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TGBPVO - Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung
Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums über Tiefbohrungen, die Gewinnung von mineralischen Bodenschätzen durch Bohrungen sowie die Errichtung und den Betrieb von Gasspeichern
- Baden-Württemberg -
Vom 27. Oktober 1981
(GBl. S. 534, ber. 1982 S. 38, 19.12.1986 BGBl. I S. 2631; 22.8.1989 GBl. S. 446; 01.07.2004 GBl. S. 469; 25.01.2012 S. 65; 10.02.2026 Nr. 20 26)
Es wird verordnet auf Grund von
Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt, soweit Anlagen und Betriebe der bergbehördlichen Aufsicht nach den Berggesetzen, dem Gasspeichergesetz und der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze unterliegen,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Im übrigen finden die Begriffsbestimmungen des § 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung (ABPVO) des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli 1978 (GBl. S. 417), geändert durch die Elektro-Explosionsschutz-Bergpolizeiverordnung (ElExBPVO) vom 28. August 1981 (GBl. S. 485), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Zweiter Teil
Arbeitsschutz und Umweltschutz
§ 3 Beschäftigung von Jugendlichen
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
(2) Für Beschäftigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt § 26 Abs. 2 ABPVO entsprechend.
§ 4 Gräben und sonstige Bodeneinschnitte
(1) Böschungen und Wände von Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten, die tiefer als 1,25 m sind, müssen so flach oder durch besondere Maßnahmen so gesichert werden, daß sie nicht rutschen oder einstürzen können.
(2) Die Ränder der in Absatz 1 genannten Gräben und Einschnitte müssen in einer von den Bodenverhältnissen und der Tiefe abhängigen Breite, mindestens jedoch 0,60 m, von jeder Belastung freigehalten werden. Jeweils vor Arbeitszeitbeginn sind die Böschungen und Wände durch die zuständige Aufsichtsperson oder eine von ihr beauftragte Person zu besichtigen und erforderlichenfalls zusätzlich zu sichern.
(3) Gräben und sonstige Bodeneinschnitte von mehr als 1,25 m Tiefe sind mit einer genügenden Anzahl von Leitern zu versehen, wenn der Ein- und Ausstieg über eine Böschung gefährlich oder nicht möglich ist. Das Ein- und Aussteigen auf Spreizen ist verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn sichergestellt ist, daß der durch Einsturz oder Rutschung gefährdete Bereich nicht betreten oder befahren werden kann.
§ 5 Auf- und Abladen, Anschlagen von Lasten
(1) Für das Auf- und Abladen, Anschlagen sowie Festlegen schwerer oder sperriger Gegenstände hat die Aufsichtsperson die erforderlichen Anweisungen zu geben.
(2) Für das Auf- und Abladen sowie für das Stapeln von Rohren hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und den mit diesen Arbeiten Beschäftigten auszuhändigen.
§ 6 Behälter mit gefährlichem Inhalt
Offene Behälter mit heißem, giftigem oder ätzendem Inhalt sind so zu sichern, daß niemand unabsichtlich hineingeraten oder durch austretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Flüssigkeiten gefährdet werden kann.
§ 7 Arbeiten in Behältern und Rohrleitungen
(1) Arbeiten in Behältern, die brennbare, giftige, ätzende oder heiße Gase oder Flüssigkeiten enthalten, dürfen erst begonnen werden, nachdem die Behälter vollständig entleert und von allen angeschlossenen Rohrleitungen oder anderen Behältern, aus denen Gase oder Flüssigkeiten der genannten Art in den Behälter, in dem gearbeitet werden soll, eindringen können, durch Ausbau von Verbindungsstücken, Einbau von Steckscheiben oder auf andere Weise zuverlässig getrennt worden sind. Soweit erforderlich, sind die Behälter vor Beginn der Arbeiten mit Wasser, Dampf, Schaum, Inertgas oder mit anderen geeigneten Stoffen zu spülen oder zu reinigen. Zur Selbstentzündung oder zur Nachvergasung neigende Rückstände sind zu entfernen oder unschädlich zu machen.
