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6 Kontrolle, Qualitätssicherung und Dokumentation
Die Vorgaben für die Untersuchung, Bewertung und die Verwertung von Abfällen erfordern eine Kontrolle, Qualitätssicherung und Dokumentation während der Betriebs- und Nachtriebsphase. Das Einbringen von Abfällen ist gemäß Tabelle I.6 zu dokumentieren.
Tabelle I.6: Vorgaben für den Umfang der Dokumentation
| nicht überwachungsbedürftige Abfälle Verwertungsklassen | überwachungsbedürftige Abfälle Verwertungsklassen | ||||
| WO | W1 | W2 | W1 | W2 | |
| c | c | c | c | c | Ort des Einbaus (Lage, Koordinaten, Flurbezeichnung) |
| c | c | c | c | c | Art der Maßnahme |
| a, c | a, c | a, c | a, c | a, c | Art und Herkunft des Abfalls |
| a, c | a, c | a, c | a, c | a, c | Angaben zur Schadstoffbelastung |
| - | - | - | a, b, c | a, b, c | Vereinfachter Nachweis und Übernahmeschein |
| a, b, c | a, b, c | a, b, c | a, b, c | a, b, c | Menge (ausgeliefert, transportiert, eingegangen) |
| c | c | c | c | c | Hydrogeologische Verhältnisse am Einbringungsort |
| - | - | c | - | c | Bei Einbauklasse W 2 Beschreibung der definierten Sicherungsmaßnahme |
| c` | c | c | c | c | Annahmekontrolle |
| c * | c | c | c | c | Ergebnisse der Eigenkontrolle nach Vorgabe der zuständigen Behörde |
| *) reduzierter Umfang möglich Angaben zu erbringen vom A Abfallerzeuger b Transporteur c Bergbauunternehmer | |||||
Einzelheiten zum Verfahren sind durch die zuständigen Behörden festzulegen. Auf Verlangen ist den zuständigen Behörden Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gemäß § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG eine abweichende Einstufung hinsichtlich der Überwachungsbedürftigkeit vornehmen.
6.1 Kontrolle und Qualitätssicherung
Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Überwachung der Verwertungsmaßnahme durch den Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde. Seitens des Betreibers sind hierzu folgende Maßnahmen erforderlich:
Abfälle dürfen nur angenommen werden, wenn dem Abfallverwerter vom Abfallerzeuger die Qualität der Abfälle plausibel dargelegt wird oder die Ergebnisse von Beprobungen und Analysen vorgelegt werden. Der Umfang der durchzuführenden Identifikationsanalysen wird jeweils im Einzelfall von der zuständigen Genehmigungsbehörde festgelegt.
Im Rahmen der Eigenkontrolle sind in mengenabhängigen Abständen bei der Lieferung von Abfällen Stichproben zu entnehmen und zu analysieren. Der Analysenumfang richtet sich nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.
Zur Untersuchung des Grundwassers im Zu- und Abstrom des Einbringungsraumes sind geeignete Probenahmestellen festzulegen, einzumessen und zu dokumentieren. Das Wasser ist in angemessenen Abständen zu untersuchen, wobei die Parameter in Abhängigkeit vom verwerteten Abfall festzulegen sind.
Die Kontrolle durch die zuständige Bergbehörde erfolgt durch:
Für die Verwertungsmaßnahmen ist ein Qualitätssicherungsprogramm aufzustellen und der Bergbehörde vorzulegen. Folgende Gesichtspunkte sind insbesondere zu berücksichtigen: Einsatzstoffe und ihre Beschaffenheit,
Aufgabe des Qualitätssicherungsprogramms ist u. a. ein Soll-/Ist-Vergleich zwischen den vor Beginn der Maßnahme getroffenen Annahmen und den tatsächlich eingestellten Verhältnissen.
6.2 Dokumentation
Die Dokumentation der Verwertungsmaßnahmen hat auf der Grundlage der DIN 21912 Tagebau bzw. DIN 21911 Tagesgegenstände zu erfolgen.
Hierzu sind der zuständigen Bergbehörde in der Regel vierteljährlich folgende Angaben zu berichten:
Dem Bericht ist in den nach § 10 der Markscheider-Bergverordnung vorgeschriebenen Fristen ein aktueller Auszug aus dem Risswerk beizufügen.
Des Weiteren sind der zuständigen Behörde die Ergebnisse weiterer Untersuchungen (z.B. Grundwasseranalysen, Gefahrstoffmessungen, Rezepturen bei Abfallkonditionierung), die im Zusammenhang mit der Abfallverwertung erforderlich sind, mitzuteilen und zu dokumentieren.
Spätestens sechs Monate nach Beendigung der Abfalleinbringung ist ein Abschlussbericht mit den geforderten Angaben zu fertigen und der Bergbehörde vorzulegen.
