Änderungstext
Änderung der Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr über die Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen
Vom 14. November 2006
(StAnz.Th Nr.50 vom 11.12.2006)
1. Die Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr über die Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen vom 4. Juli 2006 (ThürStAnz Nr. 32/2006 S. 1264) wird wie folgt geändert:
Die Nummern 1.1 und 5.1 erhalten die nachfolgend abgedruckte Fassung.
2. Die Änderung der Nummer 1.1 tritt am 1. Januar 2007, die Änderung der Nummer 5.1 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Olaf Langlotz
Abteilungsleiter
Ministerium für Bau und Verkehr
Anlage 1.1/1 zu DIN 1055-4
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. DIN 1055-4 Berichtigung 1: 2006-03 ist zu berücksichtigen.
2. Die Einwirkung des Windes auf Reihenmittelhäuser bei gesicherter Nachbarbebauung ist als veränderliche Einwirkung auf Druck oder Sog nachzuweisen. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam darf als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.
3. Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen gilt für den Freistaat Thüringen die Tabelle in der Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom 14. November 2006 (ThürStAnz Nr. 50/2006).
Anlage 1.1/2 zu DIN 1055-5
Bei Anwendungder technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen gilt für den Freistaat Thüringen die Tabelle in der Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom 14. November 2006 (ThürStAnz Nr. 50/2006).
Anlage 1.1/3 zu DIN 1055-9
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Der informative Anhang B ist von der Einführung ausgenommen.
Anlage 1.1/4 zu DIN 1055-100
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Der informative Anhang B ist von der Einführung ausgenommen.
2. Die in den Technischen Baubestimmungen von lfd. Nr. 1.1 geregelten charakteristischen Werte der Einwirkungen im Sinne von Abschnitt 6.1 gelten als Einwirkungen auf Gebrauchslastniveau. -
3. Bei Anwendung der Kombinationsregeln nach DIN 1055-100 darf die vereinfachte Regel zur gleichzeitigen Berücksichtigung von Schnee- und Windlast nach DIN 1055-5:1975-06, Abschnitt 5 grundsätzlich nicht angewendet werden, stattdessen gelten die Beiwerte Wnach DIN 1055-100, Tabelle A.2.
4. Bei Anwendung von DIN 18.800-1:1990-11 dürfen für die Ermittlung der Beanspruchungen aus den Einwirkungen alternativ zu den Regelungen von DIN 1055-100 die in DIN 18.800-1, Abschnitt 7.2 angegebenen Kombinationsregeln angewendet werden.
Anlage 1.1/5 zu DIN 1055-6
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
DIN 1055-6 Berichtigung 1: 2006-02 ist zu berücksichtigen.
Anlage 5.1/1 zu DIN 4149
Bei Anwendung der technischen Regel ist Felgendes zu beachten:
1. In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können.
2. Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen zu den Verwaltungseinheiten gilt für den Freistaat Thüringen die Tabelle in der. Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom 14. November 2006 (ThürStAnz Nr. 50/2006).
Sofern sich Unklarheiten in der Anwendung der Tabelle ergeben, sind diese über die oberste Bauaufsichtsbehörde zu klären.
Gemarkungen mit temporärer Gefährdung durch bergbauinduzierte Seismizität sind in der Tabelle nicht erfasst. Die entsprechenden Daten werden in einer separaten Bekanntmachung veröffentlicht.
3. Zu Abschnitt 5.5
-Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung (12) abweichend von DIN 1055-100 mit dem Kombinationsbeiwert ψ 2 = 0,5 zu multiplizieren.
4. Zu Abschnitt 9
- Die Duktilitätsklassen 2 und 3 dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der wirkliche Höchstwert der Streckgrenze fy max (siehe DIN 4149:2005-04 Abschnitt 9.3.1.1) und die in Absatz 9.3.1.1 (2) geforderte Mindestkerbschlagarbeit durch einen bauaufsichtlichen Übereinstimmungsnachweis abgedeckt sind.
- In Absatz 9.3.5.4 (7) wird der Verweis auf den Absatz "9.3.3.3 (10)" durch den Verweis "9.3.5.3 (10)" ersetzt.
- In Absatz 9.3.5.5 (5) erhält Formel (87) folgende Fassung:
Ω i = Mpl, Verb, i / Msdi
- In Absatz 9.3.5.8 (1) wird der Verweis auf die Abschnitte "8 und 11" durch den Verweis "8 und 9" ersetzt.
5. Zu Abschnitt 10
Bei Erdbebennachweisen von Holzbauten nach dieser Norm ist DIN 1052:2004-08 anzuwenden.
- Absatz 10.1 (5) erhält folgende Fassung:
"(5) In den Erdbebenzonen 2 und 3 darf bei der Berechnung eine Kombination von Tragwerksmodellen der Duktilitätsklassen 1 und 3 für die beiden Hauptrichtungen des Bauwerks nicht ' angesetzt werden."
- In Absatz 10.3 (2) erhält der mit dem 4. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
"- die Verwendbarkeit von mehrschichtigen Massivholzplatten (Brettsperrholzplatten) und deren Verbindungsmitteln muss durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nachgewiesen sein;"
- In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 2. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
"- die Abminderung des Bemessungswertes des Schubflusses für Holztafeln mit versetzt angeordneten Platten (siehe DIN 1052:2004-08, 8.7.2 (6)) wird in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht angesetzt-"
- Absatz 10.3 (6) erhält folgende Fassung:
"(6) Eine Unterschreitung der Mindestdicken von Holzbauteilen, wie sie in DIN 1052:2004-08, 12.2.2 (2) und 12.2.3 (7), gestattet ist, ist in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht zulässig."
6. Zu Abschnitt 11
Absatz 11.2 (2) ist wie folgt zu ergänzen:
"Solange Mauersteine mit nicht durchlaufenden Innenstegen in Wandlängsrichtung für die Verwendung in Erdbebenzone 2 und 3 noch nicht in die Bauregelliste aufgenommen sind, dürfen ersatzweise Produkte mit Übereinstimmungsnachweis für die Verwendung in Erdbebenzone 3 und 4 nach DIN 4149-1:1981-04 verwendet werden."
- Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhalten folgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen):
"(1) Der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen.""(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die Bemessungstragfähigkeit Rd aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden."
"(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße unter γ -fachen Einwirkungen gemäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der maßgebende Sicherheitsbeiwert γ darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten Werte reduziert werden. Als Bemessungstragfähigkeit Rd sind die in DIN 1053-1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte anzusetzen."
7. Zu Abschnitt 12
Bei Erdbebennachweisen von Gründungen und Stützbauwerken nach dieser Norm ist DIN 1054:2005-01 anzuwenden.
- Die Absätze 12.1.1 (1) und 12.1.1 (2) erhalten folgende Fassung:
"(1) Werden die Nachweise auf Basis der Kapazitätsbemessung geführt, so ist Abschnitt 7.2.5 zu beachten.""(2) Der Nachweis unter Einwirkungskombinationen nach Abschnitt 7.2.2 umfasst:
(a) den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Gründungselemente nach den baustoffbezogenen Regeln dieser Norm und den jeweiligen Fachnormen;(b) die einschlägigen Nachweise der Gründungen nach DIN 1054. Einschränkungen hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von Nachweisverfahren im Lastfall Erdbeben in DIN 1054 oder in diese begleitenden Berechnungsnormen müssen nicht beachtet werden, wenn keine ungünstigen Bodenverhältnisse (Hangschutt, lockere Ablagerungen, künstliche Auffüllungen, usw.) vorliegen."
- Absatz 12.1.1 (4) erhält folgende Fassung:
"(4) Beim Nachweis der Gleitsicherheit darf der charakteristische Wert des Erdwiderstands (passiver Erddruck) nur mit maximal 30 % seines nominellen Wertes angesetzt werden."
- Absatz 12.2.1 (2) erhält folgende Fassung:
"Vereinfacht kann die Einwirkung durch Erddruck bei Erdbeben ermittelt werden, indem der Erddruckbeiwert k ersetzt wird
durch ke = k + ag · γ l · (S/g)