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Leitlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens vom 25. April 2005

Vom 8. November 2005
(GMBl. Nr. 9 vom 15.02.2006 S. 154; BAnz. AT 18.09.2019 B1 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

erstellt von der Arbeitsgruppe "Präqualifizierung von Bauunternehmen" zusammengesetzt aus Vertretern der Bauministerkonferenz - Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, der kommunalen Spitzenverbände, der Verbände des Ausbaugewerbes, des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks

Geschäftsstelle: Referat B 15, E-Mail: Ref-B15@bmvbs.bund.de, Telefon: 0 30/20 08-71 54

1. Anwendungsbereich

(1) Diese Leitlinie trifft Regelungen zur bundesweit einheitlichen Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens bei öffentlichen Bauaufträgen.

(2) Allen Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist die Möglichkeit zu geben, wesentliche Teile der im Vergaberecht geforderten Eignungsnachweise (insbesondere Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit - § 8 VOB/A) durch eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie zu ersetzen.

2. Begriffsdefinitionen

(1) Präqualifikation ist die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise nach den in Nr. 6.1 festgelegten Kriterien insbesondere auf Basis der in § 8 VOB/A definierten Anforderungen.

(2) bundesweit einheitliche Liste präqualifizierter Unternehmen ist eine allgemein zugängliche Internetliste, in der die präqualifizierten Unternehmen aufgeführt werden.

(3) Präqualifizierungsstelle ist ein privates Unternehmen, das vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" beauftragt wird, die Präqualifikation unabhängig und kompetent durchzuführen.

(4) Antragsteller/Antragstellerin kann jede natürliche / juristische Person oder Personengesellschaft sein, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen befasst und eine Präqualifikation von einer Präqualifizierungsstelle zu erhalten, aufrechtzuerhalten oder zu erweitern sucht. Handelsrechtlich selbständige Niederlassungen sollen eine eigene Präqualifikation beantragen.

(5) Leistungsbereiche sind die einzelnen Leistungen, für die sich ein Unternehmen präqualifizieren kann. Sie sind im Verzeichnis der Einzelleistungen aufgeführt (Anlage 2, Verzeichnis A).

Unternehmen können sich auch für Komplettleistungen präqualifizieren. Diese sind im Verzeichnis der Komplettleistungen aufgeführt (Anlage 2, Verzeichnis B).

3. Organe der Präqualifizierung

3.1. Präqualifizierungsstellen

3.1.1 Allgemeine Anforderungen

Die Präqualifikation wird durch private, unabhängige und fachlich kompetente Stellen durchgeführt.

Die Stellen verfahren einheitlich nach dieser Leitlinie. Sie unterstellen sich der Überwachung durch den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" und verpflichten sich, die Beschlüsse des Vereins bzw. des Beirates "Präqualifikation von Bauunternehmen" beim DVA umzusetzen.

Die Präqualifizierungsstellen erfüllen die Anforderungen der europäischen Norm DIN EN 45012, soweit diese auf die Präqualifizierungstätigkeit anwendbar ist. Die Anforderungen sind insbesondere in den Nrn. 3.1, 8, 9.2, 9.3 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 5 dieser Leitlinie enthalten.

Jede Präqualifizierungsstelle muss allen Antragstellern/Antragstellerinnen gleichen Zugang gewähren. Es dürfen keine unangemessenen finanziellen oder sonstigen Bedingungen gestellt werden. Die Arbeitsweise der Präqualifizierungsstellen ist transparent und nichtdiskriminierend zu organisieren.

3.1.2 Verwaltungsstruktur

(1) Die Präqualifizierungsstellen müssen eine effiziente und kostensparende Struktur aufweisen, die die Unparteilichkeit sichert und Transparenz garantiert.

(2) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Präqualifizierungsstellen, die mit Präqualifizierungstätigkeiten betraut sind, müssen sachkundig und unparteiisch sein. Sie sind zur Verschwiegenheit im Hinblick auf ihre Präqualifizierungstätigkeit zu verpflichten. Es ist sicherzustellen, dass niemand mit Eigeninteressen am Ausgang von bestimmten Präqualifizierungsverfahren an Entscheidungen beteiligt wird.

(3) Die Präqualifizierungsstellen müssen einen verantwortlichen Leiter/eine verantwortliche Leiterin haben.

(4) Die Präqualifizierungsstellen nehmen eine klare Aufgabenzuordnung (einschließlich organisatorischer Identifizierung und Berichtspflichten innerhalb der Präqualifizierungsstelle) hinsichtlich

vor.

3.1.3 Organisationsstruktur

Die Präqualifizierungsstellen müssen folgende Beschreibungen ihrer Organisation haben und auf Anforderung verfügbar machen:

3.1.4 Personal

Das Personal der Präqualifizierungsstellen muss kompetent für die von ihm ausgeführten Funktionen sein. Über Ausbildung, einschlägige Qualifikationen, Schulung und berufliche Erfahrung sind Akten zu führen. Aufzeichnungen über Schulungen und berufliche Erfahrung sind auf dem neuesten Stand zu halten.

