Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Vom 29. November 2018
(BGBl. I Nr. 42 vom 06.12.2018 S. 2237)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

alt neu
Die Aufsicht hierüber obliegt
  1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde,
  2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der dort genannten Gesellschaft.
"Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Erfordernis der Planfeststellung " § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

  1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
  2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
  4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden."

3. § 17a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. "Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten."

4. § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.Abweichend von § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2007 beantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen. "1. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung."

5. § 17e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. "(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden."

6. Nach § 17f wird folgender § 17g eingefügt:

" § 17g Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen."

7. Nach § 17g wird folgender § 17h eingefügt:

" § 17h Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  2. der Fristenkontrolle,
  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
  5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  7. der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde."

8. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe " § 17" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

9. In § 19a werden nach der Zahl "9" ein Komma und die Angabe "17 Absatz 2" eingefügt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Fall des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Bundesbehörden "Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes" ersetzt.

11. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Sinne dieser Anlage bedeuten
1. A: Bundesautobahn
2. B: Bundesstraße
3. L: Landesstraße
4. OU: Ortsumgehung
"Im Sinne dieser Anlage bedeuten
  1. A: Autobahn
  2. B: Bundesstraße
  3. L: Landesstraße
  4. E: Europastraße
  5. OU: Ortsumgehung ".

b) In der Tabelle werden nach der laufenden Nummer 45 die folgenden laufenden Nummern 46 und 47 eingefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung
"46 B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
47 E 47 Feste Fehmarnbeltquerung (Puttgarden - Grenze der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone)".

c) Die bisherige Nummer 46 wird Nummer 48.

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  2. der Fristenkontrolle,
  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
  5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  7. der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde."

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Erfordernis der Planfeststellung " § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

  1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
  2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
  4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden."

3. § 18a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. "Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten."

4. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

" § 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung."

5. § 18e wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe " § 18 Satz 1 " durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. "(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden."

6. Nach § 18e werden die folgenden §§ 18f und 18g eingefügt:

" § 18f Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung

Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung beizufügen, hat die Berechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung dürfen nicht erstmalig überschritten werden."

7. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 18 Absatz 1" ersetzt.

8. In § 22a Satz 1 werden nach dem Wort "Vorhabenträger" die Wörter "nach § 18 Absatz 2 oder" eingefügt.

9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 1
Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 
(zu § 18e Absatz 1)

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1. ABS: Ausbaustrecke,

2. NBS: Neubaustrecke.

Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.

Lfd. Nr. Vorhaben
1 ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund
2 ABS Leipzig - Dresden
3 ABS Hamburg - Lübeck
4 ABS Hamburg - Öresundregion
5 ABS/NBS Hamburg/Bremen - Hannover
6 ABS Stelle - Lüneburg
7 ABS Oldenburg - Wilhelmshaven/Langwedel - Uelzen
8 ABS Uelzen - Stendal
9 ABS Rotenburg - Minden
10 ABS Minden - Haste/ABS/NBS Haste - Seelze
11 ABS Berlin - Pasewalk - Stralsund (- Skandinavien)
12 ABS Berlin - Rostock (- Skandinavien)
13 ABS Berlin - Dresden
14 ABS Hoyerswerda - Horka - Grenze D/PL
15 ABS/NBS Hanau - Würzburg/Fulda - Erfurt
16 NBS Rhein/Main - Rhein/Neckar
17 ABS Düsseldorf - Duisburg (Rhein-Ruhr-Express)
18 ABS/NBS Karlsruhe - Offenburg - Freiburg - Basel
19 ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg
20 ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, Kehl - Appenweier
21 ABS/NBS Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen
22 ABS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A
"Anlage 1
Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
(zu § 18e Absatz 1)

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1. ABS: Ausbaustrecke,

2. NBS: Neubaustrecke.

Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.

