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Leitlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens vom 25. April 2005
Vom 8. November 2005
(GMBl. Nr. 9 vom 15.02.2006 S. 154; BAnz. AT 18.09.2019 B1 aufgehoben)
erstellt von der Arbeitsgruppe "Präqualifizierung von Bauunternehmen" zusammengesetzt aus Vertretern der Bauministerkonferenz - Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, der kommunalen Spitzenverbände, der Verbände des Ausbaugewerbes, des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks
Geschäftsstelle: Referat B 15, E-Mail: Ref-B15@bmvbs.bund.de, Telefon: 0 30/20 08-71 54
1. Anwendungsbereich
(1) Diese Leitlinie trifft Regelungen zur bundesweit einheitlichen Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens bei öffentlichen Bauaufträgen.
(2) Allen Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist die Möglichkeit zu geben, wesentliche Teile der im Vergaberecht geforderten Eignungsnachweise (insbesondere Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit - § 8 VOB/A) durch eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie zu ersetzen.
2. Begriffsdefinitionen
(1) Präqualifikation ist die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise nach den in Nr. 6.1 festgelegten Kriterien insbesondere auf Basis der in § 8 VOB/A definierten Anforderungen.
(2) bundesweit einheitliche Liste präqualifizierter Unternehmen ist eine allgemein zugängliche Internetliste, in der die präqualifizierten Unternehmen aufgeführt werden.
(3) Präqualifizierungsstelle ist ein privates Unternehmen, das vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" beauftragt wird, die Präqualifikation unabhängig und kompetent durchzuführen.
(4) Antragsteller/Antragstellerin kann jede natürliche / juristische Person oder Personengesellschaft sein, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen befasst und eine Präqualifikation von einer Präqualifizierungsstelle zu erhalten, aufrechtzuerhalten oder zu erweitern sucht. Handelsrechtlich selbständige Niederlassungen sollen eine eigene Präqualifikation beantragen.
(5) Leistungsbereiche sind die einzelnen Leistungen, für die sich ein Unternehmen präqualifizieren kann. Sie sind im Verzeichnis der Einzelleistungen aufgeführt (Anlage 2, Verzeichnis A).
Unternehmen können sich auch für Komplettleistungen präqualifizieren. Diese sind im Verzeichnis der Komplettleistungen aufgeführt (Anlage 2, Verzeichnis B).
3. Organe der Präqualifizierung
3.1. Präqualifizierungsstellen
3.1.1 Allgemeine Anforderungen
Die Präqualifikation wird durch private, unabhängige und fachlich kompetente Stellen durchgeführt.
Die Stellen verfahren einheitlich nach dieser Leitlinie. Sie unterstellen sich der Überwachung durch den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" und verpflichten sich, die Beschlüsse des Vereins bzw. des Beirates "Präqualifikation von Bauunternehmen" beim DVA umzusetzen.
Die Präqualifizierungsstellen erfüllen die Anforderungen der europäischen Norm DIN EN 45012, soweit diese auf die Präqualifizierungstätigkeit anwendbar ist. Die Anforderungen sind insbesondere in den Nrn. 3.1, 8, 9.2, 9.3 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 5 dieser Leitlinie enthalten.
Jede Präqualifizierungsstelle muss allen Antragstellern/Antragstellerinnen gleichen Zugang gewähren. Es dürfen keine unangemessenen finanziellen oder sonstigen Bedingungen gestellt werden. Die Arbeitsweise der Präqualifizierungsstellen ist transparent und nichtdiskriminierend zu organisieren.
3.1.2 Verwaltungsstruktur
(1) Die Präqualifizierungsstellen müssen eine effiziente und kostensparende Struktur aufweisen, die die Unparteilichkeit sichert und Transparenz garantiert.
(2) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Präqualifizierungsstellen, die mit Präqualifizierungstätigkeiten betraut sind, müssen sachkundig und unparteiisch sein. Sie sind zur Verschwiegenheit im Hinblick auf ihre Präqualifizierungstätigkeit zu verpflichten. Es ist sicherzustellen, dass niemand mit Eigeninteressen am Ausgang von bestimmten Präqualifizierungsverfahren an Entscheidungen beteiligt wird.
(3) Die Präqualifizierungsstellen müssen einen verantwortlichen Leiter/eine verantwortliche Leiterin haben.
(4) Die Präqualifizierungsstellen nehmen eine klare Aufgabenzuordnung (einschließlich organisatorischer Identifizierung und Berichtspflichten innerhalb der Präqualifizierungsstelle) hinsichtlich
vor.
3.1.3 Organisationsstruktur
Die Präqualifizierungsstellen müssen folgende Beschreibungen ihrer Organisation haben und auf Anforderung verfügbar machen:
3.1.4 Personal
Das Personal der Präqualifizierungsstellen muss kompetent für die von ihm ausgeführten Funktionen sein. Über Ausbildung, einschlägige Qualifikationen, Schulung und berufliche Erfahrung sind Akten zu führen. Aufzeichnungen über Schulungen und berufliche Erfahrung sind auf dem neuesten Stand zu halten.
Das Personal muss über klar dokumentierte Anweisungen verfügen hinsichtlich Pflichten und Verantwortlichkeiten. Diese Anweisungen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
3.1.5 Nutzung externer Leistungen
Die Präqualifizierungsstellen dürfen zur Ausführung ihrer Präqualifizierungstätigkeit keine externen Leistungen in Anspruch nehmen außer zur Bestätigung der vom Antragsteller/von der Antragstellerin vorgelegten Informationen.
3.1.6 Dokumentation/Vertraulichkeit
Alle Unterlagen der Antragsteller/Antragstellerinnen und Dokumentationen der Antrags-, Prüfungs- oder Streichungsverfahren sowie des Verfahrens zum Nachreichen von Unterlagen sind für eine angemessene Zeit (10 Jahre) sicher aufzubewahren. Über diese Dokumentation ist ein Kontrollsystem zu führen.
Alle Dokumentationen und Unterlagen sind zum Schutz der Antragsteller/Antragstellerinnen vertraulich zu behandeln. Die Präqualifizierungsstellen gewähren neben dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen selbst nur dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die als Nachweis der Präqualifikation zu Grunde liegen. Die Präqualifizierungsstellen müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit auf allen Ebenen ihrer Organisation beim Umgang mit den im Laufe der Präqualifizierungstätigkeiten erhaltenen Informationen und Unterlagen sicher zu stellen.
Jede kommerzielle oder nicht dem Zweck der Präqualifizierung dienende Nutzung der von den Antragstellern/Antragstellerinnen vorgelegten Unterlagen bzw. diesbezüglich erhaltene Informationen ist den Präqualifizierungsstellen untersagt. Müssen auf Grund gesetzlicher Regelungen Informationen an Dritte weitergegeben werden, sind die Antragsteller/ Antragstellerinnen darüber zu informieren.
3.1.7 Einstellung in die Liste präqualifizierter Unternehmen
Die Präqualifizierungsstellen schaffen alle datentechnischen Systemvoraussetzungen, um die präqualifizierten Unternehmen einschließlich der Nachweise ihrer Präqualifizierung in die vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" geführte bundesweit einheitliche Liste einzustellen. Die Veröffentlichung der Liste im Internet wird durch den Verein vorgenommen.
3.1.8 Beschwerdeverfahren
Die Präqualifizierungsstellen stellen bei Beschwerdeverfahren (siehe Nr. 10) dem Beschwerdeausschuss alle Informationen, Unterlagen und Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der betroffenen Präqualifizierungstätigkeit zur Verfügung.
3.1.9 Dokumentation der Verfahren, Internes Audit und wiederkehrende Überprüfung
Die Präqualifizierungsstellen müssen über dokumentierte Verfahren zur Antragstellung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Einschränkung, Nachreichen von Unterlagen und Streichung der Präqualifikation gemäß dieser Leitlinie verfügen.
Die Präqualifizierungsstellen müssen über ein System der Überwachung der gesamten Dokumentation dieser Verfahren verfügen und sicherstellen, dass
Die Präqualifizierungsstellen.. haben durch interne Audits und wiederkehrende Überprüfungen die Erfüllung der Anforderungen dieser Leitlinie sicherzustellen. Diese Überprüfungen müssen aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen müssen den Befugten zur Verfügung stehen.
3.1.10 Auswahl und Kontrolle
Die Präqualifizierungsstellen werden vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ausgewählt und vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung überwacht und auf die Einhaltung des bundesweit einheitlichen Verfahrens kontrolliert.
3.1.11 Finanzierung
Die Finanzierung der Präqualifizierungsstellen erfolgt aus Entgelten (siehe Nr. 12) von Antragstellern/präqualifizierten Unternehmen für die Präqualifizierungstätigkeit.
3.1.12 Qualitätssicherungs-Handbuch
Die Präqualifizierungsstellen müssen über ein Qualitätssicherungs-Handbuch verfügen, aus dem hervorgeht auf welche Weise die Anforderungen dieser Leitlinie erfüllt werden. Diese Informationen müssen zumindest umfassen
3.2 "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen"
3.2.1 Vereinszweck
(1) Der Verein führt auf der Grundlage der von den Präqualifzierungsstellen zur Verfügung zu stellenden Daten die bundesweit einheitliche Liste präqualifizierter Unternehmen gemäß dieser Leitlinie und stellt diese im Internet allen Beteiligten zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Verein die der bundesweit einheitlichen Liste zu Grunde liegenden Nachweise der Präqualifikation den öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung.
(2) Der Verein beauftragt die ausgewählten Präqualifizierungsstellen gemäß dieser Leitlinie.
(3) Er überwacht und kontrolliert die Arbeitsweise der Präqualifizierungsstellen und sorgt für die Einhaltung eines bundesweit einheitlichen Verfahrens aller Präqualifizierungsstellen auf der Grundlage dieser Leitlinie.
