegen.

4.10 Im Falle des Todes des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins bedürfen alle nach § 563 Abs. 1 und 2 BGB in den Mietvertrag eingetretenen Personen keines Wohnberechtigungsscheins ( § 17 Abs. 3 Satz 3 ThürWoFG).

4.11 Hinsichtlich der Kündigungs- und Räumungsanordnung von mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 II. WoBauG geförderten Wohnungen ( § 4 Abs. 8 WoBindG) gilt Nummer 11.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle von § 27 Abs. 1 ThürWoFG der § 25 WoBindG Anwendung findet.

5 Benennungsrecht

5.1 Bei der Ausübung der Benennungsrechte genießen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürWoFG genannten Personengruppen Priorität.

5.2 Für die Benennung ist in erster Linie die Dringlichkeit des Wohnungsbedarfes der Wohnberechtigten entscheidend.

Sie hat maßgeblich im Wege einer Sozialauswahl zu erfolgen. Bei der Sozialauswahl sind diejenigen Wohnberechtigten besonders zu berücksichtigen, die in einer überbelegten Wohnung leben, eine Familie gegründet haben, aus gesundheitlichen oder anderen vergleichbaren Gründen unzureichend untergebracht sind oder deren gegenwärtiger Wohnraum aufgrund eines gerichtlichen Räumungstitels oder aus einem anderen zwingenden Grund geräumt werden muss. Hat der Wohnungssuchende oder einer seiner Haushaltsangehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Ursache für den Wohnungsbedarf gesetzt, soll dies bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden.

Daneben ist zu berücksichtigen, wie lange der antragstellende Wohnungssuchende mit seiner Hauptwohnung schon im Zuständigkeitsbereich derjenigen zuständigen Stelle gemeldet ist, bei der er sich um eine Wohnung bewirbt (Verweildauer).

5.2.1 Die Bemessung der Dringlichkeit erfordert eine verständige Prüfung aller Umstände des Einzelfalles. Es ist daher grundsätzlich nicht zulässig, besondere Lebenslagen (zum Beispiel eine Schwerbehinderung) zu formalisieren und bei solchen Personen etwa im Wege einer Quotenregelung von vornherein eine höhere Dringlichkeit zu unterstellen.

5.2.2 Ein Abweichen von der Rangfolge der Dringlichkeit ist mit dem Ziel einer sozial durchmischten Bewohnerstruktur in Gebäuden oder Wohnanlagen, in denen die zu überlassende Wohnung liegt, möglich. Eine solche einseitige Bewohnerstruktur stellt insbesondere eine zu hohe örtliche Konzentration von Bewohnergruppen dar, die die Gefahr einer Ghettobildung in sich birgt oder vorhandene soziale Probleme verstärkt beziehungsweise neue verursachen kann.

Weiterhin ist ein Abweichen von der Rangfolge der Dringlichkeit in den Fällen geboten, in denen die Voraussetzungen zur Linderung einer sozialen Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnungssuchende nur durch den Bezug einer Wohnung in einem bestimmten Gebäude oder in einer bestimmten Wohngegend in die Lage versetzt wird, soziale Hilfeleistungen, die dringend erforderlich sind, zu erbringen oder zu erhalten. Als soziale Hilfeleistung kommen vor allem solche Hilfs- und Pflegedienste für Kranke, Menschen mit Behinderungen, Kinder oder alte Menschen in Betracht, die voraussetzen, dass der Hilfeleistende in der Nähe des Hilfsbedürftigen wohnt.

5.3 Die zuständige Stelle soll einen Wohnungssuchenden nur dann bei einer Benennung berücksichtigen, wenn sie nach einer Prüfung annehmen kann, dass er in der Lage und bereit sein wird, die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen, insbesondere die Zahlung der zulässigen Miete zu gewährleisten.

6 Einkommensgrenzen

Zum Bezug einer geförderten Wohnung bedarf es der Einhaltung der in § 10 ThürWoFG genannten Einkommensgrenzen. Zur Einkommensermittlung wird verwiesen auf die Formulare ThürBau III a und b (Anlagen 3 und 4). Zum Nachweis der Einkommensermittlung ist der Prüfvermerk (Anlage 5) zu verwenden.

Maßgebend bei der Vermietung von geförderten Wohnungen ist die im Förderbescheid getroffene Festlegung über die einzuhaltende Einkommensgrenze.

7 Haushaltsangehörige

7.1 Zum Haushalt zählen die in § 10 Abs. 4 ThürWoFG aufgeführten Personen, sofern sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.

7.2 Kinder getrenntlebender oder geschiedener Elternteile, denen das elterliche Sorgerecht gemeinsam zusteht, gehören als Angehörige zum Haushalt eines jeden Elternteils.

8 Wohnberechtigungsschein

8.1 Für die Belegung einer Wohnung in Thüringen gelten ausschließlich in Thüringen erstellte Wohnberechtigungsscheine.

8.2 Die Antragsberechtigung setzt die volle Geschäftsfähigkeit voraus. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nach § 8 BGB ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Minderjährige sind dann antragsberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters eine Sozialwohnung beziehen wollen, soweit davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich einen eigenen, selbstständigen Haushalt führen werden.

8.3 Antragsberechtigter Wohnungssuchender ist, wer sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) aufhält und in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen sowie die Einkommensgrenzen nach § 10 ThürWoFG nicht überschreitet. Als längere Dauer in diesem Sinn ist eine Frist von mindestens einem Jahr anzusehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

8.3.1 Ein Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins besteht nicht, sofern ein weiterer Wohnsitz als Haupt- oder Nebenwohnsitz unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung begründet werden soll.

8.3.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ThürWoFG ist auch der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft als zum Haushalt rechnende Person zu berücksichtigen. Ob eine Lebensgemeinschaft eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ThürWoFG darstellt und auf Dauer angelegt ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Indizien, die für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft sprechen, sind zum Beispiel ein gemeinsames Kind, bereits bisheriges gemeinsames Wohnen oder gemeinsame Kontoführung. Auch ohne das Vorliegen solcher Indizien kann von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Darlegung der gemeinsamen Lebensplanung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände plausibel erscheint.

8.3.3 Studierende sind am Studienort antragsberechtigt, wenn sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und beabsichtigen, diesen dort für eine längere Dauer zu behalten. Die Absicht ist in geeigneter Weise nachzuweisen (zum Beispiel durch eine gültige Immatrikulationsbescheinigung). Für Auszubildende ist die Regelung entsprechend anzuwenden.

8.3.4 Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG und bereits dann antragsberechtigt, wenn sie eine Aufnahmebescheinigung nach § 26 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vorlegen können. Die Antragsberechtigung setzt hingegen nicht voraus, dass sie eine Statusbescheinigung nach § 15 BVFG vorlegen.

8.3.5 Ausländer, sofern nicht Asylbewerber, sind antragsberechtigt, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und der berechtigte Aufenthalt voraussichtlich noch längere Zeit beibehalten wird (vgl. Nummer 8.3).

8.3.5.1 Im Falle eines erteilten gültigen Aufenthaltstitels nach § 7 (Aufenthaltserlaubnis), § 9 (Niederlassungserlaubnis) und § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG) ist in der Regel von einer Antragsberechtigung auszugehen. Sofern der Antragsteller EU-Bürger ist, gelten die Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes/EU.

8.3.5.2 Im Falle einer Duldung nach § 60a AufenthG besteht keine Antragsberechtigung.

8.3.6 Asylbewerber, deren Verfahren noch nicht positiv abgeschlossen ist, können generell nicht als Wohnberechtigte behandelt werden, da nicht abzusehen ist, ob und wie lange sie noch im Bundesgebiet verbleiben werden.

8.4 Für den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist das als Anlage 6 beigefügte Formular zu verwenden. Mit diesem Antrag hat der Antragsteller für jeden Haushaltsangehörigen, der über ein eigenes Einkommen verfügt, eine Einkommenserklärung auf den Formblättern ThürBau III a und III b (Anlage 3 und 4) vorzulegen. Zur Antragstellung können alternativ dafür vorgesehene elektronische Verfahren einschließlich der dort hinterlegten Formulare genutzt werden.

8.5 Der Wohnberechtigungsschein wird bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Die Gültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheins beginnt am Tag nach der Ausstellung.

8.6 Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden als

8.6.1 Der besondere Wohnberechtigungsschein kann nur von der zuständigen Stelle erteilt werden, in deren örtlicher Zuständigkeit sich die bestimmte Wohnung befindet.

8.6.2 Der Ausnahme-Wohnberechtigungsschein gemäß § 19 Abs. 3 ThürWoFG kann trotz Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenzen erteilt werden.

Dies gilt in

  1. Härtefällen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gerechtfertigt erscheinen lassen (zum Beispiel Notwendigkeit der Wohnung in unmittelbarer Nähe von zu betreuenden Personen oder gesundheitliche Gründe beim Antragsteller für eine bestimmte Wohnung), wobei die Freistellungen im Regelfall zu prüfen sind,
  2. besonderen Fällen des Wohnungstauschs, wenn der Wohnungssuchende durch den Bezug des gewünschten Wohnraums eine geförderte Wohnung freimacht, deren Miete je m2 Wohnfläche niedriger ist (Differenz mindestens 0,50 Euro je m2 Wohnfläche), deren Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.
    Dem Wohnungswechsel beziehungsweise der Überlassung von Wohnraum sollten nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
    aa. die Bindungsfrist der bisherigen Wohnung innerhalb von drei Jahren ausläuft,
    bb. die gewünschte Wohnung für einen bestimmten Personenkreis vorbehalten ist oder
    cc. die bisherige Wohnung (beispielsweise wegen ihrer Lage, Ausstattung, Alter) im Vergleich zur gewünschten Wohnung voraussichtlich auf größere Nachfrageschwierigkeiten stoßen wird.

8.7 Trotz Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze ist die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins zu versagen, wenn sie offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnungssuchende oder eine andere zu seinem Haushalt rechnende Person im Sinne von § 10 Abs. 4 ThürWoFG über ausreichendes Wohneigentum oder sonst über erhebliches verwertbares Vermögen verfügt.

8.8 Für den Wohnberechtigungsschein ist das als Anlage 7 beigefügte Formular zu verwenden.

9 Wohnungsgröße

In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße nach der Raumanzahl oder Wohnfläche anzugeben.

9.1 Angemessen sind je nach Art und Zuschnitt der Wohnung folgende Wohnungsgrößen für:

Für jedes weitere zum Haushalt rechnende Mitglied erhöht sich die Wohnfläche um einen Wohnraum von maximal 15 m2. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche (bis zu 15 m2) und Nebenräumen zu verstehen. Eine Küche mit einer Fläche von über 15 m2 zählt als Wohnraum.

Die in einer bestimmten Zahl von Wohnräumen ausgedrückte Wohnungsgröße gilt unabhängig von der Größe der Grundfläche; so ist eine Wohnung mit drei Wohnräumen mit drei Haushaltsangehörigen auch dann angemessen, wenn die Grundfläche 75 m2 übersteigt oder unterschreitet.

9.2 In besonderen Fällen ist auf Antrag eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m2 oder ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 m2 Wohnfläche für einen in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf zu bewilligen. Dies gilt insbesondere für junge Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft, sofern keiner der Ehegatten oder Lebenspartner das 40. Lebensjahr vollendet hat, für später in den Familienhaushalt aufzunehmende Angehörige sowie für ein zu erwartendes Kind.

9.3 Aufgrund besonderer persönlicher Wohnraumbedürfnisse kann ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 m2 Wohnfläche oder eine zusätzliche Wohnfläche von bis zu 15 m2 zugebilligt werden. Dies gilt beispielsweise für Blinde, Rollstuhlfahrer oder Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern, wenn ein gemeinsamer Schlafraum nicht zugemutet werden kann.

Das Gleiche gilt im Falle eines besonderen beruflichen Wohnraumbedürfnisses. Soweit ein solches besteht, kann der zusätzliche Wohnraum aber nur zur Mitnutzung, nicht dagegen zur ausschließlichen Nutzung zu Berufszwecken zugebilligt werden. Denn die ausschließliche berufliche Nutzung dieses Teils der Wohnung ist als Zweckentfremdung anzusehen, die einer Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürWoFG bedarf.

10 Freistellung von Belegungsbindungen

10.1 Eine Freistellung kann erfolgen

Die Freistellung kann erteilt werden, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen erfüllt sind.

10.2 Eine Freistellung von der Mietbindung nach § 20 ThürWoFG oder der Kostenmiete nach § 8 WoBindG ist nicht möglich.

10.3 Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürWoFG i. V. m. § 22 ThürWoFG kann die zuständige Stelle auch Wohnungen nach § 7 Abs. 1 WoBindG, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes gefördert wurden, freistellen.

10.4 Eine Freistellung richtet sich an den Verfügungsberechtigten, ist jedoch wohnungsbezogen und wirkt damit auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Verfügungsberechtigten.

In der Regel erfolgt eine Freistellung auf Antrag des Verfügungsberechtigten. Sie kann ihm auch von Amts wegen erteilt werden.

10.5 Eine Freistellung nach § 22 ThürWoFG kann durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden

  1. aufgrund der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse, wenn zum Beispiel der örtliche Wohnungsmarkt ausgeglichen ist und auch die Bezieher geringer Einkommen ausreichend mit Wohnraum versorgt sind und versorgt werden können oder allgemein die örtliche Wohnungsnachfrage von Wohnberechtigten vollständig gedeckt ist,
  2. bei überwiegendem öffentlichen Interesse an der Freistellung, insbesondere wenn
    1. Wohnungssuchende ihre bisherige Wohnung aufgrund von Maßnahmen des Stadtumbaus oder der Verkehrsplanung aufgeben müssen,
    2. einem Wohnungswechsel der besseren Wohnungsversorgung berechtigter Wohnungssuchender dient (Aufgabe einer größeren oder preisgünstigeren Sozialwohnung zugunsten berechtigter Wohnungssuchender mit sozialer Dringlichkeit) oder
    3. die Freistellung der Verhinderung schwieriger Strukturen in der Wohnungsbelegung dient (solche Strukturen in der Wohnungsbelegung liegen vor, wenn sie Ursache sozialer Probleme sind, zum Beispiel bei überdurchschnittlich häufigen Störungen der örtlichen Sicherheit und Ordnung, sozialen Spannungen in der Wohnbevölkerung, erhöhter Kriminalität),
  3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, wenn damit eine soziale Durchmischung des Wohngebiets erreicht wird oder einer zu hohen Konzentration von spezifischen Bewohnergruppen mit der Gefahr einer Ghettobildung und dadurch bedingter sozialer Probleme und Spannungen entgegengewirkt wird,
  4. bei überwiegendem berechtigtem Interesse des Verfügungsberechtigten, wenn
    1. . Wohnungen im Rahmen eines Wohnungstausches überlassen werden und die Wohnfläche der Wohnungen die angemessene Wohnfläche um höchstens fünf m2 oder um maximal zehn von Hundert übersteigt,
    2. Wohnungen mit Rücksicht auf das Bestehen von Dienstverhältnissen (auch Kommunen oder Kirchen) oder im Rahmen eines genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnisses zum Gebrauch überlassen werden sollen; Voraussetzung ist, dass der Verfügungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die zu Berücksichtigenden nicht im ungebundenen Wohnungsbestand untergebracht werden können,
    3. eine Wohnung trotz nachgewiesener Bemühungen des Vermieters oder der zuständigen Stelle über einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mindestens drei Monate) nicht an Wohnberechtigte vermietet werden kann; soweit absehbar ist, dass eine Wohnung auch binnen drei Monaten nicht an Wohnberechtigte vermietet werden kann, ist eine Freistellung auch vor Ablauf dieses Zeitraumes möglich; im Fall der Fristverkürzung ist allerdings auszuschließen, dass diese ausschließlich dazu dient, die mit dem Leerstand verbundenen Mietausfälle zu mindern,
  5. bei überwiegendem berechtigtem Interesse Dritter,
    1. zugunsten therapeutischer Wohngemeinschaften, Wohngemeinschaften Alleinerziehender mit Kindern, Menschen mit Behinderung psychisch Kranken oder sich gegenseitig pflegenden älteren Personen,
    2. zur Förderung des Zusammenlebens mehrerer Generationen, wenn Wohnungssuchende eine Wohnung in unmittelbarer Nähe von Angehörigen mieten wollen, um diese zu pflegen,
    3. zugunsten solcher Mieter, die einem unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführten Umbau oder einer umfassenden Modernisierung ihrer Wohnung zugestimmt haben.

Die Freistellung kann erteilt werden, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen erfüllt sind.

10.6 Die Freistellung ist befristet auszusprechen. Sie ist auf die Dauer der Nutzung durch den oder die Nichtwohnberechtigten oder auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen.

10.7 Eine Freistellung darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte einen Ausgleich in angemessener Art und Weise leistet ( § 22 Abs. 1 Nr. 3 ThürWoFG). Was angemessen ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sind das Maß der Überschreitung der Einkommensgrenze oder der maßgeblichen Wohnungsgröße, die Lage und Ausstattung der Wohnung sowie die finanzielle Situation des jeweiligen Haushalts.

Ein Ausgleich kann erfolgen durch

Eine Kombination der Varianten des Ausgleichs ist möglich.

In den Fällen der Nummer 10.1, 5. Anstrich, ist von einem Ausgleich abzusehen, in den Fällen der Nummer 10.5 Ziffer 5b. und 5c. soll von der Erhebung eines Ausgleichs abgesehen werden.

10.8 Bestehende Bescheide zur Leistung von Ausgleichszahlungen sollen auf Antrag entsprechend den in dieser Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen überprüft werden. Im Bescheid zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen ist auf dieses Recht hinzuweisen. Zwischen dem Ursprungsfestsetzungsbescheid und den auf Grund der Prüfungen erstellten Folgebescheiden und dem Antrag auf Überprüfung muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

10.9 Bei der Einräumung von allgemeinen Belegungs- oder Benennungsrechten und Mietbindungen an andere nicht gebundene Wohnungen ist zu gewährleisten, dass Förder- und Ersatzwohnung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 ThürWoFG gleichwertig sind; Ersatzwohnungen müssen die Mindestanforderungen an öffentlich geförderten Wohnraum erfüllen. Die Ersatzwohnungen erlangen nicht die Eigenschaft einer öffentlich geförderten Wohnung.

10.10 Sofern dem Verfügungsberechtigten durch die zuständige Stelle das Belegungsrecht für eine nicht geförderte bezugsfertige oder freie Wohnung für die Dauer der Freistellung eingeräumt werden soll, ist dies in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu regeln. Dabei ist zu gewährleisten, dass in dem Mietvertrag über die Ersatzwohnung festzulegen ist, dass

  1. die Kündigung aufgrund eines berechtigten Interesses oder wegen der wirtschaftlichen Verwertung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB ausgeschlossen wird und
  2. die Bedingungen der geförderten Wohnung gelten.

Die vertraglichen Verpflichtungen des Verfügungsberechtigten sind durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwischen 50,00 und 1.000,00 Euro je Wohnung in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu fixieren.

10.11 Ausgleichszahlungen sind - mit Ausnahme der in § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürWoFG aufgeführten Fälle - zu erheben, wenn die Einkommensgrenze nach § 10 ThürWoFG oder die Wohnungsgröße nach § 19 Abs. 2 ThürWoFG überschritten wird. Sie beträgt ab dem Zeitpunkt der Freistellung im Falle der

  1. Überschreitung der Einkommensgrenze je m2 Wohnfläche monatlich:
    0,50 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 5 von Hundert und bis zu 20 von Hundert
    1,00 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 20 von Hundert und bis zu 30 von Hundert
    1,50 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 30 von Hundert und bis zu 40 von Hundert
    2,00 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 40 von Hundert und bis zu 50 von Hundert
    2,50 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 von Hundert und bis zu 60 von Hundert
    3,00 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 60 von Hundert
  2. Überschreitung der Wohnungsgröße 1,00 Euro je m2 Wohnfläche monatlich.

10.11.1 Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 10.11a. und 10.11b. ist die Summe beider Ausgleichszahlungen festzusetzen.