(2) Für Arbeiten in Rohrleitungen, die brennbare, giftige, ätzende oder heiße Gase oder Flüssigkeiten enthalten, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(3) Die beim Entleeren von Behältern oder Rohrleitungen anfallenden Gase oder Flüssigkeiten sind gefahrlos abzuführen.
§ 8 Arbeiten in Bohrlöchern
Bohrlöcher dürfen von Personen nur mit schwebenden Arbeitsbühnen oder mit besonderen Befahrungseinrichtungen befahren werden. Personen dürfen in Bohrlöchern nur von diesen Einrichtungen aus arbeiten. Das Befahren nach Satz 1 und das Arbeiten nach Satz 2 bedürfen der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg.
§ 9 Sprengarbeiten im Bohrloch
(1) Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch gezündet werden.
(2) Der Sprengberechtigte darf die Sprengarbeiten erst aufnehmen, nachdem zwischen dem Bohrlochkopf, dem Gerüst und anderen im Bereich der Zündanlage vorhandenen elektrisch leitfähigen Teilen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentials hergestellt worden ist und nachdem alle für die Sprengung nicht benötigten Stromquellen im Bereich der Zündanlage abgeschaltet worden sind. Wird die Zündung von einem Fahrzeug aus vorgenommen, ist dieses in den Potentialausgleich einzubeziehen und zusätzlich zu erden. Die Wirksamkeit des Potentialausgleichs ist durch Messung zu ermitteln.
(3) In einem Bohrloch, in das Sprengmittel eingebracht worden waren, darf nur weitergebohrt werden, wenn dies nach Entscheidung des Sprengberechtigten gefahrlos ist.
§ 10 Sicherheitsabstände
Betriebsanlagen, von denen in Stör- oder Schadensfällen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, daß Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.
§ 11 Lagerung und Beseitigung von Abfällen
Für die Lagerung und die Beseitigung von Bohrschlamm und anderen Abfällen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten oder Weiterverarbeiten von mineralischen Bodenschätzen anfallen, ist auf Verlangen des Regierungspräsidiums Freiburg ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.
Dritter Teil
Technische Arbeitsmittel
§ 12 Ferngesteuerte Maschinen
Ferngesteuerte Maschinen müssen sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn die Fernsteuerung unterbrochen wird. Sie dürfen nicht selbsttätig wieder anlaufen, wenn die Unterbrechung beseitigt ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die ferngesteuerte Maschine mit einem Sicherheitsstromkreis versehen ist, der in Störfällen das Stillsetzen der Maschine bewirkt, und wenn die Unterbrechung der Fernsteuerung am Steuerstand selbsttätig angezeigt wird.
§ 13 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel
(1) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel von Kranen und anderen Hebezeugen dürfen nur verwendet werden, wenn sie so beschaffen sind, daß die Last bei bestimmungsmäßer Verwendung dieser Betriebsmittel sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann.
(2) Die Verbindung zwischen Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Lasthaken müssen mit einer Sicherung versehen werden, die ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlag- oder Lastaufnahmemittels verhindert.
(3) Seile dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach den dafür allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt und geprüft sind. Seile aus Baumwolle oder aus Polyäthylen dürfen nicht verwendet werden. Andere Chemiefaserseile dürfen nur verwendet werden, wenn sie licht- und wärmestabilisiert sind.
(4) Seilendverbindungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie fach- und normgerecht hergestellt sind. Ihre Tragfähigkeit muß mindestens der des Seiles entsprechen. Preßklemmen dürfen für Endverbindungen nur verwendet werden, wenn im Bereich der Preßhülse keine Biegebeanspruchung auftritt. Seilschlösser mit losen Seilen dürfen nur verwendet werden, wenn die losen Seilenden gegen Durchziehen gesichert sind.
(5) Ketten dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel oder Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden Gütezeichen versehen sind. In Ketten eingeschweißte Aufhänge-, Übergangs- und Endglieder oder Ösenhaken müssen mindestens der Güte und Tragfähigkeit der Kette entsprechen.
(6) Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht über scharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Anheben der Last auszudrehen. Seile mit Buchten oder Schleifen dürfen nicht unter Last angezogen werden.
(7) Lastaufnahmemittel sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem mindestens Hersteller, Tragfähigkeit und Eigengewicht verzeichnet sind. An Anschlagmitteln muß die Tragfähigkeit dauerhaft angegeben werden.
(8) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die regelmäßig benutzt werden, sind wöchentlich zu überprüfen. Betriebsmittel dieser Art, die nicht regelmäßig benutzt werden, sind vor jeder Benutzung zu überprüfen. Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sind über die Sätze 1 und 2 hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Einsatzbedingungen zu bestimmenden Fristen, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. Ketten sind darüber hinaus in den vom Unternehmer festzulegenden Zeitabständen einer besonderen Prüfung auf Verformung und Rißfreiheit zu unterziehen. Für die Überwachung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln an Gerüsten finden zusätzlich die weitergehenden Vorschriften des § 45 Anwendung.
(9) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die wesentliche, die Tragfähigkeit beeinträchtigende Mängel aufweisen, dürfen nicht weiterbenutzt werden.
Vierter Teil
Explosionsschutz
§ 14 Verhütung explosionsfähiger Atmosphäre, explosionsgefährdete Bereiche, Schutzmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder, wenn das nicht möglich ist, auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen.
(2) Ist die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu vermeiden, sind vom Unternehmer explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu unterteilen:
| Zone 0: | Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig auftritt, |
| Zone 1: | Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt, |
| Zone 2: | Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre nur selten und kurzzeitig auftritt. |
(3) Anlagen und Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann, sind so zu errichten, daß der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt. Werden Anlagen oder Einrichtungen dieser Art in Gebäuden errichtet, gilt jeweils der gesamte Aufstellungsraum als explosionsgefährdeter Bereich.
(4) Anlagen und Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in Gebäuden nicht errichtet und betrieben werden.
§ 15 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche
(1) Die Vorschriften des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ABPVO gelten entsprechend.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche in Gebäuden müssen ausreichend belüftet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß explosionsfähige Atmosphäre nicht in benachbarte Räume eindringen kann. Zugeführte Frischlust darf nicht aus anderen explosionsgefährdeten Bereichen entnommen werden. Die Ausblasöffnung von Ventilen und anderen Sicherheitseinrichtungen müssen ins Freie führen.
(3) Explosionsgefährdete Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können.
§ 16 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0
(1) Betriebsmittel, die mit offener oder eingeschlossener Flamme arbeiten, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht verwendet werden. Das gleiche gilt für Betriebsmittel, bei deren Gebrauch Funken auftreten können, auch wenn mit Funkenbildung nur bei seltenen Betriebsstörungen zu rechnen ist.
(2) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nur verwendet werden, wenn ihre Bauart hierfür zugelassen ist. Einer Bauartzulassung bedarf es nicht, wenn die Erwärmung offensichtlich gefahrlos ist.
(3) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 0 nur zu Reinigungs- oder Inertisierungszwecken eingeleitet werden. Dabei darf die Gastemperatur 80 vom Hundert der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre, mit der die Gase in Berührung kommen, nicht überschreiten. Bei Gasen aus Flammreaktionen muß gewährleistet sein, daß mitgerissene Funken nicht in den explosionsgefährdeten Bereich gelangen können.
(4) Zwischen den elektrisch leitfähigen, betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Anlageteilen ist durch besondere Maßnahmen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentials vorzunehmen. Das gilt auch für nachträglich oder nur vorübergehend in den explosionsgefährdeten Bereich eingebrachte Betriebsmittel, z.B. Belüftungs- oder Saugrohre in Tanks.
(5) Es ist Vorsorge zu treffen, daß elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladung zur Folge haben können, vermieden werden.
§ 17 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1
(1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 nicht verwendet werden.
(2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, 80 vom Hundert der Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. Zur Verbrennung benötigte Luft darf aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht angesaugt werden. Aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 darf die zur Verbrennung benötigte Luft nur angesaugt werden, wenn die Ansaugeleitung druckfest und rückschlagsicher ist.
(3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die in Absatz 2 genannte Oberflächentemperatur nicht überschritten wird.
(4) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1 nur eingeleitet werden, wenn ihre Temperatur unter der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre liegt, mit der die Gase in Berührung kommen, und wenn sichergestellt ist, daß mitgerissene Funken aus Flammenreaktionen nicht in die explosionsgefährdeten Bereiche gelangen können.
(5) Im übrigen findet § 16 Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung. Bei Anlageteilen, die elektrischen Betriebsmitteln nicht unmittelbar benachbart sind, kann auf besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 verzichtet werden, wenn ein ausreichender Potentialausgleich durch stark vermaschte elektrisch leitfähige Anlageteile, wie Rohrnetze oder ausgedehnte Erdungsanlagen, gewährleistet ist.
§ 18 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2
(1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 nicht verwendet werden.
(2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, die Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. § 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn die nach Absatz 2 zulässige Oberflächentemperatur nicht überschritten wird.
§ 19 Überwachung der Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzte Betriebsmittel, die mit eingeschlossenen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen kann oder mit denen heiße Gase in explosionsgefährdete Bereiche eingeleitet werden, sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu untersuchen. Sie sind darüber hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Betriebsbedingungen festzulegenden Zeitabständen zu überprüfen, vor jeder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen zu prüfen und in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut darauf zu untersuchen, ob sie den an den Explosionsschutz zu stellenden sicherheitlichen Anforderungen genügen.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 0 und 1 sind entsprechend Absatz 1 darauf zu überwachen, daß an den dort vorhandenen Betriebsmitteln ein zuverlässiger Potentialausgleich gewährleistet ist und elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, nicht auftreten.
(3) Die Bedienung und Wartung der in Absatz 1 genannten Betriebsmittel darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden. Diesen Personen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
§ 20 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen 26
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer jeder Art verboten. Auf das Verbot ist durch Sicherheitskennzeichnung hinzuweisen.
(2) Zur Durchführung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie von anderen notwendigen Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchgeführt werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist. Das gleiche gilt für die bei den genannten Arbeiten verwendeten Werkzeuge und andere Betriebsmittel, die den nach §§ 16 bis 18 zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen.
(3) Arbeiten der in Absatz 2 genannten Art dürfen nur auf schriftliche oder elektronische Anweisung des Unternehmers durchgeführt werden, in der Art und Umfang der Arbeiten und die zu treffenden Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind. Die Arbeiten sind von einer mit den Betriebsbedingungen vertrauten Aufsichtsperson ständig zu überwachen.
(4) An Bohrungen dürfen die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren erforderlichen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 auch dann verwendet werden, wenn sie den sich aus § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ergebenden Anforderungen nicht uneingeschränkt entsprechen. Beim Auftreten vergaster Spülung sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre auf der Arbeitsbühne zu treffen. Der Bereich der Arbeitsbühne ist, solange die Gefahr des Entstehens explosionsfähiger Atmosphäre besteht, mit einem der Bauart nach zugelassenen Gasmeßgerät zu überwachen.
(5) Soweit der Betrieb es erfordert, kann die zuständige Aufsichtsperson gestatten, daß explosionsgefährdete Bereiche der Zone 2 mit Kraftfahrzeugen normaler Bauart befahren werden, auch wenn diese den Anforderungen des § 18 nicht voll entsprechen. Das gleiche gilt für fahrbare Geräte, die wie Kraftfahrzeuge normaler Bauart angetrieben und bewegt werden.
§ 21 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche
Bei Stör- oder Schadensfällen, bei denen explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entstehen kann, sind im gefährdeten Bereich alle Betriebsmittel, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen.
