Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Bauvorlagenverordnung
- Thüringen -
Vom 24. Februar 2026
(GVBl. Nr. 3 vom 27.03.2026 S. 84)
Aufgrund des § 95 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) verordnet das Ministerium für Digitales und Infrastruktur:
Die Thüringer Bauvorlagenverordnung vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 1 Begriff, Beschaffenheit
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 67 Abs. 2 Satz 1 ThürBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind. (2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden. (4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. (5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. § 2 Anzahl Bauvorlagen sind dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ThürBO erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürBO unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. | " § 1 Begriffsbestimmung
Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags nach § 74 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung, für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ThürBO oder für die Genehmigungsfreistellung nach § 64 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind. § 2 Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen (1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen über einen elektronischen Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (2) Für die elektronische Einreichung sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bereitgestellten Online-Formularanwendungen zu verwenden. Sofern für das Bauvorhaben eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, sind die bautechnischen Nachweise nach § 10 und § 11 als elektronische Dokumente einzureichen. In den Fällen nach Absatz 5 Satz 1 sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formulare zu verwenden. (3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss unter Beachtung der in Anlage 1 genannten Anforderungen als einzelnes elektronisches Dokument übermittelt werden. (4) Die Bauaufsichtsbehörde kann elektronisch eingereichte Bauvorlagen ergänzend in Papierform nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Bauvorlagen in Papierform müssen lichtbeständig sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrags in Papierform zulassen, wenn die Einreichung elektronisch aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich oder für die Bauherrschaft unzumutbar ist. Bei Einreichung in Papierform sind Bauvorlagen dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind Bauvorlagen nach § 64 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO zweifach einzureichen, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, bedarf es keiner Mehrausfertigungen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. (6) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind." |
2. § 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 3 Bauliche Anlagen
Vorzulegen sind:
| " § 3 Bauliche Anlagen
(1) Vorzulegen sind:
(2) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein. (3) Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten." |
3. § 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 6 Beseitigung von Anlagen
Bei der nicht verfahrensfreien Beseitigung von Anlagen ist ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt, vorzulegen und der qualifizierte Tragwerksplaner zu benennen. | " § 6 Beseitigung von Anlagen
Bei der nicht verfahrensfreien Beseitigung von Anlagen sind vorzulegen:
|
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 61 Abs. 3 Satz 1 ThürBO" durch die Verweisung " § 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBO" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 6 wird nach dem Wort "Telekommunikation" das Wort "dienen," und nach dem Wort "dienen" ein Komma eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird die Verweisung "Anlage 1" durch die Verweisung "Anlage 3" ersetzt.
bb) In Halbsatz 2 wird die Verweisung "Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58)" durch die Verweisung "Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird folgender neue Buchstabe e eingefügt:
"e) elektrische Betriebsräume,"
bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g und das Wort "und" am Ende wird gestrichen.
dd) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und das Komma wird durch das Wort "und" ersetzt.
ee) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
"i) die barrierefrei nutzbaren Wohnungen bei Wohngebäuden,"
b) In Absatz 2 Buchstabe g wird die Angabe "die Wandhöhe" durch die Angabe "das senkrechte Maß der Außenwand" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Verweisung "Anlage 1" durch die Verweisung "Anlage 3" ersetzt.
6. § 9 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 9 Baubeschreibung
In der Baubeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 ThürBO sind anzugeben. Die anrechenbaren Bauwerte und ihre Ermittlung sind anzugeben. | " § 9 Baubeschreibung
In der Baubeschreibung sind das Bauvorhaben und seine beabsichtigte Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan oder in den Bauzeichnungen enthalten sind. Es sind anzugeben:
Es sind zudem Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan oder die Bauzeichnungen aufgenommen werden können." |
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 26 ThürBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur nach § 17 Abs. 2 ThürBO vom Deutschen Institut für Bautechnik bekanntgemachten Bauregelliste A Teil 1, | "1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 29 ThürBO sowie entsprechend den Klassifizierungen nach den Technischen Baubestimmungen nach § 96 ThürBO, bekannt gemacht durch die nach § 96 Abs. 5 Satz 2 ThürBO erlassene Verwaltungsvorschrift" |
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 35 Abs. 8 Satz 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 38 Abs. 8 Satz 2 ThürBO" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Verweisung " § 33 ThürBO" durch die Verweisung " § 36 ThürBO" und die Verweisung " § 33 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 36 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "nicht bedarf (§ 51 Satz 2 ThürBO)" durch die Angabe "nach § 54 Satz 2 ThürBO nicht bedarf" ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung " § 65 Abs. 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürBO" und die Verweisung " § 71 Abs. 8 ThürBO" durch die Verweisung " § 78 Abs. 8 ThürBO" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 ThürBO" durch die Verweisung " § 72 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 3 ThürBO" ersetzt.
9. In § 15 werden die Verweisung " § 87 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO" durch die Verweisung " § 95 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO", die Verweisung " § 81 Abs. 2 Satz 1 ThürBO" durch die Verweisung " § 89 Abs. 2 Satz 1 ThürBO" und die Verweisung " § 81 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 89 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" ersetzt.
10. In § 16 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.
11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
12. Der bisherigen Anlage 1 wird folgende neue Anlage 1 vorangestellt:
"Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)
Anforderungen an elektronische Dokumente und einzureichende Datenträger für die Übermittlung an die Bauaufsichtsbehörde
1. Anforderungen an den Dateiinhalt:
2. Anforderungen an das Dateiformat und die Dateigröße:
3. Anforderungen an den Dateinamen:
Beispiele für Dateinamen:
"01_Bauantrag_20210527_V1",
"06_Nachweis_Standsicherheit_20210511_V1_PI".
4. Anforderungen an einzureichende Datenträger:
Sind Datenträger einzureichen, sind diese mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", "Bauvorlagen" sowie "Sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner zu fertigen.
Anhang
(zu Nummer 3 Buchst. a Satz 1)
Kennnummern mit textlicher Beschreibung für Dateinamen
|
Kennnummern mit textlicher Beschreibung |
Anmerkungen |
| 1. Anzeigen, Mitteilungen, Anträge | |
| 01_Abbruchanzeige | |
| 01_Mitteilung | |
| 01_Bauantrag | |
| 01_Bauvoranfrage | |
| 01_Antrag_Abweichung | |
| 01_Antrag_Ausnahme | |
| 01_Antrag_Befreiung | |
| 01_[...] | Für andere Anzeigen, Mitteilungen und Anträge ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 2. Karten, Pläne | |
| 02_Auszug_Amtliche_Karte_1-5000 | |
| 02_einfacher_Lageplan | |
| 02_qualifizierter_Lageplan | |
| 02_Gelaendehoehenplan | |
| 02_Freiflaechenplan | |
| 02_Uebersichtsplan | |
| 02_Auszug_Liegenschaftskarte | |
| 02_[...] | Für andere Karten und Pläne ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 3. Bauzeichnungen, wie Grundrisse, Ansichten und Schnitte | |
| 03_Grundriss_KG | |
| 03_Grundriss_UG | |
| 03_Grundriss_EG | |
| 03_Grundriss_OG_1 | |
| 03_Grundriss_OG_2 | |
| 03_Grundriss_DG | |
| 03_Grundriss_Spitzboden | |
| 03_Grundriss_[...] | Für andere Grundrisse ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung als Stichwort anzufügen. |
| 03_Ansicht_Osten | |
| 03_Ansicht_Sueden | |
| 03_Ansicht_[...] | Für andere Ansichten ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung als Stichwort anzufügen. |
| 03_Schnitt_A-A | |
| 03_Schnitte_B-B_C-C | |
| 03_Schnitt[e]_[...] | Für andere Schnitte ist als textliche Beschreibung eine aussagekräftige Bezeichnung anzufügen. |
| 03_[...] | Für andere Bauzeichnungen ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
|
Kennnummern mit textlicher Beschreibung |
Anmerkungen |
| 4. Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung | |
| 04_Baubeschreibung | |
| 04_Betriebsbeschreibung | |
| 5. Berechnungen, Nachweise | |
| 05_Berechnung_Brutto-Rauminhalt | |
| 05_Berechnung_GRZ | |
| 05_Berechnung_GFZ | |
| 05_Berechnung_BMZ | |
| 05_Berechnung_Kinderspielplatzflaeche | |
| 05_Nachweis_notwendige_Stellplaetze | |
| 05_Nachweis_notwendige_Abstellplaetze_fuer_Fahrraeder | |
| 05_Berechnung_Vollgeschosse_Nachweis_Geschossigkeit | |
| 05_Berechnungen_Wohnflaeche-Nutzflaeche | |
| 05_[...] | Für andere Berechnungen und Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 6. Bautechnische Nachweise | |
| 06_Nachweis_Standsicherheit | |
| 06_Statischer_Nachtrag_1 | |
| 06_Statischer_Nachtrag_2 | |
| 06_Statischer_Nachtrag_[...] | Für weitere statistische Nachträge ist als textliche Beschreibung die nächstfolgende arabische Ziffer anzufügen. |
| 06_Ausfuehrungszeichnungen | |
| 06_Bewehrungsplan | |
| 06_Nachweis_Feuerwiderstandsfaehigkeit | |
| 06_Nachweis_Brandschutz | |
| 06_[...] | Für andere bautechnische Nachweise ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 7. Sonstige Fachgutachten, Nachweise | |
| 07_Grundstuecksentwaesserungsplan | |
| 07_Gutachten_[...] | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen, zum Beispiel "07_Gutachten_ Laerm". |
| 07_Landschaftspflegerischer Begleitplan | |
| 07_[...] | Für andere Fachgutachten ist als textliche Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 8. Weitere wichtige Dokumente | |
| 08_Bauvorlageberechtigung | |
| 08_Vollmacht_[...] | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 08_Erklaerung_Nachbar_[...] | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist eine aussagekräftige Bezeichnung oder der jeweilige Name als Stichwort anzufügen. |
| 08_Erklaerung_Anerkennung_ § 33_BauGB | |
| 08_Statistischer Erhebungsbogen | |
| 08_Verpflichtungserklaerung zum Rueckbau nach dauerhafter Aufgabe der zulaessigen Nutzung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 | |
| 08_[...] | Für andere wichtige Dokumente ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 9. Sonstiges | |
| 09_Stellungnahmen | |
| 09_Foto_[...] | Als weiterer Teil der textlichen Beschreibung ist ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
| 09_[...] | Für sonstige Bauvorlagen ist der textlichen Beschreibung ein aussagekräftiges Stichwort anzufügen. |
"
13. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 3 und in Nummer 1 wird das Wort "Grundstücks" durch das Wort "Baugrundstücks" ersetzt.
14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Anlage 2 (zu § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2) | "Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2)" |
b) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe "Flachgründung entsprechend DIN 1054" durch die Angabe "Flächengründung entsprechend DIN EN 1997-1:2009-09 mit dem nationalen Anhang und DIN 1054:2021-04" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (28.03.2026) in Kraft.
ID 260870
| ENDE |