Kapitel II
Technische Regeln für die Verwertung Verwertungsbereiche im Bergbau über Tage
Im Bergbau über Tage werden im Rahmen der Technischen Regeln folgende Verwertungsbereiche unterschieden:
1 Salzhalden
1.1 Problemstellung und Ziele
Durch die direkte Einwirkungsmöglichkeit von Wind kommt es zu Verwehungen und durch Niederschläge an der Oberfläche der Halden zur Auflösung chloridischer oder sulfatischer Salze. Diese Vorgänge führen zwangsläufig zu
Zielsetzung ist es, diese negativen Auswirkungen u. a. durch eine Abdeckung des Haldenkörpers zu minimieren, wobei die Abdeckung aus einer oder mehreren Schichten bestehen kann. Diese Schichten müssen bestimmte Anforderungen erfüllen (z.B. kapillarbrechende Funktion zur Vermeidung des Salzaufstieges, Wasserspeicherfähigkeit) und können gleiche oder unterschiedliche Zusammensetzung haben.
Jede Halde ist in Abhängigkeit von ihren Konturen, ihrer Gestaltung (Profilierung), ihrer stofflichen Zusammensetzung und ihrem Haldenvorland als Einzelfall zu betrachten.
Mit einer Abdeckung und Begrünung und dem damit veränderten Wasserhaushalt im Bereich der Halde kann erreicht werden, dass der Lösungsaustrag aus dem Haldenkörper verhindert bzw. reduziert wird. Darüber hinaus werden dadurch Staubverwehungen verhindert und das Landschaftsbild verbessert.
DA in der Regel für die Wiedernutzbarmachung der Halde geeignetes natürliches Bodenmaterial nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht, können auch andere geeignete Abfälle verwendet werden.
Salzhalden sollten nur durch örtlich begrenzte Eingriffe in die Haldenkontur verändert werden, damit die bereits ausgelaugten Deckschichten der Salzhalde weitgehend unverritzt bleiben. Sie wirken durch ihre verfestigte porige Struktur bereits als Sperrschicht gegen den kapillaren Salzwasseraufstieg und sollten deshalb auch möglichst nicht verdichtet werden. Örtlich begrenzte Eingriffe sind u. a.
1.1.1 Anforderungen in Abhängigkeit des Haldenvorlandes
Die bautechnischen Anforderungen, die die im Rahmen der Wiedernutzbarmachung eingesetzten Materialien erfüllen müssen, hängen zunächst davon ab, unter welchen Einsatzbedingungen hinsichtlich der Standsicherheit und der Böschungsneigungen die Materialien verwertet werden. Maßgebend für diese Rahmenbedingungen ist insbesondere, inwieweit im Umgebungsbereich der Halde ein ausreichendes Haldenvorland vorhanden ist.
a) Ausreichendes Haldenvorland vorhanden
Die Vorbereitung des Haldenvorlandes beginnt mit dem Abschieben und der Sicherung des Mutterbodens gemäß § 202 Baugesetzbuch. Der Baugrund der Haldenanschüttung muss tragfähig sein und die Belastung aus der Anschüttung ohne größere Verformung (Setzung, Verschiebung) aufnehmen können. Entsprechende Begutachtungen in Abhängigkeit von den zu erwartenden Maximalbelastungen sind standortbezogen vorzunehmen.
Das eingesetzte Material muss ausreichend standsicher eingebracht werden können. Die mit der Überdeckung herzustellende neue Haldenkontur soll sich durch natürliche Schüttwinkel, Böschungsneigungen, naturnahe Übergänge im Bereich des Böschungsfußes sowie des Überganges im Plateaubereich in die Umgebungslandschaft einfügen.
Sofern erforderlich müssen darüber hinaus die aufgebrachten Materialien folgende Anforderungen erfüllen:
b) Kein ausreichendes Haldenvorland vorhanden
Für den Fall, dass kein ausreichendes Haldenvorland vorhanden ist, können als Konturschicht nur Materialien eingesetzt werden, die auch bei steilen Neigungsverhältnissen der Böschungen und bei geringmächtigem Aufbringen eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten sowie Wind- und Wassererosionen standhalten.
Bei steilstehenden Halden stehen somit nicht die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht, sondern überwiegend bautechnische Gesichtspunkte im Vordergrund, wodurch eine Verbesserung der Umweltsituation insgesamt erreicht werden soll.
Sofern erforderlich, müssen die Materialien eine ausreichende Anspritzfähigkeit aufweisen, damit Bereiche, in denen eine Anschüttung oder Abdeckung der Halde aus Gründen der Standsicherheit mit geeignetem Oberboden nicht möglich ist, im Anspritzverfahren oder durch eine ausreichende Gabe von kultivierbarem Bodenmaterial in den Pflanzlöchern begrünt werden können.
1.1.2 Geeignete Abfallarten - Bewertung und Folgerungen für die Verwertung -
Für die Wiedernutzbarmachung von Salzhalden können mineralische und organische Abfälle eingesetzt werden.
Für mineralische Abfälle zur Verwertung in der Konturschicht stellen die Zuordnungswerte W 2 gemäß der Anlagen II.1.1.2a und b die Obergrenze dar. Bei W 2-Verwertungsmaßnahmen sind definierte technische Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Kapitels I.4.6.2.3 durchzuführen.
Für eine Verwertung in der durchwurzelbaren Bodenschicht kommen insbesondere Bodenmaterial, für den Oberboden auch organische Abfälle in Mischung mit Bodenmaterial in Betracht. Für Bodenmaterial zum Einsatz in der durchwurzelbaren Bodenschicht gelten die Werte gemäß Anhang 5 der DepV für die Deponieklasse I bis III. Für Klärschlamm gelten die Grenzwerte der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) und für Bioabfälle nach Anhang 1 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) die Grenzwerte gemäß § 4 der BioAbfV. Für alle anderen Fälle wird auf die Bedingungen im Kapitel II 1.1.2 der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV verwiesen.
Die Zuordnungswerte für die Parameter elektrische Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat und pH-Wert finden keine Anwendung, soweit dies fachlich begründet (z.B. Bauschutt als kapillarbrechende Schicht, Kraftwerksaschen zur Abdeckung steiler Flanken) und schadlos ist. Das Verschlechterungsverbot für diese Parameter ist einzuhalten.
1.1.2.1 Mineralische Abfälle
Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Salzhalden können die in der Anlage II.1.1.2.1 aufgeführten mineralischen Abfälle verwertet werden.
Soweit Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken eingesetzt werden, wird hinsichtlich deren Beschaffenheit, Herkunft und Definition auf die LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen" - Nummer II.4 verwiesen.
Die abfallspezifischen Zuordnungswerte W 1 stellen die Obergrenze für die offene Verwertung unter Berücksichtigung bestimmter Nutzungsseinschränkungen dar. Enthält die LAGAMitteilung 20 für bestimmte Abfallarten keine abfallspezifischen Regelungen, sind die Zuordnungswerte der Technischen Regel Boden gemäß Anlagen II.1.1.2a und b anzuwenden.
Auf Halden, die auf einer entsprechend ausgebildeten Dichtschicht mit Haldenwasserfassung und -ableitung (als definierte bergbauspezifische technische Sicherungsmaßnahme) fußen, können in der Konturschicht entsprechend den Anforderungen in Kapitel I.4.6.2.3 Abfälle mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten W 2 eingebaut werden.
In der Regel soll bei Halden der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand mindestens 1 m betragen.
Ausgenommen ist die Verwertung in den im Kapitel I.4.6.2.2 genannten Schutz- und Vorranggebieten.
Die in Kapitel II.1.1.1b) beschriebenen bautechnischen Anforderungen können nach heutigem Wissensstand beim Einsatz folgender Abfälle erfüllt werden:
Die Aschen haben aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (hydraulische und puzzolanische Effekte) im Gegensatz zu Bodenmaterial den Vorteil, dass sie auch bei Böschungsneigungen bis 40° eine hohe Standsicherheit der Abdeckungen garantieren und begrünbar sind.
1.1.2.2 Organische Abfälle
Bei der Verwertung von organischen Abfällen in der durchwurzelbaren Bodenschicht wird auf die Anforderungen des § 12 BBodSchV verwiesen. Ein Einsatz von organischen Abfällen zur Düngung oder zur Anreicherung der organischen Substanz im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Halden ist nur im oberen Bereich (i. d. R. bis 30 cm) der durchwurzelbaren Bodenschicht bzw. - in Ausnahmefällen bei fehlendem Bodenauftrag (siehe Kapitel II.1.1.1.b) - der Konturschicht zulässig.
Für die Verwertung von organischen Abfällen gelten folgende Werte:
Die Höhe der Nährstofffrachten richtet sich nach der Nutzung, der Mobilisierbarkeit/ Verfügbarkeit der Nährstoffe, den hydrogeologischen Verhältnissen sowie dem Relief.
Die Bemessung der zulässigen Nährstofffrachten von Stickstoff hat sich nicht an der mittelfristig angestrebten Nutzung der rekultivierten Fläche zu richten, sondern an der tatsächlichen Nutzung in den ersten Jahren nach der Anwendung.
Hinweise für eine bedarfsgerechte Zufuhr von Nährstoffen ergeben sich aus § 12 Abs. 7 BBodSchV und der Vollzugshilfe der LABO zu § 12 BBodSchV.
Sollen die dort genannten Nährstofffrachten überschritten werden, ist durch ein Gutachten nachzuweisen, dass die ausgetragenen Nährstoffmengen so gering sind, dass am Ende der Sickerstrecke im Jahresmittel Stickstoffkonzentrationen von allenfalls 11 mg Nil auftreten.
2 Tagebaue des Braunkohlenbergbaus
2.1 Problemstellung und Ziele
Mit dem Abbau von Bodenschätzen im Tagebau sind Problemstellungen verbunden, die durch den Einsatz bergbaufremder Abfälle gelöst bzw. ausgeglichen werden können. Zu unterscheiden ist dabei, ob der wesentliche Zweck in der Verfüllung des Tagebaus liegt (siehe II.2.2.1) oder berg- bzw. betriebstechnischen und sicherheitlichen Zwecken beim Einbau dient (siehe II.2.2.2-II.2.2.5). Die zu lösenden Aufgabengebiete sind im Einzelnen
Für die Wiederherstellung einer belebten, begrünungsfähigen künftig pflanzentragenden Bodenschicht (durchwurzelbare Bodenschicht) ist die Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV analog anzuwenden.
