Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Feldes- und Förderabgabeverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 3. Dezember 2012
(GVB Nr. 18 vom 12.12.2012 S. 671)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Feldes- und Förderabgabeverordnung vom 11. Dezember 2006 (GBl. S. 395), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GBl. S. 573), wird wie folgt geändert:
1. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Zweiter Teil Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze 1. Abschnitt § 11 Abweichende Feldesabgabe (1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer. (2) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit. (3) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat. 2. Abschnitt l . Unterabschnitt § 12 Befreiung Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe befreit. Diese Befreiung endet, wenn mit Wirkung vom 1. Januar eines nachfolgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. 2. Unterabschnitt § 13 Befreiung Die Befreiung des Abgabepflichtigen von der Förderabgabe endet, wenn mit Wirkung vom 1. Januar eines nachfolgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. 3. Unterabschnitt § 14 Abgabesatz; Befreiung (1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen. § 15 Marktwert Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind. 4. Unterabschnitt § 16 Abgabesatz; Befreiung (1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31.Dezember 2012 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus der gewonnenen Rohsole gereinigte Sole herzustellen. (3) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole für balneologische Zwecke verwendet wird. § 17 Marktwert Die Feststellung des Marktwertes erfolgt auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes. § 15 gilt entsprechend. 5. Unterabschnitt § 18 Abgabesatz; Befreiung (1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31.Dezember 2012 1 Prozent des Marktwertes. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohspat Säurespat herzustellen. § 19 Marktwert Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die für importierten Säurespat bezahlt und für frei gehandelten, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Säurespat erzielt worden sind. 6. Unterabschnitt § 20 Abgabesatz; Befreiung (1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 1 Prozent des Marktwertes. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohspat Chemieschwerspat herzustellen. § 21 Marktwert Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die für frei gehandelten, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Chemieschwerspat erzielt worden sind. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum erzielten Preise, die unter Berücksichtigung von Preisen für importierten Chemieschwerspat gebildet worden sind. 7. Unterabschnitt § 22 Befreiung Die seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen von der Förderabgabe wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. |
"Zweiter Teil 1. Abschnitt § 11 Abweichende Feldesabgabe; Befreiung (1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole, soweit nicht der Erdwärme zuzurechnen, im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro (Steinsalz und Sole) und 80 Euro (Erdöl und Naturgas) je angefangenen Quadratkilometer. (2) Der Abgabepflichtige wird bis zum 31. Dezember 2014 für Erlaubnisse auf Erdwärme von der Feldesabgabe befreit. (3) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit. (4) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat. 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt § 12 Abgabesatz Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 18 Prozent des Marktwertes. § 13 Marktwert Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl vergleichbarer Dichte erzielt und unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Rohöle gebildet worden sind. § 14 Feldesbehandlungskosten (1) Bis zum 31. Dezember 2014 verringert sich die Förderabgabe um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 12 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 12 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden
2. Unterabschnitt § 15 Abgabesatz Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 36 Prozent des Bemessungsmaßstabs. § 16 Bemessungsmaßstab Bemessungsmaßstab ist bis 31. Dezember 2014 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im § 17 Feldesbehandlungskosten (1) Bis 31. Dezember 2014 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach § 15 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 15 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden
3. Unterabschnitt § 18 Abgabesatz; Befreiung (1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz l ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustel- len. § 19 Marktwert Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind. 4. Unterabschnitt § 20 Befreiung Der Abgabepflichtige wird bis 31. Dezember 2014 von der Förderabgabe befreit. 5. Unterabschnitt § 21 Befreiung Die seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert." |
2. Im Dritten Teil werden die bisherigen §§ 23 und 24 die §§ 22 und 23.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
ENDE