Erlass Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
- Ausgabe 2009-

Vom 10. Juni 2010
(GMBl. Nr. 42 vom 21.07.2010 S. 875)



hier: Neufassung des Teils A
Bezug:
1) Bezugserlass <B 15 - O 1095 - 524> vom 30. Oktober 2006
2) Bezugserlass <B 15 - O 1081 - 001> vom 6. November 2006
3) Bezugserlass <B 15 - 8161.3/2-1> vom 17. Februar 2009
4) Bezugserlass <B 15 - 8163.6/1> vom 10. Juni 2010

I. Allgemein

Die Neufassung der VOL zielt auf die Vereinfachung des Vergaberechts, die Reduzierung der Regelungsdichte und die Erhöhung der Transparenz ab. Die Struktur wurde gestrafft und entspricht weitestgehend der der VOB Teil A. Die Nummerierung der Paragraphen der VOL ist Rechtsförmlichkeitsvorgaben folgend in Absätze und in der weiteren Abstufung in Nummer und Buchstaben gegliedert.

Im Abschnitt 2 der VOL Teil A sind, abweichend von Abschnitt 2 der VOB Teil A, die Basis- und a-Pharagraphen jeweils zu einem einheitlichen Paragraphen zusammengeführt.

Für den Nachweis der Eignung sollen gemäß einer novellierten Bestimmung der VOL Teil A künftig in der Regel nur Eigenerklärungen gefordert werden. Soweit darüber hinaus Nachweise gefordert werden, ist das Erfordernis dazu im Vergabevermerk zu begründen.

II. Zu den Änderungen im Einzelnen

Abschnitt 1

Zu § 2 VOL/A - Grundsätze

Analog zur VOB ist im Bereich der Vergaben unterhalb der Schwellenwerte der VgV das Transparenzgebot als Grundsatz verankert.

Die Pflicht zur Vergabe nach Losen ist mit Bezug auf die geänderte Regelung für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung strenger gefasst, sie berücksichtigt aber den Umstand, dass die Auftragsvolumen, die Gegenstand des Abschnitts 1 sind, ohnehin schon mittelstandsgerecht sind. Auf eine Aufteilung oder Trennung kann daher verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn beispielsweise unverhältnismäßige Kostennachteile oder starke Verzögerungen, zu befürchten sind. In den Erläuterungen zur VOL/A werden hierzu Hinweise gegeben.

Zu § 3 VOL/A - Arten der Vergabe

Bei der Beschränkten Ausschreibung ist in Absatz 3 und 4 vorgegeben, wann ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet werden muss und in welchen Fällen eine Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist. Die Freihändige Vergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen. Die Durchführung von Teilnahmewettbewerben dient der Erhöhung der Transparenz auch bei Vergaben im Bereich unterhalb der Schwellen der VgV. Bei beiden Vergabeverfahren sollen ferner mindesten drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Die in der novellierten VOB vorgesehenen Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben wurden nicht übernommen.

Neu aufgenommen ist hingegen die Möglichkeit des sogenannten Direktkaufs bis 500,- Euro. Dabei kann, unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze, eine Beschaffung ohne ein vorangehendes Vergabeverfahren getätigt werden.

Zu § 4 VOL/A - Rahmenvereinbarungen

Die Bestimmungen zu Rahmenvereinbarungen wurden aus dem EU-Vergaberecht abgeleitet. Im Abschnitt 1 der VOL sind nur die Teile des Regelungsgehalts zu Rahmenvereinbarungen nach der Vergabekoordinierungsrichtlinie übernommen, die sich auf grundsätzliche Verfahrensregelungen beschränken.

Zu § 5 VOL/A - Dynamische elektronische Verfahren

Auch diese Regelung ist dem EU-Vergaberecht übernommen. Das dynamische elektronische Verfahren ist ein zeitlich befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen den Anforderungen des Auftraggebers genügen.

Die Verfahrensvorschriften der Öffentlichen Ausschreibung sind in allen Phasen des Verfahrens einzuhalten, es handelt sich insoweit um eine Sonderform des Offenen Verfahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung. Der ausschließlich elektronische Ablauf des Vergabeverfahrens dient der Vereinfachung wiederkehrender Beschaffungen. Wesentliche Komponenten und Merkmale des Verfahrens sind:

Die Dauer des Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeit können sich weitere Unternehmen jederzeit bewerben, ein vorläufiges Angebot abgeben und, falls sie die Anforderungen erfüllen, zum Kreis der zugelassenen Unternehmen hinzutreten.