10.11.2 Die Ausgleichszahlung darf nur so hoch sein, dass sie zusammen mit der rechtlich zulässigen Miete die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum nicht übersteigt. Maßgeblich ist der jeweilige Mittelwert der Mietspanne.

10.11.3 Die Ausgleichszahlung kann auf Antrag oder von Amts wegen herabgesetzt werden, wenn sich nach ihrer Festsetzung die Sach- oder Rechtslage geändert hat, beispielsweise im Falle der Verringerung des Gesamteinkommens des Mieters, des Sinkens der Vergleichsmieten im freifinanzierten Wohnungsbestand oder der Erhöhung der gesetzlichen Einkommensgrenzen.

10.11.4 Die Verpflichtung, für eine befristete Freistellung eine Ausgleichsleistung zu erbringen, endet mit dem Ablauf

  1. der Frist, spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Eigenschaft "öffentlich gefördert" endet oder
  2. der Belegungs- und Mietbindungen.

10.12 Bei der Freistellung von Belegungsbindungen sind folgende weitere Bestimmungen zu beachten:

  1. Während des Laufs einer befristeten Freistellung wird grundsätzlich kein Aufwendungszuschuss gewährt. Die mittelausreichende Bank darf nur dann ausnahmsweise den Aufwendungszuschuss auf Antrag des Verfügungsberechtigten auch während der Dauer einer befristeten Freistellung weiter gewähren, wenn die Nichtgewährung für den Verfügungsberechtigten zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
  2. Die zuständige Stelle hat das Landesverwaltungsamt unter Mitteilung der Gründe unverzüglich von der Freistellung zu unterrichten. Hierbei hat sie mitzuteilen, ob der Verfügungsberechtigte die Weitergewährung des Aufwendungszuschusses beantragt hat. Sie teilt der Bewilligungsstelle mit, ob nach ihrer Beurteilung eine außergewöhnliche Härte besteht. Einen Antrag auf Weitergewährung des Aufwendungszuschusses soll der Verfügungsberechtigte stellen, bevor die zuständige Stelle über den Freistellungsantrag entschieden hat.

Die Bewilligungsstelle prüft stichprobenartig die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Freistellungsbescheide. Die Prüfung muss mindestens 20 von Hundert der vorgelegten Freistellungsbescheide umfassen und hat bis spätestens zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

10.13 Die zuständige Stelle zieht die festgesetzten Ausgleichszahlungen ein und führt sie einmal jährlich gesammelt an die Landeshauptkasse Thüringen ab. Zur Dokumentation der festgesetzten Ausgleichszahlungen ist das als Anlage 8 beigefügte Formular zu verwenden. Sie hat dem Landesverwaltungsamt die Unterlagen rechtzeitig zur Erteilung der Annahmeanordnung zuzuleiten.

10.14 Die Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder in bestimmten Gebieten nach § 22 Abs. 2 ThürWoFG hat im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium zu erfolgen. Grundlage der Herbeiführung des Einvernehmens ist eine dezidierte Sachverhaltsbeschreibung einschließlich eines aussagefähigen Votums.

Die freigestellten Wohnungen verlieren mit der Freistellung nicht die Eigenschaft "öffentlich gefördert". Die bestehenden Belegungs- und Mietbindungen bleiben den freigestellten Wohnungen zugeordnet.

11 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen

11.1 Die Belegungs- und Mietbindungen können von einer oder mehreren Förderwohnungen einschließlich der Berechtigungen und Verpflichtungen auf eine oder mehrere bisher ungebundene Ersatzwohnungen desselben Verfügungsberechtigten übertragen werden. Die Bindungen werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der zuständigen Stelle und dem Verfügungsberechtigten übertragen.

Mit dem Übergang der Bindungen werden die Förderwohnungen aus den bisherigen Bindungen entlassen. Die für die Förderwohnungen getroffenen Vereinbarungen gehen, soweit sie übertragbar sind, in ihrer Gesamtheit ab diesem Zeitpunkt, auf die Ersatzwohnungen über. Diese gelten dann - anders als im Falle einer Freistellung - als öffentlich geförderte Wohnungen.

11.2 Der mittelausreichenden Bank ist eine Kopie des Vertrages zuzuleiten. Im Falle der Änderung dinglicher Sicherheiten ist ihre Einwilligung erforderlich.

11.3 Die Bindungsübertragung kann insbesondere zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erfolgen oder wenn sie aus Gründen der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist.

11.4 Förderwohnungen und Ersatzwohnungen müssen bezugsfertig oder frei und unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sein. Es muss sichergestellt sein, dass bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, insbesondere des Wohnwertes der Wohnungen, kein wirtschaftlicher Vorteil für den Verfügungsberechtigten entsteht.

11.5 Bei einer Bindungsübertragung von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes gefördert wurden, ist in der Vereinbarung eine Bestimmung über die Mieten der Ersatzwohnungen aufzunehmen. Es können neue Mieten festgelegt werden, die unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen und sich entsprechend der Bestimmungen des aktuellen Wohnraumförderprogramms erhöhen. Es kann auch bestimmt werden, dass die bisherige Kostenmiete, die auf der Grundlage der bisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt und weitergeführt wird, für die Ersatzwohnungen gilt.

11.6 Der Verfügungsberechtigte hat das Vorschlagsrecht, welche seiner geförderten Wohnungen kein belegungsgebundener Wohnraum sein soll und durch welche Ersatzwohnungen diese ersetzt werden sollen. Im Streitfall entscheidet die Bewilligungsstelle im Benehmen mit der zuständigen Stelle.

12 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen

12.1 Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen bestimmt sich wie folgt:

12.1.1 Für öffentlich geförderte Wohnungen ergibt sich das Ende der Bindungen aus § 15 WoBindG sofort oder, sofern die Fördermittel vorzeitig, vollständig und freiwillig zurückgezahlt werden, nach Ablauf einer Nachwirkungsfrist.

Die Rückzahlung erfolgt

12.1.2 Für Fördervereinbarungen beziehungsweise -bescheide der Förderung nach §§ 17a, 88d und 88e II. WoBauG ergibt sie sich nach den getroffenen Vereinbarungen.

12.1.3 Für Förderungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz - mit Ausnahme der Fälle nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WoFG - ergibt sie sich nach den in der Förderzusage getroffenen Festlegungen.

12.1.4 Für Förderungen nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz - mit Ausnahme der Fälle nach § 21 Abs. 2 und 3 ThürWoFG - ergibt sie sich nach den in der Förderzusage getroffenen Festlegungen.

12.2 Die zuständige Stelle hat für Wohnungen im Sinne der

12.2.1 Nummer 12.1.1 gemäß § 18 WoBindG dem Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Amts wegen und dem Mieter bei berechtigtem Interesse die Dauer und den Endtermin der Bindungen schriftlich zu bestätigen. Einem Wohnungssuchenden ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass die Wohnung, die er benutzen will, eine öffentlich geförderte Wohnung ist. Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse auch für den Wohnungssuchenden entsprechend.