§ 22 Handmeßgeräte zur Überwachung explosionsfähiger Atmosphäre
In Betrieben, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, muß der Unternehmer geeignete, der Bauart nach zugelassene Handmeßgeräte in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen, mit denen im Bedarfsfall festgestellt werden kann, ob explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Messungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit der Handhabung dieser Geräte vertraut und entsprechend unterwiesen sind.
Fünfter Teil
Brandschutz
§ 23 Allgemeine Brandschutzanforderungen, Brandschutzplan
(1) Über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung, die Organisation des Feuerlöschwesens, die Auslösung von Feueralarm und den übrigen Brandschutz ist auf Verlangen des Regierungspräsidiums Freiburg ein Sonderbetriebsplan (Brandschutzplan) vorzulegen. Dabei ist die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehren zu berücksichtigen.
(2) Die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 ABPVO vorzunehmende Unterweisung ist mindestens vierteljährlich zu wiederholen und jährlich mindestens einmal mit einer Übung zu verbinden.
§ 24 Festlegung von brandgefährdeten Bereichen
(1) Der Unternehmer hat die brandgefährdeten Bereiche festzulegen und als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei Anlagen, die die Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brandgefährdeter Bereiche erfordern, muß der brandgefährdete Bereich mindestens den festgelegten explosionsgefährdeten Bereich umfassen.
§ 25 Schutzabstände
(1) Anlagen, die die Festlegung brandgefährdeter Bereiche erfordern, müssen von Gebäuden und anderen zu schützenden Gegenständen in der Umgebung sowie von Wald-, Heide- und Moorflächen so weit entfernt sein, daß eine gegenseitige Gefährdung im Brandfalle nicht zu besorgen ist.
(2) Einzelne Anlagen nach Absatz 1 müssen, auch wenn sie innerhalb desselben brandgefährdeten Bereiches liegen, so weit voneinander entfernt sein, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist und das Übergreifen eines Brandes möglichst vermieden wird.
§ 26 Anforderungen an brandgefährdete Bereiche
(1) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Betriebsmittel, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden.
(2) Für das Verhalten in brandgefährdeten Bereichen findet § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung, § 20 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß mit der Durchführung notwendiger Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erst begonnen werden darf, wenn ausreichende Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen sind.
§ 27 Angriffswege zur Brandbekämpfung
In brandgefährdeten Bereichen sind Angriffswege zur Brandbekämpfung anzulegen, auf denen Feuerlösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräte ungehindert zum Einsatzort gebracht werden können. Diese Wege müssen freigehalten werden.
Sechster Teil
Gasschutzwesen
§ 29 Personal und Ausrüstung
(1) Für Betriebe, in denen Personen durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, hat der Unternehmer geeignete Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte mit dem notwendigen Zubehör bereitzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, daß genügend Personal für den Gebrauch dieser Geräte zur Verfügung steht. Die Gasschutzausrüstung und die Personalstärke sind nach Art und Umfang der Gefährdung auszurichten (betriebseigene Gasschutzwehr) .
(2) Es dürfen nur Atemschutzgeräte (Arbeits- und Fluchtgeräte) verwendet werden, deren Bauart für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen ist.
§ 30 Geräteraum, Gerätewart
(1) Die Gasschutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht oder von den Beschäftigten mitgeführt wird, in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. Fluchtgeräte können an anderer geeigneter Stelle aufbewahrt werden.
(2) Die Wartung und die Instandhaltung der Gasschutzausrüstung ist einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen. Dem Gerätewart ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
(3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit von Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten abhängt, dürfen nur vom Herstellerwerk oder von einer anderen hierfür geeigneten Fachstelle, deren Eignung dem Regierungspräsidium Freiburg nachgewiesen worden ist, ausgeführt werden.
§ 31 Unterweisung und Schulung im Gasschutz, Eignungszeugnis
(1) Beschäftigte, die durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, sind vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit über die möglichen Gefahren und das Verhalten bei deren Auftreten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind halbjährlich zu wiederholen.
(2) Werden den Beschäftigten Fluchtgeräte zur Verfügung gestellt, haben sich die Unterweisungen nach Absatz 1 auch auf deren Gebrauch zu erstrecken.
(3) Beschäftigte, die Arbeitsgeräte benutzen sollen, müssen im Gebrauch dieser Geräte geschult werden. Die Schulung ist halbjährlich zu wiederholen. Über die Schulungen sind Aufzeichnungen zu führen. (4) Für Beschäftigte, denen die Anwendung von Wiederbelebungsgeräten übertragen wird, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(5) Atemschutzgeräte, ausgenommen Fluchtgeräte, dürfen nur von Personen benutzt werden, die nach ärztlichem Zeugnis dafür geeignet sind.
§ 32 Mitführen von Fluchtgeräten
(1) In Anlagen, in denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas aufbereitet oder entschwefelt wird, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte mit sich führen, die als Fluchtgeräte zugelassen sind. Personen, die an Arbeitsplätzen mit schwierigen Fluchtwegen beschäftigt sind, müssen ein von der Umgebungsatmosphäre unabhängiges Fluchtgerät mit sich führen. Die Fluchtgeräte dürfen am Arbeitsplatz abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.
(2) Absatz 1 findet auch für Bohrungen entsprechende Anwendung, mit denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas angebohrt worden ist oder angebohrt werden kann. Beim Niederbringen von Bohrungen, mit denen Erdöl oder Erdgas dieser Art angebohrt werden kann, müssen die Beschäftigten die Fluchtgeräte bereits mit sich führen, sobald sich die Bohrung Gebirgsschichten nähert, die schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas führen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, daß der Schwefelwasserstoffgehalt des Erdöls oder Erdgases so gering ist, daß beim Freisetzen von Gasen in Stör- oder Schadensfällen gesundheitsschädliche Konzentrationen von Schwefelwasserstoff nicht auftreten können.
§ 33 Arbeiten bei Gasgefahr
Arbeiten, bei denen Personen durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer dafür bestimmten Aufsichtsperson durchgeführt werden. Die Aufsichtsperson hat den Ablauf der Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorher festzulegen. Sie hat dafür zu sorgen, daß mit Atemschutzgeräten gearbeitet wird, solange die Gasgefahr besteht. Bei den Arbeiten muß eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. § 7 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
§ 34 Gasschutzbeauftragter, Überwachung des Gasschutzwesens
(1) Die nach § 107 Abs. 2 ABPVO zu bestellende Aufsichtsperson hat auch das Gasschutzwesen als Gasschutzbeauftragter zu überwachen.
(2) Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte nebst Zubehör sind monatlich sowie nach jedem Gebrauch zu prüfen. Die Prüfung kann anstelle von einer fachkundigen Aufsichtsperson auch vom Gerätewart oder von einem Beauftragten des Herstellers der Geräte vorgenommen werden.
(3) Die gesamte Gasschutzausrüstung ist jährlich mindestens einmal zu untersuchen.
§ 35 Gasschutzplan, Gasalarmplan
(1) Über die Einrichtungen und die Organisation des Gasschutzwesens ist auf Verlangen des Regierungspräsidiums Freiburg ein Sonderbetriebsplan (Gasschutzplan) vorzulegen.
(2) Für Betriebe, in denen bei Erdöl- oder Erdgasausbrüchen oder in anderen Stör- oder Schadensfällen die Nachbarschaft durch austretenden Schwefelwasserstoff oder andere giftige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan aufzustellen und dem Regierungspräsidium Freiburg auf Verlangen vorzulegen. Absatz 1 bleibt unberührt.
Siebenter Teil
Gerüste
§ 36 Festigkeit und Standsicherheit der Gerüste, Bauartzulassung
(1) Es dürfen nur Gerüste verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen rechnerisch nachgewiesen sind. Die Richtigkeit des Nachweises muß von einem Sachverständigen bestätigt sein.
(2) Ortsveränderliche Gerüste mit einer zulässigen Belastung des Hebesystems von 200 kN und mehr bedürfen der Bauartzulassung. Bei Gerüsten, die mit einem Flaschenzugsystem arbeiten, gilt als zulässige Belastung die Hakenregellast bei der größten zulässigen Einscherung.
