Änderungstext

6. FStrAbÄndG
Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 67 vom 30.12.2016 S. 3354)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 469 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8

Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden."

2. Die Anlage wird neu gefasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE