Änderungstext

Änderungen der Bauregellisten A und B und der Liste C

- Ausgabe 2006/ 2 -
(DIBt. Nr. 1 vom 26.02.2007 S. 20)


Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 195) werden im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregelliste A Teil 1 bis Teil 3, die Bauregelliste B Teil 1 und Teil 2 und die Liste C jeweils - Ausgabe 2006/1 - vom 4. Oktober 2006 (DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 33) wie folgt geändert.

Gegenüber der Ausgabe 2006/1 beinhaltet die Ausgabe 2006/2 der Vorbemerkungen sowie der Bauregelliste A Teil 1 bis Teil 3, der Bauregelliste B Teil 1 und Teil 2 und der Liste C Änderungen und Ergänzungen in den nachfolgend aufgeführten laufenden Nummern:

Vorbemerkungen:

Abschnitt 2.1

Bauregelliste A Teil 1:

Kapitel 1 Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau:
lfd. Nrn. 1.2.8, 1.5.8, 1.5.9, 1.6.14, 1.6.23, 1.7.5 und 1.7.6

Kapitel 4 Bauprodukte für den Metallbau:
lfd. Nrn. 4.3.1, 4.3.2, 4.5.1, 4.5.4, 4.5.6, 4.5.7, 4.8.2, 4.8.7, 4.8.10, 4.8.12, 4.8.13, 4.8.34 bis 4.8.37, 4.8.55 bis 4.8.58, 4.8.64, 4.8.65, 4.8.69 und 4.8.70

Kapitel 10 Bauprodukte für die Bauwerksabdichtung und Dachabdichtung:
lfd. Nrn. 10.31 und 10.32

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.

Kapitel 12 Bauprodukte der Grundstücksentwässerung:
lfd. Nr. 12.2.4

Kapitel 14 Feuerungsanlagen:
lfd. Nrn. 14.1.13, 14.1.28, 14.1.29, 14.1.31 bis 14.1.33, 14.1.49, 14.1.55 und 14.2.6

Kapitel 15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
lfd. Nrn. 15.32 und 15.41

Kapitel 16 Gerüstbauteile:
lfd. Nr. 16.11

Anlagen:
lfd. Nrn. 0.2.2, 1.22, 4.23, 4.24, 4.37, 4.42, 4.51, 1 1.4, 14.5, 14.6, 15.8, 15.17 und 17.5

Bauregelliste A Teil 2:

Kapitel 2:
lfd. Nrn. 2.4, 2.24 bis 2.26 und 2.45

Anlagen:
lfd. Nrn. 8 und 12 Bauregelliste A Teil 3: Kapitel 2: lfd. Nr. 2.4

Bauregelliste B Teil 1:

Kapitel 1 Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie:
lfd. Nrn. 1.1.2.4, 1.1.7.1 bis 1.1.7.3, 1.3.2.2, 1.3.3.1, 1.4.8.1, 1.5.4, 1.8.4 bis 1.8.6, 1.9.6 bis 1.9.8, 1.13.4 und 1.14.8 bis 1.14.14

Kapitel 4 Bauprodukte, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist:
lfd. Nrn. 4.1, 4.2 und 4.11

Anlagen:
lfd. Nrn. 06, 1/3.2 bis 1/3.4, 1/8.2, 1/8.3 und 1/14.2

Bauregelliste B Teil 2:

Kapitel 1 Technische Gebäudeausrüstung:
lfd. Nr. 1.3.7 Liste C:

Kapitel 2 Bauprodukte für den Ausbau:
lfd. Nr. 2.15

Diese Änderungen der Bauregelliste A Teil 1 bis Teil 3, der Bauregelliste B Teil 1 mit Ausnahme der Regelung unter der lfd. Nr. 1.3.3.1 (vorgefertigte Fachwerkträger mit Nagelplatten nach EN 14.250:2004-11), der Bauregelliste B Teil 2 und der Liste C treten am 26. Februar 2007 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten treten die entsprechenden Nummern jeweils - Ausgabe 2006/1 - außer Kraft. Die Regelung unter der lfd. Nr. 1.3.3.1 der Bauregelliste B Teil 1 tritt am 29. März 2007 in Kraft. Nach Auffassung der Europäischen Kommission darf diese Regelung nicht vor Ablauf des 28. März 2007 aufgrund der Informationsrichtlinie 98/48/EG eingeführt werden.

Vorbemerkungen

Die Vorbemerkungen werden im Abschnitt 2.1 wie folgt geändert:

2 Bauregelliste A Teile 1, 2 und 3

2.1 Bauregelliste A Teil 1

In der Bauregelliste A Teil 1 werden in Spalte 3 technische Regeln für Bauprodukte angegeben, die zur Erfüllung der Anforderungen der Landesbauordnungen von Bedeutung sind und die die betroffenen Produkte hinsichtlich der Erfüllung der für den Verwendungszweck maßgebenden Anforderungen hinreichend bestimmen. Diese technischen Regeln bezeichnen die geregelten Bauprodukte. Im Einzelfall sind technische Regeln ggf. nur für bestimmte Verwendungszwecke maßgeblich. Weitere Bestimmungen sind ggf. in den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1 enthalten.

Bauprodukte sind in die Bauregelliste A Teil 1 nur aufgenommen worden, wenn ihre Anforderungen hinsichtlich einer erforderlichen Feuerwiderstands- oder Baustoffklasse geregelt sind. In der Spalte 3 dieser Liste wird eine Norm aus der Reihe DIN 4102 dann genannt, wenn

Auf eine Normangabe wird in der Regel verzichtet, wenn die Baustoffklasse als bekannt vorausgesetzt werden kann - z.B. Nichtbrennbarkeit von Stahl - oder wenn in der zitierten Produktnorm auf DIN 4102 hingewiesen wird.

Je nach Zusammensetzung der Bauprodukte und der Art ihrer Verwendung können Anforderungen im Hinblick auf den Gesundheits- bzw. Umweltschutz gestellt sein, die durch die in der Bauregelliste A enthaltenen technischen Regeln nicht abgedeckt sind. Solche Anforderungen ergeben sich zum Beispiel aus stofflichen Verboten oder Beschränkungen sowie allgemeinen Vorschriften oder Grundsätzen anderer Rechtsbereiche (z.B. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Wasserhaushaltsgesetz), aus denen einschränkende Bestimmungen abzuleiten wären.

In die Bauregelliste A Teil 1 können auch Normen und sonstige Bestimmungen und/oder technische Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen werden, sofern das festgestellte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Nicht harmonisierte europäische Normen für Bauprodukte, die zu den in der Bauregelliste A Teil 1 aufgeführten Produktbereichen gehören, können - erforderlichenfalls auch mit notwendigen Anlagen - in die Bauregelliste A Teil 1 aufgenommen werden.

Sind solche Normen nicht in die Bauregelliste aufgenommen, so handelt es sich um "sonstige Bauprodukte" im Sinne der Landesbauordnungen.

