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Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage

Technische Regeln
Stand: 30. März 2004
(Länderausschuss Bergbau)


Kapitel I
Allgemeiner Teil

1 Auftrag und Einführung

Um sicherzustellen, dass es bei der Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung und Behandlung im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung kommt und die bereits vorhandenen Ansätze in den einzelnen Bundesländern aufeinander abgestimmt und vereinheitlicht werden, hat der Länderausschuss Bergbau (LAB) in seiner 115. Sitzung am 26.10.1999 in Erfurt den Adhoc-Arbeitskreis "Bergbauliche Hohlräume und Abfallentsorgung" beauftragt, die am 27.10.1998 in Hannover verabschiedeten "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage - Technische Regeln für den Einsatz von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage" (Stand: Oktober 1998) wegen der neuen bodenschutzrechtlichen Regelungen zu überarbeiten. Der Arbeitskreis hat bei der Überarbeitung insbesondere die materiellen Anforderungen hinsichtlich des § 12 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie der in Überarbeitung befindlichen LAGA- Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" geprüft und auf die Verhältnisse der bergbaulichen Besonderheiten übertragen.

Das Regelwerk gliedert sich in zwei verschiedene Textteile:

Der Allgemeine Teil beschreibt die übergreifenden Verwertungsgrundsätze und Rahmenbedingungen, die unabhängig vom jeweiligen Abfall zu beachten sind. Diese Grundsätze ergeben sich aus der Forderung des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG, dass die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Sie wurden auch bei der Erarbeitung der vorliegenden Technischen Regeln berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Abfallbegriffes gemäß § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) behandelt das vorliegende Regelwerk bergbaufremde Abfälle, die der Verwertung zugeführt werden sollen.

Bei den in den Anforderungen festgelegten Zuordnungswerten (W-Werte) handelt es sich um vorsorgebezogene Werte, die vor allem aus der Sicht des Umweltschutzes, insbesondere des Grundwasser- und Bodenschutzes, aber auch des Arbeitsschutzes festgelegt wurden. Abweichungen von den genannten Werten können zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer und des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzung für eine Vereinheitlichung der Untersuchung und Bewertung von Abfällen ist auch die Festlegung von anerkannten Verfahren für die Probenahme, die Probenaufbereitung und die Analytik. Hierfür gilt Kapitel III Probenahme und Analytik der LAGA-Mitteilung 20, soweit nicht bergbauspezifische Anforderungen Abweichungen erfordern.

2 Geltungsbereich und Abgrenzung zu anderen Regelungen

Dieses Regelwerk gilt für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von bergbaufremden Abfällen auf Salzhalden, in Tagebauen des Braunkohlenbergbaues sowie auf Bergehalden und Absetzteichen des Steinkohlenbergbaus, die im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens geregelt wird. In diesem Regelwerk werden für die genannten Bereiche auch die Anforderungen für die Verwertung von Bodenmaterial und mineralischen Abfällen festgelegt, die unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht für bodenähnliche Anwendungen verwendet werden.

Werden die Anforderungen der technischen Regeln eingehalten, ist eine Einzelfallprüfung der Schadlosigkeit der Verwertung nicht erforderlich.

Eine Verwertung von Abfällen liegt vor, wenn auf diese Weise bergtechnische oder bergsicherheitliche Ziele oder solche der Wiedernutzbarmachung erreicht werden. Diesen Zielen bzw. Maßnahmen entsprechen unter anderem folgende Verwertungsmaßnahmen im Bergbau über Tage:

Allgemeine Grundsätze zur Abgrenzung von abfallrechtlichen, bergrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Regelungen zum Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden ergeben sich aus den "Abgrenzungsgrundsätzen" 1, die von der 26. ACK am 11./12.10.2000 in Berlin zur Kenntnis genommen wurden.

Dieses Regelwerk gilt nicht für die Verwertung von mineralischen Abfällen einschließlich der Umlagerung im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast.

Liegen Einsatzbedingungen vor, wie sie in

beschrieben werden, sind diese einschließlich der darin genannten Einbauklassen grundsätzlich auch im Geltungsbereich des Bergrechtes anzuwenden (siehe Anlage I.2). Dieses gilt auch für Fortschreibungen der o. g. Regelwerke.