Lfd. N r. Bezeichnung
1 ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund
2 ABS Leipzig - Dresden
3 ABS Angermünde - Grenze D/PL (- Stettin)
4 ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden - Grenze AWZ D/DK (- Kopenhagen)
5 ABS/NBS Hamburg - Hannover, ABS Langwedel - Uelzen, Rotenburg - Verden - Minden/Wunstorf, Bremerhaven - Bremen - Langwedel
6 ABS Hannover - Berlin
7 ABS Oldenburg - Wilhelmshaven
8 ABS Uelzen - Stendal - Magdeburg - Halle
9 ABS Paderborn - Halle (Kurve Mönchehof - Ihringshausen)
10 ABS/NBS Hannover - Bielefeld
11 ABS Berlin - Pasewalk - Stralsund
12 ABS Berlin - Rostock (- Skandinavien)
13 ABS Berlin - Dresden
14 ABS Dresden - Görlitz - Grenze D/PL
15 ABS/NBS Hanau - Würzburg/Fulda - Erfurt
16 Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim - Karlsruhe, NBS Frankfurt - Mannheim, ABS Köln/Hagen - Siegen - Hanau)
17 Rhein-Ruhr-Express: Köln - Düsseldorf - Dortmund/Münster
18 ABS/NBS Karlsruhe - Grenze D/CH - Basel
19 ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg
20 ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, Kehl - Appenweier
21 ABS/NBS (Amsterdam -) Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen
22 ABS/NBS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A (- Kufstein)
23 ABS Grenze D/NL - Bad Bentheim - Löhne
24 ABS Grenze D/NL - Kaldenkirchen - Viersen - Rheydt - Odenkirchen
25 ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL
26 ABS Cottbus - Forst (Lausitz) - Grenze D/PL (- Zary)
27 ABS Cottbus - Görlitz
28 NBS Dresden - Grenze D/CZ (- Prag)
29 ABS Hof - Marktredwitz - Regensburg - Obertraubling
30 ABS München - Lindau - Grenze D/A
31 ABS München - Mühldorf - Freilassing
32 ABS/NBS Nürnberg - Erfurt
33 ABS Nürnberg - Marktredwitz - Hof/Grenze D/CZ (- Prag)
34 ABS Nürnberg - Schwandorf/München - Regensburg - Furth im Wald - Grenze D/CZ
35 ABS Burgsinn - Gemünden - Würzburg - Nürnberg
36 ABS Ulm - Friedrichshafen - Lindau (Südbahn)
37 ABS Stuttgart - Singen - Grenze D/CH
38 ABS Köln - Aachen
39 ABS Nürnberg - Passau
40 ABS Lübeck - Schwerin/Büchen - Lüneburg
41 Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)


Artikel 3
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde."

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt."

Artikel 4
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach den Wörtern "wächst dem Bund" das Wort "lastenfrei" eingefügt.

2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. "Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,
  1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
  2. wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,
  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
  4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden."

b) In Satz 2 wird das Wort "Bauarbeiten" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.

c) Satz 5

Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird.

wird gestrichen.

d) Im neuen Satz 6 wird das Wort "Teilmaßnahmen" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.

e) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde."

f) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Absatz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden."

3. § 14a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. "1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten."

4. § 14b wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 14a Nummer 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung."

5. § 14e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. "(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden."

6. Nach § 14e wird folgender § 14f eingefügt:

" § 14f Projektmanager

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  2. der Fristenkontrolle,
  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  4. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  5. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  6. der Leitung eines Erörterungstermins,

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde."

7. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

" § 17 Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen."

8. In § 50 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "ergangenen Rechtsverordnung" ein Komma und die Wörter "einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Genehmigung" eingefügt.

9. Der Tabelle in Anlage 2 wird die folgende Nummer 7 angefügt:

Lfd. Nr. Bezeichnung
"7 Elbe-Seitenkanal".

Artikel 5
Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes

Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141) wird wie folgt geändert:

a) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 3

Die Aufgaben der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nach § 1 Absatz 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes werden auf die Gesellschaft privaten Rechts übertragen.

wird aufgehoben.

bb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Gesellschaft

  1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und
  2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.

Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt."

b) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen erforderlich sind."

bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Davon" durch die Wörter "Von den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes

(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Mautgebührenerhebung durch Private " § 2 Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung".

b) Der bisherige § 5 Absatz 2 wird Absatz 3, und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern. "Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht, und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht. Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 5 vom Hundert der Baukosten beträgt."

bb) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Übergangsbestimmungen

(1) Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 2020 die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesautobahnen. Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht für Bundesautobahnen entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 6 vom Hundert der Baukosten für Bundesautobahnen bis zum 31. Dezember 2020 beträgt.

(2) Der Bund gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung für Bundesautobahnen bis zum 31. Dezember 2020 entstehen, durch Zahlung von Pauschalen in den Jahren 2021 bis 2023 ab. Die Höhe dieser Pauschalen beträgt im Jahr 2021 5 vom Hundert, im Jahr 2022 3 vom Hundert und im Jahr 2023 1 vom Hundert der Baukosten für Bundesautobahnen im Jahr 2020."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 18

Artikel 18  
Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

§ 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Straßenbaulast" die Wörter "für die Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht," und nach dem Wort "Vermögens" die Wörter "für die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht," eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "den Ländern" eingefügt.

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Der Bund oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes trägt die Kosten aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen."

wird aufgehoben.

2. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

Artikel 9
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

( 3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 6. Dezember 2020 in Kraft.

( 4) Die Artikel 6 und 8 Nummer 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

( 5) Die Artikel 7 und 8 Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

ID: 181989

ENDE