12.2.2 Nummern 12.1.2 bis 12.1.4 auf Antrag dem Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten und, bei berechtigtem Interesse, dem Mieter sowie Wohnungssuchenden schriftlich zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern. Sofern eine Förderung nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz vorliegt, erfolgt die Bestätigung gegenüber dem Wohnungssuchenden und dem Mieter nur dann, wenn der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte diese nicht oder nur unzureichend erteilt hat.

12.3 Die mittelausreichende Bank teilt der zuständigen Stelle und der Bewilligungsstelle, sofern die mittelausreichende Bank nicht zugleich Bewilligungsstelle ist, unverzüglich mit, wann die Rückzahlung erfolgt ist. Aufgrund dieser Mitteilung erteilt die zuständige Stelle im Falle der Nummer 12.1.1 die Bestätigung, sobald feststellbar ist, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Das zuständige Finanzamt erhält einen Abdruck dieser Bestätigung. Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich. Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Bestätigung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die zuständige Stelle soll den Verfügungsberechtigten anhalten, den Mietern den Inhalt der Bestätigung mitzuteilen.

Für mehrere Wohnungen eines Verfügungsberechtigten oder mehrerer Verfügungsberechtigter innerhalb eines Anwesens soll nur eine einheitliche Bestätigung erteilt werden.

Für die Erteilung der Bestätigung ist die zuständige Stelle auch dann zuständig, wenn die Wohnung mit öffentlichen Mitteln des Freistaats und bzw. oder einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes gefördert wurde.

Die zuständige Stelle stellt fest, ob auch hinsichtlich der gewährten Mittel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes die Voraussetzungen für die Erteilung der Bestätigung gegeben sind.

13 Sicherung der Zweckbindung

13.1 Selbstnutzung

Der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte benötigt zum Bezug einer geförderten Wohnung die Genehmigung zur Selbstnutzung.

Eine Genehmigung zur Selbstnutzung ist zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte

  1. und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ( § 17 Abs. 5 ThürWoFG) erfüllen; dabei ist dem Verfügungsberechtigten bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum zuzubilligen,
  2. als Eigentümer eine Wohnung weiter nutzen will, die er zuvor als Mieter mit Wohnberechtigungsschein genutzt hat, oder
  3. als Eigentümer eine Wohnung nutzen will, die er von einem Haushaltsangehörigen i. S. des § 10 Abs. 4 ThürWoFG erworben hat, sofern dieser mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten bis zu dessen Auszug oder Tod einen Haushalt geführt hat.

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürWoFG zu versagen ist.

13.2 Leerstand

Eine Genehmigung ist unter den Maßgaben des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürWoFG zu erteilen.

13.3 Zweckentfremdung oder bauliche Veränderung

Eine Zweckentfremdung oder eine bauliche Veränderung, die eine Nutzung dieser Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr zulässt, darf nur dann genehmigt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein privat berechtigtes Interesse an der Zweckentfremdung besteht.

Voraussetzung für die Genehmigung ist die anderweitige angemessene Unterbringung der bisherigen Bewohner.

Die Genehmigung kann unter der Maßgabe erteilt werden, dass der Verfügungsberechtigte oder der sonstige Berechtigte einen angemessenen Geldausgleich leistet oder vertraglich eine Gegenleistung im Sinne des § 12 Abs. 2 ThürWoFG gewährt. Bietet der Verfügungsberechtigte keine gleichwertige Gegenleistung an, ist auch eine Kombination mit einem Geldausgleich möglich. Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn die Genehmigung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

Unbefristete Genehmigungen sind erst dann zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte das anteilige öffentliche Baudarlehen und, falls er das öffentliche Baudarlehen vorzeitig abgelöst hat, den ihm gewährten Schuldnachlass zurückgezahlt sowie einen angemessenen Geldausgleich entrichtet hat.

Der angemessene Geldausgleich beträgt bis zu 1.500,00 Euro je m2 Wohnfläche. Er entspricht in der Regel dem Betrag, der über das ursprünglich gewährte Darlehen hinaus zur Förderung von ebenso viel Wohnraum notwendig ist, wie durch die Zweckentfremdung verloren geht.

Für jedes Kalenderjahr, um das die Eigenschaft "öffentlich gefördert" oder die Dauer der Bindungen weniger als zehn Jahre beträgt, ist der Geldausgleich um zehn von Hundert zu senken.

14 Kooperationsverträge

Der Kooperationsvertrag hat eine Ergänzungsfunktion zum Fördervertrag und zu den sonstigen Instrumenten der sozialen Wohnraumförderung, indem er eine Verbesserung der Wohnraumversorgung, des Wohnumfelds und des Wohnquartiers durch die Zusammenarbeit der unter § 8 Abs. 1 ThürWoFG genannten Akteure festlegt.

Er stellt ein Dreiecksverhältnis zwischen der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten sowie Gemeinden oder Gemeindeverbänden dar. Weitere öffentliche und private Partner können beteiligt werden. Der Kooperationsvertrag bedarf des Einvernehmens der zuständigen Bewilligungsstellen. Vertragsgegenstand können zum Beispiel Regelungen zum Quartiersmanagement, zur Begründung oder Verlängerung von Belegungsbindungen von Wohnraum sowie zur Übernahme von wohnungswirtschaftlichen, baulichen und sozialen Maßnahmen sein.

15 Maßnahmen bei Verstößen

15.1 Kündigungs- oder Räumungsanordnung

15.1.1 Beabsichtigt die zuständige Stelle den Erlass einer Kündigungs- oder Räumungsanordnung, soll der Mieter zunächst veranlasst werden, einen Wohnberechtigungsschein nachträglich zu beantragen.

15.1.1.1 Sofern die Voraussetzungen für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins im Zeitpunkt der nachträglichen Antragstellung vorliegen, ist ihm ein solcher für die Zukunft zu erteilen. Der Verstoß gegen die Belegungsvorschriften wird dadurch für die zurückliegende Zeit allerdings nicht geheilt. Die zuständige Stelle kann daher Geldleistungen nach § 27 Abs. 1 ThürWoFG für die Zeit bis zur Erteilung der Bescheinigung erheben.

15.1.1.2 Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bei nachträglicher Antragstellung nicht vor, ist nach der Art und Schwere des Verstoßes und nach dem Grad des öffentlichen Interesses an den Bindungen der betreffenden Wohnung abzuwägen. Dabei ist zu überlegen, wie hoch der Bedarf und die Dringlichkeit für die Belegung durch berechtigte Wohnungssuchende ist. In weniger dringlichen Fällen kann zunächst versucht werden, den Verfügungsberechtigten durch Geldleistungen nach § 27 Abs. 1 ThürWoFG zu veranlassen, das Mietverhältnis mit dem Nichtberechtigten zu beenden. In anderen Fällen kann es demgegenüber angezeigt sein, durch die zuständige Stelle unmittelbar eine Kündigungs- oder Räumungsanordnung auszusprechen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch eine Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann unmittelbar gegenüber dem Inhaber der Wohnung die Räumung angeordnet werden.