3 Begriffe

Bioabfälle (organische Abfälle)

Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können. Hierzu gehören insbesondere die in Anhang 1 Nr. 1 der BioAbfV genannten Abfälle. Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen. Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle.

Bodenmaterial ( § 2 Nr. 1 BBodSchV)

Material aus Böden im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird.

Durchlässigkeit (hydraulische Leitfähigkeit)

Die Eigenschaft eines Gesteins (Grundwasserleiter, -hemmer, -stauer) für Wasser unter bestimmten Druckverhältnissen durchfließbar zu sein. Sie ist abhängig von Temperatur und weiteren Eigenschaften des Wassers (Dichte, Viskosität) und den Eigenschaften des Grundwasserleiters bzw. -stauers. Als Kennwert der Durchlässigkeit des Gesteins oder Bodens gegenüber Wasser dient der Durchlässigkeitsbeiwert k (m/s).

durchwurzelbare Bodenschicht ( § 2 Nr.11 BBodSchV)

Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann. In der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV werden die Anforderungen beschrieben, die aus Sicht des Bodenschutzes an die durchwurzelbare Bodenschicht gestellt werden.

Konturschicht

Schicht zur landschaftsgerechten Gestaltung eines Halden- oder Kippkörpers unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht.

Oberboden (Mutterboden) (DIN 19731)

Oberer Teil des Mineralbodens (Solums), der einen der jeweiligen Bodenbildung entsprechenden Anteil an Humus und Bodenorganismen enthält und der sich meist durch eine dunklere Bodenfarbe vom Unterboden abhebt.

Verwertungsklasse

Bereich, in dem Abfälle nach einheitlichen Kriterien eingebaut werden können. Die Verwertungsklasse wird durch entsprechende Zuordnungswerte (W-Werte) begrenzt.

uneingeschränkte Verwertung (Verwertungsklasse 0/0*)

Verwertung von Material (i.d.R. Bodenmaterial) zur Verfüllung von Tagebauen (bodenähnliche Anwendung). Das Material muss eine oder mehrere natürliche Bodenfunktionen im Endzustand erfüllen. Für die Verfüllung der bei der Auskohlung entstandenen Hohlform muss ein konkretes Ziel (z.B. Durchführung einer Rekultivierungsmaßnahme) vorliegen.

eingeschränkte offene Verwertung (Verwertungsklasse 1)

Der Abfall wird so eingebaut, dass er von Wasser durchsickert werden kann. Dabei sind bestimmte Randbedingungen und Einschränkungen zu beachten.

eingeschränkte Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (Verwertungsklasse 2)

Der Abfall wird mittels technischer Sicherungsmaßnahmen so eingebaut, dass keine schädlichen Verunreinigungen des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften sowie keine schädlichen Bodenveränderungen zu besorgen sind.

Zuordnungswerte (W-Werte)

Zulässige Schadstoffkonzentrationen im Eluat (Eluatkonzentrationen) bzw. zulässige Schadstoffgehalte im Feststoff (Feststoffgehalte), die für die Verwertung eines Abfalls festgelegt werden, damit dieser unter den für die jeweilige Verwertungsklasse vorgegebenen Anforderungen eingebaut werden kann (W 0/W 0*, W 1 und W 2). Die W 0-Werte sind mit den Z 0-Werten der LAGA-Mitteilung 20 bzw. den Vorsorgewerten des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV identisch. Die W 0*-Werte (Feststoff) entsprechen den Zuordnungswerten Z 0* (Feststoff) 4, die W 1-Werte den Zuordnungswerten Z 1.1 und die W 2-Werte den Zuordnungswerten Z 2 der LAGA-Mitteilung 20. 5

4 Anforderungen an die Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage

Die im Folgenden beschriebenen materiellen Anforderungen ergeben sich aus dem Abfall-recht, Bergrecht, Baurecht, Bodenschutzrecht, Immissionsschutzrecht und Wasserrecht.

Bei der Verwertung von Abfällen müssen die folgenden Grundsätze beachtet werden:

Zur Vereinheitlichung im Vollzug werden für die Verwertung der Abfälle Zuordnungswerte festgelegt, die unter Berücksichtigung von Vorsorgeaspekten eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der jeweiligen Abfälle ermöglichen. Dabei werden mehrere Verwertungsklassen unterschieden, deren Einteilung auf Standortvoraussetzungen und Art der Anwendung basiert. Abweichungen können zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Maßstäben dieser Technischen Regeln - nicht beeinträchtigt wird.

Soweit nicht nach Kapitel I.2 Einbau- bzw. Verwertungsbedingungen der LAGA-Mitteilung 20 oder entsprechend § 12 BBodSchV (i. V. m. der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV) vorliegen und damit diese Regelungen zur Anwendung kommen, sind bei der Verwertung bergbaufremder Abfälle im Bergbau über Tage die folgenden Verwertungsklassen anzuwenden (siehe Abb. I.4). Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung wird durch die Begrenzung der Schadstoffgehalte und der Schadstofffrachten bzw. der maximal zulässigen Konzentrationen im Sickerwasser unter Berücksichtigung der im Kapitel II beschriebenen Qualitäts- und Standortanforderungen sichergestellt.

Abb. I.4: Darstellung der einzelnen Verwertungsklassen mit den dazugehörigen Zuordnungswerten für die Anwendungsfälle nach Kapitel II

Zuordnungswert

(Obergrenze der Verwertungsklasse) bis

W0 /W 0*
=>

uneingeschränkte Verwertung

W1
=>>
W 2
=>

Þ

eingeschränkte offene Verwertung
eingeschränkte Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen
Einbau/Ablagerung in abfallrechtlich zugelassenen Deponien

Die Kriterien für die uneingeschränkte und eingeschränkte Verwertung ergeben sich aus Kapitel I.4.6. Dabei müssen folgende Grundsätze beachtet werden:

In allen Fällen sind die unterschiedlichen Voraussetzungen von Fest- und Lockergestein je nach Standortbedingungen zu beachten.

4.1 Grundsätzlich für die Verwertung geeignete Abfälle

Bezüglich der Aussagen

wird auf die LAGA-Mitteilung 20 sowie die Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV verwiesen. Diese gelten analog auch für die in den vorliegenden Technischen Regeln des LAB beschriebenen Anwendungsbereiche.

Soweit die Verwertungsbedingungen den Fällen entsprechen, die in der LAGA-Mitteilung 20 und in der Vollzugshilfe der LABO zu § 12 BBodSchV geregelt werden (vergleiche Kapitel I.2), wird bezüglich der Aussagen zu den Folgerungen für die Verwertung auf diese Regelwerke bzw. Vorschriften verwiesen.

Auch in den in diesem Regelwerk beschriebenen Verwertungsbereichen des übertägigen Bergbaubereichs dürfen zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht in und auf Böden grundsätzlich nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit organischen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der AbfKlärV bzw. der BioAbfV erfüllen, auf- und eingebracht werden (siehe Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV).

Für eine Verwertung im übertägigen Bergbaubereich unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht bzw. für technische Bauweisen und bergbautechnische Maßnahmen sind grundsätzlich folgende Abfälle geeignet:

4.2 Verwertungsbereiche im Bergbau über Tage

Im Bergbau über Tage werden im Rahmen dieser Technischen Regeln folgende Verwertungsbereiche unterschieden:

Nach welchen Verwertungsklassen in den bergbauspezifischen Einsatzbereichen, entsprechend den in Kapitel I.4 genannten Anforderungen, die Verwertung bestimmter Abfälle schadlos durchgeführt werden kann, ergibt sich stoff- und standortbezogen aus den Technischen Regeln in Kapitel II. Dabei ist grundsätzlich zwischen Bereichen unterhalb und oberhalb des höchsten Grundwasserstandes sowie - bei Tagebauen - zwischen Verfüllungsschicht und durchwurzelbarer Bodenschicht zu unterscheiden.

4.2.1 Geologische und hydrogeologische Verhältnisse

Genaue Kenntnisse über den geologischen und hydrogeologischen Aufbau am geplanten Ort der Verwertungsmaßnahme sind die Grundlage für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang bergbaufremde Abfälle eingesetzt werden können.

4.2.2 Geo- und hydrochemische Verhältnisse

Die Grundwasserqualität (chemische Beschaffenheit) im Einsatzbereich der zu verwertenden Abfälle oder in den an den Einsatzbereich angrenzenden Grundwasserstockwerken ist festzustellen. Es ist zu berücksichtigen, dass in dem durch Abbaueinwirkungen beeinflussten Lockergesteinen und Gebirgsteilen Oxidationen aufgrund bergbaulich geöffneter Kluftsysteme, Gebirgsauflockerungen und Einwirkung der Atmosphärilien ablaufen können, die zu einer Beeinflussung der Grundwasserbeschaffenheit führen können. Als Ergebnis der hydrochemischen Untersuchungen ist deshalb darzulegen, inwieweit die eingebrachten Abfälle mit unterschiedlich zusammengesetzten Grundwässern in Kontakt kommen können und welche Bestandteile die wichtigsten Parameter der Grundwasserbeschaffenheit bilden. Die Untersuchungsergebnisse bilden die Grundlage für die Beurteilung möglicher Lösungsinhalte der verfüllten Materialien und des geochemischen Reaktionsverhaltens möglicherweise gelöster Inhaltsstoffe mit dem Nebengestein. Hiervon ist letzten Endes abhängig, ob ein Abfall uneingeschränkt oder eingeschränkt offen verwertet werden kann oder ob für die Verwertung zusätzliche definierte Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

Die geochemische Zusammensetzung und das chemisch-physikalische Reaktionsvermögen des geologischen Untergrundes (Geochemie) stellen ebenfalls ein Bewertungskriterium für die Eignung bergbaulicher Standorte oder Betriebsflächen im Hinblick auf den Einsatz bergbaufremder Abfälle dar.

Das geochemische Rückhaltevermögen des betreffenden Gesteins, Kippen- oder Haldenmaterials (im wesentlichen Sorption, Fällung, Ionenaustausch) ist in geeigneten Labortests unter Beachtung von pH-Wert und Redox-Bedingungen auch für sich ändernde Milieubedingungen nachzuweisen. Auf das Säure-/BASEn-Pufferungsvermögen ist einzugehen.

Im Bereich einer Tagebauverfüllung werden die hydrochemischen Verhältnisse weitgehend durch die geochemischen Vorgänge während der Verkippung und danach beeinflusst. Hier ist insbesondere die Schwefelkies-Verwitterung und die teilweise oder vollständige Pufferung der dabei entstehenden Säure durch basische Aschen, Kalk oder Silicate, verbunden mit einer deutlichen Aufhärtung des Grundwassers, zu berücksichtigen. Für Bergehalden mit entsprechenden Schwefelkiesanteilen gilt Entsprechendes.

Mögliche Wechselwirkungen des mineralisierten Kippengrundwassers oder Haldenwassers mit bergbaufremden Abfällen sind im Einzelnen zu untersuchen. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Das dem Verfüll- oder Haldenkörper zufließende Oberflächen- und Grundwasser wird teils durch die Tagebau- oder Haldenbasis, teils durch die Endböschungen in das unverritzte Gebirge abströmen. Auch ist ein direkter Übertritt vom Verfüllkörper in ein Oberflächengewässer möglich.

Im unverritzten Gebirge und in Kippen- und Haldenbereichen erfährt das abströmende Wasser Veränderungen, deren Größenordnung zu untersuchen ist.

4.2.3 Bergtechnische Angaben zum Einsatzbereich

Zu den bergtechnischen Angaben gehören insbesondere Ausführungen zu

4.2.4 Untersuchungen und Unterlagen am Beispiel Braunkohlentagebau

Die erforderlichen Unterlagen sind im Folgenden beispielhaft für Braunkohlentagebaue aufgeführt. Zunächst müssen alle geologischen und hydrogeologischen Daten und Dokumente über die betreffende Lagerstätte und ihre Umgebung systematisch zusammengefasst und sorgfältig ausgewertet werden.

Im Zusammenhang mit der Datenerfassung ist eingehend zu prüfen, ob die vorhandenen Unterlagen für die Beurteilung des geologischen Aufbaus als ausreichend betrachtet werden können bzw. ob zusätzliche Erkundungen erforderlich sind.

Bei der Darstellung der geologischen Verhältnisse ist insbesondere zwischen dem anstehenden Gebirge und dem verkippten Abraum zu unterscheiden. Wichtig ist, dass auch das Umfeld, insbesondere im weiteren Abstrombereich des Grundwassers, hinreichend erkundet ist. Folgende Gesichtspunkte sind zu beachten:

Bei der Beurteilung der hydrogeologischen Verhältnisse ist zu unterscheiden zwischen den hydraulischen Gesteinsparametern und den zeitlich meist variierenden Grundwasserverhältnissen, jeweils bezogen auf unverritztes Gebirge und Abraumkippe. Dabei sind die hydraulischen Wechselwirkungen zwischen beiden Bereichen zu beachten. Für die Beurteilung sind folgende Parameter wesentlich:

In die Beurteilung ist auch der Einfluss einer ggf. geänderten Grundwasserneubildung einzubeziehen.

Die Ergebnisse der hydrogeologischen Untersuchungen stellen eine der Grundlagen für die Bewertung folgender Gesichtspunkte des Langzeitverhaltens dar:

4.3 Auf- und Einbringungsverfahren

Je nach Art der Abfälle kommen unterschiedliche Verfahren des Auf- und Einbringens zur Anwendung. Im Wesentlichen sind folgende Verfahren üblich:

Die für das Auf- und Einbringen der Abfälle erforderliche technische und personelle Infrastruktur (eingesetzter Maschinenpark, Beschäftigte) ist anzugeben.

4.4 Anforderungen aufgrund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Von den Einbringungsverfahren dürfen keine Gefahren für die Beschäftigten ausgehen. Die Anforderungen aufgrund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beim Verwerten von Abfällen in Tagebauen oder auf sonstigen bergbaulichen Betriebsflächen sind in der Allgemeinen Bundesbergverordnung und der in den übertägigen Bereichen geltenden Bestimmungen der Gesundheitsschutz-Bergverordnung geregelt.

DA im Geltungsbereich dieser Technischen Regeln nur Abfälle bis zu den Zuordnungswerten W 2 und damit i. d. R. keine besonders überwachungsbedürftigen (= gefährlichen) Abfälle verwertet werden, findet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Regelfall keine Anwendung. Dennoch besteht die Ermittlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 16 GefStoffV. Ergibt sich aus der Prüfung, dass es sich beim zu verwertenden Abfall doch um einen Gefahrstoff handelt, sind insbesondere die Vorschriften des 5. und 6. Abschnittes der GefStoffV zu beachten.

4.5 Anforderungen an die mechanischen Eigenschaften der Abfälle

Die Anforderungen an die mechanischen Eigenschaften der Abfälle ergeben sich aus dem geplanten Verwendungszweck. Als Kriterien für die mechanischen Eigenschaften können z.B. die einaxiale Druckfestigkeit, die Scherfestigkeit oder das Druck- und Setzungsverhalten herangezogen werden. Die Druckfestigkeit gibt Aufschluss über die Widerstandsfähigkeit des Verfüll- oder Haldenkörpers gegenüber äußeren Belastungen. Die Höhe der einaxialen Druckfestigkeit hängt von der Art der Wiedernutzbarmachung ab und sollte erforderlichenfalls im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens festgelegt werden. Das Langzeitverhalten ist zu berücksichtigen. Bei Gefahr von Setzungsfließen sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Soweit eine Verwertung zur Böschungssicherung durchgeführt wird, sind Materialien einzusetzen, die eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten.

4.6 Grenz- und Zuordnungswerte für die uneingeschränkte und eingeschränkte Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage

4.6.1 Grenzwerte zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Für den Fall, dass es sich bei dem zu verwertenden Abfall um einen Gefahrstoff handelt, sind die einzuhaltenden Grenzwerte bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit dem dazugehörigen Technischen Regelwerk festgelegt.

4.6.2 Zuordnungswerte zur Sicherstellung der schadlosen Verwertung

Die Festlegung von Zuordnungswerten zur Sicherstellung der schadlosen Verwertung hängt davon ab, ob die Abfälle

verwertet werden. Die einzelnen Randbedingungen sind in den jeweiligen Technischen Regeln näher beschrieben. Diese enthalten auch die konkreten Zuordnungswerte.

In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten können unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für einzelne Parameter spezifische Zuordnungswerte festgelegt werden, soweit die dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und das Material aus diesen Gebieten stammt.

Für Art und Umfang der innerhalb eines Gebietes möglichen Ausnahmeregelungen ist die Qualität der vorliegenden Informationen, das Belastungsniveau im Hinblick auf mögliche Gefahren sowie insbesondere die Variabilität der Schadstoffbelastung innerhalb des Gebietes entscheidend, die durch geeignete statistische Kenngrößen der vorliegenden Daten zu prüfen ist [Beachtung der Gefahrenschwelle(n), siehe auch Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV, Kapitel II.8.2].

4.6.2.1 Uneingeschränkte Verwertung

Bei Einhaltung der W 0-Werte (Feststoff und Eluat) im einzubauenden Material ist eine uneingeschränkte Verwertung zulässig. Bei Unterschreiten dieser Werte ist davon auszugehen, dass relevante Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden. Bei dieser Verwertung steht die Herstellung natürlicher Bodenfunktionen im Vordergrund. Unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht ist dafür i. d. R. ausschließlich humusarmes Bodenmaterial zu verwenden, dessen Schadstoffgehalte grundsätzlich diese Werte nicht überschreiten dürfen. Der Einsatz von anderen mineralischen Abfällen ist nur im Rahmen von technischen Bauweisen und bergtechnischen Maßnahmen zulässig.

Die Verwertung von Abfällen zum Ausgleich des durch die Gewinnung entstandenen Massendefizits im Braunkohlentagebau stellt einen Sonderfall dar. Regelungen dazu sind in Kapitel II.2.2.1 enthalten.

4.6.2.2 Eingeschränkte offene Verwertung

In bestimmten Fällen ist es vertretbar, Abfälle, die die Anforderungen der uneingeschränkten Verwertung nicht erfüllen, unter Beachtung definierter Randbedingungen und Einschränkungen offen zu verwerten.

In der Regel soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand mindestens 1 m betragen.

Die Zuordnungswerte W 1 im einzubauenden Material stellen die Obergrenze für das offene Einbringen unter Berücksichtigung bestimmter Nutzungseinschränkungen dar. Maßgebend für die Festlegung der Werte ist in der Regel das Schutzgut Grundwasser. Bei Einhaltung dieser Werte ist selbst unter ungünstigen hydrogeologischen Voraussetzungen davon auszugehen, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers auftreten. Andere Schutzgüter sind jeweils nach der tatsächlichen bzw. beabsichtigten Nutzung berücksichtigt.

Bei der eingeschränkt offenen Verwertung können Überschreitungen der Zuordnungswerte

W 1 bis zu den Zuordnungswerten W 2 für bestimmte Parameter nur dann zugelassen werden, wenn das Verschlechterungsverbot im Hinblick auf den Schutz von Boden und Grundwasser eingehalten wird und mit der Maßnahme ein gesamtökologischer Nutzen verbunden ist.

Die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes im Hinblick auf den Schutz von Grundwasser bedeutet, dass das Sickerwasser, das am Einbauort langfristig und ohne die Durchführung der Verwertungsmaßnahme entstehen würde, gleiche Stoffgehalte aufweisen würde, wie das Sickerwasser, das in dem verwerteten Abfall entstehen wird.

Für die Prüfung, inwieweit die Voraussetzungen für die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes am jeweiligen Einbauort vorliegen, ist die Untersuchung der dafür wichtigen Parameter erforderlich und in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedingungen am Einbauort unter Beteiligung der Wasserbehörde zu bewerten. Eine entsprechende Fallgestaltung ist im Kapitel II.1 Salzhalden beschrieben.

Die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes im Hinblick auf das Schutzgut Boden bedeutet, dass das Material keine höheren Schadstoffgehalte aufweist als der am Einbauort vorhandene Boden. Für die Prüfung, inwieweit die Voraussetzungen für die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes am jeweiligen Einbauort vorliegen, ist die Untersuchung der dafür relevanten Parameter erforderlich und in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedingungen am Einbauort unter Beteiligung der Bodenschutzbehörde zu bewerten.

4.6.2.3 Eingeschränkte Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen

Unter bestimmten Randbedingungen ist es auch vertretbar, Abfälle, die weder uneingeschränkt noch eingeschränkt offen verwertet werden können, mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen eingeschränkt zu verwerten (Zuordnungswerte W 2).

Die jeweiligen Zuordnungswerte W 2 stellen die Obergrenze für den Einsatz von Abfällen mit definierten Sicherungsmaßnahmen dar, durch die der Transport von Inhaltsstoffen in den Untergrund und das Grundwasser verhindert werden soll. Maßgebend für die Festlegung der Werte ist insbesondere das Schutzgut Grundwasser. Eine eingeschränkte Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen ist nur dann ordnungsgemäß und schadlos, wenn die Sicherungsmaßnahmen sicherstellen, dass auch langfristig keine Verunreinigung des Bodens und von Grundwasser außerhalb des gesicherten Bereiches (Unterschreiten der Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA am Ort des Übertritts des Sickerwassers aus der technischen Sicherungsmaßnahme in den Boden und in das Grundwasser, ohne Ansatz der Verdünnung) zu besorgen ist. Ist der Stand der Technik, auf dessen Grundlage die definierten Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden können, nicht ausreichend um die Anforderungen hinsichtlich des Grundwasserschutzes zu erfüllen, ist insoweit auch keine Verwertung nach dem Prinzip der definierten technischen Sicherungsmaßnahmen möglich.

Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind anhand der geologischen und bergtechnischen Vorgaben für den Einsatzbereich unter Berücksichtigung der Einbringverfahren zu beurteilen. Es ist zu belegen, durch welche Barrieren ein möglicher Schadstoffaustrag aus dem Abfall verhindert wird (siehe Kapitel I.4.2.1 - I.4.2.3). Die Langzeitsicherheit ist nachzuweisen. Bei der Prüfung, ob das Einbringen von Abfällen nach dem Prinzip der eingeschränkten Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden kann, ist für den jeweiligen Einzelfall nachzuweisen, dass durch die Sicherungsmaßnahmen eine Gefährdung der Schutzgüter, insbesondere des Grundwassers, ausgeschlossen ist.

Ausgeschlossen ist das Einbringen von Abfällen nach dem Prinzip der eingeschränkten Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen

5 Anforderungen an die Abfalluntersuchung und -bewertung

Vor einer Untersuchung und Bewertung eines Abfalls ist eine aussagekräftige Beschreibung des Abfalls und des geplanten Verwertungsvorhabens vorzulegen. Insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge des zu verwertenden Abfalls (Deklarationspflicht) sowie Herkunft, Verwendungszweck und der vorgesehene Zeitraum der Verwertung sind dabei anzugeben.

5.1 Untersuchung

Bei der Untersuchung der zu verwertenden Abfälle sind die folgenden Randbedingungen zu beachten:

Für die jeweils durchzuführenden Analysen sind die einschlägigen (für Bodenmaterial gemäß Anhang 1 BBodSchV) und im Kapitel III der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" benannten Verfahren anzuwenden, es sei denn, aus den hier beschriebenen Regelungen ergibt sich die Notwendigkeit oder die Zulässigkeit von Abweichungen.

Die Untersuchungen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind auch am Einsatzort durchzuführen.

5.2 Bewertung

zu bewerten.

Maßgebend für die Bewertung, ob ein Abfall im Bergbau über Tage verwertet werden kann, ist somit die Beantwortung des Fragenkomplexes, inwieweit, ausgehend von den Gesamtgehalten und dem mobilisierbaren Anteil an Schadstoffen sowie in Abhängigkeit von Einbringverfahren und Lagerstättenverhältnissen, Bedenken aus Sicht der Umweltverträglichkeit, des Arbeitsschutzes und der Hygiene vorhanden sind, die gegen eine Verwertung bestehen. Die Verwertung muss ordnungsgemäß und schadlos sein, insbesondere darf es zu keiner Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf kommen.

Dabei ist das Ergebnis der Untersuchungen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bezüglich der Beantwortung der Frage relevant, ob bei der Verwendung des Einsatzstoffes die relevanten Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz dauerhaft und sicher eingehalten werden. Hinsichtlich der Umsetzung des § 18 GefStoffV "Überwachungspflicht" sollten bei Verwertung eines Gefahrstoffs die Ergebnisse der Untersuchung nach Kapitel I.5.1 herangezogen werden.

Die Prüfung bzw. Beantwortung dieser Fragen erfolgt im Rahmen des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens. Hierzu ist seitens des Abfallverwerters bei der zuständigen Bergbehörde ein Betriebsplan gemäß § 51 Abs. 1 BBergG vorzulegen. Dieser muss die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 i. V. m. § 48 Abs. 2 BBergG erforderlichen Erläuterungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (z.B. Analysenergebnisse, Nachweise) enthalten.

Diese Unterlagen müssen Angaben zu allen Betriebsvorgängen, beginnend von der Annahme im Bergbaubetrieb, den Umgang mit den Abfällen bis zur Verwertung am Einbauort einschließen.

Wesentliche Bestandteile des Betriebsplanes sind folgende Unterlagen:

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