Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -

Vom 4. Januar 2021
(GVBl. Nr. 2 vom 29.01.2021 S. 10)



Aufgrund des § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 561), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe "68. Lebensjahr" durch die Angabe "70. Lebensjahr" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "68. Lebensjahrs" durch die Angabe "70. Lebensjahrs" ersetzt.

3. § 13 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Wiederholt der Antragsteller das Prüfungsverfahren, ist abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 1 eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. "Wiederholt der Antragsteller das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin, kann abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 1 auf eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs verzichtet werden."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "ein Verzeichnis" durch die Worte "eine Referenzobjektliste" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Aus der Referenzobjektliste hat der Antragsteller für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch und konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und ausführlich zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke im Sinne des § 41 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung sein. Die Objektbeschreibung soll Angaben enthalten

  1. zum Bauwerk (insbesondere Größe, Konstruktionsprinzip, statische und konstruktive Besonderheiten, Bauwerksklasse),
  2. zum Bauherrn und Auftraggeber,
  3. zum Prüfingenieur und
  4. zu den persönlich bearbeiteten Teilen der Referenzobjekte.

Eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks soll beigefügt werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Verzeichnis nach Absatz 2 wird durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt. "Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 60 vom Hundert der möglichen Punkte erreicht werden. § 14 Abs. 7 Satz 3 und 4 sowie § 15 Abs. 7 gelten entsprechend. "(3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 vom Hundert der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein vom Prüfungsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmter Drittprüfer, der nicht an den Punkterahmen der Erstbewertungen gebunden ist. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. § 15 Abs. 7 gilt entsprechend."

b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Beantragt ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil 'Allgemeine Fachkenntnisse'."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

6. Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Wird der Auftrag durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese bestimmen, dass der Bauherr die Vergütung unmittelbar an den Prüfingenieur oder an das Prüfamt zahlt."

7. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 50 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 50 Abs. 1 und 2 HOAI" ersetzt.

8. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:

"Für Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 42 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Nr. 1 und 6 entsprechend."

9. In § 42 Abs. 8 Nr. 5 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 7 Nr. 1" ersetzt.

10. § 46 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 46 Übergangsbestimmung

Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Anerkennungsverfahren werden nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) abgeschlossen.

" § 46 Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 12 bis 17 und 21 bis 24 in der ab dem 23. März 2018 geltenden Fassung gelten auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure.

(2) Personen, deren Anerkennung vor dem 30. Januar 2021 durch Vollendung des 68. Lebensjahrs erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneutes Anerkennungsverfahren als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger anerkannt."

11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

12. Anlage 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Anlage 1
(zu § 38 Abs. 1 und 2 Satz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000

Die Preisindexzahl, mit der nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der ThürPPVO zu vervielfältigen sind, beträgt

1,28.


Nr. Gebäudeart

anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
gültig ab 01.06.2020
ThürStAnz Nr. 35 S. 1056

anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
gültig ab 01.06.2019
ThürStAnz Nr. 18 S. 820

anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
gültig ab 19.06.2018
ThürStAnz Nr. 25 S. 707

anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
gültig bis 18.06.2018

1. Wohngebäude 141 134 129 110
2. Wochenendhäuser 123 117 112 96
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 189 181 173 148
4. Schulen 179 171 164 140
5. Kindertageseinrichtungen 160 153 143 125
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 160 153 146 125
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 187 178 171 146
8. Krankenhäuser 210 200 192 164
9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 160 153 146 125
10. Hallenbäder 174 166 159 136
11. eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt 69 66 63 54
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 58 55 53 45
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 47 45 43 37
12. konstruktiv andere eingeschossige Verkaufs- und Sportstätten 106 101 97 83
13. konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 95 90 87 74
14. mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 143 137 131 112
15. mehrgeschossige Fabrik- und Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 124 118 113 97
16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 104 99 95 81
17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 124 118 113 97
18. Tiefgaragen 192 183 176 150
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 50 48 46 39
20. Gewächshäuser  
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 37 35 34 29
20.2 der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 23 22 21 18


Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:
- bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen 5 v. H.
- bei Hochhäusern und vergleichbaren hohen Gebäuden 10 v. H.
- bei Geschossdecken außer bei den Nummern 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse 10 v. H.
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 38 Abs. 1 Satz 3 38 Euro/m2

Sonstiges:

  • Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2005-02 maßgebend.
  • Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z.B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte.
  • Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage.
  • Bei Gebäuden nach den Nummern 11, 14 und 15 mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 50.000 m3 sind abweichend von § 38 Abs. 2 als anrechenbare Bauwerte für das Gesamtgebäude mindestens die Werte zugrunde zu legen, die sich bei einem Brutto-Rauminhalt von 50.000 m3 aus der Tabelle ergeben.
"Anlage 1
(zu § 38 Abs. 1 und 2 Satz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2015 = Indexzahl 1,000

Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1. Wohngebäude 122
2. Wochenendhäuser 107
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 165
4. Schulen 156
5. Kindertageseinrichtungen 140
6. Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 140
7. Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 162
8. Krankenhäuser 183
9. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 140
10. Hallenbäder 151
11. eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt 60
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 50
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 41
12. konstruktiv andere eingeschossige Verkaufs- und Sportstätten 92
13. konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 82
14. mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 125
15. mehrgeschossige Fabrik- und Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 108
16. eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 90
17. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 108
18. Tiefgaragen 167
19. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 44
20. Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 32
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 20

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

- bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen 5 v. H.
- bei Hochhäusern und vergleichbaren hohen Gebäuden 10 v. H.
- bei Geschossdecken außer bei den Nummern 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffen- den Geschosse 10 v. H.
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 38 Abs. 1 Satz 3 42 Euro/m2

Sonstiges:

- Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2016-01 maßgebend.

- Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z.B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

- Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage.

- Bei Gebäuden nach den Nummern 11, 14 und 15 mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 50.000 m3 sind abweichend von § 38 Abs. 2 als anrechenbare Bauwerte für das Gesamtgebäude mindestens die Werte zugrunde zu legen, die sich bei einem Brutto-Rauminhalt von 50.000 m3 aus der Tabelle ergeben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 210242

ENDE