Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung
- Thüringen -
Vom 22. März 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2016 S. 153)
siehe Fn. *)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) wird wie folgt geändert:
1. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Verweisung "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" der Klammerzusatz "(UVPG)" eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
die innerhalb eines vom Landesverwaltungsamt bekannt gemachten Abstands um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung liegen, es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat aufgrund ihr vorliegender Kenntnisse mitgeteilt, dass sich das Vorhaben außerhalb des Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs im Sinne des § 50 BImSchG befindet. Bei der Festlegung des Abstands nach Satz 2 sind insbesondere die im Betriebsbereich verwendeten Stoffe, die Art des Umgangs mit diesen Stoffen, Gegebenheiten der unmittelbaren Umgebung und repräsentative Szenarien eines schweren Unfalls zu berücksichtigen."
2. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Beteiligung der Nachbarn | "Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit" |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(4) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.
Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 Halbsatz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen.
Die Zustellung der Baugenehmigung nach Absatz 3 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 4 sowie Satz 1 Halbsatz 1 gelten entsprechend.
In der Bekanntmachung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist darauf hinzuweisen,
| "(4) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen.
Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Satz 2 kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben; mit Ablauf dieser Frist sind alle nicht rechtzeitig erhobenen öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen.
Die Zustellung der Baugenehmigung nach Absatz 3 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 3 Satz 4 sowie Satz 1 Halbsatz 1 gelten entsprechend.
In der Bekanntmachung nach Satz 1 Halbsatz 1 ist über Folgendes zu informieren:
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c) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
gelten für die Öffentlichkeitsbeteiligung die Sätze 2 bis 8, wenn die Vorhaben innerhalb des nach § 61 Abs. 1 Satz 2 bekannt gemachten Abstands durchgeführt werden sollen, es sei denn, die Immissionsschutzbehörde hat aufgrund ihr vorliegender Kenntnisse mitgeteilt, dass sich das Vorhaben außerhalb des Sicherheitsabstands des Betriebsbereichs im Sinne des § 50 BImSchG befindet. Es ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 4 durchzuführen, bei der die Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 5 zusätzlich folgende Angaben enthält:
Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; in der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 8 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach § 69 Abs. 5 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist."
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 4 genannten Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 69 Abs. 5 durch."
4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).
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