Von einer Räumungsanordnung soll insbesondere abgesehen werden, wenn

  1. die Räumungsklage des Verfügungsberechtigten aufgrund der Sozialklausel ( § 574 BGB) abgewiesen wurde oder
  2. der Mieter ein Gesamteinkommen innerhalb der Einkommensgrenze hat und - entgegen der besonderen Bindung für die Wohnung - nicht zu einem bestimmten begünstigten Personenkreis gehört.

Auch im Falle des Erlasses einer Kündigungs- oder Räumungsanordnung können vom Verfügungsberechtigten bis zur tatsächlichen Räumung der Wohnung Geldleistungen nach § 27 Abs. 1 ThürWoFG verlangt werden.

15.1.2 Sofern die Förderung mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 II. WoBauG erfolgte, gilt Nummer 16.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle von § 17 Abs. 4 ThürWoFG der § 4 Abs. 8 WoBindG und anstelle von § 27 Abs. 1 ThürWoFG der § 25 WoBindG Anwendung findet.

15.2 Geldleistungen

15.2.1 Geldleistungen im Sinne des Thüringer Wohnraumfördergesetzes, Wohnraumförderungsgesetzes und Wohnbindungsgesetzes sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sie werden zum Ausgleich des Schadens der öffentlichen Hand erhoben, der dieser durch Verstöße gegen die dort genannten Regelungen entsteht. Der Schaden besteht in dem Aufwand an öffentlichen Mitteln zur Förderung einer neuen Wohnung (Neusubventionierungsbedarf). Die Geldleistung ist unabhängig von der Art der öffentlichen Förderung der Wohnung und kann auch verlangt werden, wenn die für die Wohnung gewährten Mittel schon zurückgezahlt sind.

15.2.2 Bei schuldhaften Verstößen des Verfügungsberechtigten oder seines Beauftragten gegen die Bindungs- und Belegungsvorschriften ( § 27 ThürWoFG) kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes Geldleistungen durch Verwaltungsakt festsetzen. Auf Wohnraum, der nach dem II. Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 jeweils geltenden Fassung oder dem WoFG vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum Inkrafttreten des ThürWoFG nach § 30 Abs. 1 jeweils geltenden Fassung gefördert worden ist, findet § 33 WoFG und § 25 WoBindG weiter Anwendung.

15.2.3 Der Zahlungsanspruch richtet sich gegen den jeweiligen Verfügungsberechtigten oder seinen Beauftragten ohne Rücksicht darauf, ob er Empfänger der öffentlichen Mittel ist oder war. Wenn beide für den Verstoß verantwortlich sind, kann die Geldleistung entsprechend § 426 BGB festgesetzt werden. Die Geldleistung kann auch von einem Mieter gefordert werden, der mehr als die Hälfte der Wohnfläche seiner Wohnung untervermietet hat und gegen Bindungen verstößt. Eine Schadensüberkompensation ist unzulässig.

15.2.4 Bei der Leistungsbemessung sind insbesondere folgende Schadenskriterien zu prüfen:

  1. der Wohnwert der Wohnung (insbesondere Größe, Ausstattung, Baujahr) und
  2. die Schwere des Verstoßes (insbesondere Dauer mit der die Wohnung dem Sozialwohnungsmarkt entzogen wird und dem Grad der rechtswidrigen Nutzung).

15.2.5 Die Höhe der Geldleistung ist für die Zeit des Verstoßes in der Regel auf folgende monatliche Beträge je m2 Wohnfläche gegenüber dem Verfügungsberechtigten festzusetzen:

  1. ein bis zwei Euro
  2. zwei bis fünf Euro
  3. fünf bis zehn Euro
  4. um die Differenz der zulässigen gegenüber der verlangten Miete

Es gelten folgende Zu- und Abschläge bei diesen Eckwerten:

Maßgebend ist die Wohnungsausstattung zum Zeitpunkt der Förderbewilligung.

Eine Sammelheizung ist eine Heizungsanlage, bei der an einer Stelle des Gebäudes (Zentralheizung), der Wirtschaftseinheit (Blockheizung) oder der Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträger mithilfe einer beliebigen Energieart erwärmt wird, an den alle Wohn- und Schlafräume der Wohnungen angeschlossen sind.

Heizungsarten, die sämtliche Wohnräume angemessen erwärmen, werden einer Sammelheizung gleichgestellt (zum Beispiel Fernwärmeversorgung, Nachtspeicherheizungen, Gasöfen, Mehrraumheizungen und zentralversorgte Öl-Einzelofenheizungen).

15.2.6 Die Geldleistungen sollen nicht oder nur teilweise gefordert werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unverhältnismäßig wäre. Von der Forderung einer Geldleistung kann danach insbesondere abgesehen werden, wenn

  1. der Verfügungsberechtigte unverzüglich nach der Feststellung des Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung durchgeführt und die bestimmungswidrige Verwendung der Wohnung bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nicht länger als sechs Monate gedauert hat,
  2. bei Verstößen gegen die Höhe der Miete der Vermieter nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist die Miete auf die zulässige Höhe senkt und für die Vergangenheit die überhöhten Beträge erstattet hat,
  3. dem ohne Wohnberechtigungsschein eingezogenen Mieter nachträglich ein solcher erteilt oder die Selbstnutzung durch den Eigentümer nachträglich genehmigt wird, wobei Geldleistungen für die Zeit bis zur Ausstellung der Bescheinigung zu fordern sind, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zwar bei der nachträglichen Antragstellung, nicht aber schon im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung vorliegen oder,
  4. dem ohne Wohnberechtigungsschein eingezogenen Mieter zwar kein Wohnberechtigungsschein mehr erteilt werden kann, weil das Gesamteinkommen im Zeitpunkt der nachträglichen Antragstellung die Einkommensgrenze übersteigt, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung aber vorgelegen haben, oder der Verfügungsberechtigte gegen die Mitteilungspflichten nach § 24 ThürWoFG sowie § 27 Abs. 8 WoFG und § 32 Abs. 3 Satz 1 WoFG und bei öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes nach § 4 Abs. 1 und 6 WoBindG verstoßen hat und gleichartige Verstöße nicht mehr zu erwarten sind.

15.2.7 Die in § 24 Abs. 2 ThürWoFG und § 32 Abs. 3 WoFG genannte Mitteilungspflicht erfolgt in der Regel "unverzüglich", wenn der Verfügungsberechtigte ihr innerhalb von zwei Wochen nach der Abgabe der Teilungserklärung ( § 8 WEG) nachkommt.

15.2.8 In anderen Fällen darf die zuständige Stelle nur bei Vorliegen schwerwiegender Ausnahmegründe von den Nummern 15.2.5 und 15.2.6 abweichen.

15.2.9 Die Geldleistung ist für die Zeit des Verstoßes durch schriftlichen Verwaltungsakt in Höhe des

  1. für die bisherige Dauer des Verstoßes bis zum Erlass geschuldeten und sofort fälligen Betrages und
  2. künftig monatlich während der Dauer des Verstoßes zu entrichtenden und jeweils am Monatsende fälligen Betrages

festzusetzen.

15.2.10 Die zuständige Stelle zieht die festgesetzten Geldleistungen ein und führt sie mindestens einmal jährlich gesammelt an die Landeshauptkasse Thüringen ab; vorher hat sie dem Landesverwaltungsamt die Unterlagen zur Erstellung der Annahmeordnung vorzulegen.

15.3 Ordnungswidrigkeiten

15.3.1 Neben den Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 ThürWoFG sowie § 33 WoFG und § 25 WoBindG kann die schuldhafte Verletzung der genannten Verpflichtungen gemäß § 27 Abs. 2 ThürWoFG sowie § 52 WoFG und § 26 WoBindG mit Geldbußen geahndet werden.

15.3.2 § 27 Abs. 2 ThürWoFG sowie § 52 WoFG und § 26 WoBindG sind Sondervorschriften gegenüber § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954.

15.3.3 Der in Betracht kommende Kreis der Ordnungswidrigkeitsadressaten ist in § 27 Abs. 2 ThürWoFG sowie in § 26 WoBindG und § 52 WoFG nicht im Einzelnen bestimmt. Adressat ist insbesondere der Verfügungsberechtigte, dessen Beauftragter und der Mieter im Falle der Untervermietung. Im Zusammenhang mit unerlaubter Untervermietung und unerlaubter Nutzung (Schwarzeinzug) von Sozialwohnungen darf weder gegen den Untermieter noch gegen den unerlaubten Nutzer ein Bußgeld verhängt werden, denn beide sind als Wohnungsnutzer nicht Adressat der Gesetze.

15.3.4 Ein Entgelt ist "wesentlich" höher im Sinne des § 26 Abs. 3 WoBindG, wenn es das zulässige Entgelt um mindestens zehn von Hundert übersteigt.

15.4 Die zuständigen Stellen, die Bewilligungsstellen und die mittelausreichende Bank (sofern nicht mit der Bewilligungsstelle identisch) haben sich im Falle von Verstößen gegenseitig zu informieren.

16 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils für alle Geschlechter.

17 Schlussbestimmung

17.1 Auf öffentlich geförderten Wohnraum findet § 28 ThürWoFG Anwendung.

17.2 Rechtsvorschriften, auf die diese Bekanntmachung verweist, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

17.3 Soweit in Bewilligungsbescheiden oder vertraglichen Bestimmungen auf die außer kraftgetretene Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen vom 19. April 2013 (ThürStAnz Nr. 26/2013 S. 981) oder die mit Ablauf des 31. März 2023 außerkrafttretende Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen vom 6. Juni 2018 (ThürStAnz Nr. 29/2018 S. 880) verwiesen wird, tritt nunmehr diese Verwaltungsvorschrift an ihre Stelle.

18 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft und am 31. März 2028 außer Kraft.

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Richtlinie über die Wohnungserfassung und -kontrolle von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen
(Kontrollrichtlinie)
Anlage 1

1 Erfassung der Wohnungen

1.1 Bestandsdatei

Nach § 26 Abs. 1 ThürWoFG hat die zuständige Stelle zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum und der sonstigen Regelungen der Förderzusage grundsätzlich eine Wohnungserfassung und -kontrolle durchzuführen. Die zuständige Stelle hat dabei alle in ihrem Bereich geförderten bezugsfertig gewordenen Wohnungen, nach Orten und Straßen geordnet, in einer nichtautomatisierten Sammlung oder mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage (EDV/ADV) zu erfassen und den Bestand fortzuschreiben. Sie ist gem. § 26 Abs. 1 ThürWoFG ermächtigt, die hierzu notwendigen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Datei soll insbesondere folgende Merkmale und deren Veränderungen enthalten:

1.1.1 Bauobjekte

1.1.2 Verfügungsberechtigtes

1.1.3 Kontrolle

1.1.4 Gestaltung der Datei

Die Gestaltung der Datei bleibt der zuständigen Stelle überlassen.

1.2 Statistik des Wohnungsbestandes

1.2.1 Mit Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres ist der gesamte Bestand der geförderten Wohnungen - unterschieden nach Eigentümer- und Mietwohnungen - zu erfassen.

1.2.2 Dem Wohnungsbestand am 1. Januar sind die Wohnungen zuzurechnen, die im Laufe des Vorjahres wegen Bezugsfertigkeit oder aus sonstigen Gründen hinzugekommen sind (Zugänge).

1.2.3 Vom Wohnungsbestand am 1. Januar sind folgende Wohnungen abzusetzen (Abgänge):

  1. Wohnungen, die im Laufe des Vorjahres die Eigenschaft "öffentlichgefördert"/ Ende der Belegungsbindungen verloren haben,
  2. Wohnungen, die im Laufe des Vorjahres dauernd zweckentfremdet wurden oder nicht mehr nutzbar sind,
  3. Wohnungen, die infolge Umbaus oder aus sonstigen Gründen nicht mehr dem Bestand zuzurechnen sind (z.B. nach genehmigter Zusammenlegung von zwei Wohnungen).

In der Datei sind rechtmäßig aus dem Bestand ausgeschiedene Wohnungen zu löschen. Rechtswidrig zweckentfremdete, umgebaute oder abgebrochene Wohnungen können zur Beurteilung weiterer Belegungsrechte und Zweckentfremdungsverbote weiter in der Datei geführt werden.

2 Kontrolle der Wohnungsnutzung

2.1 Kontrollpflichtige Wohnungen

Die zuständige Stelle hat die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen bei allen geförderten Wohnungen zu kontrollieren.

2.2 Durchführung der Kontrolle

2.2.1 Die kontrollpflichtigen Wohnungen sind regelmäßig auf die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen zu überprüfen. Die Kontrolle hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Wohnungen und die Zubehörräume ohne Genehmigung der zuständigen Stelle baulich verändert, zweckentfremdet oder zu mehr als der Hälfte der Wohnfläche unter- oder weitervermietet worden sind. Durch die Kontrolle soll insbesondere festgestellt werden, ob die Wohnungen von Wohnberechtigten aufgrund einer Wohnberechtigungsbescheinigung oder von Nichtwohnberechtigten aufgrund einer Freistellung und Benutzungsgenehmigung bewohnt werden und ob die Miete zulässig ist.

Zur Überprüfung der Zulässigkeit einer Miete kann die zuständige Stelle unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürWoFG vom Verfügungsberechtigten eine Auskunft und die Vorlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung fordern.