Zu § 6 VOL/A - Teilnehmer am Wettbewerb

Von Bewerbern oder Bietern dürfen keine Entgelte für die Durchführung der Vergabeverfahren verlangt werden. Dies stellt Absatz 2 klar. Unbeschadet dessen darf für die Vervielfältigung der Vergabeunterlagen, bei postalischer Versendung, Kostenersatz verlangt werden (vgl. § 8 Absatz 2).

Nach der neuen Regelung soll der Nachweis der Eignung nunmehr vornehmlich durch Eigenerklärungen erfolgen. Soweit in begründbaren Fällen darüber hinaus Nachweise notwendig sind, können diese gefordert werden. Die Begründung der Erforderlichkeit ist im Vergabevermerk festzuhalten.

Neu aufgenommen ist die Regelung nach der Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren erworben werden, zugelassen sind. Es bleibt dem Auftraggeber aber überlassen zu entscheiden, welches Präqualifizierungsverfahren als ausreichend und geeignet anzusehen ist.

Der § 6 "Mitwirkung von Sachverständigen" der VOL/A 2006 wurde, analog der VOB/A, wegen mangelnder Relevanz für die Praxis gestrichen.

Zu § 7 VOL/A - Leistungsbeschreibung

Die Bestimmung, die sich auf die Benennung von bestimmten Erzeugnissen oder Verfahren in Leistungsverzeichnissen bezieht, und nach der stets der Zusatz "oder gleichwertiger Art" zu verwenden ist, wurde spezifiziert. Danach kann in Ausnahmefällen der Zusatz entfallen. Die Gründe sind zu dokumentieren.

Zu § 8 VOL/A - Vergabeunterlagen

Soweit Nachweise der Eignung verlangt werden (vgl. § 6) sind diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.

Zu § 9 VOL/A - Vertragsbedingungen

Auf Sicherheitsleistungen soll verzichtet werden. Dies wird durch die Bestimmung nach Absatz 4 (vormals § 14) deutlicher hervorgehoben.

Die Unterscheidung in Zusätzliche und Besondere Vertragsbedingungen ist entfallen (vgl. vormals § 9 Nummer 4 VOL/A 2006).

Zu § 12 VOL/A - Bekanntmachung, Versand von Vergabeunterlagen

Soweit Bekanntmachungen in Internetportalen veröffentlicht werden, müssen diese auch zentral über Suchfunktionen des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.

Zu § 14 VOL/A - Öffnung der Angebote

Die Bestimmungen über die Behandlung von elektronischen Angeboten wurden konkretisiert. Nach Absatz 1 sind diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen und bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der Öffnung verschlüsselt aufzubewahren. Ansonsten wurde die Regelungen über die Öffnung der Angebote (vormals § 22 VOL/A) erheblich gestrafft. Grundsätzliche Aspekte wie u. a. das "Vier-Augen-Prinzip", die Dokumentation und die Vertraulichkeit wurden in der neuen Regelung aufgenommen.

Zu § 15 VOL/A - Aufklärung des Angebotsinhalts, Verhandlungsverbot

Der Begriff "Verhandlung" wurde wie auch in der VOB/A durch den Begriff der "Aufklärung" ersetzt um das Verhandlungsverbot zu verdeutlichen.

Zu § 16 VOL/A - Prüfung und Wertung der Angebote

Geforderte, nicht mit dem Angebot vorgelegte Nachweise und Erklärungen können nachgereicht werden. Die Nichtvorlage führt erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zum Ausschluss des Angebots.

Auch fehlende Preisangaben können unter bestimmten Voraussetzungen - bei unwesentlichen Einzelpositionen, deren Einzelpreise nicht den Gesamtpreis oder die Bieterreihenfolge verändern und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen - nachgefordert werden.

Im Abschnitt 1 ist nunmehr ebenso vorgesehen, dass bei der Wertung der Angebote nur die Kriterien berücksichtigt werden, die vorher in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt wurden.

In den Katalog der möglichen Zuschlagskriterien wurde das Kriterium "Lebenszykluskosten" neu aufgenommen, womit Nachhaltigkeitsziele auch bei der Vergabe berücksichtigt werden können.

Zu § 18 VOL/A - Zuschlag

Die Zuschlagserteilung kann, ohne eine schriftliche Bestätigung, auch in elektronischer Form oder mittels Telekopie erfolgen.

Zu § 19 VOL/A - Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote, Informationen

Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb sind Auftraggeber verpflichtet, ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, eine Veröffentlichung über den vergebenen Auftrag auf Internetportalen oder ihrer Internetseite zu veranlassen. Damit sieht die VOL eine der VOB/A 2009 vergleichbare Regelung zur expost-Transparenz vor.

Zu § 20 VOL/A - Dokumentation

Die Dokumentation soll nicht nur die einzelnen Stufen des Verfahrens erfassen, sondern von Anbeginn an fortlaufend erfolgen. Damit ist sichergestellt, dass die Dokumentation stets entsprechend dem aktuellem Verfahrensstand fortgeschrieben ist.

Abschnitt 2

Der Abschnitt 2 sieht keine Gliederung in Basis- und a-Paragraphen vor. Dies stellt einen neuen Ansatz dar, der die strikte Trennung und Unabhängigkeit der Regelungen im Unterschwellen- (Haushaltsrecht) und Oberschwellenbereich (Wettbewerbsrecht) hervorhebt.

Die Gliederungsstruktur entspricht dennoch weitgehend der der VOB/A Abschnitt 2, allerdings enthält die novellierte VOL/A im Abschnitt 2 weitere neu eingefügte Paragraphen. Daher besteht ab dem § 7 "Nachweis der Eignung", eine andere Nummernfolge als bei der VOB/A.

Zur Unterscheidung gegenüber den Paragraphen des Abschnitts 1 ist den Paragraphen im Abschnitt 2 der Zusatz "EG" hinzugesetzt.

Die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen von Bestimmungen die im Abschnitt 1 umgesetzt wurden und die bisher auch im Abschnitt 2 enthalten waren, wurden, soweit sie nicht mit EU-Vergaberecht im Widerspruch stehen, auch im Abschnitt 2 übernommen.

Neu aufgenommen wurde in § 3EG "Arten der Vergabe", der Wettbewerblichen Dialog als Verfahren zur Vergabe eines Auftrags. Dieser war vorher in § 6a VgV geregelt.

Weiterhin wurden, wie im Abschnitt 1, die Bestimmungen über Rahmenvereinbarungen in § 4EG aufgenommen. Der Regelungsumfang im Abschnitt 2 entspricht dem des Artikels 32 der Vergabekoordinationsrichtlinie vom 1. März 2004.

Die Änderung der Gliederungsstruktur resultiert aus einer geänderten Zuordnung von Bestimmungen. Die Bestimmungen über die Eignung, die bisher dem Paragraphen über die Teilnehmer am Wettbewerb zugeordnet waren, wurden ausgeklammert und einem neuen § 7EG zugeordnet. Ferner sind die Bestimmungen, die sich auf die Aufforderung zur Angebotsabgabe und zur Teilnahme am Wettbewerblichen Dialog beziehen, in einem neuen § 10EG zusammengefasst.

Abschnitte 3 und 4

Die Abschnitte 3 und 4 sind aufgrund der Verordnung für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO), die am 29. September 2009 (BGBl. S. 3110) in Kraft getreten ist, entfallen.

III. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.

Der Bezugserlass <B 15 - O 1081-001> vom 6. November 2006 wird hiermit aufgehoben.

Der Bezugserlass <B 15 - O 1095-524> vom 30.Oktober 2006 wurde bereits mit dem Einführungserlass <B 15 - 8163.6/1> vom 10. Juni 2010 aufgehoben.

Die VOL/A 2009 löst die VOL/A 2006 ab.

Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A Ausgabe 2009 wird durch die Verweisung in § 4 VgV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) zum 11. Juni 2010 verbindlich vorgeschrieben. Mit Bezugserlass < B 15 - 8163.6/1 > vom 10. Juni 2010 wurde die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A 2009 ebenfalls zum 11. Juni 2010 vorgeschrieben.

Der Bezugserlass < B15 - 8161.3/2-1 > vom 17. Februar 2009 bleibt hiervon unberührt. Die darin enthaltenen von der in Kraft getretenen VOL/A abweichenden Regelungen sind unbeschadet der sonstigen Regelungen bis zum Ablauf dieses Jahres weiterhin anzuwenden.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE