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PlafeR 15 - Planfeststellungsrichtlinien 2015
Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz
ARS 10/15
Stand: Juni 2015
(VkBl Nr. 13 vom 15.07.2015 S. 434)
Bezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2007 vom 04.02.2008
Die "Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz" Planfeststellungsrichtlinien 2007 - PlafeR 07 (ARS 14/2007) sind gemeinsam mit den Straßenbauverwaltungen der Länder überarbeitet worden.
Ich bitte, die neugefassten Planfeststellungsrichtlinien im Bereich der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen nach Maßgabe dieses Schreibens anzuwenden. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir, eine Kopie zu übersenden.
Ich empfehle die Anwendung der PlafeR 15 auch für andere Straßen, soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht übereinstimmt.
Neben der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt die Neufassung der Richtlinien die geltende Rechtslage, insbesondere die Änderungen durch das "Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)" vom 31.05.2013 (BGBl. I. S. 1388). Mit diesem Gesetz wurden die mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz) vorgenommenen Änderungen des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG) in das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) übernommen. Um den Ländern mehr Zeit zur Anpassung ihrer Landesverwaltungsverfahrensgesetze zu geben, wurden mit Artikel 1b des "Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes" die Änderungen u. a. des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG) - statt wie ursprünglich vorgesehen am 01.06.2014 - am 01.06.2015 wirksam.
Zudem wurde in § 25 Abs. 3 VwVfG die "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" gesetzlich geregelt.
Mit den neugefassten PlafeR 15 soll auch dem Ziel einer verbesserten Bürgerbeteiligung Rechnung getragen werden. Die PlafeR 15 enthalten daher in der neuen Nr. 14 Regelungen zur "frühen Öffentlichkeitsbeteiligung". Zudem soll auch ein Anstoß gegeben werden, verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Bekanntmachung der Auslegung und die ausgelegten Unterlagen nach § 27a VwVfG im Internet zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Unterlagen soll auch im vereinfachten Verfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG möglich sein. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Nummer 21 Abs. 3d) und e) sowie in Nummer 22 Abs. 2 b) und c) der PlafeR 15.
Die Anzahl der Muster in den PlafeR 15 wurde reduziert. Durch den Verweis auf die RE 2012 im Richtlinientext konnten die bisherigen Muster 6-8 entfallen.
Die Muster 23-26 unterscheiden sich von den bisherigen Mustern 26-33 im Wesentlichen dadurch, dass die Unterscheidung zwischen individueller Zustellung und öffentlicher Bekanntmachung aufgegeben wurde. Die Muster 25, 28 und 29 wurden neu eingefügt.
Die in den PlafeR 15 enthaltenen Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten Hinweise, die über die gesetzlich vorgesehenen Mindestangaben (§ 58 Absatz 1 VwGO, § 17e Absatz 2 FStrG) hinausgehen. Diese bürgerfreundlichen Hinweise entsprechen der Verwaltungspraxis in den meisten Ländern. Es ist jedoch freigestellt, die Rechtsbehelfsbelehrung auf das gesetzliche Mindestmaß zu beschränken.
Die Muster enthalten unter anderem den Hinweis, dass die Klage schriftlich oder durch elektronische Übermittlung von Dokumenten (§ 55a VwGO) erfolgen kann.
Ob und unter welchen Bedingungen die Länder von der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung Gebrauch gemacht haben, kann, soweit es die Verwaltungsgerichte der Länder betrifft, in den PlafeR 15 nicht abschließend geregelt werden. Dies ist im Einzelfall nach Landesrecht zu prüfen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ggf. zu ergänzen. Der Hinweis hierzu findet sich im jeweiligen Muster.
Im Falle der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigen die Muster die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung. Derzeit ist allerdings unklar, welche Bedingungen hier zu erfüllen sind. Konkret geht es um die Frage, ob eine sog. qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden muss. Weder § 55a VwGO noch § 2 Absatz 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.11.2004 (BGBl I 3091) regeln dies. Der Bundesfinanzhof hat dies mit Beschluss vom 30.03.2009, Az.: II B 168/08 zur Parallelvorschrift in § 52a FGO verneint. Die Muster berücksichtigen diese Rechtsprechung.
Ich bitte allerdings zu berücksichtigen, dass § 55a VwGO in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung die Voraussetzungen der elektronischen Übermittlung neu regelt (Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 26 Nr.1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl. I S. 3786). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dann ggf. anzupassen.
Ich gehe davon aus, dass nach Außerkrafttreten des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG) die Sonderregelungen dieses Gesetzes gegenstandslos geworden sind, soweit nicht die Übergangsregelung nach § 11 Abs. 2 VerkPBG greift. Für die in diesem Sinne begonnenen Verfahren wird auf folgende Besonderheit hingewiesen: Nr. 46 der PlafeR 15 gilt mit der Maßgabe, dass Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse und gegen Plangenehmigungen keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung der Tatsache stellen. Das Bundesverwaltungsgericht ist erst- und letztinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren. Hierauf ist bei der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung zu achten.
Das Allgemeine Rundschreiben Nr. 14/2007 vom 4. Januar 2008 hebe ich hiermit auf.
Dieses ARS und die Planfeststellungsrichtlinien werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Das ARS und die Planfeststellungsrichtlinien werden auf der Internetseite des BMVI eingestellt.
I. Allgemeines zur Planfeststellung
1. Recht der Planfeststellung
(1) Das Recht der Planfeststellung für die Bundesfernstraßen ist in § 17 FStrG, den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder oder durch Verweis auf die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes geregelt. Diese Bestimmungen sind nach Maßgabe der §§ 17 bis 17e FStrG anzuwenden. Für vor dem 17.12.2006 beantragte Verfahren sind die Übergangsregelungen des § 24 Abs. 1 und 2 FStrG zu beachten. Das gilt auch für laufende Verfahren. Weitere Vorschriften enthalten § 12 Abs. 4 FStrG für die Errichtung neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen oder Einmündungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen, § 12a Abs. 4 FStrG für Kreuzungen mit Gewässern, jeweils einschließlich der Kosten, sowie § 13a Abs. 1 FStrG hinsichtlich der Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern.
(2) Weitere Bestimmungen für die Planfeststellung sind im Bundesfernstraßengesetz in § 2 Abs. 5 Satz 2 (Einziehung), § 2 Abs. 6 Satz 2 (Widmung, Umstufung, Einziehung), § 4 Satz 1 (Sicherheitsvorschriften für Bauten), § 9 Abs. 4 (bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen), § 9a Abs. 1 (Veränderungssperre), § 17f (Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls), § 18f (vorzeitige Besitzeinweisung), § 19 Abs. 2 und 2b (Enteignung) und § 19a (Entschädigungsverfahren) enthalten.
2. Zweck der Planfeststellung
Bauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse. Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen - mit Ausnahme der Enteignung - rechtsgestaltend zu regeln. Insbesondere wird in der Planfeststellung darüber entschieden,
3. Erforderlichkeit der Planfeststellung
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 17 FStrG). Ausnahmen hiervon regeln § 74 Abs. 6 und 7 VwVfG sowie § 17b Abs. 2 FStrG (s. folgende Nrn. 5, 6 und 7). Das gilt ebenso für den Bau oder die Änderung von Nebenanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG), auch wenn sie nicht im räumlichen Zusammenhang mit der Straße stehen, und von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG).
(2) Andere Bauvorhaben (z.B. Bau einer Eisenbahnstrecke oder einer Talsperre) können zur Folge haben, dass eine Bundesfernstraße angepasst und geändert werden muss (Bau einer Überführung, Verlegung der Straße). Über solche notwendigen (unselbständigen) Folgemaßnahmen an der Bundesfernstraße i. S. d. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird in dem für das andere Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren (z.B. eisenbahnrechtliche Planfeststellung) entschieden, sofern die entsprechenden Bestimmungen das zulassen. Eine zusätzliche Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz wegen der Änderung der Bundesfernstraße ist nicht notwendig, soweit nicht ein eigenständiges Planungskonzept dafür erforderlich ist.
(3) Unterhaltung oder Instandsetzung einer Bundesfernstraße sind keine Änderungen. Sie dienen immer der Erhaltung des bestehenden Zustands, während eine Änderung der Straße sich in der Regel auf deren verkehrliche Bedeutung und Leistungsfähigkeit bezieht.
4. Planfeststellung beim Zusammentreffen mehrerer Bauvorhaben
(1) Ein Bauvorhaben i. S. v. Nr. 3 Abs. 1 kann mit anderen Vorhaben derart zusammentreffen, dass für die Vorhaben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Im Unterschied zu den Folgemaßnahmen unter Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 Abs. 2 muss es sich dabei um selbständige Vorhaben handeln, die räumlich in einem nicht trennbaren Sachzusammenhang stehen, da sie Gemeinsamkeiten aufweisen, die eine einheitliche Sachentscheidung für die gemeinsamen Teile des Bauvorhabens notwendig erscheinen lassen. In diesen Fällen wird für die Bauvorhaben oder deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt (§ 78 Abs. 1 VwVfG). Dabei umfasst die von § 78 VwVfG ausgelöste Konzentrationswirkung nicht nur den Überschneidungsbereich der Bauvorhaben. Beide Bauvorhaben müssen jeweils den Grundsätzen der Abschnittsbildung entsprechen, wodurch u. a. ihr räumlicher Umfang bestimmt wird.
Beispiele:
(2) Zwischen der für das Bauvorhaben zuständigen Behörde und dem Träger des anderen Bauvorhabens ist das Einvernehmen über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften herbeizuführen. Gelingt dies nicht, ist die Sache der obersten Landesstraßenbaubehörde vorzulegen. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG wird letztlich von der Zulassungsbehörde getroffen.
(3) Von den zulässigen Planfeststellungsverfahren ist dasjenige durchzuführen, das den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen im Zeitpunkt der Einleitung berührt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dabei ist nicht allein die Größe der Vorhaben oder ihr Raumbedarf ausschlaggebend, der größere Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen wird vielmehr auch neben der Anzahl vor allem von der Gewichtigkeit der berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen bestimmt. Werden diese Beziehungen von den zulässigen Planfeststellungsverfahren gleichstark erfasst, so ist das Planfeststellungsverfahren anzuwenden, das für die Durchführung der Vorhaben am zweckmäßigsten erscheint.
5. Plangenehmigung
(1) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Einverständniserklärungen der Betroffenen, die der Planfeststellungsbehörde zugegangen sind, sind auch für den Rechtsnachfolger verbindlich.
(2) Der Kreis der in Rechten gemäß Abs. 1 Betroffenen muss klar erkennbar und abgrenzbar sein. Lärmauswirkungen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV lösen keine anspruchsbegründenden Beeinträchtigungen aus. Dabei sind die in der Planung bereits enthaltenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Dritte zu berücksichtigen.
(3) Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung eines Rechts liegt z.B. vor bei
(4) Als Vereinbarungen mit den Betroffenen kommen beispielsweise in Betracht:
Die Vereinbarungen sollen keine Bedingungen enthalten. Andernfalls gilt die Erklärung des Betroffenen nur dann als Zustimmung, wenn der Vorhabenträger erklärt, die Bedingungen zu erfüllen. Die Vereinbarungen müssen unwiderruflich erteilt werden.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung ist von der Straßenbaubehörde bei der Planfeststellungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden, wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt. Die Form der einzureichenden Unterlagen ergibt sich aus den "Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau - RE 2012". Wenn und soweit Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, ist dies der Planfeststellungsbehörde gegenüber ausdrücklich zu erklären.
(6) Bei der Plangenehmigung entfällt ein förmliches Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG. Die Planfeststellungsbehörde führt jedoch eine Anhörung nach § 28 VwVfG durch (Muster 2, 3). Sie kann sich dabei einer anderen oder einer nachgeordneten Behörde bedienen. Eine Anhörung Betroffener, die sich mit der Inanspruchnahme ihres Rechts einverstanden erklärt oder nach Belehrung auf eine gesonderte Anhörung vor Erteilung der Plangenehmigung verzichtet haben, ist nicht erforderlich.
(7) Die Mitwirkung der nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen ist selbst in Fällen fehlender UVP-Pflicht gefordert
(8) Im Falle des § 17b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FStrG ist eine vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG durchzuführen (§ 17b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 FStrG). Die nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen (§ 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG). Die Planfeststellungsbehörde genehmigt den Plan unter Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung und der in Nr. 10 Abs. 3 genannten Grundsätze.
(9) Für die Plangenehmigung gelten auch die Nrn. 8 bis 10, 11 (im Fall von § 17b Abs. 1 Nr. 1 FStrG), 12, 13, 15, 16, 43 und 44 entsprechend. Zu beachten ist aber eine eventuelle Planfeststellungspflicht nach anderen Vorschriften, z.B. für einen Gewässerausbau (vgl. hierzu Nr. 34).
6. Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
(1) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 VwVfG). Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen unabhängig von dem Umfang des Straßenbauvorhabens insbesondere vor, wenn
Nr. 5 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 gelten entsprechend. Aus Beweisgründen sollte das Einverständnis der Betroffenen schriftlich erklärt werden. Das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung stellt keine Genehmigungsentscheidung dar und entfaltet auch keine Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
(2) Sollen Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, so holt der Vorhabenträger rechtzeitig vor Baubeginn die schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörde ein.
Hat ein Dritter die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder die Erteilung der Plangenehmigung verlangt, so ist ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen die Planfeststellung unterbleibt oder die Plangenehmigung entfällt und dass ein Anspruch auf Durchführung eines entsprechenden Verfahrens nicht besteht.
(3) Eine Mitwirkung der nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen findet nicht statt, es sei denn, das Landesrecht sieht etwas anderes vor (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).
7. Planfeststellung und Bebauungspläne
(1) Bebauungspläne nach § 9 BauGB können die Planfeststellung ersetzen (§ 17b Abs. 2 FStrG), haben aber nicht die gleichen Rechtswirkungen (z.B. Konzentrationswirkung und enteignungsrechtliche Vorwirkung). Vor Fertigstellung einer festgestellten Maßnahme können Planfeststellungsbeschlüsse jedoch nicht durch Bebauungspläne geändert werden. Regelungen, die nach § 9 BauGB nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden können, sind ggf. in einer Planfeststellung zu treffen.
Beispiele:
(2) Auch in den Fällen, in denen - abgesehen von Ergänzungen - über die in einem Bebauungsplan bereits festgesetzten Verkehrsflächen hinaus weitere Verkehrsflächen benötigt werden, ist insoweit die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen. Zum besseren Verständnis der Auswirkungen für die Beteiligten kann es zweckmäßig sein, Festsetzungen des Bebauungsplans in die Planunterlagen nachrichtlich zu übernehmen.
Beispiel:
Im Bebauungsplan ist eine Verkehrsfläche von 6 m Breite mit einseitigem Gehweg festgesetzt worden; durch die Planfeststellung soll nunmehr eine Verkehrsfläche mit 12 m Breite festgestellt werden. Die Planfeststellung ist für die Mehrbreite durchzuführen.
(3) Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen für eine Bundesfernstraße, die mit der Planung der Straßenbaubehörde nicht übereinstimmen, und ist das Einvernehmen mit der Gemeinde über die Änderung nicht zu erzielen, so ist für den Abschnitt der Abweichung die Planfeststellung durchzuführen. In diesem Verfahren ist ein bestmöglicher Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde im Hinblick auf die Festsetzung des Bebauungsplans und den Erfordernissen des weiträumigen Verkehrs anzustreben.
Beispiel:
Von der im Bebauungsplan festgesetzten Linienführung der Bundesfernstraße wird in einem Abschnitt um 40 m abgewichen.
(4) Wird infolge einer abweichenden Planfeststellung ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben und neu aufgestellt, so hat der Träger der Straßenbaulast der Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt für etwaige Entschädigungen, welche die Gemeinde infolge der Umplanung Dritten zu gewähren hat (§ 38 Satz 2 i. V. m. § 37 Abs. 3 BauGB). Erklärungen der Beteiligten zu den Kosten sollen in die Niederschrift über den Erörterungstermin aufgenommen werden (s. Nr. 26 Abs. 6).
8. Umfang der Planfeststellung
(1) Die Planfeststellung erstreckt sich insbesondere auf
Beispiele für Folgemaßnahmen:
Beispiel:
Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern vor oder in Gewässern.
(2) In die Planfeststellung kann die Festsetzung der Flächen für die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie für
einbezogen werden, sofern diese Anlagen eine unmittelbare Zufahrt zur Bundesfernstraße erhalten sollen (§ 17f FStrG). Mit der zuständigen Behörde bzw. Stelle ist vorher zu klären, dass sie die Kosten übernimmt, die aus der Planfeststellung für die Anlage und aus ihrer Verwirklichung entstehen.
(3) In die Planfeststellung können ferner in geeigneten Fällen Flächen für die Entnahme von Kies, Sand oder dergl. und für die dauernde Ablagerung von Boden aufgenommen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den Verkehrsflächen stehen.
(4) In die Planfeststellung kann eine Regelung über Widmung, Umstufung und Einziehung aller betroffenen Straßen aufgenommen werden. Dabei kann festgelegt werden, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird (vgl. § 2 Abs. 6 FStrG).
(5) Die Planfeststellung kann für Teilabschnitte durchgeführt werden. Dies wird in der Regel erforderlich sein, wenn es sich um größere Strecken oder um Vorhaben mit besonders schwierigen Verhältnissen handelt (z.B. Anschlussstellen, Kreuzungen, Brücken, geländebedingte Schwierigkeiten). Es ist sicherzustellen, dass der jeweilige Teilabschnitt eine eigenständige Verkehrsbedeutung erlangt. Planungsbindungen, die sich aus dem Teilabschnitt für andere Abschnitte ergeben, sind bei abschnittsweiser Planfeststellung in die Abwägung einzubeziehen. Gewichtige Belange, die die Gesamtplanung im weiteren Streckenverlauf zu überwinden hätte, sind im Rahmen der Abwägung in dem Sinne vorausschauend zu berücksichtigen, dass in den Folgeabschnitten keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
9. Zeitpunkt der Planfeststellung
(1) Der Plan ist vor Ausführung des Straßenbauvorhabens festzustellen (§ 17 Satz 1 FStrG). Der Vorhabenträger hat die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens rechtzeitig zu beantragen.
(2) Erweist sich erst nach Beginn einer Baumaßnahme, dass ein Planfeststellungsverfahren notwendig ist, so ist das Verfahren unverzüglich durchzuführen.
Beispiel:
Es ist zunächst ein Fall von unwesentlicher Bedeutung § 74 Abs. 7 VwVfG (s. vorstehende Nr. 6) angenommen worden.
II. Vorbereitung und Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
10. Grundsätze für die Aufstellung des Plans
(1) Der Plan für das Straßenbauvorhaben wird nach den RE 2012 aufgestellt. Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt ist, ist sie Grundlage für den Entwurf und die weitere Planung. Varianten, die sich bei der Entwurfsbearbeitung aufdrängen, sind so weit zu untersuchen, wie es für die Planungsentscheidung erforderlich ist.
(2) Die wesentlichen Gründe, die zu dem Plan geführt haben, werden im Erläuterungsbericht gemäß RE 2012 festgehalten; untersuchte Varianten sowie die Kriterien, die für die Bewertung der Varianten von Belang waren, sind darzustellen. Ebenso sind das Ergebnis und die methodische Vorgehensweise bei der Erstellung der Verkehrsprognose darzustellen.
(3) Die öffentlichen und privaten Belange müssen im Rahmen des planerischen Ermessens (Gestaltungsfreiheit) gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Dabei kann kein Belang von vornherein Vorrang beanspruchen. Zu beachten sind
ebenso wie
(4) Ergeben sich für die planaufstellende Behörde Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Vernichtung der betrieblichen Existenz eines Planbetroffenen (Haupterwerbsbetrieb), so ist eine besonders sorgfältige Aufklärung geboten. Zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung ist in diesen Fällen die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung gutachterlich zu untersuchen.
(5) Ist ein Straßenbauvorhaben in den Bedarfsplan nach § 1 Abs. 1 des FStrAbG aufgenommen, ist die Feststellung des Bedarfs verbindlich. Eine Prüfung des Verkehrsbedarfs auf der Stufe der Planfeststellung ist in diesen Fällen entbehrlich. Dies schließt nicht aus, dass sich in der Abwägung andere Belange als vorrangig erweisen und die Planfeststellung für die im Bedarfsplan ausgewiesene Straße im Einzelfall unterbleiben muss.
11. Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
(1) Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sowie ihr Ergebnis in der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Die UVP wird als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Hinweise zu den vom Träger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Hinweisen zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundesfernstraßen (ARS Nr. 21/97 vom 31.05.1997).
(2) Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Schutzgüter Menschen (einschließlich der menschlichen Gesundheit), Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Wenn eine UVP bereits im Rahmen des Raumordnungsverfahrens bzw. der Linienbestimmung durchgeführt worden ist, kann sie im Planfeststellungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden (§ 15 Abs. 4 UVPG). Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Untersuchungstiefe der UVP auf den jeweiligen Planungsstand abgestimmt ist und keine einseitige Verlagerung der UVP in die eine oder andere Planungsstufe erfolgt.
Im Einzelnen gelten die Ausführungen in den folgenden Absätzen.
(3) Eine generelle UVP-Pflicht besteht in folgenden Fällen:
(4) Bei dem Bau einer Bundesstraße, die nicht nach Abs. 3 einer generellen UVP-Pflicht unterliegt - Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 14.6 UVPG -, ist gemäß § 3c Satz 1 UVPG zu prüfen, ob im Einzelfall eine UVP-Pflicht besteht (Vorprüfung des Einzelfalls/Screening-Verfahren). Diese besteht dann, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) zu berücksichtigen wären. Kriterien für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben sich aus der Anlage 2 UVPG. Besteht beispielsweise die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, weil nach der FFH-Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht ausgeschlossen werden können, ist die UVP-Pflicht zu bejahen.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend für die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, das nicht die in Abs. 3 genannten Größenwerte erreicht. Bei einer Vorprüfung sind frühere Änderungen des Vorhabens einzubeziehen, die noch keiner UVP unterzogen worden sind.
(6) Werden der Planfeststellungsbehörde im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens Tatsachen bekannt, welche die UVP-Pflicht des Vorhabens nunmehr erkennen lassen, ist die getroffene Feststellung nach § 3a UVPG zu überprüfen.
(7) Die Entscheidung über die Feststellung der UVP-Pflicht oder das Unterbleiben der UVP (vgl. § 3a UVPG) ergeht in schriftlicher Form mit Begründung. Sie ist nicht selbständig anfechtbar und enthält daher keine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie ist dem Vorhabenträger zu übersenden und zum Verwaltungsvorgang zu nehmen. Soll eine UVP unterbleiben, erfolgt die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Einstellen der Entscheidung in einem geeigneten Veröffentlichungsorgan (Muster 1).
(8) Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG vorgesehene Übersicht über Lösungsmöglichkeiten erfordert eine Übersicht der wichtigsten geprüften Vorhabenvarianten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen.
Dazu sind folgende Schritte erforderlich:
(9) Die UVP im Planfeststellungsverfahren baut auf den Grundlagen und Ergebnissen vorausgegangener Stufen auf, auch soweit Vorhabenvarianten (§ 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG) geprüft worden sind; die in den Vorstufen ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt sind bei der weiteren Konkretisierung der Planunterlagen für die UVP mit einzubeziehen. Verfügbare Unterlagen, z.B. Landschaftspläne, sind zu nutzen.
Auf die Möglichkeit des § 5 UVPG (Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen) wird hingewiesen. Vereinigungen können dabei einbezogen werden.
Falls erforderlich, hat die den Plan aufstellende Behörde weitere Untersuchungen und Ermittlungen anzustellen, um alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, seiner Herstellung, des Verkehrs und des Betriebs auf die Umwelt zu beschreiben.
Die UVP ist kein Suchverfahren, in dem alle erdenklichen Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen sind; die vorhabenbedingten Umweltauswirkungen sind unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für den Projektträger nach dem allgemeinen Kenntnisstand unter Anwendung allgemein anerkannter Prüfmethoden zu untersuchen. Eine Sachverhaltsaufklärung ist nur insoweit erforderlich, als sie für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung geboten ist.
Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden, sind im Plan (z.B. landschaftspflegerischer Begleitplan, Erläuterungsbericht) darzustellen.
(10) Im gestuften Planungsprozess kann die UVP im Fortgang des Verfahrens auf diejenige Variante beschränkt werden, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt. Die den Plan aufstellende Behörde ist befugt, eine Vorhabenvariante, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuschließen. Die maßgeblichen Gründe sind anzugeben.
(11) In Fällen, in denen
kann abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG von allen klagebefugten Verfahrensbeteiligten (§ 42 Abs. 2 VwGO, §§ 2 und 4 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 und 2 VwGO) gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG nur verlangt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Kommt ein ergänzendes Verfahren nicht in Betracht, weil das Planungskonzept in Frage gestellt ist, wird der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben. Entscheidungen, die nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst sind, wie zum Beispiel wasserrechtliche Entscheidungen, werden dagegen stets aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG).
(12) Sonstige Mängel bei der Anwendung der UVP-Bestimmungen sind nur dann erheblich, wenn diese offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 75 Abs. 1a VwVfG). Je größeres Gewicht den Belangen des Umweltschutzes im Interessengeflecht zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten des Verfahrens bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben können. Eine Fehlerheilung nach sonstigen Vorschriften bleibt unberührt.
12. Berücksichtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten
(1) Vorhaben, die geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet (Natura 2000-Gebiet) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung möglichst frühzeitig auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets zu überprüfen. Auf den "Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau - Leitfaden FFH-VP" (ARS Nr. 21/04 vom 20.09.2004) wird verwiesen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind zu begründen und darzustellen.
(2) Können erhebliche Beeinträchtigungen nach Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden, ist eine Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3, 4 BNatSchG erforderlich. Bei der Alternativenprüfung i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist zu untersuchen, ob es Alternativen gibt, die die Planungsziele erreichen, aber eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets vermeiden. Soweit Beeinträchtigungen ermittelt werden, erfolgt eine weitere Unterscheidung danach, ob diese Erhaltungsziele prioritäre oder nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten betreffen. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist zu prüfen, ob bei Durchführung der Alternative unverhältnismäßige Belastungen oder Nachteile entstehen oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden. Diese Prüfung hat sich an der Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, der Anzahl und Bedeutung beeinträchtigter Lebensraumtypen und Arten sowie an dem Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu orientieren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung oder einer anderweitigen Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Maßnahmen zur Kohärenzsicherung sind zu begründen und darzustellen.
13. Berücksichtigung des Artenschutzes
(1) Es ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben im Hinblick auf die europäisch geschützten Arten (Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie) Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Maßgabe nach § 44 Abs. 5 BNatSchG verwirklicht werden. Dazu ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag mit den Planunterlagen einzureichen; dieser soll Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans sein. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind zu begründen und darzustellen.
(2) Sind Verbotstatbestände erfüllt, ist eine Überwindung der Verbote durch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausnahme sind in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag darzulegen. Es ist darzulegen, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Maßnahmen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands sind zu begründen und darzustellen.
(3) Andere als in Abs. 1 genannte, besonders geschützte Arten unterliegen im Rahmen der Planfeststellung nicht den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Abs. 1, 2 BNatSchG; diese werden ausschließlich im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff. BNatSchG behandelt.
14. Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen alle Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können. Dies trifft regelmäßig auf planfeststellungspflichtige Straßenbauvorhaben mit zu erwartendem hohen Konfliktpotential zu.
(2) Die Anhörungs-, Planfeststellungs- oder eine sonst von den Ländern bestimmte Behörde hat nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auf eine frühe Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit hinzuwirken. Sie kommt ihrer Hinwirkungspflicht dadurch nach, dass sie z.B. potentielle Vorhabenträger allgemein über dieses Instrument informiert oder indem sie, sobald sie von einem Vorhaben Kenntnis erlangt, in geeigneter Form darauf hinweist. Sie kann z.B. darauf hinweisen, dass der Träger des Vorhabens sich mit den dabei vorgebrachten Bedenken auseinandersetzt und dies dokumentiert. Die Anhörungs-, Planfeststellungsbehörde oder sonst von den Ländern bestimmte Behörde weist darauf hin, dass der Vorhabenträger das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der sich daraus ergebenden Folgerungen für seine Planung der betroffenen Öffentlichkeit und der Anhörungsbehörde mitteilen soll (s. weiter Nummer 18 Abs. 1). Anhaltspunkte für die Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Vorhabenträger finden sich z.B. im "Handbuch für eine gute Bürgerbeteiligung". (http://www.bmvi.de/Shared Docs/DE/Artikel/UI/handbuchbuergerbeteiligung.html?link ToOverview=js).
(3) Als "betroffene Öffentlichkeit" gelten nicht nur die in ihren Rechten Betroffenen. Der Vorhabenträger entscheidet in eigener Verantwortung, wie weit er den Kreis zieht.
(4) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung sollte dem Fortschritt der Planung entsprechend kontinuierlich erfolgen und kann mehrere Beteiligungs- und Informationstermine umfassen.
(5) Die Anhörungs-, Planfeststellungs- oder sonst von den Ländern bestimmte Behörde nimmt an der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht teil.
(6) Ein Anspruch auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung besteht nicht. Ist die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen, gilt § 25 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht. Dies ist beispielsweise bei linienbestimmten Straßenbauvorhaben nur der Fall, wenn sich die Planfeststellung zeitnah anschließt.
(7) Äußerungen im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung stellen keine Einwendungen gegen den Plan im Sinne von § 73 Abs. 4 VwVfG dar.
15. Vorbereitung der Planunterlagen
(1) Schon bei der Vorbereitung des Plans wird mit den - je nach Lage des Falls - beteiligten Behörden und Stellen (z.B. Gemeinden, Kreisen, Bergbehörden, Denkmalschutzbehörden, Eisenbahn-Bundesamt, Flurbereinigungsbehörden, Forstbehörden, Immissionsschutzbehörden, Landesplanungsbehörden, Landwirtschaftsbehörden, Naturschutzbehörden, Betreibern von Telekommunikationslinien, Verkehrsunternehmen, Versorgungsunternehmen, Wasserbehörden, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, Wehrbereichsverwaltungen) geklärt, inwieweit andere Planungen oder öffentliche Belange dieser Behörden und Stellen einschließlich der Umweltbelange durch das Bauvorhaben berührt werden. Bei Bauvorhaben in Baugebieten oder in solchen Gebieten, die im Zusammenhang bebaut sind, muss durch Anfrage bei der Gemeinde geklärt werden, ob Bebauungspläne nach § 9 BauGB vorhanden sind, die Festsetzungen für die Bundesfernstraßen enthalten oder wesentlich für die Beurteilung des Verkehrslärms sein können. Die privaten Betroffenen werden ermittelt, das Grunderwerbsverzeichnis aktualisiert und die Katasterkarten - ggf. unter Amtshilfe von Gemeinde und Kreis - ergänzt. Es ist zu prüfen, ob die betriebliche Existenz eines Planbetroffenen (Haupterwerbsbetrieb) durch das Vorhaben gefährdet oder vernichtet werden kann; vgl. Nr. 10 Abs. 4. Auf die Nrn. 32 und 34 wird hingewiesen.
(2) Berührt das Bauvorhaben Bauwerke, Wege, Gewässer oder sonstige Anlagen, werden deren tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in geeigneter Weise ermittelt, z.B. durch Anfrage bei den Trägern, durch Ortsbesichtigung oder Einsicht in die Straßenverzeichnisse. Dasselbe gilt, wenn Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen Verkehrswegen oder Anlagen (z.B. Straßen, Schienenwegen, Bundeswasserstraßen, Gewässern) neu zu schaffen oder zu ändern sind; wegen der Einzelheiten siehe u. a. §§ 12 bis 13a FStrG, die Vorschriften des EKrG nebst der 1. EKrV, § 41 WaStrG, die Vorschriften des WHG, z.B. §§ 36, 91 und 94 WHG und der Landeswassergesetze sowie die StraWaKR, StraKR.
Beispiele:
(3) In den Fällen des Abs. 2 werden mit den Beteiligten, insbesondere den Baulastträgern, Unterhaltungspflichtigen, Eigentümern sowie Nutzungsberechtigten Vereinbarungen getroffen, in denen - vorbehaltlich der Planausführung - die Tragung der Herstellungs- oder Änderungskosten, die Kostenbeteiligung und die künftige Unterhaltung der Anlagen (einschl. der Unterhaltungskosten) geregelt werden. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken. Die Vereinbarung soll mit Datum und Aktenzeichen im Regelungsverzeichnis angegeben werden. Im Plan ist unter Darlegung der bestehenden und zu ändernden Verhältnisse eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Es ist zu prüfen, ob bestehende Sondernutzungen, z.B. für Zufahrten, widerrufen werden müssen (Nr. 32 Abs. 1).
(4) Bei der Vorbereitung des Plans ist ferner zu prüfen, ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Rechte anderer - auch während der Bauzeit - erforderlich sind, ob diese technisch durchführbar sind oder ihnen überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen, insbesondere weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind oder unverhältnismäßig hohe Aufwendungen verursachen würden. Bei der Prüfung sind auch Forderungen der Beteiligten mit einzubeziehen. Wird Lärmschutz erforderlich, ist zu prüfen und darzulegen, ob dieser durch Maßnahmen an der Straße und/oder an den baulichen Anlagen sicherzustellen ist. Es wird auf die "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97" (ARS Nr. 26/97 vom 02.06.1997, zuletzt geändert durch ARS Nr. 20/06 vom 04.08.2006 und Schreiben vom 16.09.2014, Az. StB 13/7144.2/02-11/2117624 und vom 25.06.2010, Az. StB 13/7144.2/01/1206434) hingewiesen.
(5) Es ist zu prüfen, ob Dritte zu den Kosten des Bauvorhabens beizutragen haben; ggf. ist mit diesen eine Vereinbarung zu schließen; s. auch Nr. 8 Abs. 2.
Beispiele:
Beim Ausbau einer OD Beteiligung der Gemeinde an den Kosten
Kostenregelungen (z.B. bezüglich Leitungsverlegungen) sind nicht in das Regelungsverzeichnis aufzunehmen, soweit über die Kostenfolgen anhand privatrechtlicher Verträge (z.B. Gestattungsverträge) zu befinden ist. Auf diese Verträge soll nachrichtlich hingewiesen werden.
Kostenregelungen in der Planfeststellung zu Lasten Dritter bedürfen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage.
16. Vorarbeiten auf Grundstücken zur Vorbereitung des Plans
(1) Für Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, das Anbringen von Markierungszeichen und für sonstige Vorarbeiten (z.B. Bestandsaufnahmen) zur Vorbereitung des Plans besteht eine Duldungspflicht der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a FStrG.
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. Unter Vorarbeiten fallen nicht solche Maßnahmen, die bereits einen Teil der Ausführung des Straßenbauvorhabens selbst darstellen.
(2) Vorarbeiten sind ohne weiteres zulässig, wenn die Eigentümer sowie ggf. sonstige Nutzungsberechtigte mit Umfang und Zeitpunkt einverstanden sind. Anderenfalls hat die Straßenbaubehörde die Absicht, die Arbeiten durchzuführen, den Pflichtigen unmittelbar schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben (Muster 4 und 5). Ob neben dem sonstigen Nutzungsberechtigten auch der Eigentümer zu benachrichtigen ist, hängt vom Ausmaß der vorzunehmenden Arbeiten ab. In dringenden Fällen kann die Bekanntgabe mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden werden.
(3) Aus der Bekanntgabe müssen die Betroffenen den voraussichtlichen Umfang der beabsichtigten Arbeiten (z.B. Vermessungen, Probebohrungen) und den Zeitpunkt der Durchführung erkennen können, damit sie sich auf die bevorstehenden Arbeiten einrichten und den Zustand des Grundstücks vor Beginn der Arbeiten feststellen können. In der Bekanntgabe soll darauf hingewiesen werden, dass den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten für die durch die Vorarbeiten entstandenen unmittelbaren Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zusteht (§ 16a Abs. 3 FStrG). Falls der Zustand eines Grundstücks durch die vorbereitende Maßnahme in nicht unerheblicher Weise verändert werden soll, ist vorher eine Beweissicherung vorzunehmen.
Lehnt der Pflichtige die Vorarbeiten weiterhin ab, kann die Weigerung nach Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 13 FStrG). Für die zwangsweise Durchsetzung der Vorarbeiten sind die Vollstreckungsgesetze der Länder maßgebend.
17. Planunterlagen für das Anhörungsverfahren
(1) Der Plan für das Anhörungsverfahren umfasst in der Regel folgende Unterlagen des Feststellungsentwurfs gemäß RE 2012 und sonstige Unterlagen:
Die nach § 6 Abs. 2 bis 4 UVPG erforderlichen Angaben sind in die entsprechenden Unterlagen aufzunehmen. Ggf. sind Angaben gemäß § 3a UVPG über das Entfallen der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nötig. Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden, wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt. Die Form der einzureichenden Unterlagen ergibt sich aus den RE 2012. Ein Verzeichnis der einzelnen Planunterlagen mit Anzahl, Nummer und Maßstab der Pläne wird vorangestellt. Die Planunterlagen müssen das nach den RE 2012 vorgesehene Schriftfeld mit Aufstellungs- und sonstigen Vermerken enthalten und unterschrieben sein.
(2) Die Planunterlagen müssen so klar und verständlich sein (z.B. farbige Darstellung der Trasse einschließlich der Böschungen, Dammlagen oder Einschnitte, abzubrechende Gebäude, Gemeindegrenzen, Planfeststellungsgrenzen), dass bei der Auslegung im Anhörungsverfahren sich jedermann darüber unterrichten kann, ob und ggf. inwieweit er durch das Straßenbauvorhaben in seinen Belangen berührt wird. Insbesondere müssen die Planunterlagen den Umfang der von dem Bauvorhaben auf Dauer oder vorübergehend (z.B. Flächen für die Lagerung von Baumaterial oder die Lagerung/Ablagerung von Boden, für Arbeitsstreifen, für die Anlage von Baustraßen sowie für Umfahrungsstrecken) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Eigentumsgrenzen müssen entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster dargestellt sein.
(3) Bei der Auslegung der Planunterlagen sind die Belange des Datenschutzes zu wahren. Die in den Planunterlagen enthaltenen und für die Auslegung bestimmten Grunderwerbsunterlagen enthalten deswegen grundsätzlich keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer (s. Muster 8), vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen.
18. Einleitung des Anhörungsverfahrens
(1) Die den Plan aufstellende Behörde übersendet die Planunterlagen (Nr. 17) der Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG). Zugleich teilt sie der Anhörungsbehörde das Ergebnis einer zuvor durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 14) mit. Hat das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bei Übersendung der Planunterlagen noch nicht vorgelegen, reicht die den Plan aufstellende Behörde das Ergebnis der Anhörungsbehörde nach dessen Vorliegen unverzüglich nach. Die Anhörungsbehörde nimmt das Ergebnis im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zur Kenntnis. Eine Bindungswirkung aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ergibt sich nicht.
(2) Die den Plan aufstellende Behörde teilt der Anhörungsbehörde des Weiteren mit, welche Stellen (Behörden und andere Träger öffentlicher Belange) nach ihrer Auffassung im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen sind (Muster 6). Sie übersendet der örtlich zuständigen Baugenehmigungsbehörde den Lageplan und weist auf §§ 9 Abs. 4 und 9a Abs. 1 FStrG hin (Muster 7).
(3) Die Planunterlagen sollen in so vielen Ausfertigungen übersandt werden, dass in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, eine Ausfertigung ausgelegt werden kann. Für die zu beteiligenden Stellen können die Planunterlagen auf den sie betreffenden Aufgabenbereich beschränkt werden. Sie sollen möglichst in digitalisierter Form übermittelt werden. Für die Anhörungsbehörde sind in der Regel Mehrausfertigungen des Plans vorzusehen. Den Planunterlagen ist eine gesonderte Liste der Grundeigentümer beizulegen, mit deren Hilfe den betroffenen Grundeigentümern auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben werden kann. Diese Liste wird nicht öffentlich ausgelegt.
(4) Die Anhörungsbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Planunterlagen vollständig sind und den Anforderungen nach Nr. 17 genügen. Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Anhörungsbehörde bei der den Plan aufstellenden Behörde auf eine Ergänzung oder Berichtigung der Planunterlagen hin.
(5) Die Anhörungsbehörde veranlasst innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Planunterlagen deren Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird, und weist auf das Vorkaufsrecht nach § 9a Abs. 6 FStrG hin (Muster 8). Die Gemeinden machen die Auslegung gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG vorher ortsüblich bekannt (Nr. 21 Abs. 2).
19. Stellungnahmen der beteiligten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange
(1) Die Anhörungsbehörde fordert innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Planunterlagen die zu beteiligenden Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange unter Beifügung der entsprechenden ggf. auf den jeweiligen Aufgabenbereich beschränkten Planunterlagen zur Stellungnahme auf (§ 73 Abs. 2 VwVfG). Zur Abgabe der Stellungnahme bestimmt sie eine Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf - § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG - (Muster 9).
(2) Zu beteiligen sind die Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird. Hierzu gehören insbesondere die Behörden, deren Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Verleihung oder sonstige Verwaltungsentscheidung infolge dieser Planfeststellung nicht erforderlich ist oder mit denen öffentlich-rechtliche Beziehungen zu regeln sind (z.B. Kreuzungsrechtsverhältnisse). Gemeinden und Kreise, auf deren Gebiet das Vorhaben sich voraussichtlich auswirkt, sind stets zu beteiligen.
(3) Die beteiligten Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange sollen sich in ihren Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken.
20. Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Könnte ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG (Nr. 11 Abs. 2) in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben oder hat der Nachbarstaat um Unterrichtung ersucht, sind die §§ 8 und 9a UVPG sowie ggf. bilaterale Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Nachbarstaat zu beachten.
Das Ergebnis der Erforderlichkeit einer grenzüberschreitenden UVP ist aktenkundig zu machen.
21. Auslegung des Plans, Bekanntmachung
(1) Die Planunterlagen (Nr. 17) werden - soweit nicht nach Nr. 22 zu verfahren ist - auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird, durch die Gemeinden innerhalb von drei Wochen nach Zugang einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Eine gesonderte Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG erfolgt nicht. Bei der Berechnung der Auslegungsfrist wird der Tag, an dem ab Dienstbeginn die Planunterlagen ausgelegt worden sind, mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Planunterlagen müssen während der Dienststunden unter Berücksichtigung der ortsüblichen Handhabung jederzeit vollständig eingesehen werden können.
(2) Die Gemeinden machen die Auslegung mit den nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG vorgeschriebenen Angaben vor Beginn der Auslegung auf ihre Kosten ortsüblich bekannt. Auf diese Weise erfolgt auch die Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
(3) In der Bekanntmachung (Muster 10) ist darauf hinzuweisen,
(4) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Anhörung auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG beinhaltet; die Öffentlichkeit ist zu unterrichten über:
(5) Die Anhörungsbehörde veranlasst, dass Betroffene, die ihren Sitz oder ihre Wohnung nicht im Gebiet einer der in Abs. 1 genannten Gemeinden haben, deren Person und Aufenthalt aber bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, durch die Gemeinde rechtzeitig vorher von der Auslegung unter Übersendung des Bekanntmachungstextes benachrichtigt werden - § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG - (Muster 11).
(6) Nach § 27a VwVfG sollen die Gemeinden den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und, soweit dies technisch möglich ist, die auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Internet kann auch durch die Anhörungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall ist in der ortsüblichen Bekanntmachung der Gemeinde auf die Internetseite der Anhörungsbehörde hinzuweisen. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG).
(7) Zusätzlich zu den zwingenden Inhalten der Bekanntmachung nach Abs. 3 kann der Erörterungstermin auch schon in der Bekanntmachung des Vorhabens bestimmt werden (§ 73 Abs. 7 VwVfG). Hierbei ist die Frist von drei Monaten gemäß § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG zu beachten.
(8) Die Gemeinde gibt unverzüglich nach Ablauf der Einwendungsfrist der Anhörungsbehörde die Planunterlagen mit den bei ihr eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen zurück und vermerkt auf den Unterlagen die Dauer der Auslegung (Muster 12).
22. Vereinfachtes Anhörungsverfahren
(1) Sind bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG bekannt, kann ein vereinfachtes Anhörungsverfahren stattfinden. An der klaren Abgrenzung und Erkennbarkeit der Betroffenen fehlt es in der Regel bei Verfahren mit Lärmauswirkungen in Höhe der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte. In diesen Verfahren können auch die Inhaber obligatorischer Nutzungsrechte (Mieter, Pächter), die in den Planunterlagen nicht erfasst werden, eigene Abwehransprüche geltend machen. Verfahren mit Lärmauswirkungen in Höhe der einschlägigen Immissionsgrenzwerte eignen sich daher in der Regel nicht für ein vereinfachtes Anhörungsverfahren.
(2) Im vereinfachten Anhörungsverfahren kann auf die Auslegung der Planunterlagen und die ortsübliche Bekanntmachung (Muster 10) verzichtet werden (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Stattdessen teilt die Anhörungsbehörde den Betroffenen und Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG mit, (Muster 13)
(3) Für die Beteiligung der Behörden und der anderen Träger öffentlicher Belange gilt Nr. 19.
(4) Für den Fall, dass rechtzeitig Einwendungen erhoben, rechtzeitig Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange abgegeben worden sind und eine Erörterung durchgeführt werden soll (Nr. 25 Abs. 1), bestimmt die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist (Satz 2 Buchst. b) schnellstmöglich einen Erörterungstermin und teilt ihn denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, mit (Muster 14).
(5) Ein vereinfachtes Anhörungsverfahren durch Verzicht auf die öffentliche Auslegung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG kommt wegen § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG bei UVP-pflichtigen Vorhaben nicht in Betracht.
23. Verfahren bei Änderung des Plans nach Auslegung
(1) Wird eine Änderung des ausgelegten Plans erforderlich und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und Einsicht in den geänderten Plan, z.B. durch Übersendung der geänderten Planunterlagen, zu gewähren sowie Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben (§ 73 Abs. 8 Satz 1 erster Halbsatz VwVfG - Muster 15). Werden die geänderten Unterlagen auch auf einer Internetseite veröffentlicht, ist darauf hinzuweisen, dass nur die in der Dienststelle einzusehenden oder übersandten Planunterlagen verbindlich sind. Betroffene oder Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sind auf den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen oder Stellungnahmen hinzuweisen (§ 73 Abs. 8 Satz 1 zweiter Halbsatz VwVfG). Nr. 21 Abs. 3 Buchst. b gilt entsprechend.
(2) Der geänderte Plan (z.B. Deckblätter) hat nach Form und Inhalt den RE 2012 zu entsprechen und muss mit Aufstellungsdatum versehen und unterschrieben sein. Wird sich die Änderung des Plans voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan auch in dieser Gemeinde auszulegen (§ 73 Abs. 8 Satz 2 VwVfG).
(3) Ist der Kreis der von der Planänderung Betroffenen nicht bekannt oder sind durch die Planänderung zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG), so ist der geänderte Plan unverzüglich auszulegen; dabei ist Nr. 21 zu beachten.
(4) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne von § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG abgesehen werden (§ 17a Nr. 2 FStrG).
(5) Soll aufgrund von Stellungnahmen oder Einwendungen von dem ausgelegten Plan wesentlich abgewichen werden oder sind die Abweichungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden und hält die Straßenbaubehörde die Änderung für erforderlich oder zweckmäßig, so holt sie zunächst die Einwilligung der für die Genehmigung des Entwurfs zuständigen Behörde, im Falle des Sichtvermerks durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium dessen erneuten Sichtvermerk, ein.
(6) Haben Behörden oder andere Träger öffentlicher Belange bereits während der Entwurfsbearbeitung Vorschläge gemacht, die berücksichtigt wurden, so sollen weitergehende oder von ihren ursprünglichen Vorschlägen abweichende Forderungen nur berücksichtigt werden, wenn neue Erkenntnisse und Tatsachen die weitergehenden oder andersartigen Vorschläge rechtfertigen.
24. Verfahren, falls keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben werden
(1) Sind weder Einwendungen noch Stellungnahmen gegen den Plan eingegangen und haben auch die beteiligten Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange keine Bedenken vorgebracht, so legt die Anhörungsbehörde die Planunterlagen mit ihrer Stellungnahme sowie einer zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG unverzüglich der Planfeststellungsbehörde vor. Vorlage und Stellungnahme entfallen, sofern die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde ist.
(2) Ist nach § 73 Abs. 7 VwVfG der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG (Nr. 21 Abs. 7) bestimmt worden, ist die Aufhebung durch ortsübliche Bekanntmachung notwendig (Muster 16). Sie soll mindestens eine Woche vor dem ursprünglich bestimmten Erörterungstermin erfolgen. Die Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die beteiligten Behörden und andere Träger öffentlicher Belange sind, soweit erforderlich, von der Aufhebung zu benachrichtigen.
25. Verfahren bei rechtzeitig erhobenen Einwendungen oder rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen gegen den Plan
(1) Eine Erörterung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Anhörungsbehörde (§ 17a Nr. 1 Satz 1 FStrG). Abgesehen von § 67 Abs. 2 VwVfG kommt ein Verzicht insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen absehbar ist, dass diese nicht ausgeräumt werden können und der Erörterungstermin damit seiner Befriedungsfunktion (Nr. 26 Abs. 1) nicht gerecht werden kann.
(2) Entschließt sich die Anhörungsbehörde, eine Erörterung durchzuführen, dann setzt sie den Erörterungstermin so fest, dass sie die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abschließen kann (§ 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG); Nr. 21 Abs. 7 bleibt unberührt. Es ist zweckmäßig, dass die Anhörungsbehörde die Einwendungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde zur Äußerung übersendet.
Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Muster 17). Beteiligte Behörden und andere Träger öffentlicher Belange, der Träger der Straßenbaulast und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben oder deren Vertreter bei mehr als 50 gleichförmigen Einwendungen, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt (Muster 18).
Bei mehr als 50 Benachrichtigungen (außer der Behörden und des Straßenbaulastträgers) können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Muster 17).
Die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt nicht die ortsübliche Bekanntmachung.
(3) Sind im Anhörungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, so soll die Anhörungsbehörde sie auffordern, innerhalb eines Monats einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Kommen sie der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Anhörungsbehörde von Amtswegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 18 VwVfG). Darauf soll in der Aufforderung hingewiesen werden.
Endet die Vertretungsmacht des Vertreters der Unterzeichner gleichförmiger Einwendungen, so kann die Anhörungsbehörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Anhörungsbehörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 17 Abs. 4, 72 Abs. 2 VwVfG).
(4) Die Anhörungsbehörde unterrichtet ferner diejenigen, deren Einwendungen oder Stellungnahmen nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangen und deshalb nach § 73 Abs. 4 VwVfG ausgeschlossen sind. Will die Anhörungsbehörde gleichförmige Einwendungen ausschließen, weil sie den Formerfordernissen nach § 17 Abs. 1 oder 2 VwVfG nicht genügen, muss sie diese Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung mitteilen (§ 72 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Stellungnahmen der beteiligten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange, die nach Ablauf der nach Nr. 19 gesetzten Frist eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden (§ 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG).
(5) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Anhörungsbehörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in den örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht (§§ 72 Abs. 2 Satz 2, 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG). In der öffentlichen Bekanntmachung ist zudem die Internetseite anzugeben, auf der der Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich veröffentlicht wird (§ 27a VwVfG), verbunden mit dem Hinweis, dass nur die in den Gemeinden ausgelegten Planunterlagen verbindlich sind (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG). Im Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins muss die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt mindestens eine Woche vorher erfolgen.
(6) Der Erörterungstermin soll zweckmäßigerweise in der Gemeinde - bei größeren Gemeinden in dem Ortsteil - abgehalten werden, in der/dem der Schwerpunkt des Bauvorhabens liegt. Ist die Mehrzahl von Einwendungen bzw. Stellungnahmen aus einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Ortsteil erhoben worden, so ist der Erörterungstermin zweckmäßigerweise dort anzuberaumen. Für die Festsetzung von Ort und Zeit ist die Anhörungsbehörde zuständig. Sie kann in begründeten Fällen die Erörterung auch außerhalb der üblichen Dienststunden am Abend durchführen.
(7) Ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde, bedarf es keiner Stellungnahme der Anhörungsbehörde.
26. Erörterungstermin
(1) Der Erörterungstermin hat u. a. den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.
(2) Ein Vertreter der Anhörungsbehörde leitet die Verhandlung, die nicht öffentlich ist (§ 68 Abs. 1 VwVfG), und bestimmt deren Ablauf. Er ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, von dem Erörterungstermin ausschließen (§ 68 Abs. 3 VwVfG). Ein evtl. Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsleiters wegen Befangenheit zwingt nicht dazu, die Erörterungsverhandlung zu unterbrechen, bis eine Entscheidung des Behördenleiters erfolgt ist.
(3) Die Erörterung der rechtzeitig eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen kann in Gruppen (z.B. Behörden und andere Träger öffentlicher Belange, Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, Private) oder nach Themenbereichen erfolgen. Die Beteiligten und Betroffenen sind berechtigt, während des gesamten Erörterungstermins anwesend zu sein.
(4) Zu Beginn der Erörterung veranlasst der Verhandlungsleiter, dass die den Plan aufstellende Behörde das Straßenbauvorhaben vorstellt. Bei Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wirkt der Verhandlungsleiter darauf hin, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (§ 68 Abs. 2 VwVfG). § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (materielle Präklusion) bleibt unberührt.
(5) Dem Verlangen eines Beteiligten, dass mit ihm in Abwesenheit anderer verhandelt wird, ist zu entsprechen, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht.
(6) Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss den Anforderungen des § 68 Abs. 4 VwVfG entsprechen.
Sie muss insbesondere enthalten
Das Gleiche gilt für die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange sowie der Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
27. Beendigung des Anhörungsverfahrens
(1) Soweit Einwendungen oder Stellungnahmen berücksichtigt werden sollen, ändert oder ergänzt die Straßenbaubehörde die Planunterlagen entsprechend (z.B. durch Deckblätter) und übersendet sie der Anhörungsbehörde. Diese prüft, ob aufgrund der Änderungen des Plans eine zusätzliche Anhörung, ggf. nach Nr. 22, erforderlich ist. Haben sich Einwendungen oder Stellungnahmen unter Beachtung der Maßgaben in Nr. 23 Abs. 5 erledigt, werden die Unterlagen entsprechend berichtigt.
(2) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit den vollständigen Planunterlagen, den im Verfahren eingegangen Stellungnahmen der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, den nicht erledigten Einwendungen, etwaige sonstige Unterlagen, die Niederschrift über den Erörterungstermin, sowie ihrer eigenen Stellungnahme und eine zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG der Planfeststellungsbehörde (§ 73 Abs. 9 VwVfG) zu (Muster 19). Findet keine Erörterung statt, leitet die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme zusammen mit den sonstigen in Satz 1 aufgeführten Unterlagen innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist der Planfeststellungsbehörde zu (§ 17a Nr. 1 Satz 2 FStrG). Die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG kann auch im Planfeststellungsbeschluss erfolgen. Die Anhörungsbehörde soll sich in ihrer Stellungnahme auch dazu äußern, welche Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sie für erforderlich hält. Im Übrigen soll sich die eigene Stellungnahme der Anhörungsbehörde auf eine Zusammenfassung und Würdigung des Anhörungsverfahrens beschränken.
(3) Ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde, bedarf es keiner Stellungnahme der Anhörungsbehörde. In diesem Falle genügt es, dass die Anhörungsbehörde lediglich eine Niederschrift über den Erörterungstermin fertigt.
(4) Soweit sich eine endgültige Regelung noch nicht treffen lässt (z.B. weil Vereinbarungen noch nicht abgeschlossen worden sind) und deshalb ein Vorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden soll, geht die Anhörungsbehörde in ihrer Stellungnahme darauf ein; auf Nr. 30 Abs. 5 wird hingewiesen.
(5) Die Anhörungsbehörde sendet eine Durchschrift ihrer Stellungnahme und ggf. der Niederschrift über den Erörterungstermin der Straßenbaubehörde. Den beteiligten Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. deren Vertretern, ist auf Antrag der sie betreffende Teil der Niederschrift über den Erörterungstermin zu übersenden.
28. Einstellung des Verfahrens
Soll das Verfahren auf Antrag der den Plan aufstellenden Behörde ohne Planfeststellungsbeschluss beendet werden, ist es einzustellen.
Hat der Plan bereits ausgelegen, verfügt die Anhörungsbehörde die Einstellung des Verfahrens, veranlasst unverzüglich die ortsübliche Bekanntmachung der Einstellung (Muster 20) und benachrichtigt die Beteiligten (§ 69 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
Die Planfeststellungsbehörde verfügt die Einstellung, wenn die Anhörungsbehörde die in Nr. 27 Abs. 2 genannten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde bereits vorgelegt hat. Satz 2 gilt entsprechend.
III. Die Planfeststellung und ihre Rechtswirkungen
29. Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses, Meinungsverschiedenheiten
(1) Die Planfeststellungsbehörde prüft die Planunterlagen sowie Ablauf und Ergebnisse des Anhörungsverfahrens; dabei berücksichtigt sie auch das Ergebnis einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie überzeugt sich davon, dass die Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten wurden, die betroffene Öffentlichkeit, alle beteiligten Behörden und die anderen Träger öffentlicher Belange sowie alle Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die Stellungnahmen und Einwendungen gegen den Plan im Fall der Durchführung eines Erörterungstermins ausreichend erörtert wurden. Bestehen zwischen ihr und einer Bundesbehörde in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht Meinungsverschiedenheiten, die sie selbst nicht ausräumen kann, so ist vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Weisung des für Verkehr zuständigen Bundesministerium einzuholen (§ 17b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 FStrG).
(2) Will die Planfeststellungsbehörde von einer im Anhörungsverfahren von der den Plan aufstellenden Behörde gegebenen Zusage abweichen, so bedarf es einer erneuten Anhörung der hiervon betroffenen Beteiligten.
(3) Soll aufgrund von Stellungnahmen oder Einwendungen von dem ausgelegten Plan wesentlich abgewichen werden oder sind die Abweichungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden, gilt Nr. 23 Abs. 5 entsprechend.
30. Planfeststellungsbeschluss - allgemeine Regelungen und Entscheidungen
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan unter Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung und der in Nr. 10 Abs. 3 genannten Grundsätze fest. Die unter Nr. 17 Abs. 1 aufgeführten Planunterlagen sind festzustellen, soweit sie regelnden Charakter haben oder der Begründung der festgestellten Maßnahmen dienen.
(2) Die Planfeststellungsbehörde bewertet die Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung (s. Nr. 27 Abs. 2) und berücksichtigt diese Bewertung bei ihrer Entscheidung.
(3) Die Planfeststellungsbehörde entscheidet dabei auch über
(4) Einwendungen, die Entschädigungsforderungen für Eingriffe in das Grundeigentum oder in sonstige dingliche und/oder obligatorische Rechte - Entziehung oder Belastung - betreffen, sind Gegenstand der Planfeststellung nur insoweit, als eine Entscheidung dem Grunde nach notwendig ist. Im Übrigen erfolgt die Entscheidung über diese Ansprüche im Entschädigungsverfahren. Bei mittelbaren Rechtsbeeinträchtigungen durch nachteilige Veränderung der Grundstückssituation, die sich als ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG darstellen, ist über Ausgleichsansprüche dem Grunde nach in der Planfeststellung zu entscheiden. Hinsichtlich der Höhe genügt die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren.
Eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums liegt vor, wenn erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von dem Vorhaben ausgehen und die Auflage von an sich erforderlichen Schutzvorkehrungen (vgl. Nr. 31) nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterbleibt, weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben nicht zu vereinbaren sind.
(5) Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen noch nicht abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Bauabschnitte, Bauwerke oder sonstige Regelungen von der Planfeststellung ausgenommen, so wird das in dem Beschluss zum Ausdruck gebracht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (§ 74 Abs. 3 VwVfG). Voraussetzung für den Vorbehalt ist, dass sich die spätere Entscheidung auf Teilfragen bezieht, die ihrer Natur nach abtrennbar sind, und durch den Vorbehalt das geplante Bauvorhaben in seiner Grundkonzeption, insbesondere in seiner Linienführung nach Grund- und Aufriss, nicht in Frage gestellt wird. Das Gleiche gilt für Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
Beispiel:
Die Lage einer Gehwegüberführung kann nicht festgestellt werden, weil die städtebauliche Anschlussplanung noch fehlt.
(6) Kann die Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Kohärenzsicherung für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für europäische Vogelschutzgebiete nicht abschließend nachgewiesen werden, muss die Planfeststellungsbehörde über die Festsetzung eines Risikomanagements entscheiden. Begleitend zur Beobachtung der fortdauernden ökologischen Funktion der Schutzmaßnahmen können Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass sich nachträglich ein Fehlschlagen der positiven Prognose zeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen.
(7) Die Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nach der 39. BImSchV ist zu beachten. Eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte besteht jedoch nicht. Dies ist in erster Linie Aufgabe der Luftreinhalteplanung. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist aber verletzt, wenn absehbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Das Interesse, vor Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang.
(8) Bei der Abfassung des Planfeststellungsbeschlusses sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
31. Auflagen
(1) Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG können
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Auflagen ist von dem Zustand der Straße auszugehen, wie er sich nach Verwirklichung des Bauvorhabens aufgrund der Planfeststellung ergeben wird. Es können weitere Auflagen für die Bauausführung in Betracht kommen.
Erforderlich ist eine Anordnung von Schutzauflagen, wenn erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von dem Vorhaben ausgehen.
Beispiele:
(2) Die Planfeststellungsbehörde prüft bei ihrer Entscheidung über Auflagen, ob diese - sofern sie erforderlich sind - technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Letzteres erfordert eine Abwägung zwischen den Aufwendungen, die die Auflage einschließlich Folgekosten verursacht, und der Schutzwürdigkeit der gefährdeten Güter.
Beispiel:
Ein geringwertiges Stallgebäude, das oberhalb eines neuen Straßenabschnittes steht, würde zur Erhaltung seiner Standsicherheit den Bau einer kostspieligen Stützmauer erfordern.
Ergibt die Prüfung, dass die geforderten Auflagen untunlich (unverhältnismäßig) oder mit dem Straßenbauvorhaben unvereinbar sind (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), so ist dies im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen darzulegen und ausdrücklich festzustellen. Den Betroffenen ist ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld dem Grunde nach zuzuerkennen (vgl. Nr. 30 Abs. 4).
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung genügt die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren. Im Übrigen ist der betroffene Eigentümer auf Verhandlungen mit der Straßenbaubehörde außerhalb der Planfeststellung zu verweisen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 19a FStrG).
(3) Die Erwägungen nach Abs. 2 sind bei Anordnung von Lärmschutzanlagen sinngemäß anzustellen. Werden durch das Bauvorhaben die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten, ist dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung von Lärmschutzanlagen an der Straße aufzuerlegen, es sei denn, dass die Kosten der Schutzanlagen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 i. V. m. § 42 BImSchG). In diesen Fällen sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen festzustellen. Dem Träger der Straßenbaulast ist aufzugeben, nach Feststellung des Anspruchs im Einzelfall die erbrachten notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Wegen der Erstattung ist der betroffene Eigentümer auf Verhandlungen mit der Straßenbaubehörde außerhalb der Planfeststellung zu verweisen. Soweit Lärmschutzmaßnahmen unterbleiben oder nicht ausreichen, ist dem Betroffenen nach § 42 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld dem Grunde nach zuzuerkennen. Wegen der Höhe der Entschädigung vgl. Abs. 2.
Die "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97" (ARS-Nr. 26/97 vom 02.06.1997, zuletzt geändert durch ARS Nr.20/06 vom 04.08.2006 und Schreiben vom 16.09.2014, Az. StB 13/7144.2/02-11/2117624 und vom 25.06.2010, Az.: StB 13/7144.2/01/1206434) sind zu beachten.
32. Weitere Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss
(1) Im Planfeststellungsbeschluss kann die Änderung einer Sondernutzung geregelt oder eine Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Unter dem Vorbehalt der Planausführung kann eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG verbindlich in Aussicht gestellt werden, wenn aufgrund des Plans Anlagen notwendig werden, für die eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.
Beispiel:
Zulassung einer Verladerampe oder Fördereinrichtung, wenn sonst ein Verladen nicht mehr möglich wäre.
Die Sondernutzungserlaubnis mit evtl. erforderlichen Auflagen, Festsetzung der Gebühren und sonstigen Einzelheiten erteilt die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde, die dabei an den Planfeststellungsbeschluss gebunden ist. Auf die Nutzungsrichtlinien wird hingewiesen.
(2) Die Änderung oder Beseitigung vorhandener Zufahrten oder Zugänge kann unter Berücksichtigung des § 8a FStrG in der Planfeststellung geregelt werden. Das Gleiche gilt, wenn bei Straßenbauvorhaben neue Zufahrten oder Ersatzwege (z.B. Wirtschafts- oder Anliegerwege) angelegt werden müssen, um die Benutzung der Anliegergrundstücke zu sichern oder Zufahrten zu ersetzen. Soweit über Einzelheiten der Anlage im Planfeststellungsbeschluss noch nicht entschieden werden kann, erteilt darüber die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde einen Bescheid. Sie ist bei der Erteilung des Bescheides an den Planfeststellungsbeschluss gebunden. Sofern es sich nicht um widerruflich erlaubte Zufahrten handelt, ist hinsichtlich einer Entschädigungsregelung § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG zu beachten. Auf die Zufahrtenrichtlinien wird hingewiesen.
(3) Ist die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs vorgesehen, z.B. durch Erklärung einer Bundesstraße zur Kraftfahrstraße, und wird deshalb die Herstellung von Ersatzwegen notwendig, so hat der nach Landesrecht für den Ersatzweg zuständige Träger der Wegebaulast gegen den Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraße Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten des Ersatzweges, sofern Letzterer nicht die Herstellung auf Antrag selbst übernimmt (§ 7 Abs. 2a FStrG). Über den Anspruch wird in der Planfeststellung entschieden.
(4) Soll eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht (§ 7a FStrG), so wird über die Herstellung und die Kosten für den Mehraufwand in der Planfeststellung entschieden.
(5) Werden Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen Verkehrswegen oder Anlagen (z.B. Straßen, Bundeswasserstraßen, Schifffahrtskanäle) neu hergestellt oder geändert oder wird durch das Straßenbauvorhaben in sonstiger Weise in den Bestand von Verkehrswegen oder Anlagen eingegriffen, werden die Vereinbarungen über deren Bau, Änderung und Unterhaltung in den Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich aufgenommen. Liegen derartige Vereinbarungen nicht vor, so wird über die Rechtsbeziehung der Beteiligten einschließlich der Verteilung der Kosten in der Planfeststellung entschieden.
Beispiele:
(6) Waldungen und Gehölze können zu Schutzwaldungen nach § 10 FStrG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erklärt werden.
(7) Muss eine Bundesfernstraße infolge der Landbeschaffung für militärische Zwecke verlegt, ersetzt oder sonst geändert werden, so wird in der Planfeststellung auch über die Kostentragung für dieses Bauvorhaben nach § 5 des Landbeschaffungsgesetzes entschieden.
(8) Über Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen kann auch im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden (vgl. Nr. 8 Abs. 4).
33. Im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffende Entscheidungen
(1) Die Mitbenutzung von Straßen für Leitungen der öffentlichen Versorgung und Entsorgung richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 10 FStrG vorliegen. Das Gleiche gilt für andere im öffentlichen Interesse verlegte Leitungen, z.B. Mineralölfernleitungen (vgl. Teil D Nr. 1 der Nutzungsrichtlinien).
Im Planfeststellungsbeschluss, insbesondere im Regelungsverzeichnis, sind bezüglich der vorgenannten Leitungen keine Kostenregelungen zu treffen. Es können lediglich Hinweise auf außerhalb des Verfahrens abgeschlossene oder noch abzuschließende Vereinbarungen sowie auf gesetzliche Kostenregelungen gegeben werden.
In der Planfeststellung ist jedoch darüber zu entscheiden, ob und wie Leitungen geändert (z.B. verlegt - ggf. einschließlich Grunderwerb -) gesichert oder beseitigt werden. Telekommunikationslinien gehören nicht zu den Leitungen im vorgenannten Sinne (vgl. Nr. 34 Abs. 2 Buchst. a; sie unterliegen dem TKG und damit nur dem öffentlichen Recht).
(2) Kostenentscheidungen nach dem EKrG ergehen durch besondere Anordnung nach § 10 EKrG.
(3) Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens kann durch Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet werden. Wurde im Anhörungsverfahren die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens angeregt, so muss die Stellungnahme der Anhörungsbehörde erkennen lassen, von wem und für welchen Zweck ein Flurbereinigungsverfahren angeregt worden ist.
(4) Die Errichtung und Unterhaltung von Wildschutzzäunen (siehe Wildschutzzaun-Richtlinien) können dem Träger der Straßenbaulast im Planfeststellungsbeschluss nur auferlegt werden, wenn sich die Errichtung z.B. nach der objektiven Gefahrenlage und im Hinblick auf den vorhandenen Wildbestand oder aus naturschutzfachlichen Gründen (z.B. als Maßnahme zur Schadensbegrenzung in FFH-Gebieten) als notwendig erweist.
(5) Sind in einem Planfeststellungsbeschluss Lärmschutzauflagen angeordnet worden, kann der Träger der Straßenbaulast zur Überprüfung der Wirksamkeit der Lärmschutzregelung nicht zu lärmtechnischen Nachmessungen verpflichtet werden.
(6) Im Planfeststellungsbeschluss sind verkehrsrechtliche Regelungen nicht zu treffen, sofern sie nicht als konzeptioneller Teil der planfestzustellenden Straße anzusehen sind.
(7) Die Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Nebenbetriebs für Maßnahmen des Straßenbaus richtet sich nach dem jeweiligen Konzessionsvertrag (siehe § 18 des Musterkonzessionsvertrages).
34. Rechtswirkungen der Planfeststellung
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden; das gilt auch für die landesrechtlich geregelten Belange. Die Planfeststellung ist die rechtliche Grundlage für die Ausführungsplanung. Die Ausführungsplanung darf keine neuen oder stärkeren Betroffenheiten für Dritte oder öffentliche Belange bewirken. Ansonsten ist eine Planänderung bzw. -ergänzung erforderlich (vgl. Nr. 43).
(2) Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich, insbesondere nicht die
Im Übrigen wird auf Nr. 30 Abs. 3 Buchst. a hingewiesen.
(3) Nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche Dritter auf Unterlassung des Bauvorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG; siehe aber Nr. 42).
35. Rechtswirkungen der Plangenehmigung
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung (§ 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG); Nr. 34 gilt entsprechend.
36. Verhältnis zum Privatrecht
Die Planfeststellung und die Plangenehmigung greifen unbeschadet Nr. 34 Abs. 3 nicht in Privatrechte ein, schaffen jedoch die Grundlage für die Enteignung (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Sie machen Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten nicht überflüssig.
Ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück.
37. Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, deren notwendigen Inhalt § 58 Abs. 1 VwGO und § 17e Abs. 2 FStrG (siehe auch Nr. 46 Abs. 1) vorgeben. Wird die sofortige Vollziehung durch die Planfeststellungsbehörde teilweise oder vollständig angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, siehe Nr. 46 Abs. 6), ist der nach § 17e Abs. 3 Satz 2 FStrG notwendige Hinweis auch in die Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen. Sofern darüber belehrt wird, dass die Klage/ein Antrag schriftlich zu erheben ist, ist zu klären und darauf hinzuweisen, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Gericht auch elektronische Dokumente übermittelt werden können (§ 55a Absatz 1 VwGO i. V. m. Landesrecht). In der Rechtsbehelfsbelehrung sollte zudem auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO hingewiesen werden.
(2) Auf die Muster 23 bis 29 und die Übergangsregelungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i. V. m. § 11 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) wird verwiesen.
38. Zustellung und Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses
(1) Der Planfeststellungsbeschluss wird als Verwaltungsakt mit seinem Zugang wirksam. Er ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Eine Zustellung an den Träger des Vorhabens ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Planfeststellungsbehörde seiner Verwaltung angehört. In diesem Fall genügt eine formlose Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses an den Träger des Vorhabens. Maßgebend sind die Verwaltungszustellungsgesetze der Länder. Wurde eine UVP durchgeführt, so ist die Zulassungsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens entsprechend § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt zu machen (§ 9 Abs. 2 UVPG).
(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Plans sind in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt (vgl. Nr. 18 Abs. 5), zwei Wochen zur Einsicht auszulegen (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Der festgestellte Plan ist den Gemeinden so rechtzeitig zu übersenden, dass der auszulegende Plan während der Rechtsbehelfsfrist eingesehen werden kann. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht (Muster 21). Nach § 27a VwVfG sollen die Gemeinden den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und, soweit dies technisch möglich ist, die auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Internet kann auch durch die Planfeststellungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall ist in der ortsüblichen Bekanntmachung der Gemeinde auf die Internetseite der Planfeststellungsbehörde hinzuweisen. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG). Mit dem Ende der Auslegungsfrist in den Gemeinden gilt der Beschluss auch den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Dies gilt ebenso für Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die keine Stellungnahmen abgegeben haben.
(3) Im Fall des vereinfachten Anhörungsverfahrens (Nr. 22) ist der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen zuzustellen; die Auslegung des Beschlusses und des festgestellten Plans kann unterbleiben.
(4) In den Fällen der Nr. 7 ist der Planfeststellungsbeschluss der Gemeinde und der Genehmigungsbehörde (§ 11 BauGB) zu übersenden. Ggf. ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht im Einklang steht und daher entsprechend angepasst werden muss.
(5) Ist der Planfeststellungsbeschluss mehr als 50 Beteiligten zuzustellen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).
(6) Die öffentliche Bekanntmachung muss enthalten (Muster 22):
Die Bekanntmachung (Muster 22) wird im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Planfeststellungsbehörde [länderseitig geregelt], in örtlichen Tageszeitungen und ortsüblich veröffentlicht.
Die Auslegung einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG) soll frühestens eine Woche nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem das amtliche Veröffentlichungsblatt und die örtlichen Tageszeitungen mit der Bekanntmachung erschienen sind. Von einer individuellen Zustellung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit dann abgesehen werden.
39. Bekanntgabe der Plangenehmigung
Die Plangenehmigung wird nach Maßgabe von Nr. 38 Abs. 1 bekannt gegeben.
IV. Regelungen (Verfahren) nach Abschluss der Planfeststellung
40. Klage
(1) Gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) erhoben werden. Über Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen, die in der Anlage zu § 17e FStrG genannte Vorhaben betreffen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO). Die Klagefrist beginnt erst, wenn eine dem § 58 VwGO und § 17e Abs. 2, 3 FStrG entsprechende Belehrung (vgl. Nr. 37) erfolgt ist. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich (§ 81 VwGO), was auch die Übermittlung elektronischer Dokumente umfassen kann (§ 55a Abs. 1 VwGO), zu erheben. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben (§ 17e Abs. 5 FStrG). Im Anwendungsbereich des § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG kann die Frist verlängert werden.
(2) Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass für die Baumaßnahme nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (s. Nr. 46). Verpflichtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Auf die Übergangsregelungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i. V. m. § 11 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) wird verwiesen.
41. Außerkrafttreten bzw. Verlängerung des Plans
(1) Der (festgestellte/genehmigte) Plan tritt außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist (§ 17c Nr. 1 FStrG). Als Beginn der Durchführung des Plans ist jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zu seiner Verwirklichung anzusehen (§ 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG), z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, planmäßiger Grunderwerb, Abbruch von Gebäuden, Verlegung von Versorgungsleitungen, nicht dagegen verwaltungsinterne Bauentwurfsplanung bzw. Einstellung in die Finanzplanung. Anschließende Verzögerungen oder Unterbrechungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinander folgende Realisierungsphasen auch über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit hinaus sind grundsätzlich unschädlich. Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht angefochten worden ist oder wenn im Fall der Anfechtung des Beschlusses oder der Plangenehmigung eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die Planfeststellungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger auf Anfrage über den Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit.
(2) Die Geltungsdauer des festgestellten Plans nach Abs. 1 kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden (§ 17c Nr. 1 FStrG). Die Straßenbaubehörde beantragt die Verlängerung bei der Planfeststellungsbehörde so rechtzeitig (in der Regel ein Jahr vor Außerkrafttreten), dass der Plan vor Ablauf der Zehnjahresfrist verlängert werden kann. Vor der Entscheidung ist eine auf diesen Antrag beschränkte Anhörung nach Maßgabe von § 17a FStrG i. V. m. § 73 VwVfG zu Planfeststellungsbeschlüssen bzw. § 28 VwVfG zu Plangenehmigungen durchzuführen. Der materielle Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist nicht zu überprüfen. Die Planfeststellungsbehörde verlängert die Geltungsdauer. Die Entscheidung über die Verlängerung ist vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechend § 74 Abs. 4 VwVfG zuzustellen (vgl. Nr. 38 und 39).
(3) Für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung gelten die Bestimmungen für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung entsprechend (§ 17e Nr. 3 FStrG, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 bzw. 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG und § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO). Die im Verlängerungsbeschluss festzusetzende Frist der weiteren Geltungsdauer beginnt nach Ablauf der ersten zehn Jahre.
42. Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung
(1) Wird ein Bauvorhaben nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Durchführung des Bauvorhabens schon begonnen worden ist (§ 77 VwVfG). In diesem Fall sind in der Aufhebungsentscheidung dem Träger der Straßenbaulast die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.
(2) Für die Zustellung und Auslegung der Aufhebungsentscheidung gelten die Nrn. 38 und 39 entsprechend.
(3) Von der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung ist die Enteignungsbehörde, soweit diese tätig geworden ist, zu unterrichten (vgl. auch § 18f Abs. 6 FStrG).
43. Planänderung, Planergänzung und ergänzendes Verfahren vor Fertigstellung des Bauvorhabens
(1) Ein festgestellter/genehmigter Plan ist, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, nicht unabänderlich. Für Planänderungen sowie Planergänzungen und das ergänzende Verfahren gem. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung und vor Fertigstellung des Vorhabens ist ein neues Verfahren nach Maßgabe der §§ 17a FStrG ff., §§ 73 und 74 VwVfG durchzuführen (§ 76 Abs. 1 VwVfG); auf §§ 3b Abs. 3 und 3e Abs. 1 UVPG wird hingewiesen. Von der Durchführung eines Erörterungstermins im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG kann auch bei UVP-pflichtigen Vorhaben abgesehen werden (§ 17d FStrG). Von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens kann abgesehen und eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 17b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FStrG, § 74 Abs. 6 VwVfG vorliegen (siehe Nr. 5). In dem neuen Planfeststellungsbeschluss oder in der neuen Plangenehmigung ist der festgestellte Plan insoweit aufzuheben, als er mit dem neuen Plan nicht übereinstimmt.
(2) Bei Planänderungen und -ergänzungen von unwesentlicher Bedeutung entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung. Ein Fall unwesentlicher Bedeutung liegt vor, wenn für die Änderung keine UVP durchzuführen ist und wenn Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben (§ 76 Abs. 2 VwVfG,). Nr. 6 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der festgestellte/genehmigte Plan kann auch durch Planfeststellungen/Plangenehmigungen aufgrund anderer Gesetze geändert werden.
Beispiel:
Änderung einer Bundesfernstraße durch die Planfeststellung für ein Gewässer oder einen Schienenweg.
44. Änderung nach Ausführung des Bauvorhabens durch Vorhaben Dritter
(1) Werden andere Anlagen (Wege u. dgl.) oder Gewässer aus anderen als straßenbaulichen Gründen später geändert, so sind die dafür vorgeschriebenen Verfahren (Erlaubnisse, Planfeststellungen usw.) durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die anderen Vorhaben anlässlich des Baus oder der Änderung der Bundesfernstraße schon Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz waren. In diesen Fällen ist die straßenrechtliche Zulassungsentscheidung nicht förmlich zu ändern.
(2) Wird der Träger der Straßenbaulast betroffen, ist er in dem vom Träger des anderen Bauvorhabens durchgeführten Verfahren zu beteiligen. Ist als Folgemaßnahme auch die Straße zu ändern, wird nach Nr. 3 Abs. 2 verfahren. Die Straßenbaubehörde prüft in diesen Fällen, ob die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Träger des anderen Bauvorhabens nicht schon in dem/der seinerzeitigen Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung und im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen abschließend geregelt worden sind (vgl. auch § 75 Abs. 2 VwVfG) oder Vereinbarungen vorliegen.
45. Nachträgliche nicht voraussehbare Wirkungen auf Rechte anderer
(1) Treten nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung objektiv nicht vorhersehbare Wirkungen tatsächlicher Art des Bauvorhabens auf das Recht eines anderen auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die nachträgliche Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die die nachteiligen Auswirkungen ausschließen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG). Nr. 31 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Anträge auf Vorkehrungen, auf Errichtung und Unterhaltung von Anlagen oder auf Entschädigung sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Diese entscheidet durch Beschluss (§ 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), ob dem Antragsteller ein solcher Anspruch zusteht und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Kommt an Stelle von Vorkehrungen oder Anlagen eine Entschädigung in Betracht, so ist nach Nr. 31 Abs. 2 Satz 3 bis 7 zu verfahren.
(3) Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn
Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind (§ 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).
(4) Werden Vorkehrungen oder Anlagen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder nach Erteilung der Plangenehmigung auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, von denen Gefährdungen des Verkehrs ausgehen, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Kosten dieser Vorkehrungen oder Anlagen zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen auf dem Grundstück durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind (§ 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG).
(5) Soweit Vorkehrungen oder Anlagen notwendig sind, die ihrerseits nachteilige Auswirkungen auf Dritte oder öffentliche Belange haben können, ist zu prüfen, ob dafür ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, eine Plangenehmigung erteilt werden kann oder eine Entscheidung gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG zu treffen ist.
46. Sofortige Vollziehung; vorläufiger Rechtsschutz
(1) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Bauvorhaben, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur innerhalb eines Monats gestellt und begründet werden. Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen (§ 17e Abs. 2 Satz 3 FStrG). Ist der Hinweis unterblieben, gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
(2) Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob abweichend vom gesetzlichen Sofortvollzug nach § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 VwGO vorliegen. Hat die Planfeststellungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses durch bauliche Maßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden soll (aus Gründen des Bauablaufs) oder kann (z.B. aus Gründen der Finanzierung), kann der gesetzliche Sofortvollzug ganz oder teilweise aufgehoben werden. Das gilt auch, wenn die vollzugshemmenden Umstände erst im Laufe eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens bekannt werden.
(3) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Bauvorhaben, für die im Fernstraßenausbaugesetz kein vordringlicher Bedarf festgestellt worden ist, haben aufschiebende Wirkung. Darunter fallen Maßnahmen, die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, wie z.B. einzelne Verbesserungsmaßnahmen gem. § 3 FStrAbG, sowie Maßnahmen, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf i. S. von § 6 FStrAbG besteht. In diesen Fällen sind Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nicht kraft Gesetzes, sondern erst dann vollziehbar, wenn die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet worden ist. Die aufschiebende Wirkung endet nach Maßgabe von § 80b VwGO.
(4) Die Straßenbaubehörde kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines noch nicht unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer noch nicht unanfechtbaren Plangenehmigung oder von Teilen der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde beantragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten besteht und der Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht abgewartet werden kann. Dies kann z.B. dann vorliegen, wenn das Straßenbauvorhaben dazu dient, Gefährdungen der Verkehrssicherheit oder Umweltbeeinträchtigungen in Ortslagen zu beseitigen und der Baubeginn deshalb nicht ohne schwerwiegende Folgen hinausgeschoben werden kann.
In dem Antrag sind die Gründe für die Notwendigkeit eines sofortigen Baubeginns der gesamten Maßnahme, eines Streckenabschnittes oder eines Bauwerkes, die betroffenen Grundstücksberechtigten, der Umfang der Inanspruchnahme und die Mittelbereitstellung darzustellen.
(5) Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung oder von Teilen der Entscheidung angeordnet werden kann (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Anordnung ist geboten, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung des Straßenbauvorhabens gegenüber den Interessen der Betroffenen am Fortbestand der unveränderten Verhältnisse bis zur Ausschöpfung des Rechtsweges überwiegt. Die sofortige Vollziehung kann mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung verbunden oder gesondert, ggf. auch beschränkt auf einzelne dringliche Maßnahmen, angeordnet werden. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist eingehend zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen solche Gründe angeführt werden, die nach Gewicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Bauvorhaben selbst, sondern auch seine sofortige Verwirklichung zu tragen.
Wird die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet, so ist die Anordnung den Anfechtungsklägern zuzustellen.
(6) Ist die sofortige Vollziehung in den Fällen des Abs. 3 behördlich angeordnet worden, kann der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Anordnungsentscheidung gestellt und begründet werden (§ 17e Abs. 3 FStrG). Auf diese Frist ist in der Anordnung hinzuweisen. Ist der Hinweis unterblieben, läuft die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
47. Vorarbeiten zur Baudurchführung
Vorarbeiten auf Grundstücken (z.B. Vermessungen, Baugrunduntersuchungen, Anbringen von Markierungszeichen) zur Vorbereitung der Baudurchführung sind nach § 16a FStrG von den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auch dann zu dulden, wenn der Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung beklagt wird.
48. Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Der Träger der Straßenbaulast kann bei der Enteignungsbehörde Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) stellen, wenn
(2) Dem Antrag sind
beizufügen. Ist die Fläche, in deren Besitz eingewiesen werden soll, noch nicht vermessen, so ist sie durch zeichnerische Darstellung bzw. durch geeignete Beschreibung kenntlich zu machen. Die Übereinstimmung mit dem zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Plangenehmigung gehörenden Plan hat der Antragsteller zu bescheinigen.
In dem Antrag ist darzulegen, dass sich der Grundstücksberechtigte geweigert hat, eine Vereinbarung über die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu schließen.
(3) Die Enteignungsbehörde hat bei Vorliegen der in Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen den Träger der Straßenbaulast entsprechend dem Antrag in den Besitz des benötigten Grundstücks oder der Grundstücksteile einzuweisen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam (§ 18f Abs. 4 Satz 2 FStrG).
(4) Das Verfahren und die Entschädigungsregelung richten sich nach § 18f Abs. 2 bis 5 FStrG. Beteiligt am Verfahren sind die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigte, Nießbraucher).
49. Enteignung
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG, § 74 VwVfG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens einschließlich der Folge-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig ist (§ 19 Abs. 1 FStrG); sie ist nach dem landesrechtlich geltenden Enteignungsrecht durchzuführen (§ 19 Abs. 5 FStrG).
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG). Die Enteignungsbehörde hat den Plan so hinzunehmen, wie er festgestellt bzw. genehmigt ist. Das Enteignungsverfahren kann nur insoweit durchgeführt werden, als der festgestellte oder genehmigte Plan die benötigten Grundflächen - auch als Etwa-Flächen - ausweist.
(3) Werden Flächen benötigt, die der festgestellte oder genehmigte Plan nicht ausweist, bedarf es vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens, sofern sich die Eigentümer mit der Abtretung der Flächen nicht schriftlich einverstanden erklärt haben (§ 19 Abs. 2a FStrG). Nr. 23 Abs. 1 bis 5 gilt entsprechend.
Verzeichnis der Muster
1. Feststellung über das Unterbleiben einer UVP, Unterrichtung der Öffentlichkeit
2. Aufforderung an die beteiligten Behörden und Stellen im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG vor Erteilung einer Plangenehmigung
3. Aufforderung an die privaten Betroffenen im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG vor Erteilung einer Plangenehmigung
4. Vorarbeiten auf Grundstücken; Benachrichtigung der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten
5. Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung
6. Antrag an die Anhörungsbehörde auf Durchführung des Anhörungsverfahrens
7. Schreiben an die Baugenehmigungsbehörde
8. Anhörungsverfahren; Aufforderung zur Auslegung der Planunterlagen
9. Anhörungsverfahren; Aufforderung an die beteiligten Behörden und andere Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme
10. Anhörungsverfahren; Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans
11. Anhörungsverfahren; Mitteilung an Betroffene, die ihre Wohnung oder ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet haben
12. Anhörungsverfahren; Rückleitungsschreiben der Gemeinde
13. Vereinfachtes Anhörungsverfahren; Benachrichtigung bekannter Betroffener
14. Vereinfachtes Anhörungsverfahren; Benachrichtigung der Betroffenen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, vom Erörterungstermin
15. Anhörungsverfahren; Änderung des ausgelegten Plans; Benachrichtigung Betroffener - ggf. Behörden -, die durch die Änderung erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt werden
16. Anhörungsverfahren; Aufhebung des Erörterungstermins; ortsübliche Bekanntmachung, wenn der Termin bereits in der Bekanntmachung der Planauslegung bestimmt worden ist und keine/keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben wurden
17. Anhörungsverfahren;
18. Anhörungsverfahren; Benachrichtigung der Einwender und Vereinigungen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben oder rechtzeitig Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin
19. Vorlage an die Planfeststellungsbehörde
20. Bekanntmachung der Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
21. Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des Plans bei bis zu 50 Zustellungen gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG
22. Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des Plans bei mehr als 50 Zustellungen gemäß § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG
23. Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen (mit sofortiger Vollziehbarkeit)
24. Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen, für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt wurde, soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen (ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung)
25. Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs, soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen (mit teilweiser/vollständiger Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit)
26. Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen nach der Anlage zu § 17e FStrG, für die vordringlicher Bedarf festgestellt ist (mit sofortiger Vollziehbarkeit)
27. Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen bei Maßnahmen nach der Anlage zu § 17e FStrG, für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt ist (ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung)
28. Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen nach der Anlage zu § 17e FStrG, für die vordringlicher Bedarf festgestellt wurde (mit teilweiser/vollständiger Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit)
29. Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen, für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt ist, soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen (mit teilweiser/vollständiger Anordnung der sofortigen Vollziehung)
| Muster 1 Richtl.-Nr. 11 Abs. 7 Feststellung über das Unterbleiben der UVP; |
.......................................................... , den ....................
(Zulassungsbehörde)
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG )
Der/Die/Das ............... (Straßenbaubehörde) beabsichtigt ......................... (Kurzbeschreibung der Maßnahme).
Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. a. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vor haben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind [ggf. näher aus führen].
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Die der Prüfung zu Grunde gelegten Unterlagen und die Begründung der Feststellung können auf Antrag nach (einsetzen: landesrechtliche Regelungen über den Zugang zu Informationen) bei ... eingesehen werden.
Im Auftrag
.................................................................
(Unterschrift)
| Muster 2 Richtl.-Nr. 5 Abs. 6 Aufforderung an die beteiligten Behörden und Stellen im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG vor Erteilung einer Plangenehmigung |
.................................................................................. , den ..................
(Planfeststellungsbehörde oder Straßenbaubehörde)
An
..................................................................................
(beteiligte Behörde bzw. Stelle)
Plangenehmigung für ....... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das o. a. Bauvorhaben ist die Erteilung einer Plangenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz beabsichtigt.
Die Planunterlagen können vom ..... bis ..... in der Zeit von ..... Uhr bis ..... Uhr bei ..... eingesehen werden./Eine Ausfertigung des Plans ist gegen Rückgabe beigefügt./Ein Auszug aus den Planunterlagen ist gegen Rückgabe beigefügt; die vollständigen Planunterlagen können vom bis ..... in der Zeit von ..... Uhr bis ..... Uhr bei ..... eingesehen werden. *)
Unter Hinweis auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz wird Ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum ..... zu dem Plan Stellung zu nehmen, soweit Ihr Aufgabenbereich berührt wird. Sie werden gebeten, die beigefügten Planunterlagen zurückzugeben. *)
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...............................................................................
(Unterschrift)
________
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 3 Richtl.-Nr. 5 Abs. 6 Aufforderung an die privaten Betroffenen im Rahmen der Anhörung |
......................................................................................, den ...................
(Planfeststellungsbehörde oder Straßenbaubehörde)
Herrn/Frau
.............................................