(4) Der Verein koordiniert das Zusammenwirken der beteiligten Stellen aus Wirtschaft und Verwaltung. Diesbezüglich arbeitet er eng mit dem Beirat "Präqualifikation für Bauunternehmen" beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen - DVA - (vgl. Nr. 3.3) zusammen.
3.2.2 Satzung
Der Verein gibt sich eine Satzung. In der Satzung sind Regelungen über
nach dieser Leitlinie festzuschreiben.
3.2.3 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind die an der Präqualifizierung Beteiligten, namentlich die Vertreter/Vertreterinnen der öffentlichen Auftraggeber von Bund, Ländern und Gemeinden der Bereiche Hochbau und Tiefbau und die Vertreter/Vertreterinnen der Auftragnehmer, der Bauwirtschaftsverbände und Vertreter der IG BAU.
3.2.4 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Deichmanns Aue, Bonn unterstützt den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ihm sind alle Informationen, Unterlagen, Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der Präqualifizierungstätigkeit von den Präqualifizierungsstellen und dem "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" zur Verfügung zu stellen.
3.2.5 Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt aus Entgelten der Präqualifizierungsstellen für die Eintragungen in die Liste der präqualifizierten Bauunternehmen. Die Höhe des Entgelts pro Eintrag wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.
3.3 Beirat
3.3.1 Aufgaben
Der Beirat klärt Zweifelsfragen zur Auslegung dieser Leitlinie.
Er erarbeitet für den Verein Vorschläge hinsichtlich des Präqualifikationsverfahrens, des Umfangs und der Aktualität der von den Bietern den Präqualifizierungsstellen vorzulegenden Eignungsnachweise (Fortschreibung der Eignungskriterien) und der Aufteilung der Leistungsbereiche als Anlage zur Leitlinie für die Bereiche des Hochbaus und des Tiefbaus und berät den Verein zu Auslegungsfragen der Leitlinie bei konkreten Anlässen von grundsätzlicher Bedeutung. Er unterbreitet weiterhin Vorschläge für die Fortschreibung der Leitlinie für ein Präqualifikationssystem bei öffentlichen Bauaufträgen. Der Beirat wird über alle Erkenntnisse, die die Grundsätze der Leitlinie für ein Präqualifikationssystem bei öffentlichen Bauaufträgen betreffen, vom Verein unterrichtet.
3.3.2 Organisation
Der Beirat wird beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) eingerichtet.
3.4 Beschwerdeausschuss
(1) Der Beschwerdeausschuss entscheidet nach Maßgabe dieser Leitlinie über Beschwerden von Antragstellern/präqualifizierten Unternehmen über Entscheidungen der Präqualifizierungsstellen. Das Beschwerdeverfahren ist im Einzelnen in der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses (Nr. 10) festzulegen.
(2) Der Beschwerdeausschuss wird beim "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" eingerichtet. Der/Die Ausschussvorsitzende wird vom BMVBW gestellt. Dem Ausschuss gehören je ein Beisitzer/eine Beisitzerin der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer an. Bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse eingerichtet werden.
(3) Der Beschwerdeausschuss trifft seine Entscheidungen mehrheitlich.
(4) Der Aufwand des Beschwerdeausschusses wird kostendeckend durch die Verfahrensbeteiligten (beschwerdeführendes Unternehmen und Präqualifizierungsstelle) finanziert. Kostenpflichtig ist der/die unterliegende Verfahrensbeteiligte. Die Höhe der Kostenbeiträge sind vom Vorstand des "Vereins zur Präqualifikation von Bauunternehmen" festzulegen.
4. Wettbewerbliches Auswahlverfahren
(1) Vor Einführung des Präqualifikationssystems führt das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ein wettbewerbliches Auswahlverfahren zur Ermittlung von privaten unabhängigen und fachlich kompetenten Unternehmen, die die Präqualifikation der Bauunternehmen vornehmen, durch.
(2) Die ausgewählten Präqualifizierungsstellen werden vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" für eine Dauer von 7 Jahren beauftragt.
(3) Neue Auswahlverfahren werden durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung durchgeführt.
5. Antragsverfahren
5.1 Antragstellung, Eigenerklärung
(1) Den Antragstellern/Antragstellerinnen werden die Antragsunterlagen online bereitgestellt. Den Antragstellern wird die Möglichkeit gegeben, die Antragsformulare elektronisch auszufüllen, zu signieren und per Email an die Präqualifizierungsstellen zu senden. Daneben können Antragsteller/Antragstellerinnen Anträge auf Erteilung einer Präqualifikation schriftlich per Brief oder Telefax bei den Präqualifizierungsstellen einreichen.
(2) Der Antrag muss schriftlich unterzeichnet oder signiert sein von einer Person, die berechtigt ist, für den Antragsteller/die Antragstellerin Erklärungen abzugeben.
(3) Mit dem Antrag ist vom Antragsteller/von der Antragstellerin eine Eigenerklärung abzugeben, dass er/sie, soweit die Beteiligung von Nachunternehmern vorgesehen ist, sich verpflichtet,
Der Antragsteller/die Antragstellerin erklärt weiterhin, dass ihm/ihr bekannt ist, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen in der Regel zum Verlust der Präqualifikation führt.
(4) Die mit dem Antrag einzureichenden Nachweise (Unterlagen/Dokumente) können entweder auf elektronischem Wege oder per Post an die Präqualifizierungsstelle versandt werden.
(5) Nach Erhalt des Antrags hat die Präqualifizierungsstelle diesen sofort zu registrieren.
5.2 Vollständigkeit des Antrags
(1) Nach Erhalt und Registrierung der Anträge prüfen die Präqualifizierungsstellen diese auf Vollständigkeit. Sind die Anträge unvollständig, haben die Präqualifizierungsstellen innerhalb vor 14 Kalendertage vom Antragsteller/von der Antragstellerin die fehlenden Informationen/Unterlagen anzufordern.
(2) Die Präqualifizierungsstellen können dem Antragsteller/der Antragstellerin eine angemessene Frist (nicht weniger als 20 Kalendertage) vom Erhalt der Anforderung an zur Vervollständigung des Antrags setzen. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann Verlängerung beantragen. Erfüllt der Antragsteller/die Antragstellerin die Forderung innerhalb der gestellten Frist nicht wird der Antrag abgelehnt und von der Registrierung gestrichen. Ein neuer Antrag kann jederzeit gestellt werden.
5.3 Aufklärung
Gibt es konkrete Anhaltspunkte für Widersprüche oder Unklarheiten in den Angaben/Nachweisen des Antragstellers/der Antragstellerin, so fordern die Präqualifizierungsstellen unverzüglich Aufklärung Wegen der Fristen siehe 5.2.
5.4 Präqualifizierungsfrist
Die Präqualifizierungsfrist für die Prüfung des Antrags beginnt zu laufen, sobald eine Präqualifizierungsstelle einen vollständigen und widerspruchsfreien (s. 5.3) Antrag erhalten hat. Die Präqualifizierungsfrist darf 6 Wochen nicht überschreiten.
6. Prüfungsverfahren
Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Präqualifizierungsstelle stellt die aktuelle Übereinstimmung des vollständigen und zweifelsfreien Antrags mit den Kriterien in Anlage 1 (vgl. Nr. 13.1) fest. Die Prüfung mündet in einer Entscheidungsempfehlung. Diese Empfehlung wird von einem vom bisherigen Prüfungsprozess unabhängigen Verantwortlichen der Präqualifizierungsstelle geprüft und entschieden (Vier-Augen-Prinzip).
6.1 Prüfungskriterien
Die Prüfung erfolgt nach den Kriterien der Anlage 1 dieser Leitlinie, Nrn. 1 bis 14 (vgl. Nr. 13.1).
6.2 Leistungsbereiche
Die Prüfung erfolgt in den Leistungsbereichen der Anlage 2 dieser Leitlinie (vgl. Nr. 13.2).
6.3 Verfahren
Die Prüfung erfolgt in folgenden Verfahren:
6.4 Mitteilungen über wesentliche Änderungen
Die Unternehmen werden verpflichtet, solange sie in der Liste präqualifizierter Unternehmen eingetragen sind, den Präqualifizierungsstellen binnen 14 Kalendertagen mitzuteilen, wenn sich die Angaben zu den Eignungskriterien nach Anlage 1 ändern oder das Unternehmen Bautätigkeiten aufgibt, für die eine Präqualifizierung gewährt worden ist.
7. Eintragung in die Liste präqualifizierter Unternehmen
Wird dem Antrag entsprochen, nehmen die Präqualifizierungsstellen sofort die zunächst interne Eintragung und Hinterlegung mit den für die öffentlichen Auftraggeber einsehbaren Eignungsnachweisen in der elektronischen Liste präqualifizierter Unternehmen vor. Die Freigabe und zur Verfügungstellung der elektronischen Eintragung im Internet erfolgt durch den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" spätestens nach 6 Kalendertagen.
8. Ablehnung
(1) Wird der Antrag abgelehnt, teilen die Präqualifizierungsstellen dem Antragsteller/der Antragstellerin dies unter Nennung der Ablehnungsgründe mit und klären ihn über das Beschwerdeverfahren auf. Ein neuer Antrag kann gestellt werden.
(2) Wird der Antrag abgelehnt, weil das Unternehmen unzutreffende Nachweise - auch Eigenerklärungen - nach Anlage 1 vorgelegt hat, kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.
9. Gültigkeit, Nachreichen von Unterlagen und Streichung
9.1 Gültigkeit der Eintragung
Die Gültigkeit der Präqualifikation ergibt sich aus dem aktuellen Internetauszug. 20 Kalendertage vor Ablauf der Gültigkeit weisen die Präqualifizierungsstellen die Unternehmen darauf hin, die betreffenden Nachweise zu aktualisieren.
9.2 Nachreichen von Unterlagen
Liegen die für die Aufrechterhaltung der Präqualifikation erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer vor, erhält das präqualifizierte Unternehmen eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage mit Fristsetzung von 20 Kalendertagen. Die Präqualifikation des Unternehmens wird vorläufig gestrichen, die Eintragung aus der Liste entfernt und das Unternehmen darüber informiert.
Reicht dieses Unternehmen innerhalb der Frist von 20 Kalendertagen die Unterlagen nach, wird das Unternehmen wieder in der Liste eingetragen. Läuft die Frist erfolglos ab, wird die Präqualifikation des Unternehmens ohne weiteres unbeschadet der Möglichkeit einer erneuten Antragstellung endgültig gestrichen.
9.3 Streichung
(1) Eine Präqualifikation wird gestrichen
Soweit nur einzelne Leistungsbereiche betroffen sind, erfolgt die Streichung nur für diese.
(2) Eine Präqualifikation ist insgesamt zu streichen, wenn das präqualifizierte Unternehmen
In diesen Fällen kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.
10. Beschwerdeverfahren
(1) Der Antragsteller/das präqualifizierte Unternehmen kann gegen jede Entscheidung der Präqualifizierungsstellen binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist an den in den Entscheidungen der Präqualifizierungsstellen benannten Beschwerdeausschuss zu richten. Mit der Beschwerde ist ein vom Vorstand des "Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen" festzulegendes Beschwerdeentgelt zu entrichten.
(2) Die Beschwerde muss begründet sein und dem Beschwerdeausschuss schriftlich übermittelt werden. Der Beschwerdeausschuss gibt beiden Seiten die Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äußern. Im Anschluss daran trifft er seine Entscheidung über die Beschwerde.
(3) Der Beschwerdeausschuss muss seine Entscheidung innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Beschwerdeantrags treffen. Beim Antrag auf Präqualifikation ist die Entscheidung binnen einem Monat zu treffen. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses muss schriftlich abgegeben werden und die Gründe für die abschließende Entscheidung enthalten. Die Entscheidung kann vor den Zivilgerichten angefochten werden.
11. Vertraulichkeit, Datenschutz; Einsicht in Dokumenten und Akten
(1) Vom Antragsteller/von der Antragstellerin wird bei der Antragstellung eine Erklärung gefordert, dass er/sie sich mit der Speicherung der personen- und firmenbezogenen Daten bei den Präqualifizierungsstellen und in der Liste präqualifizierter Unternehmen zur Auskunft für öffentliche Auftraggeber einverstanden erklärt.
(2) Alle Unterlagen und Informationen, die im Zusammenhang mit Präqualifikationen eingereicht wurden, verbleiben bei den Präqualifizierungsstellen. Sie sind vertraulich zu behandeln. Die Präqualifizierungsstellen gewähren neben dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen selbst nur dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die als Nachweis der Präqualifikation zu Grunde liegen. Jeder kommerzielle Gebrauch von Unterlagen oder Informationen, die im Zusammenhang mit Präqualifikationen eingereicht wurden, ist untersagt.
(3) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Präqualifikation gestrichen, sind die Unterlagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den Antragsteller/an das aus der Liste präqualifzierter Unternehmen gestrichene Unternehmen zurückzusenden.
(4) Auf Verlangen erhält jeder Antragsteller/jedes präqualifizierte Unternehmen Einsicht in alle Akten, Dokumente und Unterlagen, die sich auf seinen Antrag/seine Präqualifikation/seine Beschwerde beziehen.
(5) Auf Verlangen haben die Präqualifizierungsstellen dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen eine Kopie der betreffenden Akten, Dokumente und Unterlagen zu erstellen. Die diesbezüglichen Kosten sind zu erstatten.
12. Entgelte für die Präqualifikation
(1) Mit Antragstellung entrichtet der Antragsteller/ die Antragstellerin ein Entgelt für die Präqualifikation. Das Entgelt wird bei Ablehnung des Antrags nicht rückerstattet.
(2) Für die Aufrechterhaltung der Präqualifikation erheben die Präqualifizierungsstellen ein Entgelt, das das präqualifizierte Unternehmen jährlich zu entrichten hat.
(3) Für die Erweiterung der Präqualifikation fordern die Präqualifizierungsstellen vom präqualifizierten Unternehmen ein Entgelt, dessen Höhe vom geringeren Prüfungsaufwand im Vergleich zum Verfahren nach Absatz 1 bestimmt wird.
(4) Die Höhe der Entgelte nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt sich nach den Kosten, die den Präqualifizierungsstellen bei der Präqualifizierungstätigkeit an Personal- und Sachmitteln und für die Entrichtung an den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" entstehen.
13. Anlagen
13.1 Anlage 1: Eignungskriterien
13.2 Anlage 2: Einteilung der Leistungsbereiche
| Kriterien der Präqualifizierung | Anlage 1 |
Eignungsnachweise nach § 8 Nr. 3 VOB/A
| lfd. Nr. | Rechtliche Anforderungen | Nachweise | Aktualisierung |
| 1. | Es ist kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden (§ 8 Nr. 5 Abs. 1a) VOB/A 1. | Eigenerklärung | jährlich |
| 1.a | Nr.1 finden keine Anwendung, sobald ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist (§ 258 InsO). | Bestätigung des Insolvenzverwalters | aktuell |
| 2. | Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation (§ 8 Nr.5 Abs. 1b) VOB/A). | Eigenerklärung | jährlich |
| 3. | Es liegt keine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, vor (§ 8 Nr.5 Abs. 1c) VOB/A), z.B. - wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB) - wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO) - wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) - rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), Geldwäsche § 261 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- oder Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten od. Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurden. | Eigenerklärung Im Zweifelsfall kann von Unternehmen die Vorlage von Auszügen aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 BZRG gefordert werden. | jährlich |
| 4. | Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO vor, die z.B. einen Ausschluss nach § 21 SchwarzArbG (-rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9, 10 und 11 SchwarzArbG, -rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 15, 15a, 6 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder - nach § 266a Abs. 1,2 und 4 StGB, - Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 Abs. 1 od. Abs. 2 Nr. 3 des 3. Buches Sozialgesetzbuch) oder nach § 5 Abs. 1 oder 2 Arbeitnehmerentsendegesetz rechtfertigen. | Auszug Gewerbezentralregister | im Abstand von 3 Monaten |
| 5. | Es liegt keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vor. | Eigenerklärung | jährlich |
| 6. | Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ist ordnungsgemäß erfüllt (§ 8 Nr. 5 Abs. 1d) VOB/A). | Eigenerklärung und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG | entsprechend Gültigkeit |
| 7. | Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft), Sozialkassen ist ordnungsgemäß erfüllt (§ 8 Nr. 5 Abs. 1d) VOB/A), soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen. | Eigenerklärung bezogen auf die Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft) und Unbedenklichkeitsbescheinigung der tarifvertraglichen Sozialkassen | jährlich |
| 8. | Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns (§ 1 AEntG) wird erfüllt, soweit diese Verpflichtung besteht. | Eigenerklärung bezogen auf die Verpflichtung zur Zahlung des vorgeschriebenen Mindestlohns | jährlich |
| 9. | Die Verpflichtung, - nur Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind, - dem öffentlichen Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen, - rechtzeitig den Namen und die Kennziffer anzugeben, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich in der Liste präqualifizierter Unternehmer geführt wird, - dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen, wird erfüllt. | Eigenerklärung | jährlich |
| 10. | Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft ist erfüllt. | qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG mit Angabe der Lohnsummen | jährlich |
| 11. | Das Unternehmen hat sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet, ist im Handelsregister und im Berufsregister des Firmensitzes eingetragen (§ 8 Nr. 3 Abs. 1f) und Abs. 2 VOB/A). | Gewerbeanmeldung ---------------------------- Handelsregisterauszug Eintragung in das Berufsregister des Firmensitzes (Handwerksrolle oder Industrie- und Handelskammer) | entsprechend Gültigkeit ________________ jährlich |
| 12. | Gesamtumsatz für Bauleistungen des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren | Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers / Steuerberaters oder ein entsprechend testierter Jahresabschluss oder Gewinn- und Verlustrechnung Eigenerklärung, welcher Teil auf den zu präqualifizierenden Bereich entfällt. | jährlich |
| 13. | die auftragsgemäße Ausführung von im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren für eine oder mehrere zu qualifizierende Einzelleistung und/oder Komplettleistung (Spalte 2 Anlage 2) | mind. drei Referenzen entsprechend Anhang 1 pro Leistungsbereich (eine Referenz kann sich auch auf mehrere Leistungsbereiche beziehen) | jährlich |
| 14. | die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenen technischem Leitungspersonal | Eigenerklärung | jährlich |
| 1) Zu Nr.1: Hinweis an Zertifizierungsstellen, Informationen unter: www.Insolvenzbekanntmachungen.de | |||
| Sonstige Angaben, die nur informativ aufgenommen werden und ohne Einfluss auf die Präqualifizierung sind. | |||
| Tariftreueerklärung Bund nach dem Erlass vom 07.07.1997 (B I 2 - 0 1082 - 102/31) | Eigenerklärung | jährlich | |
| Tariftreueerklärungen der Länder | Eigenerklärung | jährlich | |
| Nachweis über bevorzugte(r) Bewerber nach der Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge | Eigenerklärung | jährlich | |
| Referenzen werden für die Präqualifikation in einem oder mehreren Leistungsbereichen anerkannt, wenn folgende Informationen vorliegen: | Anhang 1 |
| lfd. Nr. | Angaben | |
| 1 | Bezeichnung des Bauvorhabens | |
| 2 | Bauherr / Auftraggeber / Referenzgeber (einschließlich Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner) | |
| 3 | Angabe der vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, Arge-Partner oder Nachunternehmer) | |
| 4 | Ort der Ausführung | |
| 5 | Ausführungszeit (Baubeginn und Fertigstellungstermin) | |
| 6 | Angabe der Leistungsbereiche (Nummer gemäß Anlage 2), auf die sich die Referenz bezieht | |
| bei Einzelleistungen: | bei Komplettleistungen: | |
| 7 | stichwortartige Benennung des im eigenen Betrieb erbrachten maßgeblichen Leistungsumfangs unter Angabe der ausgeführten Mengen | Auflistung der mit eigenem Führungspersonal koordinierten Gewerke |
| 8 | Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer | Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschl. evtl. Besonderheiten der Ausführung |
| 9 | Auftragswert der beschriebenen Leistungen | Auftragswert der Maßnahme |
| 10 | stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen (einschließlich der Angabe, ob die Leistung für einen Neubau/Umbau/Denkmal erbracht wurde) | |
| 11 | schriftliche Bestätigung des Referenzgebers hinsichtlich der auftragsgemäßen Ausführung sowie dessen Zustimmung zur Veröffentlichung zum Zweck der Präqualifikation des Unternehmens | |
| Einteilung der Leistungsbereiche | Anlage 2 zur Leitlinie des BMVBW für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens vom 25.04.2005 in der Fassung vom 08.11.2005 |
| A- Einzelleistungen | ||
| Klasse: Hochbau | ||
| Gruppe | Leistungsbereich | |
| Rohbau, Tragwerk für Bauwerke | 111-01 | Beton- und Stahlbetonarbeiten |
| 111-02 | Betonfertigteilarbeiten | |
| 111-03 | Spannbetonarbeiten | |
| 111-04 | Mauerarbeiten (natürliche/künstl. Steine) ein schließlich Verblendmauerwerk | |
| 111-05 | Stahlbauarbeiten | |
| 111-06 | Seilsysteme | |
| 111-07 | Zimmerer- und Holzbauarbeiten | |
| 111-08 | Betonerhaltungsarbeiten | |
| Gebäudehülle und Innenausbau | 112-01 | Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten |
| 112-02 | Abdichtungsarbeiten | |
| 112-03 | konstruktive Fassadenarbeiten | |
| 112-04 | Natur- und Betonwerksteinarbeiten | |
| 112-05 | Fliesen- und Plattenarbeiten | |
| 112-06 | Bodenbelagsarbeiten | |
| 112-07 | Parkettarbeiten | |
| 112-08 | Gussaspilaltarbeiten | |
| 112-09 | Holzpflasterarbeiten | |
| 112-10 | Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten | |
| 112-11 | Putzarbeiten | |
| 112-12 | Wärmedämm-Verbundsysteme | |
| 112-13 | Trockenbauarbeiten | |
| 112-14 | Estricharbeiten | |
| 112-15 | Tischlerarbeiten | |
| 112-16 | Metallbauarbeiten | |
| 112-17 | Klempnerarbeiten | |
| 112-18 | Verglasungsarbeiten | |
| 112-19 | Rollladenarbeiten | |
| 112-20 | Beschlagarbeiten | |
| Technische Gebäudeausrüstung | 113-01 | Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen |
| 113-02 | raumlufttechnische Anlagen | |
| 113-03 | Brandschutzsysteme | |
| 113-04 | Elektroarbeiten | |
| 113-05 | Blitzschutzanlagen | |
| 113-06 | Fördertechnik (Aufzüge, Fahrtreppen und Personenbeförderungsanlagen) | |
| 113-07 | Dämmarbeiten an technischen Anlagen | |
| 113-08 | Gebäudeautomation | |
| 113-09 | sonstige Gebäudeausrüstung (Rohrpostsysteme, Müllschlucker etc.) | |
| Klasse: allgemeiner Tiefbau | ||
| Gruppe | Leistungsbereich | |
| Erdbau | 211-01 | Erdarbeiten |
| 211-02 | Brunnenbauarbeiten | |
| 211-03 | Nassbaggerarbeiten | |
| Entwässerung | 212-01 | Wasserhaltungsarbeiten |
| 212-02 | Dränarbeiten | |
| Leitungsbau | 213-01 | Entwässerungskanalarbeiten |
| 213-02 | Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich | |
| 213-03 | Mikrotunnelsysteme und Rohrvortriebsarbeiten | |
| 213-04 | Kabelverlegearbeiten | |
| Gründung, Verbau, Baugrund | 214-01 | Bohrarbeiten |
| 214-02 | Verbauarbeiten | |
| 214-03 | Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten | |
| 214-04 | Schlitzwandarbeiten mit stützender Flüssigkeit | |
| 214-05 | Einpressarbeiten | |
| 214-06 | Düsenstrahlarbeiten | |
| 214-07 | Druckluftarbeiten | |
| Landschaftsbau | 215-01 | Landschaftsbauarbeiten |
| Klasse: Ingenieurbau und Tunnelbau | ||
| Gruppe | Leistungsbereich | |
| Ingenieurbau | 311-01 | Beton- und Stahlbetonarbeiten |
| 311-02 | Betonfertigteilarbeiten | |
| 311-03 | Spannbetonarbeiten | |
| 311-04 | Spritzbetonarbeiten | |
| 311-05 | Maurerarbeiten | |
| 311-06 | Stahlverbundarbeiten | |
| 311-07 | Stahlbauarbeiten | |
| 311-08 | Seilsysteme | |
| 311-09 | Zimmerer- und Holzbauarbeiten | |
| 311-10 | Korrosionsschutzarbeiten | |
| 311-11 | Betonerhaltungsarbeiten | |
| 311-12 | Abdichtungsarbeiten | |
| 311-13 | Lärmschutzeinrichtungen | |
| Gruppe | Leistungsbereich | |
| Tunnelbau | 312-01 | Konventioneller Tunnelvortrieb |
| 312-02 | Tunnelvortrieb mit Tunnelbohrmaschinen, Schildmaschinen | |
| 312-03 | Tunnelausstattungen | |
| Klasse: Verkehrswegebau | ||
| Straßen- und Wegebau | 411-01 | Oberbauschichten ohne Bindemittel |
| 411-02 | Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln | |
| 411-03 | Oberbauschichten aus Asphalt | |
| 411-04 | Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen | |
| 411-05 | Ausstattung der Straßen | |
| 411-06 | Verkehrssicherung | |
| Schienenwegebau | 412-01 | Gleisbauarbeiten |
| 412-02 | Gleisinstandhaltungsarbeiten | |
| 412-03 | Ausstattung der Schienenwege | |
| 412-04 | Verkehrssicherung | |
| Gruppe | Leistungsbereich | |
| Wasserbau | 413-01 | Böschungs- und Sohlensicherung an Wasserstraßen sowie Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen |
| 413-02 | Unterseeische Rohrleitungen (Abflüsse, Rohre, Tauchrohre etc., einschl. Gräben für Kabel) | |
| 413-03 | Unterwassersprengen | |
| 413-04 | Herstellung von Dichtungen an Schifffahrtskanälen | |
| 413-05 | Beton- und Stahlbetonarbeiten im Wasserbau | |
| 413-06 | Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen im Wasserbau | |
| 413-07 | Abdichtungsarbeiten im Wasserbau | |
| 413-08 | Stahlwasserbauarbeiten und Korrosionsschutz im Stahlwasserbau | |
| 413-09 | Elektrische und maschinentechnische Ausrüstung des Stahlwasserbaus | |
| 413-10 | Ausstattung der Wasserstraßen | |
| Klasse: sonstiger Bau | ||
| Gruppe | Leistungsbereich | |
| Sonstiger Bau | 511-01 | Rückbau-, Verwertungs- und Entsorgungsarbeiten |
| 511-02 | Gerüstbau : Arbeits- und Schutzgerüste | |
| 511-03 | Gerüstbau : Traggerüste | |
| 511-04 | Gebäudereinigung, Baureinigungsarbeiten | |
| 511-05 | Feuerfeste Anlagen und Industrieschornsteine | |
| 511-06 | Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauteilen | |
| 511-07 | Asbestsanierungsarbeiten | |
| 511-08 | Kampfmittelräumung | |
| B - Komplettleistungen |
| Unternehmen können sich nur in Bereich B qualifizieren, wenn sie in mindestens einem zugehörigen Leistungsbereich (Spalte 2) des Bereichs A präqualifiziert sind. |
| Klasse | Komplettleistung | |
| Bauvorhaben Hochbau (Rohbau, Gebäudehülle und Innenausbau, Technische Gebäudeausrüstung) | 611-01 | umfassende Bauleistung Neubau |
| 611-02 | umfassende Bauleistung: Bauen im Bestand | |
| 611-03 | umfassende Bauleistung Technische Gebäudeausrüstung | |
| Bauvorhaben Allgemeiner Tiefbau | 612-01 | umfassende Bauleistung für Leitungsbau |
| 612-02 | umfassende Bauleistung für Tiefbauten soweit sie nicht unter 612-01 fallen | |
| Bauvorhaben Ingenieurbau, und Tunnelbau Bauvorhaben Verkehrswegebau | 613-01 | umfassende Bauleistung für Brücken, Tunnel, Schächte und Unterführungen |
| 614-01 | umfassende Bauleistung für Fernstraßen und Straßen | |
| 614-02 | umfassende Bauleistung für Schienenwege | |
| 614-03 | umfassende Bauleistung für Start- und Landebahnen | |
| 614-04 | umfassende Bauleistung für Häfen, Wasserstraßen, Dämme und andere Wasserbauten | |
| umfassende Bauleistung für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen | 615-01 | umfassende Bauleistung für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen |
| ENDE | |