Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
- Thüringen -
Vom 12. August 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 30.09.2024 S. 615)
Aufgrund des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
Die Thüringer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 30. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 44) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung folgender elektrischer Anlagen in Gebäuden:
§ 2 Begriffsbestimmung Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich der Unterbringung von elektrischen Anlagen nach § 1 dienen. | " § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung folgender elektrischer Anlagen in Gebäuden:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich der Unterbringung von elektrischen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen. (2) Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Verweisung " § 1" wird durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
b) Das Komma nach dem Wort "sein" und die Worte "es sei denn, dass die Art der Nutzung eine andere Unterbringung erfordert und die Anlagen sicher betrieben werden können" werden gestrichen.
c) Folgende Sätze werden angefügt:
"In diesen Räumen dürfen Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 nicht untergebracht werden. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "und von Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. | "Bedienungs- und Wartungsgänge müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 1,90 m haben." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "nach § 7" durch die Angabe "für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Kurzschlusslichtbogens" durch das Wort "Fehlerlichtbogens" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "selbstschließend sein und" gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Worte "und Einrichtungen" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden das Komma nach dem Wort "können" und die Worte "es sei denn, dass durch besondere Einrichtungen des Stromerzeugungsaggregats die ständige Betriebsbereitschaft gewährleistet ist" gestrichen.
6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "und Einrichtungen" gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für elektrische Betriebsräume, die nur der Aufstellung von verschlossenen Batterien mit einer Gesamtkapazität von höchstens 20 kWh dienen, kann abweichend von Satz 2 auf eine Lüftung verzichtet werden."
7. Nach § 7 wird folgender neue § 8 eingefügt:
" § 8 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme
Elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme müssen von anderen Räumen durch raumabschließende Bauteile abgetrennt sein, deren Feuerwiderstandsfähigkeit denen der tragenden Wände und Stützen des Geschosses entspricht, in dem der elektrische Betriebsraum errichtet wird; die Bauteile müssen mindestens feuerhemmend sein. Der sichere Betrieb der Energiespeichersysteme ist zu gewährleisten; soweit erforderlich, sind die elektrischen Betriebsräume dafür zu beheizen oder zu kühlen. Elektrische Betriebsräume müssen entraucht werden können und über eine selbsttätige Löschanlage verfügen, wenn die Gesamtkapazität der Energiespeichersysteme innerhalb eines elektrischen Betriebsraumes insgesamt mehr als 100 kWh beträgt. § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."
8. Der bisherige § 8 wird § 9.
9. Der bisherige § 9 wird § 10 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 10 Übergangsbestimmung
Auf die vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleiteten Verfahren sind die Bestimmungen nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller keine ungünstigere Regelung als die vorher geltenden Bestimmungen enthalten. | " § 10 Übergangsbestimmung
Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder einer Änderung dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren sind die Bestimmungen nur insoweit anzuwenden, als sie für die antragstellende Person keine ungünstigere Regelung als die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden Bestimmungen enthalten." |
§ 10 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
wird aufgehoben.
11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (01.10.2024) in Kraft.
ID 242293
| ENDE |