Das Personal muss über klar dokumentierte Anweisungen verfügen hinsichtlich Pflichten und Verantwortlichkeiten. Diese Anweisungen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

3.1.5 Nutzung externer Leistungen

Die Präqualifizierungsstellen dürfen zur Ausführung ihrer Präqualifizierungstätigkeit keine externen Leistungen in Anspruch nehmen außer zur Bestätigung der vom Antragsteller/von der Antragstellerin vorgelegten Informationen.

3.1.6 Dokumentation/Vertraulichkeit

Alle Unterlagen der Antragsteller/Antragstellerinnen und Dokumentationen der Antrags-, Prüfungs- oder Streichungsverfahren sowie des Verfahrens zum Nachreichen von Unterlagen sind für eine angemessene Zeit (10 Jahre) sicher aufzubewahren. Über diese Dokumentation ist ein Kontrollsystem zu führen.

Alle Dokumentationen und Unterlagen sind zum Schutz der Antragsteller/Antragstellerinnen vertraulich zu behandeln. Die Präqualifizierungsstellen gewähren neben dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen selbst nur dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die als Nachweis der Präqualifikation zu Grunde liegen. Die Präqualifizierungsstellen müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit auf allen Ebenen ihrer Organisation beim Umgang mit den im Laufe der Präqualifizierungstätigkeiten erhaltenen Informationen und Unterlagen sicher zu stellen.

Jede kommerzielle oder nicht dem Zweck der Präqualifizierung dienende Nutzung der von den Antragstellern/Antragstellerinnen vorgelegten Unterlagen bzw. diesbezüglich erhaltene Informationen ist den Präqualifizierungsstellen untersagt. Müssen auf Grund gesetzlicher Regelungen Informationen an Dritte weitergegeben werden, sind die Antragsteller/ Antragstellerinnen darüber zu informieren.

3.1.7 Einstellung in die Liste präqualifizierter Unternehmen

Die Präqualifizierungsstellen schaffen alle datentechnischen Systemvoraussetzungen, um die präqualifizierten Unternehmen einschließlich der Nachweise ihrer Präqualifizierung in die vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" geführte bundesweit einheitliche Liste einzustellen. Die Veröffentlichung der Liste im Internet wird durch den Verein vorgenommen.

3.1.8 Beschwerdeverfahren

Die Präqualifizierungsstellen stellen bei Beschwerdeverfahren (siehe Nr. 10) dem Beschwerdeausschuss alle Informationen, Unterlagen und Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der betroffenen Präqualifizierungstätigkeit zur Verfügung.

3.1.9 Dokumentation der Verfahren, Internes Audit und wiederkehrende Überprüfung

Die Präqualifizierungsstellen müssen über dokumentierte Verfahren zur Antragstellung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Einschränkung, Nachreichen von Unterlagen und Streichung der Präqualifikation gemäß dieser Leitlinie verfügen.

Die Präqualifizierungsstellen müssen über ein System der Überwachung der gesamten Dokumentation dieser Verfahren verfügen und sicherstellen, dass

  1. die gültigen Ausgaben der entsprechenden Dokumentation an allen einschlägigen Plätzen zur Verfügung stehen;
  2. alle Änderungen und Ergänzungen der Dokumente durch einen ordnungsgemäßen Genehmigungsvermerk gedeckt sind und so bearbeitet werden, dass eine unmittelbare und zügige Umsetzung am richtigen Platz erfolgt;
  3. überholte Dokumente entfernt werden;
  4. präqualifizierte Unternehmen und Benutzer des Präqualifikationssystems über Änderungen unterrichtet werden.

Die Präqualifizierungsstellen.. haben durch interne Audits und wiederkehrende Überprüfungen die Erfüllung der Anforderungen dieser Leitlinie sicherzustellen. Diese Überprüfungen müssen aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen müssen den Befugten zur Verfügung stehen.

3.1.10 Auswahl und Kontrolle

Die Präqualifizierungsstellen werden vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ausgewählt und vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung überwacht und auf die Einhaltung des bundesweit einheitlichen Verfahrens kontrolliert.

3.1.11 Finanzierung

Die Finanzierung der Präqualifizierungsstellen erfolgt aus Entgelten (siehe Nr. 12) von Antragstellern/präqualifizierten Unternehmen für die Präqualifizierungstätigkeit.

3.1.12 Qualitätssicherungs-Handbuch

Die Präqualifizierungsstellen müssen über ein Qualitätssicherungs-Handbuch verfügen, aus dem hervorgeht auf welche Weise die Anforderungen dieser Leitlinie erfüllt werden. Diese Informationen müssen zumindest umfassen

  1. eine Aussage zur Qualitätspolitik;
  2. kurze Beschreibung der Rechtsform der Präqualifizierungsstelle;
  3. eine Darstellung der Organisation der Präqualifizierungsstelle;
  4. Namen, Qualifikationen, Erfahrungen des Leiters und des Personals, das mit Präqualifizierungstätigkeiten betraut ist;
  5. Einzelheiten über Schulungsmaßnahmen für das Personal, das mit Präqualifizierungstätigkeiten betraut ist;
  6. Organigramm, das die Linien der Zuständigkeit, Verantwortlichkeit und Zuteilung der Funktionen innerhalb der Präqualifizierungsstelle zeigt;
  7. Einzelheiten der dokumentierten Verfahren zur Antragstellung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Einschränkung und Streichung der Präqualifikation sowie zum Nachreichen von Unterlagen für die Präqualifikation.

3.2 "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen"

3.2.1 Vereinszweck

(1) Der Verein führt auf der Grundlage der von den Präqualifzierungsstellen zur Verfügung zu stellenden Daten die bundesweit einheitliche Liste präqualifizierter Unternehmen gemäß dieser Leitlinie und stellt diese im Internet allen Beteiligten zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Verein die der bundesweit einheitlichen Liste zu Grunde liegenden Nachweise der Präqualifikation den öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung.

(2) Der Verein beauftragt die ausgewählten Präqualifizierungsstellen gemäß dieser Leitlinie.

(3) Er überwacht und kontrolliert die Arbeitsweise der Präqualifizierungsstellen und sorgt für die Einhaltung eines bundesweit einheitlichen Verfahrens aller Präqualifizierungsstellen auf der Grundlage dieser Leitlinie.

(4) Der Verein koordiniert das Zusammenwirken der beteiligten Stellen aus Wirtschaft und Verwaltung. Diesbezüglich arbeitet er eng mit dem Beirat "Präqualifikation für Bauunternehmen" beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen - DVA - (vgl. Nr. 3.3) zusammen.

3.2.2 Satzung

Der Verein gibt sich eine Satzung. In der Satzung sind Regelungen über

nach dieser Leitlinie festzuschreiben.

3.2.3 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind die an der Präqualifizierung Beteiligten, namentlich die Vertreter/Vertreterinnen der öffentlichen Auftraggeber von Bund, Ländern und Gemeinden der Bereiche Hochbau und Tiefbau und die Vertreter/Vertreterinnen der Auftragnehmer, der Bauwirtschaftsverbände und Vertreter der IG BAU.

3.2.4 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Deichmanns Aue, Bonn unterstützt den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ihm sind alle Informationen, Unterlagen, Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der Präqualifizierungstätigkeit von den Präqualifizierungsstellen und dem "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" zur Verfügung zu stellen.

3.2.5 Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Entgelten der Präqualifizierungsstellen für die Eintragungen in die Liste der präqualifizierten Bauunternehmen. Die Höhe des Entgelts pro Eintrag wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

3.3 Beirat

3.3.1 Aufgaben

Der Beirat klärt Zweifelsfragen zur Auslegung dieser Leitlinie.

Er erarbeitet für den Verein Vorschläge hinsichtlich des Präqualifikationsverfahrens, des Umfangs und der Aktualität der von den Bietern den Präqualifizierungsstellen vorzulegenden Eignungsnachweise (Fortschreibung der Eignungskriterien) und der Aufteilung der Leistungsbereiche als Anlage zur Leitlinie für die Bereiche des Hochbaus und des Tiefbaus und berät den Verein zu Auslegungsfragen der Leitlinie bei konkreten Anlässen von grundsätzlicher Bedeutung. Er unterbreitet weiterhin Vorschläge für die Fortschreibung der Leitlinie für ein Präqualifikationssystem bei öffentlichen Bauaufträgen. Der Beirat wird über alle Erkenntnisse, die die Grundsätze der Leitlinie für ein Präqualifikationssystem bei öffentlichen Bauaufträgen betreffen, vom Verein unterrichtet.

3.3.2 Organisation

Der Beirat wird beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) eingerichtet.

3.4 Beschwerdeausschuss

(1) Der Beschwerdeausschuss entscheidet nach Maßgabe dieser Leitlinie über Beschwerden von Antragstellern/präqualifizierten Unternehmen über Entscheidungen der Präqualifizierungsstellen. Das Beschwerdeverfahren ist im Einzelnen in der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses (Nr. 10) festzulegen.

(2) Der Beschwerdeausschuss wird beim "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" eingerichtet. Der/Die Ausschussvorsitzende wird vom BMVBW gestellt. Dem Ausschuss gehören je ein Beisitzer/eine Beisitzerin der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer an. Bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse eingerichtet werden.

(3) Der Beschwerdeausschuss trifft seine Entscheidungen mehrheitlich.

(4) Der Aufwand des Beschwerdeausschusses wird kostendeckend durch die Verfahrensbeteiligten (beschwerdeführendes Unternehmen und Präqualifizierungsstelle) finanziert. Kostenpflichtig ist der/die unterliegende Verfahrensbeteiligte. Die Höhe der Kostenbeiträge sind vom Vorstand des "Vereins zur Präqualifikation von Bauunternehmen" festzulegen.

4. Wettbewerbliches Auswahlverfahren

(1) Vor Einführung des Präqualifikationssystems führt das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ein wettbewerbliches Auswahlverfahren zur Ermittlung von privaten unabhängigen und fachlich kompetenten Unternehmen, die die Präqualifikation der Bauunternehmen vornehmen, durch.

(2) Die ausgewählten Präqualifizierungsstellen werden vom "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" für eine Dauer von 7 Jahren beauftragt.

(3) Neue Auswahlverfahren werden durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung durchgeführt.

5. Antragsverfahren

5.1 Antragstellung, Eigenerklärung

(1) Den Antragstellern/Antragstellerinnen werden die Antragsunterlagen online bereitgestellt. Den Antragstellern wird die Möglichkeit gegeben, die Antragsformulare elektronisch auszufüllen, zu signieren und per Email an die Präqualifizierungsstellen zu senden. Daneben können Antragsteller/Antragstellerinnen Anträge auf Erteilung einer Präqualifikation schriftlich per Brief oder Telefax bei den Präqualifizierungsstellen einreichen.

(2) Der Antrag muss schriftlich unterzeichnet oder signiert sein von einer Person, die berechtigt ist, für den Antragsteller/die Antragstellerin Erklärungen abzugeben.

(3) Mit dem Antrag ist vom Antragsteller/von der Antragstellerin eine Eigenerklärung abzugeben, dass er/sie, soweit die Beteiligung von Nachunternehmern vorgesehen ist, sich verpflichtet,

Der Antragsteller/die Antragstellerin erklärt weiterhin, dass ihm/ihr bekannt ist, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen in der Regel zum Verlust der Präqualifikation führt.

(4) Die mit dem Antrag einzureichenden Nachweise (Unterlagen/Dokumente) können entweder auf elektronischem Wege oder per Post an die Präqualifizierungsstelle versandt werden.

(5) Nach Erhalt des Antrags hat die Präqualifizierungsstelle diesen sofort zu registrieren.

5.2 Vollständigkeit des Antrags

(1) Nach Erhalt und Registrierung der Anträge prüfen die Präqualifizierungsstellen diese auf Vollständigkeit. Sind die Anträge unvollständig, haben die Präqualifizierungsstellen innerhalb vor 14 Kalendertage vom Antragsteller/von der Antragstellerin die fehlenden Informationen/Unterlagen anzufordern.

(2) Die Präqualifizierungsstellen können dem Antragsteller/der Antragstellerin eine angemessene Frist (nicht weniger als 20 Kalendertage) vom Erhalt der Anforderung an zur Vervollständigung des Antrags setzen. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann Verlängerung beantragen. Erfüllt der Antragsteller/die Antragstellerin die Forderung innerhalb der gestellten Frist nicht wird der Antrag abgelehnt und von der Registrierung gestrichen. Ein neuer Antrag kann jederzeit gestellt werden.

5.3 Aufklärung

Gibt es konkrete Anhaltspunkte für Widersprüche oder Unklarheiten in den Angaben/Nachweisen des Antragstellers/der Antragstellerin, so fordern die Präqualifizierungsstellen unverzüglich Aufklärung Wegen der Fristen siehe 5.2.

5.4 Präqualifizierungsfrist

Die Präqualifizierungsfrist für die Prüfung des Antrags beginnt zu laufen, sobald eine Präqualifizierungsstelle einen vollständigen und widerspruchsfreien (s. 5.3) Antrag erhalten hat. Die Präqualifizierungsfrist darf 6 Wochen nicht überschreiten.

6. Prüfungsverfahren

Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Präqualifizierungsstelle stellt die aktuelle Übereinstimmung des vollständigen und zweifelsfreien Antrags mit den Kriterien in Anlage 1 (vgl. Nr. 13.1) fest. Die Prüfung mündet in einer Entscheidungsempfehlung. Diese Empfehlung wird von einem vom bisherigen Prüfungsprozess unabhängigen Verantwortlichen der Präqualifizierungsstelle geprüft und entschieden (Vier-Augen-Prinzip).

6.1 Prüfungskriterien

Die Prüfung erfolgt nach den Kriterien der Anlage 1 dieser Leitlinie, Nrn. 1 bis 14 (vgl. Nr. 13.1).

6.2 Leistungsbereiche

Die Prüfung erfolgt in den Leistungsbereichen der Anlage 2 dieser Leitlinie (vgl. Nr. 13.2).

6.3 Verfahren

Die Prüfung erfolgt in folgenden Verfahren:

  1. erstmalige Erteilung
  2. Präqualifikation aufrecht erhalten
  3. Präqualifikation erweitern
  4. Präqualifikation einschränken
  5. Nachreichen von Unterlagen
  6. Präqualifikation streichen.

6.4 Mitteilungen über wesentliche Änderungen

Die Unternehmen werden verpflichtet, solange sie in der Liste präqualifizierter Unternehmen eingetragen sind, den Präqualifizierungsstellen binnen 14 Kalendertagen mitzuteilen, wenn sich die Angaben zu den Eignungskriterien nach Anlage 1 ändern oder das Unternehmen Bautätigkeiten aufgibt, für die eine Präqualifizierung gewährt worden ist.

7. Eintragung in die Liste präqualifizierter Unternehmen

Wird dem Antrag entsprochen, nehmen die Präqualifizierungsstellen sofort die zunächst interne Eintragung und Hinterlegung mit den für die öffentlichen Auftraggeber einsehbaren Eignungsnachweisen in der elektronischen Liste präqualifizierter Unternehmen vor. Die Freigabe und zur Verfügungstellung der elektronischen Eintragung im Internet erfolgt durch den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" spätestens nach 6 Kalendertagen.

8. Ablehnung

(1) Wird der Antrag abgelehnt, teilen die Präqualifizierungsstellen dem Antragsteller/der Antragstellerin dies unter Nennung der Ablehnungsgründe mit und klären ihn über das Beschwerdeverfahren auf. Ein neuer Antrag kann gestellt werden.

(2) Wird der Antrag abgelehnt, weil das Unternehmen unzutreffende Nachweise - auch Eigenerklärungen - nach Anlage 1 vorgelegt hat, kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.

9. Gültigkeit, Nachreichen von Unterlagen und Streichung

9.1 Gültigkeit der Eintragung

Die Gültigkeit der Präqualifikation ergibt sich aus dem aktuellen Internetauszug. 20 Kalendertage vor Ablauf der Gültigkeit weisen die Präqualifizierungsstellen die Unternehmen darauf hin, die betreffenden Nachweise zu aktualisieren.

9.2 Nachreichen von Unterlagen

Liegen die für die Aufrechterhaltung der Präqualifikation erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer vor, erhält das präqualifizierte Unternehmen eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage mit Fristsetzung von 20 Kalendertagen. Die Präqualifikation des Unternehmens wird vorläufig gestrichen, die Eintragung aus der Liste entfernt und das Unternehmen darüber informiert.

Reicht dieses Unternehmen innerhalb der Frist von 20 Kalendertagen die Unterlagen nach, wird das Unternehmen wieder in der Liste eingetragen. Läuft die Frist erfolglos ab, wird die Präqualifikation des Unternehmens ohne weiteres unbeschadet der Möglichkeit einer erneuten Antragstellung endgültig gestrichen.

9.3 Streichung

(1) Eine Präqualifikation wird gestrichen

  1. auf Antrag des Unternehmens
  2. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erforderlichen Nachweise nach Anlage 1
  3. wenn das Unternehmen die Eignungskriterien nach Anlage 1 nicht mehr erfüllt, hiervon ausgenommen ist Nr. 9 der Anlage 1.

Soweit nur einzelne Leistungsbereiche betroffen sind, erfolgt die Streichung nur für diese.

(2) Eine Präqualifikation ist insgesamt zu streichen, wenn das präqualifizierte Unternehmen

  1. unzutreffende Nachweise - auch Eigenerklärungen - nach Anlage 1 vorlegt
  2. Handlungen im Widerspruch zu seiner Verpflichtung aus der nach Anlage 1 Nr. 8 abgegebenen Eigenerklärung vornimmt bzw. unterlässt
  3. eine Mitteilung über Änderungen nach Nr. 6.4 unterlässt
  4. einen Nachunternehmer einsetzt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser weder präqualifiziert ist noch die Eignungskriterien nach Anlage 1 erfüllt
  5. inkorrekte Hinweise auf die Präqualifikation in Werbung, in Katalogen, usw. verwendet.

In diesen Fällen kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.

10. Beschwerdeverfahren

(1) Der Antragsteller/das präqualifizierte Unternehmen kann gegen jede Entscheidung der Präqualifizierungsstellen binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist an den in den Entscheidungen der Präqualifizierungsstellen benannten Beschwerdeausschuss zu richten. Mit der Beschwerde ist ein vom Vorstand des "Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen" festzulegendes Beschwerdeentgelt zu entrichten.

(2) Die Beschwerde muss begründet sein und dem Beschwerdeausschuss schriftlich übermittelt werden. Der Beschwerdeausschuss gibt beiden Seiten die Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äußern. Im Anschluss daran trifft er seine Entscheidung über die Beschwerde.

(3) Der Beschwerdeausschuss muss seine Entscheidung innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Beschwerdeantrags treffen. Beim Antrag auf Präqualifikation ist die Entscheidung binnen einem Monat zu treffen. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses muss schriftlich abgegeben werden und die Gründe für die abschließende Entscheidung enthalten. Die Entscheidung kann vor den Zivilgerichten angefochten werden.

11. Vertraulichkeit, Datenschutz; Einsicht in Dokumenten und Akten

(1) Vom Antragsteller/von der Antragstellerin wird bei der Antragstellung eine Erklärung gefordert, dass er/sie sich mit der Speicherung der personen- und firmenbezogenen Daten bei den Präqualifizierungsstellen und in der Liste präqualifizierter Unternehmen zur Auskunft für öffentliche Auftraggeber einverstanden erklärt.

(2) Alle Unterlagen und Informationen, die im Zusammenhang mit Präqualifikationen eingereicht wurden, verbleiben bei den Präqualifizierungsstellen. Sie sind vertraulich zu behandeln. Die Präqualifizierungsstellen gewähren neben dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen selbst nur dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die als Nachweis der Präqualifikation zu Grunde liegen. Jeder kommerzielle Gebrauch von Unterlagen oder Informationen, die im Zusammenhang mit Präqualifikationen eingereicht wurden, ist untersagt.

(3) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Präqualifikation gestrichen, sind die Unterlagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den Antragsteller/an das aus der Liste präqualifzierter Unternehmen gestrichene Unternehmen zurückzusenden.

(4) Auf Verlangen erhält jeder Antragsteller/jedes präqualifizierte Unternehmen Einsicht in alle Akten, Dokumente und Unterlagen, die sich auf seinen Antrag/seine Präqualifikation/seine Beschwerde beziehen.

(5) Auf Verlangen haben die Präqualifizierungsstellen dem Antragsteller/dem präqualifizierten Unternehmen eine Kopie der betreffenden Akten, Dokumente und Unterlagen zu erstellen. Die diesbezüglichen Kosten sind zu erstatten.

12. Entgelte für die Präqualifikation

(1) Mit Antragstellung entrichtet der Antragsteller/ die Antragstellerin ein Entgelt für die Präqualifikation. Das Entgelt wird bei Ablehnung des Antrags nicht rückerstattet.

(2) Für die Aufrechterhaltung der Präqualifikation erheben die Präqualifizierungsstellen ein Entgelt, das das präqualifizierte Unternehmen jährlich zu entrichten hat.

(3) Für die Erweiterung der Präqualifikation fordern die Präqualifizierungsstellen vom präqualifizierten Unternehmen ein Entgelt, dessen Höhe vom geringeren Prüfungsaufwand im Vergleich zum Verfahren nach Absatz 1 bestimmt wird.

(4) Die Höhe der Entgelte nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt sich nach den Kosten, die den Präqualifizierungsstellen bei der Präqualifizierungstätigkeit an Personal- und Sachmitteln und für die Entrichtung an den "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" entstehen.

13. Anlagen

13.1 Anlage 1: Eignungskriterien

13.2 Anlage 2: Einteilung der Leistungsbereiche

.

Kriterien der Präqualifizierung Anlage 1

Eignungsnachweise nach § 8 Nr. 3 VOB/A

lfd. Nr. Rechtliche Anforderungen Nachweise Aktualisierung
1. Es ist kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden (§ 8 Nr. 5 Abs. 1a) VOB/A 1. Eigenerklärung jährlich
1.a Nr.1 finden keine Anwendung, sobald ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist (§ 258 InsO). Bestätigung des Insolvenzverwalters aktuell
2. Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation (§ 8 Nr.5 Abs. 1b) VOB/A). Eigenerklärung jährlich
3. Es liegt keine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, vor (§ 8 Nr.5 Abs. 1c) VOB/A), z.B.
- wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB)
- wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO)
- wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)
- rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), Geldwäsche § 261 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- oder Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten od. Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurden.
Eigenerklärung Im Zweifelsfall kann von Unternehmen die Vorlage von Auszügen aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 BZRG gefordert werden. jährlich
4. Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO vor, die z.B. einen Ausschluss nach § 21 SchwarzArbG (-rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9, 10 und 11 SchwarzArbG,
-rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 15, 15a, 6 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
- nach § 266a Abs. 1,2 und 4 StGB,
- Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 Abs. 1 od. Abs. 2 Nr. 3 des 3. Buches Sozialgesetzbuch) oder nach § 5 Abs. 1 oder 2 Arbeitnehmerentsendegesetz rechtfertigen.
Auszug Gewerbezentralregister im Abstand von 3 Monaten
5. Es liegt keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vor. Eigenerklärung jährlich
6. Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ist ordnungsgemäß erfüllt (§ 8 Nr. 5 Abs. 1d) VOB/A). Eigenerklärung und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG entsprechend Gültigkeit
7. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft), Sozialkassen ist ordnungsgemäß erfüllt (§ 8 Nr. 5 Abs. 1d) VOB/A), soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen. Eigenerklärung bezogen auf die Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft) und Unbedenklichkeitsbescheinigung der tarifvertraglichen Sozialkassen jährlich
8. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns (§ 1 AEntG) wird erfüllt, soweit diese Verpflichtung besteht. Eigenerklärung bezogen auf die Verpflichtung zur Zahlung des vorgeschriebenen Mindestlohns jährlich
9. Die Verpflichtung,
- nur Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind,
- dem öffentlichen Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen,
- rechtzeitig den Namen und die Kennziffer anzugeben, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich in der Liste präqualifizierter Unternehmer geführt wird,
- dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen, wird erfüllt.
Eigenerklärung jährlich
10. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft ist erfüllt. qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG mit Angabe der Lohnsummen jährlich
11. Das Unternehmen hat sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet, ist im Handelsregister und im Berufsregister des Firmensitzes eingetragen (§ 8 Nr. 3 Abs. 1f) und Abs. 2 VOB/A). Gewerbeanmeldung
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Handelsregisterauszug Eintragung in das Berufsregister des Firmensitzes (Handwerksrolle oder Industrie- und Handelskammer)
entsprechend Gültigkeit
________________

jährlich

12. Gesamtumsatz für Bauleistungen des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers / Steuerberaters oder ein entsprechend testierter Jahresabschluss oder Gewinn- und Verlustrechnung Eigenerklärung, welcher Teil auf den zu präqualifizierenden Bereich entfällt. jährlich
13. die auftragsgemäße Ausführung von im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren für eine oder mehrere zu qualifizierende Einzelleistung und/oder Komplettleistung (Spalte 2 Anlage 2) mind. drei Referenzen entsprechend Anhang 1 pro Leistungsbereich (eine Referenz kann sich auch auf mehrere Leistungsbereiche beziehen) jährlich
14. die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenen technischem Leitungspersonal Eigenerklärung jährlich
1) Zu Nr.1: Hinweis an Zertifizierungsstellen, Informationen unter: www.Insolvenzbekanntmachungen.de


Sonstige Angaben, die nur informativ aufgenommen werden und ohne Einfluss auf die Präqualifizierung sind.
  Tariftreueerklärung Bund nach dem Erlass vom 07.07.1997 (B I 2 - 0 1082 - 102/31) Eigenerklärung jährlich
  Tariftreueerklärungen der Länder Eigenerklärung jährlich
  Nachweis über bevorzugte(r) Bewerber nach der Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Eigenerklärung jährlich

.

 Referenzen werden für die Präqualifikation in einem oder mehreren Leistungsbereichen anerkannt, wenn folgende Informationen vorliegen: Anhang 1


lfd. Nr. Angaben
1 Bezeichnung des Bauvorhabens
2 Bauherr / Auftraggeber / Referenzgeber
(einschließlich Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner)
3 Angabe der vertraglichen Bindung
(Hauptauftragnehmer, Arge-Partner oder Nachunternehmer)
4 Ort der Ausführung
5 Ausführungszeit (Baubeginn und Fertigstellungstermin)
6 Angabe der Leistungsbereiche (Nummer gemäß Anlage 2), auf die sich die Referenz bezieht
  bei Einzelleistungen: bei Komplettleistungen:
7 stichwortartige Benennung des im eigenen Betrieb erbrachten maßgeblichen Leistungsumfangs unter Angabe der ausgeführten Mengen Auflistung der mit eigenem Führungspersonal koordinierten Gewerke
8 Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschl. evtl. Besonderheiten der Ausführung
9 Auftragswert der beschriebenen Leistungen Auftragswert der Maßnahme
10 stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen (einschließlich der Angabe, ob die Leistung für einen Neubau/Umbau/Denkmal erbracht wurde)
11 schriftliche Bestätigung des Referenzgebers hinsichtlich der auftragsgemäßen Ausführung sowie dessen Zustimmung zur Veröffentlichung zum Zweck der Präqualifikation des Unternehmens

.

Einteilung der Leistungsbereiche  Anlage 2
zur Leitlinie des BMVBW für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens vom 25.04.2005 in der Fassung vom 08.11.2005


A- Einzelleistungen
Klasse: Hochbau
Gruppe   Leistungsbereich
Rohbau, Tragwerk für Bauwerke 111-01 Beton- und Stahlbetonarbeiten
111-02 Betonfertigteilarbeiten
111-03 Spannbetonarbeiten
111-04 Mauerarbeiten (natürliche/künstl. Steine) ein schließlich Verblendmauerwerk
111-05 Stahlbauarbeiten
111-06 Seilsysteme
111-07 Zimmerer- und Holzbauarbeiten
111-08 Betonerhaltungsarbeiten
Gebäudehülle und Innenausbau 112-01 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
112-02 Abdichtungsarbeiten
112-03 konstruktive Fassadenarbeiten
112-04 Natur- und Betonwerksteinarbeiten
112-05 Fliesen- und Plattenarbeiten
112-06 Bodenbelagsarbeiten
112-07 Parkettarbeiten
112-08 Gussaspilaltarbeiten
112-09 Holzpflasterarbeiten
112-10 Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten
112-11 Putzarbeiten
112-12 Wärmedämm-Verbundsysteme
112-13 Trockenbauarbeiten
112-14 Estricharbeiten
112-15 Tischlerarbeiten
112-16 Metallbauarbeiten
112-17 Klempnerarbeiten
112-18 Verglasungsarbeiten
112-19 Rollladenarbeiten
112-20 Beschlagarbeiten
Technische Gebäudeausrüstung 113-01 Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
113-02 raumlufttechnische Anlagen
113-03 Brandschutzsysteme
113-04 Elektroarbeiten
113-05 Blitzschutzanlagen
113-06 Fördertechnik (Aufzüge, Fahrtreppen und Personenbeförderungsanlagen)
113-07 Dämmarbeiten an technischen Anlagen
113-08 Gebäudeautomation
113-09 sonstige Gebäudeausrüstung (Rohrpostsysteme, Müllschlucker etc.)
Klasse: allgemeiner Tiefbau
Gruppe Leistungsbereich
Erdbau 211-01 Erdarbeiten
211-02 Brunnenbauarbeiten
211-03 Nassbaggerarbeiten
Entwässerung 212-01 Wasserhaltungsarbeiten
212-02 Dränarbeiten
Leitungsbau 213-01 Entwässerungskanalarbeiten
213-02 Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich
213-03 Mikrotunnelsysteme und Rohrvortriebsarbeiten
213-04 Kabelverlegearbeiten
Gründung, Verbau, Baugrund 214-01 Bohrarbeiten
214-02 Verbauarbeiten
214-03 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten
214-04 Schlitzwandarbeiten mit stützender Flüssigkeit
214-05 Einpressarbeiten
214-06 Düsenstrahlarbeiten
214-07 Druckluftarbeiten
Landschaftsbau 215-01 Landschaftsbauarbeiten
Klasse: Ingenieurbau und Tunnelbau
Gruppe Leistungsbereich
Ingenieurbau 311-01 Beton- und Stahlbetonarbeiten
311-02 Betonfertigteilarbeiten
311-03 Spannbetonarbeiten
311-04 Spritzbetonarbeiten
311-05 Maurerarbeiten
311-06 Stahlverbundarbeiten
311-07 Stahlbauarbeiten
311-08 Seilsysteme
311-09 Zimmerer- und Holzbauarbeiten
311-10 Korrosionsschutzarbeiten
311-11 Betonerhaltungsarbeiten
311-12 Abdichtungsarbeiten
311-13 Lärmschutzeinrichtungen
Gruppe Leistungsbereich
Tunnelbau 312-01 Konventioneller Tunnelvortrieb
312-02 Tunnelvortrieb mit Tunnelbohrmaschinen, Schildmaschinen
312-03 Tunnelausstattungen
Klasse: Verkehrswegebau
Straßen- und Wegebau 411-01 Oberbauschichten ohne Bindemittel
411-02 Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln
411-03 Oberbauschichten aus Asphalt
411-04 Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen
411-05 Ausstattung der Straßen
411-06 Verkehrssicherung
Schienenwegebau 412-01 Gleisbauarbeiten
412-02 Gleisinstandhaltungsarbeiten
412-03 Ausstattung der Schienenwege
412-04 Verkehrssicherung
Gruppe Leistungsbereich
Wasserbau 413-01 Böschungs- und Sohlensicherung an Wasserstraßen sowie Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen
413-02 Unterseeische Rohrleitungen (Abflüsse, Rohre, Tauchrohre etc., einschl. Gräben für Kabel)
413-03 Unterwassersprengen
413-04 Herstellung von Dichtungen an Schifffahrtskanälen
413-05 Beton- und Stahlbetonarbeiten im Wasserbau
413-06 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen im Wasserbau
413-07 Abdichtungsarbeiten im Wasserbau
413-08 Stahlwasserbauarbeiten und Korrosionsschutz im Stahlwasserbau
413-09 Elektrische und maschinentechnische Ausrüstung des Stahlwasserbaus
413-10 Ausstattung der Wasserstraßen
Klasse: sonstiger Bau
Gruppe Leistungsbereich
Sonstiger Bau 511-01 Rückbau-, Verwertungs- und Entsorgungsarbeiten
511-02 Gerüstbau : Arbeits- und Schutzgerüste
511-03 Gerüstbau : Traggerüste
511-04 Gebäudereinigung, Baureinigungsarbeiten
511-05 Feuerfeste Anlagen und Industrieschornsteine
511-06 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauteilen
511-07 Asbestsanierungsarbeiten
511-08 Kampfmittelräumung
B - Komplettleistungen
Unternehmen können sich nur in Bereich B qualifizieren, wenn sie in mindestens einem zugehörigen Leistungsbereich (Spalte 2) des Bereichs A präqualifiziert sind.
Klasse Komplettleistung
Bauvorhaben Hochbau (Rohbau, Gebäudehülle und Innenausbau, Technische Gebäudeausrüstung) 611-01 umfassende Bauleistung Neubau
611-02 umfassende Bauleistung: Bauen im Bestand
611-03 umfassende Bauleistung Technische Gebäudeausrüstung
Bauvorhaben Allgemeiner Tiefbau 612-01 umfassende Bauleistung für Leitungsbau
612-02 umfassende Bauleistung für Tiefbauten soweit sie nicht unter 612-01 fallen
Bauvorhaben Ingenieurbau, und Tunnelbau Bauvorhaben Verkehrswegebau 613-01 umfassende Bauleistung für Brücken, Tunnel, Schächte und Unterführungen
614-01 umfassende Bauleistung für Fernstraßen und Straßen
614-02 umfassende Bauleistung für Schienenwege
614-03 umfassende Bauleistung für Start- und Landebahnen
614-04 umfassende Bauleistung für Häfen, Wasserstraßen, Dämme und andere Wasserbauten
umfassende Bauleistung für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen 615-01 umfassende Bauleistung für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen
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