2.2 Einsatzbereiche
2.2.1 Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen
Die Verfüllung der bei der Auskohlung von Braunkohlenlagerstätten entstandenen Hohlform dient der Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen, insbesondere der Rückgewinnung nutzbarer Oberflächen und der Erfüllung von Wiedernutzbarmachungspflichten der Bergbaubetriebe laut Betriebsplan. Dies gilt auch, wenn ein Stützkörper aufgrund seiner Bedeutsamkeit gleichzeitig Massendefizit ausgleicht. Bei technischen Bauweisen und bergtechnischen Maßnahmen stehen bergbauspezifische Anforderungen im Vordergrund. Hierfür sind auch andere geeignete mineralische Abfälle als Bodenmaterial zulässig.
Für die Verfüllung (uneingeschränkte Verwertung) von Tagebauen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht darf auch Bodenmaterial verwertet werden, das die W 0-Werte im Feststoff überschreitet, jedoch die Zuordnungswerte W 0* im Feststoff einhält, wenn folgende Bedingungen ("Ausnahmen von der Regel") eingehalten werden:
Die Verwertung anderer mineralischer Abfälle als Bodenmaterial ist unter den vorstehend genannten Voraussetzungen zulässig, wenn diese für technische Bauweisen und bergtechnische Maßnahmen verwertet werden.
Eine Verwertung von Bodenmaterial und anderen mineralischen Abfällen, die die Zuordnungswerte W 0* (Feststoff) überschreiten, ist aus Gründen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig.
2.2.1.1 Verwertung oberhalb des Grundwasserspiegels
Liegt der Einbringungsraum oberhalb des zukünftigen Grundwasserspiegels, kann unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht geeignetes Material bis zu den Zuordnungswerten W 0* im Feststoff/W 0 im Eluat eingebracht werden. Wird der W 0*/W 0-Wert im Abfall für die Parameter pH-Wert, Leitfähigkeit, Chlorid und Sulfat überschritten (Überschreitung bis maximal W 2), sind die Anforderungen gemäß Kapitel I.4.6.2.2. (Verschlechterungsverbot) einzuhalten. Abfälle der Verwertungsklasse W 2 dürfen nur für bergtechnische Zwecke bei Anwendung von definierten technischen Sicherungsmaßnahmen eingebaut werden. Dabei ist durch eine zeitnah eingebaute, geeignete Oberflächenabdichtung eine weitestgehende Verhinderung der Grundwasserneubildung zu gewährleisten.
2.2.1.2 Verwertung unterhalb des Grundwasserspiegels
Liegt der Verwertungsbereich im zukünftigen Grundwasser, sind unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht Materialien bis zu den Zuordnungswerten W 0 für die Verfüllung zulässig. Wird der W 0-Wert für die Parameter elektrische Leitfähigkeit und pH-Wert bzw. Chlorid und Sulfat im Abfall überschritten (Überschreitung bis maximal W 2), sind die Anforderungen gemäß Kapitel I.4.6.2.2. (Verschlechterungsverbot) einzuhalten. Sollen im Ausnahmefall Materialien mit Überschreitungen bis maximal W 2 im zukünftigen Grundwasser eingebaut werden, sind zum Schutz des Grundwassers definierte technische Sicherungsmaßnahmen gemäß Kapitel I.4.6.2.3 erforderlich, um den Schadstoffaustrag zum Schutz des Grundwassers zu unterbinden . Der Durchlässigkeitsbeiwert des eingebauten Materials im Verhältnis zum umgebenden Gebirge ist so abzustufen, dass es zu einer weitestgehenden Umströmung des Einbringungsraumes kommt. Dies kann z.B. durch eine Verfestigung von Braunkohlenaschen durch Mischung und dosierte Wasserzugabe oder durch Sohlen- bzw. Böschungs- und Dachabdichtungen erfolgen. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Umströmung ist eine hinreichend dimensionierte Schicht aus wasserwegsamem Material, das die Zuordnungswerte W 0 einhalten muss, vorzusehen.
Es ist nachzuweisen, dass das Sickerwasser aus dem Verfüllkörper beim Übertritt in die wasserwegsame Ummantelung die LAWA-Geringfügigkeitsschwellenwerte nach Anlage II.2.2.1.2 auch langfristig einhält.
Das Verwertungskonzept und die Maßnahmen zu dessen Umsetzung sind im Betriebsplanverfahren zu beschreiben. Hierzu gehören auch Angaben
Baubegleitend ist die Einhaltung der Vorgaben zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Bergbehörde.
2.2.2 Böschungssicherung
Sicherungsmaßnahmen sind für die Böschungen vorzusehen, für die keine Standfestigkeit gegeben ist. Dabei ist dieser Ausgleich auf den unbedingt erforderlichen Umfang einzuschränken. Bei der Dimensionierung von Böschungen ist von den wasserwirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, die sich nach dem Einstellen der Sümpfungsmaßnahmen ergeben werden. Eine dauerhafte Sicherung kann erfolgen durch
Die andauernde Sümpfung zur Trockenhaltung von Böschungen wird dem Ziel, ordnungsgemäße wasserwirtschaftliche Verhältnisse wieder herzustellen, nicht gerecht.