(3) Einer Bauartzulassung bedarf auch jede wesentliche Änderung der in Absatz 2 genannten Gerüste. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere jede Veränderung der tragenden Teile und der Ausrüstung der Gerüste. Das Auswechseln von Anlage- und Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Bauart gilt nicht als wesentliche Änderung.
(4) Für Gerüste mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann der rechnerische Nachweis nach Absatz 1 entfallen, wenn die Sicherheit des Gerüstes auf eine andere geeignete Weise nachgewiesen ist.
§ 37 Kennzeichnung der Gerüste, Belastungsangaben
(1) Jedes Gerüst ist mit einem Typenschild zu kennzeichnen, auf dem Hersteller, Gerüstbauart und Typenbezeichnung, Herstellernummer und Baujahr angegeben sind.
(2) Im Blickfeld des Hebewerkfahrers sind auf einem Belastungsschild die Hakenregellast und die Hakenausnahmelast für jede zugelassene Einscherung des Hebewerkseils und die zulässige Belastung der Arbeitsbühne anzugeben.
§ 38 Gerüstbühnen
Gerüstbühnen sind so anzulegen, daß sie über fest eingebaute Leitern oder Treppen zu erreichen sind. Liegt die Arbeitsbühne mehr als 2 m über dem Erdboden, müssen von ihr mindestens zwei Fluchtwege nach verschiedenen Richtungen zum Erdboden führen. Satz 1 gilt nicht für verfahrbare Verrohrungsbühnen.
§ 39 Wetterschutz an Gerüsten
An Gerüsten müssen geeignete Einrichtungen angebracht werden, die die Beschäftigten vor Witterungsunbilden schützen. Soweit es Bauart und Betriebsweise der Gerüste zulassen, müssen Gestänge- und Arbeitsbühne umkleidet werden, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern.
§ 40 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
(1) Hebewerke an Gerüsten sind mit einer zuverlässigen Bremseinrichtung zu versehen, die es dem Hebewerkfahrer ermöglicht, das Hebewerk jederzeit gefahrlos stillzusetzen.
(2) Die Hebewerke sind mit einer Anzeigevorrichtung für die Hakenlast zu versehen. Bei einer Hakenregellast über 600 kN muß die Anzeigevorrichtung schreibend sein.
(3) An Gerüsten, bei denen eine Gestängebühne verwendet wird, ist das Hebewerk mit einer Übertreibsicherung zu versehen, die ein Unterfahren des Rollenlagers verhindert. Die Übertreibsicherung darf nur aus zwingenden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen Aufsichtsperson überbrückt werden. Die Überbrückung muß für den Hebewerkfahrer deutlich erkennbar sein.
§ 41 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen des Hebewerkseiles
(1) Beim Betrieb von Gerüsten dürfen nur Seile verwendet werden, die gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens folgende Sicherheiten haben:
| Hebewerkseile | |
| - bei Hakenregellast | 3,0fach |
| - bei Hakenausnahmelast | 2,0fach |
| Nackenseile | 2,5fach |
| Abspannseile | 2,5fach |
| Errichteseile | 2,0fach |
(2) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als 1000 kN ist das Hebewerkseil nach einer vom Unternehmer für jedes Gerüst nach den Betriebserfahrungen und der jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Betriebsanweisung regelmäßig nachzunehmen und zu kürzen.
§ 42 Bedienung des Hebewerkes
(1) Der Unternehmer darf mit der Bedienung des Hebewerkes nur zuverlässige und unterwiesene Personen beauftragen. Diesen Personen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
(2) Der Hebewerksfahrer darf das Hebewerk nur in außergewöhnlichen Fällen und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen Aufsichtsperson mit einer höheren als der Hakenregellast belasten. Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht überschritten werden.
(3) Vor Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll, ist das Hebewerkseil zu prüfen. Die Arbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Seil keine die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist. Die zuständige Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß alle entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten die Arbeitsbühne verlassen.