(private Betroffene)
Plangenehmigung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) .....
für das o. a. Bauvorhaben ist die Erteilung einer Plangenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz beabsichtigt.
Die Planunterlagen können vom ..... bis ..... in der Zeit von ..... Uhr bis ..... Uhr bei ..... eingesehen werden./Eine Ausfertigung des Plans ist gegen Rückgabe beigefügt./Ein Auszug aus den Planunterlagen ist gegen Rückgabe beigefügt; die vollständigen Planunterlagen können vom ... bis ... in der Zeit von ... Uhr bis ... Uhr bei ..... eingesehen werden.*)
Soweit Ihre Belange berührt werden, wird Ihnen unter Hinweis auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben, bis zum .... zu dem Plan Stellung zu nehmen, bzw. sich mit dem Plan einverstanden zu erklären.
Sie werden gebeten, die beigefügten Planunterlagen zurückzugeben.*)
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...................................................................
(Unterschrift)
Anlage: 1 Ausfertigung Planunterlagen gegen Rückgabe *)
________
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 4 Richtl.-Nr. 16 Abs. 2 Vorarbeiten auf Grundstücken; |
| ...................................... , den ........................ | |
| (Straßenbaubehörde) |
Gegen Zustellungsnachweis |
Herrn/Frau
..................................................................
Vorbereitung der Planung/der Baudurchführung*) für das Vorhaben .....
Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...... ,
die Straßenbauverwaltung plant in der Gemeinde ..... zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben. Um die Planung/Baudurchführung *) ordnungsgemäß vorbereiten zu können, ist es notwendig, auf dem/den Grundstück(en) Gemarkung ..... Flur ..... Flurstück(e) ..... in der Zeit vom ..... bis ..... folgende Vorarbeiten durchzuführen:
... (Auflistung der einzelnen Arbeiten)
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind Sie nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als Grundstücksberechtigte/r verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden ausgeglichen.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt der/die/das ..... (Behörde) auf Ihren Antrag oder auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.
(Sofern im Einzelfall erforderlich bzw. zweckmäßig, ist folgender Satz einzufügen: Nach Abschluss der Arbeiten werden die in Anspruch genommenen Flächen rekultiviert.)
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden. Wenn Ihr Grundstück verpachtet ist, bitten wir, uns Namen und Anschrift des Pächters baldmöglichst bekannt zu geben.
Sollten Sie mit den Vorarbeiten nicht einverstanden sein, so verständigen Sie uns bitte umgehend. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Untersuchungen.
Rechtsbehelfsbelehrung: (nach Landesrecht)
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.................................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 5 Richtl.-Nr. 16 Abs. 2 Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung |
............................................................ , den ........................
(Straßenbaubehörde)
Bekanntmachung
Vorbereitung der Planung/der Baudurchführung *) für das Vorhaben ...
Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken
Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, in der Gemeinde ..... zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzuführen Um die Planung/Baudurchführung *) vorbereiten zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit vom ..... bis zum ..... Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar:
............. (Auflistung der einzelnen Arbeiten)
Folgende Grundstücke sind betroffen:
............ (Gemarkung, Flur, Flurstück)
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt der/die/das ..... (Behörde) auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Rechtsbehelfsbelehrung: (nach Landesrecht)
Im Auftrag
......................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 6 Richtl.-Nr. 18 Abs. 1 und 2 Antrag an die Anhörungsbehörde |
............................................................................., den ..............................
(Straßenbaubehörde)
An
......................................................................................
(Anhörungsbehörde)
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Sehr geehrte Damen und Herren,
es wird gebeten, für das o. a. Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 17a Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen.
1. Anlass, Zweck und Art des Straßenbauvorhabens ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht und den sonstigen Planunterlagen.
2. Die Planunterlagen sind vollständig./Folgende Unterlagen werden bis zum ..... nachgereicht *):
... (Auflistung der nachzureichenden Unterlagen)
3. Folgende Vereinbarungen sind geschlossen worden bzw. stehen noch aus (Anlage)
... (Auflistung der Vereinbarungen)
Zu den Vereinbarungen wird auf Folgendes hingewiesen:
...
4. Die rechtlichen Auswirkungen nachstehend aufgeführter Maßnahmen im Rahmen des Bauvorhabens konnten nicht abschließend geklärt werden:
...................................................... (Auflistung nebst Begründung)
Hierzu wird Folgendes vorgeschlagen:
.....................................................
5. Es wird vorgeschlagen, folgende Behörden und andere Träger öffentlicher Belange zu beteiligen:
....................................................... (Auflistung)
6. Die nach § 16 FStrG erforderliche Bestimmung der Linienführung erfolgte am ..... *)
7. Die Planfeststellungsbehörde und die Baugenehmigungsbehörde sind von diesem Antrag auf Einleitung des Anhörungsverfahrens unterrichtet worden.
8. Die eingehenden Einwendungen und Stellungnahmen bitte ich mir zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.....................................................
(Unterschrift)
Anlagen:
... Ausfertigung(en) der Planunterlagen - ggf. in digitalisierter Form -, Inhaltsverzeichnis ..... (z.B. Vereinbarungen)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 7 Richtl.-Nr. 18 Abs. 2 Schreiben an die Baugenehmigungsbehörde |
.................................................................... , den ........................................
(Straßenbaubehörde)
An
..........................................................................
(Baugenehmigungsbehörde)
Planfeststellung für ........ (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ........
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem in Abdruck beigefügten Schreiben vom ..... - Az.: ..... - wurde die Anhörungsbehörde gebeten, für das o. a. Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 17a Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchzuführen.
Vom Beginn der Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 VwVfG), gelten nach § 9 Abs. 4 FStrG die Beschränkungen des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG sowie die Beschränkungen nach § 9a Abs. 1 FStrG. Es wird gebeten, diese Beschränkungen insbesondere bei Bearbeitung von Baugesuchen (Bauanzeige, Vorbescheid) zu beachten.
Soweit Ihnen schon jetzt, also vor Auslegung der Pläne, gesetzliche Möglichkeiten zustehen, eine Baugenehmigung zu versagen, wird gebeten, davon Gebrauch zu machen.
Die von den Beschränkungen betroffenen Gebiete und Grundstücke sind aus den beiliegenden Planunterlagen ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
................................................
(Unterschrift)
Anlagen:
1. 1 Ausfertigung Planunterlagen - ggf. in digitalisierter Form -
2. Abdruck meines Einleitungsschreibens an die Anhörungsbehörde
| Muster 8 Richtl.-Nr. 18 Abs. 5 Anhörungsverfahren; |
......................................................................................... , den ........................
(Anhörungsbehörde)
An die
...........................
(Gemeinde)
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
(alle beteiligten Gemeinden aufführen)
Anhörungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das o. a. Bauvorhaben wird auf Veranlassung des/der ..... (Straßenbaubehörde) die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durchgeführt.
Es wird gebeten, innerhalb von drei Wochen die beiliegenden Planunterlagen nach § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), einen Monat zur allgemeinen Einsicht auszulegen. Bei der Berechnung der Monatsfrist ist der erste Tag nur mitzurechnen, wenn an ihm ab Dienstbeginn die Planunterlagen ausgelegen haben. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
Die Einsicht darf nicht auf die Sprechzeit der Stadt-/Gemeindeverwaltung beschränkt werden, sondern muss während der Dienststunden möglich sein. Zeit und Ort der Auslegung sind vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Ein Vordruck der Bekanntmachung ist beigefügt. Die Bekanntmachungsvorschriften und die Auslegungsfrist sind unbedingt einzuhalten. Ihre Nichteinhaltung kann eine nochmalige Auslegung der Planunterlagen erforderlich machen.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer.*) Den Planunterlagen liegt eine gesonderte Liste der Grundeigentümer bei, die zur Ermittlung der nicht ortsansässigen Grundeigentümer dient und mit deren Hilfe den betroffenen Grundeigentümern auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben werden kann.*) Diese gesonderte Liste mit Namen und Anschriften darf nicht mit ausgelegt und auch niemandem ausgehändigt werden.*) Es wird gebeten, zu prüfen, ob in dieser Liste bzw. in den Grunderwerbsunterlagen *) Betroffene aufgeführt sind, die ihre Wohnung oder ihren Sitz nicht in der Gemeinde haben (nicht ortsansässige Betroffene). Ist dies der Fall, so sollen sie rechtzeitig vor Beginn der Auslegung nach beiliegendem Vordruck unterrichtet werden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist oder sich innerhalb angemessener Frist *) ermitteln lässt.
Nach dem Ende der Einwendungsfrist sind die Planunterlagen mit den bei Ihnen erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen unter Verwendung des beiliegenden Vordrucks unverzüglich zurückzugeben. Auslegung und Bekanntmachung sind zu bescheinigen. Auf das Vorkaufsrecht des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 9a Abs. 6 FStrG wird hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...................................................
(Unterschrift)
Anlagen
1. Eine Ausfertigung der Planunterlagen
2. Vordruck für die ortsübliche Bekanntmachung
3. Vordruck für die Benachrichtigung nicht ortsansässiger Betroffener
4. Vordruck für das Rückleitungsschreiben
5. Liste mit Namen der Grundstückseigentümer *)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 9 Richtl.-Nr. 19 Abs. 1 Anhörungsverfahren; |
................................................. , den .......................
(Anhörungsbehörde)
An
.........................................................................................................
(beteiligte Behörde bzw. Träger öffentlicher Belange)
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das o. a. Bauvorhaben wird die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz durchgeführt. Es wird gebeten, bis zum ..... zu dem Plan Stellung zu nehmen, soweit Ihr Aufgabenbereich berührt wird. Sollte bis zum genannten Termin eine Stellungnahme nicht erfolgt sein, wird davon ausgegangen, dass keine Bedenken gegen den Plan bestehen. Auf § 73 Abs. 3a Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird hingewiesen.
Falls Sie Einwendungen erheben wollen, wird darauf hingewiesen, dass Sie diese innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben haben, sofern Sie mit Blick auf die materielle Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) eine klagefähige Rechtsposition zu erlangen beabsichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.......................................................
(Unterschrift)
Anlage
Eine Ausfertigung Planunterlagen (ggf. in digitalisierter Form) *)
_____
*) Gegen Rückgabe soweit gefordert.
| Muster 10 Richtl.-Nr. 21 Abs. 3 Anhörungsverfahren; |
. ....................................................................................... , den ........................
(Gemeinde)
Bekanntmachung
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Der/Die/Das ..... (Straßenbaubehörde) hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine/keine *) Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen ..... beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom ..... bis ..... in während der Dienststunden von ..... bis ..... zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem wird der Plan im Internet auf ..... (Homepage der Gemeinde oder Anhörungsbehörde) veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG). *)
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum ..... (Tag), bei der ..... (Anhörungsbehörde) oder bei der Gemeinde ..... (Dienststelle angeben) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
8. *) Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
Im Auftrag
| ..................................................................................... (Amtliches Veröffentlichungsblatt der Gemeinde) | ..................................................... (Unterschrift) |
______
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 11 Richtl.-Nr. 21 Abs. 5 Anhörungsverfahren; |
....................................................................................... , den ........................
(Gemeinde)
Herrn/Frau
.................................................................
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ..... ,
in dem o. a. Planfeststellungsverfahren sind Sie Betroffene(r). Da Sie Ihre Wohnung/Ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet haben, erhalten Sie die beiliegende Bekanntmachung über die Auslegung des Plans.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.......................................................
(Unterschrift)
Anlage
Bekanntmachung
| Muster 12 Richtl.-Nr. 21 Abs. 8 Anhörungsverfahren; |
................................................. , den ........................
(Gemeinde)
An
..........................................................................
(Anhörungsbehörde)
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Anhörungsverfahren
Ihr Schreiben vom ..........................
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Plan für das o. a. Bauvorhaben hat vom ..... bis ..... einschließlich in ..... zur allgemeinen Einsicht ausgelegen. Auf die Auslegung wurde durch ortsübliche Bekanntmachung am ..... , nämlich durch ..... , hingewiesen.
Folgende, nicht ortsansässige Betroffene sind nach dem übersandten Muster benachrichtigt worden:
| ............................................... (Name) | .................................................. (Wohnort) |
Auf den Planunterlagen sind die ordnungsgemäße Bekanntmachung und Auslegung bescheinigt worden. Die Bekanntmachungsnachweise sind beigefügt.
| 1. | Bei der Gemeinde sind
[ ] keine [ ] die anliegenden Einwendungen erhoben worden. |
| 2. | Die Gemeinde
[ ] hat mit Schreiben vom ..... Einwendungen erhoben. [ ] fügt ihre Einwendungen bei. [ ] erhebt keine Einwendungen. |
Im Auftrag
........................................................
(Unterschrift)
Anlage
Eine Ausfertigung Planunterlagen/Einwendungen
| Muster 13 Richtl.-Nr. 22 Abs. 1 und 2 Vereinfachtes Anhörungsverfahren; |
............................................... , den ........................
(Anhörungsbehörde)
Herrn/Frau
.................................................................................
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ............................................. ,
der/die/das ..... (Straßenbaubehörde) hat für das o. a. Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren beantragt. Aus den Unterlagen ist zu ersehen, dass Sie durch dieses Bauvorhaben in Ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen betroffen werden. Zu Ihrer Unterrichtung wird Ihnen Gelegenheit gegeben, diesen Plan vom ..... bis zum ..... bei ...... (Dienststelle) während der Dienststunden von ..... bis ..... (Uhrzeit) einzusehen.
Zudem wird der Plan im Internet auf ... (Homepage der Dienststelle) veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der bei der Dienststelle einzusehenden Unterlagen *)
Sollten Sie mit dem Plan nicht einverstanden sein, können Sie bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Frist zur Einsichtnahme Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei ..... (Anhörungsbehörde) oder bei der Gemeinde ..... (Dienststelle angeben) erheben.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Entscheidet die Anhörungsbehörde, dass die rechtzeitig erhobenen Einwendungen in einem Termin erörtert werden, werden Sie benachrichtigt.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...............................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 14 Richtl.-Nr. 22 Abs. 4 Vereinfachtes Anhörungsverfahren; |
............................................................. , den ........................
(Anhörungsbehörde)
Herrn/Frau
...........................................................
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ............................................. ,
in dem Planfeststellungsverfahren für das o. a. Bauvorhaben sind rechtzeitig Einwendungen erhoben worden. Es wird ein Erörterungstermin durchgeführt.
| Der Termin beginnt | am ..................... (Tag, Uhrzeit) |
| in ....................... (Ort) | |
| ........................... (Verhandlungsraum). |
Ihre Teilnahme an diesem Erörterungstermin ist im Hinblick darauf, dass Sie rechtzeitig Ein wendungen erhoben haben, zweckmäßig. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.
Bei Ihrem Ausbleiben kann auch ohne Sie verhandelt werden. Mit Beendigung des Erörterungs termins ist das Anhörungsverfahren abgeschlossen.
Kosten, die Ihnen durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch die Vertreterbestellung eventuell entstehen, werden nicht erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
....................................................................
(Unterschrift)
| Muster 15 Richtl.-Nr. 23 Anhörungsverfahren; Änderung des ausgelegten Plans; Benachrichtigung Betroffener - ggf. Behörden -, die durch die Änderung erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt werden |
......................................................................................... , den ........................
Herrn/Frau
........................................................................................
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Sehr geehrte(r) Frau/Herr,
der/die/das ..... (Straßenbaubehörde) beabsichtigt, das o. a. Bauvorhaben durchzuführen. Der hier für ausgelegte Plan wurde geändert. Durch diese Änderungen werden Ihre Belange erstmalig/anders/stärker *) als bisher berührt.
Zu Ihrer Unterrichtung wird Ihnen
- eine Ausfertigung der geänderten Planunterlagen zur Einsichtnahme übersandt.*)
- Gelegenheit gegeben, die geänderten Planunterlagen vom ..... bis zum ..... bei ..... (Dienstgebäude, Dienststelle) während der Dienststunden von ..... bis ..... (Uhrzeit) einzusehen. *)
Zudem wird der Plan im Internet auf ... (Homepage der Gemeinde oder Anhörungsbehörde) veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der bei der Dienststelle einzusehenden Unterlagen *)
Eventuelle Einwendungen gegen diese Änderungen können Sie schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, spätestens bis zum ..... bei ..... (Anhörungsbehörde) oder bei der Gemeinde ...... (Dienststelle angeben) erheben.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen die Planänderungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Rechtzeitig erhobene Einwendungen
- werden in einem Termin erörtert, der noch bekannt gemacht wird/der auf den ..... (Tag, Uhrzeit) in ..... (Ort, Verhandlungsraum) anberaumt worden ist. *)
- können in einem Termin erörtert werden, der ggf. noch bekannt gemacht wird. *)
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...........................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 16 Richtl.-Nr. 24 Abs. 2 Anhörungsverfahren; Aufhebung des Erörterungstermins; ortsübliche Bekanntmachung, wenn der Termin bereits in der Bekanntmachung der Planauslegung bestimmt worden ist und keine/keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben wurden |
........................................................ , den ........................
(Gemeinde)
Bekanntmachung
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) von ..... bis ..... in der/den Gemeinde(n) ......
Anhörungsverfahren -
Der in der Bekanntmachung vom ..... bestimmte Erörterungstermin wird aufgehoben, da keine/keine rechtzeitigen *) Einwendungen gegen den Plan erhoben worden sind und auch die beteiligten Behörden keine Bedenken vorgebracht haben.
Im Auftrag
.........................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 17 Richtl.-Nr. 25 Abs. 2 Anhörungsverfahren; |
............................................................................ , den ........................
(Gemeinde)
Bekanntmachung
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Anhörungsverfahren -
1. Der Erörterungstermin findet am ..... (Tag, Uhrzeit) in ..... (Ort, Verhandlungsraum) statt.
2. Im Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist.
3. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Im Auftrag
.....................................................................
(Unterschrift)
| Muster 18 Richtl.-Nr. 25 Abs. 2 Anhörungsverfahren; |
........................................................... , den ........................
(Anhörungsbehörde)
Herrn/Frau
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ........................................................
Sie haben im Verfahren für das o. a. Bauvorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben/eine Stellungnahme abgegeben *). Es wird ein Erörterungstermin durchgeführt.
Der Termin findet am ..... (Tag, Uhrzeit)
in ..... (Ort, Verhandlungsraum) statt.
Die Teilnahme am Termin ist Ihnen freigestellt.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch ohne Sie verhandelt werden kann und das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist.
Die Äußerung der Straßenbaubehörde auf Ihre Einwendungen/Stellungnahme ist zu Ihrer Unterrichtung beigefügt. *)
Die Ihnen durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
..........................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 19 Richtl.-Nr. 27 Abs. 2 Vorlage an die Planfeststellungsbehörde |
......................................................................................... , den ...............
(Anhörungsbehörde)
An
..................................................................
(Planfeststellungsbehörde)
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Auf Veranlassung des/der ..... (Straßenbaubehörde) ist für das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt worden.
Folgende Behörden und andere Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben:
| (z.B. Regierungspräsident - Dezernat Wasser, Abfallwirtschaft - | |
| Kommunalbehörden
Eisenbahn-Bundesamt Deutsche Post AG Telekom AG Landeskonservator Versorgungsunternehmen) | |
| .................................... | |
Der Plan hat in der Zeit vom ..... bis ..... einschließlich in..... öffentlich zur allgemeinen Einsicht ausgelegen.
Die Auslegung der Planunterlagen ist vorher ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 73 Abs. 5 VwVfG).
Einwendungen und Stellungnahmen gegen den Plan sind - nicht - erhoben worden. *)
Die rechtzeitig eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen, sind am ..... in ..... erörtert worden. Wegen des Ergebnisses des Erörterungstermins wird auf die Niederschrift über diesen Termin verwiesen. Den beteiligten Behörden, den Betroffenen und denjenigen, deren Einwendungen und Stellungnahmen rechtzeitig eingegangen sind, wurde auf Antrag der sie betreffende Teil der Niederschrift über den Erörterungstermin übersandt *).
Auf eine Erörterung der rechtzeitig eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen ist aus folgenden Gründen verzichtet worden: *)
Zu dem Anhörungsergebnis wird wie folgt Stellung genommen:
(In der Stellungnahme ist ggf. auf Folgendes besonders einzugehen:
1. Ausklammerung von Teilstrecken aus der Planfeststellung (z.B. weil aufgrund von neuem Vorbringen umgeplant werden muss),
2. Vorbehalte,
3. Auflagen nach § 74 Abs. 2 VwVfG,
4. Zusätzliche wesentliche Maßnahmen (z.B. Über- bzw. Unterführungen, Zufahrten, die von der Straßenbaubehörde unter Vorbehalt zugesagt worden sind, Deckblätter dazu - Begründung und Hinweise -),
5. Zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG,
6. Vereinbarungen, die nachrichtlich in die Planfeststellung aufgenommen werden sollen,
7. Änderungen von Planunterlagen, denen die davon Betroffenen, die namentlich aufzuführen sind, ihre Zustimmung gegeben haben,
8. Vollständigkeit der Planunterlagen, Vereinbarungen u. a., Nachreichen von Unterlagen,
9. Eine Aussage darüber, ob die Bestimmung der Linienführung nach § 16 FStrG erfolgt ist,
10. Stellungnahme zu den nicht ausgeräumten Einwendungen.)
Um Übersendung von ..... Ausfertigungen des Planfeststellungsbeschlusses wird gebeten.
Durchschrift an
............................................................................
(Straßenbaubehörde)
Im Auftrag
...........................................................................
(Unterschrift)
| Anlagen | (z.B. |
| • Vorgänge über den Ablauf des Anhörungsverfahrens
• Zusammenstellung der Stellungnahmen und Einwendungen • Stellungnahme der Straßenbaubehörde • Ausfertigungen Planunterlagen • Deckblätter • Vereinbarungen • Ausfertigungen der Niederschrift über den Erörterungstermin) *) |
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
| Muster 20 Richtl.-Nr. 28 Bekanntmachung der Einstellung des Planfeststellungsverfahrens |
............................................................................. , den ........................
(Gemeinde)
Bekanntmachung
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Das Planfeststellungsverfahren ist eingestellt. Die seit Auslegung der Planunterlagen bestehende Veränderungssperre ist aufgehoben. Baubeschränkungen an der geplanten Straße sind außer Kraft getreten.
Das Vorkaufsrecht des Trägers der Straßenbaulast an den vom Plan betroffenen Flächen ist erloschen.
Im Auftrag
.....................................................................
(Unterschrift)
| Muster 21 Richtl.-Nr. 38 Abs. 2 Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des Plans bei bis zu 50 Zustellungen gem. § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG |
............................................................................. , den ........................
(Gemeinde)
Bekanntmachung
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
Der Planfeststellungsbeschluss des/der..... (Planfeststellungsbehörde) vom ..... - Az.: ..... -, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans (ein schließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom ...... bis ..... einschl. in ..... (Dienstgebäude) während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch bei dem/der ..... (Straßenbaubehörde) eingesehen werden.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVfG).
Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internet-Seiten (...) eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
Im Auftrag
....................................................................
(Unterschrift)
| Muster 22 Richtl.-Nr. 38 Abs. 5 und 6 Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des Plans bei mehr als 50 Zustellungen gemäß § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG |
....................................................................................... , den ........................
(Planfeststellungsbehörde)
Bekanntmachung
Planfeststellung für ..... (Bauvorhaben) in der/den Gemeinde(n) ......
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss des/der ..... (Planfeststellungsbehörde) vom ..... - Az.: ..... - ist der Plan für den Neubau/Ausbau der A ...../B ..... *) von Bau-km ..... bis Bau-km ..... gemäß § 17 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) **) festgestellt worden.
II.
1. Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Absatz 5 VwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
2. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit
vom (... ) bis zum (... )
(jeweils einschließlich)
bei folgenden Städten und Gemeinden zur Einsicht während der Dienststunden aus: (...)
3. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG).
4. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei dem/der ..... (Dienststelle) schriftlich angefordert werden.
5. Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internet-Seiten (... ) eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Gegenstand des Vorhabens
(Kurzdarstellung des Vorhabens)
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet: (... )
(Ggf.: Dem Träger der Straßenbaulast wurden nachfolgende Auflagen erteilt.)
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben ***).
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet: (Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses nach Landesrecht)
Im Auftrag
_____
(Unterschrift)
*) Nicht Zutreffendes streichen.
**) Hier wie auch nachfolgend jeweils Hinweis auf das VwVfG des jeweiligen Landes.
***) Absatz ggf. streichen, soweit landesrechtliche Vorschriften
Abweichendes regeln, vgl. Nr. 17 Abs. 3 FStrG.
| Muster 23 Richtl.-Nr. 37 Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs, soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen (mit sofortiger Vollziehbarkeit) |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss/diese Plangenehmigung*) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof *)
(Name und Anschrift des Gerichts)
erhoben werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben **). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ***) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss/die vorstehende Plangenehmigung für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss/die vorstehende Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses/dieser Plangenehmigung beim oben genannten Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof gestellt und begründet werden.
Im Auftrag
.....................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
**) Ggf. zusätzlicher Hinweis, soweit eine Rechtsverordnung der Landesregierung die elektronische Übermittlung an das Gericht zulässt (§ 55a VwGO).
***) Name und Anschrift des Beklagten in die Rechtsbehelfsbelehrung einfügen.
| Muster 24 Richtl.-Nr. 37 Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen, für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt wurde, soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen (ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung) |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss/diese Plangenehmigung*) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof *)
(Name und Anschrift des Gerichts)
erhoben werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben **). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ***) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Im Auftrag
................................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
**) Ggf. zusätzlicher Hinweis, soweit eine Rechtsverordnung der Landesregierung die elektronische Übermittlung an das Gericht zulässt (§ 55a VwGO).
***) Name und Anschrift des Beklagten in die Rechtsbehelfsbelehrung einfügen.
| Muster 25 Richtl.-Nr. 37, 46 Abs. 2 Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs, soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen (mit teilweiser/vollständiger Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit) |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss/diese Plangenehmigung *) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof **)
(Name und Anschrift des Gerichts)
erhoben werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben **). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ***) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Für den Fall einer teilweisen Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit:
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung, soweit die gesetzlich angeordnete Vollziehbarkeit nicht ausgesetzt wurde. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses/dieser Plangenehmigung beim oben genannten Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof gestellt und begründet werden *).
Im Auftrag
..................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen.
**) Ggf. zusätzlicher Hinweis, soweit eine Rechtsverordnung der Landesregierung die elektronische Übermittlung an das Gericht zulässt (§ 55a VwGO).
***) Name und Anschrift des Beklagten in die Rechtsbehelfsbelehrung einfügen.
| Muster 26 Richtl.-Nr. 37, 46 Abs. 1 Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen nach der Anlage zu § 17e FStrG, für die vordringlicher Bedarf festgestellt ist |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss/diese Plangenehmigung*) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1 in 04107 Leipzig
erhoben werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten **) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente erhoben werden ***). Sie soll mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden ****). Die Zuleitung an das Gericht hat über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP - zu erfolgen.
Hinweis:Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung *) hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung *) nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses/dieser Plangenehmigung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestellt und begründet werden.
Im Auftrag
.............................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen
**) Name und Anschrift des Beklagten in die Rechtsbehelfsbelehrung einfügen.
***) Hinweis für Bearbeiter: § 55a Absatz 1 VwGO i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof" vom 26.11.2004 (BGBl. I S.3091).
****) Hinweis für Bearbeiter: Siehe hierzu BFH, Beschluss vom 30.03.2009, Az.: II B 168/08.
| Muster 27 Richtl.-Nr. 37, 46 Abs. 3 Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen nach der Anlage zu § 17e FStrG, für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt ist |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss/diese Plangenehmigung *) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1 in 04107 Leipzig
erhoben werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten **) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Die Klage kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente erhoben werden ***). Sie soll mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden ****). Die Zuleitung an das Gericht hat über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP - zu erfolgen.
Hinweis:Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Im Auftrag
........................................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen
**) Name und Anschrift des Beklagten in die Rechtsbehelfsbelehrung einfügen.
***) § 55a Absatz 1 VwGO i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof" vom 26.11.2004 (BGBl. I S.3091).
****) Siehe hierzu BFH, Beschluss vom 30.03.2009, Az.: II B 168/08.
| Muster 28 Richtl.-Nr. 37, 46 Abs. 2 Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen nach der Anlage zu § 17e FStrG, für die vordringlicher Bedarf festgestellt wurde |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss/diese Plangenehmigung *) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1 in 04107 Leipzig
erhoben werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Die Klage kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente erhoben werden **). Sie soll mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden ***). Die Zuleitung an das Gericht hat über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP - zu erfolgen.
Hinweis:Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Für den Fall einer teilweisen Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit:
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung *) hat keine aufschiebende Wirkung, soweit die gesetzlich angeordnete Vollziehbarkeit nicht ausgesetzt wurde. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses/dieser Plangenehmigung *) beim oben genannten Gericht gestellt und begründet werden.
Im Auftrag
..............................................................
(Unterschrift)
_____
*) Nicht Zutreffendes streichen
**) § 55a Absatz 1 VwGO i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof" vom 26.11.2004 (BGBl. I S.3091).
***) Siehe hierzu BFH, Beschluss vom 30.03.2009, Az.: II B 168/08.
| Muster 29 Richtl.-Nr. 37, 46 Abs. 6 Rechtsbehelfsbelehrung für Planfeststellungsbeschlüsse/Plangenehmigungen bei Maßnahmen für die kein vordringlicher Bedarf festgestellt ist, soweit nicht aufgrund der Anlage zu § 17e FStrG erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen (mit teilweiser/vollständiger Anordnung der sofortigen Vollziehung *)) |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss/diese Plangenehmigung **) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof **)
(Name und Anschrift des Gerichts)
erhoben werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben ***). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ****) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss/die vorstehende Plangenehmigung **) für diese Bundesfernstraße hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss/die vorstehende Plangenehmigung **) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses/dieser Plangenehmigung **) beim oben genannten Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof **) gestellt und begründet werden.
Für den Fall einer nur teilweisen Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung **) hat keine aufschiebende Wirkung, soweit die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses/dieser Plangenehmigung **) beim oben genannten Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof **) gestellt und begründet werden.
Im Auftrag
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(Unterschrift)
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*) Werden nur Teile des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 46 Absatz 5 PlafeR), ist die Rechtsbehelfsbelehrung anzupassen.
**) Nicht Zutreffendes streichen.
***) Ggf. zusätzlicher Hinweis, soweit eine Rechtsverordnung der Landesregierung die elektronische Übermittlung an das Gericht zulässt (§ 55a VwGO).
****) Name und Anschrift des Beklagten in die Rechtsbehelfsbelehrung einfügen.
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Zum Inhalt:
Bauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse.
Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen - mit Ausnahme der Enteignung - rechtsgestaltend zu regeln.
Die vorliegenden Planfeststellungsrichtlinien sind im Bereich der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen anzuwenden.
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