Im Rahmen der Restraumgestaltung sind die Böschungen deshalb dauerhaft standfest zu gestalten. Das Abflachen erfordert in der Regel eine zusätzliche Geländeinanspruchnahme, so dass eine Problemlösung nur durch das Anlegen von Stützkörpern erfolgen kann. Beim Anlegen von Stützkörpern können kalkreiche Braunkohlenasche, Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch (ohne pechhaltigen Straßenaufbruch) bis zu den Zuordnungswerten W 1 eingesetzt werden.
Bei Verwertung von W 2-Materialien sind definierte technische Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Kapitels I.4.6.2.3 durchzuführen.
Bei der Verwertung von Abfällen in der durchwurzelbaren Bodenschicht wird auf die Anforderungen des § 12 BBodSchV verwiesen.
Das Verwertungskonzept und die Maßnahmen zu dessen Umsetzung sind im Betriebsplanverfahren zu beschreiben. Hierzu gehören auch Angaben
2.2.3 Säurepufferung
Bei Abraumkippen kann es zu einer Versauerung des Bodens und damit einer Belastung der Kippenwässer kommen, wenn im Abraum höhere Gehalte an Schwefelkies vorhanden sind. Kippenbereiche, in denen in früheren Jahren der Abraum zusammen mit Braunkohlenaschen verkippt wurde, zeigen, dass Braunkohlenasche einer Versauerung des Kippenwassers entgegenwirken kann. Beim Einsatz im durchwurzelbaren Bereich ist ein zusätzliches Ziel die pH-Wert-Anhebung zur Entwicklung einer pflanzentragenden Schicht. Für den Einsatz von Aschen im durchwurzelbaren Bereich dürfen nach einer Rekultivierung mit landwirtschaftlicher Folgenutzung nur 70 % der Bodenvorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV erreicht werden.
Ein gezielter Einsatz von Braunkohlenaschen führt insgesamt zu einer Verbesserung der Grundwasserbeschaffenheit, da die positiven Auswirkungen (pH-Wert-Erhöhung, Verminderung der Pyritoxidationsrate und der Schwermetallmobilisierung) gegenüber den negativen Auswirkungen (Erhöhung der Salzfracht) überwiegen. Dies setzt jedoch eine feine und genau abgestimmte Vermischung der Aschen mit dem pyrithaltigen Abraum voraus. Dabei muss die zudosierte Menge auf den geogenen Pyritgehalt des Abraums, auf das Säurefreisetzungsvermögen entsprechend dem Oxidationsgrad und die Säurepufferungskapazität der Aschen abgestimmt sein.
Die Zugabe der Aschen kann z.B. durch dosiertes Aufgeben auf den Abraumförderstrom vor dem Verkippen erfolgen. Das technische Konzept und die Maßnahmen zu dessen Umsetzung sind im Betriebsplanverfahren zu beschreiben. Hierzu gehören auch Angaben
2.2.4 Anlegen und Unterhalten von Fahr- und Förderwegen
In Braunkohlentagebauen wird auf Bermen und Sohlen, teilweise über mehrere Kilometer, nicht tragfähiger Untergrund, der durch gleichförmige Sande und feuchte Tone hervorgerufen wird, angetroffen. Zum zeitlich befristeten Anlegen von Betriebs- und Förderwegen, die für den Einsatz von z.B. Schwertransporten und Raupenfahrzeugen genutzt werden, müssen zum Erreichen einer ausreichenden Tragfähigkeit entsprechende Packlagen in den Untergrund eingebracht werden. Hierfür eignet sich besonders grobstückiges Material.
DA der Einsatz von Kies zum einen arbeits- und kostenintensiv ist und zum anderen natürliche Ressourcen verbraucht, bietet sich hierbei insbesondere die Verwertung von ungebrochenem Bauschutt und Straßenaufbruch der Verwertungsklassen W 0 und W 1 an.
Ein Verwertungskonzept und die Maßnahmen zu dessen Umsetzung sind im Betriebsplan zu beschreiben. Hierzu gehören Angaben
2.2.5 Verwertung organischer Abfälle zu Immissionsschutzzwecken
Von freiliegenden Kohleflächen sowie quartären und tertiären Abraumflächen und Böschungen können bei ungünstigen Witterungslagen Stäube abgeweht werden. Wegen des wuchs-hemmenden Milieus und der mangelnden Wasserversorgung erweist sich eine Begrünung als schwierig. In diesen Bereichen kann der Einsatz von organischen Abfällen sinnvoll sein. Die-se müssen aber so beschaffen sein, dass durch ihre Haltefähigkeit und Wasseraufnahme die Feinpartikel unterhalb der Auflage vor Winderosion geschützt werden. In Böschungsbereichen wird zusätzlich die Wassererosion vermindert. Solche organischen Abfälle stellen die Grundlage zur Etablierung von Pflanzen dar, mit der langfristiger Erosions- und Immissionsschutz erzielt wird. Voraussetzung dafür ist die gleichmäßige, flächendeckende Ausbringung dieser Materialien. Dabei sollte eine Schichtdicke von einigen wenigen Zentimetern nicht überschritten werden. Auf die Anforderungen des § 12 BBodSchV wird verwiesen. Danach dürfen nur Klärschlämme und Komposte eingesetzt werden, die den Anforderungen der Klärschlamm- bzw. der Bioabfallverordnung genügen.
2.3 Bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Auswahl geeigneter Abfallarten
Die bautechnischen Anforderungen, denen die zum Einsatz kommenden Abfälle unterliegen, richten sich nach dem spezifischen Einzelfall. Die höchsten Anforderungen werden an die Materialien, die zur Böschungssicherung eingesetzt werden, gestellt. Bei den Materialien, die einer Kippenversauerung entgegenwirken sollen, sind neben den mechanischen Eigenschaften insbesondere die chemischen Eigenschaften von besonderem Gewicht.
2.4 Geeignete Abfallarten - Bewertung und Folgerungen für die Verwertung
Für die Wiedernutzbarmachung von Tagebauen können mineralische und organische Abfälle eingesetzt werden. Für die durchwurzelbare Bodenschicht gelten die Anforderungen des § 12 BBodSchV (vergleiche auch Kapitel II.1.1.2.2). Für Klärschlamm gelten die Grenzwerte der Klärschlammverordnung und für andere organische Abfälle die Grenzwerte der Bioabfallverordnung.
Bei der Wiedernutzbarmachung von Tagebauen können die in Anlage II.1.1.2.1 genannten mineralischen Abfälle grundsätzlich verwertet werden, soweit sie die in Kapitel II.2.2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Braunkohlenaschen 10 und REA-Gipse 10 können in abgegrenzten Teilbereichen der Tagebaue als Gemisch nach dosierter Wasserzugabe, so dass ein Abbinden und Aushärten der Asche bewirkt wird, zu bergtechnischen Zwecken eingesetzt werden, wenn diese Maßnahme Bestandteil des Konzeptes zur Wiedernutzbarmachung ist und insbesondere die Vorgaben des Grundwasserschutzes einhält (vergleiche Kapitel II.2.2.1).
Wesentliche Kriterien für die Auswahl und die Bemessung von ggf. zu treffenden definierten Sicherungsmaßnahmen bei der Verwertung von Braunkohlenaschen, Wirbelschichtaschen und REA-Gipsen zum Massenausgleich sind das geologische Umfeld, insbesondere naturbedingt erhöhte Gehalte, die prognostizierten Grundwasserverhältnisse unter Berücksichtigung der Lage des Einbringungsraumes und die Qualität des an- bzw. umströmenden Grundwassers.
REA-Gips findet zum Zwecke der Verfüllung nur oberhalb des Grundwasserspiegels Einsatz Die W-Werte für die Parameter elektrische Leitfähigkeit und pH-Wert (z.B. für Aschen) bzw. für Chlorid und Sulfat (z.B. für REA-Gips, Bauschutt) können bis maximal W 2 überschritten werden, soweit dies fachlich begründet und schadlos ist. Das Verschlechterungsverbot für diese Parameter ist einzuhalten, wobei insbesondere der vorhandene geogene Hintergrund bedeutsam ist (z.B. tertiäre Böden).
Der Einbau der Abfälle erfolgt in der Regel mit Erdbaugeräten. Das Verwertungskonzept und die Maßnahmen zu dessen Umsetzung sind im Betriebsplanverfahren zu beschreiben. Hierzu gehören auch Angaben
3 Bergehalden und Absetzteiche des Steinkohlenbergbaus
3.1 Problemstellung und Ziele
Bei der Gewinnung und Aufbereitung von Steinkohle zu einem verkaufsfähigen Produkt fällt Bergematerial (im Folgenden als Berge bezeichnet) an, dass, sofern es nicht verwertet wird, je nach Korngrößenzusammensetzung entweder aufgehaldet oder in Absetzteichen abgelagert wird. Je nach Lagerstättentypus (Ruhr/Saar), also geogen bedingt, besitzen Berge eine unterschiedliche Zusammensetzung. Bergehalden und Absetzteiche sind in die Landschaft einzugliedernde Bauwerke, die ausschließlich aus Karbongestein aufgebaut sind. Sie besitzen Volumina von mehreren Millionen Kubikmetern und können Bodenfunktionen, wenn überhaupt, nur eingeschränkt übernehmen.
Im Zusammenhang mit der Anlegung und Wiedernutzbarmachung von Bergehalden und Absetzteichen ergeben sich folgende Problemstellungen:
Aufgrund geogener und morphologischer Gegebenheiten in den Steinkohlenrevieren unterscheiden sich die Aufstandsfläche von Halden und Absetzteichen sehr wesentlich voneinander:
Die Ausführungen für Bergehalden gelten sinngemäß auch für Absetzteiche.
