Frame öffnen

RPW 2013 - Richtlinie für Planungswettbewerbe

Vom 31. Januar 2013
(BAnz AT 22.02.2013 B4 *)



eingeführt in
By: AllMBl S. 404
NRW: MBl.NRW Nr. 17 vom 05.06.2014 S. 311; gültig bis 30.12.2027 gemäß MBl.NRW Nr. 5 vom 25.02.2022 S. 100

Präambel

Die Bedeutung des öffentlichen Raums und die Qualität der gebauten Umwelt für unsere Gesellschaft sind unumstritten. Bei großen Bauaufgaben ist es selbstverständlich, dass eben diese Qualität am ehesten mithilfe des Ideen-Wettstreits um die beste Lösung für städtebauliche, architektonische, baulich-konstruktive oder künstlerische Aufgaben erreicht und erhalten werden kann. Aber auch bei kleineren Baumaßnahmen und beim Bauen im Bestand hat sich diese Form der Vergabe von Planungsleistungen bewährt.

Alle Regeln für derartige Wettbewerbe in Deutschland beruhen auf bereits 1867 definierten elementaren Grundsätzen und Prinzipien. Diese Grundsätze haben bis heute ihre Gültigkeit:

Auf diesen Grundsätzen basierend finden Auftraggeber und Auftragnehmer in einem klar strukturierten, transparenten Verfahren auf faire und partnerschaftliche Weise zueinander. Wettbewerbe fordern im wetteifernden Vergleich die schöpferischen Kräfte heraus und fördern innovative und nachhaltige Lösungen für eine zukunftsgerechte Umweltgestaltung. Bei der Bestimmung der Ziele des Wettbewerbs können die Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden. Wettbewerbe sind ein hervorragendes Instrument der öffentlichen Vermittlung von Architektur und Baukultur.

§ 1 Grundsätze

(1) Definition

Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen erfolgt.

Wettbewerbe können sich insbesondere auf folgende Aufgabenfelder erstrecken und sollen in geeigneten Fällen inter-disziplinär angelegt sein:

Diese Richtlinie kann auch für Wettbewerbe im Bereich Kunst und Design Anwendung finden.

Wettbewerbe können sich sowohl auf Neuplanungen als auch auf Planungen im Bestand beziehen.

(2) Ziele des Wettbewerbs

Wettbewerbe zielen darauf, alternative Ideen und optimierte Konzepte für die Lösung von Planungsaufgaben und den geeigneten Auftragnehmer für die weitere Planung zu finden. Sie können auch auf die Lösung konzeptioneller Aufgaben ausgerichtet sein.

Der offene Wettbewerb bietet die größtmögliche Lösungsvielfalt für eine Planungsaufgabe. Wettbewerbe fördern das nachhaltige Planen und Bauen und dienen insbesondere dazu, die ästhetische, technische, funktionale, ökologische, ökonomische und soziale Qualität der gebauten Umwelt zu fördern.

(3) Gleichbehandlung

Die Bewerber werden beim Zugang zum Wettbewerb und im Verfahren gleich behandelt. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.

(4) Anonymität

Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym, bei mehrphasigen Wettbewerben bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens.

(5) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger

Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen durch geeignete Zugangsbedingungen angemessen beteiligt werden.

§ 2 Wettbewerbsbeteiligte

(1) Auslober

Auslober sind öffentliche oder private Auftraggeber, die zur Lösung einer Aufgabe einen Wettbewerb ausschreiben. Der Auslober definiert die Aufgabe, lobt den Wettbewerb aus, bestimmt die Verfahrensart und beruft das Preisgericht.

(2) Teilnehmer

Teilnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die den Anforderungen an die Teilnahme genügen.

(3) Preisgericht

Das Preisgericht ist unabhängiger Berater des Auslobers. Es wirkt bei der Vorbereitung und Auslobung des Wettbewerbs, z.B. in Form einer Preisrichtervorbesprechung, mit. Das Preisgericht entscheidet über die Wettbewerbsarbeiten und soll an der Vermittlung der Ergebnisse beteiligt werden.

(4) Architekten- und Ingenieurkammern

Architekten- und Ingenieurkammern wirken vor, während und nach einem Wettbewerb an den Beratungen mit; sie registrieren den Wettbewerb und sind entsprechend zu beteiligen. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen dieser Richtlinie entsprechen.

Der Auslober kann in Ausnahmefällen aus sachlich zwingenden Gründen im Einvernehmen mit der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer von einzelnen Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Die Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer berichten dem BMVBS jährlich über Zahl und Inhalte der getroffenen Abweichungen.

(5) Weitere Beteiligte

Wettbewerbsbetreuer nehmen die Interessen des Auslobers wahr. Sie wirken bei der Erstellung der Auslobung, bei der Organisation und Durchführung des Verfahrens mit und übernehmen in der Regel die Vorprüfung. Sie haben die fachliche Qualifikation der Teilnehmer. Fachkundige Auslober können die Wettbewerbsbetreuung auch selbst erbringen.

Sachverständige sind anerkannte Fachleute ihres Fachgebietes. Der Auslober kann sie zur Beratung bei der Vorbereitung des Wettbewerbs, bei der Vorprüfung und im Preisgericht hinzuziehen.

§ 3 Wettbewerbsverfahren

(1) Realisierungs- und Ideenwettbewerb

Der Durchführung eines Planungswettbewerbs liegt in der Regel die Realisierungsabsicht der Wettbewerbsaufgabe zugrunde (Realisierungswettbewerb). Zur Findung konzeptioneller Lösungen, z.B. zur Klärung der Grundlagen einer Planungsaufgabe, kann ein Wettbewerb ohne Realisierungsabsicht durchgeführt werden (Ideenwettbewerb).

(2) Offener Wettbewerb

Auslober schreiben den Wettbewerb öffentlich aus. Interessierte Fachleute, welche die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Teilnahme erfüllen, können einen Lösungsvorschlag einreichen. Private Auslober können den Teilnehmerkreis einschränken (z.B. regional).

(3) Nichtoffener Wettbewerb

Auslober fordern interessierte Fachleute öffentlich zur Bewerbung auf. In der Wettbewerbsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Bewerbung sind die angestrebte Zahl an Teilnehmern, die vorzulegenden Nachweise, das zur Auswahl der Teilnehmer angewandte Verfahren sowie ggf. die Namen bereits vorausgewählter Teilnehmer anzugeben. Die Teilnehmerzahl soll der Größe und Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein.

Auslober wählen die Teilnehmer anhand eindeutiger, nicht diskriminierender, angemessener und qualitativer Kriterien aus dem Kreis der Bewerber aus. Bei der Auswahl können vom Auslober unabhängige, nicht dem Preisgericht angehörende Fachleute mit der Qualifikation der Teilnehmer beratend einbezogen werden. Bereits vorausgewählte Teilnehmer müssen die gestellten Anforderungen und Kriterien ebenfalls erfüllen.

Ist die Bewerberanzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend dieser Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden. Private Auslober können die Teilnehmer auch direkt bestimmen (Einladungswettbewerb).

(4) Zweiphasiges Verfahren

Offene und Nichtoffene Wettbewerbe können auch in zwei Phasen nach folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

1. Phase:

2. Phase:

(5) Kooperatives Verfahren

Wenn eine Aufgabe oder ihre Ziele vom Auslober nicht eindeutig definiert werden können, z.B. bei städtebaulichen Aufgaben, kann er das kooperative Verfahren wählen. Besonderes Kennzeichen ist die schrittweise Annäherung an Aufgabe und Ziele in einem Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten. Dabei müssen alle Teilnehmer auf dem gleichen Informationsstand gehalten werden. Die Anonymität nach § 1 kann ausnahmsweise, z.B. zur Präsentation von Zwischen- und Endergebnissen, aufgehoben werden. Bei Wettbewerben der öffentlichen Auslober im Anwendungsbereich der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) ist das Kooperative Verfahren nicht anzuwenden.

§ 4 Wettbewerbsteilnahme

(1) Anforderungen an die Teilnahme

Die Teilnahmebedingungen leiten sich aus der Aufgabe und der dafür erforderlichen fachlichen Qualifikation ab.

Teilnahmeberechtigt sind natürliche und juristische Personen, welche die in der Auslobung geforderten fachlichen Anforderungen sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Bei natürlichen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn sie die in der Auslobung genannte Berufsbezeichnung führen dürfen. Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn der satzungsgemäße Geschäftszweck Planungsleistungen sind, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen. Außerdem müssen der zu benennende bevollmächtigte Vertreter und der Verfasser der Wettbewerbsarbeit die fachlichen Anforderungen, die an natürliche Personen gestellt werden, erfüllen.

Bewerbergemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind teilnahmeberechtigt, wenn jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft die fachlichen Anforderungen und die Bewerbergemeinschaft insgesamt die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Teilnahmehindernis

Ausgeschlossen von der Teilnahme an Wettbewerben sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbes bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können.

§ 5 Wettbewerbsdurchführung

(1) Auslobung

Der Auslober beschreibt in der Auslobung (siehe Anlage I) die Aufgabe und die Wettbewerbsbedingungen klar und eindeutig. Er definiert die Anforderungen und die Zielvorstellungen, benennt seine Anregungen und legt fest, ob und ggf. welche als bindend bezeichneten Vorgaben es gibt, deren Nichteinhaltung zum Ausschluss führt. Er benennt die zu erbringenden Leistungen und die Kriterien zur Beurteilung der Entwurfsvorschläge. Die zu erbringenden Leistungen sind auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe erforderliche Maß zu beschränken.

Kolloquien dienen dem Dialog zwischen Auslober und Teilnehmern, zur Klärung von Rückfragen sowie der Präzisierung der Aufgabe. Das Protokoll wird Bestandteil der Auslobung.

(2) Wettbewerbsbeiträge

Jeder Teilnehmer reicht nur eine Wettbewerbsarbeit ein. Art und Umfang gehen nicht über das geforderte Maß hinaus. Wettbewerbsarbeiten mit Minderleistungen können vom Preisgericht zugelassen werden, wenn eine Beurteilung möglich ist. Mehrleistungen werden von der Beurteilung ausgeschlossen.

(3) Erklärungen

Die Teilnehmer haben unter Beachtung der Anforderungen an die Anonymität ihre Anschrift sowie die Namen von beteiligten Mitarbeitern und Sachverständigen anzugeben; im Falle der Teilnahme von Gesellschaften oder Bewerbergemeinschaften sind ergänzend der bevollmächtigte Vertreter und Verfasser zu benennen.

Die Verfassererklärung ist von den Teilnehmern, bei Gesellschaften / Bewerbergemeinschaften durch den bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen.

Bewerbergemeinschaften geben eine Erklärung ab, dass sie im Falle der Auftragserteilung die Planungsleistung gemeinsam erbringen werden.

§ 6 Preisgericht

(1) Zusammensetzung und Qualifikation

Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Die Mitglieder des Preisgerichts haben ihr Amt persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.

Der Auslober bestimmt die Preisrichter und Stellvertreter. Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit beruft der Auslober eine ausreichende Anzahl von Stellvertretern.

Das Preisgericht besteht aus Fach- und Sachpreisrichtern. Fachpreisrichter besitzen die fachliche Qualifikation der Teilnehmer. Sachpreisrichter sollen mit der Wettbewerbsaufgabe und den örtlichen Verhältnissen besonders vertraut sein.

Bei Wettbewerben der öffentlichen Auslober setzt sich das Preisgericht in der Mehrzahl aus Fachpreisrichtern zusammen; hiervon ist die Mehrheit unabhängig vom Auslober. Die Zahl der Preisrichter ist ungerade.

Davon abweichend besteht bei Wettbewerben privater Auslober mindestens die Hälfte der Preisrichter aus Fachpreisrichtern; hiervon ist die Mehrheit unabhängig vom Auslober.

Bei interdisziplinären Wettbewerben ist jede Fachrichtung vertreten.

Das Preisgericht wählt seinen Vorsitz aus dem Kreis der unabhängigen Fachpreisrichter.

(2) Arbeitsweise

Das Preisgericht tagt in der Regel nicht öffentlich. Die Fachpreisrichter müssen während der gesamten Preisgerichtssitzung anwesend sein. Bei Ausfall eines Fachpreisrichters beruft das Preisgericht für die gesamte weitere Dauer der Preisgerichtssitzung, bei mehrphasigen Wettbewerben für die Dauer aller Preisgerichtssitzungen, einen stellvertretenden Fachpreisrichter an seine Stelle, der während der bisherigen Sitzung des Preisgerichts ständig anwesend war. Sachpreisrichter können vorübergehend von ihren Stellvertretern ersetzt werden, wenn sie in den Meinungsbildungsprozess eingebunden bleiben, bei mehrphasigen Wettbewerben gilt dies für die Dauer aller Preisgerichtssitzungen.

Das Preisgericht entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, im ersten Wertungsrundgang ist Einstimmigkeit erforderlich. Für Preisrichter besteht Abstimmungszwang.

Bei Wettbewerben der privaten Auslober hat in Pattsituationen der Vertreter des Auslobers die Entscheidungskompetenz.

Die Preisrichter haben bis zum Beginn der Preisgerichtssitzung keine Kenntnisse von den eingereichten Wettbewerbsarbeiten.

Das Preisgericht lässt alle Arbeiten zu, die

Das Preisgericht bewertet die Wettbewerbsarbeiten nach den in der Auslobung bezeichneten Vorgaben des Auslobers und den dort bzw. in der Bekanntmachung genannten Entscheidungskriterien. Es wählt die Arbeiten aus, die den Anforderungen der Auslobung am besten gerecht werden. Das Preisgericht hat die für eine Preisverleihung in Betracht zu ziehenden Arbeiten in ausreichender Zahl (engere Wahl) schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen festzulegen. Es soll eine Empfehlung für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der Aufgabe aussprechen. Das Preisgericht erteilt Preise und Anerkennungen auf der Grundlage der Rangfolge der Arbeiten der engeren Wahl. Der Entscheidungsprozess wird nachvollziehbar dokumentiert (Protokoll), bei mehrphasigen Wettbewerben nach jeder Phase.

(3) Überarbeitungsphase

Kann das Preisgericht keine der in die engere Wahl gezogenen Arbeiten ohne eine den Entwurf maßgeblich verändernde Überarbeitung zur Ausführung empfehlen, kann es vor einer Zuerkennung der Preise eine Überarbeitung von in die engere Wahl gezogenen Arbeiten empfehlen, sofern der Auslober zustimmt und die Finanzierung gesichert ist. Art und Umfang der Überarbeitung sind gesondert für jede Arbeit unter Wahrung der Anonymität festzulegen und nur dem betroffenen Verfasser mitzuteilen. Der Auslober gewährt in der Regel in Abhängigkeit vom Umfang der Überarbeitung einheitlich für alle Teilnehmer ein angemessenes Bearbeitungshonorar, das nicht der Wettbewerbssumme entnommen werden darf.

Nach einer Prüfung der erneut eingereichten Arbeiten durch die Vorprüfung setzt das Preisgericht seine Beratung über die Zuerkennung der Preise fort. Die Anonymität der Verfasser aller Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Zuerkennung der Preise aufrechtzuhalten.

§ 7 Prämierung

(1) Preise und Anerkennungen

Für die besten Arbeiten werden Preise und gegebenenfalls Anerkennungen ausgelobt.

Preise werden Arbeiten zuerkannt, auf deren Grundlage die Aufgabe realisiert werden kann. Anerkennungen werden für bemerkenswerte Teilleistungen vergeben.

(2) Wettbewerbssumme

Für Preise und Anerkennungen stellt der Auslober als verbindlichen Rahmen einen Gesamtbetrag (Wettbewerbssumme) zur Verfügung. Die Höhe der Wettbewerbssumme ist der Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgabe und der geforderten Leistungen angemessen. Sie entspricht in der Regel mindestens dem Honorar der Vorplanung - nach der jeweils geltenden Honorarordnung - für alle in den Wettbewerb einbezogenen Fachdisziplinen. Werden ausnahmsweise über die in der Anlage II aufgeführten Wettbewerbsleistungen hinausgehende Leistungen gefordert, so erhöht sich die Wettbewerbssumme angemessen.

Die ausgelobte Wettbewerbssumme ist auszuschöpfen. Die Aufteilung der Wettbewerbssumme kann durch einstimmigen Beschluss des Preisgerichts neu festgelegt werden.

Ist eine Umsetzung des Projekts von vornherein nicht vorgesehen (Ideenwettbewerb), wird das Preisgeld angemessen erhöht.

Die Wettbewerbssumme kann teilweise als Aufwandsentschädigung ausgeschüttet werden.

§ 8 Abschluss des Wettbewerbs

(1) Ergebnis und Öffentlichkeit

Der Auslober informiert die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung, bei mehrphasigen Wettbewerben nach jeder Phase. Der Auslober stellt möglichst innerhalb eines Monats nach der endgültigen Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls/der Protokolle öffentlich aus.

Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt hat.

(2) Auftrag

Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger, in der Regel der Gewinner, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. Bei Bewerbergemeinschaften, z.B. interdisziplinären Wettbewerben, sind die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu beauftragen. Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen des Preisträgers bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.

Art und Umfang der Beauftragung müssen sicherstellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs umgesetzt wird. Sie erstreckt sich in der Regel mindestens bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung.

Preisrichter, Sachverständige, Wettbewerbsbetreuer/-vorprüfer und Berater dürfen später keine Planungsleistungen für die Wettbewerbsaufgabe übernehmen.

(3) Nutzung

Wettbewerbsarbeiten dürfen vom Auslober veröffentlicht werden. Sie dürfen für den vorgesehenen Zweck genutzt werden, wenn der Verfasser mit der weiteren Bearbeitung beauftragt ist. Ansonsten verbleiben alle Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz bei den Verfassern. Die mit Preisen ausgezeichneten Arbeiten und Anerkennungen werden Eigentum des Auslobers. Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.

(4) Rückversand

Nicht prämierte Arbeiten werden vom Auslober nur auf Anforderung der Teilnehmer, die innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Protokolls eingegangen sein muss, zurückgesandt. Erfolgt keine Anforderung innerhalb dieser Frist, erklärt damit der Teilnehmer, auf sein Eigentum an der Wettbewerbsarbeit zu verzichten.

§ 9 Besondere Bestimmungen für öffentliche Auslober

(1) Anzuwendende Vorschriften

Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen. Bei Wettbewerben sind die Vorschriften der VOF anzuwenden, sofern der Schwellenwert nach der Vergabeverordnung erreicht oder überstiegen wird. Hierfür gilt der geschätzte Auftragswert der Dienstleistung, die aus dem Auslobungsverfahren hervorgeht, einschließlich der Wettbewerbsprämien und Zahlungen an Bewerber.

(2) Nachprüfung

Bei Wettbewerben im Anwendungsbereich der VOF ist in der Bekanntmachung und in der Auslobung die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Bestimmungen über Vergabe- und Wettbewerbsverfahren wenden kann.

Schlussbestimmungen

Die Wettbewerbsordnung 2013 in der Fassung vom 31. Januar 2013 tritt am 1. März 2013 in Kraft.

.

Liste der notwendigen Angaben in der Auslobung von Wettbewerben Anlage I


Die Auslobung soll im Einzelnen folgende Angaben enthalten:

  1. Anlass und Zweck des Wettbewerbs;
  2. die Bezeichnung des Auslobers und seiner Vertretung;
  3. die Angabe der Registriernummer bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkammer der jeweiligen Bundesländer;
  4. Gegenstand und Art des Wettbewerbs;
  5. den Zulassungsbereich;
  6. die Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;
  7. bei interdisziplinären Wettbewerben die erforderlichen Fachbeiträge mit ihren jeweiligen Anforderungen;
  8. die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Wettbewerbs;
  9. die Teilnahmeberechtigung;
  10. die Namen von außerhalb des Zulassungsbereiches eingeladenen Teilnehmern, ggf. die Namen aller Teilnehmer;
  11. die Namen der Preisrichter, stellvertretenden Preisrichter, Vorprüfer und Sachverständigen unter Angabe des Geschäfts- oder Dienstsitzes;
  12. die Schutzgebühr und die Frist, bis zu deren Ablauf die unbeschädigten Wettbewerbsunterlagen zur Erstattung der Schutzgebühr zurückgegeben sein müssen;
  13. den Einlieferungstermin; die Art der Kennzeichnung der Wettbewerbsarbeit und die Anschrift für die Ablieferung der Wettbewerbsarbeit;
  14. die Termine für Rückfragen; Antworten und Kolloquien;
  15. die geforderten Wettbewerbsleistungen;
  16. die als bindend bezeichneten Vorgaben sowie die Anregungen des Auslobers;
  17. die für das Preisgericht bindenden Beurteilungskriterien;
  18. die Anzahl und Höhe der Preise, Anerkennungen und ggf. Aufwandsentschädigungen;
  19. die Wettbewerbsbedingungen mit dem Hinweis darauf, dass die Auslobung nach dieser Richtlinie erfolgt;
  20. den Inhalt der Erklärung der Wettbewerbsteilnehmer;
  21. die Sprache, in welcher der Wettbewerb durchgeführt wird und in der ggf. die weitere Planung erfolgt;
  22. die für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe maßgeblichen Rechtsgrundlagen und technischen Regelwerke;
  23. Art, Umfang und allgemeine Bedingungen der vorgesehenen Beauftragung einer oder mehrerer Preisträger sowie die Honorarzone, wie sie sich nach der jeweils geltenden Honorarordnung auf der Grundlage der Anforderungen der Auslobung ergibt, es sei denn, die Honorarzone lässt sich danach nicht eindeutig ermitteln;
  24. die Gewichtung des Wettbewerbsergebnisses im Falle eines anschließenden Verhandlungsverfahrens.

.

Ermittlung der Wettbewerbssumme und Wettbewerbsleistungen Anlage II


1 Ermittlung der Wettbewerbssumme

Die Wettbewerbssumme gemäß § 7 ist abhängig von den zu erbringenden Leistungen. Diese sind auf das erforderliche Maß zu begrenzen und umfassen in der Regel die in dieser Anlage aufgeführten Wettbewerbsleistungen, die in der Regel mindestens mit dem Honorar der Vorplanung zu vergüten sind.

Wenn keine Honorarordnung mit Definition der Vorplanung vorliegt, entspricht die Wettbewerbssumme mindestens der üblichen Vergütung für die zu erbringenden Leistungen.

Umfassen die Wettbewerbsleistungen ausnahmsweise Leistungen, die über die Wettbewerbsleistungen gemäß dieser Anlage hinausgehen, so erhöht sich die Wettbewerbssumme angemessen.

Die Wettbewerbssumme beträgt mindestens 10.000 Euro.

Bei interdisziplinären Wettbewerben ist Grundlage der Ermittlung der Wettbewerbssumme die Summe der Honorierung aller beteiligten Fachdisziplinen.

2 Regelmäßige und zusätzliche Wettbewerbsleistungen

2.1 Gebäudeplanung, Planung von Innenräumen, Freianlagen

Regelmäßige Leistungen im Wettbewerb umfassen:

Gebäudeplanung Planung von Innenräumen Freianlagen
Lageplan M. 1 : 500 entfällt M. 1 : 500
Grundrisse M. 1 :200 M. 1 : 100 M. 1 :200
Notwendige Schnitte M. 1 :200 M. 1 : 100 M. 1 :200
Ansichten M. 1 :200 M. 1 : 100 M. 1 :200
Fassaden-/Detailschnitt entfällt M. 1 : 50 M. 1 : 100
Flächen-/Kubaturberechnungen ja ja ja
Erläuterungen (u. a. Planungs- und Energiekonzept, Materialien) ja ja ja
Kostenschätzung nach DIN 276 in der 1. Gliederungsebene ja ja ja
Massenmodell oder alternativ Digitales Massenmodell M. 1 : 500 M. 1 : 200 entfällt
Einfache Perspektive(n)/schematische Skizzen ja ja ja

Darüber hinausgehende Leistungen, die entsprechend Schwierigkeitsgrad und Aufwand zu einer angemessenen Erhöhung der Wettbewerbssumme führen, sind z.B.

2.2 Städtebaulicher Entwurf

Regelmäßige Leistungen im Wettbewerb sind:

Darüber hinausgehende Leistungen, die entsprechend Schwierigkeitsgrad und Aufwand zu einer angemessenen Erhöhung der Wettbewerbssumme führen, sind z.B.

2.3 Ingenieurtechnische Planungen

Regelmäßige Leistungen am Beispiel eines Brückenbauwettbewerbes umfassen:

Diese Leistungen können analog auch auf andere Ingenieurtechnische Planungen angewendet werden.

Darüber hinausgehende Leistungen, die entsprechend Schwierigkeitsgrad und Aufwand zu einer angemessenen Erhöhung der Wettbewerbssumme führen, sind z.B.

3 Beispielhafte Verteilung Wettbewerbssumme

1. Preis
% (v. H.)
2. Preis
% (v. H.)
3. Preis
% (v. H.)
4. Preis
% (v. H.)
5. Preis
% (v. H.)
Anerkennungen
% (v. H.)
Ohne Anerkennungen
50 30 20
40 30 20 10
Mit Anerkennungen
40 25 15 20
33 22 15 10 20
25 20 15 12 8 20

Es ist auch möglich, die Wettbewerbssumme teilweise als Aufwandsentschädigung auszuschütten.

.

Wettbewerbsunterlagen Anlage III


Den Wettbewerbsteilnehmern sind der Text der Auslobung sowie alle sonstigen erforderlichen Unterlagen einschließlich der Ergebnisse etwaiger Voruntersuchungen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Je nach Art und Aufgabe des Wettbewerbs gehören dazu:

  1. Karten, Luftbilder, Fotos und Planungsunterlagen, die die landschaftlichen, topographischen und baulichen Verhältnisse sowie die städtebauliche Einbindung des Baugrundstückes verdeutlichen und in denen die Lage des Wettbewerbsgebiets unmissverständlich gekennzeichnet ist.
  2. Festlegungen in übergeordneten Plänen (Landesplanung, Regionalplanung), öffentlich-rechtliche, insbesondere planungs-, bauordnungs-, wasser- und landschaftsschutzrechtliche Festsetzungen, z.B. Bauleitpläne, Orts- und Gestaltungssatzungen, Sozialplanungen, Ergebnisse von vorbereitenden Untersuchungen und Erhebungen, ggf. bestehende Planungen, sowie Angaben über Genehmigungsverfahren und Auflagen, die für die Wettbewerbsaufgabe bedeutsam sind.
  3. Angaben über Einzelheiten im Wettbewerbsgebiet oder auf dem Baugrundstück wie Himmelsrichtung, Höhenverhältnisse, Bodenbeschaffenheit, Bewuchs und erhaltenswerter Bestand, Grundwasser, Hochwasser, Immissionssituation, Luftaustauschbahnen, Ver- und Entsorgung, Verkehrsverhältnisse und -beziehungen, Zufahrten, vorhandene Bebauung, erhaltenswerte und denkmalgeschützte Bauten und Bereiche, Landschaftsschutzgebiete, Altlasten.
  4. Bei Um- und Erweiterungsbauten Angaben über zu erhaltende Bauteile und über eventuell bestehende Urheberrechte; Bestandspläne der vorhandenen Bauten möglichst im Maßstab der geforderten Pläne.
  5. Raum- und Bedarfsprogramm und z.B. Funktionsschema ergänzt um statistisches, prognostisches und organisatorisches Material, bei geforderten Berechnungen, alle wichtigen Basisdaten und Formblätter als Hilfestellung, bereits vorhandene Untersuchungsergebnisse, Angaben über Struktur, Wachstum und Entwicklung des Gebietes. Angaben über geschichtliche Bindungen, soziale Problembereiche, soweit sie für die Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe wichtig sind.
  6. Modellplatte, Modellgrundlage, soweit Modelle gefordert werden.

.

Rückfragenkolloquium Anlage IV


Das Rückfragenkolloquium dient der Beantwortung schriftlich eingegangener und im Kolloquium mündlich gestellter Rückfragen der Wettbewerbsteilnehmer. Es sollte in der Regel im ersten Drittel der Bearbeitungszeit stattfinden. Eingeladen werden alle Wettbewerbsteilnehmer und die zum Preisgericht gehörigen Personen. Im Kolloquium müssen Chancengleichheit und Gleichbehandlung gewährleistet bleiben. Es darf keine Verbindung zwischen Wettbewerbsteilnehmern und ihren Arbeiten hergestellt werden.

Das Preisgericht sollte sich vorher zu den eingegangenen Fragen und den möglichen Antworten beraten. Allgemeine Wettbewerbsbedingungen dürfen durch die im Kolloquium getroffenen Festlegungen nicht verändert werden. Die Ergebnisse sind zu protokollieren; das Ergebnisprotokoll wird verbindlicher Bestandteil der Auslobung. Es wird an alle am Wettbewerb Beteiligten versandt.

Das Rückfragenkolloquium kann auch online/per Internet durchgeführt werden.

.

Kennzeichnung, Einlieferung und Inhalt der Verfassererklärung Anlage V


1. Kennzeichnung

Der Teilnehmer hat seine Wettbewerbsarbeit in allen Teilen nur durch eine Kennzahl zu bezeichnen. Die Kennzahl muss aus sechs verschiedenen arabischen Ziffern bestehen und auf jedem Blatt und jedem Schriftstück in der rechten oberen Ecke sowie auf den Modellen angebracht sein. Die Erklärung nach § 5 Absatz 3 ist in einem mit der Kennzahl versehenen, verschlossenen und undurchsichtigen Umschlag einzureichen.

2. Einlieferung

Als Zeitpunkt der Einlieferung gilt:

Der Teilnehmer sorgt dafür, dass er den Nachweis über die rechtzeitige Einlieferung führen kann. Da der (Datums-/ Post-/Tages-)Stempel auf dem Versandgut oder der Begleitzettel ein Datum aufweisen kann, das nach dem Abgabetermin liegt, ist der Einlieferungsschein maßgebend. Einlieferungsscheine sind daher bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Zur Wahrung der Anonymität ist bei der Zusendung durch Post oder andere Transportunternehmen als Absender die Anschrift des Auslobers zu verwenden.

Über die Zulassung rechtzeitig bei Post oder anderen geeigneten Beförderungsmitteln eingelieferter Wettbewerbsarbeiten, die später als 14 Tage nach dem Einlieferungstermin eintreffen, entscheidet das Preisgericht.

3. Inhalt der Verfassererklärung

Die Teilnehmer haben im Rahmen der Verfassererklärung die Versicherung abzugeben, dass sie

Bei interdisziplinären Wettbewerben haben alle Teilnehmer der Bewerbergemeinschaft diese Versicherung abzugeben.

.

 Regelablauf der Vorprüfung Anlage VI


  1. Kontrolle der fristgemäßen Ablieferung der Wettbewerbsarbeiten;
  2. Anlegen und Aufbewahren der Sammelliste zusammen mit den Briefumschlägen mit den Namen der Wettbewerbsteilnehmer;
  3. Öffnen der Wettbewerbsarbeiten;
  4. Überkleben der Kennzahlen durch Tarnzahlen;
  5. Anlegen von Prüflisten;
  6. Prüfen der Wettbewerbsarbeiten auf:
  7. Prüfen aller geforderten Unterlagen (Rauminhalt, Flächen, Nutzungswerte, technische Berechnungen, Kostenangaben etc.) sowie sonstiger als bindend bezeichneter Vorgaben des Auslobers;
  8. Kennzeichnen und Absondern nicht prüfbarer Arbeiten und von Mehrleistungen;
  9. Fertigen der Niederschrift über das Ergebnis der Vorprüfung;
  10. Vervielfältigen der ausgefüllten Prüflisten für alle Preisrichter;
  11. Vorschläge für die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten;
  12. Aufhängen der Wettbewerbsarbeiten.

.

Regelablauf der Preisgerichtssitzung Anlage VII


1. Konstituierung des Preisgerichts durch den Auslober

  1. Feststellung der Vollzähligkeit des Preisgerichts
  2. Wahl des Vorsitzes und seiner Stellvertretung
  3. Prüfung der Anwesenheitsberechtigung weiterer nicht zum Preisgericht gehörender Personen einschließlich eventueller Zulassung von Hilfskräften sowie Bestimmung eines Protokollführers
  4. Versicherung jedes Anwesenden, dass er außerhalb von Kolloquien
  5. Erläuterung des Wettbewerbsverfahrens, der Preisgerichtssitzung und der Wettbewerbsaufgabe, insbesondere der Beurteilungskriterien und der sonstigen als bindend bezeichneten Vorgaben anhand der Auslobung und der Protokolle über Rückfragenbeantwortung und Kolloquien
  6. Persönliche Verpflichtung der Preisrichter auf eine objektive, allein an der Auslobung orientierte Beurteilung

2. Grundsatzberatung

  1. Übernahme des Vorsitzes des Preisgerichts
  2. Bericht der Vorprüfung sowie Stellungnahme der Sachverständigen zum Ergebnis der Vorprüfung
  3. Ausführliche, wertungsfreie Erläuterung aller Arbeiten in einem Informationsrundgang durch die Vorprüfung, wobei dem Preisgericht die wesentlichen funktionalen und wirtschaftlichen Merkmale der Wettbewerbsarbeit aufzuzeigen sind
  4. Besichtigung des Wettbewerbsgebietes oder des Baugrundstückes und schriftliche Festlegung evtl. gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse

3. Zulassung der Wettbewerbsarbeiten

  1. Bericht der Vorprüfung
  2. Stellungnahme von Sachverständigen
  3. Entscheidung über die Zulassung, wobei das Preisgericht alle Wettbewerbsarbeiten zur Beurteilung zuzulassen hat, die

4. Bewertung der zugelassenen Arbeiten

  1. Wertende Rundgänge je nach Zahl der Arbeiten mit schriftlicher Festlegung der auszuscheidenden Arbeiten, Angabe der Stimmenverhältnisse und zusammenfassender schriftlicher Begründung unter Heranziehung der Erläuterungsberichte der Verfasser und der Stellungnahme der Vorprüfung und der Sachverständigen, Ausschluss im 1. Rundgang nur bei einstimmigem Beschluss
  2. Bestimmung der in der engeren Wahl verbleibenden Wettbewerbsarbeiten mit individueller schriftlicher Beurteilung
  3. Festlegung der Rangfolge der Arbeiten
  4. Festlegung der Preise und Anerkennungen
  5. Beschlussfassung über Empfehlungen für die weitere Bearbeitung und zu sonstigen vom Auslober zu berücksichtigenden Fragen (evtl. nach Beschlussfassung über Empfehlungen für eine Überarbeitungsphase, nach Überarbeitung und erneuten Bericht der Vorprüfung)

5. Abschluss der Preisgerichtssitzung

  1. Abstimmung des schriftlichen Protokolls und Unterzeichnung des Protokolls durch alle Preisrichter
  2. Öffnung der Umschläge mit den Verfassererklärungen, Feststellung der Verfasser, Festhalten des Ergebnisses in einer Anlage zum Protokoll der Preisgerichtssitzung
  3. Entlastung der Vorprüfer
  4. Übergabe des Vorsitzes an den Auslober
  5. Schlusswort des Auslobers unter Bekanntgabe von Ort und Zeit der öffentlichen Ausstellung der Wettbewerbsarbeiten



Bekanntmachung der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013)

Vom 31. Januar 2013
(BAnz AT 22.02.2013 B4)

Die anliegende Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) wird hiermit bekannt gegeben. Die RPW 2013 tritt an die Stelle der Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) in der Fassung vom 12. September 2008 (BAnz. S. 4280). Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die neue Wettbewerbsordnung in Zusammenarbeit mit der Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer erarbeitet und mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

Grundsätzlich haben sich die RPW 2008 in der Anwendung bewährt. Daher sind mit der Novellierung lediglich Änderungen verbunden, die auf der Grundlage der Anwendungserfahrungen die Handhabung für Auslober weiter erleichtert und Begrifflichkeiten klarer fasst. Inhaltlich standen die Stärkung des offenen Wettbewerbs und die bevorzugte Beauftragung des 1. Preisträgers sowie ein erleichterter Zugang für kleine und junge Büros im Fokus der Überarbeitung.

Wichtige Hilfestellungen gibt die RPW 2013 insbesondere auch in verschiedenen Anlagen für Verfahrensabläufe im Wettbewerb, z.B. zur Überarbeitungsphase, zu Rückfragenkolloquien, Wettbewerbsunterlagen und zur Berechnung der Wettbewerbssumme.

Auslober können im Ausnahmefall aus sachlich zwingenden Gründen von einzelnen Vorschriften der RPW 2013 im Einvernehmen mit den Kammern abweichen. Die Gültigkeit vergaberechtlicher Regelungen bleibt davon unbenommen. An die Ausnahmeregelung wurde jedoch eine Berichtspflicht der Kammern geknüpft. Inhalte und Zahl der erteilten Ausnahmen werden dem BMVBS jährlich berichtet und so transparent gemacht.

Für alle Planungswettbewerbe, die im Bereich des Bundesbaus ab dem 1. März 2013 ausgelobt werden, ist die RPW 2013 anzuwenden. Den anderen öffentlichen und privaten Auslobern wird empfohlen, die neuen Regelungen ebenso anzuwenden.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen