Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Baugebührenverordnung
- Thüringen -

Vom 8. September 2020
(GVBl. Nr. 23 vom 24.09.2020 S. 490)



Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Baugebührenverordnung vom 27. April 2004 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S. 548), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist § 27 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. "(2) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist § 38 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 29 Abs. 5 Satz 3 und 4 ThürPPVO" durch die Verweisung " § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürPPVO" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1.1 bis 1.7 erhalten folgende Fassung:

Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrund-
lage
Gebühr in
Euro
1.1 Baugenehmigung (§ 62 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung -ThürBO-), ausgenommen nach Nr. 1.2 bis 1.4
1.1.1 im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63b ThürBO) je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert 6 mindestens 50
1.1.2 im Baugenehmigungsverfahren (§ 63c ThürBO) je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert 7 mindestens 50
Anmerkung zu Nr. 1.1:

Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1.1, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.

1.2 Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten (§ 62 Abs. 1 ThürBO) je Anlage 50 bis 2.000
Anmerkung zu Nr. 1.2:

Für gleiche Werbeanlagen und Warenautomaten auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

1.3 Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 62 Abs. 1 ThürBO)
1.3.1 Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche und ähnliche Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut (Abbauraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut)
1.3.1.1 bis zu 50.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 1.000 m3 20 mindestens 50
1.3.1.2 über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 10.000 m3 50
1.3.1.3 über 500.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 50.000 m3 75
1.3.2 andere selbstständige Abgrabungen und Aufschüttungen   50 bis 1.500
1.4 Genehmigung einer Nutzungsänderung (§ 62 Abs. 1 ThürBO)   50 bis 5.000
Anmerkung zu Nr. 1.4:

Gebühren für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen bleiben unberührt.

1.5 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, Baugenehmigung zur Änderung einer Anlage (§ 62 Abs. 1 ThürBO)
1.5.1 bei wesentlichen Änderungen (insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes) 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1  
1.5.2 bei unwesentlichen Änderungen   50 bis 1.750
Anmerkung zu Nr. 1.1 bis 1.5:

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.

1.6 Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 72 Abs. 2 ThürBO)   50 bis 5.000
1.7 Teilbaugenehmigung    
1.7.1 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 71 ThürBO) wie nach Nr. 1.1  
1.7.2 Verlängerung einer Teilbaugenehmigung (§ 72 Abs. 2 ThürBO)   50 bis 1.000
Anmerkung zu Nr. 1.7:

Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung und deren Verlängerung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro überschreitet.

Neu:

"1.1 Baugenehmigung nach § 59 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen nach den Nummern 1.2 bis 1.4
1.1.1 im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 ThürBO) je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert 6 mindestens 75
1.1.2 im Baugenehmigungsverfahren (§ 63 ThürBO) je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert 7 mindestens 75
Anmerkung zu Nr. 1.1:
Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1.1, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
1.2 Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten nach § 59 Abs. 1 ThürBO je Anlage 75 bis 2.000
Anmerkung zu Nr. 1.2:
Für gleiche Werbeanlagen und Warenautomaten auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
1.3 Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen nach § 59 Abs. 1 ThürBO
1.3.1 Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche und ähnliche Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut; Abbauraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut im Sinne der Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.3
1.3.1.1 bis zu 50.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 1.000 m3 20 mindestens 75
1.3.1.2 über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 10.000 m3 50
1.3.1.3 über 500.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 50.000 m3 75
1.3.2 andere selbstständige Abgrabungen und Aufschüttungen 75 bis 1.500
1.4 Genehmigung einer Nutzungsänderung nach § 59 Abs. 1 ThürBO 75 bis 5.000
Anmerkung zu Nr. 1.4:
Gebühren für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen bleiben unberührt
1.5 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen oder Baugenehmigung zur Änderung einer Anlagenach § 59 Abs. 1 ThürBO
1.5.1 bei wesentlichen Änderungen, insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1
1.5.2 bei unwesentlichen Änderungen 50 bis 1.750
Anmerkung zu Nr. 1.1 bis 1.5:
Wird die Baugenehmigung erst nach einem nachhaltigen Baufortschritt, beispielsweise Fertigstellung des Rohbaus, oder nach einer Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.
1.6 Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) 75 bis 5.000
1.7 Teilbaugenehmigung
1.7.1 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 73 ThürBO) 75 bis 5.000
1.7.2 Verlängerung einer Teilbaugenehmigung (§ 73 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) 50 bis 1.000
Anmerkung zu Nr. 1.7:
Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung und deren Verlängerung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro überschreitet."

bb) In Nummer 1.8.1 wird der Klammerzusatz " (§ 73 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 74 ThürBO)" ersetzt.

cc) In Nummer 1.8.2 wird der Klammerzusatz " (§§ 73, 72 Abs. 2 Satz 2 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 74 Satz 3 und 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO)" ersetzt.

dd) In Nummer 1.9 wird der Klammerzusatz " (§§ 4 und 5 des Thüringer UVP-Gesetzes)" durch die Verweisung "nach § 3 in Verbindung mit § 5 des Thüringer UVP-Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

ee)In Nummer 1.10 werden die Worte "Zustimmungen, Festlegungen, Gestattungen und Verzichtserklärungen nach den §§ 22 bis 24 ThürBO" durch die Worte "vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen, Festlegungen, Zustimmungen, Gestattungen und Verzichtserklärungen nach § 16a Abs. 2 und 4 sowie den §§ 20 und 22 Abs. 3 ThürBO" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 75 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 76 ThürBO)" ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3.1 wird der Klammerzusatz " (§ 79 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 81 ThürBO)" ersetzt.

bb) Die Nummern 3.3 bis 3.4.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

3.3 Wiederholungs- und Nachprüfung, soweit durch eine Rechtsverordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO gefordert   50 bis 1.000
3.4 Überprüfung von Feuerstätten und Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister (§§ 78, 79 Abs. 2 Satz 4 ThürBO)    
3.4.1 Bauzustandsbesichtigung je Gebäude 40
3.4.2 bei Ausstellung der Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen zuzüglich je Abgasanlage 13
je Stockwerk 6

Neu:

"3.3 Wiederholungs- oder Nachprüfung, soweit durch eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO gefordert nach Zeitaufwand mindestens 100
3.4 Überprüfung von Feuerstätten und Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 81 Abs. 2 Satz 4 ThürBO)
3.4.1 Bauzustandsbesichtigung je Gebäude 46
3.4.2 bei Ausstellung der Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen zuzüglich je Abgasanlage
je Stockwerk
15
7

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

4.1 Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 74 Abs. 2 Satz 1 ThürBO) je 1.000 Euro des Bauwertes 7
mindestens
50"

Neu:

"4.1 Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 2 Satz 1 ThürBO) je 1.000 Euro des Bauwertes 11
mindestens
125"

bb) In Nummer 4.2 wird der Klammerzusatz " (§ 74 Abs. 5 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 75 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO)" ersetzt.

cc) Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"4.3 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten (§ 74 Abs. 7 Satz 2 ThürBO) 25 bis 1 000"

Neu:

"4.3 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 7 Satz 2 ThürBO) 50 bis 1 000"

e) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

Alt:

5 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen    
5.1 Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts (§ 63e ThürBO) oder einer Befreiung von einer Festsetzung eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung vom 23. September 2004 - BGBl. I S. 2414 - in der jeweils geltenden Fassung) je Abweichung oder Befreiung 50 bis 5.000
5.2 Zulassung einer Ausnahme von einer Festsetzung eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 1 BauGB) je Abweichung 35 bis 1.000

Neu:

