umwelt-online: Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage (3)
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  Anlage I.2

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 Hinweise zur Durchführung des Überwachungsumfanges Anlage I.6.1

"Für die Feststellung der Schadstoffbelastung und des hierfür durchzuführenden Untersuchungsumfanges sind die Vorgaben der Nr. 5 der DIN 19731 zu beachten, auf die auch in § 12 der Bodenschutzverordnung Bezug genommen wird.

Hiernach ist zunächst durch den Betreiber der Verwertungsmaßnahme durch Inaugenscheinnahme des Materials und Auswertung vorhandener Unterlagen zu prüfen, ob mit einer Belastung des Materials zu rechnen ist.

Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorerkundung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich chemisch-analytische Untersuchungen durchzuführen sind. Diese sind in der Regel nicht erforderlich,

Ergibt sich aufgrund der Vorerkundung ein Verdacht auf Belastung des Bodenmaterials durch bodengefährdende Stoffe, sind chemische Untersuchungen erforderlich. Der Umfang dieser Untersuchungen richtet sich nach den Vorkenntnissen:

Ein Untersuchungsbedarf besteht insbesondere für Bodenmaterial der nachstehend genannten Herkunft, wobei die jeweils charakteristischen Verunreinigungen beispielhaft aufgeführt werden (in Klammern):

  1. Böden in Gewerbe- und Industriegebieten sowie militärisch genutzten Gebieten (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  2. Oberböden (bei aufgeschütteten Böden auch tiefere Schichten) im Kernbereich urbaner und industriell geprägter Gebiete, z.B. Innenstadtbereiche größerer Städte (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  3. Altlastenverdächtige Flächen, Altlasten und deren Umfeld sowie Boden- und Grundwasserschadensfälle und deren Umfeld (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  4. Oberböden im Straßenrandbereich einschließlich Bankettschälgut, mindestens bis 10 m Entfernung vom befestigten Fahrbahnrand (Blei, Zink, Cadmium und Nickel), Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK);
  5. Oberböden neben Bauten mit korrosionshemmenden Anstrichen (z.B. behandelte Strommasten, Brücken), (Pb, Zn, Cd, Cu, Polychlorierte Biphenyle (PCB));
  6. Baggergut, wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sedimentsvermuten lässt (SM, Mineralöl-Kohlenwasserstoffe, PAK, PCB);
  7. Oberböden im Einwirkungsbereich relevanter Emittenten, z.B. Zementwerke, Krematorien, Metallschmelzen (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  8. Böden von Überschwemmungsflächen (auch Hochwasserrückhaltebecken), wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sediments erwarten lässt (SM, PAK, PCB);
  9. Abraummaterial des (historischen) Bergbaus und dessen Einwirkungsbereich (SM, Cyanide, PAK, Salze);
  10. Oberböden (bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen mit dem Verdacht auf unsachgemäße Aufbringung von Klärschlamm und Komposten (SM, PAK, PCB, PCDD/F) oder anderer Abfälle aus Gewerbe und Industrie (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  11. Flächen, auf denen langjährig unbehandeltes Abwasser verrieselt wurde (SM, PAK, PCB, PCDD/F);
  12. Oberböden (bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen, die langjährig als Klein- und Hausgärten (SM, Organochlorpestizide, PAK) oder für Sonderkulturen, wie Weinbau, Hopfenanbau usw. (Cu, As, Hg, Organochlorpestizide) genutzt wurden;
  13. Gebiete, deren Böden erhöhte geogene Hintergrund-Gesamtgehalte erwarten lassen (SM);
  14. Oberböden von Waldstandorten (SM, Organochlorpestizide, PAK, PCDD/F).

Die Probenahme erfolgt für Böden nach E DIN ISO 10381-1 und für Bodenmaterial nach DIN 52101 bzw. DIN EN 932-1.

Die Probenvorbehandlung erfolgt für die Untersuchung auf anorganische Stoffe nach DIN ISO 11464 und für die Untersuchung auf organische Stoffe nach E DIN ISO 14507.

Tabelle II.1.1.2a Zuordnungswerte Feststoff für Boden *

Parameter Dimension Zuordnungswert
W0 W0* W1 W2
pH-Wert')   5,5 - 8   5,5 - 8 --
EOX mg/kg 1   3 15
Kohlenwasserstoffe mg/kg 100   300 1000
BTEX mg/kg < 1   1 5
LHKW mg/kg < 1   1 5
PAK n. EPA mg/kg 1 3/64) 52) 20
PCB (Congenere nach DIN 51527) mg/kg 0,02 0,1 0,1 1
Benzo(a-)pyren mg/kg 0,3 0,6    
Arsen mg/kg 20   30 150
Blei mg/kg 70 140 200 1000
Cadmium mg/kg 1 1≫ 1 10
Chrom (ges.) mg/kg 60 120 100 600
Kupfer mg/kg 40 80 100 600
Nickel mg/kg 50 100 100 600
Quecksilber mg/kg 0,5 1 1 10
Thallium mg/kg 0,5   1 10
Zink mg/kg 150 300 300 1500
Cyanide (ges.) mg/kg 1   10 100
* Wird an die Zuordnungswerte der LAGA Mitteilung 20 nach deren Überarbeitung angepasst
1) Niedrigere pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
2) Einzelwerte für Naphthalin und Benzo-(a)-Pyren jeweils kleiner 0,5.
3) Einzelwerte für Naphthalin und Benzo-(a)-Pyren jeweils kleiner 1,0.
4) Für PAK-Gehalte zwischen 3 und 6 mg/kg TS ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass der Geringfügigkeitsschwellenwert eingehalten wird.
5) Der Wert 1 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,5 mg/kg.

Tabelle II.1.1.2b Zuordnungswerte Eluat für Boden *

Parameter Dimension Zuordnungswert
WO   W1 W2
pH-Wert 1   6,5 - 9   6,5 - 9 5,5 - 12
el. Leitfähigkeit µS/cm 500   500 1.500
Chlorid mg/1 10   10 30
Sulfat mg/1 50   50 150
Cyanid (ges.) µg/l < 10   10 1003
Phenolindex 2 µg/l < 10   10 100
Arsen µg/l 10   10 60
Blei µg/l 20   40 200
Cadmium µg/l 2   2 10
Chrom (ges.) µg/l 15   30 150
Kupfer µg/l 50   50 300
Nickel µg/l 40   50 200
Quecksilber µg/l 0,2   0,2 2
Thallium µg/l < 1   1 5
Zink µg/l 100   100 600
* Wird an die Zuordnungswerte der LAGA Mitteilung 20 nach deren Überarbeitung angepasst
1) Niedrigere pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
2) Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Höhere Gehalte, die auf Huminstoffe zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlußkriterium dar.
3) Verwertung für W 2 > 100 µg/l ist zulässig, wenn W 2 Cyanid (leicht freisetzbar) < 50 µg/l.

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  Anlage II.1.1.2.1

1 Mineralische Abfälle

Abfall-
schlüssel
Abfallbezeichnung
10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)
17 01 01 Beton,
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Fliesen und Keramik
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 05 08 Gleisschotter, mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine)
19 13 02 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
20 02 02 Boden und Steine

Hierzu gehören auch Bodenmaterial (Abfallschlüssel 17 05 04) und Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die in Bodenbehandlungsanlagen (z.B. Bodenwaschanlagen, Biobeeten) behandelt worden sind. Bezüglich der Anforderungen an behandelte Abfälle wird auf Kapitel I.4 verwiesen.

2 Schlacken aus Eisen-, Stahl- und Tempergießereien

Abfall-
schlüssel
Abfallbezeichnung
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 02 02 unbearbeitete Schlacke
10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

3 Abfälle aus kohlebefeuerten Kraftwerken und Feuerungsanlagen

Abfall-
schlüssel
Abfallbezeichnung
05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung
10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung
10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz
10 01 05 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 1
10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 1
1 In Abhängigkeit von den mitverbrannten Abfällen sind ggf. weitere Parameter zu untersuchen und die Ergebnisse entsprechend zu bewerten.

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 Geringfügigkeitsschwellen zur Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen
- Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Stand 15.06.1998 -
Anlage: II.2.2.1.2 *
Anorganische Parameter Einheit Geringfügigkeitsschwelle
Antimon (Sb) µg/l 5
Arsen (As) µg/l 10
Barium (Ba) µg/l 300
Blei (Pb) µg/l 10 1
Cadmium (Cd) µg/l 5
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 50
Chromat (Cr) µg/l 8
Kobalt (Co) µg/l 50
Kupfer (Cu) µg/l 50
Molybdän (Mo) µg/l 50
Nickel (Ni) µg/l 20
Quecksilber (Hg) µg/l 1
Selen (Se) µg/l 10
Thallium (Tl) µg/l 8
Vanadium (V) µg/l 50
Zink (Zn) µg/l 300
Zinn (Sn) µg/l 40
Cyanid, gesamt (CN-) µg/l 50
Cyanid, leicht freisetzbar (CN-) µg/l 5
Fluorid (F-) µg/l 750
Organische Parameter
PAK, gesamt 2 µg/l 0,1
- Naphthalin und Methylnaphthaline µg/l 2
LHKW, gesamt 3 µg/l 10
- E LHKW, karzinogen 4 µg/l 3
PBSM, gesamt 5 µg/l 0,5
PBSM, Einzelstoff µg/l 0,1
PCB, gesamt 6 µg/l 0,05
PCB, Einzelstoff µg/l 0,01
PCDD/F (ITE) µg/l 5
Kohlenwasserstoffe 7
(außer Aromaten)
µg/l 100
µg/l 10
BTX-Aromaten, gesamt 8 µg/l 1
- Benzol als Einzelstoff µg/l 20
Phenole, wasserdampfflüchtig µg/l 0,5
Chlorphenole, gesamt 9 µg/l 0,5
Chlorbenzole, gesamt 9    
Wird den LAWA-Geringfügigkeitsschwellen-Werten nach deren Überarbeitung angepasst
*) Abweichungen sind möglich, sofern landesrechtlich andere Werte aufgrund regionaler Hintergrundwerte festgelegt sind.
1) Übergangsweise können ggf. höhere Bleikonzentrationen (bis 25 µg/l) entsprechend der Übergangsregelung für den Bleigrenzwert in der EG-Richtlinie "Über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" akzeptiert werden.
2) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe, ohne Naphthalin und Methylnaphthaline, in der Regel Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z.B. Chinoline).
3) LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe
4) E LHKW, karzinogen: besondere Festlegung für die Summe der erwiesenermaßen karzinogenen LHKW Tetrachlormethan (CCl4), Chlorethen (Vinylchlorid, C2H3Cl) und 1,2-Dichlorethan (C2H4Cl2)
5) PBSM, gesamt: Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Hauptabbauprodukte.
6) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die Kongeneren nach Ballschmiter gemäß Altöl-VO (DIN 51527) multipliziert mit 5 ggf. einfache Summenbildung der relevanten Einzelstoffe (DIN-Entw. 38407-F3).
7) Bis auf weiteres kann die DIN 38409 H18 (IR-Spektroskopie) angewendet werden. In Einzelfällen können nach Absprache mit den Fachbehörden Alternativmethoden (gemäß ISO-Beschluß sind dies Gaschromatographie oder Gravimetrie) eingesetzt werden.
8) BTX-Aromaten, gesamt: Summe der einkernigen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Benzol und alle Alkylbenzole); zusätzlich besondere Festlegung für Benzol wegen dessen Karzinogenität.
9) Wenn ein PBSM (z.B. PCP, HCB) oder dessen Abbauprodukt vorliegt, gelten die o. a. Prüf- bzw. Maßnahmenwerte für PBSM.

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1) Abgrenzungsgrundsätze und Begründung zu den Anwendungsbereichen der BBodSchV hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Materialien auf und in den Boden von den diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften.

2) erschienen als Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Stand 06.11.1997, Erich Schmidt Verlag, Berlin 1998 (ISBN 3-503-05011-6)

3) erschienen in: Rosenkranz, D.; Bachmann, G.; König, W.; Einsele, G. (Hrsg): "Bodenschutz - Ergänzbares Handbuch der Maßnahmen und Empfehlungen für Schutz, Pflege und Sanierung von Böden, Landschaft und Grundwasser", Kennzahl 7760, 38. Lfg. VII/03, Erich Schmidt Verlag Berlin

4) Die Werte wurden im Bericht "Verfüllung von Abgrabungen" (vgl. TOP 14 der 58. UMK am 6.1.7. Juni 2002 in Templin) als Z 1.1-Werte (neu) abgeleitet und gehen als Zuordnungswerte Z 0* (Feststoff) auch in die Überarbeitung der LAGA Mitteilung 20, Technische Regeln Boden, ein.

5) Die Zuordnungswerte der LAGA-Mitteilung 20 werden zurzeit überarbeitet. Die W-Werte werden nach Abschluss dieser Arbeiten entsprechend angepasst.

10) siehe Anlage 11.1.1.2.1

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