Änderungstext
ThürVVTB - Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Digitales und Infrastruktur zur Einführung Technischer Baubestimmungen
- Thüringen -
Vom 31. Januar 2025
(ThürStAnz. Nr. 13 vom 31.03.2025 S. 390)
Aufgrund des § 96 Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) erlässt das Ministerium für Digitales und Infrastruktur zur Einführung Technischer Baubestimmungen folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) bekannt gemachte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB (letzte Fassung 2024/1 vom 28. August 2024) gilt in Thüringen in der jeweils zuletzt veröffentlichten Fassung als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen nach § 96 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung, soweit in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wird jährlich in überarbeiteter Fassung in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik bekannt gemacht und auf deren Internetseite unter der Rubrik Bekanntmachungen veröffentlicht.
2. Die Geltungszeit von Neufassungen und Änderungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik tritt in Thüringen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik ein, soweit in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift nichts anders bestimmt ist.
3. Notwendige landesrechtliche Anpassungen in Abweichung von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt. Die Verwaltungsvorschrift und ihre Anlage werden elektronisch veröffentlicht. Sie kann auf der Internetseite des Ministeriums für Digitales und Infrastruktur als oberste Bauaufsichtsbehörde unter der Rubrik Unsere Themen/Bau/Baurecht/ Bauordnungsrecht abgerufen werden.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung (01.04.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen ( ThürVVTB) vom 24. Oktober 2022 (ThürStAnz Nr. 46/2022 S. 1387) außer Kraft.
Anlage
(zu Abschnitt I Nummer 3 Satz 1)
Nachfolgende landesrechtliche Anpassungen werden in Abweichung von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen festgelegt:
1 Landesrechtliche Bezugnahmen und Verweise
1.1 Soweit in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB) auf Regelungen der Musterbauordnung ( MBO) und weitere Mustervorschriften verwiesen wird, gelten jeweils die Anforderungen nach der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) und den nachfolgenden entsprechenden Vorschriften in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung wie folgt:
(Red.Anm.: Sinngemäß angepasst zur ThürBO vom 02. Juli 2024)
| Mustervorschrift in der MVV TB | Entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift in Thüringen | |
| Musterbauordnung ( MBO) | Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) | |
| §§ 1 bis 16 | §§ 1 bis 16 | |
| § 16a | § 17 | |
| § 16b | § 18 | |
| § 16c | § 19 | |
| §§ 17 bis 64 | §§ 20 bis 67 | |
| §§ 65 bis 73 | §§ 72 bis 80 | |
| § 73a | § 81 | |
| §§ 74 bis 87 | §§ 82 bis 95 | |
| (Red.Anm.: Sinngemäß § 85a) § 87a | § 96 | |
| §§ 88 bis 93 Musterbauvorlagenverordnung ( MBauVorlV) | §§ 97 bis 102 Thüringer Bauvorlagenverordnung ( ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) | |
| Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung ( MHAVO) | Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten ( ThürHAVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 787) | |
| Muster-Prüfingenieur- und Prüfsachverständigenverordnung ( M-PPVO) | Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ( ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) | |
| Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten ( M-FlBauR) | M-FlBauR gilt in Verbindung mit der Anlage B der Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr "Fliegende Bauten" (Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen ( FlBauVwV)) vom 28. November 2013 (ThürStAnz Nr. 51+52/2013 S. 2094) | |
Die vorstehend aufgeführten Thüringer Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind auf der Internetseite des Ministeriums für Digitales und Infrastruktur als oberste Bauaufsichtsbehörde unter der Rubrik Unsere Themen/Bau/Baurecht/Bauordnungsrecht veröffentlicht.
1.2 Die Verweise der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf die Bauproduktenverordnung beziehen sich so lange auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 der Kommission vom 30. Mai 2024 (ABl. L 2024/2769 vom 28.10.2024), wie die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 2024/3110 vom 18.12.2024) in der jeweils geltenden Fassung keine abweichende Regelung trifft.
1.3 Für die in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorgenommene Aufgabenbeschreibung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige gelten die Regelungen der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen.
2 Landesrechtliche Abweichungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Für Thüringen gelten abweichend von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen folgende Änderungen und Anpassungen:
I. Zu Teil A:
a) Abschnitt 1.2 Anlage A 1.2.1/4:
Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/A1 und DIN EN 1991-1-3/NA
1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen gilt die Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr "Schneelastzonen nach DIN 1055-5 für den Freistaat Thüringen" vom 14. November 2006 (ThürStAnz Nr. 50/2006 S. 2037).
b) Abschnitt 1.2 Anlage A 1.2.1/5:
Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen gilt die Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr "Windlastzonen nach DIN 1055-4 für den Freistaat Thüringen" vom 14. November 2006 (ThürStAnz Nr. 50/2006 S. 2037).
c) Abschnitt A 2.2 laufende Nummer A 2.2.1:
Die Zeilen mit den nachfolgenden laufenden Nummern der Tabelle A 2.2.1 gelten nicht in Thüringen und werden durch nachfolgende Zeilen ersetzt:
| A 2.2.1.10 | Elektrische Betriebsräume | Nicht besetzt
Hinweis: |
| A 2.2.1.12 | Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung | Nicht besetzt
Hinweis: |
d) Abschnitt A 2.2 laufende Nummer A 2.2.2:
A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten
Die laufende Nummer A 2.2.2 MVV TB gilt nicht in Thüringen und wird durch die nachfolgende Tabelle ersetzt.
Die Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen der ThürBO an bauliche Anlagen sind darüber hinaus zu beachten.
| A 2.2.2.1 | Garagen | Nicht besetzt
Hinweis: |
| A 2.2.2.2 | Beherbergungsstätten | Nicht besetzt
Hinweis: |
| A 2.2.2.3 | Verkaufsstätten, | Nicht besetzt
Hinweis: |
| A 2.2.2.4 | Versammlungsstätten, | Nicht besetzt
Hinweis: |
| A 2.2.2.5 | Schulen, | Nicht besetzt
Hinweis: |
| A 2.2.2.6 | Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung | Nicht besetzt
Hinweis: |
| A 2.2.2.7 | Hochhäuser | Nicht besetzt
Hinweis: |
| A 2.2.2.8 | Industriebau | Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau ( Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL) Stand: Mai 2019 |
e) Abschnitt A 4.2 Anlage A 4.2/2:
Zu DIN 18040-1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 53 Abs. 2 ThürBO barrierefrei sein müssen.
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:
1 Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe ist grundsätzlich nur bei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereiches festgelegt werden.
2 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
3 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen und Haupterschließungstreppen angewendet werden.
4 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
6 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 MVStättVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
7 Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.
f) Abschnitt 4.2 Anlage A 4.2/3:
Zu DIN 18040-2
Die Einführung bezieht sich auf:
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1 Die Abschnitte 4.3.6.1 bis 4.3.6.3 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" - mit Ausnahme der Anforderungen an die wohnungsseitigen Bewegungsflächen von Wohnungseingangstüren der Wohnungen nach § 53 Abs. 1 ThürBO sowie der Anforderungen an die Maße nach Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeilen 1 bis 4 und die Bewegungsflächen nach Abschnitt 4.3.3.4 an Türen zu Räumen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 ThürBO mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen - sind von der Einführung ausgenommen.
2 Für Wohnungen nach § 53 Abs. 1 ThürBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 42 Abs. 4 ThürBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".
5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
g) Abschnitt A 4.2:
Nach Anlage A 4.2/3 wird folgende Anlage A 4.2/4 eingefügt:
Zu DIN 18040-3
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 53 ThürBO barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1 Die Abschnitte 2, 5, 6 und 8 bis 10 sind mit Ausnahme der Kapitel 5.1.1, 5.1.2, 5.4, 6.1 und 6.2 von der Einführung ausgenommen.
2 Abschnitt 5.4 muss nur auf die Haupterschließung jedes Bereichs angewendet werden.
II. Zu Anhang 8
Zu Nummer 2.2:
2.2.1.1 VOC-Emissionen
Die Anforderungen hinsichtlich der Summenparameter für TVOCspez, TSVOC, R-Wert sowie VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK - TVOC ohne NIK - gelten nicht für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten.
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