Erlass Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und - Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit geändert durch Erlass B15-8162.2/3 vom 23.08.2011
Vom 26. Juli 2011
(GMBl. Nr. 31 vom 15.09.2011 S. 604)
Interimsregelung für die Vergabe von Bauleistungen bis zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
Bezug:
Richtlinie 2009/81/EG (Abl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76)
Die Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (im Folgenden: RL 2009/81/EG ) ist bis zum 21. August 2011 in nationales Recht umzusetzen. Da die Umsetzungsfrist nicht eingehalten werden kann, gilt ab dem 21. August 2011 die Richtlinie unmittelbar. Ab diesem Tag haben alle öffentlichen Auftraggeber die Vorschriften der Richtlinie zu beachten.
Um den Vergabestellen die EU-Rechts konforme Anwendung sicherheitsrelevanter Bauauftragsvergaben zu ermöglichen und Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, werden den Vergabestellen Regelungen für eine Interimszeit an die Hand gegeben, die eine Vergabe entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 2009/81/EG sicherstellt. Diese Regelungen sind im Folgenden dargestellt und nach ihnen ist bis zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG in nationales Recht zu verfahren - vorläufige Regelung.
Die Bauverwaltungen der Länder können die Regelungen für die sicherheitsrelevanten Landesbaumaßnahmen entsprechend anwenden und, soweit erforderlich, die Kommunalverwaltungen informieren.
Grundlage für die Durchführung von sicherheitsrelevanten Bauaufgaben im Bundeshochbau sind weiterhin die RBBau, Anhang 20/1 - Richtlinie für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben sowie das Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB) in der jeweils gültigen Fassung.
Für Lieferleistungen gilt das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 26. Juli 2011 (GMBl 2011, S. 594).
Anwendungsbereich
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2009/81/EG ist:
1. Erreichen bzw. Überschreiten der Schwellenwerte
Die Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG gelten für Bauaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer den Schwellenwert von 4.845.000 Euro bei Bauaufträgen erreicht oder überschreitet; der Schwellenwert ist bei Bauvergaben mit dem in § 2 VgV identisch.
2. Verteidigungs- und sicherheitsrelevante (Bau-)Aufträge (Art. 2 RL 2009/81/EG)
Darüber hinaus muss es sich um verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge handeln. Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge sind Aufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:
Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist. (Art. 1 Nr. 6 RL 2009/81/EG )
Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auftrag für Sicherheitszwecke,
Hinweis: Als Verschlusssachenauftrag gelten damit nach § 4 Absatz 2 auch Aufträge, bei denen Verschlusssachen der Geheimhaltungsstufe VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH verwendet werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(Anders: RiSBau Ziffer 2.6)
Für die Zuordnung von teilweise verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Bauaufträgen gelten keine dem § 99 Absatz 8 GWB für die Abgrenzung zwischen klassischen Aufträgen und Sektorentätigkeiten vergleichbare Regelungen. Aufgrund der besonderen Sensibilität verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge wird gerade nicht nach dem Hauptgegenstand des Auftrags abgegrenzt. Stattdessen kann der Auftraggeber die jeweils weniger strengen Anforderungen anwenden, wenn die Vergabe eines einheitlichen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. (Art. 3 RL 2009/81/EG )
3. Kein Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes (zu Art. 13 RL 2009/81/EG )
Die Ausnahmen, die in § 100 Absatz 2 GWB aufgezählt werden, gelten grundsätzlich auch für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Bauaufträgen.
Dies gilt auch für Artikel 346 Absatz 1 AEUV 1. Allerdings führen die besonderen Vorgaben zur Wahrung nationaler Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen nach der Richtlinie RL 2009/81/EG dazu, dass dieser Norm ein stärkerer Ausnahmecharakter zukommt. Die EU-Kommission erwartet eine eingehende Begründung für die Notwendigkeit der Anwendung des Art. 346 Absatz 1 AEUV, wenn sich Auftraggeber auf diese Ausnahmevorschrift berufen. Dies bedeutet, das ein Auftraggeber der sich auf Artikel 346 Absatz 1 AEUV berufen will darlegen muss, warum die durch Richtlinie 2009/81/EG eröffneten Möglichkeiten zur Berücksichtigung nationaler Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen nicht ausreichen.
Für den Ausnahmekatalog in § 100 Absatz 2 GWB gelten aufgrund der unmittelbaren Richtlinienwirkung folgende wichtigen Besonderheiten:
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Art. 346 AEUV, die die Nichtanwendung des europäischen Vergaberechts rechtfertigen, können betroffen sein beim Betrieb oder Einsatz der Streitkräfte, bei der Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung oder bei der Beschaffung von Informationstechnik oder Telekommunikationsanlagen.
Durchführung der Vergabeverfahren für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauaufträge nach den Vorschriften des GWB, der VgV und des 2. Abschnitt VOB/A
Bauauftragsvergaben im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG sind grundsätzlich nach den Vorschriften des vierten Teils der GWB (§ § 97-129b), der Vergabeverordnung ( VgV) und dem 2. Abschnitt der VOB/A mit folgenden Maßgaben/Hinweisen durchzuführen:
1. Umgang mit Verschlusssachen (zu Art. 7, 22 RL 2009/81/EG )
Die RL 2009/81/EG stellt besondere Anforderungen an den Umgang mit Verschlusssachen. Auftraggeber können Unternehmen und deren Unterauftragnehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie diesen im Zuge des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags übermitteln. Entsprechende Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz sol cher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten, muss der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen benennen.
Nach Art. 22 der RL 2009/81/EG kann der Auftraggeber zu diesem Zwecke verlangen,
"dass das Angebot unter anderem folgende Angaben enthält:
Es gelten die Bestimmungen von Ziffer 5 RiSBau (Anhang 20/1 der RBBau), sowie die Bestimmungen in VHB-Bund Formblatt 247
2. Versorgungssicherheit (zu Art. 23 RL 2009/81/EG )
Der Auftraggeber legt seine Anforderungen an die Versorgungssicherheit in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Erfüllung dieser Anforderungen kann er entweder als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium werten.
Nach Art. 23 der RL 2009/81/EG kann der Auftraggeber zu diesem Zwecke verlangen,
"dass das Angebot unter anderem folgende Angaben enthält:
Von einem Bieter darf nicht verlangt werden, eine Zusage eines Mitgliedstaats ein zu holen, welche die Freiheit dieses Mitgliedstaats einschränken würde, im Einklang mit den einschlägigen internationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften seine eigenen Kriterien für die Erteilung einer Ausfuhr-, Verbringung- oder Transitgenehmigung unter den zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden Bedingungen anzuwenden."
3. Verfahren (zu Kapitel V der RL 2009/81/EG )
Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Bauaufträgen stehen öffentlichen Auftraggebern das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach ihrer Wahl zur Verfügung; § 101 Abs. 7 GWB wird insoweit durch die Richtlinie überlagert.
Für den wettbewerblichen Dialog gelten die in Art. 27 RL 2009/81/EG genannten (unveränderten) Voraussetzungen.
Das Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung ist über die im 2. Abschnitt VOB/A genannten Fälle auch dann zulässig, wenn auch die verkürzten Fristen, die für das nichtoffene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung eines Teilnahmewettbewerbs vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil dies dringliche Gründe in Krisensituationen nicht zulassen (Art. 28 Nr. 1c) RL 2009/81/EG ).
Im Übrigen sind die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung, wie auch beim wettbewerblichen Dialog, mit den Regelungen im 2. Abschnitt VOB/A identisch.
Die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist in der Bekanntmachung über vergebene Aufträge zu begründen.
4. Eignung
Bei der Prüfung der Eignung hat der Auftraggeber folgende Besonderheiten zu beachten:
5. Technische Spezifikationen
Abweichend von § 7 Abs. 4 VOB/A, Abschnitt 2 wird in Art. 18 Absatz 3 Buch stabe a) RL 2009/81/EG die Rangfolge für die Berücksichtigung technischer Spezifikationen für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Vergaben wie folgt vorgegeben:
Anhang III der RL 2009/81/EG definiert eine "Verteidigungsnorm" als "eine technische Spezifikation, die von einem Normungsgremium, das auf die Ausarbeitung technischer Spezifikationen für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung im Verteidigungsbereich spezialisiert ist, gebilligt wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist".
6. Zuschlagskriterien
Der Auftraggeber kann bei der Entscheidung über das wirtschaftlichste Angebot auch bereichsspezifische Kriterien wie Versorgungssicherheit, Interoperabilität oder Eigenschaften beim Einsatz berücksichtigen (Art. 47 Absatz 1 RL 2009/81/EG ).
7. Dokumentation
Über die in § 20 Abs. 1 VOB/A, Abschnitt 2 genannten Mindestanforderungen an die Dokumentation hinaus sind auch Gründe für die Ablehnung von Angeboten zu vermerken (Artikel 37 RL 2009/81/EG )
8. Baukonzessionen
Die Vorschriften des § 22 VOB/A Abschnitt 2 über Baukonzessionen sind nicht anzuwenden.
9. Informations- und Wartepflicht
Aufgrund der unmittelbaren Richtlinienwirkung sind Auftraggeber bei der Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge an Informations- und Wartepflichten gebunden, die denjenigen der Rechtsmittelrichtlinie (Artikel 2a RL 89/665/EWG, geändert durch die RL 2007/66/EG ) entsprechen, vgl. Artikel 57 RL 2009/81/EG . Daher ist § 101a GWB von Auftraggebern auch bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen entsprechend anzuwenden.
Rechtsschutz
Die Vergaben verteidigungs- und sicherheitsrelevanter öffentlicher Bauaufträge unterliegen bei Auftragswerten, die die in Ziffer II 1 genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten ab dem 22. August 2011 dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren des Vierten Teil des GWB. Im Rahmen ihrer materiellen Prüfung wenden die Vergabekammern und Vergabesenate diejenigen Vorschriften der RL 2009/81/EG an, die unmittelbare Wirkung haben.
(1) Die Vorschriften der Verträge stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:
| ENDE |