Änderungstext

Vierte Änderung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen (RLBau)
- Thüringen -

Vom 4. Mai 2020
(ThürStAnz. Nr. 21 vom 25.05.2020 S. 695)


I.

Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (ThürStAnz Nr. 51/2017 S. 1928), werden wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Seite" und die Seitenzahlen werden gestrichen.

b) Die Worte "der staatlichen Hochbauverwaltung" werden durch die Worte "des Staatlichen Hochbaus" ersetzt.

c) Bei der Inhaltsangabe K 20 werden die Worte "Thüringer Liegenschaftsmanagements" durch die Worte "für Liegenschaften zuständigen Bereichs des TLBV" ersetzt.

d) Nach den Worten "Liegenschaftsdaten/Neubauwerte" wird die Zeile "L Bauangelegenheiten der Hochschulen nach § 15 ThürHG" eingefügt.

e) Die Angabe "L Schlussbestimmungen" wird durch die Angabe "M Schlussbestimmungen" ersetzt.

2. Das Verzeichnis der Mustervordrucke wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "8C" wird durch die Angabe "8A" ersetzt.

b) Die Angabe "8D Mittelanforderung-Bau MABau" wird durch die Angabe "8B Bauunterhaltungsplan" ersetzt.

3. Die Erläuterung von Abkürzungen wird wie folgt geändert:

a) Die Abkürzung "MABau" und die Worte "Mittelanforderung-Bau" werden aufgehoben.

b) Nach den Worten "Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen" wird die Zeile "ThürHG Thüringer Hochschulgesetz" eingefügt.

c) Die Abkürzung "THÜLIMA" und die Worte "Thüringer Liegenschaftsmanagement" werden aufgehoben.

d) Den Worten "Landesamt für Bau und Verkehr" wird das Wort "Thüringer" vorangestellt.

4. Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "der staatlichen Hochbauverwaltung" durch die Worte "des Staatlichen Hochbaus" ersetzt.

b) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.1 Zuständigkeit

Die staatliche Hochbauverwaltung des Freistaats Thüringen ist zuständig für alle Hochbaumaßnahmen des Landes einschließlich des Hochschulbaus sowie für die zivilen und militärischen Hochbauaufgaben des Bundes und die Erarbeitung von Wertermittlungen. Ferner wirkt sie mit bei Angelegenheiten des Hochbaus mit staatlichen Zuwendungen.

Sie kann nach besonderer Vereinbarung auch Bauaufgaben der Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Stiftungen und anderen Auftraggebern übernehmen.

"1.1 Zuständigkeit

1.1.1 Dem für das Bauen zuständigen Ministerium obliegen die Angelegenheiten des Staatlichen Hochbaus für den Bereich Landesbauten einschließlich Hochschulbauten. Zur Aufgabenwahrnehmung ist die zweistufig organisierte Staatliche Hochbauverwaltung eingerichtet, die sich in die oberste Instanz (Ministerium) und die obere Instanz (Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr) gliedert.

Entsprechend dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Land ist die Staatliche Hochbauverwaltung im Wege der Organleihe für die zivilen und militärischen Hochbauaufgaben des Bundes in Thüringen zuständig.

Nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO wirkt die Staatliche Hochbauverwaltung bei Angelegenheiten des Hochbaus mit staatlichen Zuwendungen mit.

Sie kann nach besonderer Vereinbarung auch Bauaufgaben der Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Stiftungen und anderen Auftraggebern übernehmen.

1.1.2 Nach § 15 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) können Hochschulen nach Genehmigung Maßnahmen des Bauunterhalts und Kleine Baumaßnahmen in eigener Zuständigkeit selbst vorbereiten und durchführen oder durch Dritte erbringen lassen.

1.1.3 Nach § 15 Abs. 2 ThürHG können Hochschulen auf Antrag von dem für den Staatlichen Hochbau zuständigen Ministerium Aufgaben der Bauherrenvertretung übertragen werden.

1.1.4 Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 4 ThürHG und i. V. m. der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung wurde der Friedrich-Schiller-Universität Jena die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den der Hochschule überlassenen Liegenschaften übertragen. Dazu gehören die Bauherrenfunktion und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen."

c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird Nummer 1.2.1.

bb) In Nummer 1.2.1 Satz 1 wird das Wort "staatliche" durch das Wort "Staatliche" ersetzt.

cc) Absatz 2 wird Nummer 1.2.2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei der Durchführung der Bauaufgaben hat die staatliche Hochbauverwaltung die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und Landesgesetze sicherzustellen. "Bei der Durchführung der Bauaufgaben hat die Staatliche Hochbauverwaltung die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage des einschlägigen EU-, Bundes- und Landesrechts einschließlich der entsprechenden Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Insbesondere die in den einzelnen Abschnitten aufgeführten Berichtspflichten bei Baumaßnahmen gelten verpflichtend."

d) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

(1) Das Wort "staatliche" wird durch das Wort "Staatliche" (Red.Anm.: sinngemäß wurde die Anweisung bei dem Wort "staatlichen" umgesetzt) ersetzt und vor dem Wort "Landesamt" das Wort "Thüringer" eingefügt.

(2) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bearbeitung und Durchführung der Bauaufgaben sind dem TLBV gemäß Nr. 3 übertragen (Baudurchführende Ebene)."

bb) Nummer 2.1.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bearbeitung und Durchführung aller Aufgaben des Staatlichen Hochbaus sind dem TLBV übertragen (Durchführungsebene). "Bei den Bauangelegenheiten der Hochschulen nach Nr. 1.1.2 - 1.1.4 obliegt die Bauherreneigenschaft einschließlich der Fachaufsicht uneingeschränkt dem für den Staatlichen Hochbau zuständigen Ministerium."

e) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "des TLBV" eingefügt.

bb) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dem TLBV sind u. a. folgende Aufgaben übertragen: "Dem TLBV sind - soweit keine Zuständigkeit der Hochschulen gemäß Nr. 1.1.2 - 1.1.4 besteht - u. a. folgende Aufgaben übertragen:"

cc) In Nummer 3.1.9 werden die Worte "und Weiterleitung der Daten an das Thüringer Liegenschaftsmanagement (THÜLIMA)" gestrichen.

f) Nach Nummer 3.2.11 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4 Bauangelegenheiten der Hochschulen nach § 15 ThürHG

Für Bauangelegenheiten in Zuständigkeit der Hochschulen gemäß Nr. 1.1.2 - 1.1.4 ist die RLBau Thüringen anzuwenden. Darüber hinaus sind die im Abschnitt L aufgeführten Rahmenvorgaben zu beachten."

5. In Abschnitt B Nummer 1.1.2 Satz 2 werden die Worte "zwischen den nutzenden Dienststellen und dem Thüringer Liegenschaftsmanagement (THÜLIMA)" gestrichen.

6. Abschnitt C wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Bauunterhaltung in Liegenschaften des Landes ist die hausverwaltende Dienststelle unter fachlicher Beteiligung des TLBV verpflichtet, soweit nicht diese Pflicht einem Dritten auferlegt ist oder eine Sonderregelung besteht. "Die Bauunterhaltung in Liegenschaften des Landes ist Aufgabe des TLBV unter Beteiligung der hausverwaltenden Dienststelle, soweit es sich nicht um Bauunterhaltung handelt, die in Zuständigkeit der hausverwaltenden Dienststellen oder Hochschulen durchgeführt werden."

(2) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Dies gilt nicht, wenn sie einem Dritten auferlegt ist oder eine Sonderregelung besteht."

(3) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

bb) Absatz 2

Die Bauunterhaltspflicht beginnt mit dem Tag der Übernahme bzw. Teilübernahme von baulichen Anlagen (vgl. Abschnitt H).

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

b) In Nummer 1.4 wird der Klammerzusatz "(RBBau Anhang 20/1)" durch den Klammerzusatz "(RBBau Abschnitt K 16)" ersetzt.

c) Nummer 1.5

1.5 Die Zuständigkeit für die Wirtschaftlichkeit der Betriebs- und Nutzungsplanung liegt auf Nutzerseite.

wird aufgehoben.

d) In Nummer 2.1 werden die Worte "die hausverwaltende Dienststelle" durch die Worte "der hausverwaltenden Dienststelle" ersetzt.

e) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2.2 Grundlagen für die Veranschlagung der Ausgaben sind:
  • der für die Bauunterhaltung landeseigener Liegenschaften erforderliche Jahresbedarf. Die kapitelweise Veranschlagung erfolgt unter Berücksichtigung der ressortbezogenen Liegenschaftswerte (Neubauwerte 1936 - siehe Abschnitt K 33),
  • für die Bauunterhaltung gemieteter oder gepachteter baulicher Anlagen und Liegenschaften die geschätzten Kosten im Rahmen der vom Land übernommenen Verpflichtungen (Beitrag der hausverwaltenden Dienststelle zum Haushaltsvoranschlag der obersten Landesbehörde - vgl. Abschnitt C Nr. 4).
"2.2 Grundlagen für die Veranschlagung der Ausgaben sind:
  • der für die Bauunterhaltung landeseigener Liegenschaften festgestellte Jahresbedarf,
  • für die Bauunterhaltung gemieteter oder gepachteter baulicher Anlagen und Liegenschaften die geschätzten Kosten im Rahmen der vom Land übernommenen Verpflichtungen."

f) Nummer 3.1.4 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Nach dem Wort "Begehung" werden die Worte "bzw. den nachfolgenden Abstimmungen" eingefügt.

(2) Nach der Angabe "519 01" wird ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.

(3) Nach der Angabe "519 02" werden ein Komma und die Angaben "519 03, 519 04" eingefügt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(1) In Satz 2 werden nach dem Wort "künstlerische" ein Komma und das Wort "baurechtliche" eingefügt.

(2) In Satz 3 werden die Worte "qualifiziertes Betriebspersonal des gehobenen oder höheren technischen Dienstes verfügen (technische Dienste)" durch die Worte "Fachingenieure verfügen" und die Worte "betriebstechnischen Einrichtungen" durch die Worte "technischen Anlagen" ersetzt.

g) In Nummer 3.2.1 Satz 1 wird die Angabe "8C" durch die Angabe "8A" ersetzt.

h) Die bisherigen Nummern 3.2.3

3.2.3 Bei der Schätzung der Kosten für die Bauunterhaltungsarbeiten, die von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführt werden sollen, leistet im Bedarfsfall das TLBV - zweckmäßig schon bei der Baubegehung - Amtshilfe.

und 3.2.4

3.2.4 In der von der hausverwaltenden Dienststelle aufzustellenden BBN sind an erster Stelle die kleinen Instandhaltungsarbeiten an Fenstern, Türen, der Hausinstallation und dergleichen aufzuführen und die Kosten dafür als Pauschale anzumelden.

werden aufgehoben.

i) Die bisherige Nummer 3.2.5 wird Nummer 3.2.3.

j) Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.3.2 Die Dringlichkeit der Arbeiten ist wie folgt zu stufen:
  • Dringlichkeitsstufe A
    Dringend notwendige Maßnahmen, die ausgeführt werden müssen.
  • Dringlichkeitsstufe B
    Alle übrigen Maßnahmen.
"3.3.2 Die Dringlichkeit der Arbeiten ist wie folgt zu stufen:
  • Kategorie 1: Gefahr für Leib und Leben
    Gefahren für Leib und Leben sind eine unmittelbare Bedrohung für die körperliche Unversehrtheit. In dieser Kategorie sind Leistungen zur Gefahrenabwehr aus den Bereichen Brandschutz, Baukonstruktion / Statik, Arbeits- und Unfallschutz, Sicherheitsanlagen, Hygiene und Sonstiges aufzunehmen.
  • Kategorie 2: Bauschäden
    In dieser Kategorie sind die Leistungen zum Erhalt der Bausubstanz aufzunehmen, die nicht unmittelbar der Verkehrssicherungspflicht / dem Arbeitsschutz zuzuordnen sind. Das sind insbesondere Leistungen zur Instandsetzung der Dachkonstruktion, Leistungen zur Trockenlegung von baulichen Anlagen, Instandsetzung von Außenanlagen, Beseitigung baulicher Schäden, die den Fortbestand und die Nutzungsfähigkeit der baulichen Anlagen gefährden.
  • Kategorie 3: Sonstiges
    In dieser Kategorie sind unter Beachtung der Zuständigkeiten gemäß Abschnitt C Nr. 3.1.4 alle übrigen Leistungen aufzunehmen, die der Unterhaltung der baulichen Anlagen und der Außenanlagen dienen."

k) Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.4 Dokumentation des jährlichen Bauunterhaltungsbedarfs

Das TLBV fasst die Ergebnisse der BBN jährlich in einer Übersicht - untergliedert nach Bedarfsträgern (Liegenschaften/Ressorts) und differenziert nach den Bedarfsarten Instandhaltung von Neubauten, von grundsanierten Gebäuden und von noch nicht grundsanierten Gebäuden - zusammen und legt diese dem für das Bauen zuständigen Ministerium zum Jahresende vor.

"3.4 Bauunterhaltungsplan

3.4.1 Das TLBV legt einen jährlichen Bauunterhaltungsplan nach Muster 8 B für Kapitel 18 25 Titel 519 01 an, in dem die Bauunterhaltungsarbeiten gemäß BBN eingetragen werden. Dabei sind die BBN-Leistungen nach Dringlichkeiten zuzuordnen.

3.4.2 Zu Beginn des Haushaltsjahres stimmt das TLBV die durchzuführenden Leistungen mit dem für das Bauen zuständigen Ministerium ab. Dabei sind die obersten Landesbehörden beratend zu beteiligen. Das für das Bauen zuständige Ministerium entscheidet über das abschließende Ergebnis."

l) Die Nummern 3.5

3.5 Instandhaltungsplan

Für Liegenschaften mit erhöhten Bauunterhaltungsanforderungen ist unter Federführung des TLBV ein mehrjähriger Instandhaltungsplan zu entwickeln und jährlich fortzuschreiben. Hierbei sind alle wertsteigernden Maßnahmen zur Erhaltung des technischen Standards zu berücksichtigen. Die Auswirkungen auf die zukünftigen Betriebskosten sind dabei nachzuweisen.

und 4

4 Mittelanforderung-Bau (MABau) durch die hausverwaltende Dienststelle

4.1 Die hausverwaltende Dienststelle fertigt bei angemieteten Liegenschaften für Titel 519 ff. und bei landeseigenen Liegenschaften für Titel 519 02 eine Zusammenstellung - die Mittelanforderung-Bau (MABau) nach Muster 8 D - an.

Grundlage für diese Mittelanforderung sind die von ihr aufgestellten BBN.

4.2 Die MABau ist dreifach aufzustellen.

Die Erstausfertigung ist - spätestens bis zum 1. Dezember jedes Jahres - der obersten Landesbehörde auf dem Dienstweg zur Bemessung der Ausgabemittel vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung der MABau übersendet die hausverwaltende Dienststelle dem TLBV.

4.3 Wenn im Geschäftsbereich einer hausverwaltenden Dienststelle nur wenige Liegenschaften zu verwalten sind, kann auf die Aufstellung einer MABau verzichtet werden. In diesem Falle sind statt einer MABau nur die BBN der Ober- oder Landesmittelbehörde entsprechend Nr. 4.2 zur Anforderung der Ausgabemittel vorzulegen.

werden aufgehoben.

m) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und die neue Nummer 4.3 wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Für Arbeiten" die Angaben "des Bauunterhalts der Titel 519 02, 519 03 und 519 04" eingefügt.

bb) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

cc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"Für Arbeiten des bei Titel 519 01 veranschlagten Bauunterhalts dürfen Aufträge in Höhe der jährlich etatisierten Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des neuen Haushaltsjahres erteilt werden. Darüber hinaus sind die Ausgaben bei Titel 519 01 im Haushaltsplan als übertragbar erklärt. Somit gilt außerdem für die Beauftragung der § 38 Abs. 4 ThürLHO."

n) Nummer 6

6 Unvorhergesehene Bauunterhaltungsarbeiten (Sofortmaßnahmen)

Ergeben sich Sofortmaßnahmen, deren Kosten nicht aus den verfügbaren Mitteln gedeckt werden können, beantragt die mittelbewirtschaftende Dienststelle die erforderliche Mittelverstärkung. Bei der Veranschlagung der Kosten leistet das TLBV gegebenenfalls Amtshilfe. Bezüglich der Durchführung solcher Maßnahmen vgl. Nr. 3.1.4.

wird aufgehoben.

o) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die BBN wird für die Liegenschaft insgesamt aufgestellt, und zwar federführend von der hausverwaltenden Dienststelle für Titel 519 02 bzw. 519 ff. bei Anmietung, vom TLBV insgesamt für die Liegenschaft bei Titel 519 01. "Die BBN wird für die Liegenschaft insgesamt aufgestellt und zwar vom TLBV für Titel 519 01 und 519 02 und von der hausverwaltenden Dienststelle für Titel 519 03."

bb) Die Absätze 2 und 3

Ist die Liegenschaft per Verwaltungs- bzw. Bewirtschaftungsvereinbarung an das THÜLIMA übertragen, ohne dass die Zuständigkeit für den Bauunterhalt beim THÜLIMA liegt, so hat die nutzungsmäßig größte Dienststelle die Federführung.

Die Veranschlagung der Kosten bei den Titeln 519 02, 519 ff. erfolgt ressortweise im Verhältnis der Nutzungsanteile. Verteilerschlüssel ist üblicherweise die Nutzfläche. Ausnahmen können zugelassen werden bei nutzungsspezifischen Anforderungen oder bei alleiniger Nutzung eines abgeschlossenen Anlagenbereiches (z.B. ganzes Gebäude in einem Zentrum). Der Verteilerschlüssel ist von der hausverwaltenden Dienststelle zur Verfügung zu stellen.

werden aufgehoben.

p) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6 und Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Mittel für den Bauunterhalt bei Titel 519 01 bzw. 519 03 stehen für alle Liegenschaften des Landes insgesamt zur Verfügung einschließlich der Liegenschaften des allgemeinen Grundvermögens. "Die Mittel für den Bauunterhalt von Liegenschaften des allgemeinen Grundvermögens von Liegenschaften des allgemeinen Grundvermögens stehen im Titel 519 05 zur Verfügung."

7. Abschnitt D wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.3 Satz 1 wird die Angabe "Thüringer Liegenschaftsmanagement (THÜLIMA)" durch die Worte "für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV" ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe "Das THÜLIMA" durch die Worte "Der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV" ersetzt.

b) In Nummer 2.4 Absatz 4 wird die Angabe "Das THÜLIMA" durch die Worte "Der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV" ersetzt.

c) In Nummer 5 Satz 1 werden die Angaben "nach Nr. 2.1.2 bzw. Nr. 2.3" durch die Angaben "unter Vorlage der nach Nr. 2.1.2 zu erstellenden Unterlagen nachzuweisen und" ersetzt.

8. Abschnitt F wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 Spiegelstrich 7 wird die Angabe "(durch das Thüringer Liegenschaftsmanagement [THÜLIMA])" durch die Angabe "(durch den für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV)" ersetzt.

b) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "des THÜLIMA" werden durch die Worte "des für Liegenschaften zuständigen Bereichs des TLBV" ersetzt.

bb) Im Spiegelstrich wird die Abkürzung "THÜLIMA" durch die Worte "den für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV" ersetzt.

9. Abschnitt J Nummer 6.1 Satz 2

Er kann diese auf die staatlichen Rechnungsprüfungsstellen übertragen (vgl. § 88 ThürLHO).

wird aufgehoben.

10. Abschnitt K 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Absatz 2

(Nr. 1 wird zu gegebener Zeit in Anlehnung an die beabsichtigte Überarbeitung der RBBau ergänzt.)

wird aufgehoben.

b) In Nummer 2.5 werden die Worte "Thüringer Liegenschaftsmanagements" durch die Worte "für Liegenschaften zuständigen Bereichs des TLBV" ersetzt.

11. In Abschnitt K 6 Nummer 2 wird die Zahl "1.000.000" durch die Zahl "2.000.000" ersetzt.

12. Abschnitt K 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 wird die Zahl "1.000.000" durch die Zahl "2.000.000" ersetzt.

b) In Nummer 2.2 wird nach den Worten "Bauwerkskosten über" die Zahl "1.000.000" durch die Zahl "2.000.000" ersetzt.

13. Abschnitt K 8 Nummer 2.2

2.2 Mittelanforderung-Bau (MABau)

In der MABau (Muster 8 D) werden die Baunebenkosten grob geschätzt.

wird aufgehoben.

14. Abschnitt K 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
K 10 Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen

Unterlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Akten, Schriftstücke, Karteien, Karten, Pläne, Bild- und Filmmaterialien sowie sonstige Informationsträger im Original einschließlich CAD-Datenträger, Mikrofilme und Magnetschichtspeicher.

Die Unterlagen sind sorgfältig aufzubewahren und gegen Einsicht durch Unbefugte zu schützen. Zur Sicherung digitaler Datenbestände sind geeignete technische Maßnahmen vorzusehen.

In besonderen Fällen sind zusätzliche Zweitschriften zu fertigen.