(4) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht benutzt werden. Dies gilt nicht für Arbeiten in Bohrlöchern nach § 8.
§ 43 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Gerüsten
(1) Gerüste dürfen nur auf geeignetem Untergrund und, soweit nach der statischen Berechnung eine Gründung erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonstigen Gründungen errichtet werden. Die nach der statischen Berechnung zulässige Schiefstellung des Gerüstes darf nicht überschritten werden.
(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Gründung des Gerüstes nicht hinterspült oder unterspült werden kann.
(3) Beim Auf- und Abbau sowie beim Umsetzen von Gerüsten dürfen sich Unbeteiligte nicht im gefährdeten Bereich aufhalten. Höhenarbeiten dürfen nur von fachkundigen und körperlich dafür geeigneten Personen ausgeführt werden.
(4) Gerüste sind fachgerecht zu erden. Die Ableitungen sind nach jedem Aufbau oder Umsetzen zu überprüfen.
(5) Aufbau, Abbau und Umsetzen müssen bei Gerüsten mit einer zulässigen Hakenregellast über 600 kN und einer Gerüsthöhe über 20 m durch eine fachkundige Aufsichtsperson, bei allen anderen Gerüsten durch eine fachkundige Person ständig überwacht werden. Diesen Personen ist eine Dienstanweisung für die genannten Arbeiten auszuhändigen.
(6) Vor ihrer Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder nach dem Umsetzen sind Gerüste und ihre maschinellen Ausrüstungen auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Bei Gerüsten mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann an die Stelle der Prüfung eine Überprüfung treten. Die §§ 44 und 45 bleiben unberührt.
§ 44 Überwachung der Tragwerke von Gerüsten
(1) Die Tragwerke ortsveränderlicher Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und darüber hinaus in Abständen von höchstens vier Jahren zu untersuchen. Die Untersuchungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigneter Stelle im abgebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen.
(2) Die Tragwerke ortsfester Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu untersuchen und darüber hinaus alle zwei Jahre zu prüfen.
(3) Ortsveränderliche Gerüste sind über die in Absatz 1 genannten Untersuchungen hinaus in halbjährlichen Abständen auf den betrieblichen Zustand zu prüfen.
(4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Untersuchungen und Prüfungen an ortsveränderlichen Gerüsten wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme dieser Gerüste nur unterbrochen, wenn eine fällige Untersuchung oder Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Untersuchung oder Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Gerüste durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu.
§ 45 Überwachung der maschinellen Ausrüstung der Gerüste
(1) Die maschinelle Ausrüstung der Gerüste ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu untersuchen sowie darüber hinaus mindestens in halbjährlichen Abständen zu prüfen. Die maschinelle Ausrüstung ist täglich zu überprüfen.
(2) Das Hebewerkseil ist wöchentlich mindestens einmal zu prüfen. Die übrigen tragenden Teile des Flaschenzugsystems wie Rollenlager, Rollenblock, Bohrhaken und Elevatoren sowie die zugehörigen Verbindungsstücke sind ebenfalls wöchentlich mindestens einmal zu prüfen; sie sind darüber hinaus in den vom Unternehmer festzulegenden Zeitabständen im ausgebauten Zustand unter Zuhilfenahme zerstörungsfreier Verfahren zu prüfen.
(3) Bei Gerüsten mit einer Hakenregellast unter 200 kN kann an die Stelle der in Absatz 1 genannten halbjährlichen Untersuchung eine halbjährliche Prüfung treten. Bei diesen Gerüsten kann bei den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren verzichtet werden.
(4) § 44 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 46 Gerüstbuch
(1) Für jedes ortsveränderliche Gerüst ist ein Gerüstbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muß:
(2) Bei Gerüsten, deren Bauartzulassung auf Antrag des Herstellers erteilt worden ist, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen die in der Bauartzulassung geforderte Gerüstbescheinigung des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen.
(3) Das Gerüstbuch ist am jeweiligen Aufstellungsort des Gerüstes oder an einer anderen den Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.
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