"5 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
5.1 Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts (§ 66 Abs. 1 ThürBO) oder einer Befreiung von einer Festsetzung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung (§ 66 Abs. 2 ThürBO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - vom 3. November 2017 - BGBl. I S. 3634 - in der jeweils geltenden Fassung) je Abweichung oder Befreiung 50 bis 5.000
5.2 Zulassung einer Ausnahme von einer Festsetzung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 ThürBO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB) je Ausnahme 50 bis 1 000"

f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6.1 wird der Klammerzusatz " (§ 80 Abs. 1 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 82 Abs. 1 ThürBO)" ersetzt.

bb) In Nummer 6.2 wird der Klammerzusatz " (§ 80 Abs. 5 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 82 Abs. 5 ThürBO)" ersetzt.

g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
7 Prüfingenieure, Prüfsachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen "7 Prüfingenieure und Prüfsachverständige"

bb) Die Nummern 7.3 bis 7.6


7.3 Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 25 Abs. 1 oder 3 ThürBO)   1.000 bis 10.000
7.4 Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 25 Abs. 1 oder 3 ThürBO)   500 bis 5.000
7.5 Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) in der jeweils geltenden Fassung    1.000 bis 20.000
7.6 Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG   500 bis 10.000


werden aufgehoben.

cc) In der Anmerkung wird die Verweisung "Nr. 7.1 bis 7.6" durch die Verweisung "Nr. 7.1 und 7.2" ersetzt.

h) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 8.1 bis 8.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:


8.1 Verfügungen der Bauaufsichtsbehörden nach § 60 Abs. 2, §§ 75a bis 77 ThürBO   50 bis 1.500
8.2 Eingangsbestätigung, wenn mit ihr eine Ergänzung des Bauantrags gefordert wird (§ 67 Abs. 2 ThürBO)   30 bis 500
8.3 Beteiligung des Nachbarn (§ 68 Abs. 2 ThürBO) je Nachbar 25

Neu:

"8.1 Verfügungen der Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 1 oder den §§ 77 bis 79 ThürBO 50 bis 2.500
8.2 Forderung zur Behebung von Mängeln des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 2 ThürBO) 50 bis 500
8.3 Beteiligung des Nachbarn (§ 69 Abs. 1 ThürBO) je Nachbar 50"

bb) Nummer 8.7.2 erhält folgende Fassung:

Alt:


"8.7.2 Zeugnis (Negativattest), dass eine Genehmigung als erteilt gilt (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) je Zeugnis 40"


Neu:

"8.7.2 Zeugnis nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB, dass eine Genehmigung als erteilt gilt (Negativattest) je Zeugnis 40"

i) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9 Wegegebührenpauschale

Zusätzlich zu den nach den Nummern 3.1 bis 3.3, 4.3 und 8.1 festzusetzenden Gebühren werden Wegegebührenpauschalen für An- und Abfahrtszeiten von und zur Dienststelle erhoben. Für die Gesamtdauer der An- und Abfahrtszeiten beträgt die Wegegebührenpauschale je Bediensteten

bis zu 1 Stunde 30,00
für mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden 45,00
für mehr als 2 Stunden 60,00
Bei Zeitgebühren mit einem Höchstbetrag und bei Rahmengebühren darf jedoch die festzusetzende Gesamtgebühr einschließlich der maßgeblichen Wegegebührenpauschale den Höchstbetrag der Zeitgebühr beziehungsweise die Obergrenze der Rahmengebühr nicht übersteigen. Werden mehrere Verwaltungskostenschuldner im Rahmen einer zusammenhängenden Fahrt aufgesucht, gilt Folgendes:
  1. der einzelne Verwaltungskostenschuldner darf nicht höher belastet werden, als sei er durch die Behörde allein aufgesucht worden,
  2. die Summe der zu erhebenden Wegegebührenpauschalen darf dabei die Wegegebührenpauschale nicht übersteigen, die sich aus der Summe der An- und Abfahrtszeiten ergibt; die Wegegebührenpauschalen sind dann nur anteilmäßig zu erheben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201751

ENDE