Änderungstext
Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2026/2027
- Thüringen -
Vom 30. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 1 vom 12.01.2026 S. 19 EU)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung
Die Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 380), wird wie folgt geändert:
1. § 18 erhält folgende Fassung:
" § 18 Kreditermächtigungen
(1) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben, bereinigt um werthaltige finanzielle Transaktionen, grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Finanzielle Transaktionen sind Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen sowie Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Vergabe von Darlehen. Einnahmen aus Krediten aus dem auf Thüringen entfallenden Anteil nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes sind keine Einnahmen aus Krediten im Sinne des Satzes 1.
(2) Abweichungen von Absatz 1 sind, nach den Maßgaben des Artikels 109 Abs. 3 des Grundgesetzes, nur zulässig
Die Abweichungen nach Satz 1 sind von der Landesregierung im Entwurf des Haushaltsgesetzes gesondert darzulegen und zu begründen.
(3) Zur Bestimmung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium bei der Haushaltsaufstellung eine Konjunkturkomponente auf Basis der gesamtstaatlichen Produktionslücke gemäß der maßgeblichen Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Bundesregierung bestimmt. Das für die Konjunkturkomponente relevante Produktionspotenzial wird dabei unter Berücksichtigung früherer Projektionen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Bundesregierung über einen Zeitraum von vier Jahren ermittelt. Der kommunale Anteil wird bei der Berechnung der Konjunkturkomponente einbezogen. Im Fall von Doppelhaushalten ist die Konjunkturkomponente getrennt nach Haushaltsjahren zu berechnen. Der Schätzung der Einnahmen hat dieselbe gesamtwirtschaftliche Projektion zugrunde zu liegen, auf der auch die Ermittlung der Konjunkturkomponente beruht.
(4) Ergibt sich eine negative Konjunkturkomponente, verändert sich die Höchstgrenze der zu veranschlagenden Einnahmen aus Krediten und können bis zur Höhe der Konjunkturkomponente Einnahmen aus Krediten veranschlagt werden.
(5) Im Fall einer von der Normallage abweichenden positiven konjunkturellen Entwicklung sowie im Fall, dass die Einnahmen aus finanziellen Transaktionen die Ausgaben für finanzielle Transaktionen übersteigen, entsteht jeweils eine Verpflichtung zur Tilgung von Kreditmarktschulden unter Berücksichtigung der Symmetrievorgaben nach Absatz 6.
(6) Die Landesregierung dokumentiert die sich nach Abschluss des Haushaltsjahres ergebende jährliche sowie die jahresübergreifende konjunkturbedingte Kreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie die konjunkturbedingte Tilgung nach Absatz 5 im Entwurf des Haushaltsgesetzes (Symmetriekonto). Im Abstand von fünf Jahren, erstmals zur Aufstellung des Haushalts für das Jahr 2031, ist das Symmetriekonto im Hinblick auf die Erfüllung der Symmetrieanforderungen nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes zu evaluieren. Kommt die Evaluierung zu dem Ergebnis, dass die Konjunkturbereinigung die Symmetrieanforderungen nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes nicht sicherstellt, ist der Saldo des Symmetriekontos in angemessener Frist zurückzuführen und eine Anpassung des Konjunkturbereinigungsverfahrens mit dem nächsten zu erreichenden Haushaltsjahr vorzunehmen.
(7) Für Kredite nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist die Rückführung der Kreditmarktschulden in einem Tilgungsplan auf 30 Jahre festzulegen. Der Tilgungszeitraum beginnt in dem Haushaltsjahr, in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeglichen werden kann. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Höhe der Tilgungsleistungen zu berichten.
(8) Im Haushaltsgesetz ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe das für Finanzen zuständige Ministerium folgende Kredite aufnehmen darf:
Soweit Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(9) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 gilt, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(10) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen."
2. In § 28 Abs. 3 werden nach dem Wort "Landtags" ein Komma und die Worte "des Verfassungsgerichtshofs" eingefügt.
3. In § 29 Abs. 3 werden nach dem Wort "Landtags" ein Komma und die Worte "des Verfassungsgerichtshofs" und nach dem Wort "Teile" ein Komma eingefügt.
4. In § 62 Abs. 1 wird der Klammerzusatz " (§ 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3)" durch die Angabe "im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
5. In § 117 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
6. In § 118 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch für Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes
(Inkrafttreten: 13.01.2026) #
§ 10 Abs. 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Einzelförderung nach Satz 1 kann sich auch auf die Kosten für den Schuldendienst einer die Finanzierung sicherstellenden Institution erstrecken."
2. Folgender Satz wird angefügt:
"In den in Satz 4 genannten Fällen kann das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums dem Verkauf und der Abtretung des Anspruchs aus dem entsprechenden Förderbescheid zustimmen."
Artikel 3
Änderung des Thüringer Jagdgesetzes
(Inkrafttreten: 13.01.2026) #
In § 32 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435) geändert worden ist, werden die Worte "auf der Grundlage eines im dreijährigen Turnus auf Kreisebene zu erstellenden forstlichen Gutachtens" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes
(Inkrafttreten: 13.01.2026) #
In § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Verordnung vom 10. August 2021 (GVBl. S. 397) geändert worden ist, wird das Wort "Gutachten" durch das Wort "Stellungnahmen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Thüringer Waldgesetzes
(Inkrafttreten: 13.01.2026) #
§ 20 Abs. 1 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Februar 2024 (GVBl. S. 13) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Staats- und Körperschaftswaldungen sind nach Betriebsplänen für einen zehnjährigen Zeitraum zu bewirtschaften. Bei Körperschaftswaldungen bis 50 Hektar Größe genügt die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne. | "(1) Körperschaftswaldungen von über 50 Hektar Größe und Staatswaldungen sind nach Betriebsplänen für einen zehnjährigen Zeitraum zu bewirtschaften." |
Artikel 6
Änderung des Thüringer Straßengesetzes*
(Inkrafttreten: 13.01.2026) #
Das Thüringer Straßengesetz vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Verweisung "Nummer 1" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
* Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "vorläufige Anordnung" angefügt.
b) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das gilt auch, sofern es sich beim Bau von Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Ansonsten soll für Kreisstraßen und kann für Gemeindestraßen im Außenbereich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. | "Satz 1 gilt für den Bau oder die Änderung von unselbständigen Radwegen von Landesstraßen nur dann, wenn es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt.
Für den Bau oder die Änderung von Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen besteht eine Planfeststellungspflicht, wenn
." |
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Eine Änderung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 liegt vor, wenn eine Straße
Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Maßnahme im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1b) Besteht keine Planfeststellungspflicht, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens dennoch ein Planfeststellungsverfahren durchführen."
d) In Absatz 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, soweit
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nr. 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung ist dem Träger des Vorhabens sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich bekannt zu machen. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist. Das gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Maßnahme nicht vorteilhaft für ihn ist, die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird."
3. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
" § 38a Besondere Regelungen für die Planfeststellung
(1) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von einer Erörterung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden.
(2) Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde kann einen Dritten auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens als Projektmanager mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere mit
Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
(3) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist."
4. Dem § 52 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Vor dem 13. Januar 2026 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2026 geltenden Fassung weiterzuführen."
5. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 2 bis 6 dieses Gesetzes am Tage nach der Verkündung # (13.01.2026) in Kraft.
*) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).
ID 260119
| ENDE |