Bauregelliste A Teil 1

Die Bauregelliste A Teil 1 wird wie folgt geändert:

1 Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau

1.2 Gesteinskörnungen für Beton (Betonzuschlag)

1.5 Beton

Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den technischen Regeln
1 2 3 4 5
1.2.8 Das Bauprodukt "leichte Gesteinskörnungen nach EN 13.055-1 mit Alkaliempfindlichkeitsklasse (für Beton)" ist in der Liste (Ausgabe 2006/2) gestrichen.
1.5.8 Standardbeton DIN EN 206-1:2001-07, DIN EN 206-1/A1:2004-10, DIN EN 206-1/A2:2005-09, DIN 1045-2:2001-07 und DIN 1045-2/A1:2005-01

Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2001-07, DIN 1045-3/A1:2005-01, DIN EN 1008:2002-10 und Anlagen 1.35, 1.37 und 1.39

ÜH Z
ÜH - Übereinstimmungserklärung des Herstellers

ÜHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

ÜZ - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

Z - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung


P - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

1 Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau

1.5 Beton

1.6 Vorgefertigte Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Betongläser und Ziegel

Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den technischen Regeln
1 2 3 4 5
1.5.9 Beton nach Eigenschaften, Beton nach Zusammensetzung DIN EN 206-1:2001-07, DIN EN 206-1/A1:2004-10, DIN EN 206-1/A2:2005-09, DIN 1045-2:2001-07 und DIN 1045-2/A1:2005-01

Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2001-07, DIN 1 045-3 /A 1: 2 005-01, DIN EN 1008:2002-10 und Anlagen 1.15, 1.20, 1.21, 1.31, 1.32, 1.35, 1.37, 1.39 und 1.41

Je nach Bauprodukt gilt:

DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) (1995-08), DAfStb-Richtlinie für vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) - AlkR - (2001-05), DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100; Teil 1 - RBrezG/1 - (2004-12), DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR - (2005-06), DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR - (2003-11) und DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton (2005-01)

ÜZ Z
1.6.14 Betonfenster DIN 18.057:2005-08

Zusätzlich gilt:
Anlage 1.15

ÜZ Z
ÜH - Übereinstimmungserklärung des Herstellers

ÜHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

ÜZ - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

Z - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung


P Allgemeines bauaufsichtliches - Prüfzeugnis

1 Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau

1.6 Vorgefertigte Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Betongläser und Ziegel

1.7 Bauprodukte für die Instandsetzung von Betonbauteilen

Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den technischen Regeln
1 2 3 4 5
1.6.23 Tragende Fertigteile aus Beton, Stahlbeton oder Spannbeton DIN 1045-1:2001-07, DIN 1045-1/Berichtigung 2:2005-06, DIN EN 206-1:2001-07 und DIN EN 206-1/A1:2004-10, DIN EN 206-1/A2:2005-09, DIN 1045-2:2001-07 und DIN 1045-2/A1:2005-01

Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2001-07, DIN 1045-3/A1:2005-01, DIN 1045-4:2001-07, DIN EN 1008:2002-10 und Anlagen 1.15, 1.20, 1.21, 1.31, 1.32, 1.35, 1.37 und 1.39

Je nach Bauprodukt gilt:

DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100; Teil 1 - RBrezG/1 - (2004 12), DAfStb-Richtlinie für vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) - AlkR - (2001-05), DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR - (2003-1 1)

Je nach Verwendungszweck gilt:

DIN 4102-4:1994-03 in Verbindung mit Anlage 0.1.1

ÜZ,

gilt auch für Nichtserienfertigung

Z
1.7.5 Oberflächenschutzsysteme DIN V 18.026:2006-06 ÜZ Z
1.7.6 Rissfüllstoffe mit besonderen Eigenschaffen DIN V 18.028:2006-06 ÜZ Z
ÜH - Übereinstimmungserklärung des Herstellers

ÜHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

ÜZ - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

Z - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung


P - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

4 Bauprodukte für den Metallbau

4.3 Bauprodukte aus Gusswerkstoffen

4.5 Bauprodukte aus nichtrostendem Stahl

4.8 Verbindungsmittel (Niete, Schrauben, Bolzen, Muttern und Scheiben), Schweißzusätze, Schweißhilfsstoffe

Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den technischen Regeln
1 2 3 4 5
4.3.1 Erzeugnisse aus Stahlguss DIN EN 10.293:2005-06

Zusätzlich gilt:
Anlagen 4.2 und 4.23

Z Z
4.3.2 Das Bauprodukt "Erzeugnisse aus Stahlgusssorten mit verbesserter Schweißeignung und Zähigkeit" ist in der Liste (Ausgabe 2006/2) gestrichen.
4.5.1 Schmiedestücke aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken und Stahlschornsteinen DIN EN 10.250-4:2000-02

Zusätzlich gilt:
Anlagen 4.2 und 4.6

ÜZ Z
4.5.4 Geschweißte kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen DIN 17.455:1999-02

Zusätzlich gilt:
DIN 1 8800-7:2002-09 und Anlagen 4.2, 4.28, 4.43 und 4.51

ÜZ Z
4.5.6 Warm- und kaltgewalztes Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken und Stahlschornsteinen DIN EN 10.088-2:2005-09

Zusätzlich gilt:
Anlagen 4.2 und 4.6

ÜZ Z
4.5.7 Halbzeuge, Stäbe, Walzdraht, gezogener Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken und Stahlschornsteinen DIN EN 10.088-3:2005-09

Zusätzlich gilt:
Anlagen 4.2 und 4.6

ÜZ Z
4.8.2 Sechskantschrauben mit großen Schlüsselweiten, HV-Schrauben* DIN 6914:1989-10

Zusätzlich gilt:
Anlage 4.37

ÜZ Z
4.8.7 Hochfeste Sechskantpassschrauben mit großen Schlüsselweiten* DIN 7999:1983-12

Zusätzlich gilt:
Anlage 4.37

ÜZ Z
4.8.10 Sechskantmuttern mit großen Schlüsselweiten für Verbindungen mit HV-Schrauben* DIN 6915:1999-12

Zusätzlich gilt:
Anlage 4.37

ÜZ Z
4.8.12 Scheiben (vierkant und keilförmig) für U-Träger DIN 434:2000-04 ÜH P
4.8.13 Scheiben (vierkant und keilförmig) für I-Trägem DIN 435:2000-01 ÜH P
4.8.34 Runde :Scheiben für HV-Schrauben* DIN 6916:1989-10 ÜH P
ÜH - Übereinstimmungserklärung des Herstellers

UHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

ÜZ - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

Z - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung


P - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

*) Für das Bauprodukt gibt es eine technische Spezifikation nach dem Bauproduktengesetz (BauPG). Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.

4 Bauprodukte für den Metallbau

4.8 Verbindungsmittel (Niete, Schrauben, Bolzen, Muttern und Scheiben), Schweißzusätze, Schweißhilfsstoffe

Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den technischen Regeln
1 2 3 4 5
4.8.35 Keilförmige Vierkantscheiben für HV-Schrauben an I-Profilen DIN 6917:1989-10 ÜH P
4.8.36 Keilförmige Vierkantscheiben für HV-Schrauben an U-Profilen DIN 6918:1990-04 ÜH P
4.8.37 Scheiben für Stahlkonstruktionen DIN 7989-1, -2:2001-04 ÜH P
4.8.55 Garnituren aus Sechskantschrauben mit großen Schlüsselweiten, HV-Schrauben, Sechskantmuttern mit großen Schlüsselweiten, HV-Muttern und runden Scheiben für HV-Verbindungen zur Verwendung bei gleitfesten und/oder feuerverzinkten Verbindungen* DIN 6914:1989-10 in Verbindung mit DIN 6915:1999-12 und DIN 6916:1989-10

Zusätzlich gilt:
Anlage 4.37, DIN 18.800 7:2002-09 und DIN EN ISO 10.684:2004-11 für feuerverzinkte Verbindungen

ÜZ Z
4.8.56 Garnituren aus hochfesten Sechskant- Passschrauben mit großen Schlüsselweiten, HVP-Schrauben, Sechskantmuttern mit großen Schlüsselweiten, HV-Muttern und runden Scheiben für HV-Verbindungen zur Verwendung bei gleitfesten und/oder feuerverzinkten Verbindungen* DIN 7999:1983-12 in Verbindung mit DIN 6915:1999-12 und DIN 6916:1989-10

Zusätzlich gilt:
Anlage 4.37, DIN 18.800-7:2002-09 und DIN EN ISO 10.684:2004-11 für feuerverzinkte Verbindungen

ÜZ Z
4.8.57 Garnituren aus Sechskantschrauben mit Schaft, Produktklassen A und B, Sechskantmuttern Typ 1, Produktklassen A und B und Scheiben der Produktklasse A und ab Härte 300 HV zur Verwendung bei gleitfesten und/oder feuerverzinkten Verbindungen* DIN EN ISO 4014:2001-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 4032:2001-03 und DIN 34.820:2004-05

Zusätzlich gilt:
Anlage 4.37, DIN 18.800-7:2002-09 und DIN EN ISO 10.684:2004-11 für feuerfeste Verbindungen

ÜZ Z
4.8.58 Garnituren aus Sechskantschrauben mit Gewinde bis Kopf, Produktklassen A und B, Sechskantmuttern Typ 1, Produktklassen A und B und Scheiben der Produktklasse A und ab Härte 300 HV zur Verwendung bei gleitfesten und/oder feuerverzinkten Verbindungen* DIN EN ISO 4017:2001-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 4032:2001-03 und DIN 34.820:2004-05

Zusätzlich gilt:
Anlage 4.37, DIN 18.800-7:2002-09 und DIN EN ISO 10.684:2004-11 für feuerverzinkte Verbindungen

ÜZ Z
ÜH - Übereinstimmungserklärung des Herstellers

ÜHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

ÜZ - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

Z - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung


P - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

*) Für das Bauprodukt gibt es eine technische Spezifikation nach dem Bauproduktengesetz (BauPG). Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.

4 Bauprodukte für den Metallbau

4.8 Verbindungsmittel (Niete, Schrauben, Bolzen, Muttern und Scheiben), Schweißzusätze, Schweißhilfsstoffe

10 Bauprodukte für die Bauwerksabdichtung und Dachabdichtung

12 Bauprodukte der Grundstücksentwässerung

12.2 Sanitärausstattungsgegenstände und Absperreinrichtungen

Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den technischen Regeln
1 2 3 4 5
4.8.64 Spannschlösser aus Stahlrohr oder Rundstahl DIN 1478:2005-09 ÜZ Z
4.8.65 Spannschlossmuttern geschmiedet (offene Form) DIN 1480:2005-09 ÜZ Z
4.8.69 Anschweißenden für Spannschlösser DIN 34.828:2005-09 ÜZ Z
4.8.70 Sechskantspannschlossmuttern DIN 1479:2005-09 ÜZ Z
10.31 Normalentflammbare Bitumen- und Polymerbitumenbahnen* DIN 18.531-2:2005-11

Tabelle 3, Nr. 4 bis 7, 10, 11 und 12

Zusätzlich gilt:

DIN V 52.144:1995-09 und DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit Anlage 0.2.1

ÜHP P
10.32 Normalentflammbare Kunststoff- und Elastomerbahnen* DIN 18.531-2:2005-11

Tabelle 8, Nr. 1 bis 7, 10, 11, 14, 15, 17, 19 bis 27, 30 und 31

Zusätzlich gilt:

Werkseigene Produktionskontrolle sinngemäß nach DIN 16.735:1986-12 Tabelle 4 und DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit Anlage 0.2.1

ÜHP P
12.2.4 Klosettbecken mit angeformtem Geruchverschluss* DIN EN 997:1999-10 ÜHP P
ÜH - Übereinstimmungserklärung des Herstellers

UHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

ÜZ - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

Z - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung


P - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

*) Für das Bauprodukt gibt es eine technische Spezifikation nach dem Bauproduktengesetz (BauPG). Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.

14 Feuerungsanlagen

14.1 Feuerstätten und Feuerungseinrichtungen

Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den technischen Regeln
1 2 3 4 5
14.1.13 Heizkessel ohne motorischen Antrieb für feste Brennstoffe DIN EN 303-5:1999-06 und für die energetischen Kennwerte DIN V 4701-10:2003-082l

Zusätzlich gilt:
Anlage 14.6

ÜHP P
14.1.28 Dauerbrandherde für feste Brennstoffe* DIN 18.880-1, -2:1991-08

Zusätzlich gilt:
Anlage 14.4

ÜHP P
14.1.29 Heizungsherde für feste Brennstoffe* DIN 18.882-1:1988-10

Zusätzlich gilt:
Anlage 14.4

UHP P
14.1.31 Kaminöfen für feste Brennstoffe* DIN 18.891:1984-08

Zusätzlich gilt:
Anlage 14.4

ÜHP P
14.1.32 Dauerbrand-Heizeinsätze für feste Brennstoffe* DIN 18.892:2000-05

Zusätzlich gilt:
Anlage 14.4

ÜHP P
14.1.33 Feuerstätten für feste Brennstoffe zum Betrieb mit offenem Feuerraum (offene Kamine)* DIN 18.895-1:1990-08

Zusätzlich gilt:
Anlage 14.4

ÜHP P
14.1.49 Dauerbrandöfen DIN 18.890:1971-09

Zusätzlich gilt:
Anlage 14.4

ÜHP P
14.1.55 Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe 2 DIN V 4701-10:2003-08

Zusätzlich gilt:
Anlage 14.6

ÜHP P
14.2.6 Elastomere Dichtungen für Abgasanlagen DIN EN 14.241-1:2005-10

Zusätzlich gilt:
Anlage 14.5, DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit Anlage 0.2.1 bzw. DIN EN ISO 11.925-2:2002-07 in Verbindung mit DIN EN 13.501-1:2002-06 und Anlagen 0.2.2 und 0.2.3

ÜZ Z
ÜH - Übereinstimmungserklärung des Herstellers

ÜHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

ÜZ - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

Z - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung


P - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

2) Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers bessere energetische Kennwerte als nach DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung. Soweit eine Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser (Bauprodukte sind in Kontakt mit Trinkwasser) nachzuweisen ist, ist in jedem Fall ein zusätzlicher Verwendbarkeitsnachweis entsprechend dem Eintrag in der Bauregelliste, unabhängig von den energetischen Kennwerten, erforderlich.

*) Für das Bauprodukt gibt es eine technische Spezifikation nach dem Bauproduktengesetz (BauPG). Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.

15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen

16 Gerüstbauteile

Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln Übereinstimmungsnachweis Verwendbarkeitsnachweis bei wesentl. Abweichung von den technischen Regeln
1 2 3 4 5
15.32 Beton als Abdichtungsmittel für Auffangräume und Flächen DIN 1045-2: 2001-07, DIN 1045-2/A1:2005-01 in Verbindung mit DIN EN 206-1:2001-07 und DIN EN 206-1/A1:2004-10

Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2001-07, DIN 1045-3/A1:2005-01, DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Teil 2 (2004-10) und Anlagen 1.15 und 15.8

ÜZ Z
15.41 Bauelemente, Armaturen, Leitungen, Filter, Heizölentlüfter, Zähler für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN 12.514-1:2000-05

Zusätzlich gilt:
Anlagen 15.14 und 15.17

ÜHP P
16.11 Erzeugnisse aus Stahlguss zur Verwendung bei Traggerüsten DIN EN 10.293:2005-06

Zusätzlich gilt:
Anlagen 4.2, 16.2 und 16.7

ÜHP Z
ÜH - Übereinstimmungserklärung des Herstellers

ÜHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

ÜZ - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

Z - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung


P - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Geänderte und neue Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1

Anlage 0.2.2 (2006/2)

Die nach DIN EN 13.501-1 klassifizierten Eigenschaften zum Brandverhalten von Baustoffen (ausgenommen Bodenbeläge) entsprechen folgenden bauaufsichtlichen Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Tabelle 1 (ausgenommen Bodenbeläge)

Bauaufsichtliche Anforderung Zusatzanforderungen Europäische Klasse nach DIN EN 13.501-11)
kein Rauch kein brenn. Abfallen/Abtropfen Bauprodukte, ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe lineare Rohrdämmstoffe2l
Nichtbrennbar X X A1 A1L
X X A2 - s1, d0 A2L - s1, d0
Schwerentflammbar X X B - s1, d0

C - s1, d0

BL -s1, d0

CL - s1, d0

  X A2 - s2, d0

A2 - s3, d0

B - s2, d0

B - s3, d0

C - s2, d0

C - s3, d0

A2L - s2, d0

A2L - s3, d0

BL - s2, d0

BL- s3, d0

CL - s2, d0

CL - s3, d0

X   A2 - s1, d1

A2 - s1, d2

B - s1, d1

B - s1, d2

C - s1, d1

C - s1, d2

A2L - s1, d1

A2L - s1, d2

BL - s1, d1

BL -s1, d2

CL - s1, d1

CL - s1, d2

    A2 - s3, d2

B - s3, d2

C - s3, d2

A2L - s3, d2

BL - s3, d2

CL - s3, d2

Normalentflammbar   X D - s1 ,d0

D - s2,dO

D - s3,dO

E

DL - s1, d0

DL - s2, d0

DL - s3, d0

EL

    D - s1, d1

D - s2, d1

D - s3, d1

D - s1, d2

D - s2, d2

D - s3, d2

E - d2

DL - s1, d1

DL - s2, d1

DL - s3, d1

DL - s1, d2

DL - s2, d2

DL - s3, d2

EL - d2

Leichtentflammbar     F FL
1) In den europäischen Prüf- und Klassifizierregeln ist das Glimmverhalten von Baustoffen nicht erfasst. Für Verwendungen, in denen das Glimmverhalten erforderlich ist, ist das Glimmverhalten nach nationalen Regeln nachzuweisen.

2) anwendbar nach Ergänzung der DIN EN 13.501-1

Die nach DIN EN 13.501-1 klassifizierten Eigenschaften zum Brandverhalten von Bodenbelägen entsprechen folgenden bauaufsichtlichen Anforderungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Tabelle 2 : (Bodenbeläge)

Bauaufsichtliche Anforderungen Europäische Klasse nach DIN EN 13.501-1
Nichtbrennbar A1
A2fl - s1
Schwerentflammbar Bfl - s1

Cfl - s1

Normalentflammbar A2 fl - s2

Bfl - s2

Cfl -s2

Dfl - s1

Dfl - s2

E fl

Leichtentflammbar F fl

Tabelle3: Erläuterungen der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen (einschl. Bodenbelägen) nach DIN EN 13.501-1

Herleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich
s (Smoke) Rauchentwicklung Anforderungen an die Rauchentwicklung
d (Droplets) Brennendes Abtropfen/Abfallen Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
..... fl (Floorings)   Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge
....L (Linear pipe Thermal Insulation Products)   Brandverhaltensklasse für Produkte zur Wärmedämmung von linearen Rohren

Anlage 1.22 - gestrichen in der Liste (Ausgabe 2006/2) -

Anlage 4.23 (2006/2)

Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.0420, 1.0446, 1.6220 (ehemals 1.1120), 1.1131.

Anlage 4.24 - gestrichen in der Liste (Ausgabe 2006/2) -

Anlage 4.37 (2006/2)


Prüfungsumfang und -art bei Schrauben und Muttern im Rahmen der Fremdüberwachung

Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang
Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften
Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften
Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften

Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.

Übliche Eigenschaften

Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfanges
reduziert normal verschärft
L P Pr L P Pr L P Pr
Maße alle Produkte 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Schrägzugversuch oder Zugversuch

an der Ganzschraube

Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Zugversuch an der abgedrehten Probe Schrauben 4.6 und 5.6 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Prüfkraftversuch alle Schrauben 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Anziehversuch Garnituren 8.8 und 10.9 l x 6 x 1 2 x 12 x 1 4 x 12 x 1
Härte HV 30 alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Härte HV 0,3 Schrauben 8.8 und 10.9 l x l x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Schliff (Randzustand) Schrauben 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Schichtdicke alle Produkte l x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3

Besondere Eigenschaften

Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfangs

verschärft

L P Pr
Chemische Zusammensetzung Schrauben und Muttern 2 x 2 x 1
Anlassversuch Schrauben 8.8 und 10.9 4x 3 x 1
Kerbschlagarbeit Schrauben 4 x 3 x 1
Rissanzeige Schrauben und Muttern 11 x
+ 4 x
100 x
20 x
1
1

L = Los


P = Probe


Pr = Prüfung

1 Prüfungsumfang bei einem beanstandeten Los bzw. beim Auftreten von Mängeln

Anlage 4.42 (2006/2)

Die technischen Regeln gelten nur für die Aluminiumlegierungen nach DIN EN 573-3:2003-10 und DIN EN 573-4: 2004-05 mit den numerischen Bezeichnungen EN AW-6060 T6/T66 und EN AW-6063 T6/T66.

Anlage 4.51 (2006/2)

Wenn Vorprodukte (Blech, Band) mit dem Übereinstimmungsnachweis ÜZ verwendet werden, ist für das Bauprodukt der Übereinstimmungsnachweis UHP ausreichend. In diesem Fall ist beim U-Zeichen für das Bauprodukt auf das U-Zeichen des Vorproduktes hinzuweisen.

Anlage 11.4 (2006/2)

Bestimmungen zur Herstellung von heißgelagertem Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H)

- Fassung März 2006 -

1 Eigenschaften und Zusammensetzung

Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitglas (ESG-H) ist aus Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 11.4.1 herzustellen, das aus Spiegelglas nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 11.1 hergestellt wird. Es darf auch emailliertes Glas verwendet werden. Die Kanten sind nach DIN 1249-1 1:1986-09 entweder gesäumt (KGS), maßgeschliffen (KMG), geschliffen (KGN) oder poliert (KPO) auszuführen. Jede Scheibe ist einer Heißlagerung nach Abschnitt 2.1 zu unterziehen.

