umwelt-online: Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung - Baden-Württemberg (2)
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Achter Teil
Bohrbetrieb
§ 47 Kennzeichnung der Bohrung
Jede Bohrung ist am Zugang des Bohrplatzes mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bohrung sowie Namen und Anschriften der Bohrfirma und des Unternehmers bezeichnet sind.
§ 48 Ansatzpunkte von Bohrungen
Bohrungen sind so anzusetzen, daß ihr Abstand von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen mindestens das 1,1fache der Gerüsthöhe beträgt. § 10 bleibt unberührt.
§ 49 Verrohrung und Zementation
(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können, sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrung zu sichern.
(2) Die Ankerrohrfahrt ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche erdöl- oder erdgasführende Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen, daß eine zuverlässige Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, findet § 50 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendruckes so festzusetzen, daß ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird.
(4) Die Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten sind so weit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß des Bohrloches gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist vollständig zu zementieren.
(5) Die Zementationsstrecken sind ferner so zu bemessen, daß nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- oder Erdgasträger und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird.
(6) Die Lage der Zementationsstrecken ist durch Messungen zu ermitteln. Nach der Zementation ist durch eine Druckprobe festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht sind. Ein Mißlingen der Zementation ist dem Regierungspräsidium Freiburg unverzüglich anzuzeigen.
(7) Für Bohrungen, mit denen andere gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können, bei denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, finden die Absätze 1 bis 6 entsprechende Anwendung.
(8) Andere als die in den Absätzen 1 und 7 genannten Bohrungen sind unter Berücksichtigung des späteren Betriebszweckes zu verrohren und erforderlichenfalls zu zementieren, soweit Belange der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Gewässerschutzes es erfordern. Im nicht standfesten Gebirge ist ein Standrohr zu setzen, wenn der Anfangsdurchmesser der Bohrung 400 mm überschreitet.
§ 50 Absperreinrichtungen
(1) Beim Niederbringen der in § 49 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen muß der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden, die im Falle eines Ausbruches den Vollabschluß des Bohrloches und den Abschluß des Ringraumes gewährleisten.
Die Bohrungen dürfen nach dem Einbau der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten erst dann weiter vertieft werden, wenn die Absperreinrichtungen für die einzelnen Rohrfahrten eingebaut worden sind.
(2) Die Druckstufen der Absperreinrichtungen müssen den höchsten Kopfdrücken genügen, die bis zum Erreichen der Einbauteufe der nächsten Rohrfahrt oder nach Einbau der letzten Rohrfahrt bis zum Erreichen der Endteufe zu erwarten sind.
(3) Ist der höchste zu erwartende Kopfdruck größer als 5 bar, müssen für jede der beiden in Absatz 1 genannten Absperrfunktionen mindestens zwei voneinander unabhängige und nach unterschiedlichen Prinzipien arbeitende Absperreinrichtungen eingebaut werden.
(4) Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt eingebaut werden kann, ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann.
(5) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges muß die Mitnehmerstangen an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen sein. Zum Verschließen des von der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges muß auf der Arbeitsbühne eine geeignete Absperreinrichtung griffbereit zur Verfügung gehalten werden.
(6) Aufwältigungsarbeiten an Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, dürfen erst begonnen werden, nachdem der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet worden ist. Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2, 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(7) Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.
(8) Die Absperreinrichtungen müssen von der Arbeitsbühne des Gerüstes sowie von einem in sicherer Entfernung vom Bohrloch befindlichen weiteren Bedienungsstand außerhalb des Gerüstes betätigt werden können.
(9) Die Absperreinrichtungen sind nach dem erstmaligen Aufbau, nach jedem Umbau, nach jeder Instandsetzung und nach jedem Backenwechsel einer Druckprobe und einer Prüfung auf Funktionssicherheit zu unterziehen. Der Prüfdruck muß mindestens dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck entsprechen. Annularpreventer dürfen mit einem um 30 vom Hundert niedrigeren Druck geprüft werden. Beim Aufwältigen von Förderbohrungen kann die Druckprobe nach Satz 1 entfallen, wenn sie technisch nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnte.
(10) Die Absperreinrichtungen sind unbeschadet der in Absatz 9 vorgeschriebenen Prüfungen in den vom Unternehmer festzulegenden Zeitabständen regelmäßig weiteren Druckproben und weiteren Prüfungen auf Funktionssicherheit zu unterziehen.
§ 51 Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
(1) Beim Niederbringen der in § 49 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen muß der Bohrlochkopf mit absperrbaren Anschlüssen versehen werden, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen und in die Bohrung eingepumpt werden können. Der Anschluß zum Einpumpen muß so beschaffen sein, daß die Spülungspumpen und andere Hochdruckpumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden können.
(2) In sicherer Entfernung von Bohrloch ist an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene Druckentlastungseinrichtung vorzuhalten, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können. Die Druckentlastungseinrichtung muß mit mindestens zwei regelbaren Düsen ausgerüstet sein, die sich während des Betriebs einzeln auswechseln lassen. Die Druckentlastungseinrichtung und die Anschlußleitung sind so auszulegen, daß sie dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck standhalten.
(3) Die Druckentlastungseinrichtung, ihre Anschlußleitungen und die Totpumpleitung sind nach dem Aufbau einer Druckprobe mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes und einer Prüfung auf Funktionssicherheit zu unterziehen.
(4) Bei Bohrungen, bei denen der höchste zu erwartende Kopfdruck 5 bar nicht übersteigt, genügt es, wenn anstelle der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannten Druckentlastungseinrichtung eine andere zur Druckentlastung geeignete Einrichtung verwendet wird.
(5) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung.
§ 52 Bohrspülung
(1) Beim Niederbringen der in § 49 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen müssen Menge und Beschaffenheit der umlaufenden Bohrspülung eine ausreichende Sicherung des Bohrloches gewährleisten. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung sind an jeder Bohrung in ausreichender Menge vorrätig zu halten.
(2) Beim Ziehen des Bohrgestänges ist rechtzeitig Spülung nachzufüllen, damit der erforderliche Mindestdruck der Spülung im Bohrloch ständig erhalten bleibt.
(3) Vergaste Spülung ist über einen Gasabscheider zu leiten, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung abgeschiedenen Gase ermöglicht.
(4) Der Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der umlaufenden Spülung sind nach näherer Weisung des Unternehmers sachgerecht zu überwachen. Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Öl und Gasen erstrecken. Das Spülungssystem muß mit geeigneten Meßgeräten zur Überwachung des Spülungsumlaufs und zur Überwachung der Spülung auf Gase ausgerüstet werden.
(5) Beim Niederbringen anderer als der in § 49 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen finden die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn die Verwendung einer Bohrspülung aus Gründen der Standsicherheit des Bohrloches erforderlich ist.
(6) Für das Aufwältigen von Bohrungen finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird.
§ 53 Spülungspumpen
(1) Spülungspumpen sind mit einem ausreichend bemessenen nicht absperrbaren Überdrucksicherheitsventil gegen unzulässige Drucksteigerung im Pumpgehäuse und im nachgeschalteten Spülungssystem auszurüsten.
(2) Die Überdruckventile von Spülungspumpen sind in den vom Unternehmer nach den Betriebsbedingungen festzulegenden Zeitabständen regelmäßig auf Funktionssicherheit zu überprüfen. Sie sind so zu warten, daß Verstopfungen vermieden werden.
(3) Die Bedienung und die Wartung von Spülungspumpen darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden.
§ 54 Gestänge und Verrohrungsarbeiten
(1) Zum Ein- und Ausbau von Bohr- und Pumpgestänge sowie von Futter- und Steigrohren dürfen nur geeignete und passende Ein- und Ausbauwerkzeuge verwendet werden. Ein- und Ausbauwerkzeuge, die beschädigt sind oder sonstige Mängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden.
(2) Der Drehtisch darf zum Brechen und zum Kontern von Gestänge- und Rohrverbindungen nicht benutzt werden. Beim Brechen besonders festsitzender Verbindungen dürfen nur die unmittelbar damit Beschäftigten auf der Arbeitsbühne anwesend sein.
(3) Spinnketten dürfen zum Verschrauben von Gestänge und Rohren nur verwendet werden, wenn ein maschinelles Werkzeug zum Verschrauben nicht verfügbar ist oder aus anderen Gründen nicht eingesetzt werden kann.
(4) Bei Arbeiten auf der Gestängebühne muß der Bühnenmann stets angeseilt sein. Für die Bühnenarbeit notwendige Gestänge oder Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern.
(5) Fahrbare Verrohrungsbühnen dürfen nur über den dafür bestimmten Einstieg bestiegen werden. Mitgeführte Teile sind so unterzubringen, daß sie weder unterfassen noch herabfallen können. Lasten dürfen nicht an der Bühne angeschlagen werden. Ausschwenkbare Verrohrungsbühnen sind beim Verfahren gegen unbeabsichtigtes Verschwenken zu sichern.
(6) Maschinelle Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben oder Abfangen von Gestänge und Rohren sind vor jedem erstmaligen Einsatz auf einer Bohranlage und darüber hinaus in den vom Unternehmer festzulegenden Zeitabständen zu prüfen. Sie sind täglich zu überprüfen.
(7) Gestänge- und Verrohrungsarbeiten dürfen nur von unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Diesen Personen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
§ 55 Umgang mit Zangen
(1) Rotaryzangen dürfen nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Belastungsgrenze beansprucht werden. Bei einer Beanspruchung nahe der Belastungsgrenze ist ein Zugkraftmesser zu verwenden.
(2) Rotaryzangen sind entgegen der Drehrichtung mit ausreichend bemessenen Halteseilen zu sichern, deren Belastbarkeit größer sein muß als die der Zugseile. Halteseile sind fest zu verankern; Spill- oder Windenseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.
(3) Schweißarbeiten zur Instandsetzung beschädigter Rotaryzangen dürfen nur vom Hersteller vorgenommen werden.
(4) Backenwechsel und andere Arbeiten an hydraulisch oder pneumatisch betätigten Zangen dürfen erst begonnen werden, nachdem die Druckleitung abgesperrt und das Drucksystem in den Zangen vollständig entlastet worden ist.
(5) Rotaryzangen sind nach jeder Instandsetzung zu prüfen und darüber hinaus in den vom Unternehmer festzulegenden Zeitabständen einer zerstörungsfreien Prüfung auf Oberflächenanrisse zu unterziehen.
§ 56 Spillarbeiten
(1) Spille sind mit einer Schutzeinrichtung zu versehen, die die erste Seilumschlingung von den folgenden trennt. Sie sind ferner mit einem Notausschalter auszurüsten, den der Bedienungsmann jederzeit leicht betätigen kann.
(2) Der Spillkopf darf zum Heben und Senken von Lasten nicht verwendet werden.
(3) Beim Arbeiten mit dem Spillkopf muß der Bedienungsmann die bewegte Last ständig beobachten. Ist das nicht möglich, darf er die Last nur bewegen, wenn er hierzu Signal oder Weisung erhalten hat.
(4) Spille dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden.
§ 57 Abseilvorrichtungen
(1) Beim Niederbringen und Aufwältigen von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, ist die Gestängebühne mit einer der Bauart nach zugelassenen Abseilvorrichtung auszurüsten, mit der der Bühnenmann den Erdboden im Gefahrenfall schnell und sicher erreichen kann.
(2) Abseilvorrichtungen sind vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme des Gerüstes nach dem Aufbau oder Umsetzen und darüber hinaus mindestens in monatlichen Abständen zu prüfen.
§ 58 Zementierarbeiten
(1) Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten in Bohrungen sind vor Inangriffnahme der Arbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Die Zementierleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprobe mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes zu unterziehen.
(2) Während der Zementation ist der Betriebsdruck in der Zementierleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, daß der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, sind die Zementierpumpen zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten.
(3) Zementierköpfe sind mindestens halbjährlich in ausgebautem Zustand zu prüfen und einer Druckprobe mit dem vom Hersteller angegebenen Prüfdruck zu unterziehen.
§ 59 Testarbeiten
Werden an den in § 49 Abs. 1 und 7 genannten Bohrungen während des Bohrbetriebs Testarbeiten durchgeführt, findet § 73 entsprechende Anwendung.
§ 60 Verhalten bei Ausbrüchen
(1) Deuten Anzeichen auf einen drohenden Ausbruch aus dem Bohrloch hin, hat die zuständige Aufsichtsperson unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Ausbruches zu treffen.
(2) Ereignet sich ein Ausbruch, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruches und zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Kann durch den Ausbruch Leben oder Gesundheit von Personen in der Umgebung der Bohrung gefährdet werden, sind die gefährdeten Personen unverzüglich zu warnen und die Zugänge in sicherer Entfernung von der Bohrung abzusperren.
(3) Bei Ausbrüchen von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas sind die im Gasalarmplan nach § 35 Abs. 2 festgelegten Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.
(4) Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die nach § 50 mit Absperreinrichtungen auszurüsten sind, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen unterwiesen worden sind. Über Einzelheiten dieser Unterweisung ist auf Verlangen des Regierungspräsidiums Freiburg ein Sonderbetriebsplan vorzulegen. Die Unterweisung dieser Personen ist in Abständen von höchstens drei Jahren zu wiederholen. Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterrichten.
§ 61 Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen
(1) Wird der Bohrplatz durch Einbrechen des Bohrloches oder durch Ausbrüche von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem Untergrund gefährdet, haben sich die Beschäftigten aus dem gefährdeten Bereich unverzüglich zurückzuziehen. Der gefährdete Bereich ist abzusperren und darf nur auf ausdrückliche Anweisung einer Aufsichtsperson betreten werden. Wird auch der Bereich außerhalb des Bohrplatzes gefährdet, findet § 60 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(2) Durch Bohrlocheinbruch oder durch Ausbrüche entstandene Vertiefungen dürfen nur nach näherer Anweisung der Aufsichtsperson verfüllt werden.
§ 62 Überwachung des Bohrlochverlaufs
(1) Bei den in § 49 Abs. 1 genannten Bohrungen ist der Bohrlochverlauf jeweils rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgasträger sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber hinaus sind in den vom Unternehmer festzulegenden Zeitabständen Richtungs- und Neigungsmessungen durchzuführen. Deuten diese auf eine größere horizontale Abweichung der Bohrung gegenüber der durch die letzte Vermessung ermittelten Lage hin, ist das Bohrloch erforderlichenfalls zusätzlich zu vermessen.
(2) Bei planmäßig gerichteten Bohrungen nach Absatz 1 sind die Meßabstände entsprechend zu verkürzen.
(3) Für andere Bohrungen, bei denen die Kenntnis des Bohrlochverlaufs zur Vermeidung und Bekämpfung von Ausbrüchen und sonstigen Gefahren erforderlich ist, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
§ 63 Bohrergebnisse
(1) Die durchbohrten Gebirgsschichten sind geologisch zu bestimmen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten sind mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.
(2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten durch Meßverfahren genauer zu bestimmen.
§ 64 Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte
(1) Bohrungen sind so auszuführen, daß nutzbare Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflußt werden.
(2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden; dies gilt für Solquellen entsprechend. Bei Erdöl- oder Erdgasbohrungen sind darüber hinaus die Beschaffenheit und Nutzbarkeit der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen, Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind dem Regierungspräsidium Freiburg mitzuteilen.
(3) Das Anbohren unbekannter oder zu erschließender Erdölträger, Erdgasträger oder anderer Lagerstätten sowie angetroffene Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind dem Regierungspräsidium Freiburg unverzüglich anzuzeigen.
§ 65 Bohrbericht
(1) Über den Verlauf jeder Bohrung sind Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Bohrbericht) .
(2) Der Bohrbericht muß mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Für Bohrungen von geringer Bedeutung kann das Regierungspräsidium Freiburg Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
(4) Der Bohrbericht ist bei Bohrungen, die in Förderung genommen werden, mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, in allen anderen Fällen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren.
§ 66 Sicherung stilliegender Bohrungen
Stilliegende Bohrungen müssen verschlossen und gegen Eingriffe Unbefugter gesichert werden. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, sind die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
Neunter Teil
Förderbohrungen
§ 67 Allgemeine Anforderungen
(1) Bei Förderbohrungen dürfen nur dicht schließende Bohrlochverschlüsse verwendet werden. Der Bohrlochkopf ist so auszulegen, daß er dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhält. Die für den Bohrlochverschluß und den Förderstrang verwendeten Werkstoffe müssen gegen Korrosion durch die zu fördernden Stoffe widerstandsfähig sein.
(2) Der Bohrlochkopf ist mit Absperreinrichtungen zu versehen, mit denen der Förderstrom jederzeit zuverlässig unterbrochen werden kann. Wird neben dem Förderstrang auch ein Ringraum zum Fördern oder Einleiten benutzt, muß der Förderstrom auch im Ringraum unterbrochen werden können.
(3) Am Bohrlochkopf sind Meßeinrichtungen einzubauen, die den Druck im Förderstrang und im Förderringraum ständig anzeigen. Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter Meßeinrichtungen besteht.
(4) Förderbohrungen sind durch ein Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bezeichnung der Bohrung, die örtliche Betriebsstelle des Unternehmers und die Rufnummer der ständig besetzten Stelle vermerkt sind.
§ 68 Erdöl- und Erdgasförderbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die der Ausbeutung von Erdöl- oder Erdgaslagerstätten dienen (Erdöl- oder Erdgasförderbohrungen), gilt als höchster Kopfdruck derjenige Druck, der nach den Lagerstättenbedingungen bei geschlossenem Bohrloch zu erwarten ist. Kann durch Fördermaßnahmen ein höherer Kopfdruck entstehen, ist dieser maßgebend.
(2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erdgasförderbohrungen sind mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen zu versehen.
(3) Die Bohrlochverflanschung ist mit Vorrichtungen zum Anschluß von Meßeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann. Dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölförderbohrungen sowie bei Ringräumen, die bis zu Tage zementiert sind.
(4) Bei eruptiv fördernden Erdölbohrungen und bei Erdgasförderbohrungen ist hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Anlage oder in der von der Bohrung abgehenden Rohrleitung unterschritten wird. Wird der Betriebsdruck des geförderten Erdöls oder Erdgases in einer dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Anlage gemindert, muß die in Satz 1 genannte Absperreinrichtung das Bohrloch auch dann selbsttätig schließen, wenn der zulässige Betriebsdruck im Niederdruckteil der nachgeschalteten Anlagen überschritten wird.
(5) Im Förderstrang der in Absatz 4 genannten Bohrungen sind im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen anzubringen, die es ermöglichen, den Förderstrang durch Einbau geeigneter Rückschlagventile oder Stopfen abzusperren. Soweit es der Stand der Technik zuläßt, ist im Förderstrang außerdem eine Absperreinrichtung vorzuhalten, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht.
(6) Bei Förderung mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren sind Erdölförderbohrungen mit Einrichtungen zu versehen, die das Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der zulässige Betriebsdruck in der von der Bohrung abgehenden Leitung überschritten oder der betriebliche Mindestdruck in dieser Leitung unterschritten wird.
(7) Die Absätze 5 und 6 finden auf Erdölförderbohrungen keine Anwendung, wenn die Förderraten gering sind oder wenn die Eigenschaften des geförderten Erdöls oder die dadurch bedingte Betriebsweise der Bohrungen dem Einbau der in den Absätzen 5 und 6 genannten Einrichtungen entgegenstehen.
(8) Bei Erdgasförderbohrungen findet Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Förderraten gering sind, der Schwefelwasserstoffgehalt des geförderten Erdgases 1 Vol % nicht übersteigt und benachbarte Bohrungen im Falle eines Ausbruchs nicht gefährdet sind.
§ 69 Tiefspeicherbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die dem Betrieb von Gasspeichern dienen (Tiefspeicherbohrungen), gilt als höchster zu erwartender Kopfdruck derjenige Druck, der beim zulässigen Speicherinnendruck zu erwarten ist.
(2) Bei Förderbohrungen von Porenspeichern müssen Förderstrang und Förderringraum mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein.
(3) Für den Anschluß von Druckmeßeinrichtungen an der Bohrlochverflanschung von Tiefspeicherbohrungen findet § 68 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(4) Der Bohrlochkopf von Tiefspeicherbohrungen ist mit Absperreinrichtungen zu versehen, die den in § 68 Abs. 4 genannten Anforderungen genügen. Wird das zu speichernde Gas mit Wasser, Sole oder mit einem anderen Medium umgeschlagen, sind beide Eingänge des Bohrlochkopfes mit einer Absperreinrichtung zu versehen. Die Absperreinrichtungen müssen das Bohrloch an beiden Eingängen selbsttätig schließen, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden oder in der abgehenden Leitung unterschritten wird.
(5) Bei Gasspeichern für Erdgas oder andere brennbare Gase ist der Förderstrang der Bohrungen mit Vorrichtungen zum Absetzen von Rückschlagventilen oder Stopfen und, soweit es der Stand der Technik zuläßt, mit Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Anforderungen des § 68 Abs. 5 entsprechen.
(6) Bei Speicherkavernen für verflüssigte oder nichtverflüssigte Gase, bei denen das Gas mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen wird, müssen die Bohrungen mit einer zuverlässig wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet werden.
(7) Bei Speicherkavernen für Gase, die nicht mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen werden, sind die Bohrungen mit Einrichtungen zu versehen, die bei der Erstbefüllung eine unzulässige Drucküberschreitung in der von der Bohrung abgehenden Soleleitung durch Gasübertritt verhindern.
§ 70 Kavernenbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die der Herstellung von Kavernen dienen (Kavernenbohrungen), sind die Bohrlochverschlüsse für den Kopfdruck auszulegen, der bei dem nach § 81 zulässigen Kaverneninnendruck zu erwarten ist.
(2) Am Bohrlochkopf ist eine Meßeinrichtung anzubringen, die den Druck auch in dem mit einem Schutzmedium gefüllten Ringraum ständig anzeigt.
§ 71 Einpreß- und Versenkbohrungen
(1) Bei Förderbohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen (Einpreßbohrungen) oder die zur sonstigen bergbaulichen Zwecken dienenden Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Versenkbohrungen), ist Vorsorge zu treffen, daß die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten oder Hohlräume gelangen können.
(2) Bei unter innerem Überdruck stehenden Einpreß- und Versenkbohrungen muß am Bohrlochkopf ein Rückschlagventil oder eine Absperreinrichtung angebracht werden, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Bohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unterschritten wird.
(3) Der Förderstrang der in Absatz 2 genannten Bohrungen ist mit einer Vorrichtung zu versehen, die es ermöglicht, den Förderstrang durch Einbau eines geeigneten Stopfens oder eines anderen Absperrorganes abzusperren. Werden einer der genannten Bohrungen in erheblichem Umfang giftige, ätzende oder ähnliche gefährliche Gase oder Flüssigkeiten zugeführt, ist der Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung auszurüsten, die der Anforderung in § 68 Abs. 5 Satz 2 genügt.
(4) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten ist Vorsorge zu treffen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden. Zugängliche heiße Teile sind gegen unabsichtliche Berührung zu schützen.
(5) Werden durch Einpreß- oder Versenkbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, ist der Förderringraum gegen den Förderstrang dicht abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen.
(6) Treten beim Betrieb von Versenkbohrungen schädliche Gase, Nebel oder Dämpfe auf, muß der zur Einleitung dienende Förderstrang der Bohrung entweder aus einem geschlossenen System oder über eine zuverlässig wirkende Schleuse beaufschlagt werden, die den Austritt der Gase, Nebel oder Dämpfe verhindert.
(7) Wird der Ringraum einer Versenkbohrung zur Ableitung schädlicher Gase, Nebel oder Dämpfe benutzt, sind diese über einen Abgaskamin so ins Freie abzuführen, daß Personen nicht gefährdet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Erforderlichenfalls sind die Gase, Nebel oder Dämpfe vor der Ableitung ins Freie durch Waschen, Filtern oder Verbrennen unschädlich zu machen.
§ 72 Arbeiten an Förderbohrungen
(1) Der Bohrlochverschluß einer unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrung darf erst abgebaut oder unwirksam gemacht werden, nachdem das Bohrloch auf andere Weise gegen Ausbrüche gesichert worden ist. Nach dem Abbau muß das Bohrloch unverzüglich mit einem anderen Bohrlochverschluß oder mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden, die den Anforderungen nach § 50 Abs. 6 genügen.
(2) Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrungen sind vor Beginn von Druckbehandlungsarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen. Zur Druckbehandlung dienende Rohrleitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme einer Dichtheitsprüfung mit mindestens dem höchsten zu erwartenden Betriebsdruck zu unterziehen.
(3) Während einer Druckbehandlung ist der Betriebsdruck in der zur Druckbehandlung dienenden Rohrleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, daß der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, ist der Druckerzeuger zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten.
(4) Druckschleusen und andere druckbeanspruchte Einrichtungen oder Armaturen für Behandlungsarbeiten an unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen sind nach jedem Einbau auf Dichtheit und Funktionssicherheit zu prüfen. Sie sind darüber hinaus mindestens halbjährlich im ausgebauten Zustand zu prüfen und einer Druckprobe mit dem vom Hersteller angegebenen Prüfdruck zu unterziehen.
(5) Für Aufwältigungsarbeiten an Förderbohrungen finden die Vorschriften des Achten Teils entsprechende Anwendung.
§ 73 Testen und Freifördern von Erdöl- und Ergasbohrungen
(1) Beim Testen oder Freifördern von Erdöl- oder Erdgasbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, ist anfallendes Erdgas gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen; anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern aufzufangen.
(2) Zum Testen und Freifördern dienende Einrichtungen an eruptiv fördernden Bohrungen sind vor ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit und Funktionssicherheit zu prüfen.
§ 74 Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen
Für das Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen finden § 60 Abs. 1 bis 3 und § 61 entsprechende Anwendung.
§ 75 Überwachung der Förderung und Einleitung
(1) An Förderbohrungen sind die für die Beurteilung der Lagerstätten, der Gasspeicher und der sonstigen Untergrundverhältnisse wesentlichen Betriebsdaten nach einer vom Unternehmer unter Berücksichtigung sicherheitlicher Erfordernisse aufzustellenden Betriebsanweisung zu überwachen. Die Betriebsdrücke, die Förder- und Entnahmemengen und die Zusammensetzung der geförderten oder eingeleiteten Stoffe sind in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln. Soweit Gründe der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Umweltschutzes es erfordern, sind weitere Daten regelmäßig zu erfassen.
(2) Über die ermittelten Daten sind Aufzeichnungen zu führen und dem Regierungspräsidium Freiburg auf Verlangen vorzulegen. Bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellte Unregelmäßigkeiten, die eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, der Lagerstätten oder der Umwelt befürchten lassen, sind dem Regierungspräsidium Freiburg unverzüglich anzuzeigen.
§ 76 Prüfungen vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen und Überprüfungen
(1) Bei unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen sind die Bohrlochverschlüsse vor dem Einbau einer Druckprobe mit dem 1,3-fachen des höchsten zu erwartenden Kopfdruckes zu unterziehen. Die Bohrlochverschlüsse sind darüber hinaus vor der Inbetriebnahme der Bohrung sowie nach jedem Umbau und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit zu prüfen.
(2) Fernüberwachte Förderbohrungen sind wöchentlich mindestens einmal, nicht fernüberwachte Förderbohrungen mindestens in Abständen von zwei Tagen zu überprüfen. In diese Überprüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Meß-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen. Erdgasförderbohrungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol % gefördert wird, sind täglich zu überprüfen, auch wenn sie fernüberwacht werden. Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann das Regierungspräsidium Freiburg längere Zeitabstände bewilligen.
(3) Die Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen sind in den vom Unternehmer festzulegenden Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionssicherheit zu überprüfen und jährlich mindestens einmal zu prüfen.
§ 77 Förderbuch
(1) Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein Förderbuch zu führen und an einer den zuständigen Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
(2) Das Förderbuch muß mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:
§ 78 Sicherung stilliegender Förderbohrungen
Für die Sicherung stilliegender Förderbohrungen findet § 68 entsprechende Anwendung.
Zehnter Teil
Kavernen
§ 79 Standsicherheit von Kavernen
(1) Kavernen dürfen nur in dafür geeignetem Salzgebirge hergestellt werden. Die Eignung des Gebirges ist vor Beginn des Aussolens zu erkunden.
(2) Kavernen sind standsicher anzulegen. Gegen die das Salzgebirge begrenzenden Schichten und zwischen den einzelnen Kavernen müssen ausreichende Salzfesten stehen gelassen werden.
(3) Gegenüber den Grenzen der Gewinnungsberechtigung müssen Salzfesten von mindestens der halben Stärke der zwischen benachbarten Kavernen erforderlichen Festen stehen gelassen werden.
§ 80 Aussolen von Kavernen
(1) Beim Aussolen von Kavernen dürfen nur Aussolverfahren angewendet werden, die mit zwei beweglichen Solsträngen arbeiten und die Beherrschung des Aussolvorganges gewährleisten.
(2) Zur Regelung und Begrenzung der Aussolhöhe ist ein Schutzmedium anzuwenden, das das anstehende Salz nicht löst und im Wasser praktisch unlöslich ist. Die Lage der Grenzfläche zwischen Schutzmedium und Sole ist in den im Betriebsplan festgesetzten Zeitabständen nach einem geeigneten Verfahren zu überwachen und erforderlichenfalls zu berichtigen.
§ 81 Kaverneninnendruck
(1) Der Kaverneninnendruck ist so zu begrenzen, daß die Standsicherheit der Kaverne ständig gewährleistet bleibt und der Brechdruck des die Kaverne umgebenden Gebirges nicht erreicht wird. Die zur Gewährleistung der Standsicherheit einzuhaltenden Druckänderungsraten dürfen nicht überschritten werden.
(2) Ist zu besorgen, daß der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebende zulässige Kaverneninnendruck bei geschlossener Kaverne durch Einwirkung des Gebirgsdrucks oder der Gebirgswärme überschritten wird, ist die Kaverne zu entlasten.
§ 82 Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen 26
(1) Beim Aussolen von Kavernen ist das Volumen der entstandenen Hohlräume monatlich aus den in die Kavernen eingeleiteten Wassermengen und den ausgesolten Salzmengen zu errechnen. Die Ergebnisse sind dem Regierungspräsidium Freiburg schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Lage, Ausdehnung und Volumen der Kavernen sind in den im Betriebsplan festgelegten Zeitabständen nach einem darin bestimmten Meßverfahren zu ermitteln. Die Meßergebnisse sind zeichnerisch darzustellen und dem Regierungspräsidium Freiburg unverzüglich vorzulegen. Dabei ist der im Zeitpunkt der Messung nach Absatz 1 errechnete Hohlraum zum Vergleich anzugeben.
(3) Soweit Kavernen zu Gasspeicherzwecken genutzt werden und durch Umschlag des Gases eine Hohlraumvergrößerung zu erwarten ist, finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Elfter Teil
Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen
§ 83 Allgemeine Anforderungen
(1) Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer, giftiger, ätzender oder heißer Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung dem Regierungspräsidium Freiburg nachgewiesen worden ist.
(2) Rohrleitungen aus Stahl oder aus anderen nicht korrosionsbeständigen Werkstoffen müssen gegen Außenkorrosion geschützt werden. Soweit erforderlich, sind geeignete Maßnahmen gegen Innenkorrosion zu treffen.
(3) Bei unter innerem Überdruck stehenden Rohrleitungen muß gewährleistet sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten werden kann. Darüber hinaus müssen an geeigneten Stellen Vorrichtungen eingebaut werden, die die Betriebsüberdrücke in den Rohrleitungen laufend messen und anzeigen.
(4) Beim Anfang und am Ende jeder Rohrleitung sind Absperreinrichtungen anzubringen, mit denen die Leitungen jederzeit außer Betrieb genommen werden können.
(5) Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausgelegt sind, müssen Einrichtungen angebracht werden, die verhindern, daß sich der Druck in der Rohrleitung auf das System mit geringerem Druck auswirken kann.
(6) Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten müssen mit Einrichtungen versehen werden, mit denen aus Stopfbuchsen, Molchschleusen oder anderen Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.
§ 84 Leitungsführung, Schutzstreifen
(1) Rohrleitungen für die in § 83 Abs. 1 genannten Stoffe müssen so geführt werden, daß gefährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen ausgehende Gefahren in Stör- oder Schadensfällen möglichst gering bleiben. Das gilt insbesondere bei der Kreuzung oder der Parallelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen.
(2) Die Rohrleitungen sind außerhalb des Werksgeländes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Sie dürfen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Betriebsfremde Bauwerke dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht errichtet werden. Schutzstreifen sind von Baumbewuchs und tiefwurzelndem Buschwerk freizuhalten. Der Verlauf der Rohrleitungen und die Lage der betriebsnotwendigen Armaturen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(3) Werden zwei oder mehr Rohrleitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, ist dafür zu sorgen, daß der erforderliche Korrosionsschutz der Leitungen nicht beeinträchtigt wird. Die Breite des Schutzstreifens ist mindestens um den Abstand zwischen benachbarten Leitungen zu vergrößern. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn Rohrleitungen andere Leitungen kreuzen.
§ 85 Leitungsverlegung
(1) Rohrleitungen zur Beförderung der in § 83 Abs. 1 genannten Stoffe müssen außerhalb des Werksgeländes unterirdisch verlegt werden. Die Höhe der Erddeckung ist den jeweiligen Gegebenheiten so anzupassen, daß keine Gefahren auftreten können.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn eine ausreichende Erddeckung nicht möglich oder eine oberirdische Verlegung aus technischen Gründen geboten ist. In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rohrleitung gegen äußere mechanische Einwirkungen zu treffen. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Ausgleich der Längenänderung bei Temperaturschwankungen gewährleisten.
(3) In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, sind Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nicht tragfähigem Boden müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund sind zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen geeignete Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.
(4) Verformungen, die die Werkstoffeigenschaften der Rohre nachteilig beeinflussen, dürfen bei der Leitungsverlegung nicht vorgenommen werden.
(5) Stahlrohre sind durch Schweißnähte zu verbinden. Andere Rohrverbindungen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, daß sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen genügen.
(6) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch einen Sachverständigen bestätigt worden ist.
(7) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen dürfen nur geprüfte Schweißer betraut werden, die ihre Eignung dem Auftraggeber nachgewiesen haben.
(8) Während des Baues der Rohrleitungen ist eine genügende Anzahl der auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu untersuchen. Im Bereich von Kreuzungen mit Anlagen der in § 84 Abs. 1 Satz 2 genannten Art sowie in Bebauungsgebieten sind alle auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei zu untersuchen.
§ 86 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen
(1) Mit Förderbohrungen unmittelbar verbundene Rohrleitungen sind mit Rückschlagventilen oder anderen geeigneten Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Rückfluß oder den Zufluß aus diesen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit der Förderbohrung unmittelbar verbundenen Einrichtungen selbsttätig unterbrechen. Anstelle der Rückschlagventile oder anderer selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen können fernbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden, wenn der Betriebszustand der Bohrungen fernüberwacht wird und die Absperreinrichtungen von der ständig besetzten Stelle aus geschlossen werden können.
(2) Bei von Förderbohrungen abgehenden Soleleitungen können anstelle der in Absatz 1 genannten Einrichtungen handbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden. Das gilt für die von Erdölförderbohrungen abgehenden Rohrleitungen, wenn die in § 68 Abs. 7 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 87 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas
(1) Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende Kerbschlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefelwasserstoff widerstandsfähig sind.
(2) Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in Schadensfällen austretenden Gasmengen in einzelne Leitungsabschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen und dem Betriebsdruck der Leitungen und nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. Die einzelnen Leitungsabschnitte müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt werden können. Die Leitungen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungsinhalts versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abgeblasenen Gases über eine Hochfackel ermöglichen. Der Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu überwachen. Die Absperreinrichtungen müssen von der ständig besetzten Stelle aus betätigt werden können. Bei Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0-Vol.-% befördert wird, müssen die Absperreinrichtungen darüber hinaus selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.
(3) In den Rohrleitungen darf Erdgas nur befördert werden, wenn es so weit getrocknet ist, daß der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird. Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb von Anlagen, die der Trocknung, Aufbereitung oder Entschwefelung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus verfahrenstechnischen Gründen naß befördert werden muß, sowie für Rohrleitungen, die dem Testen oder Freifördern von Erdgasbohrungen dienen.
(4) Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol % befördert wird, dürfen in Bebauungsgebieten nicht verlegt werden. Bei der Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindestabstand von 200 m, von einzelnen außerhalb dieser Gebiete gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist die Verlegung einer Rohrleitung durch ein Bebauungsgebiet oder ist ein Unterschreiten der Mindestabstände nach sorgfältiger Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht zu vermeiden, sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(5) Bei den im Absatz 1 genannten Rohrleitungen sind alle im Herstellerwerk und auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei zu untersuchen.
(6) Die Rohrleitungen sind vor der Einleitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas wasserfrei zu trocknen.
§ 88 Untersuchungen vor Inbetriebnahme
(1) Die in § 83 Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind vor der Inbetriebnahme auf Dichtheit, Festigkeit und Funktionssicherheit zu untersuchen.
(2) Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprobe mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes zu unterziehen. Die Wasserdruckprobe kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprobe eine Druckprobe mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden.
(3) Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, daß die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und daß die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte den nach § 85 Abs. 8 Satz 2 oder § 87 Abs. 5 geforderten Schweißuntersuchungen unterzogen wurden.
§ 89 Überwachung der Leitungstrasse
(1) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, im bebauten Gebiet mindestens in Abständen von einer Woche, im übrigen mindestens in Abständen von einem Monat zu begehen.
(2) Das Regierungspräsidium Freiburg kann für die Begehung der Leitungstrassen nach Absatz 1 längere Zeitabstände bewilligen, wenn die Trassen regelmäßig durch Befliegen überwacht werden oder wenn Rohrleitungen mit vermindertem Betriebsdruck über längere Zeit ruhen.
(3) Über Art und Umfang der Trassenüberwachung hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und den mit der Überwachung beauftragten Personen auszuhändigen.
§ 90 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Die für die Sicherheit wesentlichen Betriebseinrichtungen der in § 83 Abs. 1 genannten Rohrleitungen sind in den vom Unternehmer festzulegenden Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen sowie mindestens jährlich einmal zu prüfen.
(2) Die Überwachung nach Absatz 1 hat sich auch auf die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen meßtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen.
§ 91 Rohrleitungsbuch
(1) Der Unternehmer hat für jede der in § 83 Abs. 1 genannten Rohrleitungen ein Rohrleitungsbuch zu führen und an einer den zuständigen Aufsichtspersonen zugänglichen Stelle im Betrieb aufzubewahren. Bilden mehrere Rohrleitungen ein gemeinsames Rohrleitungssystem, kann das Rohrleitungsbuch auch für das ganze System oder einzelne Teile des Systems angelegt werden.
(2) Das Rohrleitungsbuch muß mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:
Zwölfter Teil
Überwachung des Förderbetriebes
§ 92 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Unternehmer hat unbeschadet der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen für eine planmäßige Überwachung des Förderbetriebes zu sorgen. Dabei ist sicherzustellen, daß Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können.
(2) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren sind.
§ 93 Ständig besetzte Stelle
Für Förderbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfalle die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.
Dreizehnter Teil
Bohrlochbild und rißliche Darstellungen
§§ 95 bis 97 (weggefallen)
§ 98 Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche
(1) Über Aussol- und Laugungsfeldern sowie über Kavernen sind zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche Festpunktnetze anzulegen und in den vom Regierungspräsidium Freiburg festgelegten Zeitabständen vermessen zu lassen.
(2) Die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 sind auszuwerten. Läßt die Auswertung Einwirkungen auf die Tagesoberfläche erkennen, sind die Ergebnisse in übersichtlicher Form als Bodenbewegungsriß darstellen zu lassen; dieser ist innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messungen dem Regierungspräsidium Freiburg vorzulegen.
§§ 99 bis 103 (weggefallen)
Vierzehnter Teil
Schlußvorschriften
§ 104 Ausnahmen
Das Regierungspräsidium Freiburg kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, soweit der Schutz der in § 147 bad.BG, Artikel 178 württ.BG oder § 196 ABG genannten Belange in anderer Weise gewährleistet ist.
§ 105 Bekanntgabe der Verordnung
Der Unternehmer muß diese Verordnung in seinem Betrieb nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 3 ABPVO bekannt geben.
§ 106 Übergangsvorschriften
(1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Bauartzulassungen, die für vorhandene Anlagen und Einrichtungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 5 getroffenen Regelungen ihre Gültigkeit.
(2) Innerhalb eines Zeitabstandes von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Anlagen und Einrichtungen
(3) Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Förderbohrungen brauchen mit den in § 68 Abs. 5, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 3 genannten Einrichtungen oder Vorrichtungen im Förderstrang nicht nachträglich ausgerüstet zu werden, wenn die Erreichung der in § 10 und § 25 Abs. 1 genannten Schutzziele gewährleistet ist und wenn von Verkehrsanlagen, militärischen Übungsplätzen oder anderen Anlagen in der Umgebung Gefahren für die Bohrungen nicht ausgehen können. (4) Innerhalb eines Zeitabstandes von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind
§ 107 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 156 Abs. 2 Nr. 1 bad.BG, Artikel 196 Abs. 2 Nr. 1 württ.BG und § 207 Abs. 2 Nr. 1 ABG sowie § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gasspeichergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 156 Abs. 3 bad.BG, Artikel 190 Abs. 3 württ.BG und § 207 Abs. 3 ABG sowie nach § 4 Abs. 3 des Gasspeichergesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 108 (Änderungsvorschriften)
§ 109 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bergpolizeiverordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über Tiefbohrungen, über die Gewinnung von Erdöl und Gas durch Bohrlöcher sowie über die Errichtung und den Betrieb von Gasspeichern (Bergpolizeiverordnung über Tiefbohrungen und Gasspeicher - TGBPVO) vom 28. März 1972 (GBl. S. 236) außer Kraft.
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