Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Bauvorlagenverordnung
- Thüringen -

Vom 24. Februar 2026
(GVBl. Nr. 3 vom 27.03.2026 S. 84)



Aufgrund des § 95 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) verordnet das Ministerium für Digitales und Infrastruktur:

Artikel 1

Die Thüringer Bauvorlagenverordnung vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Begriff, Beschaffenheit

(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 67 Abs. 2 Satz 1 ThürBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

§ 2 Anzahl

Bauvorlagen sind dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ThürBO erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürBO unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen.

" § 1 Begriffsbestimmung

Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags nach § 74 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung, für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ThürBO oder für die Genehmigungsfreistellung nach § 64 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

§ 2 Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen

(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen über einen elektronischen Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Für die elektronische Einreichung sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bereitgestellten Online-Formularanwendungen zu verwenden. Sofern für das Bauvorhaben eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, sind die bautechnischen Nachweise nach § 10 und § 11 als elektronische Dokumente einzureichen. In den Fällen nach Absatz 5 Satz 1 sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formulare zu verwenden.

(3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss unter Beachtung der in Anlage 1 genannten Anforderungen als einzelnes elektronisches Dokument übermittelt werden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann elektronisch eingereichte Bauvorlagen ergänzend in Papierform nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Bauvorlagen in Papierform müssen lichtbeständig sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrags in Papierform zulassen, wenn die Einreichung elektronisch aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich oder für die Bauherrschaft unzumutbar ist. Bei Einreichung in Papierform sind Bauvorlagen dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind Bauvorlagen nach § 64 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO zweifach einzureichen, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, bedarf es keiner Mehrausfertigungen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Bauliche Anlagen

Vorzulegen sind:

  1. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und der Lageplan (§ 7),
  2. die Bauzeichnungen (§ 8),
  3. die Baubeschreibung (§ 9),
  4. der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerkplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2,
  5. der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  6. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  7. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung.
" § 3 Bauliche Anlagen

(1) Vorzulegen sind:

  1. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und der Lageplan nach § 7,
  2. die Bauzeichnungen nach § 8,
  3. die Baubeschreibung nach § 9,
  4. der Nachweis der Standsicherheit nach § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerkplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2,
  5. der Nachweis des Brandschutzes nach § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  6. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  7. eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält,
  8. die erforderlichen Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit.

(2) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein.

(3) Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten."

3. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Beseitigung von Anlagen

Bei der nicht verfahrensfreien Beseitigung von Anlagen ist ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt, vorzulegen und der qualifizierte Tragwerksplaner zu benennen.

" § 6 Beseitigung von Anlagen

Bei der nicht verfahrensfreien Beseitigung von Anlagen sind vorzulegen:

  1. ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
  2. in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 ThürBO die Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners über die Beurteilung der Standsicherheit, der Nachweis der Standsicherheit im erforderlichen Umfang und, soweit notwendig, eine Erklärung, dass die Beseitigung überwacht wird."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 61 Abs. 3 Satz 1 ThürBO" durch die Verweisung " § 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBO" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 6 wird nach dem Wort "Telekommunikation" das Wort "dienen," und nach dem Wort "dienen" ein Komma eingefügt.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Verweisung "Anlage 1" durch die Verweisung "Anlage 3" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird die Verweisung "Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58)" durch die Verweisung "Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe d wird folgender neue Buchstabe e eingefügt:

"e) elektrische Betriebsräume,"

bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.

cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g und das Wort "und" am Ende wird gestrichen.

dd) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und das Komma wird durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Folgender Buchstabe i wird angefügt:

"i) die barrierefrei nutzbaren Wohnungen bei Wohngebäuden,"

b) In Absatz 2 Buchstabe g wird die Angabe "die Wandhöhe" durch die Angabe "das senkrechte Maß der Außenwand" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Verweisung "Anlage 1" durch die Verweisung "Anlage 3" ersetzt.

6. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Baubeschreibung

In der Baubeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 ThürBO sind anzugeben. Die anrechenbaren Bauwerte und ihre Ermittlung sind anzugeben.

" § 9 Baubeschreibung

In der Baubeschreibung sind das Bauvorhaben und seine beabsichtigte Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan oder in den Bauzeichnungen enthalten sind. Es sind anzugeben:

  1. die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 ThürBO,
  2. anrechenbare Bauwerte und deren Ermittlung sowie
  3. die geplante Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ThürBO und notwendiger Abstellplätze für Fahrräder nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ThürBO.

Es sind zudem Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan oder die Bauzeichnungen aufgenommen werden können."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 26 ThürBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur nach § 17 Abs. 2 ThürBO vom Deutschen Institut für Bautechnik bekanntgemachten Bauregelliste A Teil 1, "1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 29 ThürBO sowie entsprechend den Klassifizierungen nach den Technischen Baubestimmungen nach § 96 ThürBO, bekannt gemacht durch die nach § 96 Abs. 5 Satz 2 ThürBO erlassene Verwaltungsvorschrift"

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 35 Abs. 8 Satz 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 38 Abs. 8 Satz 2 ThürBO" ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden die Verweisung " § 33 ThürBO" durch die Verweisung " § 36 ThürBO" und die Verweisung " § 33 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 36 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "nicht bedarf (§ 51 Satz 2 ThürBO)" durch die Angabe "nach § 54 Satz 2 ThürBO nicht bedarf" ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung " § 65 Abs. 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürBO" und die Verweisung " § 71 Abs. 8 ThürBO" durch die Verweisung " § 78 Abs. 8 ThürBO" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 ThürBO" durch die Verweisung " § 72 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 3 ThürBO" ersetzt.

9. In § 15 werden die Verweisung " § 87 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO" durch die Verweisung " § 95 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO", die Verweisung " § 81 Abs. 2 Satz 1 ThürBO" durch die Verweisung " § 89 Abs. 2 Satz 1 ThürBO" und die Verweisung " § 81 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 89 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" ersetzt.

10. In § 16 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

12. Der bisherigen Anlage 1 wird folgende neue Anlage 1 vorangestellt:

"Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)

Anforderungen an elektronische Dokumente und einzureichende Datenträger für die Übermittlung an die Bauaufsichtsbehörde

1. Anforderungen an den Dateiinhalt:

  1. In den elektronischen Dokumenten dürfen keine Notizen und Kommentare enthalten sein, soweit es sich nicht um Prüfeintragungen eines Prüfingenieurs handelt.
  2. Elektronische Dokumente dürfen keine eingebetteten Dateien und aktive Funktionen enthalten.
  3. Zeichnerische Darstellungen müssen kontrastreich sein. In jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, die den numerischen Bildmaßstab repräsentiert. Die Maßstabsleiste ist auf jeder Bauzeichnung an der gleichen Stelle in der Nähe des Schriftfeldes anzuordnen.

2. Anforderungen an das Dateiformat und die Dateigröße:

  1. Die elektronischen Dokumente müssen im Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005-10 oder im Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011-07 erstellt sein. Das Format PDF/A-3 nach ISO 190053:2012-10 ist nicht zulässig. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann entsprechend des Stands der Technik weitere Dateiformate zulassen.
  2. Die elektronischen Dokumente dürfen keine Dokumenteinschränkungen enthalten, die es der Bauaufsichtsbehörde unmöglich machen, sie anzuzeigen, Inhalte zu entnehmen und sie zu bearbeiten.
  3. Die maximale Dateigröße elektronischer Dokumente ist aus technischen Gründen beschränkt. Sie wird in den bereitgestellten Online-Formularanwendungen ausgewiesen.
  4. Abweichend von Buchstabe a Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde die Übersendung elektronischer Dokumente in einem alternativen Dateiformat fordern, wenn dies für die Bearbeitung notwendig ist.

3. Anforderungen an den Dateinamen:

  1. Der Dateiname muss den Inhalt des elektronischen Dokuments durch Angabe einer Kennnummer mit textlicher Beschreibung nach Maßgabe des Anhangs bezeichnen. Umlaute dürfen hierbei nicht verwendet werden. Der Dateiname darf höchstens aus 50 Zeichen bestehen.
  2. Im Dateinamen muss im Anschluss an die Kennnummer mit textlicher Beschreibung das Erstellungsdatum im Format "JJJJMMTT" angegeben werden.
  3. Im Dateinamen muss nach dem Erstellungsdatum die Version durch eine fortlaufende Nummerierung mit der Angabe "_V[...]" und der jeweils maßgeblichen arabischen Ziffer angegeben werden, beispielsweise "_V1" und nachfolgend "_V2"..
  4. Bei Bauvorlagen, die bereits durch einen Prüfingenieur für Baustatik geprüft wurden, ist im Dateinamen im Anschluss an die Angabe über die Version die Angabe "_PI" anzufügen.

Beispiele für Dateinamen:

"01_Bauantrag_20210527_V1",

"06_Nachweis_Standsicherheit_20210511_V1_PI".

4. Anforderungen an einzureichende Datenträger:

Sind Datenträger einzureichen, sind diese mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", "Bauvorlagen" sowie "Sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner zu fertigen.

Anhang
(zu Nummer 3 Buchst. a Satz 1)

Kennnummern mit textlicher Beschreibung für Dateinamen

Kennnummern mit textlicher Beschreibung

Anmerkungen

1. Anzeigen, Mitteilungen, Anträge
01_Abbruchanzeige
01_Mitteilung
01_Bauantrag
01_Bauvoranfrage
01_Antrag_Abweichung
01_Antrag_Ausnahme
01_Antrag_Befreiung
01_[...] Für andere Anzeigen, Mitteilungen und Anträge ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
2. Karten, Pläne
02_Auszug_Amtliche_Karte_1-5000
02_einfacher_Lageplan
02_qualifizierter_Lageplan
02_Gelaendehoehenplan
02_Freiflaechenplan
02_Uebersichtsplan
02_Auszug_Liegenschaftskarte
02_[...] Für andere Karten und Pläne ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
3. Bauzeichnungen, wie Grundrisse, Ansichten und Schnitte
03_Grundriss_KG
03_Grundriss_UG
03_Grundriss_EG
03_Grundriss_OG_1
03_Grundriss_OG_2
03_Grundriss_DG
03_Grundriss_Spitzboden
03_Grundriss_[...] Für andere Grundrisse ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung als Stichwort anzufügen.
03_Ansicht_Osten
03_Ansicht_Sueden
03_Ansicht_[...] Für andere Ansichten ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung als Stichwort anzufügen.
03_Schnitt_A-A
03_Schnitte_B-B_C-C
03_Schnitt[e]_[...] Für andere Schnitte ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung anzufügen.
03_[...] Für andere Bauzeichnungen ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.


Kennnummern mit textlicher Beschreibung

Anmerkungen

4. Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
04_Baubeschreibung
04_Betriebsbeschreibung
5. Berechnungen, Nachweise
05_Berechnung_Brutto-Rauminhalt
05_Berechnung_GRZ
05_Berechnung_GFZ
05_Berechnung_BMZ
05_Berechnung_Kinderspielplatzflaeche
05_Nachweis_notwendige_Stellplaetze
05_Nachweis_notwendige_Abstellplaetze_fuer_Fahrraeder
05_Berechnung_Vollgeschosse_Nachweis_Geschossigkeit
05_Berechnungen_Wohnflaeche-Nutzflaeche
05_[...] Für andere Berechnungen und Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
6. Bautechnische Nachweise
06_Nachweis_Standsicherheit
06_Statischer_Nachtrag_1
06_Statischer_Nachtrag_2
06_Statischer_Nachtrag_[...] Für weitere statistische Nachträge ist als textliche Beschreibung die nächstfolgende arabische Ziffer anzufügen.
06_Ausfuehrungszeichnungen
06_Bewehrungsplan
06_Nachweis_Feuerwiderstandsfaehigkeit
06_Nachweis_Brandschutz
06_[...] Für andere bautechnische Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
7. Sonstige Fachgutachten, Nachweise
07_Grundstuecksentwaesserungsplan
07_Gutachten_[...] Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen, zum Beispiel "07_Gutachten_ Laerm".
07_Landschaftspflegerischer Begleitplan
07_[...] Für andere Fachgutachten ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
8. Weitere wichtige Dokumente
08_Bauvorlageberechtigung
08_Vollmacht_[...] Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
08_Erklaerung_Nachbar_[...] Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist eine aussagekräftige Bezeichnung oder der jeweilige Name als Stichwort anzufügen.
08_Erklaerung_Anerkennung_ § 33_BauGB
08_Statistischer Erhebungsbogen
08_Verpflichtungserklaerung zum Rueckbau nach dauerhafter Aufgabe der zulaessigen Nutzung nach § 35 Abs. 5 Satz 2
08_[...] Für andere wichtige Dokumente ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
9. Sonstiges
09_Stellungnahmen
09_Foto_[...] Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.
09_[...] Für sonstige Bauvorlagen ist der textlichen Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen.

"

13. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 3 und in Nummer 1 wird das Wort "Grundstücks" durch das Wort "Baugrundstücks" ersetzt.

14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage 2
(zu § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2)
"Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2)"

b) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe "Flachgründung entsprechend DIN 1054" durch die Angabe "Flächengründung entsprechend DIN EN 1997-1:2009-09 mit dem nationalen Anhang und DIN 1054:2021-04" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (28.03.2026) in Kraft.

ID 260870

ENDE