Entsprechend Abschnitt VII Nr. 8 der Richtlinie über die Aufbewahrung von Akten und sonstigem Schriftgut der Verwaltung des Freistaats Thüringen werden für die Unterlagen im Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung folgende Aufbewahrungsfristen festgesetzt:

Bezeichnung der Unterlagen Aufbewahrungsfrist

A Begrenzte Aufbewahrungsfristen

1. Baurechnungen (einschl. Haushaltsüberwachungslisten)
1.1 Unterlagen über Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten * fünf Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem Rechnung gemäß
1.2 Unterlagen über Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten Abschnitt J der RLBau gelegt wurde
1.3 Unterlagen über Bau u nterhaltu ngsarbeiten
2. Unterlagen der ZBau-Maßnahmen Aufzubewahren sind lediglich die Prüfergebnisse nach Nr.
6 sowie die sich aus Nr. 7 und 8 ZBau ergebenden Unterlagen. Für nicht realisierte
Maßnahmen gelten die Aufbewahrungsfristen ab dem Datum der letzten Bearbeitung.
zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises durch das TLBV
3. unberücksichtigt gebliebene Angebote einschließlich der hierzu gehörenden Unterlagen der
drei mindestfordernden Bieter; soweit dem mindestfordernden Bieter der Auftrag
nicht erteilt worden ist, sind alle preisgünstigeren Angebote zusätzlich aufzubewahren
Frist wie 1
4. Unterlagen der Verhandlungsverfahren (außer unwesentlicher Bewerbungsunterlagen)
nach VOF und Planungswettbewerben
drei Jahre nach Auftragserteilung
5. unberücksichtigt gebliebene Angebote außerhalb der Nr. 3 drei Jahre nach Auftragserteilung

B Verlängerte Aufbewahrungsfristen

1. Übergabedokumente
Hierzu gehören alle Unterlagen, die bei der Übergabe eines Bauwerks nach Abschnitt H zu übergeben sind. drei Jahre nach Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks
2. Sonstige Bauakten
2.1 Pläne, die der Bauausführung entsprechen
2.2 Flächenberechnungen, die der Bauausführung entsprechen
2.3 die geprüfte und genehmigte HU-Bau sowie Urschriften der
"Planungs- und Kostendaten" über fertig gestellte Bauten
2.4a wichtige Unterlagen zur fachlichen und rechtlichen Beurteilung des
Baugeschehens (z.B. gerichtliche Entscheidungen, Vergleiche, Gutachten)
drei Jahre nach Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks
2.4b Schreiben oberster Landesbehörden, Berichte, Bautagebuch, Zweitschriften
von Mengen-, Wärmebedarfs-, Festigkeitsberechnungen mit Anlagen und dergleichen
2.5 Unterlagen über die öffentlich-rechtliche Behandlung gemäß Abschnitt K 14
2.6 Zweitschriften der Verträge mit freiberuflich Tätigen einschließlich Honorarrechnungen
2.7 Rechnungen einschließlich Anlagen, mit wesentlichen Angaben über Konstruktion
und Ausführungszeit
2.8 sonstige wichtige Unterlagen, die für den Betrieb technischer Anlagen
und für die Bauunterhaltung einer Liegenschaft von Bedeutung sind
2.9 Finanzierungsunterlagen aller Modelle einschließlich der Ergebnisse der Alternativausschreibung drei Jahre nach Ende der Finanzierungs- laufzeit

*) Diese Regelung gilt auch für alternativ finanzierte Baumaßnahmen, sofern das Land Bauherr ist.

Grundsätzlich gilt:

Alle Akten mit verlängerter Aufbewahrungsfrist der Gruppe B sind vor Schlussrechnungslegung soweit möglich zu digitalisieren. Planunterlagen, die nicht als unmittelbar bearbeitbare CAD-Dateien vorliegen, sind so zu digitalisieren, dass eine maßstabsgerechte Reproduktion möglich ist. Außer der Digitalisierung ist eine Sicherheitsverfilmung durchzuführen. Akten in Papierform der Gruppe B - ausgenommen der nach Nr. 2.1, 2.4 a, 2.5, 2.6 und 2.9 - können fünf Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem Rechnung nach Abschnitt J gelegt wurde, ausgesondert werden. Für die digitalisierten Daten und die Sicherheitsverfilmung gelten ebenfalls die genannten verlängerten Aufbewahrungsfristen.

"K 10 Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen

1 Allgemeines

Unterlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Akten, Schriftstücke, Karteien, Karten, Pläne, Bild- und Filmmaterialien sowie digitale und sonstige Informationsträger.

Die Unterlagen sind gegen Beschädigung, Abhandenkommen und gegen Einsicht durch Unbefugte geschützt aufzubewahren. Zur Sicherung digitaler Datenbestände sind geeignete technische Maßnahmen vorzusehen. In besonderen Fällen sind zusätzlich Zweitschriften zu fertigen.

Für die nachfolgend aufgeführten Unterlagen im Bereich des Staatlichen Hochbaus gelten folgende Aufbewahrungsfristen und -stellen:

2 Aufbewahrungsstelle: TLBV

Bezeichnung der Unterlagen Aufbewahrungsfrist
A Begrenzte Aufbewahrungsfristen
1 Baurechnungen

(einschl. Haushaltsüberwachungslisten)

1.1 Rechnungsunterlagen über Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 5 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem Rechnung gemäß Abschnitt J gelegt wurde
1.2 Rechnungsunterlagen über Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
1.3 Rechnungsunterlagen über Bauunterhaltungsarbeiten
1.4 Rechnungsunterlagen über alternativ finanzierte Baumaßnahmen einschließlich ÖPP-Projekte 5 Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit des gesamten Projekts
2 Vergabeunterlagen
2.1 Unberücksichtigt gebliebene Angebote einschließlich der hierzu gehörenden Unterlagen der drei mindestfordernden Bieter; soweit dem mindestfordernden Bieter der Auftrag nicht erteilt worden ist, sind alle preisgünstigeren Angebote zusätzlich aufzubewahren 5 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem Rechnung gemäß Abschnitt J gelegt wurde
2.2 Unberücksichtigt gebliebene Angebote außer der gemäß Nr. 2.1 3 Jahre nach Auftragserteilung
2.3 Unterlagen der Vergabever- fahren nach Abschnitt 5 und 6 der Vergabeverordnung 3 Jahre nach Auftragserteilung
3 Unterlagen von ZBau-Maßnahmen
Aufzubewahren sind lediglich die Prüfergebnisse nach Nr. 6 sowie die sich aus Nr. 7 und 8 ZBau ergebenden Unterlagen. Für nicht realisierte Maßnahmen gelten die Aufbewahrungsfristen ab dem Datum der letzten Bearbeitung. 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises durch das TLBV


B Verlängerte Aufbewahrungsfristen
1 Übergabedokumente
Hierzu gehören alle Unterlagen, die bei der Übergabe eines Bauwerks nach Beseitigung Abschnitt H zu übergeben sind. 3 Jahre nach Veräußerung der Liegenschaft bzw. des Bauwerks
2 Sonstige Bauakten
2.1 Pläne, die der Bauausführung entsprechen 3 Jahre nach Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks
2.2 Flächenberechnungen, die der Bauausführung entsprechen
2.3 Mitteilung über die Baubeendigung mit dazugehörigen Unterlagen gemäß Abschnitt G Nr. 4
2.4 1. Ausfertigung der KVM-Bau; 1. Ausfertigung der genehmigten HU-Bau
2.5 Wichtige Unterlagen zur fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Baugeschehens (z.B. gerichtliche Entscheidungen, Vergleiche, Gutachten)
2.6 Schreiben oberster Landesbehörden, Berichte, Bautagebuch, Zweitschriften von Mengen-, Wärmebedarfs-, Festigkeitsberechnungen und dergleichen
2.7 Unterlagen über die öffentlich-rechtliche Behandlung gemäß Abschnitt K 14
2.8 Verträge mit freiberuflich Tätigen
2.9 Sonstige wichtige Unterlagen, die für den Betrieb technischer Anlagen und für die Bauunterhaltung einer Liegenschaft von Bedeutung sind
2.10 Finanzierungsunterlagen
über Energieeinspar-Contracting-Modelle
5 Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit des gesamten Projekts
Grundsätzlich gilt:

Alle Akten mit verlängerter Aufbewahrungsfrist der Gruppe B sind vor Schlussrechnungslegung soweit möglich zu digitalisieren. Planunterlagen, die nicht als unmittelbar bearbeitbare CAD-Dateien vorliegen, sind so zu digitalisieren, dass eine maßstabsgerechte Reproduktion möglich ist. Akten in Papierform der Gruppe B - ausgenommen der nach Nr. 2.1, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 - können 5 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem Rechnung nach Abschnitt J gelegt wurde, ausgesondert werden. Für die digitalisierten Daten gelten ebenfalls die genannten verlängerten Aufbewahrungsfristen.

3 Aufbewahrungsstelle: Für das Bauen zuständige Ministerium

Bezeichnung der Unterlagen Aufbewahrungsfrist
1 Schriftverkehr zu Baumaßnahmen mit obersten Landesbehörden und TLBV 5 Jahre nach Eingang der Mitteilung über die Baubeendigung
2 Schriftverkehr zu Bauunterhaltungsarbeiten mit obersten Landesbehörden und TLBV 10 Jahre
3 Mehrausfertigungen von Bauantrag, KVM-Bau, HU-Bau, Mitteilung über die Baubeendigung 5 Jahre nach Eingang der Mitteilung über die Baubeendigung
4 Finanzierungsunterlagen über alternativ finanzierte Baumaßnahmen einschließlich ÖPP-Projekte 5 Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit des gesamten Projekts
5 Schriftverkehr zu ZBau-Maßnahmen mit obersten Landesbehörden und TLBV 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises durch das TLBV

"

15. Abschnitt K 15 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Thüringer Liegenschaftsmanagement (THÜLIMA)" durch die Worte "für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV" ersetzt.

bb) In Absatz 3 werden jeweils die Angaben "das THÜLIMA" durch die Worte "den für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV" und die Angabe "THÜLIMA" durch die Worte "für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV" ersetzt.

cc) In Absatz 4 wird die Angabe "das THÜLIMA" durch die Worte "den für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV" ersetzt.

b) In Nummer 2.1 Absatz 4 werden die Worte "THÜLIMA und der ZBÜ" durch die Worte "für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV" ersetzt.

16. Abschnitt K 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Thüringer Liegenschaftsmanagements" durch die Worte "für Liegenschaften zuständigen Bereichs des TLBV" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Das Thüringer Liegenschaftsmanagement (THÜLIMA)" durch die Worte "Der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV" ersetzt.

c) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Abkürzung "THÜLIMA" durch die Worte "für Liegenschaften zuständigen Bereichs des TLBV" ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(1) In Satz 1 wird die Angabe "Das THÜLIMA" durch die Worte "Der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV" ersetzt.

(2) In Satz 2 werden die Worte "und vom THÜLIMA zu Mietlösungen Markterkundungen durchgeführt" gestrichen.

(3) Als Satz 3 wird "Der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV führt zu Mietlösungen Markterkundungen durch." angefügt.

cc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "das THÜLIMA" durch die Worte "der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV" ersetzt.

d) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe "das THÜLIMA" durch die Worte "der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV" ersetzt.

bb) In Absatz 2 wird die Angabe "Das THÜLIMA" durch die Worte "Der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV" ersetzt.

e) In Nummer 1.3 Satz 1 wird die Angabe "das THÜLIMA" durch die Worte "der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV" ersetzt.

f) In Nummer 1.4 wird die Angabe "das THÜLIMA" durch die Worte "der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV" ersetzt.

g) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "das THÜLIMA" durch die Worte "den für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV" und die Angabe "THÜLIMA" durch die Worte "für Liegenschaften zuständigen Bereichs des TLBV" ersetzt.

bb) In Absatz 2 wird die Angabe "das THÜLIMA" durch die Worte "den für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV" und die Angabe "das THÜLIMA" durch die Worte "der für Liegenschaften zuständige Bereich des TLBV" ersetzt.

17. Abschnitt K 21 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt: "Die Bauten des Freistaats Thüringen sind vorbildlich zu gestalten."

b) In Nummer 2.3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Sonneneintragkennwertes" durch das Wort "Sonneneintragskennwertes" ersetzt.

c) Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:

alt neu
2.6 Im Bürobereich sind Leuchten mit T5-Leuchststofflampen (16 mm Rohr) und elektronischen Vorschaltgeräten einzusetzen. Auf Lichtkontrollsysteme ist zu verzichten. In Verkehrswegen und fensterlosen WC-Räumen können Systeme zur Präsenskontrolle vorgesehen werden, wenn deren Funktion zweifelsfrei und dauerhaft gewährleistet ist. "2.6 Für die Innen- und Außenbeleuchtung sind den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Sehaufgabe entsprechende energieeffiziente Beleuchtungslösungen zu planen.

Die elektrische Anschlussleistung der Innenraumbeleuchtung soll den flächenspezifischen Grenzwert von 2 W/m2 je 100 Lux Beleuchtungsstärke signifikant unterschreiten. Im Bürobereich sind Leuchten einzusetzen, die eine Lichtausbeute größer 100 Lumen pro Watt und einen Farbwiedergabeindex (Ra) größer 80 aufweisen.

In Büroräumen ist auf Lichtkontrollsysteme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und geringer Akzeptanz grundsätzlich zu verzichten.

In Verkehrswegen und fensterlosen WC-Räumen können Systeme zur Präsenzkontrolle vorgesehen werden, wenn deren Funktion zweifelsfrei und dauerhaft gewährleistet ist."

d) Nummer 2.8 erhält folgende Fassung:

alt neu
2.8 Bei Neubauten und gegebenenfalls Grundsanierungen sind für Photovoltaik geeignete und genehmigungsfähige Dächer statisch so auszulegen, dass sie mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden können. "2.8 Alle geeigneten Dächer landeseigener Immobilien sind unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit mit Photovoltaikanlagen in Eigenregie und ausgelegt auf den Eigenverbrauch im Gebäude nachzurüsten.

Bei Neubauten sind für Photovoltaik geeignete und genehmigungsfähige Dächer unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bereits im Rahmen der Baumaßnahmen mit Photovoltaikanlagen in Eigenregie und ausgelegt auf den Eigenverbrauch im Gebäude auszustatten.

Bei Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit sind die Photovoltaikanlagen mit elektrochemischem Speicher und Lastmanagement als integrale Systemlösung zu planen, zu bauen und zu betreiben.

Die im Variantenvergleich unter Beachtung der objektkonkreten Randbedingungen ermittelte wirtschaftlichste Lösung wird die Grundlage der weiteren Planung und der Bauausführung."

e) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.2 Bei Neu-, Erweiterungsbauten und grundlegenden Renovierungen sind der bauliche Wärmeschutz und der Jahresprimärenergiebedarf von Gebäuden so zu planen, dass die Grenzwerte der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) unterschritten werden. Die Grenzwerte der jeweils geltenden EnEV an die wärmeübertragende Umfassungsfläche und den Primärenergieeinsatz sollen mindestens um 20 % unterschritten werden. Die objektkonkreten Werte müssen kosteneffizient sein. "3.2 Bei Neu-, Erweiterungsbauten und grundlegenden Renovierungen sind der bauliche Wärmeschutz und der Jahresprimärenergiebedarf von Gebäuden so zu planen, dass die Grenzwerte nach dem jeweils geltenden Energieeinsparrecht des Bundes unterschritten werden.

Bei Vollsanierungen - ausgenommen sind Baudenkmale - sollen die Grenzwerte nach dem jeweils geltenden Energieeinsparrecht des Bundes an die wärmeübertragende Umfassungsfläche und den Jahres-Primärenergiebedarf um 40 % unterschritten werden. Die Erreichbarkeit dieser Zielgröße ist in der Planungsphase entsprechend den objektkonkreten Randbedingungen zu prüfen. Die objektkonkreten Werte müssen kosteneffizient und wirtschaftlich sein.

Für Vollsanierungen gelten zudem folgende Kriterien:

  • eine gut gedämmte Gebäudehülle möglichst ohne Einsatz von Erdölprodukten,
  • der Einsatz von Energieeffizienzmaßnahmen bei wesentlichen Änderungen von Bauteilen,
  • die regenerative Energieerzeugung im Gebäude oder in der Liegenschaft,
  • die bevorzugte Berücksichtigung von Nah-/Fernwärme mit einem signifikanten Anteil erneuerbarer Energien,
  • bei Sanierungsgebieten sind 20 % unter dem Jahres-Primärenergiebedarf nach dem jeweils geltenden Energieeinsparrecht des Bundes als Ziel anzustreben."

f) Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.3 Der Niedrigstenergiestandard nach EnEV soll bereits bei Neubauten, bei denen nach dem 1. Oktober 2014 der Antrag oder die Anzeige im bauaufsichtlichen Verfahren gestellt wird, eingehalten werden. "3.3 Der Niedrigstenergiestandard soll bei Neubauten, bei denen nach dem 1. Oktober 2014 der Antrag oder die Anzeige im bauaufsichtlichen Verfahren gestellt wurde, eingehalten werden.

Bei Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit soll bei Neubauten zudem ein CO2-neutraler Jahres-Primärenergiebedarf erreicht werden. Das heißt, der Neubau soll gleich viel oder mehr regenerative Energie in räumlicher Nähe erzeugen als er verbraucht.

Wesentliche Kriterien sind hierbei:

  • eine gute Gebäudedämmung möglichst ohne Einsatz von Erdölprodukten,
  • der Einsatz von Energieeffizienzmaßnahmen,
  • die regenerative Energieerzeugung im Gebäude, in der Liegenschaft oder in räumlicher Nähe,
  • die besondere Berücksichtigung des Einsatzes innovativer Technologien.

Die im Variantenvergleich unter Beachtung der objektkonkreten Randbedingungen ermittelte wirtschaftlichste Lösung wird die Grundlage der weiteren Planung und der Bauausführung."

g) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "und dem THÜLIMA (ZBÜ) zusammen mit der Kurzbeschreibung der Baumaßnahme, der Erläuterung der Planungsalternativen sowie dem Grobterminplan zur Bestätigung vorzulegen" gestrichen.

bb) Satz 3

Das THÜLIMA prüft die Werte und Angaben auf Plausibilität, Ortsüblichkeit und Angemessenheit und gibt die Ausgangsdaten frei.

wird gestrichen.

h) Nummer 3.7 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.7 Das TLBV führt die Wirtschaftlichkeitsberechnung durch und teilt dem THÜLIMA das Berechnungsergebnis mit. Inwieweit Nachverhandlungen mit dem/den Energielieferanten sinnvoll sind und gemeinsam geführt werden, ist einvernehmlich festzulegen. "3.7 Das TLBV führt die Wirtschaftlichkeitsberechnung durch und prüft, ob Nachverhandlungen mit dem/den Energielieferanten zu führen sind."

i) Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
4.3 Energiekonzept, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Nachweise zur Energie- und Wasserversorgung einschließlich Leistungsbedarfsermittlungen sind dem Erläuterungsbericht als Anlage beizufügen. Dies gilt gleichlautend auch für die Zuarbeiten des THÜLIMA zu den Wirtschaftlichkeitsberechnungen. "4.3 Energiekonzept, Wirtschaftlichkeitsberechnungen einschließlich Datenblatt "Ausgangsdaten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung" und Nachweise zur Energie- und Wasserversorgung einschließlich Leistungsbedarfsermittlungen sind dem Erläuterungsbericht als Anlage beizufügen."

j) In Nummer 5.1 wird die Angabe "zur EnEV" durch die Worte "nach dem jeweils geltenden Energieeinsparrecht des Bundes" ersetzt.

k) Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
6.1 Die durch den Arbeitskreis "Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen" (AMEV) herausgegebenen Publikationen sowie die Planungshilfe "Energiesparendes Bauen" des Ausschusses für Staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz sind geeignete Arbeitshilfen zum Themenbereich. "6.1 Die durch den Arbeitskreis "Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen" (AMEV) und vom Ausschuss für Staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz herausgegebenen Publikationen sind geeignete Arbeitshilfen zum Themenbereich. Zudem können Publikationen von Energieagenturen der Bundesländer und des Bundesumweltamtes die Arbeit unterstützen."

18. Abschnitt K 22 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.1 Absatz 4 Satz 2 wird der Einschub "- Beteiligung des THÜLIMA -" gestrichen.

b) In Nummer 3.2 Satz 2 wird der Einschub "- Beteiligung des THÜLIMA -" gestrichen.

c) Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Richtlinien für die Ausstattung der Dienstzimmer von Landesdienststellen" durch die Worte "Vorgaben der Schreiben zur Haushaltsaufstellung und zur Haushaltswirtschaftsführung" ersetzt.

bb) In Absatz 6 wird der Einschub "- Beteiligung des THÜLIMA -" gestrichen.

d) In Nummer 3.4 Absatz 3 wird der Einschub "- Beteiligung des THÜLIMA -" gestrichen.

e) In Nummer 4.2 Absatz 1 werden die Worte "das THÜLIMA" durch die Worte "den für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV" ersetzt.

19. Abschnitt K 33 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 Satz 3

Die Neubauwerte dienen zudem der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages (Bauunterhaltung) für den Einzelplan 18.

wird aufgehoben.

b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7 Unterrichtung des Thüringer Liegenschaftsmanagements (THÜLIMA)

Das TLBV teilt die nach Nr. 4 ermittelten Wertänderungen auf Grund baulicher Maßnahmen dem THÜLIMA (Muster 2) zur weiteren Verwendung und der nutzenden Dienststelle nachrichtlich (zur Information) mit.

"7 Unterrichtung des für Liegenschaften zuständigen Bereichs des TLBV

Die nach Nr. 4 ermittelten Wertänderungen auf Grund baulicher Maßnahmen werden dem für Liegenschaften zuständigen Bereich des TLBV zur weiteren Verwendung (Muster 2) und der nutzenden Dienststelle nachrichtlich (zur Information) mitgeteilt."

20. Nach Abschnitt K 33 wird folgender neuer Abschnitt L eingefügt:

"L Bauangelegenheiten der Hochschulen nach § 15 ThürHG

1 Allgemeines

1.1 Durch § 15 des am 24. Mai 2018 in Kraft getretenen Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) wurden Möglichkeiten geschaffen, Hochschulen Aufgaben der Bauherrenvertretung zu übertragen (siehe Abschnitt A Nr. 1.1.2 - 1.1.4.).

1.2 Mit Bezug auf die Vorschriften des Anwendungsbereichs der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen (RLBau) sind von der Hochschule bei Inanspruchnahme der Möglichkeiten des § 15 ThürHG (siehe auch Abschnitt A Nr. 1.1.2 - 1.1.4) diese Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden - und zwar unabhängig von der Finanzierungsquelle. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Rahmenvorgaben zu beachten.

2 Personelle Rahmenbedingungen für die Übertragung

2.1 Die Hochschulen stellen sicher, dass sie für die Aufgabenübernahme quantitativ und qualitativ über entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Fachpersonal verfügen und durch die Aufgabenübernahme die originären Hochschulaufgaben nicht beeinträchtigt sind.

2.2 Für Bauherrenaufgaben, die nicht delegiert bzw. durch externe Dienstleister erbracht werden dürfen, müssen in der Hochschule für alle erforderlichen Fachdisziplinen (bspw. Objektplanung, Technische Ausrüstung etc.) entsprechende Architekten und Fachingenieure vorgehalten sein. Darüber hinaus ist Personal mit entsprechenden Qualifikationen, insbesondere für das Controlling von Baumaßnahmen sowie die Vergabe von Bauleistungen, vorzuhalten. Die zusätzlich anfallende Datenerfassung bei Wahrnehmung der Bauherrenfunktion im Bereich Bauen und Gebäudemanagement ist ebenfalls durch Hochschulpersonal mit entsprechender Qualifikation zu betreuen.

2.3 Die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben benötigten personellen und sächlichen Kapazitäten sind im Rahmen des bereitgestellten Globalbudgets zu finanzieren und rechtfertigen gegenüber dem Land keine zusätzlichen Finanzierungsbedarfe.

2.4 Zur Sicherung der Durchführung der Bauaufgaben durch die Hochschulen sind nur, soweit notwendig, unbefristete Einstellungen vorzusehen. Nicht delegierbare Bauherrenaufgaben sind ausschließlich auf Beschäftigte der Hochschulen zu übertragen, die dem dortigen Weisungsrecht unterliegen. Geschäftsbesorgungsmodelle oder Dienstleistungs- und Honorarvereinbarungen mit Dritten zur Erfüllung der nicht delegierbaren Bauherrenleistungen sind nicht zulässig. Im Weiteren ist sicherzustellen, dass die Anforderungen an und die Rahmenbedingungen für die mit Bauaufgaben betrauten Mitarbeiter an den Hochschulen mit denen der Staatlichen Bauverwaltung grundsätzlich vergleichbar bleiben.

2.5 Die Hochschulen erteilen auf Nachfrage gegenüber der Fachaufsicht des für das Bauen zuständigen Ministeriums diesbezüglich entsprechend Auskunft.

3 Allgemeines zu den einzelnen Abschnitten und Mustern

Die in der RLBau für das TLBV geltenden baufachlichen Durchführungsbestimmungen gelten in Abhängigkeit der gemäß § 15 ThürHG übertragenen Aufgaben sinngemäß für die Baudurchführende Ebene der jeweiligen Hochschule.

4 Zu Abschnitt B (Bewirtschaftung der Haushaltsmittel)

4.1 Die Landesbehörden buchen im IT-Verfahren HAMASYS. Der Hochschule wird davon abweichend das Recht eingeräumt, Zahlungen und die haushaltsseitige Nachweisung im Zusammenhang mit übernommenen Bauvorhaben auf Basis des in der Hochschule genutzten Buchungssystems vorzunehmen. Das für das Bauen zuständige Ministerium legt dafür den jährlichen Verfügungs- und Verpflichtungsrahmen für konkrete Maßnahmen gegenüber der Hochschule fest.

4.2 Das für das Bauen zuständige Ministerium stellt der Hochschule die entsprechenden Mittel im Haushaltsjahr zunächst auf Basis von Schätzungen zum voraussichtlichen Mittelabfluss des Folgequartals spätestens zum 15. des ersten Monats im Quartal im Voraus zur Verfügung. Die tatsächlichen Zahlungen der Hochschule sind jeweils entsprechend einem durch das für das Bauen zuständigen Ministerium festzulegenden Verfahren sowie auf der Basis vom Kanzler der Hochschule gezeichneter Beleglisten gegenüber dem für das Bauen zuständigen Ministerium quartalsweise - spätestens zum 15. des ersten Monats im Quartal - nachzuweisen. Nicht verausgabte oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel werden unterjährig auf die Vorauszahlungen des nächsten Quartals angerechnet. Zum 31.12. jeden Jahres erfolgt eine jährliche Endabrechnung bis spätestens 15.01. des Folgejahres, um eine ordnungsgemäße Erfassung in der jeweiligen Jahresrechnung des Freistaats zu ermöglichen.

4.3 Für Bauunterhalt erfolgt die Zuweisung nach einer jährlich von dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium vorzulegenden Liste in jährlichen Raten direkt an die jeweilige Hochschule. Der Nachweis erfolgt durch die Hochschulen jährlich gegenüber dem für das Bauen zuständigen Ministerium.

4.4 Unabhängig von der Finanzierungsquelle sind Planungs- und Bauaufträge nach den Abschnitten D und E zu erteilen.

4.5 Mittel der Hochschulen

Neben den unmittelbaren staatlichen Mitteln für den Landesbau, die in den Landeshaushaltsplan einfließen, können auch Eigenmittel der Hochschulen im Hochschulbau zum Tragen kommen. Dabei handelt es sich um Einnahmen, die die Hochschulen im Kontext von Forschung, Lehre und Wissenschaftstransfer als echte Drittmittel oder aus der Erstellung von Dienstleistungen bzw. Vermietungen erwirtschaften. Mittel der Rücklagen / Mittel des Globalbudgets können im Hochschulbau zum Tragen kommen, sofern deren Verwendung für einzelne Bauvorhaben haushaltsrechtlich zulässig ist, im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium erfolgt und damit keine Beeinträchtigung der Aufgaben in Forschung und Lehre einhergeht. Diese Mittel müssen bei der Landeshaushaltsplanung hinsichtlich der landeseigenen Hochschulliegenschaften berücksichtigt werden.

5 Zu Abschnitt C (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen)

5.1 Die Baubegehungen zur Feststellung der Bauunterhaltungsarbeiten sowie der Abschluss von Wartungs- oder Instandhaltungsverträgen erfolgen durch die Hochschule ohne Beteiligung des TLBV.

5.2 Die Hochschule legt einen jährlichen Bauunterhaltungsplan nach Muster 8 B für die entsprechende Haushaltsstelle an.

Zu Beginn des Haushaltsjahres stimmt die Hochschule die durchzuführenden Leistungen mit dem für das Bauen zuständigen Ministerium ab. Dabei ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium beratend zu beteiligen. Das für das Bauen zuständige Ministerium entscheidet über das abschließende Ergebnis.

6 Zu Abschnitt E (Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten)

6.1 Zu Nr. 3.2.3

Das für das Bauen zuständige Ministerium behält sich vor, die durch die Hochschule baufachlich geprüfte und genehmigte HU-Bau vor der Kostenfestsetzung baufachlich überprüfen zu lassen.

6.2 Zu Nr. 3.3.2

Das für das Bauen zuständige Ministerium behält sich vor, die durch die Hochschule baufachlich geprüfte und genehmigte AFU-Bau baufachlich überprüfen zu lassen.

7 Zu Abschnitt G (Bauausführung)

Das TLBV setzt für die Kostenkontrolle während der Bauausführung gemäß Abschnitt G Nr. 3.1 das Kostenkontrollmodul KAMERALIS ein. Der Hochschule wird davon abweichend das Recht eingeräumt, in Abstimmung mit dem für das Bauen zuständigen Ministerium eine geeignete alternative Software einzusetzen.