2.2.2 Die Kontrolle der geförderten Wohnungen ist von geeigneten Prüfern durchzuführen. Sofern die Besichtigung der Wohnungen und der Zubehörräume oder das Befragen der Wohnungsinhaber erforderlich ist, sollen sich die Prüfer vorher anmelden.

Über jede örtliche Kontrolle ist ein Kurzkontrollbericht zu fertigen und nach Auswertung zu den Wohnungsakten zu nehmen. Der Kurzkontrollbericht ist vom Prüfer zu unterzeichnen. Der Kontrollberichtszeitraum erstreckt sich über drei Jahre.

Jährlich soll mindestens ein Drittel der geförderten Wohnungen kontrolliert werden. Ist aus begründetem Anlass eine Prüfung in diesem Umfang nicht möglich, genügt es, wenn innerhalb des Kontrollberichtszeitraumes der kontrollpflichtige Bestand einmal vollständig einer Kontrolle unterzogen wird.

2.2.3 Die örtliche Kontrolle einer Wohnung nach Nummer 2.2.2 Abs. 1 Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Verfügungsberechtigte ein Verzeichnis vorlegt, aus dem die Lage der Wohnung, der Name des Wohnungsinhabers und die Zahl der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, der Tag des Bezugs und die Höhe der gezahlten Einzelmiete hervorgehen und bei dem Vergleich dieser Angaben mit den bei der zuständigen Stelle vorliegenden Wohnungsakten und den Unterlagen des Einwohnermeldeamts keine Abweichungen festgestellt werden. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, braucht eine solche Wohnung nur in jedem übernächsten Kontrollzeitraum überprüft werden.

2.2.4 Besteht für eine öffentlichgeförderte Wohnung aufgrund der gleichzeitigen Gewährung von Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes zugunsten der die Wohnungsfürsorgemittel gewährenden Stelle ein Wohnungsbesetzungsrecht, so übt diese Stelle die Besetzungskontrolle aus; einer Besetzungskontrolle durch die zuständige Stelle bedarf es dann nicht.

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Kurzkontrollbericht
Sicherstellung der Zweckbindung belegungsgebundener Wohnungen zur Umsetzung der Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift (VV) zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen
Anlage 2

Grunddaten des Objektes

PLZ/Gemeinde/Straße/Hausnummer

Eigentümer:

Bewilligungsbescheid-Nr.: vom:
Schlussabrechnung vom:
Anfangsmiete:

Bezugsfertigkeit am:

Ende der Eigenschaft "öffentlich" gefördert / Ende der Belegungsbindung:

Anzahl der gebundenen Wohnungen Wohnfläche: davon behgerecht davon barrierefrei
Mietpreis- und Belegungsbindung: [ ] Mietpreisbindung: [ ]
Benennungsrechte: [ ]
Vergabevorbehalte lt. Bewilligungsbescheid:
kinderreiche Familien ........ WE alleinstehende Elternteile mit Kind ........ WE
schwerbehinderte Personen ........ WE schwangere Frauen ........ WE
ältere Personen ........ WE ältere pflegebedürftige Personen ........ WE
junge Ehepaare ........ WE
sonstige unzureichend untergebrachte Personen

.................................................................................................................................................................................. WE

  1. Überprüft wurde:
    1. Abgleich Meldung Vermieter, Bestandsverzeichnis und Einwohnermeldeamt
    2. Überprüft wurde das Objekt vor Ort
    3. Prüfung auf bauliche Veränderungen
    4. Zweckentfremdung
    5. Untervermietung
    6. Rücklauf WBS / Überlassungsmitteilung)Vermieter / zuständige Stelle ( Nr. 4.8 VV)
    7. Freimeldungen ( Nr. 4.1 VV)
    8. Miete / Mietpreisbindung
    9. Mietverträge
    10. Wohnfläche gemäß Bewilligung bzw. Schlussabrechnung
    11. Vergabevorbehalte
  2. Prüfungsfeststellungen zu:
    1. .
    2. .
    3. .
    4. .
    5. .
    6. .
    7. .
    8. .
    9. .
    10. .
    11. .
  3. Festlegungen:

a). Keine weiteren Maßnahmen

  1. zu treffende Maßnahmen
  2. Zeitpunkt erneute Überprüfung
  3. eingeleitete Maßnahmen bei Normverstößen

Bemerkungen:

Die Auswertung der Kontrolle erfolgte am: __________________
Teilnehmer: __________________

____________________________________
Ort/ Datum
____________________________________
Unterschrift/ Stempel der Behörde


WE-Nr/
Lage der
WE
Wohnfläche in m2 Anzahl d. Räume Mieter
(Name, Vorname)
Personenzahl Miete in Euro/m2 (kalt) Beginn Mietverhältnis WBS vom Mietende Bemerkungen/Grundlage Wohnungsnutzung/Eventl. Vergabevorbehalte

.

Einkommenserklärung (Antragsteller/in / Wohnungssuchende/r Anlage 3

Als PDF öffnen

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Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person) Anlage 4

Als PDF öffnen

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Prüfvermerk zur Einkommensermittlung Anlage 5


Antrag vom: ________________
Antragsteller: ________________________________________________
Name, Vorname

1. Die Einkommenserklärung wurde anhand der ihr beigefügten Unterlagen geprüft.

[ ] Es werden keine Beanstandungen erhoben
[ ] Erforderliche Berichtigungen wurden vorgenommen

2. Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze beträgt für die/den Wohnungssuchende(n) und die zur Familie rechnenden Angehörigen:

Maßgebende Einkommensgrenze: ______________ EUR
3. Gesamteinkommen ______________ EUR

4. Ergebnis

[ ] Die Einkommensgrenze wird überschritten

Die Überschreitung beträgt __________ EUR, __________ %

[ ] Die Einkommensgrenze wird unterschritten

Die Unterschreitung beträgt__________ EUR, __________ %

5. Bemerkung

_____________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________

6. Abschlussverfügung

[ ] WBS wird erteilt
[ ] WBS wird nicht erteilt
Begründung:


Ort, Datum Unterschrift

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Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) Anlage 6

Als PDF öffnen

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Behörde Wohnberechtigungsschein (WBS) gemäß § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG) Anlage 7

Als PDF öffnen

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Aufstellung der Ausgleichszahlungen für das Jahr Anlage 8


Bew.-Bescheid- Nr. Objekt
WE-Nr.
Wohnfläche in m2 Name des Mieters Mieter seit/ freigestellt seit Zeitraum Grund der Ausgleichszahlung Höhe Ausgleichszahlung monatlich in Euro Jahressumme in Euro Bemerkungen
Muster, Am Muster 3 WE 3/1. OG re 59,10 Muster, Jana 01.10.2003 01.01.2017 bis 31.03.2017 Einkommensüberschreitung 20,03 60,09 Mieter verstorben/Auszug/ab 04/2017 mit WBS
Ausgleichszahlung gesamt


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