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VOL Teil A2 - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen
Abschnitt 2: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOL/A-EG)

Verdingungsordnungen für Leistungen (VOL )

Vom 20. November 2009
(BAnz. Nr. 196a vom 29.12.2009 S. 1, ber. 19.02.2010 S. 755)



Siehe 1

Archiv: 2002, 2006

§ 1 EG Anwendungsbereich

(1) Die folgenden Regeln gelten für die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Liefer- und Dienstleistungen), soweit sie dem vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen. Sie gelten nicht für

(2) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A sind, findet dieser Abschnitt uneingeschränkt Anwendung.

(3) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B sind, findet § 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung - VgV - Anwendung.

§ 2 EG Grundsätze

(1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

(2) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

(3) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig.

(4) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten. 2

§ 3 EG Arten der Vergabe

(1) Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

(2) Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn

  1. die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (§ 2 EG Absatz 1 Satz 1) erforderlich ist,
  2. das offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
  3. ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
  4. ein offenes Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.

(3) Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben, wenn

  1. in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren oder einem wettbewerblichen Dialog nur Angebote abgegeben worden sind, die ausgeschlossen wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; die Auftraggeber können in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn sie in das Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche die Voraussetzungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfüllen und form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben,
  2. es sich um Aufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,
  3. die zu erbringenden Dienstleistungsaufträge, insbesondere geistigschöpferische Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs I A, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können.

(4) Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben:

  1. wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;
  2. wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;
  3. wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (z.B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;
  4. soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein;
  5. bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass die Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müssten und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;
  6. für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.
    Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;
  7. bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswertes berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden;
  8. wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden;
  9. bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware;
  10. wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

(5) Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.

(6) Die Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden ist.

(7) Die Auftraggeber können für die Vergabe eines Auftrags einen wettbewerblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage sind,

Zu diesem Zweck gehen die Auftraggeber wie folgt vor:

  1. Sie beschreiben und erläutern ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Bekanntmachung oder in einer Leistungsbeschreibung. In der Bekanntmachung können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden und die nicht unter drei liegen darf.
  2. Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung ausgewählten Unternehmen eröffnen die Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrages erörtern. Sie sorgen dafür, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden, geben Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwenden diese nur im Rahmen des Vergabeverfahrens.
  3. Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der Zuschlagskriterien zu verringern. Die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden darüber informiert.
  4. Die Auftraggeber erklären den Dialog für abgeschlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen gefunden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Im Fall der ersten Alternative fordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten muss. Die Auftraggeber können verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken könnte.
  5. Die Auftraggeber bewerten die Angebote aufgrund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und wählen das wirtschaftlichste Angebot aus. Sie dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.
  6. Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren.

(8) Die Auftraggeber können, soweit die entsprechenden Leistungen nicht unter die VOF fallen, Auslobungen (Wettbewerbe) für Aufträge durchführen, die zu einer Dienstleistung führen sollen. Dabei verfahren sie wie folgt:

  1. Die Auftraggeber teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang XII der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Muster mit und machen die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten zugänglich.
  2. Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
  3. Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Es trifft Entscheidungen und Stellungnahmen selbstständig und unabhängig aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, aufgrund der Kriterien, die in der Bekanntmachung genannt sind. Das Preisgericht erstellt einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte und über die einzelnen Wettbewerbsarbeiten.
  4. Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Die Bestimmungen über die Behandlung nicht berücksichtigter Bewerbungen gelten entsprechend.

§ 4 EG Rahmenvereinbarungen

(1) Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen.

(2) Die Erteilung von Einzelaufträgen nach den Absätzen 3 bis 6 ist nur zulässig zwischen den Auftraggebern, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben, und den Unternehmen, mit denen die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden.

(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge können die Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform konsultieren und dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen geschlossen, so müssen mindestens drei Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.

(5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt

  1. sofern alle Bedingungen festgelegt sind, nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder
  2. sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach anderen in der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen.

(6) Im Fall von Absatz 5 Buchstabe b ist folgendes Verfahren einzuhalten:

  1. Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die Auftraggeber in Textform die Unternehmen, ob sie in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.
  2. Die Auftraggeber setzen eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.
  3. Die Auftraggeber geben an, in welcher Form die Angebote einzureichen sind; der Inhalt der Angebote ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.
  4. Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen, das auf der Grundlage der in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

(7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.

§ 5 EG Dynamische elektronische Verfahren

(1) Die Auftraggeber können für die Vergabe von Aufträgen über marktübliche Waren und Leistungen ein dynamisches elektronisches Verfahren gemäß § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB einrichten. Die Auftraggeber verwenden bei der Einrichtung des dynamischen elektronischen Verfahrens und bei der Vergabe der Aufträge dabei ausschließlich elektronische Mittel gemäß § 13 EG Absatz 2 und 3 und § 16 EG Absatz 1 und 2. Sie haben dieses Verfahren als offenes Vergabeverfahren in allen Phasen von der Einrichtung bis zur Vergabe des zu vergebenden Auftrags durchzuführen. Alle Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen und ein erstes vorläufiges Angebot im Einklang mit den Vergabeunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten vorgelegt haben, werden zur Teilnahme zugelassen. Die Unternehmen können jederzeit ihre vorläufigen Angebote nachbessern, sofern die Angebote mit den Vergabeunterlagen vereinbar bleiben.

(2) Beim dynamischen elektronischen Verfahren ist Folgendes einzuhalten:

  1. In der Bekanntmachung wird angegeben, dass es sich um ein dynamisches elektronisches Verfahren handelt.
  2. In den Vergabeunterlagen sind insbesondere der Gegenstand der beabsichtigten Beschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen zum dynamischen elektronischen Verfahren, zur verwendeten elektronischen Ausrüstung des Auftraggebers, zu den Datenformaten und zu den technischen Vorkehrungen und Merkmalen der elektronischen Verbindung zu präzisieren.
  3. Es ist auf elektronischem Wege ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des dynamischen elektronischen Verfahrens ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter Zugang zu den Vergabeunterlagen und den zusätzlichen Dokumenten zu gewähren und in der Bekanntmachung die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Dokumente abgerufen werden können.
  4. Die Auftraggeber ermöglichen während der gesamten Laufzeit des dynamischen elektronischen Verfahrens jedem Unternehmen, ein vorläufiges Angebot zu unterbreiten, um zur Teilnahme am dynamischen elektronischen Verfahren zugelassen zu werden. Sie prüfen dieses Angebot innerhalb einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Angebots. Sie können die Frist zur Angebotswertung verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt. Die Auftraggeber unterrichten das Unternehmen unverzüglich darüber, ob das Unternehmen zur Teilnahme am dynamischen elektronischen Verfahren zugelassen ist oder sein vorläufiges Angebot abgelehnt wurde.
  5. Für jeden Einzelauftrag hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb zu erfolgen. Vor diesem Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichen die Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung nach Anhang IX der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils geltenden Fassung, in der alle interessierten Unternehmen aufgefordert werden, innerhalb einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung ein vorläufiges Angebot abzugeben. Die Auftraggeber nehmen den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen vorläufigen Angebote ausgewertet wurden.
  6. Die Auftraggeber fordern alle zugelassenen Unternehmen auf, endgültige Angebote für die zu vergebenden Aufträge einzureichen. Für die Einreichung der Angebote legen sie eine angemessene Frist fest. Sie vergeben den Auftrag an das Unternehmen, das nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen elektronischen Verfahrens aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. Die Zuschlagskriterien können in der Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots präzisiert werden.
  7. Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Laufzeit ist nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.

(3) Eine Entscheidung der Auftraggeber, auf ein eingeleitetes dynamisches elektronisches Verfahren zu verzichten, ist den zugelassenen Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 EG Teilnehmer am Wettbewerb

(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind (Herkunftsland), zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

(2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Für den Fall der Auftragserteilung können die Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist.

(3) Von den Bewerbern und Bietern dürfen Entgelte für die Durchführung der Vergabeverfahren nicht erhoben werden.

(4) Ein Unternehmen ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen:

  1. § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  2. § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  3. § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
  4. § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
  5. § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
  6. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  7. § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.

Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.

(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 4 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringn können oder wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage stellt.

(6) Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,

  1. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
  2. die sich in Liquidation befinden,
  3. die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
  4. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
  5. die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben.

(7) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.

§ 7 EG Nachweis der Eignung

(1) Von den Unternehmen dürfen zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Grundsätzlich sind Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von anderen Nachweisen als Eigenerklärungen haben die Auftraggeber in der Dokumentation zu begründen.

(2) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann von dem Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangt werden:

  1. Vorlage entsprechender Bankauskünfte,
  2. bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,
  3. Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist,
  4. Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.

(3) In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit folgendermaßen nachweisen:

  1. durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:
  2. durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,
  3. durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
  4. bei Lieferaufträgen durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,
  5. bei Lieferaufträgen durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,
  6. sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von den Behörden des Auftraggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,
  7. durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere der für die Leistungen verantwortlichen Personen.

(4) Die Auftraggeber können Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierungsverfahren erworben werden, zulassen.

(5) Die Auftraggeber geben bereits in der Bekanntmachung an, welche Nachweise vorzulegen sind. Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.

(6) Als Nachweis dafür, dass die Kenntnis gemäß § 6 EG Absatz 4 unrichtig ist und die dort genannten Fälle nicht vorliegen, akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands. Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung vom Herkunftsland nicht ausgestellt wird oder nicht vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands ersetzt werden.

(7) Die Auftraggeber können von den Bewerbern oder Bietern entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen darüber verlangen, dass die in § 6 EG Absatz 6 genannten Ausschlussgründe auf sie nicht zutreffen. Als ausreichender Nachweis für das Nichtvorliegen der in § 6 EG Absatz 6 genannten Tatbestände sind zu akzeptieren:

Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 6 EG Absatz 6 Buchstaben a bis c vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das betreffende Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt.

In den Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung aus.

(8) Unternehmen können aufgefordert werden, den Nachweis darüber zu erbringen, dass sie im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem sie ansässig sind. 3

(9) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Es muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem es beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser 'Unternehmen vorlegt.

(10) Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen und auf Bescheinigungen Bezug, die durch Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.

(11) Verlangen bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die Auftraggeber als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit, dass die Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem europäischen Gemeinschaftsrecht oder europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen an, die von den Unternehmen vorgelegt werden.

(12) Die Unternehmen sind verpflichtet, die geforderten Nachweise vor Ablauf der Teilnahme- oder der Angebotsfrist oder der nach § 19 EG Absatz 2 vorgesehenen Frist einzureichen, wenn diese nicht für den Auftraggeber auf elektronischem Weg verfügbar sind.

(13) Die Auftraggeber können Unternehmen auffordern, die vorgelegten Nachweise zu vervollständigen oder zu erläutern.

§ 8 EG Leistungsbeschreibung, Technische Anforderungen

(1) Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung).

(2) Die technischen Anforderungen sind in der Leistungsbeschreibung zu formulieren:

  1. entweder unter Bezugnahme auf die im Anhang TS definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge:
    1. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
    2. europäische technische Zulassungen,
    3. gemeinsame technische Spezifikationen,
    4. internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
    5. falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten;

    jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;

  2. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und den Auftraggebern die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;
  3. oder als Kombination von Nummer 1 und 2, d. h.
    1. in Form von Leistungsanforderungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Nummer 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen,
    2. oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Nummer 1, hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich anderer Merkmale.

(3) Verweisen die Auftraggeber auf die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten technischen Anforderungen, so dürfen sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihnen herangezogenen Spezifikationen, wenn die Unternehmen in ihren Angeboten den Auftraggebern mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die von ihnen vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

(4) Legen die Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so dürfen sie ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihnen geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Die Bieter müssen in ihren Angeboten mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen der Auftraggeber entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

(5) Schreiben die Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so können sie die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

  1. sie sich zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstandes eignen,
  2. die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,
  3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen teilnehmen können und
  4. das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

Die Auftraggeber können in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten technischen Anforderungen genügen. Die Auftraggeber müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

(6) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Die Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.

(7) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

§ 9 EG Vergabeunterlagen

(1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

  1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen),
  2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, sofern nicht in der Bekanntmachung bereits genannt und
  3. den Vertragsunterlagen, die aus Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen bestehen.

(2) Die Auftraggeber haben die Zuschlagskriterien zu gewichten. Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Marge erfolgen. Kann nach Ansicht der Auftraggeber die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so legen die Auftraggeber die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung fest.

(3) Im offenen Verfahren darf bei direkter oder postalischer Übermittlung für die Vervielfältigung der Vergabeunterlagen Kostenersatz gefordert werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist in der Bekanntmachung anzugeben.

(4) Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.

(5) Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen. Lassen die Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie hierzu in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest.

§ 10 EG Aufforderung zur Angebotsabgabe und zur Teilnahme am wettbewerblichen Dialog

(1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, so wählen die Auftraggeber anhand der mit den Teilnahmeanträgen vorgelegten oder durch die Bewerber elektronisch verfügbar gemachten Unterlagen unter den Bewerbern, die den Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit, und Zuverlässigkeit entsprechen, diejenigen aus, die sie gleichzeitig und unter Beifügen der Vergabeunterlagen in Textform auffordern, in einem nicht offenen oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen oder am wettbewerblichen Dialog teilzunehmen. Teilnahmeanträge, die nach Ablauf der vorgeschriebenen Einreichungsfrist nicht den Anforderungen des § 14 EG entsprechen, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(2) Bei Aufforderung zur Angebotsabgabe in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren oder zur Teilnahme an einem wettbewerblichen Dialog enthalten die Vergabeunterlagen mindestens Folgendes:

  1. im nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb den Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,
  2. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase,
  3. alle vorgesehenen Zuschlagskriterien, einschließlich deren Gewichtung oder, sofern diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden können, der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
  4. ob beabsichtigt ist, ein Verhandlungsverfahren oder einen wettbewerblichen Dialog in verschiedenen Phasen abzuwickeln, um die Zahl der Angebote zu verringern,
  5. die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabestimmungen wenden kann.

Die Angaben zu den Buchstaben c und d können anstatt in der Aufforderung auch in der Vergabebekanntmachung erfolgen.

§ 11 EG Vertragsbedingungen

(1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen ( VOL/B) sind grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen. Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen dürfen der VOL/B nicht widersprechen. Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können Ergänzende Vertragsbedingungen Abweichungen von der VOL/B vorsehen.

(2) Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart werden, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

(3) Andere Verjährungsfristen als nach § 14 VOL/B sind nur vorzusehen, wenn dies nach der Eigenart der Leistung erforderlich ist.

(4) Auf Sicherheitsleistungen soll ganz oder teilweise verzichtet werden, es sei denn sie erscheinen ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll 5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.

(5) Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, die Regeln über die Berücksichtigung mittelständischer Interessen (§ 2 EG Absatz 2) einzuhalten.

§ 12 EG Fristen 4

(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der nachstehend festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. Die Auftraggeber bestimmen eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).

(2;) Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

(3) Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn

  1. die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Absatz 6 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils geltenden Fassung) mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 15 EG Absatz 1 bis 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach § 15 EG Absatz 5 veröffentlicht haben. Diese Vorinformation oder das Beschafferprofil muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das offene Verfahren (Anhang II der in Satz 1 genannten Verordnung [EG]) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen, und
  2. die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.

(4) Beim nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialog und im Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb beträgt die von den Auftraggebern festzusetzende Frist für den Antrag auf Teilnahme mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. In Fällen besonderer Dringlichkeit (beschleunigtes Verfahren) beim nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb beträgt diese Frist mindestens 15 Tage oder mindestens 10 Tage bei elektronischer Übermittlung, jeweils gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

(5) Die von den Auftraggebern festzusetzende Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. In Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist mindestens 10 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Haben die Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, können sie die Frist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 36 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, jedoch keinesfalls weniger als 22 Tage festsetzen. Absatz 3 Buchstabe a gilt entsprechend.

(6) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen nach Absatz 2 und 3 Buchstabe b und Absatz 4 Satz 1 um 7 Tage verkürzt werden. Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.

(7) Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so müssen die Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden.

(8) Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.

(9) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Vergabeunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder 8 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

(10) Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden.

§ 13 EG Grundsätze der Informationsübermittlung

(1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf dem Postweg, mittels Telekopie, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.

(2) Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber oder Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen

(3) Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Anforderungen an die Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Geräte die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen können.

§ 14 EG Anforderungen an Teilnahmeanträge

(1) Die Auftraggeber gewährleisten die Unversehrtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Teilnahmeanträge.

(2) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen. Bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist werden sie unter Verschluss gehalten.

(3) Bei mittels Telekopie übermittelten Teilnahmeanträgen ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers sicherzustellen; dies gilt auch für elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge, wobei deren Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen ist. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist aufrechterhalten bleiben.

(4) Telefonisch angekündigte Teilnahmeanträge sind vom Bewerber vor Ablauf der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge in Textform einzureichen.

§ 15 EG Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

(1) Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe wird nach dem in Anhang II der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt.

(2) Die Bekanntmachung ist auf elektronischem 5 oder auf anderem Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 6 zu übermitteln. Sofern keine elektronische Übermittlung der Bekanntmachung erfolgt, ist der Inhalt der Bekanntmachung auf ca. 650 Worte beschränkt. In Fällen besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung mittels Telekopie oder auf elektronischem Weg übermittelt werden. Die Auftraggeber müssen den Tag der Absendung nachweisen können.

(3) Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden unentgeltlich ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht; hierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.

(4) Die Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf keine anderen Angaben enthalten als die an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesandten Bekanntmachung oder als in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Auf das Datum der Absendung der europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ist in der nationalen Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

(6) Die Auftraggeber veröffentlichen sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres nicht verbindliche Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten 12 Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750000 Euro beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) des Europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils geltenden Fassung aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien.

(7) Die Vorinformation wird sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht. Veröffentlichen die Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, melden sie dies dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zuvor auf elektronischem Wege nach dem im Anhang VIII der in Absatz 1 genannten Verordnung (EG) enthaltenen Muster. Die Bekanntmachung ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftraggeber die Möglichkeit wahrnehmen, die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 12 EG Absatz 3 zu verkürzen.

(8) Die Bekanntmachung über die Vorinformation ist nach dem im Anhang I der in Absatz 1 genannten Verordnung (EG) enthaltenen Muster zu erstellen und an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

(9) Die Auftraggeber können auch Bekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln.

(10) Die Auftraggeber benennen die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung von Vergabeverstößen wenden kann.

(11) Die Vergabeunterlagen sind zu übermitteln

  1. im offenen Verfahren an alle anfordernden Unternehmen,
  2. im nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb an die Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag gestellt haben, geeignet sind und ausgewählt wurden oder
  3. bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an die Unternehmen, die von den Auftraggebern ausgewählt wurden.

(12) Die Namen der Unternehmen, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.

§ 16 EG Form und Inhalt der Angebote

(1) Die Auftraggeber legen fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Angebote müssen unterschrieben sein; elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz 7 und den Anforderungen der Auftraggeber oder mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz zu versehen; bei Abgabe des Angebotes mittels Telekopie genügt die Unterschrift auf der Telekopievorlage.

(2) Die Auftraggeber haben die Unversehrtheit und Vertraulichkeit der Angebote zu gewährleisten. Auf dem Postweg oder direkt zu übermittelnde Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der Angebotsfrist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch zu übermittelnden Angeboten ist die Unversehrtheit durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und die Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der Angebotsfrist aufrechterhalten bleiben.

(3) Die Angebote müssen alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten.

(4) Änderungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

(5) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.

(6) Bietergemeinschaften haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Fehlt eine dieser Angaben im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

§ 17 EG Öffnung der Angebote

(1) Auf dem Postweg und direkt übermittelte Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Elektronische Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren. Mittels Telekopie eingereichte Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.

(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Bieter sind nicht zugelassen. Dabei wird mindestens festgehalten:

  1. Name und Anschrift der Bieter,
  2. die Endbeträge ihrer Angebote und andere den Preis betreffende Angaben,
  3. ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.
  1. (3) Die Angebote und ihre Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.

§ 18 EG Aufklärung des Angebotsinhalts, Verhandlungsverbot

Im offenen und im nicht offenen Verfahren dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.

§ 19 EG Prüfung und Wertung der Angebote

(1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen.

(2) Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(3) Ausgeschlossen werden:

  1. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten,
  2. Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,
  3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
  4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind,
  5. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
  6. Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,
  7. nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllen.

(4) Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, die auch als Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können (§ 6 EG Absatz 6).

(5) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzen.

(6) Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

(7) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, können allein aus diesem Grund nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Unternehmen nach Aufforderung innerhalb einer von den Auftraggebern festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.

(8) Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.

(9) Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist.

§ 20 EG Aufhebung von Vergabeverfahren

(1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn

  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,
  2. sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,
  3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
  4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.

(2) Die Bewerber oder Bieter sind von der Aufhebung der Vergabeverfahren unter Bekanntgabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemachten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilen sie ihnen dies auch in Textform mit.

§ 21 EG Zuschlag

(1) Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

(2) Die Annahme eines Angebotes (Zuschlag) erfolgt in Schriftform, elektronischer Form oder mittels Telekopie.

(3) Bei einer Zuschlagserteilung in elektronischer Form genügt eine "fortgeschrittene elektronische Signatur" nach dem Signaturgesetz, bei Übermittlung durch Telekopie die Unterschrift auf der Telekopievorlage.

§ 22 EG Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

(1) Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.

(2) Die Auftraggeber können die Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.

§ 23 EG Bekanntmachung über die Auftragserteilung

(1) Die Auftraggeber machen innerhalb von 48 Tagen nach Vergabe des Auftrags über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung nach dem im Anhang III der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils geltenden Fassung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. 6 Die Auftraggeber brauchen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe jedoch nicht mitzuteilen, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder dies dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.

(2) Bei der Mitteilung von vergebenen Aufträgen über Dienstleistungen nach Anhang I B geben die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

(3) Bei Rahmenvereinbarungen umfasst die Bekanntmachung den Abschluss der Rahmenvereinbarung, aber nicht die Einzelaufträge, die aufgrund der Rahmenvereinbarung vergeben wurden.

(4) Die Auftraggeber können die Bekanntmachung nach Absatz 1 mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge im Rahmen eines dynamisch elektronischen Verfahrens pro Quartal eines Kalenderjahres zusammenfassen. In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens 48 Tage nach Quartalsende.

§ 24 EG Dokumentation

(1) Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

(2) Die Dokumentation umfasst mindestens Folgendes:

  1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems,
  2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
  3. die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
  4. die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
  5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,
  6. bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen die Gründe, die die Anwendung dieser Verfahrens rechtfertigen,
  7. gegebenenfalls die Gründe, aus denen die Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet haben,
  8. die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden sollen,
  9. die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags die Vorlage von Eignungsnachweisen erfordert und gegebenenfalls warum in diesen Fällen Nachweise verlangt werden müssen, die über Eigenerklärungen hinausgehen,
  10. die Gründe der Nichtangabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien.
_______________
1) ABl. EU Nr. L 134 S. 114 in der Fassung. der Berichtigung vom 26. November 2004 (ABl. EU Nr. L 351 S. 44, der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 257 S. 127) und der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28).
2) Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl.1 S. 435 und BAnz. S. 5046) und Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094 und BAnz. S. 3042).
3) Diese Berufs- oder Handelsregister sind: für die Bundesrepublik Deutschland das "Handelsregister`, die "Handwerksrolle" und das "Vereinsregister`; für Belgien das "Registre du commerce" oder das "Handelsregister" und die "Ordres professionnels" oder "Beroepsorden` ; für Dänemark das "Aktieselskabs-Registret", das "Forenings-Registret" oder das "Handelsregistret" oder das "Erhvervsog Selskabsstyrelsen"; für Frankreich das "Registre du commerce" und das "Rdpertoire des mdtiers"; für Italien das "Registro della Camera di Commercio, Industria, Agricoltura e Artigianato" oder das "Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato" oder der "Consiglio nazionale degli ordini professionali"; für Luxemburg das "Registre aux firmes" und die "Röle de la Chambre des m&iers"; für die Niederlande das "Handelsregister`; für Portugal das "Registo National das Pessoas Colectivas". Im Vereinigten Königreich und in Irland kann der Unternehmer zur Vorlage einer Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" aufgefordert werden, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma "incorporated" oder "registered" ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, zur Vorlage einer Bescheinigung, wonach der betreffende Unternehmer eidesstattlich erklärt hat, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er ansässig ist, an einem bestimmten Ort und unter einem bestimmten Firmennamen ausübt; für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister`, die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern", für Finnland das "Kaupparekisteri" - "Handelsregistret", für Island die "Firmaskrä", die "Hlutafelagaskrä", für Liechtenstein das "Gewerberegister`, für Norwegen das "Foretaksregisteret", für Schweden das "Aktiebolagsregistret", das "Handelsregistret" und das "Föreningsregistret".
4) Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1 (vgl. Anhang III).
5) Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse http://simap.europa.eu/ abrufbar.
6) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, nie Mercier, L-2985 Luxemburg.
7) Signaturgesetz - SigG

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Anhang I

 

Teil A 1

Kategorie Bezeichnung CPC-Referenznummern 2 CPV-Referenznummern
1 Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886 Von 50100000-6 bis 50982000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und von 51000000-9 bis 51900000-1
2 Landverkehr 3, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr 712 (außer 71235) 7512, 87304 Von 60100000-9 bis 60183000-4 (außer 60121000 bis 60160000-7, 60161000-4, 60220000-6), und von 64120000-3 bis 64121200-2
3 Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr 73 (außer 7321) Von 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5) und 60500000-3, von 60440000-4 bis 60445000-9
4 Postbeförderung im Landverkehr 4 sowie Luftpostbeförderung 71235, 7321 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5
5 Fernmeldewesen 752 Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7, und von 72700000-7 bis 72720000-3
6 Finanzielle Dienstleistungen:

a) Versicherungsdienstleistungen

b) Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte 5

ex 81, 812, 814 Von 66100000-1 bis 66720000-3
7 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 84 Von 50310000-1 bis 50324200-4, von 72000000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3), 79342410-4
8 Forschung und Entwicklung 6 85 Von 73000000-2 bis 73436000-7 (außer 73200000-4, 73210000-7, 73220000-0)
9 Buchführung, -haltung und -prüfung 862 Von 79210000-9 bis 792230000-3
10 Markt- und Meinungsforschung 864 Von 79300000-7 bis 79330000-6, und 79342310-9, 79342311-6
11 Unternehmensberatung 7 und verbundene Tätigkeiten 865, 866 Von 73200000-4 bis 732200000-0, von 79400000-8 bis 794212000-3 und 793420000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7, 98362000-8
12 Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen 867 Von 71000000-8 bis 71900000-7 (außer 71550000), und 79994000-8
13 Werbung 871 Von 79341000-6 bis 793422200-5 (außer 79342000-3 und 79342100-4)
14 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201 bis 82206 Von 70300000-4 bis 70340000-6, und von 90900000-6 bis 90924000-0
15 Verlegen und drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage 88442 Von 79800000-2 bis 79824000-6, von 79970000-6 bis 79980000-7
16 Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen 94 Von 90400000-1 bis 90743200-9, (außer 9071220-3), von 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6,50243000-0

Teil B

17 Gaststätten und Beherbergungsgewerbe 64 Von 55100000-1 bis 55524000-9, und von 98340000-8 bis 98341100-6
18 Eisenbahnen 711 60200000-0 bis 60220000-6
19 Schifffahrt 72 Von 60600000-4 bis 60553000-0 und von 63727000-1 bis 63727200-3
20 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs 74 63000000-9 bis 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3 und von 63727000-1 bis 63727200-3), und 98361000-1
21 Rechtsberatung 861 Von 79100000-5 bis 79140000-7
22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 8 872 Von 79600000-0 bis 79635000-4 (außer) 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0), und von 98500000-8 bis 98514000-9
23 Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport 873 (außer 87304) Von 79700000-1 bis797230000-8
24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung 92 Von 80100000-5 bis 806600000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1)
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 93 79611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2
26 Erholung, Kultur und Sport 9 96 Von 79995000-5 bis 79995200-7, und von 92000000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 922231000-9,92232000-6)
27 Sonstige Dienstleistungen    

__________________

1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
2) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
3/ 4) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
5) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten.
Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietungganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichem Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
6) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
7) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
8) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
9) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

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Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge
auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden
Anhang II

Die Geräte müssen gewährleisten, dass

  1. für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
  2. Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
  3. ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
  4. bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
  5. ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
  6. der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
  7. die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.

 

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Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71
des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine
Anhang III

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Erläuterungen Anhang IV

I. Vorbemerkung

Die VOL/A gestaltet sowohl die im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als auch die EG-Grundsätze des Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und Transparenz für alle anwendungspflichtigen Auftraggeber näher aus. Wettbewerb ist die beste Voraussetzung für eine wirtschaftliche Auftragsvergabe. Die VOL/A sichert darüber hinaus zugleich den Leistungswettbewerb.

II. Allgemeine Erläuterungen

Die VOL/A in der vorliegenden Fassung berücksichtigt die Richtlinie 2004/18/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, die Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils geltenden Fassung; sie trägt damit auch den Verpflichtungen nach dem Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation WTO Rechnung.

Der Teil A enthält zwei Abschnitte. Dabei gelten

Das Wort "soll" bedeutet für die Auftraggeber die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung, es sei denn, dass zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen.

Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z.B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten; Lebenszykluskosten) zu berücksichtigen.

III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten

Abschnitt 1
Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen

§ 1 Die VOL/A ist nach dem Wortlaut des § 1 für alle Lieferungen und Leistungen anzuwenden, die nicht Bauleistungen oder freiberufliche Leistungen sind (z.B. aufgrund von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet- und Leasingverträgen).
§ 1 erster Spiegelstrich Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Darunter fallen auch alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierenden Bauteile, insbesondere die Lieferung und Montage maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen. Einrichtungen, die jedoch von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbstständigen Nutzungszweck dienen, fallen unter die VOL/A.
§ 1 zweiter Spiegelstrich Weiterhin sind alle Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden, dem Abschnitt 1 entzogen. Welche Leistungen hierunter fallen, ergibt sich aus dem Katalog des § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Wird eine freiberufliche Leistung gleichzeitig im Wettbewerb von einem Gewerbebetrieb angeboten, findet die VOL auch auf die entsprechende Leistung des Gewerbebetriebes keine Anwendung. Liegt zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben ein Wettbewerbsverhältnis nicht vor, d. h., wird eine der Natur nach freiberufliche Leistung ausschließlich durch Gewerbebetriebe erbracht, ist die VOL hingegen uneingeschränkt anwendbar.

Die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben besteht, ist vom jeweiligen Auftraggeber im Einzelfall und im Voraus aufgrund der vorhandenen Marktübersicht zu beurteilen. Es kommt nicht auf die potenzielle Fähigkeit der freiberuflich Tätigen an, derartige Leistungen zu erbringen, sondern auf die Erfahrung des Auftraggebers, dass diese Leistungen in der Vergangenheit auch tatsächlich von freiberuflich Tätigen erbracht worden sind.

Wird die Leistung nur von Gewerbebetrieben erbracht und ist daher mit einem Parallelangebot der freiberuflich Tätigen nicht zu rechnen, ist die Leistung nach dem Verfahren der VOL zu vergeben.

Stellt sich im Laufe des VOL-Verfahrens wider Erwarten heraus, dass auch freiberuflich Tätige die Leistung erbringen und sich u.U. sogar um den Auftrag bewerben, so ist entscheidend, dass diese Leistung in der Vergangenheit nicht von freiberuflich Tätigen, sondern nur von Gewerbebetrieben erbracht wurde.

§ 1 zweiter Spiegelstrich lässt insbesondere die §§ 7 und 55 BHO (bzw. die entsprechenden landes- und kommunalrechtlichen Bestimmungen) unberührt. Einheitliche Grundsätze für die Vergabe der Gesamtheit freiberuflicher Leistungen sind nicht vorhanden. Es ist daher nach den Rechtsgrundsätzen des § 55 BHO (bzw. den entsprechenden landes- oder kommunalrechtlichen Bestimmungen) zu verfahren. Nach § 55 Absatz 1 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter bedarf es grundsätzlich für das Vorliegen der Ausnahmesituation des § 55 BHO der Prüfung im Einzelfall. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand bei freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Sie können daher grundsätzlich freihändig vergeben werden.

Freiberufliche Leistungen sind an solche Bewerber zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden.

§ 2 Absatz 1 Satz 1 Angemessene Preise sind solche, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen (vgl. Erläuterungen zu § 18 Absatz 1).
Satz 2 Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.
§ 2 Absatz 2 Als Gründe, von einer Losaufteilung abzusehen, kommen beispielsweise unverhältnismäßige Kostennachteile, die starke Verzögerung des Vorhabens, verringerter Koordinierungsaufwand, erleichterte Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen sowie eine unwirtschaftliche Zersplitterung infolge einer Aufteilung in Betracht. Letzteres liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Auftragswert so gering ist, dass von vornherein eine Beteiligung mittelständischer Unternehmen möglich ist.
§ 3 Absatz 2 Der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung beruht auf § 30 Haushaltssgrundsätzegesetz bzw. § 55 BHO.
§ 3 Absatz 3 und 4 Die aufgeführten Tatbestände sind abschließend.
§ 3 Absatz 4 Buchstabe a Zum Begriff "wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 18 Absatz 1.
§ 3 Absatz 5 Die unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Tatbestände sind abschließend.
§ 3 Absatz 5 Buchstabe a Zum Begriff "wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 18 Absatz 1.
§ 3 Absatz 5 Buchstabe e Zum Begriff "wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 18 Absatz 1.
§ 3 Absatz 5 Buchstabe g Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieses Tatbestandes sind enger als in § 3 Absatz 3 Buchstabe b. Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit kann auf die Freihändige Vergabe zurückgegriffen werden.
§ 3 Absatz 5 Buchstabe f Im Gegensatz zu § 3 Absatz 3 Buchstabe b muss die Geheimhaltung erforderlich sein; auch eine Beschränkte Ausschreibung kann im Einzelfall bereits den Geheimhaltungsgesichtspunkten Rechnung tragen.
§ 3 Absatz 5 Buchstabe h Die Worte "vor der Vergabe" bedeuten, dass die Leistung zu Beginn des Vergabeverfahrens nicht eindeutig beschrieben werden kann. Im Falle einer Ausschreibung wäre es schwierig, Angebote, die auf ungenaue Leistungsbeschreibungen eingehen, genügend zu vergleichen.
§ 3 Absatz 5 Buchstabe j Dieser Ausnahmetatbestand gilt auch für Aufträge, an die noch verbleibenden anerkannten Blindenwerkstätten nach dem aufgehobenen Blindenwarenvertriebsgesetz (siehe auch § 141 SGB IX).
§ 3 Absatz 5 Buchstabe 1 Dieser Ausnahmetatbestand umfasst die Fälle, bei denen faktisch und rechtlich nur ein Unternehmen für die zu erbringende Leistung in Betracht kommen kann, so dass der Versuch einen Wettbewerb zu veranstalten, zu nicht mehr als einem Angebot führen würde. Hierbei handelt es sich um den Fall
  • eines Angebotsmonopols oder
  • gewerblicher Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt oder
  • einer vorteilhaften Gelegenheit. Der Begriff "vorteilhafte Gelegenheit" ist eng

auszulegen. Die Wahrnehmung einer vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als diese bei Anwendung der Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre.

§ 6 Absatz 3 Satz 3 Gerade Behörden aus dem Sicherheits- oder Verteidigungsbereich werden sich bei ihren Beschaffungen, die über Leistungen des täglichen Bedarfs wie bspw. Büromaterial und dergleichen hinausgehen, in der Regel nicht auf eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit verlassen können. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 100 Absatz 2 Buchstabe d und e GWB, aber beispielsweise auch in den Fällen, in denen der potenzielle Auftragnehmer Zugang zu sensiblen Dokumenten des Auftraggebers hat, die nicht im Sinne des § 100 Absatz 2 Buchstabe d GWB für geheim erklärt worden sind. Als Begründung soll daher in diesen Fällen der Hinweis ausreichend sein, dass es sich um eine Beschaffung mit Sicherheits- oder Verteidigungsbezug handelt. Der Bezug muss allerdings aus der Begründung hervorgehen bzw. aufgrund der Art der zu beschaffenden Leistung nachvollziehbar oder augenscheinlich sein.
§ 6 Absatz 4 Ein Präqualifizierungsverfahren erleichtert den Unternehmen die Nachweisführung und den Auftraggebern die Prüfung der auftragsunabhängigen Eignungsnachweise. Es minimiert die Ausschlussgefahr wegen formaler Mängel. Den Auftraggebern bleibt daneben der von der VOL/A vorgegebene Spielraum für die Anforderungen auftragsbezogener Nachweise. Es gibt verschiedene Anbieter, die Präqualifizierungsverfahren durchführen.
§ 7 Absatz 1 Die Verpflichtung, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, liegt im Interesse von Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen; die Auftraggeber sollen auf der Grundlage einer eindeutigen Leistungsbeschreibung in den Stand versetzt werden, die Angebote besser vergleichen zu können.
§ 7 Absatz 2 Einfache marktgängige, vor allem standardisierte Waren können durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang beschrieben werden.

Als weitere gleichrangige Formen der Leistungsbeschreibung stehen sowohl die "funktionale" (Buchstabe a) als auch die "konstruktive" (Buchstabe b) Leistungsbeschreibung zur Verfügung. Dabei ist eine Kombination der Beschreibungsarten möglich (Buchstabe c). Konstruktive Leistungsbeschreibungen können z.B. funktionale Elemente enthalten und umgekehrt.

Die sog. funktionale Leistungsbeschreibung erlaubt es den Bewerbern, zur Bedarfsdeckung geeignete Leistungen in ihrer Vielfalt unter Einschluss technischer Neuerungen anzubieten.

Bei der sog. konstruktiven Leistungsbeschreibung ist der durch die Leistungsbeschreibung vorgegebene Rahmen eingeengt, ohne dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird. Die sog. konstruktive Leistungsbeschreibung erleichtert allerdings wegen der genaueren Leistungsbeschreibung den Vergleich der Angebote.

§ 8 Absatz 4 Der Begriff "Nebenangebot" umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Auch Änderungsvorschläge sind als Nebenangebote zu betrachten. Um die Möglichkeiten der Bedarfsdeckung durch innovative Lösungsansätze zu nutzen, sollen Nebenangebote insbesondere in den Fällen zugelassen werden, in denen im Rahmen des Hauptangebotes prinzipiell konventionelle Leistungen nachgefragt werden.
§ 9 Absatz 4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeweils zu prüfen, ob Sicherheitsleistungen erforderlich sind, um die verlangte Leistung sach- und fristgemäß (einschließlich Gewährleistungsansprüche) durchzuführen.

Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsleistungen dürfen nicht schematisch gefordert werden und sollen auf bestimmte Vergaben beschränkt werden, bei denen nach der Art der Leistung (z.B. bei Ähnlichkeit mit einer Bauleistung) Mängel erfahrungsgemäß auftreten können.

Auf Sicherheitsleistungen kann z.B. auch dann verzichtet werden, wenn der Auftragnehmer hinreichend dafür bekannt ist, dass er genügend Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet. § 9 Absatz 3 betrifft nicht die Sicherung von Voraus- und Abschlagszahlungen; für deren Sicherung gelten die einschlägigen Haushaltsvorschriften.

§ 10 Absatz 1 Eine Frist für den Zuschlag, wie sie die VOB/A in § 10 Absatz 6 (30 Kalendertage) vorsieht, kann in der VOL/A wegen der Mannigfaltigkeit der Beschaffungsobjekte nicht angegeben werden.
§ 12 Absatz 1 Die Auftraggeber können im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Adresse siehe § 15 EG Absatz 2) Hinweise auf die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen veröffentlichen, die unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen.

Internetportale im Sinne des § 12 sind Internetseiten, die verschiedene regelmäßig benötigte Dienste bündeln oder eine Übersicht für den Einstieg in einen Themenkomplex schaffen. Über in aller Regel leicht bedienbare, sichere und personalisierbare Zugangssysteme erhält der Anwender mit Rücksicht auf seine jeweiligen Zugriffsberechtigungen einen intemetbasierten Zugang zu Informationen, Anwendungen, Prozessen und Personen, die auf den durch das Portal erschlossenen Systemen verfügbar sind.

§ 16 Aus der Anordnung der Absätze des § 16 ist keine verbindliche Prüfungs- und Wertungsreihenfolge abzuleiten.
Absatz 1 Die Überprüfung auf fachliche Richtigkeit enthält auch die Überprüfung technischer Gesichtspunkte.
Absatz 6 Satz 2 Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Die Vergabestelle wird in ihre Abwägung, ob ein offenbares Missverhältnis vorliegt, alle Erkenntnisse zur Beurteilung des Preis-/Leistungsverhältnisses im Einzelfall einbeziehen.
§ 17 Absatz 1 Buchstabe c Hierunter ist auch der Fall zu verstehen, dass selbst das Mindestangebot zu hoch befunden wurde.
§ 18 Absatz 1 Das wirtschaftlichste Angebot ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige Angebot, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird. Maßgebend für die Leistung sind alle auftragsbezogenen Umstände (siehe auch § 16 Absatz 8). Nicht auftragsbezogene Gesichtspunkte dürfen als Kriterien bei der Wertung der Angebote nicht herangezogen werden.
§ 20 Die Dokumentation sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
  • die Gründe für die Anwendung der Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe,
  • die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe von Teil- oder Fachlosen,
  • die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags die Vorlage von Eignungsnachweisen erfordert und gegebenenfalls warum in diesen Fällen Nachweise verlangt werden müssen, die über die Eigenerklärungen hinausgehen,
  • die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
  • die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
  • en Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes,
  • gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.

Abschnitt 2
Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOL/A-EG)

Allgemeines Abschnitt 2 enthält ganz oder teilweise Bestimmungen aus Paragrafen, die auch im Abschnitt 1 gelten. Sind für diese Bestimmungen im Abschnitt 1 Erläuterungen vorhanden, gelten diese auch für den Abschnitt 2 (z.B. § 7 EG Absatz 1 und § 6 Absatz 3, § 19 EG und § 16).
§ 4 EG Absatz 2 "Die Zuschlagserteilung der Einzelaufträge" kann durch Einzelvertrag oder Abruf erfolgen.
Anhang I A Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache
Anhang I B vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen.

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Technische Spezifikationen Anhang TS

Begriffsbestimmungen

  1. "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Vergabeunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen, sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die die Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage sind.
  2. "Norm" ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
  3. "Internationale Norm" ist eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  4. "Europäische Norm" ist eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommenen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  5. "Nationale Norm" ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  6. "Europäische technische Zulassung" ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit des Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwertungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.
  7. "Gemeinsame technische Spezifikationen": sind technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
  8. "Technische Bezugsgröße": ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach einem an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A

Vom 20. November 2009
(BAnz. Nr. 196a vom 29.12.2009 S. 1)

Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.

Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).

Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.

Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.

Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.

Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.

Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.

Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen exante- und expost-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:

Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.

In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.

Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A ( Anhang IV) aktualisiert.

Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

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