8 Zu Abschnitt H (Bauübergabe)

Es ist eine formelle Übergabe gemäß Abschnitt H Nr. 1 einschließlich Niederschrift der Übergabeverhandlung nach Muster 14 erforderlich. Hierbei hat die Baudurchführende Ebene der Hochschule das Bauwerk/ die bauliche Anlage der hausverwaltenden Stelle der Hochschule zu übergeben. Zwei Ausfertigungen der Niederschrift verbleiben bei der Hochschule (wovon eine - ohne Anlagen - der Rechnungslegung nach Abschnitt J beizufügen ist). Das für das Bauen zuständige Ministerium erhält eine Ausfertigung ohne Anlagen. Der Vollzug der in der Niederschrift vermerkten Restarbeiten ist den bei der Übergabe Beteiligten und dem für das Bauen zuständigen Ministerium in einem abschließenden Schreiben anzuzeigen.

9 Zu Abschnitt K 6 (Berichterstattung und Meldung von Gebäudedaten)

Die für die Staatliche Hochbauverwaltungen verbindlichen Berichtspflichten gemäß Abschnitt K 6 Nr. 1 sind für die Hochschulen ebenfalls verbindlich, ebenso die Verpflichtung zur Meldung von Gebäudedaten fertig gestellter Baumaßnahmen an die für die LAG-Datenbank zuständige Stelle (Informationsstelle Wirtschaftliches Bauen) gemäß Abschnitt K 6 Nr. 2.

10 Zu Abschnitt K 14 (Bauaufsichtliche Behandlung von baulichen Anlagen)

10.1 Für die bauaufsichtliche Behandlung von Bauvorhaben gilt die Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der jeweils geltenden Fassung (Fünfter Teil, Dritter Abschnitt - Genehmigungsverfahren). Voraussetzung für die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens durch eine Hochschule nach § 76 ThürBO ist, dass die personellen Eignungskriterien gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 durch Mitarbeiter der Hochschule, an der die Baumaßnahme realisiert werden soll, erfüllt werden und die benannten Personen für das jeweilige Bauvorhaben tatsächlich die bauaufsichtliche Verantwortung tragen.

10.2 Bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist das bauaufsichtliche Verfahren nach Kenntnisnahme der Aufstellung der Bauunterlagen zur Vereinfachten Haushaltsunterlage-Bau durch das für das Bauen zuständige Ministerium (vgl. Abschnitt D Nr. 3.2) von der Hochschule einzuleiten. Das für das Bauen zuständige Ministerium kann im Einzelfall einen abweichenden Zeitpunkt festlegen.

10.3 Bei Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist das bauaufsichtliche Verfahren nach Kostenfestsetzung zur Haushaltsunterlage-Bau durch das für das Bauen zuständige Ministerium (vgl. Abschnitt E Nr. 3.2.3 und 3.2.5) von der Hochschule einzuleiten. Das für das Bauen zuständige Ministerium kann im Einzelfall einen abweichenden Zeitpunkt festlegen."

21. Der bisherige Abschnitt L wird Abschnitt M.

22. Das Muster 8 D

MABau - Mittelanforderung-Bau

Bauunterhaltung

An .............................................................................

...................................................................................

...................................................................................

...................................................................................

(Oberste Landesbehörde)

MABau
Mittelanforderung-Bau

Epl . ................. Kap. ................ Tit. .................

Haushaltsjahr ........................

Vorlagebeginn: ..............................................................

....................................................................................

....................................................................................

(Hausverwaltende Dienststelle)

Für die bei den Baubegehungen ermittelten Arbeiten werden an Ausgabemitteln benötigt: .................................................................................... Euro
___________________________________________

(Summe der umseitigen Spalte 4)



.................................................................................... (Name) (Datum)

....................................................................................

(Unterschrift)


 

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Liegenschaft
mit Ortsangabe

L = landeseigen

M = gemietet oder gepachtet

Geschätzte Kosten
der Bauunterhaltungsarbeiten je Dringlichkeit
Geschätzte
Gesamtkosten
Dringlichkeitsstufe A Dringlichkeitsstufe B
Euro Euro Euro
1 2 3 4 5 6

wird aufgehoben.

23. Das Muster 8 C wird Muster 8 A und erhält folgende Fassung:

Alt:

Muster 8 C
BBN - Baubedarfsnachweisung

Bauunterhaltung

An .............................................................................

...................................................................................

...................................................................................

...................................................................................

(Oberste Landesbehörde)

BBN
Baubedarfsnachweisung

Epl . ................. Kap. ................ Tit. .................

Haushaltsjahr ........................

für.............................................................................

....................................................................................

(Bezeichnung der Liegenschaft)

in ..............................................................................

....................................................................................

(Ort, Straße)


landeseigen / gemietet / gepachtet
(nicht Zutreffendes streichen)

Baubegehung am ..................

Aufgestellt:

....................................................................................

....................................................................................

(Bezeichnung der Dienststelle)

.................................................................................... (Name) (Datum)

....................................................................................

(Unterschrift)

Kenntnis genommen:

....................................................................................

....................................................................................

(Bezeichnung der Dienststelle)

.................................................................................... (Name) (Datum)

....................................................................................

(Unterschrift)

 

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Bauunterhaltungsarbeiten,
unterteilt nach Gebäuden/Bauwerken, Außenanlagen
geschätzte Kosten Bemerkungen
Es entfallen auf Dringlichkeitsstufe
A B
Euro Euro
1 2 3 4 5

Neu:

Bauunterhaltung

An .............................................................................

...................................................................................

...................................................................................

...................................................................................

(Oberste Landesbehörde)

Baubegehung am ..................

Teilnehmer der Baubegehung:

BBN
Baubedarfsnachweisung

Kap. 18.25  Tit. .................

Haushaltsjahr ........................

für.............................................................................

....................................................................................

(Bezeichnung der Liegenschaft)

in ..............................................................................

....................................................................................

(Ort, Straße)


landeseigen / gemietet / gepachtet
(nicht Zutreffendes streichen)


Aufgestellt
Kenntnis genommen:
Kenntnis genommen:
(Dienststelle) (Datum, Unterschrift)
Lfd. Nr. Bezeichnung der Bauunterhaltungsarbeiten, unterteilt nach Gebäuden/Bauwerken, Außenanlagen geschätzte Kosten Bemerkungen
Es entfallen auf Dringlichkeitsstufe
Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Euro Euro Euro
1 2 3 4 5 6

24. Nach dem Muster 8 A wird folgendes Muster 8 B eingefügt:

"Bauunterhaltungsplan 20.. (Haushaltsjahr)

Zuordnung der BBN-Leistungen 20.. nach Dringlichkeit

Kategorie 1 - Gefahr für Leib und Leben

Kategorie 2 - Bauschäden

Kategorie 3 - Sonstiges

Dienststelle BBN-Maßnahmen Kostenschätzung BBN Ausgaben Vorjahr VE aus Vorjahr Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Priorität nach Abstimmung mit TMIL VE für Folgejahr Bemerkungen
BU 20.. gesamt Kapitel 18 25 Titel 519 01
Ressort
Ressort
Ressort
Ressort . .
Ressort
Ressort
Ressort
Ressort
Ressort
Ressort
Ressort
Ressort
Summe
Bewirtschaftungsreserve


Ggf. Erläuterungen zu den Eintragungen

Zuordnung der BBN-Leistungen 20.. nach Dringlichkeit

Kategorie 1 - Gefahr für Leib und Leben

Kategorie 2 - Bauschäden

Kategorie 3 - Sonstiges

Dienststelle BBN-Maßnahmen Kostenschätzung BBN Ausgaben Vorjahr VE aus Vorjahr Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Priorität nach Abstimmung mit TMIL VE für Folgejahr Bemerkungen
1 2 3 4 5 7 8 9 10 11 12
Ressort
Objekt
Objekt
Objekt
.
Objekt
Summe

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID 200863

ENDE