2 Herstellung, Verpackung, Transport und Kennzeichnung

2.1 Herstellung

Die ESG-Scheiben sind nach Abschnitt 1 herzustellen und nach Abkühlung auf Raumtemperatur einer Heißlagerung zu unterziehen. Der Abstand der ESG-Scheiben untereinander muss mindestens so groß sein wie der Abstand, der bei der Erstprüfung des Bauprodukts eingehalten wurde. Empfohlen wird ein Wert von mindestens 20 mm. In der Aufheizphase ist die Glasmasse bei einem gleichbleibenden Temperaturgradienten von höchstens 2 °C/min mit der in der Erstprüfung festgelegten Aufheizrate zu erwärmen, wobei eine maximale Temperatur von 320 °C an keiner Stelle der gesamten Glasmasse überschritten werden darf. Die Aufheizphase gilt als abgeschlossen, sobald die gesamte Glasmasse eine Temperatur von mindestens 280 °C besitzt. Bei der anschließenden Haltezeit von mindestens vier Stunden ist sicherzustellen, dass die Temperatur der gesamten im Ofen befindlichen Glasmasse den Bereich von 280 °C bis 320 °C auch kurzfristig nicht verlässt. Während der Haltezeit sollte eine Glastemperatur von 290 °C bis 300 °C angestrebt werden. Bei Abweichung vom vorgeschriebenen Temperaturbereich oder Unterschreitung der Haltezeit darf die Charge höchstens einer weiteren Heißlagerung unterzogen werden. Chargen mit einer Überschreitung der Temperaturobergrenze von 320 °C sind auszusondern. Die während der Erstprüfung nach Abschnitt 3.3 festgelegten Herstellungsbedingungen sind einzuhalten. Die Scheiben sind nach der Heißlagerung auf sichtbare Beschädigungen der Glaskanten zu überprüfen.

2.2 Verpackung, Transport, Lagerung

Der Transport der Glaselemente darf nur mit geeigneten Transporthilfen durchgeführt werden, die eine Verletzung der Glaskanten ausschließen. Bei Zwischenlagerung sind geeignete Unterlagen zum Schutz der Glaskanten vorzusehen.

2.3 Kennzeichnung

Die ESG-H-Scheiben müssen den in Abschnitt 1 genannten Eigenschaften und den Herstellbedingungen nach Abschnitt 2.1 entsprechen und sind vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (U-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder zu kennzeichnen. Die Kurzbezeichnung des Bauprodukts lautet hierbei "ESG-H".

Die ESG-H-Scheiben sind abweichend von DIN 1249-12: 1990-09 mit folgenden Angaben - ggf. unter Verwendung nachvollziehbarer Abkürzungen - dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen:

Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind.

Die Nennung des Herstellers* ist erforderlich. Wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung der ESG-H-Scheiben zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht, ist zusätzlich die Angabe des Herstellwerks erforderlich. Anstelle des Namens des Herstellers kann auch der Vertreiber des Bauprodukts mit Angabe des Herstellwerks genannt werden. Die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt.

3 Übereinstimmungsnachweis

3.1 Allgemeines

Die Bestätigung der Übereinstimmung von ESG-H nach Abschnitt 1 mit den Bestimmungen dieser Anlage muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller von ESG-H eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten.

Der zuständigen obersten Baubehörde ist auf Verlangen von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats und zusätzlich eine Kopie des Erstprüfberichts zur Kenntnis zu geben.

3.2 Werkseigene Produktionskontrolle 3.2.1 Allgemeines

In jedem Herstellwerk der ESG-H-Scheiben ist für jeden Ofen eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser Anlage entsprechen.

Zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Betriebs ist das Personal zu benennen, das die im Folgenden geregelten Arbeiten ausführt. Die werkseigene Produktionskontrolle soll dabei mindestens die in den Abschnitten 3.2.2 und 3.2.3 aufgeführten Maßnahmen einschließen.

3.2.2 Kontrolle und Prüfungen, die bei der Durchführung der Heißlagerung für ESG-H-Scheiben durchzuführen sind:

3.2.3 Dokumentation

Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen.

3.3 Fremdüberwachung der ESG-H-Scheiben

Im Rahmen der Fremdüberwachung der ESG-H-Scheiben ist zunächst für jeden Ofen eine Erstprüfung durchzuführen. Die Erstprüfung gilt als bestanden, wenn für alle relevanten Beladungszustände für die gesamte Glasmasse die Temperaturvorgaben von Abschnitt 2.1 eingehalten werden. Für diesen Nachweis hat die Zertifizierungsstelle während mindestens zweier Probeläufe - einer davon mit maximaler und einer mit minimaler Beladung - die Temperatur der Glasoberfläche an kritischen Punkten der Ofenbeladung zu erfassen. Alle wesentlichen Ofendaten (Temperatur-Zeit-Diagramm der Umluft, Lage von für die Ofenführung erforderlichen Temperaturfühlern etc.) und die Beschreibung der maximalen und minimalen Beladungszustände (z.B. Anzahl Scheiben, minimaler Scheibenabstand, Position der Glasböcke) sind als Vorgabe für den späteren Betrieb des Heißlagerungsofens zu dokumentieren. Sollen wesentliche Produktionsbedingungen (z.B. bei Umbau oder Reparatur der geprüften Anlage) geändert werden, so ist der Hersteller verpflichtet, die fremdüberwachende Stelle zu informieren, welche über eine Wiederholung der Erstprüfung entscheidet.

Alle zwei Jahre ist für jeden Ofen eine Wiederholung der Erstprüfung durchzuführen. Der Umfang der Prüfung wird von der fremdüberwachenden Stelle festgelegt und kann z.B. die Messung eines Beladungszustandes unter produktionstypischen Bedingungen sein. Auf diese zweijährliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Hersteller über geeignete Messmittel verfügt und nach den Vorgaben der fremdüberwachenden Stelle eigene Messungen durchführt. In diesem Fall legt die fremdüberwachende Stelle den Überwachungszyklus dieser Prüfung fest.

In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle mindestens einmal jährlich durch eine Fremdüberwachung zu überprüfen, in den ersten beiden Herstelljahren jedoch mindestens zweimal jährlich.

Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Anlage 14.5 (2006/2)

Die Bestätigung der Übereinstimmung der Dichtungen muss für das Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle nach DIN EN 14.241-1:2005-10 Abschnitt 8.4 und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.

Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauprodukts eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. In dem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauprodukts entsprechend Abschnitt 6 der Norm durchzuführen. Außerdem sind Proben für Stichprobenprüfungen zu entnehmen und an mindestens fünf Proben die Werkstoffkennwerte gemäß Abschnitt 8.3 Tabelle 8 der Norm zu prüfen.

Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Anlage 14.6 (2006/2)

Für die mit Trinkwasser in Kontakt kommenden Teile des Produkts ist der Nachweis über die nationale DVGW-Zertifizierung zu führen. Für Heizkessel mit integralem Trinkwasserspeicher gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage 17.5 für Trinkwasserspeicher.

Erforderlich sind nur die Teile der Zertifikate, die sich auf die Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser beziehen. Die nachgewiesene Eignung ist durch Angabe der Nummer des DIN- oder DVGW-Zertifikates durch die bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle im Prüfbericht der Erstprüfung auszuweisen. Im U-Zeichen ist die Nr. des DIN- und/oder DVGW-Zertifikates anzugeben.

Anlage 15.8 (2006/2)

(1) Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" regelt nicht die Eignung von Bauteilen im Bereich von Bewegungsfugen und Übergängen zu anderen Dichtkonstruktionen. Für den Nachweis der Dichtheit in diesen Bereichen (Umläufigkeit) ist zum einen die Betonzusammensetzung und zum anderen die Wechselwirkung zwischen Konstruktion und Einbauteil im Bereich der Fugenabdichtung zu beachten. Die Anforderungen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind, ergeben sich aus den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen bzw. europäischen technischen Zulassungen für Fugenabdichtungssysteme.

(2) Durchdringungen und Durchführungen von Rohren und Stützen durch Bauteile, die von den Regelungen der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" abweichen sowie Befestigungen von Anbauteilen auf Betonbauteilen, die maßgeblich in die Dichtfläche eingreifen, bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

(3) Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" regelt nicht wie Bauteile transportiert, zwischengelagert oder montiert werden müssen, damit sie für die anschließende Nutzung als Teil der Dichtfläche geeignet sind.

(4) Die Bestimmungen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe

sind zu berücksichtigen. Insbesondere gelten für Bauteile, die im Bereich des Abfüllens und Umladens wassergefährdender Stoffe gemäß TRwS 786 "Ausführung von Dichtflächen" verwendet werden, folgende Prüfzeiträume und äquivalente Beaufschlagungen, bezogen auf die Häufigkeit der Abfüll- und Umladevorgänge:

Beanspruchungsstufen, bezogen auf die Häufigkeit der Abfüll- und Umladevorgänge nach TRwS 786 Prüfzeiträume äquivalente Beaufschlagung (gleiche Eindringtiefe)
1 2 3
gering 8 Stunden -
mittel Beaufschlagungszyklus:

28 Tage je 5 Stunden

einmalig

144 Stunden

hoch Beaufschlagungszyklus:

40 Tage je

5 Stunden

einmalig

200 Stunden

 

Anlage 15.17 (2006/2)

Können die aufgeführten Leitungen den unter lfd. Nr. 15.27 genannten einwandigen metallischen Rohrleitungen, zugehörigen Formstücken und Armaturen für Rohrleitungen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten zugeordnet werden, so gilt die dort aufgeführte technische Regel mit dem Übereinstimmungsnachweis UH.

Anlage 17.5 (2006/2)

1 Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.3, Tabelle C.1-3a, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4c und Abschnitt C.3.3, Tabelle C.3-3 genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im U-Zeichen anzugeben.

1.1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung bzw. die flächenbezogenen Wärmeverluste zu unterbieten.

1.2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des Bereitschafts-Wärmeverlusts des Speichers ggf. in Abhängigkeit der Anzahl der Anschlussstutzen unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN V 4753-8 bzw. DIN EN 89 bzw. DIN 44.532-2.

1.3 Im Ü-Zeichen ist der Bereitschafts-Wärmeverlust des Speichers zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl der Wärmeerzeugung bzw. der flächenbezogenen Wärmeverluste unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.

1.4 Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.

2 Für die mit Trinkwasser in Kontakt kommenden Teile des Produkts gelten die Bestimmungen entsprechend der DIN 4753-3:1993-07, DIN 4753-4:1994-10, DIN 4753-5: 1994-10, DIN 4753-6:1986-02, DIN 4753-9:1990-09, DIN 4753-10:1989-05 und DIN 4753-11:1990-02, soweit sie die Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser betreffen. Der Nachweis der Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser ist entsprechend der DIN 4753-1:1988-03 und DIN 4753-2:1984-01 über die nationale DIN- oder DVGW-Zertifizierung zu führen. Erforderlich sind nur die Teile des Zertifikats, die sich auf die Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser beziehen. Die nachgewiesene Eignung ist durch Angabe der Nummer des DIN- oder DVGW-Zertifikates durch die bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle im Prüfbericht der Erstprüfung auszuweisen. Im U-Zeichen ist die Nr. des DIN- oder DVGW-Zertifikats anzugeben.

*) Hersteller einer ESG-H-Scheibe ist derjenige Betrieb, der die Heißlagerung durchführt.

Bauregelliste A Teil 2

Die Bauregelliste A Teil 2 wird im Kapitel 2 wie folgt geändert:

Lfd. Nr. Bauprodukt Verwendbarkeitsnachweis anerkanntes Prüfverfahren nach Übereinstimmungsnachweis
1 2 3 4 5
2.4 Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Ausgenommen sind Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen) P Je nach Bauprodukt gilt:

für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend - in Verbindung mit DIN V 4102-21:2002-08 in Verbindung mit Anlage 0.1.1 der Bauregelliste A Teil 1 oder DIN EN 1363-1:1999-10, DIN EN 1366-1:1999-10 und - sofern zutreffend - in Verbindung mit DIN V 4102-21:2002-08 in Verbindung mit Anlage 8 und Anlage 0.1.1 der Bauregelliste A Teil 1, für den Schallschutz:

DIN EN 20.140-10:1992-09,
DIN EN ISO 717-1:1997-01

ÜH
2.24 Oberflächenbeschichtungsstoffe OS7 und OS10 für Beton für Instandsetzungen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind P DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungs-Richtlinie) - SIBR, Teil 2 (2001-10) und Teil 4 (2001-10)

Zusätzlich gilt:
Anlage 11 und DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit Anlage 0.2.1 der Bauregelliste A Teil 1 oder DIN EN ISO 11.925-2:2002-07 in Verbindung mit DIN EN 13.501-1:2002-06 und Anlagen 0.2.2 und 0.2.3 der Bauregelliste A Teil 1

ÜZ
2.25 Das Bauprodukt "Füllstoffe für Risse für Instandsetzungen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind" ist in der Liste (Ausgabe 2006/2) gestrichen.
2.26 Kaminkassetten und Kamineinsätze mit selbstschließenden Türen* P DIN 18.895-3:1999-01 ÜHP
2.45 Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentanchlorphenol(PCP)- belasteter Holzbauteile P Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentanchlorphenol(PCP)-belasteter Holzbauteile (2005-10) ÜHP
ÜH - Übereinstimmungserklärung des Herstellers

ÜHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

ÜZ - Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle


P - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

*) Für das Bauprodukt gibt es eine technische Spezifikation nach dem Bauproduktengesetz (BauPG). Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Produkte bleibt unberührt.

Geänderte Anlagen zur Bauregelliste A Teil 2

Anlage 8 (2006/2)

1 Nichttragende raumabschließende Trennwände

Eine nichttragende raumabschließende Trennwand kann als F ... nach DIN 4102 klassifiziert werden, wenn sie entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1 in Verbindung mit DIN EN 1364-1 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.

2 Tragende raumabschließende Wände

Eine tragende raumabschließende Wand kann als F ... nach DIN 4102 klassifiziert werden, wenn sie entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1 in Verbindung mit DIN EN 1365-1 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.

3 Unterdecke (als selbständiges Bauelement)

Eine Unterdecke als selbständiges Bauelement kann als F ... nach DIN 4102 klassifiziert werden, wenn sie entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1 in Verbindung mit DIN EN 1364-2 ist ein Versuch mit Beanspruchung der Unterseite und ein Versuch mit Beanspruchung der Oberseite erforderlich. Wenn die Klassifizierung nur von einer Seite erfolgen soll, ist ein Versuch mit Beanspruchung dieser Seite erforderlich.

4 Stützen

Eine Stütze kann als F ... nach DIN 4102 klassifiziert werden, wenn sie entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1 in Verbindung mit DIN EN 1365-4 ist ein Versuch erforderlich.

5 Brandwände

Eine Brandwand kann als solche nach DIN 4102 klassifiziert werden, wenn sie entweder

Die Wände müssen diese Anforderungen ohne Bekleidungen erfüllen. Sie müssen außerdem ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1 in Verbindung mit DIN EN 1365-1 und DIN EN 1363-2, Abschnitt 7, ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.

6 Lüftungsleitungen/Schächte für Abgasleitungen

Eine Lüftungsleitung oder ein Schacht für Abgasleitungen kann als L ... nach DIN 4102 klassifiziert werden, wenn sie/er entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1 in Verbindung mit DIN EN 1366-1 sind zwei Versuche erforderlich, wenn sowohl Brandbeanspruchung von innen als auch Brandbeanspruchung von außen möglich sind. Dies ist der Klassifizierung zugrunde zu legen.

7 Balken/Unterzüge

Ein Balken/Unterzug kann als F ... nach DIN 4102 klassifiziert werden, wenn er entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1 in Verbindung mit DIN EN 1365-3 ist ein Versuch erforderlich.

8 Decken/Dächer

Eine Decke/ein Dach kann als F ... nach DIN 4102 klassifiziert werden, wenn sie/es entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1 in Verbindung mit DIN EN 1365-2 ist ein Versuch erforderlich.

Anlage 12 - gestrichen in der Liste (Ausgabe 2006/2) -

Bauregelliste A Teil 3

Die Bauregelliste A Teil 3 wird im Kapitel 2 wie folgt geändert:

Lfd. Nr. Bauart Anwendbarkeitsnachweis anerkanntes Prüfverfahren nach Übereinstimmungsnachweis
1 2 3 4 5
2.4 Bauarten zur Errichtung von Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.

Ausgenommen sind Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen) Satz 2 aus lfd. Nr. 2.1 gilt entsprechend.

P Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer: DIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend - in Verbindung mit DIN V 4102-21:2002-08 in Verbindung mit Anlage 0.1.1 der Bauregelliste A Teil 1 oder DIN EN 1363-1:1999-10, DIN EN 1366-1:1999-10 und - sofern zutreffend - in Verbindung mit DIN V 4102-21:2002-08 in Verbindung mit Anlage 8 der Bauregelliste A Teil 2 und mit Anlage 0.1.1 der Bauregelliste A Teil 1, für den Schallschutz:
DIN EN 20.140-10:1992-09,
DIN EN ISO 717-1:1997-01
Übereinstimmungserklärung des Anwenders 1
P - Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

1) Siehe Vorbemerkungen zur Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C, Abschnitt 2.3.

Bauregelliste B Teil 1

Die Bauregelliste B Teil 1 wird wie folgt geändert:

1 Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie

1.1 Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau

1.1.2 Betonzusätze

1.1.7 Schutz und Instandsetzung von Beton

1.3 Bauprodukte für den Holzbau

1.3.2 Holzwerkstoffe und andere Plattenwerkstoffe

1.3.3 Vorgefertigte Bauteile

1.4 Bauprodukte für den Metallbau

1.4.8 Verbindungsmittel (Niete, Schrauben, Bolzen, Muttern und Scheiben), Schweißzusätze, Schweißhilfsstoffe

1.5 Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz

Lfd. Nr. Bauprodukte In Abhängigkeit vom Verwendungszweck erforderliche Stufen und Klassen
Bezeichnung Norm
1 2 3 4
1.1.2.4 Silikastaub für Beton EN 13.263-1:2005-06, EN 13.263-2:2005-06 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13.263-1:2005-10, DIN EN 13.263-2:2005-10 Anlage 01
1.1.7.1 Produkte für Oberflächenschutzsysteme für Beton EN 1504-2:2004-10 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-2:2005-01 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlagen 05 und 1/1.6

1.1.7.2 Rissfüllstoffe EN 1504-5:2004-10 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-5:2005-03 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlage 1/1.7

1.1.7.3 Kleber für Bauzwecke EN 1504-4:2004-11 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-4:2005-02 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlagen 03 und 1/1.8

1.3.2.2 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) EN 438-7:2005-01 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 438-7:2005-04 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlagen 06, 1/3.3 und 1/3.4

1.3.3.1 Vorgefertigte Fachwerkträger mit Nagelplatten 1 EN 14.250:2004-11 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14.250:2005-02 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlage 1/3.2

1.4.8.1 Hochfeste planmäßig vorspannbare Schraubenverbindungen für den Metallbau EN 14.399-1:2005-03 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14.399-1:2006-06 Anlage 01
1.5.4 Werkmäßig hergestellte Dämmstoffe aus Polyurethan-Hartschaum (PUR) EN 13.165:2001-05, EN 13.165:2001/A1:2004-05, EN 13.165:2001/A2:2004-11 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13.165:2006-02 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlagen 03 und 04

1) Für diese Regelung gilt ein besonderes Datum des Inkrafttretens, siehe die allgemeine Regelung zum Inkrafttreten der Bauregelliste B Teil 1

1 Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie

1.8 Sonderkonstruktionen

1.9 Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände 1.13 Abwasserbehandlungsanlagen

1.14 Feuerungsanlagen

Lfd. Nr. Bauprodukte In Abhängigkeit vom Verwendungszweck erforderliche Stufen und Klassen
Bezeichnung Norm
1 2 3 4
1.8.4 Vorhangfassaden EN 13.830:2003-09 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13.830:2003-11 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlagen 05 und 1/8.2

1.8.5 Heiß verarbeitbare Fugenmassen EN 14.188-1:2004-09 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14.188-1:2004-12 Anlagen 01 und 1/8.3
1.8.6 Kalt verarbeitbare Fugenmassen EN 14.188-2:2004-12 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14.188-2:2005-03 Anlagen 01 und 1/8.3
1.9.6 Faserzement-Platten EN 492:2004-12, EN 492/Al :2005-08 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 492:2006-04 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlage 03, für die Anwendung im Innenbereich Anlage 02

1.9.7 Faserzement-Wellplatten EN 494:2004-12, EN 494/A1:2005-08 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 494:2006-04 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlage 03, für die Anwendung im Innenbereich Anlage 02

1.9.8 Faserzement-Tafeln EN 12.467:2004-12, EN 12.467/A1:2005-08 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12.467:2006-04 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlage 03, für die Anwendung im Innenbereich Anlage 02

1.13.4 Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW - Vorgefertigte und/oder vor Ort montierte Anlagen zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser EN 12.566-3:2005-07 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12.566-3:2005-10 Anlage 01
1.14.8 Heizkessel für feste Brennstoffe bis 50 kW, für offene Systeme bis max. 2 bar EN 12.809:2001-06, EN 12.809/A1:2004-09 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12.809:2005-08 Anlage 01
1.14.9 Herde für feste Brennstoffe EN 12.815:2001-06, EN 12.815/A1:2004-09 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12.815:2005-09 Anlage 01
1.14.10 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe EN 13.229:2001-06, EN 13.229/A1:2003-04, EN 13.229/A2:2004-09 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13.229:2005-10 Anlage 01
1.14.11 Raumheizer für feste Brennstoffe EN 13-240:2001-06, EN 13.240/A2:2004-09 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13.240:2005-10 Anlage 01
1.14.12 Systemabgasanlagen mit Kunststoffinnenrohren EN 14.471:2005-08 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14.471:2005-11 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlage 1/14.2

1.14.13 Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren EN 13.063-2:2005-05 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13.063-2:2005-12 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlage 1/14.2

1.14.14 Keramik-Außenschalen für Systemabgasanlagen EN 13.069:2005-07 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13.069:2005-12 Anlage 01

Zusätzlich gilt:
Anlage 1/14.2

1) Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie 1.14 Feuerungsanlagen

4 Bauprodukte, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist

Lfd. Nr. Bauprodukte In Abhängigkeit vom Verwendungszweck erforderliche Stufen und Klassen
Bezeichnung Norm
1 2 3 4
4.1 Lose Schüttdämmstoffe aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung   Anlagen 01 und 4/8
ETA-01/0016 Zusätzlich gilt:
Anlagen 02, 04, 4/9
ETA-04/0079 bis
ETA-04/0081,
ETA-05/0008,
ETA-05/0191,
ETA-05/0226,
ETA-06/0086,
Zusätzlich gilt:
Anlage 04
ETA-05/0043,
ETA-05/0186,
ETA-06/0076,
ETA-06/0085
Zusätzlich gilt:
Anlagen 02 und 04
4.2 Werkmäßig hergestellte Dämmstoffe aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung   Anlagen 01 und 4/8
    ETA-98/0007** Zusätzlich gilt:
Anlagen 04 und 4/1
    ETA-98/0008** Zusätzlich gilt:
Anlagen 04 und 4/2
    ETA-98/0009 Zusätzlich gilt:
Anlage 04
    ETA-02/0008 bis
ETA-02/0015,
ETA-02/0034 bis
ETA-02/0036,
ETA-02/0038
Zusätzlich gilt:
Anlagen 02, 04 und 4/4
    ETA-03/0035,
ETA-03/0057,
ETA-05/0037
Zusätzlich gilt:
Anlage 04
    ETA-03/0029,
ETA-03/0030,
ETA-03/0046 bis
ETA-03/0048,
ETA-04/0047,
ETA-05/0014,
ETA-05/0021,
ETA-05/0087
Zusätzlich gilt:
Anlagen 02 und 04
4.11 Wärmedämmplatten aus mineralischem Material ETA-05/0093, ETA-05/0179 Anlage 01
*) Die aktuelle Liste "Europäische technische Zulassungen (ETA)" ist unter www.dibt.de abrufbar.

**) Die Geltungsdauer der europäischen technischen Zulassung (ETA) ist abgelaufen.

Geänderte und neue Anlagen zur Bauregelliste B Teil 1

Anlage 06 (2006/2)

Das Bauprodukt/der Bausatz darf aus Gründen des Gesundheitsschutzes in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume nur verwendet werden, wenn der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt wird.

Anlage 1/3.2 (2006/2)

In Fällen, in denen die Produkte nicht mit Holz- oder Feuerschutzmitteln behandelt sind, ist dies zusätzlich zur CE-Kennzeichnung ausdrücklich anzugeben.

Die Festlegungen zur Festigkeit und Steifigkeit entsprechend Abschnitt 5.1 der Norm sind im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu treffen. Bei Produkten, die mit Holz- oder Feuerschutzmitteln behandelt sind, ist im Rahmen

der Zulassung auch die Gesundheitsverträglichkeit zu beurteilen.

Anlage 1/3.3 (2006/2)

Das Brandverhalten von Kompaktplatten/-paneelen und HPL-Mehrschicht-Verbundplatten/-paneelen kann aufgrund der Angaben in Abschnitt 4.2 und Anhang B der harmonisierten Norm hinsichtlich Vorbereitung, Konditionierung und Einbau des Produktes in die Prüfeinrichtung nach DIN EN 13.823 nicht abschließend beurteilt werden. Das Brandverhalten ist deshalb bis auf Weiteres mit Ausnahme der Klasse A 1 und Klasse E im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.

Das Glimmverhalten von HPL-Mehrschicht-Verbundplatten/ -paneelen mit Trägermaterial auf Holzbasis, die nach DIN EN 13.501-1 in Klasse A 2, B oder C eingestuft werden, ist

im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachzuweisen.

Anlage 1/3.4 (2006/2)

Holzwerkstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den PCP-Gehalt von 5 ppm, bestimmt nach CEN/TR 14.823, nicht überschreiten und die Formaldehyd-Abgabe den Wert von 0,124 mg/m3Luft (entspricht Formaldehydklasse E 1 in Deutschland) nicht überschreitet.

Anlage 1/8.2 (2006/2)

Die Klassifizierung des Feuerwiderstandes ist nicht möglich, da noch kein europäisches harmonisiertes Prüfverfahren zum Feuerwiderstand von Vorhangfassaden vorliegt. Sofern Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Vorhangfassade gestellt werden, sind daher die entsprechenden Nachweise bis auf Weiteres im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu führen.

Anlage 1/8.3 (2006/2)

In der harmonisierten Norm wird das Brandverhalten der Bauprodukte noch nicht erfasst. Für Verwendungen, für die das Brandverhalten nachzuweisen ist, ist dieser Nachweis deshalb bis auf Weiteres im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu erbringen.

Anlage 1/14.2 (2006/2)

Der Nachweis des Feuerwiderstandes zur Vermeidung von Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss wird in dieser Norm nicht geregelt, der Nachweis ist entsprechend Bauregelliste A Teil 3, lfd. Nr. 2.13 zu führen. Darüber hinaus enthält die harmonisierte Norm im Anhang ZA.1 keine Festlegungen für das Brandverhalten der einzelnen Bauteile der Systemabgasanlage. Bis zu einer Ergänzung der harmonisierten Norm um solche Bestimmungen ist das Brandverhalten noch nicht harmonisiert. Die Bauteile müssen mindestens schwerentflammbar sein. Der Nachweis des Brandverhaltens ist gemäß Bauregelliste A Teil 2, lfd. Nr. 2.10 zu führen.

Bauregelliste B Teil 2

Die Bauregelliste B Teil 2 wird wie folgt geändert:

1 Technische Gebäudeausrüstung

Lfd. Nr. Bauprodukte Vorschriften zur Umsetzung der genannten EG-Richtlinien In den Vorschriften nach Spalte 3 nicht berücksichtigte wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1Bauproduktengesetz und die hierfür noch nachzuweisenden Produktmerkmale Zusätzlich zu CE-Kennzeichnung erforderlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis für die Anforderungen nach Spalte 4
1 2 3 4 5 6
1.3.7 Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe 2 73/23/EWG
89/336/EWG
98/37/EWG
Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz:
Soweit erforderlich:
Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser Energieeinsparung und Wärmeschutz:
Energetische Kennwerte
Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 14.1.55 ÜHP
ÜHP - Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle

73/23/EWG - In Deutschland umgesetzt durch das GSG vom 11.05.2001 (BGBl. I S. 866) und die 1. GSGV vom 11.06.1997 (BGBl. I S. 629)

89/336/EWG - In Deutschland umgesetzt durch das EMVG vom 18.09.1998 (BGBl. I S. 2882) 98/37/EG - In Deutschland umgesetzt durch das GSG vom 11.05.2001 (BGBl. I S. 866) und die 9. GSGV vom 12.05.1993 (BGBl. I S. 704)

2) Je nach Ausführung der Beheizung bis zu 70 % durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger.

Liste C

Die Liste C wird wie folgt geändert:

2 Bauprodukte für den Ausbau

2.15 Schneefangvorrichtungen, die nicht Lasten nach DIN 1055-5:2005-07, Abschnitt 5.2 aufnehmen