3.2 Anforderungen hinsichtlich der Auswahl geeigneter Abfallarten
DA in vielen Fällen zur Lösung der unter II.3.1 aufgeführten Problemstellungen natürliche Materialien und Böden nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können auf den Einsatzzweck abgestimmte und geeignete Abfälle eingesetzt werden. Dabei richten sich die bautechnischen Anforderungen der einzusetzenden Abfälle nach den jeweiligen Problemstellungen und sind daher einzelfallbezogen im Betriebsplanverfahren festzulegen. Die im Betriebsplanverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Halde oder des Absetzteiches festgelegten Anforderungen an die Standsicherheit sind auch von den zur Verwertung eingesetzten Abfällen einzuhalten.
3.2.1 Gestaltung von Halden
Halden des Steinkohlenbergbaus bestehen grundsätzlich aus dem Haldengrundkörper (Berge) und aus einer den Grundkörper überdeckenden durchwurzelbaren Bodenschicht (dBS) zur Aufnahme des Haldenbewuchses. Neue Halden werden als Landschaftsbauwerke geschüttet. Bei Halden älteren Typs kann unter der durchwurzelbaren Bodenschicht auch eine konturgebende Schicht (Ko) zur landschaftsgerechten Gestaltung des Haldenkörpers mit darüber liegender durchwurzelbarer Bodenschicht vorgesehen werden.
Der Haldenaufbau richtet sich nach den von den zuständigen Landesbergbehörden erlassenen Haldenrichtlinien. In diesen sind Einzelheiten über die Vorbereitung der Haldenaufstandsfläche, über den notwendigen Korngrößenaufbau des Schüttmaterials, über das Schütten und lagenweise Verdichten des Haldengrundkörpers und über das Anlegen von Bermen und von Lärmschutzwällen festgelegt. Zur Endgestaltung der Halden sind zusätzlich die Vorgaben aus landesplanerischen Festlegungen in regionalen Raumordnungs- und Landschaftsgestaltungsplänen zu berücksichtigen.
Die Mächtigkeit und die stoffliche Zusammensetzung der konturgebenden Schicht richten sich nach
Die Dicke und die stoffliche Zusammensetzung der durchwurzelbaren Bodenschicht richten sich nach
Die Rekultivierung (Begrünung/Bepflanzung) der Extremstandorte "Bergehalden" und "Absetzteiche" ist bedingt durch die Zusammensetzung des Bergematerials (Chlorid- und Schwefelgehalt) mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere der fehlende Feinerdeanteil, das geringe Wasserhaltevermögen, der Mangel an verfügbaren Nährstoffen und die relativ rasch einsetzende Versauerung der oberen Bodenschicht führen immer wieder zu Verzögerungen im Aufwuchs und zu großen Ausfällen bei den Pflanzungen. Hinzu kommt noch, dass infolge der dunklen Gesteinsfarbe des Bergematerials im Sommer bei starker Sonneneinstrahlung pflanzen-unverträgliche Temperaturen auftreten, die ebenfalls zu erheblichen Ausfällen bei den Pflanzungen führen. Wenn Halden und Absetzteiche mit einer durchwurzelbaren Bodenschicht überdeckt werden, kann je nach Art der Rekultivierung die Mächtigkeit der Schicht variieren.
3.2.2 Folgenutzung von Absetzteichen
Je nach vorgesehener Folgenutzung können die Flächen von bergbaulich nicht mehr benötigten Absetzteichen
Erdbautechnisch geeignete Abfälle können dabei zur Erstellung der Tragschicht oder zur Stabilisierung verwendet werden. Eine Verwendung, insbesondere von organischen Abfällen in der durchwurzelbaren Bodenschicht, kann die Anwuchsbedingungen verbessern.
3.2.3 Stabilisierung und Gestaltung von Haldenböschungen
Bei den früher geschütteten Halden (Spitzkegelhalden) treten zum Teil steile Böschungen auf, die einerseits Stabilitätsprobleme in Böschungsbereichen bereiten können, andererseits sich oft ungünstig in das natürliche Landschaftsbild einfügen. In diesen Fällen kann der Einsatz von bauphysikalisch geeigneten Abfällen Stabilitätsprobleme beseitigen helfen und dazu beitragen, mit vertretbarem und zumutbarem Aufwand eine landschaftsgerechte Gestaltung auch noch nachträglich zu erreichen.
3.2.4 Verhinderung von Auslaugungsprozessen
Durch die geogen bedingte stoffliche Zusammensetzung des Haldenmaterials (Karbongestein) kann es bei Niederschlägen zu Auslaugungsprozessen und somit zu einem Austrag von Schadstoffen aus dem Haldenkörper kommen, der Umweltbelastungen des Bodens und des Wassers bewirken kann. Dieser Vorgang kann durch gegensteuernde Maßnahmen, etwa durch den Einsatz geeigneter Abfälle für den Aufbau des Haldenkörpers und der Konturschicht sowie beim Bau von Basisabdichtungen und von Drainageschichten verhindert bzw. reduziert werden.
3.2.5 Verhinderung/Verminderung der Brandgefahr auf Bergehalden
Insbesondere ältere Halden enthalten wegen einer nach dem jeweiligen Stand der Aufbereitungstechnik unsauberen Trennung von Kohle und Bergen noch erhebliche Kohleanteile im Haldenmaterial. Da diese Kohle unter der Einwirkung des Sauerstoffs in der Umgebungsluft oxidiert, d. h., unter Abgabe von Wärme verbrennt, kann es bei ungenügender Wärmeabfuhr, insbesondere in tieferen Haldenschichten, zu Schwelbränden kommen, von denen u. U. hohe Schadstoffkonzentrationen in die Atmosphäre abgegeben werden, die zusätzlich auch zu Belästigungen der betroffenen Bevölkerung führen können. Durch den Einsatz geeigneter Abfälle sowohl beim Haldenaufbau als auch durch Abdecken der Haldenoberfläche kann der Zutritt von Sauerstoff wirksam verhindert werden, so dass Schwelbrände sich nach Haldenschüttung erst gar nicht entwickeln bzw. durch Sauerstoffentzug erstickt werden können. Weiterhin können bestehende Brände durch Injizieren geeigneter Stoffe/Abfälle an der weiteren Ausbreitung gehindert werden.
3.2.6 Herstellung und Unterhaltung von Wegen
Für den Schüttbetrieb und zur Wiedernutzbarmachung der Halden sind Betriebsstraßen erforderlich. Weiterhin können je nach vorgesehener Folgenutzung auf Halden Fahr- und/oder Wanderwege angelegt werden. Zur Herstellung und Unterhaltung der Betriebsstraßen und Wege eignen sich bestimmte mineralische Abfälle in besonderem Maße.
3.2.7 Verhinderung von Staubabwehungen
Infolge der oft windexponierten Lage der Halden können Staubabwehungen zu einer erheblichen Belästigung der Öffentlichkeit insbesondere in der Nähe von Wohnbebauungen führen. Der Einsatz bestimmter mineralischer bzw. je nach angestrebter Folgenutzung auch organischer Abfälle kann hier wirksame Abhilfe schaffen.
3.3 Geeignete Abfallarten - Bewertung und Folgerungen für die Verwertung
Für die Wiedernutzbarmachung von Bergehalden und Absetzteichen können Bodenmaterial, mineralische und organische Abfälle eingesetzt werden.
Die Zuordnungswerte für die Parameter elektrische Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat und pH-Wert finden wegen der geogenen Vorbelastung der Berge keine Anwendung, soweit dies fachlich begründet und schadlos ist. Das Verschlechterungsverbot für diese Parameter ist einzuhalten. Die für diese Parameter zulässigen Zuordnungswerte sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzulegen.
Bei der Verwertung von Abfällen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung sollte grundsätzlich folgende Vorgehensweise gewählt werden:
Vorhandene Unterlagen können anstatt der vorgenannten gesonderten Untersuchungen herangezogen werden.
3.3.1 Mineralische Abfälle
Im Rahmen der Gestaltung und der Wiedernutzbarmachung von Halden und Absetzteichen des Steinkohlenbergbaus wird zwischen einem Einsatz in der konturgebenden Schicht und einem Einsatz in der durchwurzelbaren Bodenschicht unterschieden.
Die in der Anlage II.1.1.2.1 genannten Abfälle können in der konturgebenden Schicht eingesetzt werden. Für den Einsatz von Bodenmaterial und anderen mineralischen Abfällen in der durchwurzelbaren Bodenschicht gelten die Anforderungen des § 12 BBodSchV (vergleiche auch Kapitel II.1.1.2.2).
Für den Bereich der Bergehalden und Absetzteiche stellen die abfallspezifischen Zuordnungswerte W 1 die Obergrenze für die offene Verwertung dar. Enthält die LAGA-Mitteilung 20 für bestimmte Abfallarten keine abfallspezifischen Regelungen, sind die Zuordnungswerte der Technischen Regel Boden gemäß Anlagen II.1.1.2a und b anzuwenden.
Nur im begründeten Ausnahmefall können Aschen, die bei anderen Parametern als elektrische Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat und pH-Wert die Zuordnungsklasse W 1 unter Beachtung des
Verschlechterungsverbotes überschreiten, zur Wiedernutzbarmachung verwendet werden, wenn sich dadurch gesamtökologisch eine deutliche Minderung der Grundbelastung aus der wieder nutzbar zu machenden Fläche ergibt. Dies ist vor Zulassung gutachtlich nachzuweisen.
Liegt eine ausgebildete Dichtschicht mit Haldenwasserfassung und -ableitung (als definierte bergbauspezifische technische Sicherungsmaßnahme) vor, dürfen in der Konturschicht Abfälle eingesetzt werden, die die Zuordnungswerte W 2 nicht überschreiten.
Ausgenommen ist die Verwertung in den in Kapitel I.4.6.2.3 aufgeführten Schutz- und Vorranggebieten.
3.3.2 Organische Abfälle
Für den Einsatz von organischen Abfällen in der durchwurzelbaren Bodenschicht gelten die Anforderungen des § 12 BBodSchV (vergleiche auch Kapitel II.1.1.2.2). Bei der Bestimmung der insgesamt zulässigen Stickstofffrachten (kgN/ha) ist der N-Gehalt der Berge nicht zu berücksichtigen, da er aufgrund seiner festen Bindung nur geringfügig mineralisiert werden kann.
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